Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.74
URTEIL
vom 22.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 8. Mai 2018
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 8. Mai 2018 wurde A____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 18 Monate
mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Ausserdem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen und zur Tragung der
Verfahrens- und Gerichtskosten verurteilt. A____ wurde verurteilt, weil das
Strafgericht den Anklagevorwurf, wonach er am 15. Oktober 2017 2‘992 g Heroin-
und 500 g Kokaingemisch in einem für den Drogentransport umgebauten
Personenwagen wissentlich und willentlich beim Grenzübergang Basel
Weil-Autobahn in die Schweiz eingeführt hat, als erstellt erachtete.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Mit Berufungserklärung
vom 6. Juli 2018 beantragt sie, der Berufungsbeklagte sei in Abänderung des
angefochtenen Strafurteils auch der Einfuhr einer qualifizierten Menge Heroin
und/oder Kokain am 7. Oktober 2017 schuldig zu sprechen und es seien die Freiheitsstrafe
auf 4 Jahre und die Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen. Nachdem der
Berufungsbeklagte innert gesetzter Frist keine Berufungsantwort eingereicht
hatte, wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen.
An der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache
befragt und sind sein Rechtsvertreter sowie die Staatsanwaltschaft je zum
Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft hält an den mit Einreichung der
Berufung gestellten Anträgen fest. Der Berufungsbeklagte lässt die Abweisung
der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft
ist zur Erhebung der Berufung berechtigt (Art. 381 Abs. 1 StGB). Die Berufung
ist form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO), weshalb darauf einzutreten ist.
1.2
1.2.1 Mit
der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2.2 Dass
der Berufungsbeklagte am 15. Oktober 2017 mit einem Auto, in welches extra für
die Einfuhr von illegalen Drogen ein Metallkasten unter der Kunststoffabdeckung
des Fahrzeugunterbodens eingebaut worden war, über die Deutsche Grenze in die
Schweiz einreiste und dabei im besagten Metallkasten 2‘992 g Heroin- und 500 g
Kokaingemisch in die Schweiz einführen wollte, ist mit der erstinstanzlichen
Sachverhaltswürdigung erstellt und wird seitens des Berufungsbeklagten, welcher
weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, nicht (mehr) bestritten,
auch wenn er an der Berufungsverhandlung immer wieder beteuerte, er habe
geglaubt, er transportiere Geld (Prot. HV S. 2). Das Strafurteil vom 8. Mai
2018 ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
1.2.3 Die
Staatsanwaltschaft moniert, dass der Berufungsbeklagte lediglich wegen
einmaliger Einfuhr von Kokain und Heroin in die Schweiz bestraft worden sei.
Dies obwohl erstellt sei, dass er zweimal, nämlich am 7. und am 15. Oktober
2017 mit demselben Personenwagen die Schweizer Grenze überquert habe. Ob die
Staatsanwaltschaft deswegen einen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; s. zur Abgrenzung
von Tateinheit und mehrfachem Tatentschluss:
Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N
194 ff.) anstrebt, ergeht weder aus der Anklageschrift noch aus den
Ausführungen im Berufungsverfahren. In jedem Fall aber fordert sie gestützt auf
den von ihr behaupteten und angeklagten Sachverhalt die Erhöhung des Strafmasses
sowie der Dauer der Landesverweisung.
1.2.4 Sämtliche
von der ersten Instanz geregelten Nebenpunkte (Einziehung, Aufhebung der Beschlagnahme,
Kosten, Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS]
etc.) sind unangefochten geblieben und bilden demnach (auch) nicht Gegenstand
des Berufungsverfahrens.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, der vom Berufungsbeklagten
zweimal beim Grenzübertritt in die Schweiz benutzte Personenwagen, ein Smart
forfour, sei bereits vor dem 7. Oktober 2017 für den Drogentransport umgebaut
worden. Die Fahrt des Berufungsbeklagten vom 7. Oktober 2017 sei in zeitlicher
Hinsicht, insbesondere der Zeitdauer seines Aufenthalts in der Schweiz, mit der
geplanten zweiten Fahrt vom 15. Oktober 2017 vereinbar. Der Berufungsbeklagte
habe zudem widersprüchliche Aussagen zu der ersten Fahrt gemacht, insbesondere
zum angeblichen Grund sowie zu gefahrenen Strecke. Auch sei es
unwahrscheinlich, dass er am 7. Oktober 2017 lediglich auf eine Probefahrt
geschickt worden sei, schliesslich hätten die Auftraggeber mit dem
professionellen Umbau des Personenwagens eine relativ hohe Investition getätigt
und würde eine Leerfahrt bezüglich der Vertrauenswürdigkeit des Transporteurs
nichts beweisen. Deswegen sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte
zweimal qualifizierte Mengen von Heroin und/oder Kokain in die Schweiz habe
einführen wollen.
2.2 Der
Berufungsbeklagte lässt dem zusammengefasst entgegenhalten, die angeblichen
Widersprüche in seinen Aussagen zur ersten Fahrt seien inhaltlich nicht von
entscheidender Relevanz und könnten auch mit der Übersetzung erklärt werden.
Auch habe er von sich aus und bevor man ihm die Fotoaufnahmen der Grenzübertritte
von 7. Oktober 2017 gezeigt habe, zugegeben, diese Fahrt in die Schweiz
unternommen zu haben. Er hätte diese erste Fahrt ohne Weiteres bestreiten können,
schliesslich sei er auf den Fotografien nicht zu erkennen, einzig der Wagen
liesse sich klar identifizieren. Darauf, dass die erste Fahrt in die Schweiz
dazu gedient habe, seine Zuverlässigkeit zu testen, lasse der Umstand
schliessen, dass ihm auf der Rückreise in Mulhouse EUR 7‘000.– übergeben worden
seien, die er seinem Auftraggeber „B____“ zu übergeben hatte. Es fehle nicht
nur an direkten, sondern auch an indirekten Beweisen dafür, dass bei der Fahrt
in die Schweiz vom 7. Oktober 2017 ebenfalls Drogen transportiert worden seien.
2.3
2.3.1 Aufgrund
der vom Grenzwachkorps (GWK) gefertigten Fotografien ist eine erste Grenzüberquerung
mit dem fraglichen Personenwagen am 7. Oktober 2017, um 19:19 Uhr (act. 197),
sowie die Ausfahrt aus der Schweiz desselben Personenwagens gleichentags um
21:52 Uhr erstellt (act. 198). Auf der ersten Fotografie ersichtlich ist die
Frontalansicht eines Personenwagens mit eingeschalteten Nachtlichtern. Das
Nummernschild ist auf der Fotografie nicht leserlich. Es konnte aber mittels
Vergrösserung kenntlich gemacht werden und ist auf dem Fotobogen separat lesbar
dargestellt. Es lautet 1 – TCP - 641 und entspricht damit dem Nummernschild des
Personenwagens, in welchem der Berufungsbeklagte am 15. Oktober 2017 an
der Grenze von Deutschland nach Basel angehalten wurde (Festnahmerapport vom
15. Oktober 2017 act. 74 ff., 75, 79; Fotos des beschlagnahmten Smart forfour
act. 293). Auch auf der die Ausreise dokumentierenden Aufnahme konnte das
Nummernschild erst mittels Vergrösserung lesbar gemacht werden. Fahrer oder
weitere Wageninsassen sind auf beiden Fotografien nicht auszumachen. Gemäss
Fahrzeugausweis wurde der Smart am 25. September 2017 in Belgien immatrikuliert
(act. 80).
2.3.2 Der
Berufungsbeklagte gab an seiner ersten Einvernahme am 16. Oktober 2017
(act. 305 ff.) zusammengefasst an, er habe im Juli oder August 2017, als er in
Albanien in den Ferien gewesen sei, einen „grossen Mann“ namens B____
kennengelernt. Er habe diesem erzählt, dass er seit 20 Jahren in Belgien lebe
und über eine Aufenthaltsbewilligung und einen Führerschein verfüge. Er habe B____
auch erzählt, dass er schwarz als Lastwagen- und Taxifahrer arbeite. B____ habe
ihm gesagt, er werde im September zu ihm nach Belgien kommen, weshalb er B____
seine Adresse gegeben habe. B____ sei nach Belgien gekommen und habe ihm unter
der Bedingung ein Auto gekauft, dass er während 6 Monaten für ihn Geld von Holland
in die Schweiz bringe. Er besitze den Smart seit ca. einem Monat oder 2 bis 3
Wochen. Weiter führte der Berufungsbeklagte aus, B____ habe ihm gesagt, er
solle das Auto nach Amsterdam bringen und „Kontrolle machen“. Er habe das Auto nach
dem Kauf für ca. 10 Tage bei B____ in Amsterdam gelassen. Dann habe B____ ihn
angerufen, um ihm mitzuteilen, er solle das Auto in Amsterdam abholen. Er sei
mit dem Zug nach Amsterdam gefahren, wo B____ ihn am Bahnhof erwartet habe. B____
habe ihm gesagt, er solle EUR 25‘000.– transportieren und werde dafür EUR
2‘500.– bekommen. (act. 307 f.). Die im Wagen gefunden Drogenpakete seien am
14. Oktober 2017 in einem türkischen Quartier in Amsterdam eingebaut worden. Er
sei dann alleine nach Belgien und am 15. Oktober 2017 von Belgien in die
Schweiz gefahren (act. 311).
