Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.18
Einspracheentscheid vom
30. April 2018
Unfallkausalität erst im Verlauf
in den Akten erwähnter Beschwerden
Tatsachen
I.
a)
Der 1965 in Mazedonien geborene Beschwerdeführer lebt seit 1985 in der
Schweiz, wo er zunächst auf einem Bauernhof arbeitete (Lebenslauf, Beschwerdebeilage
[BB] 3). Seit 1989 arbeitete er als Gipser bei derselben Firma (zuletzt
unter C____ im Handelsregister eingetragen; vgl. Arbeitszeugnis vom
15. Juni 2017, BB 4, und Schadenmeldung UVG vom 24. November
2016, SUVA-Akte 1) und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert. Am 23. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer bei
der Arbeit in einem Treppenhaus von einem Rollgerüst auf den Treppenaufgang.
Mit Schmerzen und einem Schock wurde er in das D____spital [...] eingeliefert
(Schadenmeldung UVG vom 24. November 2016, SUVA-Akte 1, S. 2).
Dort wurde eine starke Prellung des rechten Knies diagnostiziert und der
Beschwerdeführer wurde gleichentags mit Gehstöcken wieder nach Hause entlassen
(Austrittsbericht vom 24. November 2016, SUVA-Akte 24). Dem Beschwerdeführer
wurde daraufhin von den behandelnden Ärzten für mehrere Monate eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (div. Arztzeugnisse,
SUVA-Akten 2, 9, 11, 13, 21, 28, 39 und 46, sowie Unfallschein,
SUVA-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen
in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom 28. November
2016, SUVA-Akten 3 und 4).
b)
Am 20. Juli 2017 beurteilte der Kreisarzt Dr. E____, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezogen auf die Unfallfolgen
(SUVA-Akte 60). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 28. Juli 2017 mit, dass sie seinen
Fall, per 13. August 2017 einstellen werde, da keine Unfallfolgen mehr
vorlägen (SUVA-Akte 63). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom
23. August 2017 (SUVA-Akte 69). Die vom Beschwerdeführer am
15. September 2017 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 74; vgl. auch die
Einsprachebegründung vom 30. Januar 2018, SUVA-Akte 82) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2018 ab
(SUVA-Akte 86).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
30. April 2018 sowie deren Verfügung vom 23. August 2017 seien
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab dem 13. August 2017 wiederum die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In seiner Replik vom 28. August 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 4. September 2018 auf eine umfassende Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Oktober 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen über den 13. August 2017
bestehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf das
Unfallereignis vom 23. November 2016. Als Begründung gibt sie an, es lägen
gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Juli 2017
(SUVA-Akte 60) keine Unfallfolgen mehr vor.
2.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe ihre
Leistungen zu Unrecht eingestellt. Zudem habe sie ihre Untersuchungspflicht
verletzt, da sie den Unfallhergang zu keinem Zeitpunkt näher abgeklärt habe.
Überdies könne nicht allein auf die erwähnte Beurteilung des Kreisarztes
abgestellt werden, da aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte erhebliche
Zweifel an deren Richtigkeit bestünden.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 13. August 2017
hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Folgen des
Unfallereignisses vom 23. November 2016 hat.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen
im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie
zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann
(Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114
E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist
der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente –
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (BGE 137 V 199,
201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht
alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,
181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das
Gericht zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom
21. Februar 2018 E. 3.2.1.). Ein adäquater
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177,
181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden)
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit
Hinweis auf Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1),
entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall
nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_48/2014 vom 1. April 2015
E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06
vom 10. April 2007 E. 2.2).
3.4.
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst der
Untersuchungsgrundsatz die Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es
Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts
ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien
trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der
Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. z.B.
BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 mit Hinweisen und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom
21. Februar 2018 E. 3.2.1.).
3.5.
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass
das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den
Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft
noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE
122 V 157, 162 f. E. 1d).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte für ihren Einstellungsentscheid
hauptsächlich auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ vom
20. Juli 2017 (SUVA-Akte 60) ab. Darin erklärte der Kreisarzt -
gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen - das Ereignis vom
23. November 2016 habe zu einer nicht dislozierten Fibulaköpfchenfraktur
rechts geführt. Diese sei jedoch konsolidiert und spiele erfahrungsgemäss zwölf
Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr. Die im Magnetresonanztomogramm
nachgewiesene horizontale Läsion des Innenmeniskushinterhorns komme als
Unfallfolge nicht in Frage. Es sei mehrfach dokumentiert, dass der Beschwerdeführer
an der Stelle der Läsion keine Beschwerden habe. Ausserdem sei eine horizontal
ausgerichtete Läsion am Innenmeniskushinterhorn typisch für degenerative
Veränderungen. Diese Läsion sei vorbestehend und mit Sicherheit nicht Folge des
Ereignisses vom 23. November 2016. Auch die im Verlauf seit dem Ereignis
abgeklärten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien nicht auf strukturelle
Läsionen zurückzuführen und stellten keine Unfallfolgen dar. Die diesbezüglich
beschriebenen Läsionen seien typisch für abnutzungsbedingte Veränderungen und
nicht für Unfallfolgen. An der rechten Schulter seien verzögert Beschwerden
aufgetreten. Dies werde vom Beschwerdeführer und den behandelnden Orthopäden so
kundgetan. Es hätten also nach dem Unfall an der rechten Schulter zunächst
keine Beschwerden bestanden. Dies sei völlig untypisch. Wenn bei einem Unfallereignis
namhafte strukturelle Läsionen, welche möglicherweise Dauerfolgen hinterliessen,
kaputt gehen, sei es praktisch zwingend der Fall, dass sofort Beschwerden bestünden.
Später einsetzende Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als Unfallfolgen zu sehen, knöcherne Verletzungen seien ohnehin in der Bildgebung
ausgeschlossen worden. Zusammenfassend kam der Kreisarzt zum Schluss, dass nach
vier, allerspätestens fünf Monaten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten.
4.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es ergäben sich erheblichste
Zweifel an dieser kreisärztlichen Beurteilung. Dazu führt er namentlich aus, es
könne nicht aufgrund der rudimentären Sachverhaltsfeststellung der Ärzte,
welche ihn am 24. November 2016 (recte: 23. November 2016) auf der
Notfallstation behandelt hätten, angenommen werden, es seien damals noch keine
Schulterbeschwerden aufgetreten ‑ zumal diese Ärzte trotz Röntgenuntersuchung
eine Fibulafraktur verneint hatten, was sich später als falsch erwiesen habe.
Zudem hätten die behandelnden Ärzte die Schulterproblematik relativ bald
erkannt und begonnen, diese zu untersuchen. Sie hätten die Unfallbedingtheit
der Schulterverletzung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Möglicherweise
sei die Beschwerdesituation an der Schulter zu Beginn nicht das Hauptthema
gewesen und unter der Analgesie erst verzögert aufgetreten. Die anderslautende
Beurteilung des Kreisarztes sei überdies lediglich aktenmässig erhoben worden,
weshalb sein Beweiswert ohnehin herabgesetzt sei.
4.3.
Es trifft zu, dass im Austrittsbericht des D____spitals [...] vom
24. November 2016 (SUVA-Akte 24) keine Schulterbeschwerden erwähnt
wurden. Zutreffend ist aber ebenfalls, dass die erstbehandelnden Ärzte auf der
Notfallstation eine starke Knieprellung diagnostizierten. Die im Januar 2017
festgestellte Fraktur des Fibulaköpfchens (vgl. Bericht von Dr. F____, G____
Spital, vom 10. Januar 2017, SUVA-Akte 58, und Bericht der Orthopädie
/ Traumatologie des D____spitals [...] vom 17. Januar 2017,
SUVA-Akte 16) erkannten sie jedoch nicht.
4.4.
Die Schulterproblematik wird erstmals im Bericht der Orthopädie /
Traumatologie des D____spitals [...] vom 17. Januar 2017
(SUVA-Akte 16) erwähnt. Die dortigen Ärzte Dr. H____ und Dr. I____
stellten folgende Diagnosen:
Fibulaköpfchenfraktur,
nicht disloziert nach Abrutschtrauma vom 23.11.2016
Horizontale
Innenmeniskus-Hinterhornruptur
Schulterkontusion
rechts nach Abrutschtrauma am 23.11.2016
Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor
Schmerzen, sowohl am rechten Bein, als auch im Bereich der rechten Schulter.
Bezüglich der rechten Schulter hätten bislang noch keine Abklärungen
stattgefunden, diese seien in den Vorberichten auch nicht erwähnt. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Beschwerden auch erst im Verlauf
aufgetreten seien. Er werde daher für ein konventionelles Röntgen angemeldet. Ein
solches erfolgte am 23. Februar 2017 (SUVA-Akte 59). Die Ärzte der
Orthopädie / Traumatologie des D____spitals [...] bestätigten in ihrem Bericht vom
2. März 2017 (SUVA-Akte 22), die im Bericht vom 17. Januar 2017
gestellten Diagnosen. Aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 23. Februar 2017
wiesen sie auf eine fragliche Impression des Humeruskopfes hin.
Bei einer MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks kamen
die Radiologen des D____spitals [...] zu folgender Beurteilung (vgl. Bericht
vom 26. Juni 2017, SUVA-Akte 62):
Riss des
superoposterioren Labrums mit Beteiligung der langen Bizepssehne
(SLAP 4-Läsion).
Artikularseitige
Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne mit intratendinöser Ausstrahlung.
Ansatznahe Tendinopathie der Infraspinatussehne.
Oberrandläsion
der Subscapularissehne mit Medialisierung der signalalterierten und gesplitteten
langen Bizepssehne.
Kein H.a. eine
neuronale Kompression/Affektion.
Diese Diagnosen übernahmen die behandelnden Ärzte der Orthopädie
und Traumatologie des D____spitals [...] und zogen zudem ein operatives
Vorgehen in Betracht (Berichte vom 21. Juli 2017 und vom 17. August
2017, SUVA-Akten 61 und 65). Später erwähnte Dr. J____, Facharzt FMH
für orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 24. Mai 2018 (BB 13),
der Beschwerdeführer habe Schmerzen am Rücken, an der Schulter rechts und am
rechten Knie. Er zeigte sich klar der Meinung, dass die vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden, vor allem jene an der Schulter, posttraumatisch bedingt
seien. Er stützte sich für seine Beurteilung namentlich auf zwei Berichte von
Prof. Dr. K____, des L____, vom 24. und vom 26. April 2018 über
MR-Untersuchungen des rechten Knies und der rechten Schulter (BB 14 und
15).
4.5.
Dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 23. November
2016 Schulterbeschwerden aufgetreten sind, deren Ursache von den behandelnden
Ärzten in bildgebenden Verfahren nachgewiesen wurden, kann als Tatsache
angesehen werden. Dies wurde auch vom Kreisarzt Dr. E____ in seiner
Beurteilung vom 20. Juli 2017 (SUVA-Akte 60) nicht bestritten. Er
verneinte lediglich den Kausalzusammenhang zwischen den beklagten
Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis. Als Hauptgrund führte er an, dass
der Beschwerdeführer zunächst keine Beschwerden an der Schulter gehabt habe (vgl.
E. 4.1.).
Wie bereits erwähnt, trifft es zu, dass sich die Ärzte zunächst
um das verletzte Knie kümmerten. Die Ärzte der Notfallstation des D____spitals [...]
hielten in ihrem Austrittsbericht vom 24. November 2016
(SUVA-Akte 24) trotz einer Röntgenuntersuchung des Unterschenkels explizit
fest, es bestehe keine Fibulafraktur (und dies später widerlegt wurde; vgl.
E. 4.3.) Dies zeigt bildhaft auf, dass solche Berichte nicht 1:1 als
Beweis dafür übernommen werden können, dass alles, was nicht erfasst wurde,
auch nicht stattgefunden haben kann. Allein aufgrund dieses Berichts kann jedenfalls
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe ausser am Knie keine
anderen Beschwerden gehabt. Aus der Zeit zwischen dem Tag des Unfalles und den
nächsten Berichten vom 10. Januar 2017 des G____ Spitals
(SUVA-Akten 57 und 58), liegen keine medizinischen Berichte vor. Es ist
unbekannt, bei wem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Behandlung war. Die
Berichte vom 10. Januar 2017 wurden von der Radiologie des genannten
Spitals verfasst und beziehen sich alleine auf das verletzte rechte Knie. Es
ist nicht zu erwarten, dass sich die Radiologen noch zu einem anderen Gelenk
äussern, wenn sie einen Patienten explizit zur Untersuchung des Knies
überwiesen erhalten haben. Der erste Bericht, in welchem die Schulterschmerzen
erwähnt wurden, jener vom 17. Januar 2017 (SUVA-Akte 16) ist somit
nach dem Austrittsbericht vom Unfalltag der erste etwas generellere Arztbericht.
Dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, z.B. auch beim Hausarzt Berichte
anzufordern, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden (vgl. die
Ausführungen unter E. 3.4.). Umso mehr kann ‑ angesichts der übrigen
Umstände ‑ nicht ohne weitere Abklärungen angenommen werden, die
Schulterbeschwerden seien nicht unfallkausal. Zumal grundsätzlich gut
nachvollziehbar ist, dass nach einem Unfall zunächst diejenigen Beschwerden untersucht
und behandelt werden, welche im Vordergrund stehen und dabei andere Beschwerden
selbst von der verletzten Person zunächst als weniger belastend empfunden
werden. Vorliegend standen die Knieschmerzen offensichtlich zunächst im Vordergrund.
4.6.
Aus den vorhergehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin
Veranlassungen gehabt hätte, die Schulterschmerzen weiter abzuklären. Auf die
Angaben des Kreisarztes vom 20. Juli 2017, welche er ohne eigene Untersuchung
des Beschwerdeführers tätigte, kann diesbezüglich nicht abgestellt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat die unterlassenen Abklärungen nachzuholen, bevor der
Unfall vom 23. November 2016 abgeschlossen werden kann. Dazu hat sie eine neutrale
orthopädisch-traumatologische Begutachtung zu veranlassen. An dieser sollte ein
Schulterspezialist beteiligt sein, da ein besonderes Augenmerk auf der rechten
Schulter des Beschwerdeführers liegen muss. Die Beschwerdegegnerin hat zu klären,
ob die an dieser Stelle beklagten Beschwerden unfallkausal sind oder nicht.
4.7.
Aus der Tatsache, dass weitere Abklärungen notwendig sind, um zu
klären, ob nach wie vor Unfallfolgen bestehen, die zu weiteren Leistungen der
Beschwerdegegnerin führen müssen (oder zumindest mussten), wird deutlich, dass
die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Unrecht vorgenommen hat.
4.8.
Was im Übrigen, die in den Akten ebenfalls thematisierte
Wirbelsäulenproblematik betrifft (vgl. auch den Hinweis in der
Beschwerdeantwort, S. 3), so diagnostizierte Dr. M____ der Spinalen
Chirurgie des D____spitals [...] eine chronische Cervikobrachialgie rechts nach
Sturzereignis am 23. November 2016 und eine chronische Lumboischialgie
rechts bei bestehender Spondylolyse L5/S1 und möglicher Irritation der Nervenwurzel
rechts (Berichte vom 19. April 2017 und vom 12. Mai 2017, SUVA-Akte 50;
die Diagnosen bestätigte er im Bericht vom 23. Juni 2017,
SUVA-Akte 56). Er führte aus, die cervikale Ursache für die chronischen
Cervikobrachialgien liessen sich im stattgehabten MRI der Halswirbelsäule (vgl.
Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des D____spitals [...] vom
8. Mai 2017, SUVA-Akte 52) ausschliessen. Er sehe die Ursache eher im
Muskelansatz der Skapulae. Er werde den Beschwerdeführer deswegen wieder den
traumatologisch/orthopädischen Kollegen des Schulterteams zuweisen. Bezüglich
der Wirbelsäule bestehe eine Spondylolyse-Situation und damit verbunden
mögliche belastungsabhängige Irritation der Nervenwurzel L5 auf der rechten
Seite (vgl. dazu den Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des D____spitals
[...] vom 5. Mai 2017, SUVA-Akte 53). In seinen ersten beiden Berichten
von April und Mai 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit
von 100%. Er führte jedoch nicht aus, aufgrund welcher Diagnosen er diese attestierte,
bzw. ob sich diese aufgrund der beklagten Beschwerden an der Wirbelsäule, der
Knieproblematik oder der Schulterbeschwerden ergab.
Sofern die erwähnten Cervikobrachialgien mit den
Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen, ist zu
erwarten, dass sich deren Unfallkausalität aus dem noch anzufertigenden
Gutachten ergeben wird. Hinsichtlich der beklagten chronischen Lumboischialgie
ist festzuhalten, dass auch Dr. M____ diesbezüglich keinen direkten
Zusammenhang zum Unfall feststellte. Dass er in seinem E-Mail an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 (SUVA-Akte 82,
S. 5) erklärte, der Unfall und die damit verbundene Krafteinwirkung auf seinen
Körper könnten der Auslöser der Beschwerden gewesen sein, da er vor dem Unfall
keine Beschwerden gehabt habe, vermag daran nichts zu ändern. Die blosse
Möglichkeit reicht nicht um eine Unfallkausalität anzunehmen (E. 3.3.).
Zudem hielt Dr. M____ im genannten E-Mail weiter fest, dass die zu Grunde
liegende Spondylolyse L5/S1 an der Wirbelsäule vor dem Unfall schon bestanden
habe, aber klinisch stumm und muskulär kompensiert gewesen sei. Nun sei die
Situation dekompensiert und führe zu der entsprechenden Schmerzsymptomatik. Dies
unterstützt die Aussage des Kreisarztes Dr. E____, dass krankhafte und
abnutzungsbedingte Veränderungen der knorpeligen und knöchernen Anteile im
Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule beschrieben worden seien und keine
Unfallfolgen bestünden. Er wies zudem zu Recht darauf hin, dass sich auch
aufgrund der bildgebenden Abklärungen mittels MRT keine strukturellen Läsionen,
welche Unfallfolgen entsprechen würden, gezeigt hätten (Beurteilung vom
20. Juli 2017, SUVA-Akte 60, S. 3 f.).
Im Übrigen müsste eine richtungsgebende Verschlimmerung eines
Vorzustandes bei derartigen Rückenbeschwerden röntgenologisch ausgewiesen sein,
um eine Kausalität anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom
22. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Sofern in den MRI-Berichten zur Hals- und Lendenwirbelsäule vom 5. und
vom 8. Mai 2017 (SUVA-Akten 52 und 35) von Diskusprotrusionen
gesprochen wird, ist ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
verweisen. Gemäss dieser entspricht es medizinischer Erfahrungstatsache im
Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien (worunter
auch die Diskusprotrusion fällt; vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage,
Berlin 2014, S. 232) bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen
Voraussetzungen (besondere Schwere des Unfalls, unverzügliches Auftreten der
Symptome der Diskushernie und sofortige Arbeitsunfähigkeit) als eigentliche
Ursache in Betracht fällt (Urteile 8C_735/2009 vom 2. November 2009
E. 5.1 und U 22/01 vom 29. Oktober 2002 E. 5.1). Diese sind
vorliegend nicht gegeben. Die Rückenbeschwerden treten in den Akten erstmals im
April 2017 (Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des D____spitals [...]
vom 11. April 2017) auf und damit noch später, als die Schulterbeschwerden.
Die Beschwerden an der Wirbelsäule sind somit als überwiegend nicht
unfallkausal anzusehen. Eine Ausnahme bildet die oben aufgeworfene Frage, ob die
Schulterproblematik allenfalls Auswirkungen auf die beklagten Beschwerden an
der Wirbelsäule hat.
4.9.
Was schliesslich das Knie betrifft, so ist mit dem Kreisarzt davon
auszugehen, dass die Fibulaköpfchenfraktur nach zehn bis zwölf Wochen abgeheilt
war (Beurteilung vom 20. Juli 2017, SUVA-Akte 60, S. 3) und zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 23. August 2017 (SUVA-Akte 69)
diesbezüglich wieder der status quo ante erreicht war. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, im Rahmen einer Begutachtung müsse auch der
Meniskusriss auf seine Unfallkausalität geprüft werden (Beschwerdeantwort,
S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass selbst der behandelnde Arzt Dr. J____
erklärte, der unterflächige Einriss am Innenmeniskus sei vermutlich älter
(Bericht vom 24. Mai 2018, BB 13). Er stützte sich dabei auf einen
MRI-Bericht von Dr. K____ vom 24. April 2018, welcher ebenfalls davon
ausging, dass der Riss älter sei. Es kann daher nicht von einer überwiegend
wahrscheinlichen Unfallkausalität ausgegangen werden. Die Kniebeschwerden sind
nicht weiter abklärungsbedürftig.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 30. April 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine
orthopädisch-traumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers bei einer
unabhängigen Stelle veranlasst.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 30. April 2018 aufgehoben und die Sache zur
Veranlassung einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine neutrale
Stelle im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: