Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.47
URTEIL
vom 21.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Heidrun Gutmannsbauer,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. März 2018
betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Über den
Gärtnereibetrieb des Privatklägers B____ wurde am 12. Januar 2016 der
Konkurs eröffnet. Mit Strafanzeige vom 3. Februar 2016 meldete dieser der
Polizei, dass sechs Geräte im Gesamtwert von CHF 3’950.– aus
abgeschlossenen Räumlichkeiten seines Betriebs gestohlen worden seien. Er verdächtige
seinen ehemaligen Mitarbeiter A____ (Berufungskläger), der am Vortrag im
Betrieb gesehen worden sei. Es seien folgende Gegenstände gestohlen worden:
1 Motorsäge Stihl,
1 Pumpe Oase,
1 Diamant Trennschleifer Hilti,
1 Akku-Bohrhammer Hilti,
1 Diamantkernborgerät Hilti,
1 Transpointer Hilti.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wurde der Berufungskläger
wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 130.– (Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von
CHF 2’500.– (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Auf seine
Einsprache hin verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt den
Berufungskläger am 21. März 2018 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu
einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit 2
Jahre), zu einer Busse von CHF 2’000.– (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten.
Mit
Berufungserklärung vom 8. Mai 2018 und Berufungsbegründung vom 9. August 2018
beantragt der Berufungskläger die Aufhebung dieses Strafurteils und einen
kostenlosen Freispruch. Der Privatkläger hat sich mit Stellungnahme vom
20. August 2018 (Postaufgabe) geäussert, ohne förmliche Anträge zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 21. Dezember 2018 ist der Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Vertreter
der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger, die beide fakultativ geladen
wurden, sind nicht erschienen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts
in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung
ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO;
BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.).
2.1 Beim
Berufungskläger handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des
Privatklägers. Er bestreitet seine Täterschaft. Er sei zwar einmal zu einem
früheren Zeitpunkt am Tatort gewesen und dort mit dem Geschäftswagen seines
heutigen Arbeitgebers (C____ Garten- und Landschaftsbau) angefahren. Er habe
sich aber nur umgeschaut und sei dazu auch in die Tiefgarage gegangen. Es habe
ihn interessiert, ob die Autos seines früheren Arbeitgebers bereits abgemeldet
worden seien. Ein Kollege habe ihm erzählt, die Autos seien abgemeldet worden,
weil die Firma keine Löhne mehr bezahlen könne. Der Berufungskläger hat die
Anwesenheit am Tattag stets bestritten und ein Alibi geltend gemacht: Er habe
an diesem Tag länger gearbeitet und sei anschliessend zu einem Termin nach
Neuenburg (Breisgau) gefahren. Dies könne der Chef, ein Arbeitskollege sowie
seine geschiedene Ehefrau, die in Neuenburg in einem Reisebüro arbeite,
bezeugen.
2.2 Das
Strafgericht stützte die Verurteilung auf die Angaben des Inhabers des
benachbarten Metallbaugeschäftes, D____, der kurzzeitig und aus einer gewissen
Distanz einen Mann in Gärtnerkleidern und später ein in der Strasse parkiertes
„Gärtnerauto“ der Firma C____ gesehen haben will. Das Strafgericht hielt die
Anwesenheit des Berufungsklägers in der Liegenschaft zur Tatzeit auch dann
nicht für ausgeschlossen, wenn er länger gearbeitet habe und danach nach
Neuenburg gefahren sei. Für den geltend gemachten Besuch an einem anderen Tag
könne er keine vernünftige Erklärung liefern. Zudem habe der Berufungskläger in
der Gerichtsverhandlung im Widerspruch zu früheren Aussagen angegeben,
gegenüber dem Privatkläger seien keine Lohnforderungen mehr offen. Die
anfänglich erwähnten offenen Lohnforderungen vermöchten ein Tatmotiv zu
begründen. Die Glastür, die am Tatort vom Innenhof ins Treppenhaus führt und
hinter der der Zeuge eine Gestalt erblickte, könne nur mit dem Schlüssel
geöffnet werden und sei nicht offen gestanden. Somit sei davon auszugehen, dass
der Berufungskläger über einen Schlüssel verfügt habe, der ihm dann auch das
Betreten der abgeschlossenen Lagerräumlichkeiten ermöglicht habe. Die
gestohlenen Gegenstände seien bei der Inventarisierung durch das Konkursamt vom
-
Februar 2016 noch vorhanden gewesen.
3.1 Gemäss
der Anklage (Strafbefehl vom 23. Oktober 2017) wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, am 2. Februar 2016 wohl mittels eines Zweitschlüssels in die
Liegenschaft an der [...] in Riehen eingedrungen zu sein. Dort habe er im
ersten Unterschoss und in den Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss die genannten
Geräte behändigt und mit diesen das Gelände verlassen.
3.2 Der
Verdacht gegen den Berufungskläger steht und fällt mit der Würdigung der
Aussagen des Zeugen D____. Sie bilden den einzigen konkreten Hinweis für den
Vorwurf, dass der Berufungskläger am 2. Februar 2016 am Tatort gewesen sei, und
sie stehen überdies im Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers (Aussage
gegen Aussage).
D____ wurde von
der Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2016 und vom Strafgericht am 21. März
2018 befragt. Er hat nicht gesehen, dass Gerätschaften weggetragen wurden.
Indessen sagte er aus, er habe am Tattag den Berufungskläger im Treppenhaus der
Gewerbeliegenschaft gesehen. Seine Aussagen sind jedoch inkonsistent: So ist
zum einen nicht klar, ob der Zeuge den Berufungskläger wirklich erkannt hat
bzw. erkennen konnte. Offenbar befand sich der Zeuge in seiner eigenen
Werkstatt und blickte durch den Innenhof ins gegenüberliegende Treppenhaus, wo
er – hinter einer Glastür – eine Gestalt in Gärtnerkleidern wahrgenommen haben
will (Skizze, Akten S. 48). Schon diese Ausgangssituation bietet nicht die
besten Voraussetzungen für zuverlässige Beobachtungen. Zudem sind in den Aussagen
des Zeugen mehrfach deutliche Dilemmata erkennbar, die sich kaum auflösen lassen:
So sagte er in der ersten Befragung, er habe in die Augen dieser Person
geblickt und das Weisse in seinen Augen gesehen (Akten S. 45), dann aber
bloss wieder: „von der Statur her“ tippe er auf den Berufungskläger (Akten
S. 46). Ähnlich ungenau sind seine Angaben in der zweiten Befragung: Er
habe in die Glastür geschaut und dort eine Gestalt gesehen, die „das Käppli so
zugezogen“ und eine braune Uniform getragen habe. Er habe diese Person „im
Sekundenblick“ registriert und ihr „Profil“ gesehen (Akten S. 162). Es sei
ein grösserer Hof mit Platz für zwei Autos. Von so weit weg habe er den
Berufungskläger gesehen. Er habe aber nicht gesagt, dass er es gewesen sein müsse.
Auf Frage, ob er auch vom Gesicht her sicher sei, dass es der Berufungskläger gewesen
sei, zuckte er mit den Schultern (Akten S. 163). In beiden Einvernahmen
sagte der Zeuge, seine Irritation sei nicht schon beim Erblicken der Gestalt,
sondern erst auf der Strasse beim Vorbeigehen am parkierten Gärtnerauto aufgetreten.
Dann sei er umgekehrt um nachzuschauen, habe aber niemanden mehr gesehen.
Gemäss der ersten Aussage will er vor seiner Rückkehr zum Tatort noch Brot
gekauft haben (Akten S. 45 unten), gemäss der zweiten Aussage ist er sofort
in die Liegenschaft zurückgekehrt, ohne einzukaufen (Audioaufnahme, Akten
S. 158, Abspielzeit 14:46 und 18:12: kein Brot gekauft).
Insgesamt lassen
sowohl die Beobachtungssituation (kurzzeitiger Blick über eine gewisse Distanz,
Erkennen bloss einer Gestalt) als auch die genannte Häufung von Ungenauigkeiten
der Zeugenaussage den Schluss nicht zu, dass es der Berufungskläger war, den
der Zeuge am Tatort gesehen hat, zumal sich die beiden Personen seit dem Stellenwechsel
des Berufungsklägers im Frühjahr 2015 (rund ein Jahr vor der vorgeworfenen Tat)
nicht mehr begegnet waren. Damit ist die Anwesenheit des Berufungsklägers zur
massgeblichen Zeit nicht nachgewiesen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
erweist sich daher als unzutreffend.
3.3 Auch
die weiteren Umstände sind offensichtlich nicht geeignet, die Anwesenheit des
Berufungsklägers am Tattag zu beweisen: Das weisse Gärtnerauto auf der Strasse
mit der Aufschrift „C____ Gartenbau“ kann einem anderen Mitarbeiter dieser Firma
gehört haben, der sich aus anderem Grund in Riehen aufhielt, oder aber es wurde
zu einem anderen Zeitpunkt gesehen. Die dem Berufungskläger als blosse
Mutmassung zur Last gelegte Verwendung eines Zweitschlüssels ist durch nichts
bewiesen, zumal unbestritten ist, dass er seinen Schlüssel anlässlich des rund
ein Jahr zurückliegenden Stellenwechsels abgegeben hat. Wenn schon auf die
Schlüsselrückgabe abgestellt wird, so hätte dieser Umstand auch gehörig
ermittelt werden müssen: Aus der Strafanzeige ergibt sich nämlich, dass
aktuelle Mitarbeiter des Privatklägers, die vom Konkurs ungleich stärker
betroffenen waren, zur Tatzeit über Schlüssel verfügten. Zwei davon hatten ihre
Schüssel damals noch, über den Schlüssel des dritten Mitarbeiters ist nichts
bekannt. Der Privatkläger selber trägt zur Klärung der Schlüsselfrage ebenfalls
wenig bei, wenn er in der Strafanzeige zunächst angibt, die Schlüssel der
beiden erwähnten Mitarbeiter seien am Tattag bzw. am Folgetag eingezogen worden
(keine Angaben zum Schlüssel des dritten Mitarbeiters; Akten S. 34), im
Berufungsverfahren dann aber geltend macht, sämtliche Schlüssel seien bereits
vier Tage vor der Tat eingezogen worden (Stellungnahme, Akten S. 233).
Bezüglich der Schlüsselfrage bestanden von Anfang an keinerlei Hinweise, die
den Berufungskläger belasten würden.
Ebenso
unbegründet sind ferner die Mutmassungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit
offenen Rechnungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen dem
Berufungskläger und dem Privatkläger: Beide bezeugen übereinstimmend, dass man
sich nicht im Streit getrennt habe. Der Berufungskläger hat zehn Jahre beim
Privatkläger gearbeitet und den Betrieb verlassen, weil er realisierte, dass es
dort immer weniger Arbeit gab (Akten S. 33, 55). Er hat die vorinstanzlichen
Mutmassungen über offene Lohnforderungen zudem im Berufungsverfahren entkräftet,
indem er einen Bankbeleg über die Zahlung des ausstehenden Lohnes in Höhe von
CHF 9’541.82 einreichte (Akten S. 207), die ihm bereits am 7. Dezember
2015, also rund zwei Monate vor der vorgeworfenen Handlung, gutgeschrieben
wurde. Auch insoweit entbehrt der Verdacht gegen den Berufungskläger jeglicher
Grundlage.
3.4 Schliesslich
ist zu bedenken, dass ein allein handelnder Dieb nicht in der Lage ist, die als
gestohlen gemeldeten, teilweise schweren Geräte alle gleichzeitig zu behändigen
und in einen Lieferwagen zu laden. Er müsste dazu mehrmals zwischen der
Liegenschaft und seinem in der Strasse parkierten Auto hin- und hergehen oder
einen Helfer beiziehen. Als der Zeuge D____ das Gärtnerauto auf der Strasse
sah, kehrte er um und ging zur Kontrolle durch das Treppenhaus der Liegenschaft,
ohne jemandem zu begegnen. Dann ging er fort und sah, dass das Gärtnerauto immer
noch in der Strasse parkiert war. Es ist nicht anzunehmen, dass ein mehrfach
hin- und hergehender oder mit einem Gehilfen handelnder Dieb seiner
Aufmerksamkeit entgangen wäre. Auch von daher besteht kein Anlass, das in der
Strasse parkierte Gärtnerauto mit dem vorliegend angezeigten Diebstahl in
Zusammenhang zu bringen.
3.5 Demgegenüber
deutet nichts gegen die Erklärung des Berufungsklägers, er habe zu einem
früheren Zeitpunkt gerüchteweise von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Privatklägers gehört und sei daher an seinen früheren Arbeitsort zurückgekehrt,
um sich dort umzusehen. Es habe ihn einfach interessiert, ob die Autos der Firma
abgemeldet gewesen seien, zumal das für ihn einer der besten Betriebe gewesen
sei. Es ist nicht lebensfremd, dass man aus blosser Neugier in einem alten
Betrieb vorbeischaut, für den man zehn Jahre gearbeitet hat und von dessen
Zahlungsschwierigkeiten man zeitweise selber noch betroffen war. Auch das
übrige Aussageverhalten des Berufungsklägers hinterlässt einen authentischen
Eindruck. Der Berufungskläger äussert sich nicht besonders geschickt oder strategisch,
sondern wirkt echt verunsichert. Zu Verunsicherung bestand denn auch konkreter
Anlass, nachdem seine eigenen Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme in
unzulässiger Art verdreht und gegen ihn verwendet wurden.
Liest man das
Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom
24. Mai 2016, so erweist sich diese in einem ganz zentralen Punkt – der Frage
des Tatzeitpunktes – als unkorrekt. Sie hat zu einem Ergebnis geführt, das
nicht den Aussagen des Berufungsklägers entspricht (vgl. Akten S. 55/56).
Dem Berufungskläger wird zuerst ohne Zeitangabe vorgehalten, er sei von D____
gesehen worden. Er antwortet: „Ja, das kann schon möglich gewesen sein. Ich
weiss aber nicht, was es für ein Tag gewesen ist.“ Darauf nennt der Beamte den
Zeitpunkt, dass es „an einem Dienstag, 02.02.2016, um 18.20 Uhr gewesen“ sei, und
fragt: „Was haben Sie zu diesem Zeitpunkt bei B____ Gartengestaltung AG
gesucht?“ Hierauf bringt der Berufungskläger die Erklärung, er habe dort
reinschauen wollen, ob die Autos abgemeldet seien. Danach wird er „aufgrund
[seiner] Angaben und der durchgeführten Ermittlungen“ als beschuldigte Person
einvernommen, und es wird ihm vorgehalten, dass er am 2. Februar 2016 am Tatort
gewesen sei. Es ist indessen offensichtlich, dass er den Tatzeitpunkt nicht von
sich aus bestätigt hat und dass man ihm diesen „in den Mund gelegt“ hat. Das
wird ihm dann erst bewusst, als ihm der Beamte nochmals vorhält: „Es ist nun
mal so, dass Sie zur Tatzeit dort gesehen worden sind, und Sie selber gaben an,
auch dort gewesen zu sein.“ Nun wehrt sich der Berufungskläger: „Ich weiss
nicht, ob und welches Datum das gewesen ist. Dann schreiben Sie mir mal das
Datum auf, vielleicht war ich ja an einem ganz anderen Ort an diesem Tag“
(Akten S. 61).
Im Zeitpunkt dieser
Befragung lag bloss die Aussage eines Zeugen vor, er habe den Berufungskläger
und das Gärtnerauto zur Tatzeit gesehen. Der Berufungskläger berichtete
indessen über einen Besuch zu einer anderen Zeit und ohne Diebstahlsabsicht, so
dass die Belastung des Zeugen durch die Angaben des Beschuldigten gerade nicht
bestätigt wurde. Nur aufgrund eines Fehlschlusses konnte der einvernehmende Beamte
sechs Tage später festhalten: „Die Ermittlungen haben ergeben, dass [der Berufungskläger]
tatsächlich zur Tatzeit an Ort gewesen ist“, wobei der Beamte immerhin
einräumt, „dass ihm spurentechnisch nichts vorgeworfen werden“ kann
(Ermittlungszwischenbericht vom 30. Mai 2016, Akten S. 70). Erst im Ermittlungsschlussbericht
vom 19. Oktober 2016 äussert der Beamte dann den Gedanken, dass einer der drei
weiteren Schüsselträger für den Diebstahl in Frage kommen könnte, wobei er
diese Möglichkeit gleich wieder verwirft, da sich „keine weiteren
Ermittlungsansätze“ anböten (Akten S. 71). Zusammenfassend bestand von
Beginn weg eine Situation von Aussage gegen Aussage ohne weitere belastende
Ermittlungsergebnisse. Der konkrete Ablauf dieser Befragung und die daraus gezogenen
belastenden Schlüsse müssen mit klaren Worten getadelt werden.
4.1 Nach
dem Gesagten wurde der Berufungskläger zu Unrecht beschuldigt, in die
Geschäftsräume des Privatklägers eingedrungen zu sein und dort Gegenstände
behändigt zu haben. Er ist daher von der Anklage des Diebstahls freizusprechen.
4.2 Der
angeklagte Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezieht sich auf das Eindringen am
2. Februar 2016 in Kombination mit dem Diebstahlsvorwurf. Die Strafverfolgung
setzt gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einen Strafantrag
voraus. Entgegen der Ansicht des Verteidigers steht der Konkurs des
Unternehmens des Privatklägers vorliegend seinem Strafantragsrecht nicht
entgegen. Der Privatkläger sah sich damals in seinem Hausrecht verletzt
(Art. 30 Abs. 1 StGB), welches ihm als Geschäftsführer des
Unternehmens, das die Räume gemietet hatte, zustand (BGer 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 2.3, 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5). Strafrechtlich
entscheidend für den Schutz des Hausrechts ist die tatsächliche
Verfügungsgewalt (BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33 f.; BGer 6B_1056/2013 vom
20. August 2014 E. 1.1, 6B_806/2009 vom 18. März 2010
E. 2.3.2). Da die Räume dem Privatkläger weiterhin zugänglich waren, ist
sein Hausrecht mit dem Konkurs seiner Firma nicht weggefallen. Auch aus konkursrechtlicher
Sicht spricht nichts dagegen, dass ein Mieter die Räume nach dem Konkurs weiter
besitzt und nutzt; diese Möglichkeit steht ihm grundsätzlich offen (Wohlfart/Meyer, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage 2010, Art. 204
N 12). Inwiefern mit einem Strafantrag die Konkursmasse geschmälert würde,
ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 204 Abs. 1 des Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetzes, SchKG, SR 281.1). Daraus folgt, dass der Strafantrag
gültig war, so dass auch bezüglich der Anklage des Hausfriedensbruchs ein
Freispruch (und nicht eine Verfahrenseinstellung) auszusprechen ist.
4.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch
für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine
angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom Verteidiger mit Honorarnoten
vom 21. März 2018 (Akten S. 156 f.) und 20. Dezember 2018 geltend
gemachte Zeitaufwand von 13:50 Stunden für das vorinstanzliche Verfahren und
13:20 Stunden für das Berufungsverfahren erscheint angemessen und ist –
zuzüglich 1:30 Stunden für die Berufungsverhandlung – zum Stundenansatz von
CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten
Auslagen (CHF 103.75 und CHF 100.–) sowie die Mehrwertsteuer von
7,7 % (CHF 274.20 und CHF 293.25). Insgesamt ist dem
Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF 3’835.45 (erste
Instanz) und CHF 4’101.50 (zweite Instanz) aus der Gerichtskasse
auszurichten.
4.4 Der
Privatkläger hat sich im Berufungsverfahren vernehmen lassen, ohne förmliche
Anträge zu stellen. Obwohl seine Ausführungen teilweise von seinen Angaben in
der Strafanzeige abweichen (die Datumsangaben der Inventur und der
Schlüsselrückgabe stimmen nicht mit seinen früheren Angaben überein, vgl. Akten
S. 33 und 233), kann nicht von einer erheblichen Verfahrenserschwerung gesprochen
werden; dies gilt jedenfalls bei summarischer Beurteilung mit Blick auf die
Kostenfolgen. Von einer Entschädigungsauflage zulasten des Privatklägers ist
daher abzusehen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 432 Abs. 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage des
Diebstahls und Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3’835.45
und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 4’101.50 zugesprochen, je
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.