An der zweiten
Einvernahme des Berufungsbeklagten am 2. November 2017 (act. 319 ff.) sagte er
auf Nachfrage, wie oft er schon in der Schweiz gewesen sei, aus: „Ich war
einige Male hier in der Schweiz, als ich mit der Familie nach Albanien fuhr.
Mit dem Smart bin ich aber nur einmal in die Schweiz gefahren. Ich habe
jemanden in die Schweiz gefahren und bin dann über Mulhouse, wo ich EUR 7‘000.–
erhalten habe, wieder nach Hause gefahren“. Dies sei ca. 10 Tage vor seiner
Festnahme geschehen. Er sei in Bern gewesen (act. 322). Im weiteren Verlauf der
Einvernahme sagte er: „Diesmal habe ich einen Freund nach Bern gebracht, fuhr
dann nach Mulhouse in ein Hotel, da bekam ich EUR 7‘000.– und dann bin ich
zurück gefahren“ (act. 323). Diese Aussagen machte der Berufungskläger bevor
ihm die Aufnahmen des GWK vom 7. Oktober 2017 vorgelegt wurden. Nachdem ihm
diese Fotografien gezeigt sowie vorgehalten wurde, er habe auch am 7. Oktober
2017 einen Drogentransport ausgeführt, erklärte der Berufungsbeklagte, dies
stimme nicht. Er habe in Mulhouse EUR 7‘000.– bekommen. Es sei eine „Art Probe“
gewesen, um „zu schauen, wo die Wege sind“. Weiter sagte er: „Diese Person, die
ich nach Bern gebracht habe, hatte nur eine Tasche dabei und dort hatte er nur
den Pass. Ich gehe davon aus, wie er angezogen war, dass er nichts auf seinem
Körper trug. Was er in den Säcken hatte, weiss ich nicht“ (act. 323 f.).
An der dritten
Einvernahme vom 9. Dezember 2017 (act. 336 ff.) sagte der Berufungsbeklagte
aus, er habe den Smart ca. 3 bis 4 Tage vor dessen Immatrikulation am 25.
September 2017 gekauft. Einen Tag später habe er die Kontrollschilder bekommen.
B____ habe den Wagen zur Durchführung des Service gewollt, weshalb er ihn nach
Amsterdam gebracht habe. Er sei dann mit dem Zug nach Hause. 4 oder 5 Tage
später sei er von B____ aufgefordert worden, den Wagen wieder zu holen. Als der
das Auto übernommen habe, sei ein junger Mann dort gewesen und B____ habe ihm aufgetragen,
diesen Mann in die Schweiz zu bringen. Er habe eine Nacht in Belgien
übernachtet und sei dann mit dem jungen Mann nach Bern gefahren. B____ habe ihm
gesagt, auf dem Rückweg solle er durch Mulhouse, Frankreich, fahren. In einem
Hotel in Mulhouse hätten ihm zwei Männer EUR 7‘000.– ausgehändigt. Dafür habe
er EUR 700.– erhalten. Zurück in Belgien habe er B____ benachrichtigt und
diesem in einem Restaurant in Amsterdam das Geld übergeben. Nach einer Woche
habe ihm B____ gesagt: „Nimm das kleine Fahrzeug und komm zu mir.“ Er müsse
EUR 25‘000.– in die Schweiz bringen und werde dafür EUR 2‘500.– erhalten (act. 338 f.).
An der
Verhandlung vor Strafgericht darauf angesprochen, dass er in der ersten
Einvernahme nicht zugegeben habe, bereits zweimal mit dem Smart in die Schweiz
gereist zu sein, antwortete der Berufungsbeklagte: „Doch, war das erste Mal.
Das zweite Mal habe ich keine Drogen transportiert“ (Prot. HV act. 410). An der
Berufungsverhandlung führte der Berufungsbeklagte auf diverse Nachfragen zusammengefasst
aus, er sei vor der ersten Fahrt in die Schweiz, als er den jungen Mann in
Amsterdam abgeholt habe, mit dem Zug nach Amsterdam gefahren. Nach dieser
ersten Fahrt in die Schweiz sei er zuerst für zwei Tage zurück nach Belgien, um
sich zu Hause auszuruhen. Danach sei er mit dem Auto seiner Frau nach
Amsterdam, um das Geld abzugeben. Bei der zweiten Fahrt sei er mit dem umgebauten
Smart nach Amsterdam gefahren. Dort sei er B____, der vor ihm in einem Auto
gefahren sei, über ca. 20 km gefolgt. B____ habe ihm danach die Pakete gegeben
(Prot. HV S. 4).
2.3.3 Gestützt
auf die Aussagen des Berufungsbeklagten ist mit der Staatsanwaltschaft davon
auszugehen, dass der Smart bereits vor dem 7. Oktober 2017 für Drogentransporte
umgebaut wurde. Schliesslich will der Berufungsbeklagte diesen gemäss Aussagen
vom 19. Dezember 2017 gleich nach Erhalt der Nummernschilder nach Amsterdam
überführt und für eine knappe Woche bei B____ gelassen haben. In Bezug auf die
präzisen Umstände der zwei belegten Fahrten in die Schweiz verwickelte er sich
im Laufe seiner Aussagen allerdings immer wieder in Widersprüche und fügte
jeweils neue Details hinzu, wie etwa an der Berufungsverhandlung, wo er
erstmals berichtete, nach der ersten Fahrt in die Schweiz noch zwei Nächte zur
Erholung in Belgien verbracht zu haben und schliesslich mit dem Peugot seiner
Frau nach Holland gefahren zu sein. Widersprüchlich und ungeklärt bleibt bei
den Befragungen insbesondere, weshalb er in der ersten Einvernahme die Fahrt
vom 7. Oktober 2017 überhaupt nicht erwähnte, sondern behauptete, er sei
am Tag vor seiner Verhaftung mit dem Zug nach Amsterdam gefahren, um den Wagen
mit den im Versteck deponierten Drogenpaketen zu übernehmen, und am 15. Oktober
2017 von Belgien startend in die Schweiz gefahren. Da es sich damals um
Vorgänge handelte, die nur zwei Tage zurück lagen, kann nicht ernstlich
angenommen werden, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewusst, ob er den
Zug oder den Smart für die Fahrt nach Amsterdam benutzt hatte. Dies umso mehr,
als er in der ersten Einvernahme sogar schilderte, B____ habe ihn am Bahnhof erwartet.
Es ist folglich offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte kurz nach seiner
Verhaftung die Fahrt vom 7. Oktober 2017 nicht eingestehen wollte. Damit
drängt sich der Verdacht auf, dass der Berufungsbeklagte in Bezug auf beide
Vorgänge nicht oder zumindest nicht in jeder Hinsicht wahrheitsgemäss aussagt. Gleichwohl
ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte die Fahrt vor dem 7. Oktober
2017 in die Schweiz zugab, bevor er mit den Fotografien des GWK konfrontiert
wurde. Auf den Fotografien sind, worauf sein Verteidiger zur Recht hinweist,
weder Fahrer noch weitere Personen im Fahrzeug erkennbar, weshalb dem
Berufungsbeklagten die Fahrt vom 7. Oktober 2017 allein gestützt auf die Aufnahmen
wohl gar nicht nachgewiesen werden könnte. Entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft sind sodann die vom Berufungsbeklagten behaupteten Umstände
seiner ersten Fahrt von Amsterdam über Belgien in die Schweiz nicht völlig
unglaubhaft. Das Verbringen einer ihm unbekannten Person über mehrere
Landesgrenzen und die Übernahme von EUR 7‘000.– in Frankreich zur Übergabe an B____
in Holland sind durchaus geeignete Handlungen, um Loyalität und
Vertrauenswürdigkeit einer Person zu testen. Letztlich bedurfte die Fahrt vom
7. Oktober 2017 auch nicht eines derart grossen organisatorischen und
personellen Aufwands, dass eine „Leerfahrt“ schlichtweg unglaubhaft ist (vgl. dazu
e contrario AGE SB.2012.24 vom 27. November 2012 E. 4.57, wo das Bestreiten um
das Wissen um einen Drogentransport angesichts des enormen logistischen
Aufwands sowie der Kosten und Entlöhnungen als nicht plausibel gewertet wurde).
Die Aussage des Berufungsbeklagten, er habe den ihm unbekannten Mann in die
Nähe von Bern gebracht und sei dann wieder zur Schweizer Grenze gefahren, lässt
sich mit der zeitlichen Erfassung der Ein- und Ausfahrt des Smart am 7. Oktober
2017 in Einklang bringen. Unlogisch scheint zwar die Behauptung des
Berufungsbeklagten, er habe am 7. Oktober 2017 EUR 7‘000.– von Mulhouse über
Belgien nach Holland transportiert und sei am 15. Oktober 2017 überzeugt
gewesen, EUR 25‘000.– von Holland über Belgien und Deutschland in die Schweiz
zu bringen, schliesslich würde dies auf einen sinnlos erscheinenden Transport
von Geld aus unmittelbarer Nähe der Schweizer Grenze nach Holland und in kurzer
Zeit wieder zurück hinauslaufen. Dass der Berufungsbeklagte beim erwiesenen
Drogentransport vom 15. Oktober 2017 mindestens eventualvorsätzlich
handelte, also in Kauf nahm, Drogen und nicht Geld zu befördern, ist mit dem
unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG aber
ohnehin erstellt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb
festzustellen, dass die Aussagen des Berufungsbeklagten hinsichtlich der ersten
Fahrt in die Schweiz zwar keineswegs umfassend zu überzeugen vermögen,
gleichzeitig aber auch nicht klar widerlegt werden können. Die Schlussfolgerung
des Strafgerichts, der angeklagte Sachverhalt sei in Anwendung des Grundsatzes
„in dubio pro reo“ für die Fahrt vom 7. Oktober 2017 nicht erstellt
(Strafurteil S. 7), erweist sich damit als richtig. Es bleibt deshalb bei
der Verurteilung wegen einer einmaligen Einfuhr von Drogen in die Schweiz am
15. Oktober 2017.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft erachtet die erstinstanzlich angeordnete Freiheitsstrafe von
3 Jahren, davon 18 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit
bedingtem Strafvollzug, für den einmaligen Transport und die Einfuhr von 2‘992
g Heroin- und 500 g Kokaingemisch von Holland in die Schweiz als zu tief. Sie
fordert eine Erhöhung des Strafmasses auch für den Fall, dass das Gericht einen
zweiten Drogentransport als nicht erstellt erachtet. Der Berufungsbeklagte habe
zwar als weisungsgebundener Kurier fungiert, dabei aber ein grosses Vertrauen
seiner Auftraggeber genossen. Dies beweise die grosse Menge an
Betäubungsmitteln, die er am 15. Oktober 2017 transportiert habe. Auch habe er sich
gemäss seinen Angaben von Anfang darauf eingelassen, während eines halben
Jahres regelmässig Drogentransporte durchzuführen. Gemäss seinen Aussagen hätte
er am Ende des halben Jahres nebst den Entschädigungen für die einzelnen
Einsätze auch den umgebauten Smart erhalten sollen. Er sei folglich enger als
andere Transporteure in die Organisation eingebunden gewesen und sein Handeln
weise bandenmässige Züge auf. Diese Erwägungen würden auch für eine Erhöhung der
Dauer der angeordneten Landesverweisung sprechen.
3.2 Der
Berufungsbeklagte wurde des Verbrechens gegen das BetmG, mit der Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG schuldig
erklärt. Der dafür vorgesehene Strafrahmen lautet auf eine Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, welche mit einer Geldstrafe
verbunden werden kann. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten
Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven
Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes respektive der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er
schuldhaft verursacht wurde. Dazu sind etwa der Deliktsbetrag, der Sachschaden,
oder die Drogenmenge und das Ausmass der Gefährdung zu rechnen. Im Bereich des
Betäubungsmittelstrafrechts kommt der Drogenmenge und der daraus resultierenden
Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist
aber ein Gesichtspunkt unter anderen, der jedenfalls berücksichtigt werden muss
(vgl. BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Zunächst widerspiegelt sich
darin die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsgutes. Das durch die
Betäubungsmittelstrafnormen geschützte Rechtsgut ist die Gesundheit
potenzieller Konsumentinnen und Konsumenten, wobei gesundheitliche Aspekte in
verschiedener Weise relevant werden. Als Anknüpfungspunkte kommen die
Lebensgefahr, vor allem in Folge einer Überdosis, die Gefahr von organischen
Schädigungen, das Risiko einer physischen bzw. psychischen Abhängigkeit oder
der Eintritt negativer psychischer Auswirkungen, z.B. Psychosen, in Betracht (vgl.
dazu Albrecht, Die
Strafbestimmungen des BetmG [Art. 19–28l BetmG], 3. Auflage 2016, Art. 19 N 15 m.w.H.).
Die Gefahr, dass Konsumentinnen oder Konsumenten solche Nachteile oder sogar
den Tod erleiden müssen, wird umso grösser, je mehr Betäubungsmittel in Umlauf
gesetzt werden. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden
von Bedeutung sein, insbesondere wenn der Täter wissentlich mit ausgesprochen
reinen Drogen handelte. Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen
reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel transportieren wollte,
so spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei
der Strafzumessung keine Rolle (BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3).
Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren
zudem an Bedeutung, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG überschritten ist (zit. BGE 121 IV 193 ff.). Die objektive
Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten – neben der Bedeutung der
Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung – namentlich auch
etwa nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Häufigkeit und Dauer der
deliktischen Handlungen, der aufgewendeten persönlichen Energie und dem
gezeigten Engagement, der hierarchischen Stellung, dem Umfang und der
Ausdehnung des Deliktes (lokal/international) sowie nach der Grösse der
erzielten oder angestrebten Gewinne (vgl. zum Ganzen zit. BGer 6B_922/2010 vom
25. Januar 2011 E. 3.3; Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2017,
Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli,
Kommentar BetmG, Basel 2016, Art. 26 N 209 ff.). Ein auf der
Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Eugster und Frischknecht
entwickeltes Modell für die Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel ermöglicht
im Rahmen der zu beurteilenden objektiven Tatschwerde die Zuordnung der
Täterschaft in eine von fünf Hierarchiestufen innerhalb der Organisation des
Betäubungsmittelhandels (Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014 S. 327 ff.). Sodann ist
die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Zur subjektiven Tatschwere
gehört insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die
Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen
wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung
gegen diese. (vgl. Trechsel/Thommen,
a.a.O., Art. 47 N 19 ff.).
3.3 Das
Strafgericht hat bei ihrer Strafzumessung das objektive Verschulden des
Berufungsbeklagten als nicht mehr leicht eingestuft. Dieser habe eine
beachtliche Menge Drogen sehr guter Qualität in die Schweiz eingeführt und die
Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei weit
überschritten (s. dazu: Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 178 ff.). Auch habe er sich – anders als etwa ein Bodypacker
– keinem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt. Der mit dem Umbau des Autos
betriebene erhebliche Aufwand zeuge von einem professionellen Vorgehen, ebenso
das gezielte Vermeiden von Spuren, die zu den Hinterleuten des Drogenhandels
führen könnten. Zudem habe der Berufungsbeklagte aufgrund der von ihm
transportierten Drogenmenge offensichtlich das Vertrauen höher gestellter
Mitglieder der Organisation genossen. Aufgrund seiner Funktion als weisungsgebundener
Kurier sei der Berufungsbeklagte gemäss den in der Rechtsprechung zu
Drogenorganisationen gebildeten fünf Typologien der Hierarchiestufe 3 zuzuordnen.
Innerhalb dieser Hierarchiestufe bewege er sich allerdings klar im unteren Bereich,
schliesslich gäbe es keine Hinweise, auf eine festere Einbindung in die
Organisation und habe er selber über keine ihm untergeordneten
Weisungsempfänger verfügt. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens seien
strafmildernd die finanziellen Schwierigkeiten des Berufungsbeklagen, der über
keine Berufsausbildung verfüge und seit Jahren arbeitslos sei, zu
berücksichtigen. Zudem konsumiere er gemäss eigenen Angaben selber gelegentlich
Drogen. Auch sei er von B____ gezielt ausgesucht und zu dessen Zwecken benutzt
worden. Sämtliche Täterkomponenten wertete die Vorinstanz als weder be- noch
entlastend und sie bestimmte das Strafmass im Weiteren mit Blick auf
vergleichbare Fälle (Strafurteil S.8 f.).
3.4 In
Bezug auf die dem Berufungsbeklagten zuzuordnende Hierarchiestufe innerhalb der
Organisation ist einerseits übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der ihm vorzuwerfende Drogentransport unter den Transport einer grossen
Menge fällt, schliesslich handelt es sich mit den rund 3,5 kg Kokain- und
Heroingemisch um eine erheblich grössere Menge, als etwa ein Bodypacker (Hierarchiestufe
4), einführen kann. Dies ist andererseits aber das einzige Merkmal, welches
klar der Hierarchiestufe 3 zuzuordnen ist. Weitere Merkmale dieser
Hierarchiestufe treffen eher nicht zu. Es ist aufgrund des erstellten
Sachverhalts im Gegenteil davon auszugehen, dass ansonsten die Kriterien der
(tieferen) Hierarchiestufe 4 eher auf die Position des Berufungsbeklagten in
der Organisation zutreffen. Es ist dazu entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Strafvorwurf gegen den
Berufungsbeklagten zwar aus einem Delikt hervorgeht, welches eine Teilhandlung
im Rahmen der organisierten Drogenkriminalität darstellt, er seinen primären
Tatbeitrag – das Verbringen der Drogen von Holland in die Schweiz – aber ganz
alleine ausgeführt hat und dabei strickt weisungsgebunden vorzugehen hatte. Insofern
weist der zu beurteilende Drogentransport keine bandenmässigen Züge auf. Schliesslich
kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er noch andere Mitglieder der
Organisation ausser B____ kannte oder dass ihm weitergehende Informationen über
das Funktionieren der Organisation bekannt oder zugänglich waren. Er hatte
keinerlei eigene Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Personen. Er hatte keinen
Zugriff auf grössere Mengen Drogen und konnte über solche schon gar nicht
selbständig verfügen. Mit dem Transport der Drogen über mehrere Landesgrenzen
nahm er ausserdem ein erhebliches Entdeckungsrisiko auf sich, mithin
beinhaltete sein Auftrag eine starke Exposition gegen aussen. Die ihm versprochene
Entschädigung von EUR 2‘500.– pro Drogentransport steht in einem klaren
Missverhältnis zum in Kauf genommenen Risiko im Falle seiner Festnahmem, und
für die Organisation war er nach seiner Verhaftung wohl einfach ersetzbar.
Diese hat lediglich von seinem belgischen Aufenthaltstitel und seiner
Möglichkeit, der Organisation ein Auto mit belgischem Nummernschild beschaffen
zu können, profitiert. Aufgrund all dieser Tatmerkmale ist er der
Hierarchiestufe 4 zuzuordnen (vgl. zum Ganzen: Eugster
/Frischknecht, a.a.O. S. 335 ff.).
Dass es sich bei dem vom Berufungsbeklagten eingeführten Heroin- und Kokaingemisch
um Drogen von vergleichsweise hohem Reinheitsgehalt handelt, kann ihm nicht
strafschärfend angelastet werden, weil davon auszugehen ist, dass er darauf keinerlei
Einfluss hatte und nicht wusste, von welcher Qualität die ihm anvertrauten
Drogen sind. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der
Berufungsbeklagte aufgrund seiner langjährigen Arbeitslosigkeit zwar in
schwierigen finanziellen Umständen lebt, gleichzeitig aber Zugang zum
belgischen Sozialsystem geniesst und damit nicht von einer eigentlich verzweifelten
Finanzlage auszugehen ist. Auch ist aufgrund von seinem gelegentlichen
Drogenkonsum nicht von (privilegierender) Beschaffungskriminalität auszugehen. Das
Vorleben des Berufungsbeklagten weist keine Besonderheiten auf und ist mit den
nicht einschlägigen Vorstrafen als neutral zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist
die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe aber weiterhin vertretbar
und vermag auch dem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen standhalten (s. Vergleichsurteile
im Strafurteil S. 9). Das erstinstanzliche ausgefällte Strafmass ist deshalb
nicht zu erhöhen.
3.5 Die
Verfügung einer teilbedingten Freiheitsstrafe wird von der Staatsanwaltschaft
nicht moniert. Da es beim Strafmass von 3 Jahren Freiheitsstrafe bleibt, ist
der teilbedingte Vollzug weiterhin möglich (Art. 43 StGB). Wie die Vorinstanz
richtig erwogen hat, birgt die Langzeiterwerbslosigkeit des Berufungsbeklagten
legalprognostisch ein Risiko. Da er aber nicht einschlägig vorbestraft ist und
auch an der Berufungsverhandlung glaubhaft beteuert hat, dass ihn die
Konsequenzen des zu beurteilenden Delikts nachhaltig beeindrucken, rechtfertigt
es sich, es bei der Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon die Hälfte mit
bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
ausgesprochen wurde, zu belassen.
3.6 Angeordnet
wurde auch die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bei einer Widerhandlung nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG obligatorische Landesverweisung. Nachdem die Vorinstanz
(Strafurteil S. 10 f.) wie auch die Staatsanwaltschaft die Dauer der
auszusprechenden Landesverweisung von den gleichen Kriterien wie für die
Strafzumessung abhängig machen (vgl. dazu: Zurbrügg/Hruschka,
in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,
Art. 66a StGB N 27 ff.), ist deren verfügte Dauer von 8 Jahren gestützt auf die
vorgehenden Erwägungen nicht abzuändern. Richtig ist in jedem Fall, dass eine
über das Minimum von 5 Jahren hinausgehende Landesverweisung ausgesprochen
wurde.
Damit obsiegt
der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren, weshalb der Staat dessen ordentliche
und ausserordentliche Kosten zu tragen hat. Die amtliche Verteidigung ist
gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich 3 Stunden Aufwand für die
Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entschädigen. Es besteht kein Anspruch
auf Rückerstattung der Kosten vom Berufungsbeklagten seitens des Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Mai 2018 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB angeordnete Einziehung und
Vernichtung der beim Betäubungsmitteldezernat beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos.
1001: 1 Paket mit Klebeband umwickelt und der Aufschrift AM, beinhaltend: 2
Pakete mit Heroin [500,5 g und 500,2 g], 1 Paket mit Kokain [500 g] und 1 Paket
mit Phenacetin [256,6 g]; Pos. 1002: 1 Paket mit Klebeband umwickelt und der
Aufschrift ZZ, beinhaltend: 4 Pakete mit Heroin [494,6, 499,2 g, 499,2 g und
498,3 g]), des beschlagnahmten Mobiltelefons Alcatel OT-1016d inkl. SIM-Karte
(Verzeichnis Nr. 138427, Pos. 1004), des Navi Tom Tom Start 62 inkl.
12V-Ladekabel (Verzeichnis Nr. 138453, Pos. 1006) sowie des bei der
Kantonspolizei beschlagnahmten Personenwagens SMART forfour.
Die unter Aufhebung der Beschlagnahme angeordnete Rückgabe des
beigebrachten Mobiltelefons iPhone 7 inkl. SIM-Karte (Verzeichnis Nr. 138426,
Pos. 1003) und der Kleidung (Verzeichnis Nr. 138425, Pos. 1007:
Jeanshose, Pos. 1008: Sweatshirt, Pos. 1009: Hemd und Pos. 1010:
Unterhemd) an den Berufungsbeklagten.
Die angeordnete Beibehaltung der beigebrachten USB-Sticks mit den
ausgewerteten Daten des Mobiltelefons iPhone 7 (Verzeichnis Nr. 138426,
Pos. 1003) und Mobiltelefons Alcatel OT-1016d (Verzeichnis Nr. 138427,
Pos. 1004) bei den Akten.
Die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem
gemäss Art. 20 der N-SIS Verordnung.
Die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Tragung der Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 7‘605.45 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 3‘500.–.
Die Verrechnung des Kostendepots des Berufungsbeklagten im Betrag von
CHF 405.– (EUR 360.–) mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr.
Die Ausrichtung eines Honorars an den Verteidiger, [...], für die
Bemühungen bis 31. Dezember 2017 von CHF 1‘266.65 (zuzüglich
CHF 101.35 MWST) sowie einer Spesenvergütung von CHF 1.50 (zuzüglich
CHF 0.10 MWST) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 die Ausrichtung eines
Honorars von CHF 1‘810.- (zuzüglich CHF 139.35 MWST) sowie einer
Spesenvergütung von CHF 17.90 (zuzüglich CHF 1.40 MWST) unter dem Rückforderungsvorbehalt
von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Berufungsbeklagte, A____, wird des
Verbrechens gegen das BetmG, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Oktober
2017, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2
lit. a BetmG sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB.
Der Berufungsbeklagte wird in Anwendung
von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten der Staatskasse.
Dem Verteidiger, [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘366.65 und ein Auslagenersatz von CHF
15.50, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 106.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Diese Kosten können vom Berufungsbeklagten nicht zurückgefordert
werden.
Mitteilung an:
Berufungsbeklagten
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei
Migrationsamt BS
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).