Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
Schweizerische Ausgleichskasse
SAK
Av. Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genève 2
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2018.2
Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2017
Rückerstattung AHV-Rente;
Zuständigkeit des Gerichts
Tatsachen
I.
a) C____, geboren am [...] 1934, bezog ab 1. September 1998
(vorzeitig) eine Rente der AHV, ausbezahlt durch die Ausgleichskasse D____
(vgl. u.a. Antwortbeilage [AB] 6, S. 1 ff.). Per August 2003 verlegte er
seinen Wohnsitz nach Portugal (vgl. AB 6, S. 13 f.). Seine Altersrente wurde
ihm in der Folge ab August 2003 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
ausgerichtet (vgl. AB 1). Am 12. Oktober 2015 verstarb C____ (vgl. AB 19, S.
1). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 orientierte sein in Basel wohnhafter
Sohn (A____, geboren am [...] 1964) die Ausgleichskasse E____ hierüber
(vgl. AB 28).
b) Mit Verfügung vom 23. November 2016 forderte die SAK vom
Beschwerdeführer die ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2016 zu Unrecht weiter ausgerichtete
AHV-Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 15'606.00 zurück (vgl. AB 24).
Hiergegen erhob dieser am 26. November 2016 Einsprache. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen an, die infrage stehenden Rentenbetreffnisse seien gar nicht
eingegangen (vgl. AB 27, S. 4). Die SAK traf in der Folge weitere Abklärungen
(vgl. AB 38-41) und setzte dem Beschwerdeführer anschliessend nochmals eine Frist
zur Bezahlung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen
(vgl. AB 43). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Juli
2017 (vgl. AB 48). Dessen ungeachtet wies die SAK die Einsprache schliesslich mit
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 ab (vgl. AB 59).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Es seien der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017
der SAK und die Verfügung vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben. (2.)
Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SAK schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. März
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. April
2018 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 12. Februar 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. u.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 10
zu Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erachtet es sich als unzuständig,
überweist es die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Gericht (Art. 58 Abs. 3
ATSG).
1.2. Für
die Beurteilung von Beschwerden aus dem Sozialversicherungsrecht ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in
dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung zivilrechtlichen
Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten bzw. Beschwerde führenden
Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig,
in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter
schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
1.3. 1.3.1. Im
Einspracheentscheid der SAK vom 21. Dezember 2017 (AB 59) wird in der
Rechtsmittelbelehrung, unter Hinweis auf Art. 85bis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), als zuständiges
Gericht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angegeben.
1.3.2. Gemäss Art. 85bis AHVG entscheidet über
Beschwerden von "Personen im Ausland" – in Abweichung von Art. 58
Abs. 2 ATSG – das Bundesverwaltungsgericht (Satz 1). Der Bundesrat kann vorsehen,
dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird,
in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat (Satz 2).
1.3.3. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch
gemacht: Gemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo
ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das
Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten
den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Art. 200 AHVV regelt
somit die Zuständigkeit für Beschwerden von "obligatorisch Versicherten",
mithin solchen, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen (insb. von
Grenzgängern; vgl. dazu auch BGE 100 V 53, 60 E. 5.).
1.3.3. Über Beschwerden von im Ausland wohnhaften, nicht mehr
erwerbstätigen (d.h. nicht mehr obligatorisch versicherten) Personen entscheidet
– gestützt auf Art. 85bis Satz 1 AHVG – das Bundesverwaltungsgericht
(vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2824/2012 vom 31. Oktober
2013 E. 1.1). Diese Zuständigkeit gilt auch für Beschwerden von
Rechtsnachfolgern der im Ausland wohnhaft gewesenen Rentenbezüger, selbst wenn
diese in der Schweiz wohnen (vgl. dazu insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1934/2015 vom 31. August 2017 E. 1.1 und C-7080/2016 vom 24. Oktober 2017;
siehe auch die Urteile C-1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1 und C-3378/2007
vom 28. Oktober 2008). Nicht einschlägig ist mit anderen Worten Art. 58
Abs. 1 ATSG.
1.4. Daraus
folgt, dass für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
der SAK vom 21. Dezember 2017 das Bundesverwaltungsgericht und nicht das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig ist. Das Sozialversicherungsgericht
kann daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten.
2.1.
Auf die Beschwerde ist somit mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten.
2.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
2.3.
Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten,
damit es über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 21.
Dezember 2017 entscheidet.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: