Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.40
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
und einen Auftrag der Staatsanwaltschaft zur psychiatrischen Begutachtung vom 16.
Februar 2018
betreffend Verfügung im
Strafverfahren und Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung,
Angriffs, mehrfacher falscher Anschuldigung, Drohung, Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am
[...] bei einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] in [...]
(Kanton Luzern) mit einem Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____
eingestochen zu haben, wobei dieser – wie auch der Beschwerdeführer selbst –
verletzt worden sei. Zudem soll der Beschwerdeführer am [...] in Basel [...] zusammen
mit weiteren Personen D____ angegriffen haben.
Am 16. Februar
2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.2017.132099 unter
anderem, dass sie keine Vereinigung des im Kanton Luzern gegen Unbekannt
geführten Verfahrens zum Nachteil des Beschwerdeführers beantrage und dem
Untersuchungsgefängnis elektronische Akten des Verfahrens zugestellt würden.
Der Beschwerdeführer könne diese nach Rücksprache mit dem Untersuchungsgefängnis
in einem separaten Raum und mit einem Laptop einsehen. Gleichentags wurde E____
(Luzerner Psychiatrie) in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den
Beschwerdeführer beauftragt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1. März
2018, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, beantragt,
es sei die Verfügung vom 16. Februar 2018 betreffend Verweigerung der Vereinigung
des im Kanton Luzern gegen Unbekannt geführten Verfahrens mit der Nummer SA2 17
8405 24 zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzuheben, es sei das Verfahren
VT.2017.132099 mit dem im Kanton Luzern geführten Verfahren SA2 17 8405 24
zum Nachteil des Beschwerdeführers zu vereinen, es sei die Verfügung vom
16. Februar 2018, dass dem Beschwerdeführer untersagt werde, Akten in Papierform
in seine Zelle zu nehmen, aufzuheben und ihm zu gestatten, sämtliche
Verfahrensakten in die Zelle zu nehmen, es sei die Verfügung vom 16. Februar
2018 mit der Ernennung des E____ (Luzerner Psychiatrie) als Gutachter aufzuheben,
eventualiter sei F____ (Forensische Psychiatrie, Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel) für die Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Weiter sei dem Beschwerdeführer
auch für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, alles
unter a/o-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme
vom 6. April 2018 auf eine Begutachtung verzichtet. Am 26. April 2018 hat der
Beschwerdeführer eine Replik eingereicht.
Mit Beschwerde
vom 16. Mai 2018 an das Appellationsgericht Basel-Stadt machte der Beschwerdeführer
erneut eine Beschränkung seines Akteneinsichtsrechts im Verfahren
VT.2017.132099 geltend. Auf diese wurde mit Entscheid vom 24. August 2018 nicht
eingetreten (BES.2018.94).
Parallel zur
vorliegenden Beschwerde gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.
Februar 2018 auch an die Staatsanwaltschaft 2 Emmen und beantragte die
Überweisung des Verfahrens SA2 17 8405 24 gegen Unbekannt an den Kanton Basel-Stadt.
Am 16. Mai 2018 wurden gestützt auf Strafanzeigen des Beschwerdeführers die gegen
Unbekannt geführten Strafverfahren auch auf C____ und G____ ausgedehnt. Gegen die
abschlägige Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 29. Mai 2018 führte
der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs befürwortete dieses mit Beschluss vom
13. September 2018 eine Vereinigung der Verfahren und berechtigte und
verpflichtete den Kanton Basel-Stadt, die gegen Unbekannt sowie gegen C____ und
G____ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Mit
Eingabe vom 19. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht
Basel-Stadt unter anderem diesen Beschluss und eine Foto-Dokumentation der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2018 zukommen. Zwecks Vermeidung
widersprüchlicher Entscheide war das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 24. August 2018 bis zum Vorliegen des Entscheids des
Bundesstrafgerichts sistiert worden. Dementsprechend waren die beiden Beschwerden
BES.2018.40 und BES.2018.94 nicht zusammengelegt worden. Nach der Aufhebung der
Sistierung am 21. September 2018 haben sich beide Parteien vernehmen
lassen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Eingaben vom 12.
Oktober und 5. November 2018 die Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos.
Mit Replik vom 17. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer, den Antrag der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuweisen.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Die
Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
handeln (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 13; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2). Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur
Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 StPO N 2).
1.2.2 Während
des hängigen Beschwerdeverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts
vom 13. September 2018 eine Vereinigung der Verfahren gegen Unbekannt, C____
und G____ mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer befürwortet (act. 19). Damit
ist das Rechtsschutzinteresse an der diesbezüglichen Beurteilung der Beschwerde
nachträglich weggefallen. Der Beschwerdeführer ist dennoch nicht damit
einverstanden, die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben zu lassen. Soweit
verständlich verlangt er die Anordnung der gemeinsamen Strafuntersuchung der
Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 24). Am 23. August
2018 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.2017.132099
Anklage gegen den Beschwerdeführer (Akten S. 4283). Dieses Verfahren ist damit
beim Strafgericht Basel-Stadt rechtshängig (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wendet daher zu Recht ein, eine Rückweisung der Anklage an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt könne nur noch durch das Strafgericht Basel-Stadt
erfolgen und müsse dort beantragt werden (act. 26; vgl. Art. 329 Abs. 2 Satz 2
und Art. 333 StPO). In dieser Hinsicht ist die vorliegende Beschwerde deshalb als
gegenstandslos abzuschreiben.
1.2.3 Betreffend
die Akteneinsicht wurde bereits mit Entscheid des Beschwerdeverfahrens
BES.2018.94 des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2018 ausgeführt,
gestützt auf welche gesetzliche Grundlage das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt
werden könne und weshalb der Beschwerdeführer die Akten nicht auf die Zelle
nehmen dürfe (E. 2.5). Damit ist das Rechtsschutzinteresse auch hier
nachträglich weggefallen, da sich der Beschwerdeführer, soweit er sich
weiterhin gegen die Beschränkung der Akteneinsicht hätte wehren wollen, in
einem Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht dagegen zur Wehr zu setzen
gehabt hätte. Die Beschwerde ist daher auch was die Akteneinsicht betrifft als
gegenstandslos abzuschreiben (vgl. AGE BES.2016.112 vom 10. Oktober 2016
E. 1.3, mit Hinweis).
1.2.4 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit ihrer Stellungnahme vom 6. April 2018
am Begutachtungsauftrag nicht festgehalten und ihre Bereitschaft erklärt, auf
die Begutachtung zu verzichten (act. 5 S. 3). Die Beschwerde kann deshalb auch
in diesem Punkt abgeschrieben werden.
1.2.5 Soweit
in der Eingabe vom 19. September 2018 neu geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft
habe Beweismittel nicht gesichert, weshalb eine Foto-Dokumentation vom 4. Juli
2018 eingereicht werde (act. 16 S. 2), ist darauf nicht einzutreten. Dieser
Vorwurf bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.3 Nach
diesen Ausführungen ist die Beschwerde betreffend Verfahrenszusammenlegung,
Akteneinsicht und Gutachtensauftrag als gegenstandslos abzuschreiben. Betreffend
Beweisfragen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.1 Da
der Beschwerdeführer betreffend Vereinigung der Verfahren und Gutachtensauftrag
obsiegt und lediglich betreffend Akteneinsicht und Foto-Dokumentation
unterliegt, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (vgl. Art. 428
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.2
2.2.1 Nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird
in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu
bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der
Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler
BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4, mit Hinweisen). Dies kann
jedoch nur in dem Umfang gelten, als Rechtsvorkehren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden müssen.
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seinen Aufwand im Zusammenhang
mit der erhobenen Beschwerde zu entschädigen. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des
Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und zwar unabhängig von der
Frage, wieweit der Beschwerdeführer obsiegt oder unterliegt. Dabei wird allerdings
nur ein angemessener Aufwand entschädigt. Obwohl die Entschädigung des
amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer
angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4
S. 209, 122 I 1 E. 3a S. 3, je mit Hinweisen; Lieber,
a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den
Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst
zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.6 S. 217).
2.2.2 Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde und der Replik je eine
Honorarnote im Betrag von gesamthaft CHF 5‘547.60.– eingereicht (act. 4 und 10/28).
Er macht dabei einen Zeitaufwand von 25.25 Stunden geltend, wovon 16.25 Stunden
für das Abfassen der Beschwerdeschrift (inklusive Aktenstudium) und 9 Stunden
für die Replik (Aktenstudium, Plädoyer) aufgewendet worden seien (act. 4 und
10/28), sowie Spesen von gesamthaft CHF 101.–. Ausserdem macht er mit seiner Eingabe
vom 17. Oktober 2018 geltend, dass auch diese Zeit und Ressourcen in Anspruch
genommen habe und bei der Festlegung der Parteientschädigung gebührend zu
berücksichtigen sei (act. 24 S. 4).
Der geltend
gemachte Zeitaufwand von mindestens 25.25 Stunden ist nicht angemessen. Der
Rechtsvertreter macht ausschweifende Ausführungen zur Beweislage und -würdigung,
die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt als aussichtslos zu bezeichnen. Die Eingaben lesen
sich wie das Plädoyer in der Hauptverhandlung und nicht wie Eingaben zu
Verfahrensfragen; so wird die Replik in der Honorarnote sogar als Plädoyer
bezeichnet. Überflüssig erscheint der Schriftenwechsel nach der Aufhebung der
Verfahrenssistierung. Denn eine vernünftige Person, welche den Prozess auf
eigene Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, hätte diesen Aufwand
zweifelsohne nicht betrieben (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136, mit Hinweis;
vgl. AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweis; vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 10). Betreffend die Verfahrensvereinigung
kann berücksichtigt werden, dass der argumentative Aufwand bereits im Verfahren
in Luzern und bis vor Bundesstrafgericht entschädigt worden ist (act. 19 S. 7
f.). Dasselbe gilt betreffend die Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer hat eine
analoge Beschwerde wegen der Dauer der Einsicht geführt, auf welche mit
Entscheid vom 24. August 2018 nicht eingetreten wurde (BES.2018.94). Es
kann deshalb nicht auf den geltend gemachten Zeitaufwand und auch nicht auf den
Umfang der Rechtsschriften abgestellt werden. Die geltend gemachten Spesen sind
dabei ebenfalls unangemessen. Sie sind wohl durch die umfangreichen
Aktenkopien, die eingereicht wurden, entstanden. Dabei wird nicht einmal
ausgewiesen, zu welchem Ansatz diese berechnet wurden. Unter diesen Umständen
erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 1‘200.– inklusive Auslagen,
zuzüglich MWST von 7,7 %, angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde betreffend die Verfahrenszusammenlegung,
die Akteneinsicht und den Gutachtensauftrag wird als gegenstandslos
abgeschrieben. Auf die Beschwerde betreffend Beweisfragen wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– inklusive Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).