Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.101
Verfügung vom 9. Mai 2018
Wiederanmeldung, keine
Verschlechterung nachgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1994 mit
seiner damaligen Lebenspartnerin und dem erstgeborenen Sohn als Asylbewerber
aus seiner Heimat [...] in die Schweiz ein, wo in den Jahren 1995, 1997 und
1998 drei weitere Söhne geboren wurden. In der Schweiz übte der
Beschwerdeführer verschiedene Hilfsarbeiten aus. Zuletzt arbeitete er bis 2002
als landwirtschaftlicher Mitarbeiter auf einem Bauernhof, was er infolge eines
Unfalls aufgab und in der Folge keine reguläre Erwerbstätigkeit mehr aufnahm.
Wegen der weiterhin andauernden Rückenbeschwerden meldete sich der
Beschwerdeführer im März 2003 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Leistungen an. Diese lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. August
2004 (IV-Akte 33) mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung
leidensangepasster Arbeiten weiterhin vollschichtig zumutbar. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2005 82
vom 7. Februar 2006 (IV-Akte 65) ab. Im Mai 2008 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug vom Invalidenleistungen an (IV-Akte 77) und
gab an, es gehe ihm wegen starken Rückenschmerzen und zunehmenden psychischen
Problemen schlechter. Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische
Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 einen Anspruch bei
gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 10% ab (IV-Akte 184). Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2011 198 vom 9.
Mai 2012 (IV-Akte 192) ab. Im September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen damaligen Hausarzt, unter Berufung auf eine
zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wieder
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 202). Diese veranlasste daraufhin eine
polydisziplinäre Begutachtung, welche von der C____ (nachfolgend: MEDAS)
durchgeführt wurde (Gutachten vom 10. April 2015, IV-Akte 219). Gestützt auf
dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem Beschwerdeführer
sei die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit im Umfang von 80% möglich. Es
ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26% (Verfügung vom 25. Juli 2016,
IV-Akte 236). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Vertreten durch den Rechtsdienst des D____ meldete sich der
Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 zum vierten Mal zum Leistungsbezug an, diesmal
unter Berufung auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes
(IV-Akte 237). Gleichzeitig reichte er einen Bericht seines behandelnden
Psychiaters, Dr. med. E____, datierend vom 3. März 2017 ein (IV-Akte 238). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom
4. Oktober 2017, IV-Akte 245). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2017 (IV-Akte
249) stellt sie wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels
Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Aussicht. Weiterhin vertreten
durch den Rechtsdienst des D____ erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten
252 f.) gegen den vorgesehenen Entscheid und reichte einen vom 5. März 2018
datierenden Bericht seines behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte 253 S. 5ff).
Nachdem die Beschwerdegegnerin beim psychiatrischen Gutachter eine ergänzende
Stellungnahme (vom 15. April 2018, IV-Akte 259) eingeholt hatte, bestätigte sie
mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (IV-Akte 262) den Vorbescheid.
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai
2018 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.
Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält am 10. September 2018 replicando an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht
er einen Bericht von Dr. med. G____, Fachärztin für Handchirurgie, vom 24.
Juli 2017 und einen Bericht der H____ vom 27. Juli 2018 ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 9. Oktober 2018.
Am 20. September 2018 reicht der Beschwerdeführer einen weiteren
Bericht von Dr. med. G____, datierend vom 7. September 2018, ein.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 bewilligt.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F____ der Ansicht, es gäbe keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer im Vordergrund stehenden psychischen Erkrankung mit relevanten
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es seien vor allem psychosoziale
Faktoren, die einen massgeblichen Einfluss auf das Wohlbefinden des
Beschwerdeführers hätten. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei ihm die Ausübung
einer leidensangepassten Arbeit nach wie vor zu 80% zumutbar. Dem Umstand, dass
ihm aus psychiatrischen Gründen eine geringfügige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zugestanden werden müsse, sei mit dem leidensbedingten Abzug
von 10% Rechnung getragen.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, seine Restarbeitsfähigkeit
sei nicht mehr verwertbar, respektive es müsse die zeitliche begrenzte Arbeitsfähigkeit
von 80% noch um den Faktor des verminderten Rendements gekürzt und ein
leidensbedingter Abzug von 25% vorgenommen werden, wodurch ein Invaliditätsgrad
von 52% und damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiere.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs in einem
Masse verändert hat, das sich auf die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers
auswirkt.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2.
3.2.1. Tritt die Verwaltung
auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu
prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen
des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 Erw.
3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird eine Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349
f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere
eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung
des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).
3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3).
4.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der
Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung
der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf
ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 132 V 99f. E. 4).
4.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser
Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen
medizinischen Unterlagen einzugehen.
5.1.
5.1.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer im September 2014 unter Berufung
auf seine chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat und auf eine stattfindende
psychotherapeutische Behandlung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Invalidenleistungen angemeldet hatte, veranlasste diese eine polydisziplinäre
Begutachtung durch die MEDAS. Der Beschwerdeführer wurde damals internistisch,
kardiologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 10.
April 2015, IV-Akte 219). Während dem Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb
unbestrittenermassen seit längerem nicht mehr zumutbar war, wurde ihm gestützt
auf das Gutachten der MEDAS erstmals eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit
für leidensangepasste Arbeiten zugestanden. Begründet wurde dies mit den
Handwurzelarthrosen (Rhizarthrosen und SST-Arthrosen beidseits), welche
zusammen mit den Rückenschmerzen für Verweistätigkeiten eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20% bewirkten, wobei die Röntgenbilder im Vergleich zu den
Voruntersuchungen in den Jahren 2010 und 2014 keine Veränderung auswiesen (vgl.
Gutachten S. 67). Trotzdem rechtfertigte nach Ansicht der Gutachter ein
genauerer Blick auf die Handwurzelarthrosen eine im Vergleich zum Vorgutachten (ABI-Gutachten
vom 13. April 2011, IV-Akte 165) abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit. Im Übrigen stellten sich die orthopädischen und
kardiologischen Zustände unverändert dar. Psychiatrisch wurden eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), eine Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10: F60.4) und eine Dysthymia
(ICD-10: F34.1), jedoch allesamt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit, diagnostiziert. Der Verfasserin des psychiatrischen
Teilgutachtens fiel eine Diskrepanz zwischen dem Aktivitätsniveau, welches der
Beschwerdeführer als Vater und Hausmann entwickelte und seinem Durchhaltevermögen
in einer angepassten Verweistätigkeit auf, wobei sie von einer bewusstseinsnahen
Störung ausging. Sie führte aus, die anhaltende somatoforme Störung und die
narzisstische Persönlichkeitsstörung würden es dem Beschwerdeführer nicht mehr
erlauben, unter ständigem Zeitdruck zu arbeiten, Verantwortung für Menschen
oder Maschinen zu übernehmen, komplexe Arbeitsabläufe zu koordinieren und hohen
Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen gerecht zu werden.
Einfache Helfertätigkeiten könne er aber vollschichtig leisten (Gutachten S.
63f.).
5.1.2. Gestützt auf die dargelegte medizinische Beurteilung
nahm die Beschwerdegegnerin eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 80% an
und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 26%. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016
wies sie einen Rentenanspruch wiederum ab (IV-Akte 236).
5.2.
5.2.1. Im Mai 2017 meldet sich der Beschwerdeführer zum vierten Mal
zur Prüfung eines Rentenanspruchs an und bringt vor, sein psychischer
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sein behandelnder Psychiater, Dr.
med. E____, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2016 in Behandlung steht,
berichtet am 3. März 2017 (IV-Akte 238), von einer mittel- bis schwergradigen
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und ohne psychotische Symptome
(ICD-10: F32.1/F32.2). Der Beschwerdeführer sei deswegen nicht mehr in der
Lage, sich um seine Familie zu kümmern oder einer Arbeit nachzugehen, was sein
Selbstwertgefühl und sein Selbstvertrauen äusserst beeinträchtige. Die Stimmung
des Beschwerdeführers sei gedrückt, Antrieb und Aktivität seien vermindert und
die Konzentration beeinträchtigt. Bereits nach kleinsten Anstrengungen trete
eine ausgeprägte Müdigkeit auf. Aufgrund der depressiven Entwicklung und der
körperlichen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer für jegliche
Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig.
5.2.2. Da nach Ansicht des RAD eine Verschlechterung des
Gesundheitszustand aufgrund dieses Berichts des behandelnden Psychiaters nicht
auszuschliessen ist, wird Dr.med. F____ mit der psychiatrischen Begutachtung
des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser kommt nach zwei Explorationsgesprächen
und eingehendem Aktenstudium zum Schluss, es habe im Vergleich zur
Voruntersuchung keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
stattgefunden. Beim Beschwerdeführer lägen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
lediglich eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit Symptomausweitung und
Selbstlimitierung (ICD-10: F45) vor. Die Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10: F69.0) sei differentialdiagnostisch nicht
ausgeschlossen, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso eine
gegenwärtig weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10:
F33.4) und die narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszüge (ICD-10:
Z73.1). Er könne kaum einen einzigen psychopathologischen Befund des
behandelnden Arztes bestätigen und sehe klinisch keine relevante depressive
Episode. Obwohl der Beschwerdeführer die Kriterien für eine depressive
Fehlentwicklung zum Begutachtungszeitpunkt nicht erfülle, könne man von einer
weitgehend remittierten rezidivierenden depressiven Störung ausgehen. Eine relevante
Depressivität liege jedoch mit Sicherheit nicht vor. Im Vordergrund stehe eine
unspezifische Somatisierungsstörung, die sich auf einem hohen Niveau eingependelt
habe. Der Gutachter führt weiter aus, dass er keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung
habe finden können. Der Beschwerdeführer weise lediglich moderat akzentuierte
Persönlichkeitszüge narzisstischer und histrionischer Art auf. Des Weiteren sei
die seit Jahren diagnostizierte Dysthymia nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer
reagiere wegen der chronifiziert erlebten Schmerzen und den damit verbundenen
Benachteiligungen sicher immer wieder mit Verstimmungszuständen. Trotzdem
gelinge es ihm jeweils, sich wieder daraus zu befreien. Die massive Belastung
durch die Kindererziehung sei abnehmend und es sei dem Beschwerdeführer
inzwischen auch gelungen, eine neue Partnerschaft einzugehen. Im Vordergrund
stünden eindeutig invaliditätsfremde Faktoren. Bei der Arbeit sei der Beschwerdeführer
wahrscheinlich etwas verlangsamt. Dennoch könne er für einfache Tätigkeiten vollschichtig
während 8 ¼ Stunden pro Tag eingesetzt werden, wobei das Rendement dabei um 20%
vermindert sei (Gutachten vom 4. Oktober 2017, IV-Akte 245).
5.2.3. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 widerspricht
der behandelnde Psychiater der gutachterlichen Diagnose einer Dysthymia und
hält am Vorliegen einer mittel- bis schwergradig ausgeprägten Depression nach
ICD-10: F32. fest. Durch den schwankenden Verlauf mit immer wieder auftretenden
schweren Episoden müsse für den ersten Arbeitsmarkt von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (IV-Akte 253).
