Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.130
URTEIL
vom 5. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
Dr. iur. A____ Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40,
4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 28. März 2018
betreffend Rechnung vom
13. Dezember 2017 (Nr. [...])
Sachverhalt
Mit Rechnung
Nr. [...] vom 13. Dezember 2017 stellten die Industriellen Werke
Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) Dr. iur. A____
(nachfolgend Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 für Strom CHF 394.01
abzüglich einer Akontozahlung von CHF 308.– in Rechnung. In der dagegen
vom Rekurrent erhobenen sehr weitschweifigen Einsprache erhob dieser diverse
Rügen, stellte eine Vielzahl von Fragen und beantragte die Offenlegung
verschiedener Dokumente. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wiesen die
IWB die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung dieser
Verfügung gingen die IWB auf diverse Rügen und Auskunftsbegehren des
Rekurrenten ein. Sie erteilten ihm eine Vielzahl von Auskünften und verwiesen
auf ihre Website, wo weitere Auskünfte zu finden sind. Gewisse Auskünfte und
die Offenlegung gewisser Dokumente verweigerten die IWB teilweise mit eingehender
Begründung. Mit Eingabe vom 5. April 2018 meldete der Rekurrent gegen
diese Verfügung beim Regierungsrat Rekurs an. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018
an den Regierungsrat begründete er seinen Rekurs. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018
überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Der
Instruktionsrichter zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf
die Einholung einer Vernehmlassung. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel
(IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen
gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
§ 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juli 2018. Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
2.1 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch § 16 Abs. 2 VRPG
hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie
kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss
hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert
werden soll (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). In der Begründung ist
substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw.
der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur
substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. Septem-ber 2016 E. 1.3.1; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, S. 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Wenn sich der Rekurrent
mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf
den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3 und 4; Stamm, a.a.O., S. 477, S. 513).
Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei
innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes
kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen
sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).
2.2 In
seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, die IWB hätten in der
Begründung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Darstellung abweichende
Sachverhalte unterstellt. Er bleibe bei seiner Darstellung und bestreite diejenige
der IWB (Rekursbegründung, Ziff. 2). Worin die Abweichung liegen sollen,
kann der Rekursbegründung aber nicht entnommen werden. Weiter macht der
Rekurrent geltend, die IWB hätten seine Auskunftsbegehren im Wesentlichen nicht
beantwortet (Rekursbegründung, Ziff. 4). Er begründet jedoch nicht,
weshalb die teilweise Verweigerung der verlangten Auskünfte durch die IWB zu
Unrecht erfolgt sein sollte und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen
in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Insgesamt
setzt sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander
und legt er nicht substantiiert dar, inwiefern und weshalb die angefochtene
Verfügung, in deren Begründung festgestellt worden ist, dass die Rechnung den
geltenden gesetzlichen Grundlagen entspricht und korrekt ist, fehlerhaft sein
sollte. Damit genügt die Rekursbegründung des Rekurrenten, der promovierter
Jurist und im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragener Advokat
ist, den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht. Folglich ist auf den
Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf den Rekurs auch mangels Anträgen
in der Sache nicht einzutreten. Der Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung
ausschliesslich Auskunfts- und Editionsanträge sowie einen Kostenantrag. Ob und
wenn ja inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden
soll, kann weder den Anträgen noch der Begründung entnommen werden.
2.3 Die
Frage, ob die Rekursbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt,
ist eine reine Rechtsfrage. Gestützt auf die Verneinung dieser Frage ergeht ein
Nichteintretensentscheid. Aus diesen Gründen vermittelte Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) dem
Rekurrenten selbst dann keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche
Verhandlung, wenn sein Rekurs in der Sache eine Streitigkeit über einen
zivilrechtlichen Anspruch im Sinn dieser Bestimmung beträfe (VGE VD.2016.189 vom 18. Januar 2017 E. 1.5, VD.2014.49 vom
17. Dezember 2014 E. 1.3, VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3, VD.2009.625 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 290). Der Entscheid kann
deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden (vgl. § 25
Abs. 2 und 3 VRPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden
Fall gemäss § 23 Abs. 2 VRPG wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit des Rekurses sogar auf eine Vernehmlassung hat verzichtet werden
können.
Entsprechend dem
Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30
Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen, die auf CHF 1'000.–
festzusetzen sind.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.