Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.170
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt aufgrund einer Verdachtsmeldung
der Bank C____ (zeitweise D____, heute Bank G____) seit dem 1. Oktober 2014 gegen
A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
Geldwäscherei (Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).
Dem Beschwerdeführer wird zusammenfassend vorgeworfen, bei der Bank C____
angelegte Vermögenswerte im Wert von rund EUR 800‘000.–, von welchen er gemäss
Formular A als wirtschaftlich Berechtigter geführt wird, in einem Deutschen
Insolvenzverfahren, welches in den Jahren 2005 bzw. 2006 gegen ihn geführt
wurde, verschwiegen und sich damit (in Deutschland) eines Konkursdelikts sowie
gleichzeitig (in der Schweiz) der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben.
Im Rahmen des
zur Diskussion stehenden Strafverfahrens wies die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung an Finanzintermediäre vom 2. Oktober 2014 die Bank C____ an, das entsprechende
Konto sofort zu sperren und die Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend
und Ertrag bringend anzulegen. Am 26. Mai 2016 sistierte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unbefristet
mit der Begründung, dass abgewartet werden müsse, ob in Deutschland ein Nachtragsverteilungsverfahren
durchgeführt werde, in welchem die in der Schweiz beschlagnahmten
Vermögenswerte miteinbezogen und zu Gunsten der Gläubiger verwendet würden. Mit
Verfügung vom 6. August 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
auf seine Nachfrage hin mit, dass das Nachtragsverteilungsverfahren noch nicht
abgeschlossen sei und sie deshalb an der Sistierung festhalte.
Mit Schreiben
vom 3. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht
und verlangt, im gegen seine Person laufenden Strafverfahren eine Rechtsverzögerung
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festzustellen und dieselbe anzuweisen,
das Verfahren beförderlich zu behandeln (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Staatsanwaltschaft). Die Staatsanwaltschaft hat dazu mit Schreiben vom
10. Oktober 2018 Stellung bezogen und beantragt, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 repliziert,
woraufhin am 15. November 2018 eine Duplik der Staatsanwaltschaft einging.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der
Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft) ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Damit können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind
diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Beschwerden
wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist
gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer macht die behauptete Rechtsverzögerung in
einem ihn selbst betreffenden Strafverfahren geltend und ist deshalb zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine
ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht
zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren,
in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den
Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache
und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17 f.;
AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).
2.2 Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das
Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu
verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt wird (Summers, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1046; statt vieler: BGE 133 IV 158
E. 8 S. 170).
2.3 Verletzungen
des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.
2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes
starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen
Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch
weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das
Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu
untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu
berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer
6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 7).
2.4 Es
kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit
einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten
aufweist, während denen nichts unternommen wird. Eine Rechtsverzögerung liegt
demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der
Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate
untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 9; AGE
BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April
2017 E. 4.1).
Gemäss Art 314
Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren,
wenn der Ausgang des Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhängt. Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot,
weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend
Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann in Frage kommt (der
zuständigen Behörde kommt ein Ermessensspielraum zu), wenn die Gründe nach Art.
314 Abs. 1 lit. a – d die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung
während längerer Zeit verunmöglichen (Bosshard/Landshut,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 314 N 4; BGer 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 5, 1B_57/2009
vom 16. Juni 2009 E. 2.1.1, 1B_67/2011 vom 13. April 2011
E. 4.4.1).
Die Frage, ob
mit der Sistierung des zur Diskussion stehenden Strafverfahrens eine
Rechtsverzögerung begangen wurde, hängt davon ab, ob in der Schweiz im Jahr
2014 ein hinreichender Tatverdacht auf Geldwäscherei vorlag (begangen im Jahr
2005 bzw. 2006) und somit die Sperrung des Kontos bei der C____ zu Recht
verfügt wurde bzw. ob heute ein solcher Tatverdacht immer noch anzunehmen und die
Sperrung des Kontos weiterhin gerechtfertigt erscheint.
5.1
5.1.1 Wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten
Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die in der Schweiz begangene
Geldwäscherei wird auch dann erfasst, wenn die Tat, aus der die Vermögenswerte
stammen, im Ausland verübt worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Vortat am Begehungsort unter Strafandrohung steht (Art. 305bis Ziff. 3 StGB),
wobei sich die Einordnung als Verbrechen auch in diesen Fällen an den Massstäben
des Schweizerischen Rechts zu orientieren hat. Insoweit gilt das Prinzip der
abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2 S. 180 ff.; Donatsch/Thommen/Wohlers,
Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 497
f.; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N
28).
5.1.2 Aufgrund
der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Deutschland rechtshilfeweise
getätigten Ermittlungen scheint erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
eines in den Jahren 2005 bzw. 2006 in Deutschland gegen ihn geführten
Insolvenzverfahrens den in der Schweiz bei der C____ angelegten Geldbetrag, bezüglich
welchem er zum damaligen Zeitpunkt (und übrigens auch heute noch) als
wirtschaftlich Berechtigter geführt wurde, nicht angegeben hat und folglich die
Gläubiger im Deutschen Insolvenzverfahren zu Schaden gekommen sind. Die Behauptung
des Beschwerdeführers anlässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme vom 31. Juli
2015, wonach er die Vermögenswerte freiwillig angegeben habe, dürfte sich aufgrund
der Mitteilung des Insolvenzgerichts Hannover an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 16. Februar 2016, wonach der Beschwerdeführer den entsprechenden Geldbetrag
im Insolvenzverfahren nicht angegeben habe, als unwahr erweisen.
5.1.3 Ob
der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 3)
– das entsprechende Vermögen bereits mit Zessionsvertrag vom 15. Juni 1996 bzw.
vom 10. Oktober 2002 an E____ abgetreten hat, scheint vor dem Hintergrund, dass
er zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 bzw. 2006 gemäss Formular
A als wirtschaftlich Berechtigter geführt wurde, nicht von Bedeutung zu sein.
Aus denselben Gründen dürfte auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er
die Forderung im September 1992 an seine Ehefrau F____ abgetreten habe, irrelevant
sein, wobei diesbezüglich ohnehin zu beachten ist, dass die Ehefrau am 16.
September 1992 offenbar verfügte, dass der entsprechende Betrag dem
Beschwerdeführer mit Erreichen seines 66. Lebensjahres zur freien Verfügung
stehen soll und dass die Bank C____ eine Million (Deutsche) Mark zur sicheren
und nicht spekulativen Anlage erhalten soll. Eine diesbezügliche
Empfangsbestätigung der Bank datiert vom 30. Dezember 1992.
5.1.4 Der
zur Diskussion stehende Sachverhalt dürfte (neben der in der Schweiz
mutmasslich begangenen Geldwäscherei) den Tatbestand des Bankrotts nach § 283
des Deutschen Strafgesetzbuches erfüllen. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei
drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens,
die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören,
beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer
ordnungsgemässen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder
unbrauchbar macht. Da der Tatbestand des Bankrotts damit demjenigen des betrügerischen
Konkurses und Pfändungsbetrug nach Schweizer Recht (Art. 163 StGB) entspricht,
scheint auch das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt zu sein.
Darüber hinaus entspricht die (in Deutschland) angedrohte Sanktion nach den
Massstäben des Schweizerischen Rechts einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2
StGB.
5.2
5.2.1 Die
Einziehung von Vermögenswerten aus der Vortat darf zum Zeitpunkt der
Geldwäschereihandlung nicht verjährt sein. Ein verjährter Einziehungsanspruch
kann nicht mehr durchgesetzt werden und entsprechend der ratio legis des
Geldwäschereitatbestands nicht geschützt werden (vgl. Ackermann, in:
Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch,
Bern 2013, § 15 N 42; Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis
StGB N 25; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 10). Bei ausländischer Vortat,
sind die ausländischen Verjährungsfristen und die ausländischen Regeln zu deren
Berechnung massgebend (BGE 126 IV 255 E. 3 S. 261 ff.; Ackermann, a.a.O., § 15
N 43).
5.2.2 In
casu wurde die (mutmassliche) Geldwäschereihandlung im Jahr 2005 bzw. 2006
anlässlich eines Deutschen Insolvenzverfahrens begangen. Da Vortat (Bankrott
nach § 283 des Deutschen Strafgesetzbuches) und Geldwäschereihandlung – wollte
man von der Verwirklichung der entsprechenden Tatbestände ausgehen – gleichzeitig
begangen wurden, konnte die Vortat – zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung
– noch gar nicht verjährt sein. Es ist deshalb irrelevant, ob die Vortat in
Deutschland zum heutigen Zeitpunkt verjährt ist (vgl. indes Beschwerde
Ziff. 4).
5.2.3 Von
Bedeutung ist hingegen, ob der Geldwäschereitatbestand zum heutigen Zeitpunkt (in
der Schweiz) noch verfolgbar ist oder ob diesbezüglich bereits die Verjährung
eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer laut Kontoauszügen der C____ bzw. D____
(heute Bank G____) aus den entsprechenden Anlagen in regelmässigen Abständen
Erträge von deutlich über CHF 10‘000.– erwirtschaftet und auch aufgrund des
beträchtlichen Deliktsbetrags (rund EUR 800‘000.–) von gewerbsmässiger
Geldwäscherei bzw. einem schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
lit. c StGB und damit einem erweiterten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahre oder Geldstrafe) auszugehen sein dürfte (vgl. dazu im Detail Donatsch/Thommen/Wohlers,
a.a.O., S. 507 f.; Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 66; Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 26), beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre
(Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da die Geldwäschereihandlung im Jahr
2005 bzw. 2006 zu verorten ist, dürfte die Verjährung deshalb frühestens im
Jahr 2020 eintreten, sodass der Geldwäschereitatbestand zum heutigen Zeitpunkt
wohl noch verfolgbar ist.
6.1 Nach
dem Gesagten ist festzustellen, dass im Oktober 2014 ein hinreichender
Tatverdacht bezüglich Geldwäscherei vorlag und damit die Sperrung des Kontos
bei C____ zu Recht verfügt wurde. Inzwischen sind indes mehr als vier Jahre
vergangen und die wichtigsten Beweise sind erhoben worden. Zudem kann die Frage
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom
Ergebnis des Deutschen Nachtragsverteilungsverfahrens beantwortet werden,
sodass sich eine weitere Sistierung des zweifellos komplexen Strafverfahrens
unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mehr rechtfertigen lässt, zumal
eine solche nur zurückhaltend verfügt werden sollte (vgl. E. 3). Unabhängig
davon ist ohnehin zu beachten, dass der (qualifizierte) Tatbestand der
Geldwäscherei im Jahr 2020 verjähren dürfte und Fälle mit Auslandsbezug
erfahrungsgemäss eine längere Zeit in Anspruch nehmen, weswegen auch vor diesem
Hintergrund eine gewisse Eile geboten ist. Die Staatsanwaltschaft wird nun
innert kurzer Frist zu entscheiden haben, ob sich der Tatverdacht bezüglich Geldwäscherei
derart verdichtet hat, dass sie Anklage erheben muss, oder ob das
Strafverfahren zufolge Verjährung oder anderer Verfahrenshindernisse
einzustellen ist.
6.2
6.2.1 Wird
in Bezug auf Vermögenswerte aus einem ausländischen Delikt in der Schweiz ein
weiteres Delikt – namentlich Geldwäscherei – begangen, so gelten die
betroffenen Vermögenswerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als durch
eine schweizerische Straftat erlangt und sind deshalb mit Bezug auf diese
Straftat hier einziehbar (BGE 134 IV 185 E. 2.1 S. 187 f., 128 IV 145 E. 2d S.
151 f.; BGer 6B_914/2009 vom 3. November 2010 E. 2.2; AGE BES.2017.12 vom
23. Januar 2017 E. 4.1; Baumann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 StGB N 20a; Heierli, Zivilrechtliche Haftung für
Geldwäscherei, Diss. Zürich 2012, N 265; Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3.
Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 69 N 12; a.A. Kobryn,
Beschlagnahme und Einziehung von in der Schweiz «gewaschenen» Vermögenswerten
aus einer rein ausländischen Vortat, in: forumpoenale 4/2017, S. 234 ff., 235).
6.2.2 Sollte
die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt anklagen, könnte sie dem Strafgericht
gemäss dem soeben Referierten beantragen, die beschlagnahmten Vermögenswerte im
Sinne von Art. 70 StGB einzuziehen und wohl auch verlangen, den entsprechenden
Betrag zu Gunsten der Geschädigten zu verwenden (Art. 73 StGB). Sollte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, bestünde im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO kein hinreichender Tatverdacht und daher kein
strafrechtlicher Titel mehr, um die gesperrten Gelder beschlagnahmt zu lassen.
Diesfalls wären die beschlagnahmten Vermögenswerte wohl unter vorangehender
Fristansetzung und Mitteilung an das Insolvenzgericht in Hannover bzw. die in
das Nachtragsverfahren involvierten Gläubiger (etwa um die Gelder mit Arrest im
Sinne von Art. 271 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1] zu belegen oder das Deutsche Insolvenzdekret in
der Schweiz gemäss Art. 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale
Privatrecht [IPRG, SR 291] anzuerkennen) freizugeben.
Bei diesem
Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand für
Beschwerdeschrift und Replik ist auf acht Stunden zu schätzen (Stundenansatz
CHF 250.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
ist somit auf CHF 2’000.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 154.–, insgesamt also CHF 2’154.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Beschwerde wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen hat.
Sie wird angewiesen, die Strafuntersuchung innert kurzer Dauer zum Abschluss zu
bringen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 2‘154.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.