5.2.4. Dr. med. F____ weist die erhobene Kritik mit
Stellungnahme vom 15. April 2018 zurück. Erfahrungsgemäss sei in Fällen, wo
sich somatische Erkrankungen, Unfallfolgen, psychosoziale Belastungsumstände
und psychische Fehlentwicklungen kumulierten, die Diagnostik oft unklar, was gerade
gegen eine eindeutige psychiatrische Erkrankungsentität spreche, wie das etwa
bei einer klassischen rezidivierenden depressiven Störung anzutreffen sei. Aufgabe
eines Gutachters sei es dann, subjektive Angaben eines Exploranden, den
klinischen Eindruck, die Psychopathologie und den klinischen Schweregrad einer
psychiatrischen Fehlentwicklung festzuhalten. Dabei dürfe ein Gutachter die
subjektiven Angaben nicht 1:1 übernehmen, sondern müsse diese in Relation zu
den objektiven Befunden setzen. Beim Beschwerdeführer würden Psychopathologie
und subjektive Angaben nicht übereinstimmen, was klar gegen eine eindeutige,
allein im Vordergrund stehende psychiatrische Erkrankung, wie etwa eine
relevante rezidivierende depressive Störung, spreche. Der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Explorationsgespräche keinen Anlass gehabt, einen
Lebensüberdruss zu äussern, und es sei zu keinem Zeitpunkt von einer relevanten
Selbstmordgefährdung auszugehen gewesen. Vielmehr sei es dem Beschwerdeführer
wichtig gewesen, sein Schmerzerleben zu präsentieren; so habe er in erster
Linie von körperlichen Schmerzen berichtet und nur nebenbei von psychischen
Problemen. Beim Beschwerdeführer liege vor allem familiär ein sehr komplexer
Sachverhalt vor. Dieser - und die soziokulturellen Umstände - seien beides
invaliditätsfremde Faktoren, die im Vordergrund stünden und bereits vor dem
Unfall von 2002 belastend gewesen seien. Dennoch sei der Beschwerdeführer in
der Lage gewesen, über Jahre die väterliche Fürsorge für seine Söhne aufrecht
zu erhalten, was ebenso gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Episode
spreche wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer wieder eine neue Beziehung
habe eingehen können (IV-Akte 259).
5.3.
Es ist zunächst aus rein formeller Sicht nicht zu beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin auf das lege artis erstellte psychiatrische Gutachten
Dr. med. F____ abstellt. Seine detaillierte und schlüssige Begründung vermag
überdies auch unter materiellen Gesichtspunkten zu überzeugen. Was der
Beschwerdeführer dagegen unter Berufung auf seinen behandelnden Psychiater
vorbringt, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
Zumal sich der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. April 2018
mit den Vorbringen des behandelnden Arztes bezüglich einer depressiven Störung
eingehend auseinandersetzt und deren Vorhandensein nachvollziehbar widerlegt.
Zu Recht weist er auf die Divergenz zwischen medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag hin. Wohl ist einem behandelnden Arzt einzuräumen, dass er näher
am Patienten und dessen Alltagssorgen steht und ihm damit eine andere
Wahrnehmung möglich ist. Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer
in einer belastenden Lebenssituation befindet, dessen ist sich der Gutachter
bewusst. Im Rahmen einer Begutachtung hat seine Beurteilung jedoch aufgrund
IV-relevanter Fakten zu erfolgen und es dürfen die subjektiven Angaben nicht
unbesehen übernommen werden. Vorliegend gelingt es dem Gutachter, diese in
Relation zu den objektiven Befunden zu setzen und die IV-relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen
herauszuschälen. Dabei gelangt er zum überzeugenden Schluss, der psychische
Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch die MEDAS nicht
verändert. Dies erscheint insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich
die familiäre Situation mit dem Heranwachsen der Söhne und der neuen Ehe des
Beschwerdeführers entspannt haben dürfte, plausibel. Demnach ist
zusammenfassend festzuhalten, dass es im Vergleichszeitraum nachweislich zu
keiner Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Dem
Beschwerdeführer ist aus rein psychiatrischer Sicht die Ausübung einer
leidensangepassten Arbeit nach wie vor vollschichtig zumutbar.
5.4.
5.4.1. Unter Berücksichtigung der mit MEDAS-Gutachten vom 10. April
2015 zugestandenen Einschränkung von 20% aus somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer
aus gesamtmedizinischer Sicht folglich nach wie vor in der Lage, eine angepasste
Verweistätigkeit im Umfang von 80% auszuüben. Aus dem aktuellen psychiatrischen
Gutachten ergibt sich keine darüber hinaus gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dem um 20% verminderten Rendement ist mit der Annahme einer verbleibenden
Leistungsfähigkeit von 80% ausreichend Rechnung getragen.
5.4.2. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik zutreffend
ausführt, geben die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten
handchirurgischen Berichte Dr. med. G____ im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens keinen Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Den
Handbeschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde gestützt
auf das MEDAS-Gutachten mit einer entsprechenden qualitativen und quantitativen
Anpassung der zumutbaren Tätigkeit Rechnung getragen. Eine darüber
hinausgehende Einschränkung lässt sich den Berichten Dr. med. G____ nicht
entnehmen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bei seiner Wiederanmeldung
(IV-Akte 237) lediglich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
geltend gemacht und weder mit Einwandschreiben vom 16. März 2018 (IV-Akte 253)
noch mit Beschwerde vom 12. Juni 2018 je eine Verschlechterung der
Handgelenksbeschwerden behauptet. Für eine bis zum entscheidenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses eingetretene massgebliche Verschlechterung der Handgelenksbeschwerden
liegen damit keine Anhaltspunkte vor.
6.1.
6.1.1. Bei im Wesentlichen unveränderten
gesundheitlichen Verhältnissen und mangels anderweitiger IV-relevanter
Veränderungen, spricht nichts für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach auf die Durchführung eines
Einkommensvergleichs verzichten (vgl. oben Erw. 3.2.3.). Der Beschwerdeführer
stellt jedoch die Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit in Frage, weshalb
nachstehend die erwerblichen Auswirkungen seiner verbleibenden
Leistungsfähigkeit zu beleuchten sind.
6.1.2. Ausgehend von einer um 20% reduzierten
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist zu prüfen, welche
erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist
der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu
ermitteln. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2.
Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei nicht
mehr in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, weshalb von einer
100%igen Invalidität ausgegangen werden müsse (vgl. Beschwerde). Dem ist
entgegen zu halten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch
ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). An
die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des
BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203
E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob
eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b,
I 198/97). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nur anzunehmen,
wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre, und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein
als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober
2015 E. 5.11 mit Hinweis). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die dem
Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht quantitativ und qualitativ noch
zumutbaren Arbeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass sie
der praktische Arbeitsmarkt nicht kennen würde. Angesichts der
dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht
für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entwickelt hat, ist die
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
bei objektiver Betrachtung zu bejahen.
6.3.
6.3.1. Zu prüfen bleibt demnach, inwiefern sich
die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der
Verfügung vom 25. Juli 2016 (IV-Akte 236) dargelegt, auf welchen zahlenmässigen
Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen und, unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 10%, einen Invaliditätsgrad von 26% ermittelt
hat. Auf jene zutreffenden Erwägungen kann prinzipiell verwiesen werden, zumal
die Basisvergleichseinkommen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden und
nichts dagegen spricht, sowohl auf Seiten des Validen- als auch des
Invalideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE abzustellen.
6.3.3. Umstritten ist, zu welchem Prozentsatz das
Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers lässt sich aus dem Gutachten Dr. med. F____ keine weitere
Reduktion der bereits mit dem MEDAS-Gutachten attestierten medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 80% ableiten. Eine vollschichtig zumutbare
Leistungsfähigkeit mit einem um 20% verringerten Rendement geht darin auf, eine
Addition oder Kumulation hat nicht stattzufinden. Ausgangswert bleibt demnach ein
gegenüber dem Valideneinkommen um 20% gekürztes Invalideneinkommen. Nach ständiger
Rechtsprechung können zudem gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei
der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil BGer
8C_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 5.3.1.). Selbst wenn man - entgegen dieser
Rechtsprechung - dem verringerten Rendement dennoch zusätzlich mit einem
leidensbedingten Abzug von 20% würde Rechnung tragen wollen, so ergäbe sich lediglich
ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36%.
6.4.
Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden
Erwägungen festzuhalten, dass es im Vergleichszeitraum weder zu einer massgeblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch zu einer anderweitigen anspruchserheblichen
Veränderung des Sachverhalts gekommen ist. Damit bleibt es beim bisherigen
Rechtszustand.
7.1.
Die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 ist korrekt und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 27. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Dem Vertreter im Kostenerlass ist ein angemessenes Honorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: