Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.5
ENTSCHEID
vom 21.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Christian
Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Januar 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 18. April 2019
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. November 2018 wurde über A____
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft verfügt. Das
Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 22.
Januar 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin um weitere 12 Wochen bis
zum 18. April 2019. Es wurde dringender Tatverdacht in Bezug auf mehrfachen
Betrug, mehrfache Hehlerei, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angenommen. Als spezielle Haftgründe
erkannte das Zwangsmassnahmengericht auf das Vorliegen sowohl von Fortsetzungs-
als auch von Kollusionsgefahr. Ob Fluchtgefahr vorliegt, wurde offen gelassen.
Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftverlängerung wurde bejaht.
Gegen die
Verlängerung der Untersuchungshaft hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2019 Beschwerde erheben lassen.
Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Januar
2019 sei aufzuhaben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei ihm für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung / amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 die Abweisung der Haftbeschwerde und
die Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
beantragt. Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien weiterhin
gegeben. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ist dem Appellationsgericht eine
E-Mail weitergeleitet worden, mit welcher die Staatsanwaltschaft von der
zuständigen Person des Untersuchungsgefängnisses Waaghof über eine Konversation
des Beschwerdeführers mit seiner Tochter in Kenntnis gesetzt worden ist. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 8. Februar 2019 repliziert. Mit
Schreiben vom 15. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer persönlich Stellung zur
Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019 genommen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Verteidigung bemängelt in ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2019 in formeller
Hinsicht, der angefochtenen Verfügung könne weder entnommen werden, welcher
konkreter Handlungen der Inhaftierte beschuldigt werde noch wie diese
Handlungen strafrechtlich qualifiziert würden. Der Beschuldigte solle ‒
teilweise eigenhändig, grösstenteils aber durch die von ihm eingesetzten
Personen ‒ in betrügerischer Art und Weise 100 hochwertige Smartphones
erworben und weiterveräussert haben. Es werde nicht dargelegt, weshalb dies in
betrügerischer Absicht erfolgt sein solle, was denn auch bestritten werde. Auch
wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte hoch verschuldet und daher
nicht in der Lage sei, für die Bezahlung der Geräte aufzukommen, liege nicht
zwingend ein betrügerisches Vorgehen vor. Das Zwangsmassnahmengericht lege
nicht dar, inwiefern ein Straftatbestand erfüllt sei, falls der Beschuldigte Rechnungen
mit Kreditkarten bezahlt hätte, welche ihm diese übergeben hätten. Es liege
somit kein hinreichender Tatverdacht vor.
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 fest, die
angefochtene Verfügung erfülle die „strafprozessualen Angaben“ vollumfänglich,
zumal diese auf die Begründung der Haftanordnung vom 1. November 2018 verweise,
in welcher die Straftatbestände aufgeführt würden und umfassend auf das Tatvorgehen
eingegangen werde.
Die Verteidigung
moniert replicando, die Staatsanwaltschaft umgehe mit einer solchen Vernehmlassung
eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde. Es sei grundsätzlich unzulässig, bei
sich wiederholenden Streitpunkten auf vergangene Entscheide zu verweisen. In
casu könne aber auch diesen nicht entnommen werden, welcher konkreter
Handlungen der Beschwerdeführer beschuldigt werde und wie diese rechtlich
qualifiziert würden.
2.3 Zunächst
ist festzuhalten, dass das im Rahmen der Haftanordnung Festgestellte nicht
integral wiederholt werden muss, wenn sich diesbezüglich keine Änderungen
ergeben haben. Zur Begründung des Haftverlängerungsentscheids kann das
Zwangsmassnahmengericht auch auf den Haftanordnungsentscheid oder auf frühere
Haftverlängerungs- und Haftprüfungsentscheide verweisen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 227 N 6 Fn. 35).
Im vorliegenden
Fall geht der Einwand der Verteidigung indes ohnehin ins Leere, denn in der angefochtenen
Verfügung wird zwar eingangs auf die Begründung in der Haftanordnung verwiesen,
in der Folge wird jedoch zusätzlich geschildert, dass dem Beschuldigten
vorgeworfen werde, er habe teilweise eigenhändig, grösstenteils aber durch von
ihm eingesetzte Personen Smartphones erworben und weiterveräussert. Von [...]
alleine soll er für ca. 35 Apple-Geräte rund CHF 35‘000.‒erhalten haben.
Als Sozialhilfebezüger mit hohen Schulden sei er nicht in der Lage, auch nur
für einen Bruchteil der Gerätekosten aufzukommen. Wenn er Rechnungen bezahlt
habe, dann mit Kreditkarten, welche von Dritten beantragt und ihm übergeben
worden seien. Das Tatvorgehen wird somit noch einmal umrissen, während für die
detaillierte Schilderung zulässigerweise auf die Haftanordnung vom 1. November
2018 verwiesen wird.
Der Vorwurf,
dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, wie das inkriminierte
Verhalten rechtlich qualifiziert werde, trifft nicht zu: Es wird in der
Begründung aufgeführt, es bestehe somit ein dringender Tatverdacht in Bezug auf
mehrfachen, vermutlich gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Hehlerei, mehrfache
Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.
2.4 Aufgrund
der initialen Anzeige durch [...] und der bis anhin getätigten Ermittlungen,
namentlich der CCIS-Anfragen (Call Center Information System), der zahlreichen vorliegenden
Mobile-Verträge, Rechnungen und Mahnungen, der Befragungen von [...], [...] und
[...] erhellt, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrere Personen aus dem
Bekanntenkreis seiner Tochter [...] dazu veranlasst hat, gegen ein Entgelt von
mehrerer hundert Franken diverse Mobile-Verträge auf eigenen Namen und eigene
Rechnung abzuschliessen. Weitere Personen, welche den Beschuldigten aus
unterschiedlichem Zusammenhang kennen, habe das gleiche Vorgehen geschildert.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die so erhältlich gemachten
Mobiltelefone übergeben, wobei er aufgrund seiner desolaten finanziellen
Verhältnisse und entgegen seinen Versprechungen der Bezahlung der so
eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, wenn überhaupt, nur sehr
sporadische nachgekommen ist und dies mittels Kreditkarten. Diese hatte er
wiederum auf gleiche Weise über Dritte erhältlich gemacht. Die Telefone
verkaufte er weiter. Mit den Kreditkarten beglich er offene Handyrechnungen
oder verwendete sie als Zahlungsmittel für eigene Einkäufe. Eine alternative,
nicht deliktische Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers ist kaum
denkbar, zumal er einschlägig vorbestraft ist und (unter anderem) bereits
früher junge Menschen dazu verleitet hat, Mobiltelefone zu beziehen, welche er
dann gewinnbringend weiterverkauft hat, was eine Verurteilung wegen
gewerbsmässigen Betrugs nach sich gezogen hat (AGE AS.2009.330 vom 25. August
2010; BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011). Wenn auch gewisse Unterschiede im
damaligen Vorgehen zu den neuen Tatvorwürfen bestehen, so gibt es doch auch unübersehbare
Parallelen, namentlich bezüglich der eingesetzten jungen Drittpersonen als auch
der betroffenen Telefonbranche.
Selbst bei der
für den Beschuldigten günstigsten Betrachtungsweise ist zumindest von einem
dringenden Tatverdacht bezüglich mehrfacher Hehlerei im grossen Stil
auszugehen, einiges deutet aber auf Anstiftung zum gewerbsmässigen Betrug,
eventuell gar gewerbsmässigen Betrugs in Mittäterschaft und ‒ in Bezug
auf die von Dritten erhältlichen Kreditkarten ‒ mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hin. Noch unklar erscheint der
Vorwurf bezüglich Urkundenfälschung.
2.5
2.5.1 Die
Vorinstanz nimmt als besonderen Haftgrund zunächst Fortsetzungsgefahr an. Es wird
mit Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und weitere hängige
Strafuntersuchungen wegen Betrugs überzeugend dargelegt, dass ein grosses Risiko
bestehe, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung nach bekanntem Muster
weitere Personen zum Abschluss von Mobiltelefonverträgen oder Kundenkarten mit
Kreditoption anhalten würde, was das Verfahren verkomplizieren und ihn die
Länge ziehen würde. Das Bundesgericht ist bei der Annahme von
Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten zurückhaltend und hält in BGer 1B_247/2016
vom 27. Juli 2016 fest, die Rückfallprognose müsse sehr ungünstig ausfallen und
zwar in Bezug auf Delikte, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden.
Darunter fielen in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere
Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar gegen die psychische und physische
Integrität ihrer Opfer gerichtet seien und damit deren Sicherheit beeinträchtigen
könnten. Vermögensdelikte seien dagegen zwar ‒ unter Umständen in hohem
Mass ‒ sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die
Sicherheit der Geschädigten betreffen. Anders könne es sich höchstens bei
besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Auch im Lichte dieser
Rechtsprechung ist die Annahme der Fortsetzungsgefahr in casu jedoch nicht zu
beanstanden: Das Verhalten des Beschwerdeführers trägt gewerbsmässige Züge und es
ist unter Berücksichtigung der von ihm bestimmten jungen Personen von einem
grossen sozialen Schaden auszugehen, welchen sein Verhalten nach sich zieht.
Hinzu kommt, dass das Vorstrafenerfordernis nicht nur erfüllt ist, sondern
geradezu von einem krassen Rückfall gesprochen werden muss.
2.5.2 Weiter
geht das Zwangsmassnahmengericht von Kollusionsgefahr aus. Der Beschwerdeführer
ist nicht geständig, sodass er mit den ihn belastenden Personen konfrontiert
werden muss. Da es sich bei den Personen, welche an den vom Beschwerdeführer
initiierten Delikten beteiligt waren, grösstenteils um junge Menschen aus
seinem privaten Umfeld handelt, wäre zu befürchten, dass er seine Stellung und
den Altersunterschied und in Bezug auf seine Tochter deren emotionale
Abhängigkeit nutzen würde, um die betreffenden Personen zu einer für ihn
günstigen Aussage zu bewegen bzw. ihnen von einer weitergehenden Kooperation
mit den Strafverfolgungsbehörden abzuraten. Dass diese Gefahr konkret besteht,
ergibt sich aus dem dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich
eines Besuchs seiner Tochter in der Untersuchungshaft. Er hat ihr bei dieser
Gelegenheit gemäss Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019
Empfehlungen zum Verhalten in ihren Einvernahmen abgegeben. Der
Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 15. Februar 2019 geltend, die
Darstellung der Staatsanwaltschaft entspreche nicht den Tatsachen. Er verweist
auf ein von ihm verfasstes Schreiben im Beschwerdeverfahren BES.2019.19 betreffend
seine Tochter [...] (Eingang am Appellationsgericht: 13. Februar 2019). Dort
hat er den Vorfall vom 4. Februar 2019 aus seiner Sicht geschildert (Ziff. 2).
Unter Ziffer 3 der Eingabe legt der Beschwerdeführer dar, dass seiner Ansicht
nach lediglich dann eine Kollusionshandlung gegeben wäre, wenn er Aussagen
Dritter preisgeben oder seiner Tochter Aufträge erteilen würde, Nachrichten an
involvierte Personen zu überbringen. Dies trifft jedoch nicht zu: Auch seine
Tochter spielte bei seinem modus operandi eine Rolle und stellte mehrfach den
Kontakt zu Personen her, welche in der Folge für ihn oder mit ihm tätig waren. Entgegen
seiner Ansicht kann der Beschwerdeführer somit auch durch Einflussnahme auf
seine Tochter selbst kolludieren. Die Kollusionsgefahr wurde nach dem Gesagten zu
Recht bejaht.
2.6 Es
sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die festgestellte Fort-setzungs-
und Kollusionsgefahr bannen könnten. Die im Falle eines Schuldspruches zu
erwartende Strafe übersteigt die bislang verfügte Untersuchungshaft bei Weitem,
weshalb diese zweifellos verhältnismässig ist.
Der Beschuldigte
hat für das Haftbeschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Die Voraussetzungen
hierfür sind aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten gegeben. Der
Aufwand seines Rechtsvertreters ist mangels Eingabe einer Kostennote auf vier
Stunden zu schätzen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der
Gerichtskasse zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.‒ (inkl. Auslagen), zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).