Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.22
Verfügung vom 4. Januar 2018
Unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete von Juli 1989 bis Oktober 2014
als Servicetechniker bei der C____ (Fragebogen
für Arbeitgebende vom 26. Oktober 2015, Akte 18 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]). Am 6. Februar 2015 meldete er sich unter
Angabe einer Depression zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1).
b)
Die Beschwerdegegnerin begann in der Folge mit Abklärungen. Im Rahmen
von Frühinterventionsmassnahmen sprach die Beschwerdegegnerin ihm Coachings
(Mitteilungen vom 22. Dezember 2015 und vom 23. März 2016,
IV-Akten 22 und 34) sowie ein sechsmonatiges Belastbarkeitstraining
(22. Februar 2016 bis 19. August 2016) zu (Mitteilung vom
15. Februar 2016, IV-Akte 26). In letzterem erzielte der Beschwerdeführer
aufgrund vieler Krankheitstage ein Pensum von 52.5%. Das Belastbarkeitstraining
wurde im Juli vorzeitig beendet (vgl. Bericht der Massnahme vom 8. Juli
2016, IV-Akte 38). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
vgl. Bericht vom 4. November 2016, IV-Akte 43), gab die
Beschwerdegegnerin daraufhin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieser kam im
Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker zu 30% arbeitsunfähig (verminderte
Leistungsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum) sei. Dabei sei
nachvollziehbar, dass zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine
etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 26. Januar 2017,
IV-Akte 48, S. 29).
c)
Mit Vorbescheid vom 21. September 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein
Leistungsbegehren abzuweisen, da er keinen Rentenanspruch habe
(IV-Akte 54). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter, B____, Einwand erheben (Schreiben vom 7. November 2017,
IV-Akte 61). Der Rechtsvertreter beantragte weitere medizinische
Abklärungen, die Zustellung sämtlicher Akten und die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren. Zudem beantragte
er die Sistierung des Verfahrens bis auf weiteres, eventualiter die Erstreckung
der Frist zur Formulierung eines Einwandes. Die Beschwerdegegnerin erstreckte
die Frist mit Schreiben vom 10. November 2017 (IV-Akte 63). Mit
Eingabe vom 27. Dezember 2017 beantragte der Rechtsvertreter erneut die
Sistierung des Verfahrens und konkretisierte, diese solle bis zum
rechtskräftigen Entscheid über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege dauern. Anschliessend sei ihm eine Frist zur ergänzenden
Stellungnahme zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ab
(IV-Akte 69).
d)
In einem Schreiben vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 70) wandte
sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Beschwerdegegnerin
und verlangte die Sistierung des Vorbescheidverfahrens. Basierend auf einer Stellungnahme
des Rechtsdienstes vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 72) antwortete die
Beschwerdegegnerin, sie sehe sich juristisch nicht verpflichtet, das
Vorbescheidverfahren zu sistieren, werde aber eine nochmalige peremptorische
Frist für die Einreichung von Einwänden setzen (Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018, IV-Akte 73). Mit Schreiben
vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 75) bat der Beschwerdeführer erneut um
Sistierung des Verfahrens. Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin die
Sistierung des Verfahrens betreffend unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 9. März
2018, IV-Akte 76).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 wird beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2018 die
unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu gewähren.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird zudem beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert der ihm gesetzten Frist reicht der Beschwerdeführer mit einem
Schreiben vom 4. April 2018 Unterlagen betreffend den beantragten Kostenerlass
ein.
d)
Mit Replik vom 19. Juni 2018 (Postaufgabe 25. Juni 2018) hält
der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
e)
In einer Eingabe vom 3. August 2018 beantragt die Bürokollegin des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, E____, es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, das Vorbescheidverfahren bis zum Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts zu sistieren.
f)
Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellt der Instruktionsrichter
der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 3. August 2018 zu. Er weist diese
zudem darauf hin, dass entgegen dem Wortlaut ihres Schreibens vom 9. März
2018 nicht das Verfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung, sondern das
Verfahren betreffend Stellungnahme zum Vorbescheid zu sistieren ist. Er
begründet diese mit der Hängigkeit der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung
beim angerufenen Gericht. Ferner hält der Instruktionsrichter fest, dass die
Frist gemäss Schreiben vom 16. Juli 2018 gemäss missverständlicher Zusage
im Schreiben vom 9. März 2018 abzunehmen und nach Vorliegen des Gerichtsurteils
neu anzusetzen ist.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren durch die Beschwerdegegnerin
hat.
3.1.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG
nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest,
dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt
wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1).
Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
3.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen
Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die
Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände
des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie
die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind
auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35
E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich
im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte
E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November
2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteil des Bundesgerichts
8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein
Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und
SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende
Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen
„Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom
7. Juli 2016).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Verbeiständung mit der Begründung ab, es fehle eine sachliche Gebotenheit des
Beizugs einer Rechtsvertretung. Dazu führte sie aus, dass trotz des Vorliegens
eines monodisziplinären medizinischen Gutachtens ‑ nebst Berichten behandelnder
Ärzte ‑ nicht von einer schwierigen Fragestellung gesprochen werden
könne. Auch die fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers seien kein
Ausnahmefall, der einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu begründen
vermöge (vgl. Verfügung vom 4. Januar 2018, IV-Akte 69).
4.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine
Mittellosigkeit sowie die nicht vorhandene Aussichtslosigkeit des Verfahrens
seien nicht in Frage gestellt. Beim nunmehr drei Jahre dauernden Verfahren
könne nicht mehr von einem „einfachen Verfahren“ gesprochen werden. Zudem habe
die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt und
dennoch bereits einen Vorbescheid erlassen. So habe sie die vom
Beschwerdeführer dargelegten Schulterbeschwerden in keiner Weise
berücksichtigt. Das Verfahren sei daher betreffend Sachverhalt, Verfahren und
rechtlicher Würdigung komplex. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund
seiner gesundheitlichen Situation mit dem Verfahren überfordert. Dies alles
begründe einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren.
4.3.
Zunächst ergibt sich in genereller Hinsicht keine hervorzuhebende
Besonderheit aus dem Verfahrensablauf. Nachdem sich der Beschwerdeführer am
6. Februar 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 2),
leitete die Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Daraufhin sprach sie ihm
Frühinterventionsmassnahmen (Coaching und Belastbarkeitstraining) zu und liess
im Anschluss ein psychiatrisches Gutachten anfertigen (vgl. Tatsachen,
lit. b)). Der Ablauf des Verfahrens ist übersichtlich.
4.4.
Dasselbe gilt für den zu beurteilenden medizinischen Sachverhalt. Es
trifft zwar zu, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen
Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser
juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer
fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Überdies
haben die medizinischen Gutachten im IV-Verfahren einen hohen Stellenwert. Dies
vermag jedoch ‑ für sich allein genommen ‑ die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Ob es sich
beim fraglichen Gutachten um ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten
handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5. und Urteil
8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall tritt nichts Weiteres hinzu, was den
Sachverhalt als besonders kompliziert erscheinen lassen würde. Nebst dem
Gutachten gibt es wohl noch Berichte behandelnder Ärzte, jedoch ist auch deren
Anzahl überschaubar. Ob die Beschwerdegegnerin statt eines monodisziplinären
ein bi- oder gar polydisziplinäres Gutachten hätte in Auftrag geben müssen, ist
nicht Gegenstand der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat ‑
auch nicht vorfrageweise. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Frage, ob eine
bi- oder polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre, nichts an der
Komplexität des Falles ändert. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Frage in
vielen sozialversicherungsrechtlichen Fällen, namentlich auch IV-Fällen
auftritt. Dennoch ‑ oder gerade deshalb ‑ kann allein deshalb noch
nicht von einem besonders komplexen Sachverhalt oder von besonders komplexen
rechtlichen Fragestellungen gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung
liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch
einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in
denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom
3. Februar 2017 E. 6.3.).
4.5.
Im Weiteren sind vorliegend auch die Rechtsfragen klar eingegrenzt.
Der Vorbescheid bezieht sich allein auf die Frage, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Auch
diesbezüglich weist der Fall keine Besonderheiten auf, die den Beizug eines
Anwalts im Vorbescheidverfahren als notwendig erscheinen liessen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2015 E. 7.2.).
4.6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Person liegende
Gründe für die Notwendigkeit der Verbeiständung geltend. Insbesondere verweist
er darauf, dass der Gutachter Dr. D____ festgehalten habe, dass der
Beschwerdeführer seiner Herkunft und Bildung entsprechend recht einfach
strukturiert gewirkt habe. Er habe bei Versuchen mit Selbstreflexion zum Teil
überfordert gewirkt und er sei wenig introspektionsfähig bei durchschnittlicher
Intelligenz (Replik, Ziff. 3, vgl. dazu das psychiatrische Gutachten vom
26. Januar 2017, IV-Akte 48, S. 16, und die ergänzende
Stellungnahme von Dr. D____ vom 25. April 2017, IV-Akte 52,
S. 2). Der Gutachter habe damit auf die mangelnde Fähigkeit des
Beschwerdeführers hingewiesen, sich mit komplexen Fragestellungen auseinanderzusetzen.
4.7.
Diesbezüglich muss dasselbe gelten wie bei den vorhergehenden
Punkten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer
gesundheitlich, insbesondere psychisch, eingeschränkt ist, so ist dies noch
keine Besonderheit in einem IV-Verfahren, die zu einem Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu führen vermöchte.
Ansonsten müsste im Prinzip jede einzelne versicherte Person, die sich bei der
IV anmeldet einen derartigen Anspruch haben, sofern die Bedürftigkeit gegeben
ist und keine Aussichtslosigkeit besteht ‑ was Art. 37 Abs. 4
ATSG widersprechen würde (vgl. E. 4.4.). Beim Beschwerdeführer ist zudem
festzustellen, dass er Deutsch spricht, eine Ausbildung als Möbel- und
Bauschreiner hat und lange arbeitstätig war (vgl. Anmeldung vom 6. Februar
2015, IV-Akte 2). Es gibt auch daher keine Anhaltspunkte um anzunehmen,
dass er dem Verfahren bei der IV nicht oder nur in unterdurchschnittlicher
Weise folgen könnte bzw. sich im Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung
zurecht finden würde. Ausserdem wäre es ihm zumutbar, sich an einen Vertreter
einer sozialen Institution zu wenden. Das Argument des Beschwerdeführers, er
sei über allfällige unentgeltliche Beratungsstellen nicht informiert und diese
seien ohnehin überlastet, weshalb sie Personen häufig an Rechtsbeistände
weiterverweisen würden (Replik, Ziff. 9), vermag daran nichts zu ändern.
Es gibt ‑ angesichts der bereits gemachten Ausführungen ‑ keinen
Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, sich die
nötigen Informationen zu beschaffen. Dass er ‑ hätte er sich an eine
solche Beratungsstelle bzw. Institution gewandt ‑ an einen
Rechtsvertreter weiterverwiesen worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht
belegt oder auch nur glaubhaft dargelegt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren folglich zu Recht verneint.
5.1.
Infolge der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 61 lit. a ATSG müssen Verfahren vor dem
kantonalen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos sein. Davon sieht Art. 69 Abs. 1bis IVG eine
Ausnahme für Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
vor. Vorliegend geht es aber nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2,
publiziert in SVR 2013 IV Nr. 2).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat.
Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der
zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den
vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für einen
durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von
CHF 900.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 69.30) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von CHF 900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 69.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: