Verfügung vom 28. Dezember 2018
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.8
ENTSCHEID
vom 1.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 28. Dezember 2018
betreffend Fristerstreckung
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
25. September 2018 ersuchte B____ (Beschwerdegegner) das Zivilgericht
Basel-Stadt, es sei A____ (Beschwerdeführerin) zu verbieten, ihn und die
gemeinsame Tochter C____ zu kontaktieren und sich ihnen anzunähern. Mit superprovisorischer
Massnahme vom selben Tag sprach die Zivilgerichtspräsidentin ein entsprechendes
Kontakt- und Annäherungsverbot aus. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gesuch
schriftlich und an einer Verhandlung vom 29. November 2018 auch mündlich
Stellung genommen hatte, bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin die
superprovisorische Massnahme mit provisorischem Massnahmeentscheid vom 29.
November 2018; zugleich setzte sie dem Beschwerdegegner eine verlängerbare
Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Mit Verfügung vom
28. Dezember 2018 erstreckte die Zivilgerichtspräsidentin dem Beschwerdegegner
diese Frist bis zum 12. Februar 2019. Am 18. Januar 2019 reichte die
Beschwerdeführerin beim Zivilgericht drei Eingaben ein. Mit Verfügung vom 18.
Januar 2019 nahm die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Aufhebung des
Annäherungs- und Kontaktverbots als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
entgegen (Ziffer 2 der Verfügung), überwies den „Einspruch Zivilgericht gegen
ein verlängertes Kontaktverbot“ als mutmassliche Beschwerde gegen die Verfügung
vom 28. Dezember 2018 an das Appellationsgericht (Ziffer 3 der Verfügung)
und stellte fest, dass die weiteren Anträge unklar seien oder nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Zivilgerichts fielen (Ziffer 4 der Verfügung).
Mit Verfügung
vom 24. Januar 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
„Einspruch Zivilgericht gegen ein verlängertes Kontaktverbot“ als Beschwerde
gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 entgegen und verlangte von der
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nach Eingang des
Kostenvorschusses und weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin teilte der Verfahrensleiter
den Parteien mit, es sei vorgesehen, aufgrund der vorliegenden Beschwerde und
der vorliegenden Akten zu entscheiden. Das Appellationsgericht hat die Akten
des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Die
Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2018 am 3.
Januar 2019 in Empfang genommen (Empfangsbestätigung [bei den Zivilgerichtsakten]).
Dagegen hat sie am 18. Januar 2019 beim Zivilgericht „Einspruch“ erhoben. Ob
diese als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist
(vgl. zehntägige Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen, Art. 321
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272]; BGE 119 IV
330 E. 1c S. 332–334), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da auf die Beschwerde
aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgende E. 2).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
In der
angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung
der Prosekutionsklage bis zum 12. Februar 2019 erstreckt, wobei diese
Frist als nicht weiter erstreckbar bezeichnet wurde. Soweit sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das vorsorgliche Annäherungs- und
Kontaktverbot gemäss Entscheid vom 29. November 2018 richtet, wurde dies
von der Zivilgerichtspräsidentin als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahme
entgegen genommen und an das zuständige Gerichtspräsidium weitergeleitet
(Verfügung vom 18. Januar 2019 Ziffer 2). Die vorliegende Beschwerde kann
sich somit ausschliesslich gegen die erwähnte Fristerstreckung gemäss Ziffer 2
der Verfügung vom 28. Dezember 2018 richten. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zwar am 18. Januar
2019 eingereicht hat. Allerdings hat sie denn Kostenvorschuss, welcher von ihr
nach erfolgter Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht mit
Verfügung vom 24. Januar 2019 verlangt wurde, erst nach Ansetzung einer
Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO am 22. Februar 2019, also
bereits zehn Tage nach Ablauf der gemäss angefochtener Verfügung erstreckten
Frist bezahlt, womit sie sich die Verzögerung des (ohnehin spät eingeleiteten
[vgl. oben E. 1]) Beschwerdeverfahrens selbst zuzuschreiben hat. Da die
verlängerte Frist für die Einreichung der Prosekutionsklage bereits verstrichen
ist, besteht an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Fristerstreckung
kein schutzwürdiges Interesse mehr, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit
Art. 60 ZPO).
Die
unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200.– (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch
nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.