Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.152
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. August 2018
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Am Sonntag, 12.
August 2018, 11.45 Uhr, nahm die Kantonspolizei A____ (Beschwerdeführer) auf
dem Firmengelände der B____ fest. Die Kantonspolizei war auf Meldung der B____
ausgerückt, wonach ein Dieb festgehalten werde, der auf dem Firmengelände
Altmetall gestohlen habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das
Altmetall abgeholt, um es zu verkaufen. Er höre Stimmen und benötige Geld für
seine Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Kurzbericht von Dr. med.
C____ (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, UPK) vom 17. August
2018 seit vielen Jahren (mindestens seit dem Jahr 2000) an einer paranoiden Schizophrenie.
Am Montag, 13.
August 2018, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft um 16.00 Uhr beim Beschwerdeführer
Bargeld im Betrag von CHF 340.– zur Kostensicherung. Am Folgetag,
Dienstag, 14. August 2018, wurde der Beschwerdeführer um 8.30 Uhr aus der Haft
entlassen.
Gegen die
Beschlagnahmeverfügung vom 13. August 2018 richtet sich die vorliegende
Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung des
Beschlagnahmebefehls und die Rückgabe der beschlagnahmten Barschaft beantragt,
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. August 2018. Die Beschlagnahme nehme
keine Rücksicht auf die prekären Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers
und greife in sein Existenzminimum ein.
Mit
Vernehmlassung vom 14. September 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, die
Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Dezember
2018 an seinen Anträgen fest und ersucht zudem um amtliche Verteidigung in der
Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten gegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer
ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer bestreitet, irgendetwas Tatbestandmässiges begangen zu haben,
weder Diebstahl noch Hausfriedensbruch. Aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie
sei er schon längere Zeit krankgeschrieben und befinde sich in einer prekären
Situation. Die Beschlagnahme greife in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum
von CHF 1’200.– (Grundbetrag) ein. Wegen seiner Invalidität erhalte er von
Bulgarien eine Rente von umgerechnet ca. EUR 64.– pro Monat, zuzüglich
EUR 10.– für Medikamente. Vermögen besitze er keines. Das bei ihm
beschlagnahmte Geld sei die Rente mehrerer Monate, die er nach der Entlassung
aus der Hospitalisierung in Bulgarien Mitte Juni 2018 von seinem Konto bezogen
und in Schweizer Franken umgetauscht habe. Weder nehme die Beschlagnahme
Rücksicht „auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten
Person“ (Art. 268 Abs. 2 StPO), noch hätten die besagten
Vermögenswerte überhaupt beschlagnahmt werden dürfen (Art. 268 Abs. 3
StPO), da sie nicht pfändbar seien.
3.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – ein dringender Tatverdacht wie
bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist
nicht erforderlich (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3) –
und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke
gebraucht werden (vgl. Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22).
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen
einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung
von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b
StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der
beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich
zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die
Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits
dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen
einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom
4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017
E. 2.1).
Art. 268
Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme,
wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach
den Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht
Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht
auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und
ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die
beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen
(Bommer/Goldschmid, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14 mit Hinweisen; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 StPO
N 10 f.; AGE BES.2017. 163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom
3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er das Firmengelände der B____
unbefugterweise betreten hat und dort Altmetall entwenden wollte. Er macht
geltend, er habe das Altmetall verkaufen wollen, weil er dringend Medikamente
brauche (Einvernahme von 13. August 2018 S. 4). Die Staatsanwaltschaft
geht nach Angabe in der Vernehmlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer
neben der Rente über ein weiteres Einkommen verfüge, da er – nach eigenen
Angaben – in Deutschland wohne und dort bei einer Umzugsfirma arbeite. Er habe
Geld, um gegen Bezahlung in Strassburg zu übernachten und um in die Schweiz zu
reisen, nicht nur am Tattag, sondern auch an drei anderen Tagen (Arzt- und
Klinikbesuche, Anwaltstermin), und könne sich den Betreib von zwei
Mobiltelefonen und vier SIM-Karten leisten. Zudem habe die Staatsanwaltschaft
nicht das ganze Geld des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Betrag von EUR
57.86 sei ihm belassen worden, damit er nach seiner Entlassung an seinen
Wohnort zurückreisen könne.
3.3 Der
Beschwerdeführer sagte in der Einvernahme zur Person vom 13. August 2018, er
wohne seit dem 19. Juni 2018 in Köln. Bis zum 12. Juni 2018 sei er wegen seiner
psychischen Erkrankung während sechs Monaten in Bulgarien im Spital gewesen. Er
beziehe eine Rente von EUR 68.–. An einer Stelle sagte er, er habe 2011 in
Deutschland in einem Gemüselager gearbeitet, sonst aber nicht gearbeitet
(Einvernahme zur Person). An anderer Stelle gab er an, er arbeite in
Deutschland für eine Umzugsfirma (Einvernahmeprotokoll S. 5). Er sei in
Basel gewesen, weil er jemanden habe besuchen wollen. Er habe neun bis zehn
Tage in Strassburg in einem Zelt gegen Bezahlung übernachtet. Am Samstag habe
er am Rhein „etwas geschlafen“. Er sei mit einem LKW-Fahrer von Strassburg her
in die Schweiz eingereist.
3.4 Angefochten
ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit.
b StPO und Art. 268 StPO. Dabei ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die
Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268
Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Das
Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach hingewiesen
(vgl. AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016. 160 vom 3.
Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).
Vorliegend ist
zu entscheiden, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine
solche zulassen. Auszugehen ist vorliegend von einer prekären Lebenssituation
des Beschwerdeführers. Er ist rund zwei Monate vor der Festnahme aus dem Spital
in Bulgarien entlassen worden. Die lange und gravierende Erkrankung ist mit dem
Kurzbericht von Dr. med C____ (UPK) objektiviert. Bei der Arbeit für eine
Umzugsfirma in Deutschland dürfte es sich um einen Gelegenheitsjob handeln, der
kaum zu einem Einkommen über dem Existenzminimum führt. Die Rückschlüsse aus
seinen Reisen bestätigen das Bild einfachster Verhältnisse: Er hat in Strassburg
in einem Zelt übernachtet und in Basel am Rhein geschlafen. Bei der Bezahlung
der Zeltnächte dürfte es sich um einen geringfügigen Betrag handeln, wie er
z.B. auch von der Notschlafstelle erhoben wird. Von Strassburg ist der
Beschwerdeführer per Autostopp nach Basel gelangt. Unter diesen Umständen ist
die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht genügend belegt, dass der
Beschwerdeführer nebst seiner Rente über wesentliche Einkünfte verfüge.
In Anbetracht
der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
beschlagnahmten CHF 340.– für seinen Unterhalt benötigt. Sie sind nach
Art. 268 Abs. 3 StPO von der Beschlagnahme zur Kostensicherung
ausgenommen. Der Beschlagnahmebefehl ist daher aufzuheben und die
CHF 340.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Ob Zins geschuldet
ist oder nicht, hat die Staatsanwaltschaft nach ihrer Praxis zu entscheiden.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden keine ordentlichen Kosten erhoben, und der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Aufwand seiner
Rechtsvertreterin ist auf knapp sechs Stunden zu schätzen, die zum amtlichen
Tarif von CHF 200.– entschädigt werden. Die Entschädigung ist somit auf
CHF 1’200.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen. Die Rechtsvertreterin
ist gemäss Angabe im UID-Register nicht mehrwertsteuerpflichtig; entsprechend
ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer auszurichten. Das Gesuch um
amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird mit dem vorliegenden
Verfahrensausgang gegenstandslos. Der vorliegende Entscheid ist der anderweitig
bereits bestellten amtlichen Verteidigung mitzuteilen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2018 aufgehoben, und
die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
beschlagnahmten CHF 340.– zurückzuerstatten (Zins gemäss Praxis).
Dem
Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1’200.–
(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Amtliche Verteidigung, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.