Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.176
Verfügung vom 9. August 2017
Verschlechterung des Gesundheitszustands
nach der Begutachtung im Rahmen einer Rentenrevision
Tatsachen
I.
a)
Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt (seit dem
22. Dezember 1996) in einem 100%-Pensum bei der C____ als Steward auf Nachtzügen
(Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Oktober 1998, Akte 1 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], S. 9 f.).
Am 21. Juni 1997 erlitt der Beschwerdeführer beim
Fussballspielen eine proximale intraartikuläre Tibiafraktur mit
Fibulaköpfchenfraktur am rechten Bein (Unfallmeldung vom 17. Juli 1997 und
Bericht des D____spitals [...] vom 6. August 1997, IV-Akte 1,
S. 36 ff.). Dies führte zu einer Arbeitsunfähigkeit und zu
Operationen (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 6. August 1997,
IV-Akte 1, S. 36 f., Kreisarztbericht von Dr. E____ vom
12. Dezember 1997, IV-Akte 1, S. 28 f., und
Operationsbericht des D____spitals [...] vom 11. Juni 1998,
IV-Akte 1, S. 20 f.). Die F____ erbrachte die gesetzlichen
Unfallversicherungsleistungen (vgl. z.B. Schreiben vom 3. April 2000,
IV-Akte 5).
b)
Am 23. September 1998 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 46 ff.). Diese leitete daraufhin
Abklärungen ein. Insbesondere gab sie bei der Psychiatrischen Polyklinik [...]
eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Diese ergab im Wesentlichen, dass
der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 1997 zu 100% arbeitsunfähig sei
(Gutachten vom 31. August 2000, IV-Akte 13). Daraufhin sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Oktober
2000 (IV-Akte 14) und Verfügung vom 9. Januar 2001 (IV-Akte 17),
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%, ab dem 1. Juni 1998 eine
ganze Invalidenrente zu.
c)
Zwei im Herbst 2001 und im April 2006 eingeleitete Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen
vom 5. Oktober 2001, IV-Akte 19, und Revisionsfragebogen vom
26. April 2006, IV-Akte 27) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen
vom 19. März 2002 und vom 18. Juni 2006 (IV-Akten 25 und 29) ab
und bestätigte jeweils den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
d)
Das dritte Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin im Juni
2012 ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 12. Juni 2012, IV-Akte 34). Im
Rahmen dessen gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der
Orthopädie und der Psychiatrie bei Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
und Dr. H____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, in Auftrag. Diese
kamen in ihrem Gutachten vom 24. März 2014 im Wesentlichen zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in
seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20% eingeschränkt (IV-Akte 57,
S. 23). Dr. H____ korrigierte dies wenig später aufgrund einer
Hospitalisation des Beschwerdeführers im I____ Spital insofern, als die
genannte Arbeits- und Leistungsfähigkeit derzeit nur in einer leichten Tätigkeit
bestehe (Hospitalisationsbericht und Ergänzung zum Gutachten vom 2. Juni
2014, IV-Akte 59, S. 1 f.). Nach weiteren internen Abklärungen
(vgl. insbesondere IV-Akten 60, 61, 65, 69 und 70) informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April
2017, dass sie gedenke, seine Invalidenrente einzustellen, da sein
Invaliditätsgrad nunmehr 24% betrage (IV-Akte 74). Dagegen liess der
Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben seines Rechtsvertreters vom
30. Mai 2017 und vom 30. Juni 2017, IV-Akten 81 und 85). Mit
Verfügung vom 9. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 90).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer
weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70%, auszurichten.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 (Postaufgabe
11. Dezember 2017) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 13. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt explizit den
Verzicht auf eine Parteiverhandlung.
d)
In ihrer Duplik vom 2. März 2018 hält auch die Beschwerdegegnerin
an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
III.
a)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt
hat, findet am 11. April 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall ausgestellt
und eine neue Beurteilung durch Dr. G____ aufgrund der derzeit geltenden
Standardindikatoren angeordnet (Instruktionsverfügung der Präsidentin vom
16. April 2018).
b)
Innert der ihnen gesetzten Frist erhebt keine der Parteien Widerspruch
gegen die Rückfrage an den Gutachter. Am 10. Juli 2018 geht das von
Dr. G____ am 1. Juli 2018 erstellte ergänzende Gutachten beim Gericht
ein. Die Präsidentin stellt dieses im Anschluss den Parteien zur Stellungnahme
zu.
c)
Mit Eingabe vom 7. September 2018 erklärt die Beschwerdegegnerin,
aus ihrer Sicht könne für den Entscheid auf das ergänzende Gutachten von
Dr. G____ abgestellt werden. Auch der Beschwerdeführer zeigt sich mit
Schreiben vom 11. September 2018 mit dem Gutachten einverstanden.
IV.
Am 28. November 2018 findet eine zweite Urteilsberatung
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hob die Invalidenrente des Beschwerdeführers
gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision im IVG (nachfolgend:
SchlBest.) auf. Sie begründete dies in der Hauptsache damit, dass die zur Rente
führenden Diagnosen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. In medizinischer
Hinsicht stellte sie auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G____ und H____
vom 24. März 2014 (IV-Akte 57) sowie den ergänzenden Bericht von
Dr. H____ vom 2. Juni 2014 (IV-Akte 59, S. 1 f.) ab. Nach
Erhalt des ergänzenden Gutachtens von Dr. G____ vom 1. Juli 2018 erklärt
sie im Rahmen des Gerichtsverfahrens, es könne auf dieses Gutachten abgestellt
werden.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Aufhebung der
Rente zu Unrecht verfügt wurde. Er bringt im Wesentlichen vor, die
Rentenzusprache sei nicht aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Zustandsbildes erfolgt, weshalb keine Revision nach den SchlBest.
IVG möglich sei. Bei der Einschätzung der Dres. G____ und H____ handle es
sich um eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Zustandsbildes. Ausserdem sei deren Gutachten nicht vollständig und nicht
schlüssig, sodass nicht darauf abgestellt werden dürfe. Dabei weist er
insbesondere auf die anders lautende Beurteilung des behandelnden Psychiaters
Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hin. Hinsichtlich der
Bemessung des Invaliditätsgrads bringt er vor, es sei ein leidensbedingter
Abzug von 25% vorzunehmen. Auch der Beschwerdeführer bestätigt mit Stellungnahme
vom 11. September 2018, dass er mit der Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters in seinem Gutachten vom 1. Juli 2018 einverstanden ist.
2.3.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen den
Parteien nicht streitig ist, dass auf das psychiatrische Gutachten vom
-
Juli 2018 abgestellt werden kann. Der konkrete Rentenanspruch des
Beschwerdeführers bleibt zu prüfen.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Die Revision einer Invalidenrente nach IVG kann aufgrund zwei
verschiedener gesetzlicher Grundlagen erfolgen.
3.2.1 Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371,
372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom
7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.2.2 Gemäss den im Rahmen der 6. IV-Revision im IVG
eingefügten lit. a SchlBest. IVG sind Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innert drei Jahren ab
Inkrafttreten zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG
nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, selbst wenn
die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision
an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10):
a) Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose
eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.1). Liegen
jedoch sowohl klare als auch unklare Beschwerden in Kombination vor, steht dies
der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht entgegen. Diese
Bestimmung ist anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren“ Beschwerden -
sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -
auseinandergehalten werden können (BGE 140 V 197, 200 E. 6.2.3 und Urteil
9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1).
b) Auch im Revisionszeitpunkt muss ausschliesslich ein
unklares Beschwerdebild vorliegen, um die Rente herabsetzen oder aufheben zu
können, bzw. es muss sichergestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand
nicht verschlechtert hat und neben den nicht objektivierbaren Störungen nun
nicht eine klare Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 V 547, 569
E. 10.1.2).
c) Es muss eine Prüfung der Standardindikatoren für die
Beurteilung ätiologisch unklarer Beschwerdebilder erfolgt sein (vgl. BGE 139 V
547, 568 f. E. 10.1.3, in welchem das Bundesgericht noch die Prüfung der
„Foerster-Kriterien“ voraussetzte, diese wurden jedoch mit BGE 141 V 281 durch
die Standardindikatoren abgelöst).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
3.4.
Mit dem Grundsatzentscheid BGE
141 V 281 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert. Die
Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die
Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f.
E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand
von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden
(BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Während die
Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren
eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V 281, 308 E. 7).
Gutachten nach altem Verfahrensstandard verlieren dabei nicht per se ihren
Beweiswert. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).
4.1.
Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit der Verfügung vom
9. Januar 2001 (IV-Akte 17) gründete im Wesentlichen auf dem Gutachten
der Psychiatrischen Poliklinik vom 31. August 2000 (IV-Akte 13). Die
damaligen Gutachter nannten als Hauptdiagnose ein depressives Syndrom bei
anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und attestierten dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem Unfall im Juni 1997. Dazu führten sie
aus, die genaue Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus ihrer
Querschnittsuntersuchung nicht beantworten. Anamnestisch scheine es aber keine
Veränderung der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall im Juni 1997 gegeben zu haben
(IV-Akte 13, S. 2).
4.2.
4.2.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August
2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G____
und H____ vom 24. März 2014 (IV-Akte 57) ab.
Dr. H____ stellte keine rheumatologischen Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als rheumatologische Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, hielt er persistierende Schmerzen im
rechten Bein fest. Daneben stellte er verschiedene, unter anderem auch
internistische, Diagnosen (Diabetes mellitus Typ II, St. n. distaler
Radiusfraktur links 1989, aktuell beschwerdefrei, St. n. Malleolarfraktur
rechts lateral 2008, mit Osteosynthese versorgt, beginnende Arthrose in der Chopart-Gelenklinie
rechts, beginnende Makulopathie links, arterielle Hypertonie, Adipositas und Dyspepsie;
vgl. IV-Akte 57, S. 13).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. H____ zum
Schluss, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe aus rein
Bewegungsapparat-medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine
leichte und mittelschwere Tätigkeit. Eine schwere Tätigkeit sei ungeeignet
(IV-Akte 57, S. 14). In zeitlicher Hinsicht attestierte er diese
Arbeitsunfähigkeit ab der letzten operativen Intervention im März 1999
(IV-Akte 57, S. 23).
4.2.2 Dr. G____ stellte folgende psychiatrischen
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: anamnestisch rezidivierende
leicht bis mittelgradige, z.Z. leichtgradige depressive Episoden ICD-10 F33.0/1
und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren ICD-10 F45.4. Psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stellte Dr. G____ keine (IV-Akte 57, S. 19).
Dazu führte er weiter aus, aus psychiatrischer Sicht liegt beim Exploranden
gemäss ICD-10-Kriterien eine leichte rezidivierende depressive Episode vor. Mit
grosser Wahrscheinlichkeit und im Hinblick auf die Akten müsse davon ausgegangen
werden, dass die Ausprägung zwischen mittelgradig bis leicht schwanke. Daneben
bestehe eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung. Die Förster-Kriterien würden
zum Teil erfüllt. Aus rein psychiatrischer Sicht müsse unter Berücksichtigung
der funktionellen Einschränkungen und des bisherigen Verlaufes davon
ausgegangen werden, dass eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit mit objektiven Faktoren begründet sei. Eine höhere Bemessung
sei, auch unter der Berücksichtigung, dass sich keine wesentliche Verschlechterung
oder Verbesserung in den letzten Jahren eingestellt habe, nicht möglich. Die
Differenz zwischen der früheren Beurteilung und der jetzigen liege
hauptsächlich in den veränderten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Beurteilung
(IV-Akte 57, S. 23).
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum
Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer leichten bis mittelschweren
Tätigkeit massgebend sei. Es sei dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung
zur Überwindung der Beschwerden zuzumuten und die Restarbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt zu realisieren (IV-Akte 57, S.23).
4.2.3 In einem Schreiben vom 2. Juni 2014 (Bezeichnet
als „Hospitalisationsbericht und Ergänzung zum Gutachten vom 24.03.2014“; IV-Akte 59,
S. 1 f.) teilte der rheumatologische Gutachter, Dr. H____ der
Beschwerdegegnerin mit, der Neurologe PD Dr. K____ habe anlässlich eines
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik Rheumatologie des I____ Spitals
vom 22. April 2014 bis zum 1. Mai 2014 eine Läsion des Nervus
saphenus rechts mit damit verbundenen neuropathischen Schmerzen festgestellt,
was die chronische Schmerzsituation am rechten Bein ausreichend erkläre.
Insbesondere seien die Nervenleitmessungen diesbezüglich eindeutig.
Im rheumatologischen Gutachten sei eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert
worden, wobei aktuell eine leichte Tätigkeit sicherlich zu 100%, eine
mittelschwere Tätigkeit zum Zeitpunkt der Therapieoptimierung im nächsten
Halbjahr noch nicht durchgeführt werden sollte. Somit werde die Arbeitsfähigkeit
korrigierend leicht zurückgestuft auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit.
4.3.
In einem Bericht vom 2. September 2014 (IV-Akte 60) nahm Dr. L____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) eine Prüfung der bis zum
Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281)
geltenden Foerster-Kriterien (vgl. E. 3.4.) vor und bestätigte die vom
psychiatrischen Gutachter attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf eine
erneute Nachfrage verneinte Dr. L____ in seinem Bericht vom 3. Juni
2015 (IV-Akte 65) das Vorliegen einer relevanten psychischen Komorbidität.
Die Foerster-Kriterien seien gesamthaft nicht erfüllt. Infolge der mit BGE 141
V 281 geänderten Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.) führte der RAD-Arzt Dr. L____
im Oktober 2016 (Bericht vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 69) eine
Prüfung der Standardindikatoren durch. Er schloss, er sei mit der Beurteilung
einer vollen Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsverminderung von 20% nicht
einverstanden. Dem Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten Tätigkeit
eine volle Arbeitszeit zuzumuten. Ebenfalls zuzumuten sei es ihm, die subjektiven
Beschwerden zu überwinden, bzw. teilweise medikamentös zu kupieren. Dazu führte
er aus, die Leistungsfähigkeit variiere in einem kleinen Spektrum, vielleicht
0%-10%, was ausschliesslich mit dem subjektiven Krankheitsgefühl des
Beschwerdeführers zu begründen sei. Dies weise jedoch keine IV-Relevanz auf.
4.4.
Das Gericht befand anlässlich seiner Urteilsberatung vom
11. April 2018, dass die Indikatorenprüfung des RAD nicht überzeugt. Zugleich
sah es sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten nicht in der
Lage, die Indikatoren selbst befriedigend zu prüfen und insbesondere die Auswirkungen
vorhandener und nicht vorhandener Ressourcen zu beurteilen. Es bat den
psychiatrischen Gutachter Dr. G____ im Rahmen einer Rückfrage um eine
Ergänzung des von ihm und Dr. H____ verfassten Gutachtens vom
24. März 2014, unter Berücksichtigung der gemäss BGE 141 V 281 geltenden
Indikatoren. Insbesondere war Dr. G____ diesbezüglich angehalten, sich zum
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. Instruktionsverfügung
betreffend die Ausstellung des Verfahrens vom 13. April 2018 und Schreiben
der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Mai 2018 an
Dr. G____).
4.5.
Dr. G____ untersuchte den Beschwerdeführer in der Folge erneut.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 1. Juli 2018 diagnostizierte er
wiederum rezidivierende und chronifizierte depressive Episoden, nunmehr
allerdings mittleren Grades (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.51). Neu
stellte er überdies die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei
langanhaltender Schmerzerkrankung (ICD-10 F62.8). Ausserdem stellte er eine
Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(Gutachten, S. 18 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestätigte er die bereits
früher attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Schlafwagen-Schaffner. Auch in einer angepassten Tätigkeit stellte er eine
100%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest. Er kam
jedoch zur Auffassung, der Beschwerdeführer könne im geschützten Rahmen zumindest
zu 50% beschäftigt werden, was sinnvoll und empfehlenswert sei. Zum zeitlichen
Aspekt führte der Gutachter aus, der Verlauf zeige, dass es zwischen 2014 und
2018 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei (vgl. dazu Gutachten,
S. 18 ff. und 25 f.). Aus den Akten, die sich zwischen 2014 und
2018 angesammelt hätten, könne der Zeitpunkt dieser Verschlechterung nicht
genau festgelegt werden, dies wäre arbiträr. Er gehe davon aus, dass die derzeitige
Situation mindestens seit Januar 2018 vorliege. Es sei aber auch möglich, dass
sich die Situation schon vorher verschlechtert habe (Gutachten, S. 26).
4.6.
Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. G____
und H____ vom 24. März 2014 (IV-Akte 57, vgl. E. 4.2.) war zum
Zeitpunkt, als es verfasst wurde, für die streitigen Belange umfassend und
beruhte auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend
und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Soweit genügt das
Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Akte 90) geltenden
Standardindikatoren wurden darin jedoch nicht geprüft und die
Indikatorenprüfung durch den RAD befand das Gericht ‑ wie erwähnt ‑
als ungenügend, bzw. nicht nachvollziehbar.
Das ergänzende Gutachten von Dr. G____ vom 1. Juli
2018 (vgl. E. 4.5.) erfüllt die erwähnten Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nun ebenfalls. Zudem nahm der Gutachter eine
umfassende und nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren vor (Gutachten,
S. 21 ff.). Es kann daher darauf abgestellt werden, womit sich auch
die Parteien einverstanden zeigten (Eingaben vom 7. und vom 11. September
2018).
4.7.
Nach den Vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
spätestens seit Januar 2018 zu 100% arbeitsunfähig ist und sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom 24. März 2014 verschlechtert
hat. Für den Zeitpunkt der Verfügung vom 9. August 2017 liegen kaum medizinische
Unterlagen vor, die sich eindeutig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
äussern würden. Einzig aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J____
vom 18. August 2017 geht hervor, dass er keine Ressourcen sehe, die für
eine Eingliederung in die Arbeitswelt von Nutzen wären (Beschwerdebeilage). Dies
ist immerhin ein Hinweis darauf, dass bereits zum Verfügungszeitpunkt eine deutliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten
war.
Ausserdem ist anzunehmen, dass die von Dr. G____
festgestellte deutliche Verschlechterung nicht plötzlich eingetreten war,
sondern die Situation im Laufe der Zeit (in Etappen und/oder fortwährend) schlechter
wurde. Zwischen der ersten Begutachtung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. G____
am 8. Januar 2014 (vgl. Gutachten vom 24. März 2014, IV-Akte 57,
S. 1) und dem von Dr. G____ geschätzten spätesten Eintreten der
100%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2018 (Gutachten vom 1. Juli 2018,
S. 26) liegen vier Jahre. Damit verschlechterte sich die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers im Schnitt um 20% pro Jahr. Damit wäre im Januar 2017
bereits von einer etwa 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zum Verfügungszeitpunkt
gar von einer noch höheren. Wie sich zeigen wird, genügt im Falle des
Beschwerdeführers bereits eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines
Rentenanspruchs, weshalb die exakte Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht entscheidend
ist, da angesichts der Umstände nicht angenommen werden kann, sie habe zu
diesem Zeitpunkt unter 70% gelegen. Im Übrigen ergibt sich auch nichts anderes,
wenn man vom Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. G____ und
Dr. H____ am 24. März 2014 ausgeht. In diesem Fall hätte sich die Verschlechterung
in nur 46 Monaten (statt 48) eingestellt. Dies macht über die Jahre verteilt
gesehen im Ergebnis aber keinen Unterschied, da auch in diesem Fall davon
auszugehen ist, dass (spätestens) im August 2017 ohnehin eine
Arbeitsunfähigkeit von 80% vorlag.
4.8.
Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte
Rentenrevision ist festzuhalten, dass im Vergleich zur ersten Verfügung vom 9. Januar
2001 (IV-Akte 17), welche den Referenzzeitpunkt darstellt (vgl.
E. 3.2.1), nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
gesprochen werden kann. Ob es sich vorliegend um eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes handelt oder dieser in etwa gleich geblieben ist, kann
offen bleiben. Da eine Herabsetzung der Rente aufgrund von Art. 88bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) ohnehin frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats hätte aufgehoben werden können, erübrigen sich
auch weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zwischen der Erstellung des
bidisziplinären Gutachtens vom 24. März 2014 und der angefochtenen
Verfügung vom 9. August 2017. Überdies stellte Dr. G____ in seinem
Gutachten vom 1. Juli 2018 nicht allein Diagnosen, die unter die SchlBest.
IVG fallen. Nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Anteilen, wirken sich in psychiatrischer Hinsicht auch eine
mittelgradige depressive Störung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (E. 4.5.). Selbst wenn
man davon ausgehen würde, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich aufgrund eines
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage eine Rente zugesprochen wurde (was angesichts
des damals ebenfalls diagnostizierten depressiven Syndroms [vgl. E. 4.1.]
zu diskutieren wäre), so ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung ein Gesundheitszustand mit einer veränderten
Diagnoseliste vorlag, die nicht ausschliesslich unklare Beschwerdebilder
aufwies (vgl. E. 3.2.2), und die Arbeitsfähigkeit maximal 20% betrug. Auch
eine Revision nach den SchlBest. IVG ist somit nicht angezeigt.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 9. August
2017 sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total
Privater Sektor“, Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“)
und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3%
(vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise
und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) ab. Dies
rechtfertigt sich angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (der
Beschwerdeführer hat in den verschiedensten Berufen gearbeitet: als
Berufs-Fussballspieler, Stapelfahrer, Borer, Chauffeur und als
Schlafwagenschaffner) und wird von diesem auch nicht beanstandet. Bestimmen
sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016
vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016
E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Damit erreichte
der Beschwerdeführer bereits zum Verfügungszeitpunkt einen Invaliditätsgrad von
80% und hat damit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
(E. 3.1.).
5.3.
Da dem Beschwerdeführer ohnehin weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten ist, kann offen bleiben, ob vorliegend ein leidensbedingter Abzug
angezeigt wäre, da eine höhere Rente ohnehin nicht möglich ist.
6.1.
Infolge der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde
gutzuheissen, die Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr
in Höhe von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG).
6.3.
Das im Rahmen des Gerichtsverfahrens erstellte Gutachten von
Dr. G____ vom 1. Juli 2018 ist für das vorliegende Urteil von
entscheidender Bedeutung. Die Rückfrage an den Gutachter erfolgte, weil aus den
Akten der Vorinstanz und aufgrund ihrer Abklärungen kein Entscheid gefällt
werden konnte (vgl. E. 4.6.). Auch die Kosten für dieses Gutachten in Höhe
von Fr. 3‘500.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE
143 V 269, 280 E. 6.2.1, BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4 und BGE 137
V 210, 265 E. 4.4.2).
6.4.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste Schriftenwechsel
fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im Jahr 2018. Es ist
davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem unter Berücksichtigung
des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die
Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer
Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den vorliegenden Fall im
Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend wird die
Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017
eine Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer
(Fr. 176.--) und für das Jahr 2018 ein Honorar von Fr. 1‘100.--
zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 84.70) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 9. August 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer weiterhin
eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das
Gutachten vom 1. Juli 2018 in Höhe von Fr. 3‘500.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 260.70.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: