Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.188
ENTSCHEID
vom 14.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführende
Person
[...] Beschuldigte
Person
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Oktober 2018
betreffend Amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) eröffnete am 4. September 2018 gegen A____
eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, welche sie am 11. September 2018
auf die Vorhalte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ausdehnte. Am 8. Oktober 2018 erliess sie
einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse;
dieser wurde am 17. Oktober 2018 vollzogen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019
wies sie überdies das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab.
Mit Eingabe vom
6. November 2018 hat B____ namens A____ Beschwerde gegen die Abweisung der
amtlichen Verteidigung erhoben mit den Anträgen, im Verfahren VT.2018.12836 sei
die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei B____ per 17. Oktober 2018
als amtlicher Verteidiger von A____ einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A____ lässt in seiner Replik an den
Anträgen festhalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der
amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12-13).
1.2 A____
hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art.
382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die vorliegende Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Unbestritten ist,
dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Das
ist gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO namentlich dann zu bejahen, wenn es sich
nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April
2017 E. 3.4, mit Hinweisen).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt kein Bagatellfall vor, wenn die
Interessen der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind beziehungsweise
das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen
Person eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3
f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120
Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist
(Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung
ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1;
je mit Hinweisen). Aber auch im Bereich zwischen mehr als vier Monaten und
einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist
zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt
oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet
(vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88
vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls kein besonders
schwerer Eingriff in die Rechte der gesuchstellenden Person droht (sog. relativ
schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen die gesuchstellende Person, auf sich allein gestellt, nicht
gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei
einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt oder bei einer
"empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis"
angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, mit Hinweisen).
Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen
Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, wobei
diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn der Fall
ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz aussergewöhnliche
Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar
2016 E. 3.5).
In der Lehre
wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher
sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je
näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage
der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt
(Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO
N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen,
fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe
beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener
Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4).
Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die
rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommende Sanktion Anlass zu Zweifeln
geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften der beschuldigten
Person (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte
etc.) die amtliche Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche
Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden ist, kann das Vorhandensein solcher Umstände allein allerdings
nicht in jedem Fall tatsächliche Schwierigkeiten begründen, denen die
beschuldigte Person ohne Hilfe nicht gewachsen wäre (vgl. BGer 1B_102/2012 vom
24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1).
Beim Entscheid, ob die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist, ist den
zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44
vom 8. September 2012 E. 3.1).
Für die
Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist allerdings
nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch
dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für eine
wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im Verfahren anzusetzen
(vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE BES.2015.81 vom 30. September
2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung
wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.).
Dass A____
mittellos ist, steht angesichts der gegebenen Arbeitslosigkeit und der
Unterstützung durch das Sozialamt ausser Frage. Gegen A____ wird eine
Strafuntersuchung wegen Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Der Tatbestand der
Nötigung gehört zu den komplexeren Straftatbeständen des Strafgesetzbuches.
Zudem sind in der vorliegenden Sache mangels objektiver Beweise Konfrontationen
mit den A____ belastenden Personen erforderlich. Aufgrund des eher niedrigen
Bildungsniveaus und der psychischen Auffälligkeit von A____ (vgl. dazu die
Einvernahme zur Person vom 17. Oktober 2018) scheint dabei die Unterstützung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich zu sein. Es kommt hinzu, dass A____ zwei
einschlägige Vorstrafen aufweist, in deren Probezeiten die neuen Delikte
fallen, sodass es möglicherweise zu einem Vollzug von Geldstrafen von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– und 20 Tagessätzen zu CHF 50.– kommt. In erster
Linie die persönlichen Umstände von A____, aber auch die konkret erhobenen
Vorwürfe sprechen somit für die Gewährung der amtlichen Verteidigung von Anfang
an. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die amtliche Verteidigung zu
bewilligen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erhaben (Art. 428
Abs. 1 StPO). A____ ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand
praxisgemäss zu schätzen, wobei fünf Stunden angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und B____
wird per 17. Oktober 2018 als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger B____ wird ein
Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).