Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.10
URTEIL
vom 23.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 30. September 2016
betreffend versuchte
räuberische Erpressung, versuchte Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
30. September 2016 wurde A____ der versuchten räuberischen Erpressung, der
versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Februar bis
26. Mai 2016 (97 Tage), davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich
Anklageziffer 2.4 und 2.5 sowie von der Anklage der qualifizierten einfachen
Körperverletzung (Ziffer 5.16 der Anklageschrift) wurde er freigesprochen. Das
Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 30.
September 2013 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde
über das Beschlagnahmegut verfügt und dem Beurteilten wurden die Kosten des
Verfahrens auferlegt. Mit dem gleichen Urteil wurden C____, D____ und E____,
unter anderem wegen derselben Delikte, zu Freiheitsstrafen zwischen 20 Monaten
und 3 ¼ Jahren verurteilt (bereits rechtskräftig).
Gegen dieses
Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch B____, am 10. Oktober 2016
Berufung an. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erfolgte die Berufungserklärung.
Angefochten werden die Schuldsprüche wegen versuchter räuberischer Erpressung,
versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, während die
Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
anerkannt werden. Weiter sei festzuhalten, dass die erfolgten Freisprüche
rechtskräftig seien. Das Urteil sei dementsprechend unter Kostenfolge
anzupassen und es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die Überhaft
auszurichten. Mit Eingabe vom 20. März 2017 nahm die Staatsanwaltschaft
Stellung zur Berufungserklärung, insbesondere zur Eintretensfrage im
Zusammenhang mit der strittigen Fristwahrung bezüglich der Berufungserklärung,
und erhob zugleich Anschlussberufung. Diese beschränkte sie auf das Strafmass.
Am 6. Juni 2017 fand eine Parteiverhandlung zur strittigen Fristwahrung statt
(Protokoll mit Parteivorträgen Akten S. 4050) und es wurde Eintreten auf die
Berufung entschieden (Verfügung, Akten S. 4052). Am 1. September 2017 reichte
der Berufungskläger eine schriftliche Begründung seiner Berufungserklärung ein.
Dazu nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. September 2017 Stellung.
In der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.
381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung (Fristablauf am 6.
Februar 2017; Poststempel 7. Februar 2017) wird durch die Aussage des
Verteidigers des Berufungsklägers, des Zeugen […] (Protokoll der Verhandlung
zur Eintretensfrage, Akten S. 4051) sowie die Notiz auf dem Couvert mit dem Hinweis
auf die Zeit des Einwurfs in den Briefkasten (6. Februar 2017 um 18:35
Uhr) insgesamt hinreichend belegt (Akten S. 4022). Die Einwände der
Staatsanwaltschaft hiergegen würden nur verfangen, wenn dem Verteidiger eine absichtliche
schriftliche Täuschung und dem Zeugen eine Falschaussage unterstellt würden,
wofür vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen. Auf die beiden
form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach in Rechtskraft erwachsen
(vgl. Dispositiv).
1.4 Der
Berufungskläger hielt an seinem zunächst gestellten Antrag, F____ in der
Berufungsverhandlung erneut als Auskunftsperson zu befragen, in der Berufungsverhandlung
nicht weiter fest, nachdem dieser Antrag von der instruierenden Präsidentin mit
Verfügung vom 9. Juli 2018 abgewiesen worden war (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 2; Verfügung Akten S. 4131). Er hält aber daran fest, dass F____s Aussagen,
auf dessen Aussagen die Vorinstanz zum Teil zu Lasten des Berufungsklägers
abgestellt hat, nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden dürften.
1.5 F____
hatte in dem separat gegen ihn selbst geführten Verfahren in einer Einvernahme
angegeben, er habe G____ im Juni 2015 auf Bitte des Berufungsklägers an den
Bläsiring geführt, wo diesem in der Folge abgepasst worden sei (Einvernahme vom
25. April 2016, Akten S. 3155 ff). Diese Schilderung erfolgte in freier Rede
(„Ich kann ihnen die ganze Story erzählen“). In der Konfrontationseinvernahme
mit dem Berufungskläger vom 26. Mai 2016 erklärte er, an diesen Aussagen nicht
mehr festzuhalten. Er sei von der Untersuchungsbeamtin unter Druck gesetzt
worden (Akten S. 3202).
1.5.1 Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit
dieser Aussagen geltend, einerseits wegen der als ungerechtfertigt gerügten
Verfahrensabtrennung und damit Vereitelung von Teilnahmerechten, andererseits,
weil F____ kein notwendiger Verteidiger beigegeben worden sei.
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und
beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33
StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt
die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er
gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV,
Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom
4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5
Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. (Art. 8 BV und
Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme
bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren
sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige
Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot
(Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung
zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf
Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine
grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von
Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder
aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch
dieses Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie
(BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4.
Oktober 2017 E. 3.3; BGer 1B_124/2016 vom 12. Aug. 2016 E. 4.4;
1B_86/2015 u. 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1.; 6B_751/2014 vom
24. März 2015 E. 1.3. und 1.4.; 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E.
1.5.3; 1B_684/2011 vom 21. Dez. 2011 E. 3.2; Bartetzko,
in: Basler Kommentar StPO, 2. A.. 2014, N. 3-4a zu Art. 30 StPO.). Bei der
Beurteilung von Rügen betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt
das Bundesgericht auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt
benachteiligt wurde, wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den
anderen Beschuldigten konfrontiert worden war und sich zu den ihn belastenden
Aussagen äussern konnte (BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.6). Solche
Erwägungen müssen auch im Verfahren vor den kantonalen Gerichten zulässig sein,
lässt sich doch die Frage, ob zureichende sachliche Gründe für eine getrennte
Verfahrensführung vorliegen, naturgemäss nicht absolut beantworten, sondern
impliziert stets auch eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im
konkreten Einzelfall.
Das
Bundesgericht erachtet eine getrennte Verfahrensführung bei mutmasslichen
Mittätern und Teilnehmern namentlich dann als problematisch, wenn der Umfang
und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr
besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen
will. Auch eine unterschiedliche Verfahrenserledigung ist in Fällen von Mittäterschaft
und Teilnahme nur in Ausnahmefällen zulässig (BGer 1B_124/2016 vom 12. August
2016 E. 4.5, 6B_535/2017 und 6B_599/2017, beide vom 19. September 2017).
Dabei hebt das Bundesgericht auch hervor, dass „die getrennte Führung von
Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder
Anstifter) schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlich
gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht“ (BGer 6B_535/2017 und
6B_599/2017, beide vom 19. September 2017 E. 4, m. Hinw. auf 1B_467/2016
vom 16. Mai 2017 E. 3.2 und 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1; BGer
1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im
jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu und besteht somit auch kein
gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den
Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs-
oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario, vgl. BGE 140 IV
172; 141 IV 220 E. 4.5). Der separat Beschuldigte hat auch kein
Akteneinsichtsrecht als Partei und ist im abgetrennten Verfahren nötigenfalls
als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu
behandeln. Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten bezogen auf
Beweiserhebungen der anderen Verfahren auch das Verwertungsverbot des
Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines
Teilnahmerechts geltend machen kann.
F____
wurde erstmals nach Überweisung der Anklage an das Strafgericht am
22. April 2016 einvernommen – in der Einvernahme vom 25. April 2016 – und
zwar nachdem er, wie der Verteidiger des Berufungsklägers selbst meinte,
„plötzlich aus dem Nichts aufgetaucht“ war (Protokoll der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht vom 12. April 2016, Akten S. 1013). Der
Berufungskläger selbst oder einer der Mitbeschuldigten hatte ihn nie erwähnt.
Auch umgekehrt wurde F____ gar nicht zu Vorwürfen in Bezug auf den
Berufungskläger befragt. F____ selbst war es, welcher diesen von sich aus ins
Spiel brachte (Akten S. 3156 ff.). Zwar trifft es zu, was der
Verteidiger in seiner Replik geltend macht: Ein gewisser [...] wurde vom Opfer
bereits am 10. August 2015 genannt, damals aber nur als Kollege, mit welchem
das Opfer G____ sich getroffen hatte, rund dreissig Minuten, bevor es zur
Begegnung mit den Mitbeschuldigten kam (Akten S. 1891). Aus dieser
Schilderung liess sich noch nicht erkennen, dass F____ als Tatbeteiligter in
Betracht zu ziehen wäre. Er wurde in der Folge nur befragt, weil G____ gegen
Ende des Verfahrens gegen den Berufungskläger und die Mitbeschuldigten den
entsprechenden Verdacht legte, indem er von einer „Falle“ sprach beziehungsweise
einen weiteren Kollegen bezeichnete, der ihn zum Tatort gelockt habe (erstmals
an den Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2015 mit C____ und dann
mit dem Berufungskläger vom 23. März 2016 (Akten S. 2020, 2321, 2326). Die
Identität als F____ war zunächst ebenso unklar wie die Rolle, die ihm
tatsächlich zukam. Die diesbezüglichen Aussagen des G____s waren sehr vage, und
in der Tat konnte er auch gar nicht wissen, ob F____ ihn gezielt der geplanten
Entführung zuführte oder ob er, wie jener später selbst darlegte, davon
ausging, der Berufungskläger habe lediglich mit G____ sprechen wollen. Diese
Ungewissheit wurde verstärkt, nachdem C____ zwar angegeben hatte, einen F____ zu
kennen, doch auch angegeben hatte, es handle sich dabei nur um einen Spitznamen.
Er konnte oder wollte keinerlei Hinweise zur Identifizierung liefern (Akten
S. 1899). Der Berufungskläger hat seinerseits zur Ungewissheit
beigetragen, indem er es noch nach der Konfrontationseinvernahme am 23. März
2016 vehement ablehnte, dass die Behörden mit seiner Mutter in Kontakt träten,
um F____ ausfindig zu machen (S. 2110). Entsprechend aufwändig waren die
Abklärung zur Ermittlung der Identität (wobei schliesslich doch ein Anruf an
die Mutter des Berufungsklägers nötig war, vgl. Akten S. 2114 ff.).
Auch war zu jenem Zeitpunkt somit völlig ungewiss, ob F____ überhaupt als
Mitbeschuldigter angeklagt würde. Das traf dann auch gar nicht ein, vielmehr
wurde das Verfahren gegen ihn am 31. Mai 2016 eingestellt (Akten
S. 3382/3). Er wurde zwar bei der ersten Einvernahme formell als
Beschuldigter belehrt. Das ergab auch Sinn, solange er als potentieller
Beschuldigter im Raum stand. Auf diese Weise wurde gewährleistet, dass ihm in
Bezug auf seine Aussagen keine Rechte vorenthalten wurden. Die gegebenen
zeitlichen und sachlichen Umstände liessen es aber zweifellos als geboten
erscheinen, das Verfahren gegen F____ zunächst getrennt anzuheben. Dabei kann
offen bleiben, ob die Verfahren hätten vereinigt werden müssen, wenn sich gegen
F____ effektiv etwas strafrechtlich Relevantes ergeben und ihm gar ein mittäterschaftliches
Zusammenwirken mit dem Berufungskläger und den Mitbeschuldigten vorgeworfen
worden wäre. Die Verfahrensvereinigung bereits in der ersten Einvernahme zu
verlangen, welche offenkundig lediglich der Klärung diente, ob es sich beim
identifizierten F____ überhaupt um den Gesuchten handelte sowie ob und
inwiefern F____ überhaupt etwas zum Sachverhalt beitragen könnte – bloss weil F____
dort als Beschuldigter belehrt wurde – geht klar an Sinn und Zweck von
Art. 29 StPO vorbei.
Erscheint
die getrennte Verfahrensführung gerechtfertigt, so sind es nach dem Gesagten
auch die aufgezeigten Konsequenzen: Die erhebliche Einschränkung der
Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu
Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen
und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3, bestätigt u.a. in 141 IV 220 E. 4.5,
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 6B_898/2015 vom
27. Juni 2016 E. 3.3.2 und BGer 1B_86/2015 u. 1B_105/2015 vom 21.
Juli 2015 E. 1.2.3; vgl. auch Godenzi,
Teilnahmeberechtigte "Parteien" bei getrennt geführten
Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S. 112).
1.5.2 Mit der Einschränkung der
Teilnahmerechte infolge Verfahrenstrennung geht (selbstverständlich) eine
Aushebelung des Konfrontationsrechts nicht einher. Das Bundesgericht hat dazu
festgehalten: „Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines
Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem
Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn
der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu
ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen“
(BGE 140 IV 172 E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_898/2015 vom
27. Juni 2016 E. 3.3.3). Dabei ist der Beschuldigte aus dem anderen
Verfahren als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO
einzuvernehmen (BGer 141 VI 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3.;
BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
Vorliegend
sind diese Grundsätze eingehalten worden. Der Berufungskläger wurde mit F____ im
Untersuchungsverfahren und nochmals anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung konfrontiert und hatte ausführlich Gelegenheit, ihm Fragen zu
stellen. Der Konfrontationsanspruch ist nach gefestigter Rechtsprechung mittels
einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die
Auskunftsperson zu stellen, gewahrt. Daran ändern auch die jüngeren Bundesgerichtsentscheide
BGE 143 IV 457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018
nichts. In einem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGer 6B_76/2018) geht das
Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und verlangt für die
Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass diese „im Rahmen
einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden“ (BGer 6B_76/2018
vom 15. Oktober 2018 E. 1). Es verweist dabei aber auf die zitierten
Entscheide 143 IV 457 und 6B_1035/2017, welche dies nicht verlangen.
So wird im Leitentscheid (lediglich) gerügt, dass die Belastungszeugen in
später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen nicht mehr aufgefordert worden
waren, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern, und auch nicht mehr zur
Sache befragt worden waren. Die einvernehmende Strafbehörde habe sich
weitgehend darauf beschränkt, aus den nicht konfrontierten Befragungen „längere
Passagen in Anführungszeichen wortwörtlich wiederzugeben, worauf sich dann die
einvernommenen Personen in aller Regel mit der Antwort begnügten, das stimme
so, es sei damals korrekt protokolliert worden oder sie habe (sic!) nichts mehr
zu ergänzen“ (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Vorliegend verhält es sich anders.
F____ ist auch in den Konfrontationseinvernahmen nochmals ausführlich zur Sache
befragt worden. Es wurden ihm nicht nur seine früheren Aussagen vorgehalten,
die er dann „abgenickt“ hat. Freilich hat er diese auch gar nicht bestätigt,
sondern klar gesagt, dass er nicht mehr zu diesen Aussagen stehe. Solches wäre
erst auf der Ebene der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und nicht bei der
Verwertbarkeit. Mit anderen Worten steht es auch in solchem Falle dem Gericht
zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner
Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Würde man, wie es das
Bundesgericht im jüngsten BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 zu fordern
scheint, jede nicht konfrontierte Aussage als unbeachtlich werten, solange sie
nicht ausdrücklich nochmals in der Konfrontation wiederholt wird, so würde das
die formelle Frage der ausreichenden Konfrontation in unzulässiger Weise mit
der Beweiswürdigung vermischen und die freie richterliche Beweiswürdigung wie
auch die Freiheit der Beweismittel beschneiden. Es würde in Abkehr von der mit
BGE 140 IV 172 begründeten und seither bestätigten und nicht ausdrücklich
geänderten Praxis neu verlangt, dass ausschliesslich konfrontierte Aussagen den
Eingang ins Beweisverfahren finden können. Denn wenn eine Aussage nur zählt,
wenn sie „ausdrücklich wiederholt“ wird, dann könnte die Behörde auf die erste
Aussage auch verzichten bzw. wird diese faktisch obsolet. Das findet im Übrigen
auch gar keine Grundlage in der Strafprozessordnung, welche keine Beschränkung
der Beweismittel kennt.
1.5.3 Entgegen
der Auffassung der Verteidigung ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass F____ kein
notwendiger Verteidiger beigegeben worden war, keine Unverwertbarkeit von
dessen Aussagen. Die Frage, ob bei F____ ein Fall notwendiger Verteidigung
vorgelegen hätte, ist für die Verwertbarkeit seiner Aussagen zu Lasten des
Berufungsklägers nicht entscheidend. Bei der Bestellung einer solchen Verteidigung
geht es darum, den Beschuldigten im Verfahren, soweit es ihn selbst betrifft,
zu schützen. So soll er nicht aus Überrumpelung oder weil er sich der Brisanz
seiner Depositionen nicht bewusst ist, zu Aussagen verleitet werden, mit denen
er sich selbst ungewollt belastet. Ob er indessen Aussagen macht, welche Dritte
im Verfahren belasten, ist unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verteidigung
ohne Belang, bzw. kann sich der Berufungskläger nicht auf die fehlende
Verteidigung F____s berufen, um daraus zu seinen Gunsten eine Unverwertbarkeit
von dessen Aussagen abzuleiten. Dies würde dem Normzweck von Art. 131 Abs. 3
StPO widersprechen. Die Bestimmung legt nämlich fest, dass Beweise, die in
Missachtung der erkennbaren notwendigen Verteidigung erhoben wurden, (nur) dann
ungültig sind, wenn die beschuldigte Person ihre Wiederholung verlangt. Der
Beschuldigte hat es demnach in der Hand, mit seinem Verzicht auf eine
Wiederholung die Gültigkeit der Beweiserhebung sicher zu stellen. Demgemäss
dürfte die Konstellation nicht unter die Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO
fallen („Beweise, die Strafbehörden […] unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften
erlangt haben“). Zuletzt müsste daran erinnert werden, dass es sich bei den
Straftatbeständen der Entführung und Erpressung um schwere Straftaten handelt,
zu deren Aufklärung die Verwertung einer solchen Aussage (falls diese dafür
unerlässlich ist) dennoch erlaubt wäre.
1.5.4 Indessen
ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass F____s Aussage für die Beweisführung
nicht von entscheidender oder gar unerlässlicher Bedeutung ist, weshalb darauf
gar nicht abgestellt werden muss und auch nicht abgestellt wird.
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Urteil zusammengefasst vorgeworfen,
im Juni 2015 an einer Entführung von G____ beteiligt gewesen zu sein. Konkret
soll dieser am Bläsiring in Basel in ein Auto gestossen worden und nach
Kaiseraugst gefahren worden sein. Hierzu sei G____ von einem Bekannten des
Berufungsklägers namens F____ zuvor an den Bläsiring in Basel gelockt worden.
Dort sei ihm von C____, D____, E____ sowie vom Berufungskläger abgepasst
worden. C____ habe G____ in Ausführung eines gemeinsamen Tatplans am Hals
gepackt bzw. habe dem Opfer den linken Arm um den Hals gelegt und ihm mit der
rechten Hand eine Art Messer, mutmasslich eine Stichwaffe, an den Hals gehalten.
Zugleich habe er ihm gedroht, er werde ihn abstechen, wenn er eine falsche
Bewegung mache. Dann habe er das Opfer gezwungen, in das Fahrzeug Mini Cooper S
von E____ einzusteigen. Dazu habe er das Opfer unter Drohung mit der nicht
näher bekannten Stichwaffe zu dem in der Nähe parkierten Fahrzeug gezwungen. D____,
E____ und A____ seien hinterher gefolgt. Auf der Fahrt soll es zu Faustschlägen
gegen den Entführten gekommen sein. In Kaiseraugst sei er in eine Wohnung
verbracht und dort, nachdem er von C____ mit Faustschlägen traktiert worden
sei, mit einer (nicht bestehenden) Geldforderung in Höhe von CHF 5‘000.–
konfrontiert worden. Dabei sei ihm ein Schmetterlingsmesser ans Ohr gehalten
und eröffnet worden, dass ihm dieses, falls er nicht bezahle, ins Ohr gestochen
werde. Der Berufungskläger habe dann den Vorschlag gemacht, dass G____ die CHF
5‘000.– in Raten zu CHF 1‘000.– abzahlen könne. Anschliessend habe G____ die
Wohnung wieder verlassen dürfen, ohne dass es in der Folge zu einer Zahlung
gekommen sei.
2.2 Das
Verbringen G____s nach Kaiseraugst, das unter Anwendung physischen Zwangs sowie
unter Schlägen erfolgt sei, und das Festhalten des Opfers in dieser Wohnung
qualifizierte die Vorinstanz als mittäterschaftlich ausgeführte Entführung und
Freiheitsberaubung. Das unrechtsmässige (erfolglos gebliebene) Einfordern von
CHF 5‘000.– unter Gewaltausübung und Androhung weiterer Gewalt stelle eine
versuchte räuberische Erpressung dar.
3.1 Der
Berufungskläger bestritt stets und stellte auch in der Berufungsverhandlung in
Abrede, an einer Entführung, Freiheitsberaubung oder Erpressung beteiligt
gewesen zu sein. Zusammengefasst gab er an, an jenem Tag mit seinen Kollegen, den
Mitbeschuldigten, zum „Chillen“ abgemacht haben. Am Bläsiring sei man zufällig
auf F____ und G____ getroffen. Der Berufungskläger habe zwar bemerkt, dass C____
mit G____ ein Problem habe; G____ sei erschrocken, als er C____ erblickt habe. C____
habe G____ dann gepackt und in den Schwitzkasten genommen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Er habe ihn dann zum Auto geführt, während er und
die anderen ihnen gefolgt seien. Man sei dann eingestiegen und nach Kaiseraugst
in eine Wohnung gefahren, um dort zu chillen. Es habe für ihn nicht nach einer
Entführung ausgesehen, die er von Filmen her anders kenne. Auch sei G____ noch
länger in der Wohnung geblieben, was offenbar – aus Sicht des Berufungsklägers
– nicht mit einer Entführung in Einklang zu bringen ist. In der Wohnung habe er
selbst nichts von Schlägen mitbekommen. Er sei auf dem Balkon am Rauchen
gewesen. Er habe G____ weder zur Zahlung von Geld aufgefordert, noch habe er
einen Vorschlag zur Ratenzahlung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
Damit bestätigte er im Wesentlichen seine früheren Depositionen.
3.2 G____
wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals als Auskunftsperson befragt
(Einvernahmen vom 14. Juni 2015, Akten S. 1852 ff.; vom 10. August 2015,
Akten S. 1883, 1891 ff; Konfrontationseinvernahmen vom 1. Dezember mit D____,
Akten S. 2008 ff.; mit E____, Akten S. 2026; mit C____, Akten S. 2018 ff.; mit
dem Berufungskläger vom 23. März 2016, Akten S. 2086ff.; und schliesslich
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 20 ff.,
Akten S. 3604 ff.). Eine Besonderheit, die bei der Würdigung der Aussagen des
Opfers zu beachten ist, liegt darin, dass es kurz nach dem vorliegend zu
beurteilenden Vorfall, nämlich am 11. Juli 2015, zu einem zweiten Vorfall
gekommen ist, welcher als Entführung angeklagt und für welchen die
Mitbeschuldigten des Berufungsklägers schuldig gesprochen wurden, während der
Berufungskläger nicht daran teilnahm (Anklageschrift Ziff. 7). Dieser zweite Vorfall
steht vorliegend nicht zur Debatte. Es liegt indessen auf der Hand, dass das
Auseinanderhalten von Einzelheiten aus der Erinnerung für den Betroffenen eine
Herausforderung darstellte, welcher er sich jedoch – wie zu zeigen sein wird –
im Verlauf der Befragungen mit Erfolg stellte. Eine zusammengefasste Wiedergabe
des Inhalts der einzelnen Befragungen findet sich im erstinstanzlichen
Urteil auf den Seiten 34-36. Soweit erforderlich werden die Aussagen
nachfolgend im jeweiligen Kontext wiedergegeben.
3.3 Die
Zuverlässigkeit von G____s Aussagen, auf die für den Schuldspruch im Wesentlichen
abgestellt wurde, wird im Berufungsverfahren vom Verteidiger im
Berufungsverfahren erneut in Zweifel gezogen. Die Darstellung und Wertung der
Staatsanwaltschaft mute einseitig an. G____ habe im Verfahren ein prekäres Bild
abgegeben. Im Vorverfahren sei bei jeder Einvernahme eine neue variierende
Sachverhaltsdarstellung geboten worden, und auch an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hätten neue Sachverhaltselemente zur Kenntnis genommen werden
müssen. Als eines von „erschreckend zahlreichen“ Beispielen führt die
Verteidigung an, dass der Berufungskläger anfänglich im Verfahren über Monate
hinweg in keiner Weise erwähnt worden sei. Danach sei plötzlich ein „ominöser
vierter Mann“ aufgetaucht. Nach dessen Identifizierung und der entsprechenden Kontaktaufnahme
durch die Behörde habe sich der Berufungskläger dann „aus freien Stücken“ bei
der Polizei gemeldet. Hätte er ein schlechtes Gewissen gehabt, wäre er zu
diesem Zeitpunkt nach Ansicht der Verteidigung untergetaucht oder hätte dann
Einfluss auf den von ihm vermeintlich entführten G____ genommen. Es sei auch
ein Faktum, dass der Anzeigensteller mehrfach erklärt habe, dass er sich vom
Beschuldigten nicht bedroht gefühlt habe. Während die Verteidigung eine solche
Aussage offenbar für zuverlässig erachtet, hält sie für „völlig unglaubwürdig“,
wenn G____ in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten aussagte,
dieser habe eine Forderung gegen ihn erhoben bzw. den Vorschlag zur Ratenzahlung
der eingeforderten CHF 5‘000.– in monatlichen Raten zu CHF 1‘000.– gemacht.
3.4 Die
Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Umstand, dass der Privatkläger
anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht teilweise neue – oder vorher erst
in der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 23. März 2016
angetönte – Angaben zum Tathintergrund machte, seine Aussagen zum Tatgeschehen
nicht unglaubhaft macht. Sie legt zu Recht dar, dass es vielmehr logisch ist,
dass er vor Strafgericht diese – wohl wahrheitsgemässe – Version der
Hintergründe, nämlich Drogengeschäfte, in die er selbst involviert war,
offenlegt. Denn zu jenem Zeitpunkt war er selbst bereits wegen seiner
Delinquenz verurteilt und wurde aus dem Strafvollzug für seine Befragung
vorgeführt. Es gibt nichts, was erklären könnte, weshalb das Opfer den
Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte. Er war nach dem ersten Vorfall noch
gar nicht zur Polizei gegangen, sondern erst nach dem zweiten, in welchen der
Berufungskläger nicht involviert war.
3.5 Die
Schilderungen des Opfers zum Tatgeschehen sind in den wesentlichen Punkten gleichbleibend,
konsistent und schlüssig. Sie wirken dabei aber nicht stereotyp oder auswendig
gelernt, sondern sehr authentisch. Ernsthafte Widersprüche, wie sie der
Berufungskläger behauptet, sind nicht auszumachen. So stimmt es nicht, dass
„der Berufungskläger über Monate hinweg im Verfahren in keiner Weise erwähnt
worden ist“ und danach „plötzlich ein ominöser 4. Mann“ auftauchte. Vielmehr
hat G____ diesen vierten Mann schon bei seiner ersten Einvernahme vom 14. Juli
2015, einen Tag nach der Anzeigeerstattung, klar erwähnt und auch so
beschrieben, wie es auf den Berufungskläger zutrifft: Zunächst spricht das
Opfer davon, es seien bei der ersten Entführung „genau die gleichen Leute“ gewesen
wie bei der zweiten und nennt dann C____ (C____), D____ (D____) und einen
Dritten, von dem er nichts wisse und der europäisch aussehe – wahrscheinlich
halb Schweizer, halb Italiener. Kurz darauf bringt er aber schon den vierten
Mann ins Spiel. Demnach waren da C____, zwei weitere – dieselben wie beim
zweiten Überfall (d.h. D____ und E____– der sei Fahrer gewesen) und dazu noch
„ein weiterer Schwarzer“ - „also nicht so schwarz“, der Beifahrer gewesen sei.
Das ergibt widerspruchsfrei: E____ als Fahrer, der Berufungskläger als
Beifahrer und hinten drei Männer: C____ rechts vom Opfer, dieses in der Mitte
und D____ links vom Opfer. Genau so schildert es G____ an diversen Stellen
(Akten S. 1858/9, 2038, 2010, 2015, 2020). Lediglich den Namen „[...]
erwähnt er erst recht spät und eher nebenbei. Jedoch lässt sich feststellen,
dass er generell vornehmlich von den Mitbeschuldigten C____, den er auch als
Kopf des Ganzen bezeichnet, und D____ spricht und diese stets konkret
bezeichnet. Dies ist nachvollziehbar, denn es sind die beiden, die er auch seit
längerem und gut kennt, während er bei den anderen Beteiligten kaum den Namen
weiss. Es kommt hinzu, dass an der zweiten, weit gravierenderen Entführung die
Mitbeschuldigten des Berufungsklägers wieder mitwirkten, während der Berufungskläger
dort nicht dabei war. Daher erstaunt es erst recht nicht, dass er in den
Schilderungen des Opfers nicht prominent erscheint. Und schliesslich ist von
grosser Bedeutung, was G____ erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
klarstellen konnte, weil er zuvor den vollen Hintergrund nicht preisgeben
wollte: Der Berufungskläger war nicht an den Drogengeschäften beteiligt,
während C____ als Dealer und die anderen beiden Mitbeschuldigten als Läufer in
Erscheinung getreten waren. G____ sah sich also drei Drogenhändlern gegenüber,
was eine Bedrohung darstellte, und einem insoweit unbeteiligten
Berufungskläger. Das bestätigt sich auch aufgrund von G____s Antwort auf die
Frage des damaligen Verteidigers des Berufungsklägers, weshalb er sich „nicht
mehr an A____ erinnern“ konnte: „Ich habe nie gesagt, ich kenne ihn nicht. Aber
ich habe nie erwähnt, weil er nie etwas Grosses mit der Sache zu tun hatte.“ Auf
die weitere Frage, was damit gemeint sei, führte er aus: „Er hätte nichts damit
zu tun gehabt, wenn er an diesem Tag damals nicht dabei gewesen wäre. Aus dem
Grund hatte ich ihn auch nicht erwähnt, weil er mit dieser Sache so nichts zu
tun hatte. Die Sache, die ich erzählt hatte, da hatte ich [...] [...] und [...]
erwähnt. [...] war ja beim zweiten Mal gar nicht dabei“ (S. 2107). Noch
klarer drückt er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage des
Verteidigers aus: Er habe den Berufungskläger nicht als grosse Gefahr
angesehen, er wusste, dieser wolle ihm nichts antun. Er selbst habe gespürt,
dass das Ganze nicht vom Berufungskläger auskam. Dass er dann aber mitgeredet
habe bei den CHF 5‘000.--, „da wusste ich auch nicht für was, denn ich
hatte keine Schulden bei ihm“. Der Berufungskläger habe ihn auch nicht
geschlagen, darum habe er selbst gedacht, das spiele „keine grosse Rolle, dass
er was sagte oder nicht“ (Akten S. 3611).
Auch die
Situation, wie er ins Auto gezwungen wurde, beschreibt G____ immer gleich und recht
präzis. Was den Gegenstand betrifft, den ihm C____ an den Hals gehalten hat,
korrigiert er einen tatsächlichen gewissen Widerspruch noch in derselben
Einvernahme und schildert es dann auch in anderen Einvernahmen immer gleich:
„Der [...] hatte mich mit der Hand am Hals gepackt und sagte, dass ich keine falsche
Bewegung machen solle, ansonsten er mich abstechen würde. Er hielt mir das
Messer an den Hals (…) Es war das gleiche Messer, wie er mich das letzte Mal in
der Wohnung gestochen hatte“ [gemeint ist: beim zweiten Vorfall] – und später auf
die Frage, ob er das Messer beschreiben könne: „Ich weiss es nicht, ob es ein
richtiges Messer war. Es war so etwas Spitziges, wo nur der Spitz oben rausgeschaut
hatte (zeichnet) - der Spitz war silbern.“ (Akten S. 1859, 1860).
An der Konfrontationseinvernahme mit C____ spricht G____ dann ebenfalls nicht
von einem Messer, sondern von einem spitzen Gegenstand, von dem er nicht mehr
genau wisse, was es war. Auf Rückfrage bestätigt er, es sei der Gegenstand, den
er damals gezeichnet habe (S. 2020, 2022/3). Auch an der Konfrontationseinvernahme
mit dem Berufungskläger meint G____, es sei „nicht so ein Messer“ gewesen,
sondern „so ein langes Ding an einem Schlüsselanhänger dran. Er war nicht so
spitzig, aber etwas, das sticht. Es hatte schon eine Spitze dran“
(S. 2093). Gerade diese Schilderungen zeigen, dass G____ um möglichst
genaue Angaben bemüht war, wenn man ihn danach fragte. Es wirkt wie der
Versuch, eine Situation möglichst genau zu beschreiben, wobei G____ von seinem
eigenen Empfinden und Erleben ausging, nämlich, dass ihm ein harter Gegenstand,
der stechen könnte, an den Hals gehalten wurde. Gesehen hat er diesen
Gegenstand nicht. Das wirkt ausgesprochen authentisch, gerade weil es als
Darstellung nicht stereotyp ist und keine Merkmale einer auswendig gelernten
(unrichtigen) Belastung aufweist. Selbst wenn C____ dem Opfer zu diesem
Zeitpunkt auch nur einen spitzen Schlüssel oder einen anderen ähnlichen
Gegenstand an den Hals gehalten hat, würde das zusammen mit dem Schwitzkasten,
der Drohung, das Opfer abzustechen, und der Überzahl der Täter weitaus genügen,
um das Opfer zum Einsteigen zu bewegen. Und es ist ohne Weiteres erklärbar,
dass das Opfer unter den gegebenen Umständen automatisch vom weiteren Verlauf –
den Ereignissen in der Wohnung – Rückschlüsse auf den Vorgang am Bläsiring zog
und daher, möglicherweise zu Unrecht, zunächst davon ausging, es sei derselbe
spitzige Gegenstand gewesen, welcher später in der Wohnung zum Einsatz kam.
Erst auf die Aufforderung hin, diesen näher zu beschreiben, wurde dem Befragten
offensichtlich bewusst, dass er ihn eigentlich gar nicht so genau gesehen hat, weshalb
er in der Folge von einem spitzigen Gegenstand spricht.
Dass das „um den
Hals halten“ keine ernsthafte Abweichung von „in den Schwitzkasten nehmen“ darstellt,
erscheint offenkundig. Auch nach der Schilderung des Berufungsklägers selbst
hat C____ den Arm um G____ gelegt und diesen gewissermassen umklammert, wenn
auch nicht „so schwitzkastenmässig“ (Akten S. 2066, 2068, 2081; ausholende
Umarmbewegung mit dem rechten Arm, Akten S. 2068). In der
Berufungsverhandlung deutet er ein Umfassen des Kontrahenten an, das einem „in
den Schwitzkasten nehmen“ sehr nahe kommt bzw. mit diesem Ausdruck insgesamt
doch am treffendsten beschrieben wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). D____
beschreibt, C____ „legte seinen Arm um den Kopf von [...] und zog ihn so über
die Strasse auf die andere Strassenseite“ (S. 2038). Das steht im Einklang
mit der Darstellung des Opfers. Es ist davon auszugehen, dass C____ G____ nicht
nach unten gedrückt hat, denn das wäre doch zu auffällig gewesen in Anwesenheit
von Passanten. Aber er hat den Arm eben doch so eng um dessen Schultern und
Hals gelegt, dass das Opfer umklammert war und sich bedrängt fühlte, noch dazu
mit dem angesetzten spitzen Gegenstand auf der anderen Seite des Halses. Der
Hergang lässt sich so sehr gut nachvollziehen und zwar auf eine Weise, die mit
den Schilderungen des Opfers zwanglos in Einklang zu bringen ist. Auch die
Reaktion des Opfers, als der Berufungskläger dieses um den Hals/Schultern-Fassen
verharmlosen will, wirkt authentisch: „Also Kollegen waren wir in dem Moment
nicht. Es ist ein Scheiss, was da gelabbert wird. Er packte mich am Hals, hielt
mir dieses Ding an den Hals und sagte, ich solle mich nicht bewegen. Die
anderen gingen hinter uns her. Gewisse Leute hatten nicht mal damit zu tun, sie
hatten sich einfach dreingemischt“ (S. 2094).
Bezüglich
Schmetterlingsmesser hat G____ bereits an der ersten Einvernahme vom 14. Juli
2015 ausgesagt, C____ habe ihm in der Wohnung in Kaiseraugst ein
Butterfly-Messer an das Ohr gehalten und gedroht, es durchs Ohr zu stechen
(Akten S. 1859). Das hat er an der Konfrontationseinvernahme mit C____ auf
Rückfrage bestätigt (S. 2024), an der Konfrontation mit dem
Berufungskläger von sich aus erwähnt (S. 2098) und an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auf Frage nach dem Butterfly-Messer,
ebenfalls nochmals beschrieben.
Was die Schläge
– im Auto und in der Wohnung – betrifft, sind zwar Widersprüche in der
Darstellung des Berufungskläger auszumachen. Diese sind aber weitgehend marginal
oder dadurch erklärbar, dass das Opfer im Verfahren immer wieder aussagen
musste, und zwar zu zwei verschiedenen, aber ähnlichen Vorfällen, von welchen
der zweite viel schwerer wiegt. In seiner ersten Schilderung, die er kurz nach
dem zweiten Vorfall gemacht hat, beschreibt G____ die Situation in Kaiseraugst
so: „Und kaum waren wir in der Wohnung, hatte [...] sicher angefangen, als
erstes mich zu schlagen. Dann kamen von allen Seiten Fäuste und Schläge. Sie
haben mich auch getreten. Aber ich weiss nicht, wer da alles mitgemacht hatte.
Sicher ist, dass [...] angefangen hatte. [...] hatte dann ein Butterfly-Messer
hervorgenommen und mir ans Ohr gesetzt und gefragt, ob ich jetzt zahlen würde.
(…) C____ war die Person, welche mir Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt
hatte. [...] und der unbekannte Dritte haben mich mit Fäusten und Tritten
geschlagen. Die Schläge gingen an meinen ganzen Körper. Es gab auch Tritte und
Schläge gegen meinen Kopf. Ich hatte überall Beulen am Kopf. Und am rechten Ohr
höre ich nicht mehr gut. Und der Stich am Hals war der gefährlichste“
(Einvernahme Akten S. 1858 ff.). Hier schildert das Opfer den ersten
Übergriff noch dramatischer als in den folgenden Einvernahmen. Es ist aber gut
denkbar und vorliegend davon auszugehen, dass G____ dabei noch unter dem
Eindruck der eben erst erlittenen zweiten Übergriffe stand und gewisse Punkte
vermischte. So ist zum Beispiel später nie mehr die Rede davon, dass ihm beim
ersten Mal auch wirklich Stichverletzungen zugefügt wurden. Und es ist auch
offensichtlich, dass G____ gar nicht speziell darauf bedacht ist, diese
Situationen auseinander zu halten und möglichst widerspruchsfrei zu schildern.
Er wird denn auch bei einer späteren Einvernahme darauf hingewiesen, dass er
betreffend die Schläge in Kaiseraugst präzis sein müsse. Zunächst bestätigte er
da seine frühere Aussage auf Hinweis (als erstes von C____ geschlagen, dann von
allen Seiten Fäuste und Schläge und auch getreten worden zu sein) unbekümmert:
„Auf jeden Fall“. Dann erklärte man ihm, dass es sehr unterschiedliche Aussagen
hierzu gebe und er wahrheitsgemäss sagen müsse, ob er in Kaiseraugst nur von C____
geschlagen worden sei oder von weiteren Anwesenden. Daraufhin sagte er: „In
Kaiseraugst wurde ich nur von [...] geschlagen. Meine Aussage, dann seien
Fäuste und Fusstritte gekommen, bezog ich auf die Situation bei mir zu Hause“
(S. 2098). Insgesamt ist dies als Ausdruck vom nachfolgend noch beschriebenen
gewissermassen „unbekümmerten“ Aussageverhalten des G____ und nicht als
Widerspruch zu werten, welcher die Glaubhaftigkeit der Aussagen erschüttert.
G____s
Schilderung ist sodann teils sprunghaft und überzeugt durch angemessenen
Detailreichtum (logische Konsistenz, aber auch sprunghafte Darstellung;
quantitativer Detailreichtum). Es werden auch Nebensächlichkeiten oder Vorgänge
erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben
(Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten).
G____ beschreibt die Situation plastisch und stellt dabei auch Bezüge zu den
örtlichen und zeitlichen Umständen her (raum-zeitliche Verknüpfung). Diese sind
stimmig und vom ganzen Ablauf her plausibel.
Einzelne Details
werden nachgeschoben und G____ räumt auch Erinnerungslücken ein. Dies erfolgt aber
nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung, sondern er zeigt
sich auf sehr lebensnahe Weise bemüht, Details festzumachen. Er gibt einige
Dialoge wieder (Wiedergabe von Gesprächen), auch mit teils ungewöhnlicher
Wortwahl, und er beschreibt allgemein zahlreiche Interaktionen zwischen sich
selbst und seinen Peinigern, dabei auch seine eigenen Empfindungen, Ängste und
Überlegungen sowie das, was er bei seinen Widersachern als innerpsychologische
Motive vermutete (Schilderung innerpsychologischer Vorgänge bei sich und beim mutmasslichen
Täter), so etwa der Verweis darauf, dass der Berufungskläger zusammen mit den
Mittätern wohl Macht spürte (Akten S. 2107). Er schildert auch eigene Anteile (Selbstbelastung),
wenngleich er zunächst noch gezögert hat. Er räumt schliesslich sogar von sich
aus ein, dass er ein Marihuana-Zwischenhändler von C____ war und ihm das Geld
für bereits bezogene Drogen nicht bezahlt hatte.
Nicht zuletzt
entlastet er den Berufungskläger auch und ist generell zurückhaltend in seinen
Schilderungen, auch was die übrigen Beschuldigten betrifft (keine übermässige
Belastung des Täters, sogar Entlastung). So bleibt er trotz ursprünglich etwas dramatischerer
Version dabei, dass der Berufungskläger ihn nicht geschlagen habe. Sehr
eindrücklich ist seine diesbezügliche Antwort auf die Frage des damaligen
Verteidigers des Berufungsklägers, ob er den Eindruck hatte, der
Berufungskläger wolle ihn bedrohen: „Nein, das auch nicht. Er wollte das nicht
machen. Aber wenn man zu zehnt unter Kollegen vor einem steht, dann fühlt man
Macht, verstehen Sie was ich meine. Das Gefühl gegenüber A____, dass er mir
etwas antun wollte, das hatte ich nicht“ (S. 2107).
G____ schildert
auch Komplikationen beziehungsweise Ungewöhnlichkeiten im Handlungsablauf. Zum
Beispiel erwähnt er in freier Rede und von sich aus, es habe Leute in der
Umgebung gehabt, als er zum Auto gezwungen wurde – diese hätten aber nichts
bemerkt. Seine Deposition enthält auch die phänomengemässe Schilderung
unverstandener Handlungselemente jedenfalls in einem weiteren Sinn, wenn er
berichtet: „Sie haben mir dann quasi als Pfand meine ID weggenommen“.
G____s Aussagen erweisen
sich somit als lebendig, nachvollziehbar und insgesamt konsistent. Sie erfüllen
eine Menge Realkriterien. G____ äussert sich differenziert und verzichtet auf
Dramatisierungen oder übermässige Belastungen. Zwar gibt es gewisse
Widersprüche in den Aussagen, und es mag jedenfalls auf den ersten Blick auch irritieren,
dass G____ einzelne recht gewichtige Details oder Personen erst nach und nach
zur Sprache bringt. Betrachtet man jedoch die Aussagen in ihrer Gesamtheit und
das Aussageverhalten G____s als Ganzes, so ergibt sich ein stimmiges Bild. Es
wird deutlich, dass G____ es gerade nicht darauf angelegt hat, möglichst
überzeugend und glaubhaft auszusagen und dass er nicht darauf geachtet hat,
Abweichungen tunlichst zu vermeiden. Vielmehr erscheinen seine Schilderungen
ausgesprochen spontan und geradezu unbekümmert, als ginge er entweder fast
selbstverständlich davon aus, dass man ihm Glauben schenken werde, oder aber als
ob es ihm gar nicht so wichtig war, ob man ihm glauben und ob man die
Beschuldigten letztendlich bestrafen würde. Dazu passt, dass er keinerlei
Zivilforderungen gestellt hat und sich auch sonst eher widerwillig im Verfahren
eingebracht hat: Er blieb Befragungen jeweils unentschuldigt fern und musste
regelrecht aufgespürt werden (vgl. u.a. Akten S. 437, 1320 sowie
Ausschreibung des Strafgerichts vom 16.08.16). Dieser Umstand spricht entgegen
der im Plädoyer vorgetragenen Auffassung des Verteidigers nicht gegen die
Glaubwürdigkeit des Opfers.
Auch von der
Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu
zweifeln. Ganz im Gegenteil: G____ hat den ersten, vergleichsweise harmloseren,
Verschleppungsvorfall zunächst verschwiegen, ganz offensichtlich in der
Hoffnung, die Sache habe sich nun erledigt, und im Bestreben, seine eigene
Beteiligung an Drogendelikten nicht zu offenbaren. Erst nachdem es zum weiteren
Vorfall gekommen und die Lage ernsthaft bedrohlich und für ihn gewissermassen
ausweglos geworden war, schritt G____ zur Anzeige. Seine Aussagen sind
insgesamt sehr authentisch und glaubhaft, und es kann darauf abgestellt werden.
3.6 Der
Berufungskläger dagegen zielt mit seinen gesamten Aussagen darauf ab, den
eigenen Anteil am Geschehen zu verharmlosen. Er will nur nach Kaiseraugst mitgefahren
sein, weil er halt an dem Nachmittag mit C____ abgemacht habe. Von der ganzen
Angelegenheit will er keine Ahnung gehabt haben. Er will auch nichts mitbekommen
haben, und zwar weder im Auto noch in der Wohnung, wo er sich zwischen Küche
und Balkon aufgehalten haben will. Der Balkon hat dabei eine Glastür, welche gemäss
D____s unbestrittener Aussage offen stand.
In einzelnen
Punkten hält der Berufungskläger seine Version nicht aufrecht. So räumt er zum
Beispiel ein, dass er tatsächlich – wie das Opfer ausgesagt hatte – gerade
hinter C____ hergegangen sei, als dieser das Opfer gepackt habe (vgl.
Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer: [a.F.: was sagen Sie dazu, dass Sie
hinter G____ hergingen und nicht auf der anderen Strassenseite bis zum Mini
gingen?] „Also ich hatte das so in Erinnerung. Bei der ersten Einvernahme hatte
ich ja gesagt, wir seien hinter C____ und G____ gegangen. Als ich dann die
Aussagen von den anderen hörte, sagte ich auch, auf der anderen Strassenseite“
– wobei er handschriftlich ergänzt: „Dachte ich auch, es sei auf der anderen
Strassenseite gewesen, vielleicht konnten sie sich besser erinnern als ich“,
Akten S. 2095).
Die Darstellung
des Berufungsklägers ist lebensfremd und erscheint selbst abgesehen von den
anderslautenden Schilderungen des Opfers unglaubhaft. Es ist schlechterdings
undenkbar, dass der Berufungskläger als Beifahrer in einem Mini Cooper und
später als Gast in der Wohnung in Kaiseraugst nicht bemerkt haben könnte, worum
es bei der Auseinandersetzung ging. Dass G____ nicht einfach als Kollege dabei
war, geht sogar aus den Schilderungen des Berufungsklägers selbst hervor. So
hat er unter anderem eingeräumt, dass C____ G____ „von vorne um den Hals
gepackt“ und ihm gesagt habe, dass er mitkommen solle. Auch hat der Berufungskläger
selbst gemerkt, dass „dieser Typ verängstlicht im Auto sass“ und gewusst beziehungsweise
angenommen, dass dieser „irgend einen Scheiss gemacht hatte. Nur was genau, das
wusste ich nicht“ (Akten S. 2050 f.). Der Berufungskläger meint, dass er
„schon eine gewisse Spannung spürte und sah, dass G____ geschockt war“. An eine
Entführung am helllichten Tag habe er aber nicht gedacht (S. 2071). Alle
diese Elemente klingen nicht nach kollegialem Zusammentreffen und nach
Freiwilligkeit. Ebenso ist es unglaubhaft, dass der Berufungskläger bloss, weil
er mit C____ schon verabredet war, mit ins Auto nach Kaiseraugst stieg.
Immerhin wohnten die anderen drei, einschliesslich der Fahrer, dort. Es hätte
also auf der Hand gelegen, dass diese zusammen im Auto nach Hause fuhren.
Weshalb der Berufungskläger da mitfahren sollte, leuchtet nicht ein. Das
Geschehen in der Wohnung wäre sodann schlicht nicht zu übersehen und zu
überhören gewesen, und zwar selbst dann, wenn man den Aussagen Glauben schenken
würde, dass der Berufungskläger zwischen Balkon und Küche hin und her gegangen
sei. Insgesamt ergeben die Aussagen des Berufungsklägers das Bild einer reinen
Schutzdarstellung.
3.7 Auf
die in alle Richtungen konfrontierten Aussagen des Opfers ist nach diesen
Ausführungen, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, abzustellen, zumal diese
in wesentlichen Punkten auch durch die Aussagen der Mitbeschuldigten D____ und E____
gestützt werden. E____ schilderte sogar, dass die Komplizen (Mitbeschuldigten)
dem Opfer bewusst abgepasst hätten, weil C____ mit diesem „Stress“ gehabt habe
wegen Geldes und dies habe klären bzw. dem Opfer habe Angst einjagen wollen
(Akten S. 1966 ff., 1977). Er will immerhin vom Balkon aus wahrgenommen haben,
dass C____ das Opfer angeschrien und wohl auch geschlagen habe, so dass dieses
danach rot gewesen sei im Gesicht (Akten S. 1979 ff., 1982). Er selbst und D____
hätten sich die ganze Zeit auf dem Balkon befunden. Im Wohnzimmer seien der
Wohnungsinhaber sowie C____ und vielleicht dessen Kollege [gemäss Beschreibung
der Berufungskläger] gewesen. Ähnlich hatte D____ ausgesagt. Er beschrieb die
Situation auf dem Balkon wie folgt: „Ok, man checkte, dass die drinnen nicht
friedlich am Reden waren, (und auf entsprechende Nachfrage), vom Schreien her
(Akten S. 2042).
Der Sachverhalt
gemäss Anklage ist damit erstellt, mit folgender Abweichung zur Vorinstanz:
Nicht rechtsgenüglich nachweisen liess sich im Berufungsverfahren, dass der
Berufungskläger G____ via F____ bewusst in einen Hinterhalt gelockt hat.
Wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich
der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig. Wendet der Täter gegen
eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib und Leben, so macht er sich gemäss Art. 156. Ziff. 3 StGB schuldig
(räuberische Erpressung). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein, nachdem der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens begonnen hat,
liegt ein Versuch vor. Der Freiheitsberaubung und Entführung macht sich
schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem
in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht oder wer jemanden durch
Gewalt, List oder Drohung entführt (Art. 183 Ziff. 1 StGB).
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft
kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden.
Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa
S. 88 mit Hinweis). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder
unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (vgl. Urteil 6B_236/2016
vom 16. August 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Es genügt, dass sich der
Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E.
2.3.1 S. 155 mit Hinweisen). Eventualvorsatz reicht hierfür. Der Mittäter
braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt
zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis
Vollendung des Delikts) zu eigen machen (Forster,
in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art. 24, N 12, mit
Hinweis etwa auf BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66). Macht sich ein Beteiligter den
Tatentschluss anderer Mittäter in dieser Form noch vor Vollendung des Delikts
zu eigen, liegt – entgegen der im Plädoyer vertretenen Auffassung des Verteidigers
– demnach kein strafloser dolus subsequens vor.
4.1 Dass
G____ gegen seinen Willen und unter Anwendung körperlichen Zwangs sowie unter
Drohungen vom Bläsiring in Basel nach Kaiseraugst verbracht worden und in einer
Wohnung mindestens für die Dauer des Gesprächs, in welchem es um angebliche
Schulden ging, festgehalten worden ist, leidet nach dem oben Ausgeführten keine
Zweifel. Wer daran in massgebender Weise mitwirkte, machte sich gemäss den
vorstehenden Ausführungen als Mittäter der Entführung und Freiheitsberaubung
schuldig. Erstellt ist weiter, dass von G____ unter Einwirkung von Schlägen und
der Drohungen (erfolglos) CHF 5‘000.– Franken verlangt worden sind, für
welche kein Rechtsanspruch bestanden. Dies stellt gemäss den obigen
Ausführungen eine räuberische Erpressung dar.
4.2 Nach
den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Berufungskläger sich an der Erhebung
der Forderung gegenüber dem gegen seinen Willen in der Wohnung in Kaiseraugst
festgehaltenen G____ beteiligte, indem er dem Opfer vorschlug, die CHF 5‘000.–
in Raten an CHF 1‘000.– abzuzahlen. Genau die Regelung dieser
Angelegenheit war der Anlass, weshalb das Opfer in die Wohnung verbracht und
dort für die Dauer des Gesprächs festgehalten wurde. Der Berufungskläger war am
Tag des Vorfalls unbestrittenermassen vom Erstkontakt der Gruppe mit G____ am
Bläsiring an mit dabei, nahm nach eigenen Angaben wahr, wie C____ das Opfer
quasi im Schwitzkasten zum Auto führte und erkannte, wie das Opfer geängstigt
war. Aufgrund der Engräumigkeit sowohl des Autos Mini Cooper wie auch der überschaubaren
Raumverhältnisse in einer Wohnung muss er entgegen seinen Bestreitungen die ebenfalls
erstellten Schläge und Drohungen mitbekommen haben, und zwar unabhängig davon,
ob er sich zeitweilig auf dem Balkon oder in der Küche der Wohnung aufgehalten hatte.
Dies gilt umso klarer, als die Balkontüre offen gestanden hatte. Dass der Berufungskläger
wusste, was Gegenstand der Unterredung war, stellte er zu Recht nicht in
Abrede. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Verlauf. Indem er sich aus
dieser Situation heraus an der Unterredung mit der Erhebung oder Regelung der
Forderung beteiligte, und zwar einseitig – er stellte nicht etwa die Forderung
als solche in Frage – erschien er als massgeblich an der Ausführung des
Tatplans beteiligt. Damit machte er sich, wie die Vor-instanz richtig
festgestellt hatte, zum Mittäter bezüglich des Versuchs der räuberischen
Erpressung sowie bezüglich des Festhaltens in der Wohnung. Letzteres stellt bei
diesem weiteren Verlauf auch ein Zu-Eigen-Machen des Vorsatzes bezüglich der
vorangegangene Entführung dar, zumal, wenn man wie vorliegend von Anfang an
dabei war und das Abführen des Opfers mit körperlichem Zwang mitbekommen, aber
gleichwohl mitgegangen ist und sich später im Einklang mit dem Tatplan der
mitbeschuldigten Mittäter als Akteur eingeschaltet hat. Eventualvorsatz genügte
hierfür. In Anbetracht der Beobachtungen des Berufungsklägers (geängstigtes
Opfer, Ausübung von körperlichem Zwang) ist mindestens ein solcher zu bejahen. Nicht
massgeblich ist, ob der Berufungskläger den Vorgang bildlich als „Entführung“, wie
er sie offenbar in Filmen dargestellt gesehen hat, wahrgenommen hat oder nicht.
Es reichte nach dem Gesagten für die subjektive Seite, dass er für möglich
hielt und in Kauf nahm, dass G____ gegen seinen Willen in den Mini Cooper
verbracht und nach Kaiseraugst gefahren wurde.
Das „Gefühl“ des
Opfers“ bezüglich der Frage, von wem in der Gruppe es sich persönlich bedroht gefühlt
hat, ist allenfalls ein Indiz, aber nicht von Ausschlag gebender Bedeutung im
Hinblick auf die Frage der Mittäterschaft. Es liegt auf der Hand, dass bei
einer mittäterschaftlichen Erpressung je nach Tatbeitrag nicht jeder Beteiligte
vom Opfer als gleichermassen bedrohend wahrgenommen wird. Es könnte in
extremis sogar sein, dass ein Mittäter gar nicht gegenüber dem Opfer
auftritt, sondern nur an der Planung oder Ausführung im Hintergrund massgeblich
beteiligt ist. Von einem solchen Mittäter würde das Opfer nicht einmal wissen,
geschweige denn sich bedroht fühlen. Es überrascht nicht, dass sich ein Opfer
primär von demjenigen Mittäter bedroht fühlt, der es körperlich an vorderster
Front angeht – vorliegend C____. Umgekehrt lässt die erkennbare zahlenmässige
Übermacht die von einem einzelnen Akteur ausgesprochene Drohung oder Forderung
als effektiver bzw. nachdrücklicher erscheinen. Schliesslich hatte G____ im
Ermittlungsverfahren auch zu Protokoll gegeben: „Wenn man zu zehnt unter
Kollegen vor einem steht, dann fühlt man Macht, verstehen Sie was ich meine“
(Akten S. 2107). Auch damit brachte er indirekt zum Ausdruck, dass eben das
Zusammenwirken von gemeinsam auftretenden Mittätern eine potenzierende Wirkung,
etwa bezüglich einer Forderung oder Drohung, auf ein Opfer hat. Die Anwesenheit
des Berufungsklägers hat damit insgesamt einen wesentlichen Tatbeitrag
dargestellt, der ihn als Mittäter erscheinen lässt. Der vorinstanzlichen
rechtlichen Würdigung ist insoweit zu folgen.
4.3 Entgegen
der Vorinstanz beläuft sich der Deliktsbetrag bezüglich der versuchten
räuberischen Erpressung auf CHF 5‘000.– und nicht CHF 4‘000.–, weil
auch im Umfang der vom Opfer eingeräumten „Drogenschuld“ von CHF 1‘000.–
keine Forderung im Rechtssinne bestanden hatte (rechtswidriges Grundgeschäft). Aber
auch ein Irrtum der Erpresser über die Unrechtmässigkeit der Bereicherung liegt
nicht bereits vor, nur weil diese sich nach Anschauungen der einschlägigen
kriminellen Kreise als berechtigte Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer
fühlen. Massgeblich ist vielmehr, ob sich die Täterschaft vorstellt, dass
dieser Anspruch auch vor der Rechtsordnung anerkannt wird und sie ihre Forderung
demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (Weissenberger, Basler Kommentar
Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N 33 zu Art. 156 StGB mit Hinweisen). Dass
C____ und seine Komplizen nicht davon ausgingen, einen anerkannten Anspruch auf
das für Drogen „geschuldete“ Geld gehabt zu haben, darf als erstellt erachtet
werden, andernfalls sie sich allen Aufwand hätten sparen und die Drogenschuld
einfach in Betreibung hätten setzen können. Somit liegt bezüglich der gesamten
Summe ein Versuch der räuberischen Erpressung vor und die Eventualanklage
gemäss Ziff. 5.16 der Anklageschrift (letzter Satz) ist, ebenso wie der von der
Vorinstanz separat gefällte Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, hinfällig.
Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen, ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein.
5.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Räuberische Erpressung nach Art.
156 Abs. 3 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht
unter 180 Tagessätzen bedroht (Art. 140 Ziff. 1 der zur Tatzeit geltenden, für
den Berufungskläger milderen Fassung des Strafgesetzbuchs). Dass bezüglich der
räuberischen Erpressung bloss ein Versuch vorliegt, führt zu einer fakultativen
Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB. Straferhöhend wirkt sich gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit aus, wobei sich vorliegend eine
einheitliche Sanktion rechtfertigt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt.
5.3 Von
der objektiven Tatschwere stehen die räuberische Erpressung mit der
vorangegangenen Entführung und Freiheitsberaubung als Tatkomplex im
Vordergrund. Demgegenüber wiegen die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
verschuldensmässig etwas weniger schwer. Die Delikte stehen jedoch mit dem die
damalige Lebensphase prägenden Betäubungsmittelmilieu des Berufungsklägers in zeitlichem
und sachlichem Zusammenhang, weshalb sich eine einheitliche Sanktionsart als angemessen
und zulässig erweist (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018; 6B_1216/2017 vom
11. Juni 2018 E. 1.1.1). Die Motivation und der Zweck beider Tatkomplexe
lag, leicht nuanciert, im Bestreben, dem Umschlag von Betäubungsmitteln einen
wirtschaftlichen Profit abzugewinnen, der dem Betäubungsmittelhandel von der
Rechtsordnung her nicht zugebilligt wird. Hier wie dort wurde deutlich, dass
der Berufungskläger sich diesbezüglich bietende Gelegenheiten aus einem damals offensichtlich
wenig strukturierten Lebenswandel heraus relativ niederschwellig ergriff
beziehungsweise sich an entsprechenden Unternehmungen beteiligte. Wie zu zeigen
sein wird, kommt beim anzusetzenden Strafmass keine Geldstrafe mehr in Frage.
Die Entführung
und Freiheitsberaubung und die versuchte räuberische Erpressung wiegen vom objektiven
Tatverschulden her relativ schwer. Von einer Mehrzahl von Personen abgeführt
und festgehalten zu werden, hinterlässt ein gesteigertes Gefühl der
Hilflosigkeit bei einem Opfer. G____ wurde über eine ausgedehnte Zeitdauer mit
Schlägen traktiert und anschliessend – unter der Wirkung der Schläge – mit
einer folterartigen Massnahme bedroht (Durchstechen des Ohrs). Dass sich der
Vorfall im Dunstkreis von Betäubungsmittelkriminalität und somit in gewisser
Weise in einem Raum ohne normalen Rechtsschutz abspielte, dürfte die Wirkung der
Drohungen bzw. Entschlossenheit der Täterschaft, ihre Drohungen nötigenfalls
wahr zu machen, verstärkt haben. Der erstrebte Deliktsbetrag von CHF 5‘000.–
mag in objektiver Hinsicht zwar nicht ausserordentlich hoch erscheinen, stellte
jedoch ein Vielfaches dessen dar, was das Opfer (welches nicht einmal CHF
1‘000.– bezahlen konnte) realistischerweise erhältlich machen konnte. Die
Drohung erschien daher als virulent.
Innerhalb des
Gefüges der Mittäter hielt der Berufungskläger zumindest nicht die führende
Rolle inne. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liess sich nicht
nachweisen, dass er das Opfer gezielt in den Hinterhalt gelockt hatte, damit
dieses entführt werden konnte. Er machte aber von Anfang an mit und gestaltete
insbesondere die räuberische Erpressung durch seinen Abzahlungsvorschlag aktiv
mit. Sein Tatbeitrag ist daher auch innerhalb des Gefüges der Mittäter nicht zu
bagatellisieren. Festzuhalten ist umgekehrt auch, dass er selbst keine
körperliche Gewalt gegen das Opfer angewendet hat.
Für die
räuberische Erpressung ist alles in allem eine Einsatzstrafe festzusetzen, die eine
merkliche Stufe über der Mindeststrafe von 6 Monaten liegt. Dies erfordert neben
dem namhaften Deliktsbetrag die Art der ausgeübten Gewalt in Zusammenhang mit
der folterähnlichen Drohung – Handlungen, die der Berufungskläger nicht selbst
ausgeführt, die er sich als Mittäter aber anrechnen lassen muss – sowie das
Vorgehen in Mittäterschaft, welches eine grössere kriminelle Energie bündelt und
eine stärkere Wirkung auf das Opfer nach sich zieht. Dass es bezüglich
räuberischer Erpressung beim Versuch blieb, kommt den Tätern und somit auch dem
Berufungskläger nur beschränkt zugute. Sie haben die Nötigungsmittel
ausgeschöpft, und es blieb nur deshalb beim Versuch, weil das Opfer den
geforderten Betrag trotz sehr massiver Drohung nicht bezahlt hat, mutmasslich
weil es die Summer gar nicht auftreiben konnte.
Die Entführung
und Freiheitsberaubung wiegt noch einmal etwa gleich schwer. Wiederum lässt das
mittäterschaftliche Vorgehen das Verschulden in objektiver Hinsicht als
schwerer erscheinen, als wenn das Delikt bloss von einem Einzeltäter ausgeführt
worden wäre. Gegenüber noch schwereren Konstellationen grenzt sich das
Verschulden im vorliegenden Fall dadurch ab, dass die ganze Entführung und
Freiheitsberaubung „nur“ ungefähr eine gute Stunde dauerte.
Verschuldensmässig
an letzter Stelle kommt das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hinzu
(Handel mit Marihuana im zweistelligen Grammbereich zwecks Mitfinanzierung
seines Lebensunterhalts und Betäubungsmittelkonsums nebst Sozialhilfe im März
2014, Anstalten-Treffen zum Verkauf von 50 vermeintlichen Ecstasy-Pillen im
Umfeld der Streetparade Zürich im Sommer 2013).
5.4 Bei
den subjektiven Tatkomponenten sticht kein Umstand besonders zu Gunsten oder zu
Lasten des Berufungsklägers hervor. Sein Verhalten im Verfahren gibt zu keinen
besonderen Bemerkungen Anlass. Die Tatmotivation dürfte bezüglich des
Betäubungsmittelhandels finanzieller Art gewesen sein. Dass er daneben
Sozialhilfe bezog, lässt die Delinquenz nicht in besserem Licht erscheinen;
immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass er selbst von Marihuana abhängig war
und somit einen höheren finanziellen Lebensaufwand hatte, als er hätte
ausweisen können beziehungsweise als die Sozialhilfe ihm ermöglicht hätte.
5.5 Für
die persönlichen Verhältnisse des nach wie vor Cannabis und nach eigenen
Angaben ab und zu Kokain konsumierenden Berufungsklägers ist auf die
vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf die Ausführungen des Berufungsklägers
vor den Schranken des Appellationsgerichts zu verweisen (Urteil des
Strafgerichts S. 57; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Hervorzuheben
ist an dieser Stelle, dass er eine 50% Stelle als Bürokraft in einem Betrieb
hat, welcher Bekannten des Berufungsklägers gehört und mit […]produkten
handelt. Zudem bezieht er Leistungen der Sozialhilfe und verdient gelegentlich
noch etwas dazu als […]. Er ist ledig und nicht unterstützungspflichtig. Seit
dem erstinstanzlichen Urteil zum Positiven verändert hat sich die Wohnsituation
des Berufungsklägers: Seit August 2017 hat er einen festen Wohnsitz.
Anders als noch
vor der Vorinstanz muss sich der Berufungskläger im Berufungsverfahren nur noch
eine einzige Vorstrafe entgegen halten lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 27.
September 2018, bei den Akten), nämlich das Urteil des Jugendgerichts
Basel-Stadt vom 14. Januar 2009. Damit war der Berufungskläger wegen Gehilfenschaft
zu Erpressung, Raufhandels, Vergehens und Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes
zu vier Monaten Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetzbuch verurteilt worden (Aufschub
des Vollzugs, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung). Er befand sich
in jenem Verfahren bereits 130 Tage in Untersuchungshaft. Bezüglich dieser
Verurteilung liegt thematisch offensichtlich ein Rückfall vor.
5.6 Die
von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 18 Monaten erscheint in Anbetracht
dieser Umstände als etwas zu hoch, insbesondere nach Wegfall einer Vorstrafe
und in Anbetracht dessen, dass dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden
konnte, dass er das Opfer bewusst in eine Falle gelockt hatte, damit dieses
entführt werden konnte. Auch im Hinblick auf die Strafen für die Mittäter D____
(2 ¼ Jahre Freiheitsstrafe) und E____ (20 Monate Freiheitstrafe), welchen
noch eine zweite, wesentlich brutaler ausgeführte Entführungsaktion zur Last
gelegt wurde, ist die Strafe etwas zu streng ausgefallen. Indessen erscheint nach
dem oben Ausgeführten und in Anwendung des Asperationsprinzips eine
Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden sowie den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (unter Einrechnung der
Untersuchungshaft, gemäss Dispositiv). Dazu ist der Berufungskläger für die
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von CHF 300.– zu
bestrafen (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
5.7 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen, kann es den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch teilweise aufschieben
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der
Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
Das
Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl
den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB (in der
damaligen Fassung, nachstehend mit aArt zitiert) grundlegend und umfassend
definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem
vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden.
Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie
bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3
S. 277; siehe auch: Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013 und 4. Auflage 2019,
N. 11 zu Art. 43 StGB; je mit Hinweisen). Der Hauptanwendungsbereich der
teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren.
Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte
Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen
vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt.
42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist
hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug
kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils
der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil
unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters,
ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht
kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen
dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber
stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose
erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2
S. 14 f.). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch
den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick
auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe
in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.3.1 S. 281).
Die
Vorinstanz hat den teilbedingten Strafvollzug angeordnet. In spezialpräventiver
Hinsicht erachtete sie den Vollzug eines Teils der Strafe als notwendig, um
Bedenken Rechnung zu tragen, welche sie etwa darin erkannte, dass der
Berufungskläger noch immer in seinem angestammten „problematischen“
Freundeskreis verkehrt. Der Berufungskläger gab noch in der
Berufungsverhandlung an, mit C____ nach wie vor befreundet zu sein (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Seine soziale Vernetzung im Kreise von Personen mit
Betäubungsmittel- und Delinquenzproblemen ist prognostisch in der Tat nach wie
vor als negativ zu bezeichnen. Gerade diese Bezüge liessen ihn sich zur
Delinquenz hinreissen („wir wollten chillen“). Wie die Vorinstanz weiter zu
Recht erwogen hat, scheinen 130 Tage Untersuchungshaft in einem früheren
Verfahren sowie eine frühere Sanktion aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe leider
keinen nachhaltig präventiven Eindruck auf ihn gemacht zu haben. Er konsumiert auch
nach wie vor Betäubungsmittel, nach eigenen Angaben Cannabis-Joints und sporadisch
Kokain. Seine Arbeitssituation hat sich zwar etwas gefestigt (50%-Anstellung;
noch keine Ausbildung) und seine Wohnsituation hat sich stabilisiert. Ob das
aktuelle berufliche Tätigkeitsfeld den Berufungskläger dabei unterstützt, von
Betäubungsmitteln und damit im Zusammenhang stehender Delinquenz fernzubleiben,
ist fraglich. Die erwähnten Begleitumstände lassen entsprechende Bedenken als
berechtigt erscheinen. Diese Ausgangslage erlaubt mit Verweis auf die obigen
Ausführungen nur, aber immerhin, dass ein Teil der Freiheitsstrafe auf
Bewährung ausgesprochen wird, während der Vollzug eines Teils der Strafe
unerlässlich ist. Vorliegend kann die Strafe im Umfang von 8 Monaten mit
bedingtem Strafvollzug ausgesprochen werden. Die Probezeit dafür ist auf minimale
2 Jahre anzusetzen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer
(reduzierten) Gebühr von CHF 700.–. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner
Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss der Ansatz
von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem
Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen
Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretungen
des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (einschliesslich Teileinstellung für Übertretungen vor
dem 30. September 2013 zufolge Eintritts der Verjährung);
-
Freispruch
von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
bezüglich Anklageziffer 2.4 und 2.5 sowie von der Anklage der qualifizierten
einfachen Körperverletzung (Ziff. 5.16 der Anklageschrift);
-
Einziehung
der beschlagnahmte Gegenstände (Betäubungsmittel und
Betäubungsmittelutensilien);
-
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird – neben den
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
– der versuchten räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und Entführung
schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Februar bis 26. Mai 2016 (97 Tage),
davon 8 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 3,
183 Ziff. 1 und 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 5‘346.95 sowie eine
Urteilsgebühr für die erste Instanz von CHF 2‘650.– (Verrechnung des
Kostendepots des Beurteilten im Betrage von CHF 250.– mit der Busse).
Zudem trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.–
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘160.– und ein Auslagenersatz
von CHF 150.95, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 2‘179.80
und 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 4‘131.15 (Gesamtbetrag
CHF 6‘803.45) zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).