Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, C.
Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2015.190
Verfügung vom 25. September
2015
Einstellung einer Rente nach
mehreren befristeten Renten
Tatsachen
I.
a)
Die 1963 in Marokko geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1993 in der
Schweiz (Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]). In der Folge arbeitete sie für verschiedene
Arbeitgeber (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 8). Von 1997
bis 2007 arbeitete sie wöchentlich drei Stunden pro Woche für C____ als Reinigungsfrau
(Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Mai 2009, IV-Akte 10). Von 1999
bis 2004 arbeitete sie zudem bei der D____ als Haushaltshilfe (Fragebogen für
Arbeitgebende vom 26. April 2010, IV-Akte 22; zu beiden Angaben vgl.
auch Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Januar 2011, IV-Akte 33,
S. 2 f.). Seit dem 9. März 2004 ist die Beschwerdeführerin
Mutter einer Tochter (IV-Akte 1, S. 2).
b)
Am 19. März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenbeschwerden,
beidseitigen Axillarabszessen, Depressionen, Bluthochdruck, Diabetes und einer
Bandverletzung am rechten Knie bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie
und Dermatologie) bei der E____ [...] (nachfolgend: E____ Begutachtung) in
Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegehelferin bleibend zu 100%
arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten, leidensadaptierten Tätigkeit
attestierten sie ihr zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit
(Gutachten vom 26. Oktober 2010, IV-Akte 27, S. 17 und
22 f.). Im Januar 2011 liess die Beschwerdegegnerin zudem eine
Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 24. Januar 2011,
IV-Akte 33). Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu 50% erwerbstätig wäre und zu 50% den Haushalt führen würde. Im Haushalt
wurde eine Einschränkung von 11% festgestellt. Gestützt auf ihre Abklärungen
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in einem Vorbescheid vom
23. August 2011 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 11% keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente habe (IV-Akte 47). Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 15. September 2011 Einwand erheben (IV-Akte 49, vgl. auch Nachtrag
zum Einwand vom 17. Oktober 2011, IV-Akte 53). Nach weiteren
Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2012
zunächst am erwähnten Vorbescheid fest, hob diese allerdings vor Eintritt von
deren Rechtskraft wieder auf (IV-Akte 61).
c)
Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Mit
Vorbescheid vom 26. November 2012 kam sie wiederum zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe einen Invaliditätsgrad von 11% und demnach keinen
Rentenanspruch (IV-Akte 86). Auch dagegen liess die Beschwerdeführerin
Einwand erheben (Schreiben vom 9. Januar 2013, IV-Akte 87; vgl. auch
Ergänzung vom 21. Januar 2013, IV-Akte 90).
d)
Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge wiederum Abklärungen ein. Insbesondere
gab sie bei der E____ Begutachtung ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in
Auftrag. Die Gutachter bestätigten die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit. Hinsichtlich einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin ab dem
Gutachtenszeitpunkt nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 40% (Gutachten vom
18. November 2013, IV-Akte 102, S. 30 f.). Mit Vorbescheid
vom 10. Februar 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gedenke der Beschwerdeführerin
aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads (10.5% ab Juni 2005
und 21.5% ab Dezember 2012) weiterhin keine Rente auszurichten
(IV-Akte 105). Infolge des Einwands der Beschwerdeführerin vom
14. März 2014 (IV-Akte 108) und nach weiteren Abklärungen, erliess
die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2014 einen neuen Vorbescheid mit
demselben Ergebnis wie in jenem vom 10. Februar 2014, jedoch korrigierten
Invaliditätsgraden (11.5% ab Juni 2005 und 22.5% ab Dezember 2012;
IV-Akte 115). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin
Einwand (Schreiben vom 8. September 2014, IV-Akte 119). Am
18. November 2014 erfolgte eine neue Haushaltsabklärung im Auftrag der Beschwerdegegnerin.
Die Abklärungsperson erklärte daraufhin, ab August 2012 sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70% arbeiten würde. Die Einschränkung
im Haushalt betrage 11.6% (Bericht vom 19. November 2014,
IV-Akte 129). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 15. Juli 2014 (IV-Akte 134).
In einem Schreiben vom 9. Januar 2015 hob sie diese jedoch wieder auf
(IV-Akte 137).
e)
Nach weiteren, vorwiegend internen Abklärungen, teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke ihr wie folgt Rentenleistungen
zuzusprechen (Vorbescheid vom 24. April 2015, IV-Akte 147):
Ab 1. September 2009: keine Rente
Ab 1. Dezember 2012: Viertelsrente
Ab 1. Juni 2014: ganze Rente
Ab 1. September 2014: Viertelsrente
Ab 1. Februar 2015: ganze Rente
Ab 1. Mai 2015: keine Rente
Trotz erneutem Einwand der Beschwerdeführerin vom 22. Mai
2015 (IV-Akte 152) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom
25. September 2015 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 162).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wurde beantragt, es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin
vom 25. September 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche
Prozessführung und die Befreiung der Beschwerdeführerin von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
20. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 20. Januar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 gewährte der
Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 22. März 2016 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. März
2016 ab und bestätigte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. September 2015.
V.
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
22. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 17. August 2016
Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil
9C_525/2016 vom 15. März 2017 teilweise gut und hob das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. März 2016 auf, soweit es
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV ab dem 1. Mai
2015 verneinte. Es wies die Sache zum neuen Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin
ab dem 1. Mai 2015 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
VI.
a)
Auf Einladung des Instruktionsrichters hin (Verfügung vom
15. Januar 2018), lässt die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom
2. Februar 2018 zum zu prüfenden Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2015
Stellung nehmen.
b)
Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 5. März 2018
vernehmen.
VII.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Bundesgericht hat die vorliegende
Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2015 an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und örtlich zur Beurteilung der
vorliegenden Sache zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Zwischen den Parteien ist nunmehr der Invaliditätsgrad und damit verbunden
der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 strittig.
Nicht mehr strittig sind hingegen die seit dem 1. September 2009
bestehenden Rentenansprüche. Über diese hat das Bundesgericht mit Urteil
9C_525/2016 vom 15. März 2017 abschliessend entschieden.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente hat
eine versicherte Person dann, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von
Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente
besteht, wenn sie zu mindestens 70% ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine
Invalidität von mindestens 60%, eine halbe Rente, eine solche von mindestens
50% und eine Viertelsrente eine von mindestens 40%.
3.2.
Wird, wie vorliegend,
rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen
Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V
207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu
beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten
Zeitpunkt – vorliegend ab Februar 2015 – in einem derartigen Ausmass verändert
hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014
E. 3.2.).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin
andauern wird“.
3.3.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen,
welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung
gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den
Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Für den erwerblichen
Teil wird die Invalidität folglich gemäss Art. 16 ATSG mittels
Einkommensvergleich festgelegt, für den Aufgabenbereich wird beurteilt, in
welchem Masse die Person unfähig ist, sich in diesem Bereich zu betätigen (Art. 28a
Abs. 2 und 3 IVG; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen
und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
3.4.
Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 2 IVV dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene
Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad
summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV
richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit
hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels
der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine
einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3.
und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
4.1.
Vorliegend zu prüfen ist, ob sich ab Februar 2015 im Vergleich zu
November 2014 eine wesentliche Veränderung ergeben hat, die zu einer
Neubeurteilung der Rente führt.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab November 2014 (mit
Wirkung ab Februar 2015; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) stellte die
Beschwerdegegnerin zunächst auf den Abklärungsbericht Haushalt vom
19. November 2014 (IV-Akte 129) ab und ging von einer Aufteilung von
70% Erwerb und 30% Haushaltstätigkeit (seit August 2012) aus. Dabei anerkannte
sie eine Einschränkung im Haushalt von 11.6%.
In medizinischer Hinsicht stellte sie auf den behandelnden
Arzt, PD Dr. F____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, ab. Dieser berichtet, die Beschwerdeführerin sei nach einer weiteren
Operation vom 7. November 2014 aufgrund ihrer (unbestrittenermassen
bestehenden) Acne inversa bis mindestens Mitte Februar 2015 zu 100%
arbeitsunfähig (Bericht vom 9. Februar 2015, IV-Akte 141, S. 4).
Dr. G____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV
bestätigte dies im Wesentlichen in seinem Bericht vom 16. März 2015
(IV-Akte 143).
Aufgrund der drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit,
berechnete die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin ab
- November 2014 neu. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 73%, was
zu einer ganzen Rente führt. Unter Beachtung von Art. 88a Abs. 2 IVG
sprach sie ihr diese Rente ab dem 1. Februar 2015 zu (vgl. die Verfügung
vom 25. September 2015, IV-Akte 162, S. 29 f.). Dies wurde
vom Bundesgericht ‑ wie schon vom kantonalen Gericht ‑ nicht
beanstandet und auch die der Berechnung zugrundeliegenden Parameter (namentlich
die Aufteilung von Haushalts- und Erwerbstätigkeit, die Einschränkung von 11.6%
im Haushalt und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit) wurden nicht kritisiert.
4.2.
Basierend auf den erwähnten Berichten von PD Dr. F____ und dem
RAD-Arzt Dr. G____ (IV-Akten 141 und 143, S. 4), kam die
Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nach ihrer dreimonatigen Rekonvaleszenz nach der Operation
im November 2014, wieder gebessert habe. PD Dr. F____ bestätigte
diesbezüglich in seinem Bericht vom 9. Februar 2015, die von den
Gutachtern der E____ Begutachtung attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit (IV-Akte 141, S. 5). Die Gutachter hatten festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin
nicht mehr arbeitsfähig sei. Zur 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit führten sie aus, es müsse sich dabei um eine körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung von maximal
sieben bis acht Kilogramm handeln, die während zwei mal zwei Stunden täglich
ausgeübt werden könne. Sie dürfe keine gehäuften Arbeiten in Zwangshaltungen
oder über Kopf, ohne wiederholte Benutzung von Treppen, Stufen oder Leitern
beinhalten oder erhöhte feinmotorische Anforderungen stellen (vgl. Gutachten
vom 18. November 2013, IV-Akte 102, S. 30 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Berichte sowohl des
behandelnden Arztes, PD Dr. F____, als auch des RAD zuerst eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der Operation angenommen. Auf
denselben Berichten abstellend hat sie schliesslich ab Februar 2015, also nach
Ablauf der dreimonatigen Rekonvaleszenz, wieder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
festgestellt. Diese Verbesserung des Gesundheitszustands zeigt sich in einer
Steigerung des zumutbaren Arbeitspensums in einer Verweistätigkeit von 0% auf
40%. Dies stellt eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG
(vgl. E. 3.2.) dar. Somit durfte die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt
der Steigerung der Arbeitsfähigkeit per Februar 2015 eine Revision vornehmen
und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilen.
Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin ‑ in derselben
Verfügung und gestützt auf dieselben Berichte ‑ in Bezug auf den Zeitraum
ab März 2014 dasselbe Vorgehen gewählt. Auch dort ging sie ab März 2014 infolge
einer Operation vom 6. März 2014 von einer dreimonatigen Rekonvaleszenz
aus (vgl. dazu das Schreiben des H____ Spitals vom 21. Februar 2014,
IV-Akte 108, sowie die Anfrage an den RAD vom 18. Februar 2015 und
dessen Bericht vom 16. März 2015, IV-Akte 143). Nach deren Ablauf
stellte sie ab Juni 2014 wieder auf eine Arbeitsfähigkeit von 40% im oben beschriebenen
Sinne ab (vgl. Verfügung vom 25. September 2015, IV-Akte 162,
S. 25 f.). Dieses Vorgehen wurde weder vom kantonalen Gericht, noch
vom Bundesgericht kritisiert. Umso mehr kann auch ab Februar 2015 von einer
Arbeitsfähigkeit von 40% ausgegangen werden, da die Situation ab diesem
Zeitpunkt vergleichbar ist mit jener, die ab März 2014 bestand.
4.3.
Was die Frage der zur Bestimmung des Invaliditätsgrads anwendbaren Methode
betrifft, so finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, um ab dem
- Februar 2015 einen Methodenwechsel vorzunehmen (vgl. dazu auch den Abklärungsbericht
vom 4. August 2015, IV-Akte 157). Es bleibt daher bei der gemischten
Methode. Im Haushaltsbereich ist im Sinne der Abklärungsberichte vom
- Januar 2015 und vom 20. April 2015 (IV-Akten 139 und 145)
ebenfalls weiterhin von einer Einschränkung von 11.6% auszugehen. Auch
diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte für eine Veränderung. Zudem hat das
Bundesgericht ‑ wie unter E. 4.1. festgehalten ‑ diesen Grad
der Einschränkung im Haushalt nicht beanstandet.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin hat somit die Grundlagen für die Bemessung
des Invaliditätsgrads ab Februar 2015 (mit Wirkung ab Mai 2015) korrekt
festgestellt.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat für das Validen- und das
Invalideneinkommen jeweils auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE),
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt. Dies ist angesichts
der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Ausbildung als Coiffeuse in Marokko,
verschiedene Tätigkeiten in Teilzeitpensen als Haushaltshilfe und
Reinigungsfrau; vgl. Anmeldung vom 19. März 2009, IV-Akte 1,
S. 4, Auszug aus dem individuelle Konto, IV-Akte 8, Fragebogen für
Arbeitgebende der D____ vom 26. April 2010, IV-Akte 22), nicht zu beanstanden
und wurde auch vom Bundesgericht im Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017
nicht bemängelt. Auf den genannten Tabellenlohn ist daher auch für die Bemessung
des Invaliditätsgrads ab Februar 2015 abzustellen. Für die Berechnung sind die bis
31. Dezember 2017 geltenden gesetzlichen Grundlagen anzuwenden (vgl.
E. 3.3. und 3.4.).
5.2.
Unter Zugrundelegung von LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau
1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS
„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und Berücksichtigung
einer Nominallohnentwicklung von 0.5% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der
Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes
für Statistik [BFS]) hätte eine Hilfskraft im Jahr 2015 CHF 54‘062.--
verdienen können. Das (hypothetische) Valideneinkommen der Beschwerdeführerin
in einem 70%-Pensum ab Februar 2015 beträgt somit CHF 37‘843.--.
Für das Invalideneinkommen ist nach dem unter E. 5.1.
Gesagten, 40% des Vollzeitlohnes einer weiblichen Hilfskraft im Jahr 2015,
somit CHF 21‘625.-- auszugehen. Davon ist ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen (vgl. dazu BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78
ff. E. 5a und 5b). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von
15% ist nicht zu beanstanden (dies hat auch das Bundesgericht für die vor
Februar 2015 liegenden Zeitperioden nicht getan). Damit resultiert ein (ebenfalls
hypothetisches) Invalideneinkommen von CHF 18‘381.--. Die Gegenüberstellung
von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von 51.43%.
5.3.
Die aus der Haushaltsabklärung hervorgehenden Einschränkung
von 11.6% (siehe E. 4.3.), ergibt bei einem Haushaltsanteil von 30% einen
Invaliditätsgrad von 3.48% im Aufgabenbereich. Bei der Gewichtung im
erwerblichen Bereich mit 70%, bleibt dort ein Invaliditätsgrad von 36%. Dies ergibt schliesslich einen - nach den Regeln der
Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) - Invaliditätsgrad
von 39.48% ‑ wie von der
Beschwerdegegnerin festgestellt. Die Mindestgrenze für den Anspruch auf eine
Viertelsrente von 40% (vgl. E. 3.1.) wird damit knapp nicht erreicht. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht
verneint.
5.4.
Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen, dass es ihr
unbenommen bleibt, sich infolge des Inkrafttretens der neuen
Verordnungsbestimmung des Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV
(vgl. E. 3.4.) neu bei der Invalidenversicherung anzumelden. Nach
Abs. 2 der dazugehörigen Übergangsbestimmungen wird eine Neuanmeldung
geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7
Absatz 2 IVG betätigte, verweigert wurde, und wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades
nach Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV voraussichtlich zu
einem Rentenanspruch führt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2017 vom
18. Dezember 2017 E. 6.4.).
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen, wie sie bereits im Urteil im selben Verfahren vom
22. März 2016 verlegt wurden (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Zufolge des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (seit dem 1. Januar 2018 geltender Satz) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von der Komplexität und
dem Sachverhalt her grundsätzlich durchschnittlicher Natur, wurde jedoch
bereits im vorhergehenden Urteil vom 22. März 2016 ein erstes Mal durch
das angerufene Gericht beurteilt. Infolge der Rückweisung durch das
Bundesgericht blieb lediglich der Rentenanspruch ab Februar 2015 nochmals zu
prüfen, im Übrigen ist das Urteil vom 22. März 2015 in Rechtskraft
erwachsen. Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht reichte jede
Partei im Jahr 2018 eine weitere Rechtsschrift ein. Diejenige der
Beschwerdeführerin betrug dabei rund drei Seiten. Angesichts des geringeren
Aufwandes für das Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht,
erscheint ein reduziertes Honorar in Höhe von CHF 1‘500.-- zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (CHF 115.50) als angemessen. Dieses Honorar wird dem Rechtsvertreter
zusätzlich zum mit Urteil vom 22. März 2016 (ebenfalls im Rahmen des
Kostenerlasses) zugesprochenen Honorar von CHF 2‘650.-- zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer (CHF 212.--) ausbezahlt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit Urteil vom 22. März 2016
verlegten ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,
werden nach wie vor von der Beschwerdeführerin getragen und gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____, ‑ zusätzlich zum mit Urteil vom 22. März
2016 zugesprochenen Honorar von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 212.-- ‑ ein Honorar von CHF 1‘500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: