Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.44
BES.2017.47
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die
Staatsanwaltschaft
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2017 betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der
B____ (Beschwerdeführerin) Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu
haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der
Gesellschaften wieder an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen und die Aktienmäntel
anschliessend verkauft worden seien. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
wurden im Rahmen dieses Verfahrens am 20. März 2017 am Sitz der Beschwerdeführerin,
deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eine Hausdurchsuchung
angeordnet und dabei verschiedene Unterlagen sichergestellt. Letztere wurden
auf Wunsch des Beschwerdeführers versiegelt.
Gegen den Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl reichte der Beschwerdeführer in seinem Namen und im
Namen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. und 24. März 2017 Beschwerden
ein, mit der die sofortige Freigabe der versiegelten Akten beantragt wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Beschlagnahme der Akten der
Beschwerdeführerin sei durch die Staatsanwaltschaft zu begründen und
anschliessend den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei als befangen zu erklären und eine eventuelle
Untersuchung einer unabhängigen Staatsanwaltschaft zu übergeben. Dem
Beschwerdeführer sei sofort Akteneinsicht zu gewähren, sodass er seine Beschwerde
weiter begründen könne. Schliesslich beantragte er, dass zu Beginn des
Verfahrens ihm ein begründeter „Richterzuteilungsentscheid“ zu eröffnen sei. Mit
Gesuch vom 24. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht
ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Eingaben vom 24. und 27. März
2017 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Ergänzungen ein. Mit
Verfügungen des Verfahrensleiters vom 27. und 28. März 2017 wurden die
unter separaten Verfahrensnummern angelegten Beschwerden vom 23. März 2017 (BES.2017.44)
und 24. März 2017 (BES.2017.47) zusammengelegt. Weiter wurden die Beschwerdeführenden
darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorsitzende der Abteilung Strafrecht des
Appellationsgerichts die Beschwerde behandle, diesbezüglich keine
Ausstandsgründe vorliegen würden und die Beschwerdeführenden bis am 18. April
2017 mitteilen sollen, falls sie gegen den Verfahrensleiter einen Ausstandsgrund
geltend machen. Mit Schreiben von 5. April 2017 wurde den Beschwerdeführenden
auf Nachfrage das Organisationsreglement des Appellationsgerichts zugestellt.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 haben die Beschwerdeführenden eine weitere
Ergänzung eingereicht.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. April 2017 und Verweis
auf ihr Entsiegelungsgesuch vom 24. März 2017, dass alle rechtlichen Fragen
bezüglich der Beschlagnahme und Durchsuchung der sichergestellten Beweismittel
vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu beurteilen seien und
auf die Beschwerden mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei; eventualiter
seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017
haben die Beschwerdeführenden repliziert. Mit unaufgefordertem Schreiben vom
23. Mai 2017 haben die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erneut ergänzt. Mit
Eingabe vom 1. Juni 2017 hat sich die Staatsanwaltschaft hierzu vernehmen
lassen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Basel-Stadt das Entsiegelungsgesuch gut, nachdem es dem Beschwerdeführer
u.a. die Einsicht in die Verfahrensakten bewilligt hatte. Mit Urteil vom 25.
August 2017 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat (BGer 1B_283/2017 vom 25. August 2017).
In der Folge hat
der Beschwerdeführer immer wieder neue – bisweilen weiter als Beschwerdeergänzung
bezeichnete – Eingaben eingereicht, ein Sistierungsgesuch und andere Anträge gestellt
und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften; auch nachdem
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2018 der
Schriftenwechsel im Verfahren BES.2017.44 bzw. BES.2017.47 geschlossen und
festgehalten wurde, dass künftige Eingaben in der Sache lediglich ad acta genommen
würden. Gewisse Eingaben wurden als neue Beschwerden mit Anlegung eines neuen
Aktenzeichens entgegengenommen. Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen
er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren
gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. Der Vollständigkeit
halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll
und die Akten verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.
1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls die Beschwerdeinstanz.
Zuständig zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist somit das Beschwerdegericht
als Einzelgericht (AGE DG.2018.21 vom 7. August 2018 E. 2.1.1,
DG.2018.20 vom 5. November 2018 E. 1).
1.1.3 Gemäss
§ 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die
einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse
der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen
Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach
Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der
Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO
nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als
Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die
Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs.
Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben
Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits
bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in
diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied
zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.
1.2 Art.
264 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich vor, dass im Falle der Geltendmachung von
Beschlagnahmeverboten nach den Bestimmungen der Siegelung vorzugehen ist. Es
ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme,
welche im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens erhoben werden können, nicht auf
dem Beschwerdeweg geltend zu machen sind. Das Bundesgericht spricht sich nach
ständiger Rechtsprechung dafür aus, dass auch allgemeine Einwände gegen eine
Durchsuchung bzw. Beschlagnahme (ungenügender Tatverdacht, fehlender
Deliktskonnex) nunmehr zur Siegelung berechtigen und im Entsiegelungsverfahren
zu prüfen sind (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3, 1B_360/2013 vom
24. März 2014 E. 2.2 f., 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3; Müller/Gäumann, Siegelung nach
Schweizerischer StPO, Anwaltsrevue 2012, S. 290 ff., 293). Da sämtliche
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2017 sichergestellten Unterlagen
auf Wunsch des Beschwerdeführers gesiegelt wurden und in der Folge mit Gesuch
vom 24. März 2017 deren Entsiegelung beantragt wurde, scheidet infolge
Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts im Vorverfahren gemäss Art. 248
Abs. 3 lit. a StPO die Beschwerde aus und kann auf die entsprechenden
Vorbringen nicht mehr eingetreten werden. Dies umso mehr, als das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 7. Juni 2017 rechtskräftig über
das Entsiegelungsgesuch befunden hat (vgl. zu den inhaltlichen Einwänden des
Beschwerdeführers auch BGer 1B_283/2017 vom 25. August 2017 E. 1f.).
1.3 Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat. Sie hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Der
Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, dass die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt als befangen zu erklären sei und dies pauschal damit begründet,
dass es offensichtlich sei, dass es sich bei den beanstandeten Ermittlungen um
eine „Retourkutsche“ aufgrund eines anderen Verfahrens handle. Pauschale
Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig.
Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen,
und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden
Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen
eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur
entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen
alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art.
56 - 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von
Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen
Person" (BGer 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2). Der Beschwerdeführer
hat sein Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert,
weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
1.4 Soweit
der Beschwerdeführer generell die Verfahrensdauer beanstandet, ist er mit Blick
auf die Sachverhaltsdarstellung schliesslich darauf hinzuweisen, dass er selber
immer wieder neue unaufgeforderte – bisweilen schwer verständliche und
weitschweifige – Eingaben gemacht, ein Sistierungsgesuch und andere
unaufgeforderte Anträge gestellt und mitgeteilt hat, wann keine Zustellungen an
ihn erfolgen dürfen, womit er allfällige Verzögerungen mit zu verantworten hat.
2.1 Mit
dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Da vorliegend im Zeitpunkt des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls
der Beschwerdeführer aus berechtigten Gründen gemäss Rechtsmittelbelehrung Beschwerde
erheben durfte und die Zuständigkeit erst im Laufe des Verfahrens geändert hat,
ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Soweit
der Beschwerdeführer als Gesuchsteller des Ausstandsgesuchs betreffend die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterliegt, hätte er diesbezüglich die Kosten zu
tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Auch diesbezüglich ist aber umständehalber auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
2.2 Dieser
Entscheid steht im Ergebnis auch im Einklang mit der jüngsten Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019, mit welcher eine „Einstellung“ des
vorliegenden Verfahrens protestando Kosten beantragt wurde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
Für das Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.