Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
vertreten durch C____,
Advokat, [...],
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.25
Einspracheentscheid vom 30. Mai
2018
Einstellung der vorübergehenden
Leistungen; vorliegend verfrüht erfolgt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1973, arbeitete
seit dem 3. März 2014 als Gerüstmonteur für die D____ GmbH mit Sitz in Basel
und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 31. Mai 2014 rutschte er – gemäss
der Schadenmeldung vom 5. Juni 2014 – auf einem Baugerüst gehend mit dem rechten
Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten Fuss um. Zudem stürzte er
und schlug dabei das Schienbein links am Gerüst an (vgl. SUVA-Akten 1, 6 und 7).
Am 4. Juni 2014 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt (vgl.
SUVA-Akte 7), der ein Supinationstrauma am rechten Fuss und eine Tibiakontusion
links diagnostizierte (vgl. SUVA-Akte 14). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht
und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 3). Ein MRT des oberen
Sprunggelenkes (OSG) rechts vom 24. Juni 2014 brachte keine Hinweise auf eine
frische ossäre Läsion zum Vorschein. Hinweise auf eine Bandläsion ergaben sich
ebenfalls keine. Es zeigte sich eine kurzstreckige Partialruptur der peroneus
brevis-Sehne (Längsspaltung) und eine geringfügige Knochenkontusion des
Calcaneus plantar, nahe des Gelenks zum Os cuboideum hin (vgl. SUVA-Akte 8). Es
erfolgte eine konservative Behandlung (vgl. SUVA-Akte 14).
b) Im weiteren Verlauf zog sich der Beschwerdeführer
eine Verletzung am Daumengrundgelenk zu (vgl. implizit SUVA-Akte 22), welche
ordentlich abheilte (vgl. u.a. SUVA-Akte 22). Überdies war er im Januar 2015 (erneut)
zur Entzugsbehandlung (Tramadol) in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl.
SUVA-Akte 18). Wegen einer nochmaligen Traumatisierung des rechten Fusses wurde
am 6. Mai 2015 eine weitere MRI-Abklärung vorgenommen, welche diverse
pathologische Veränderungen zeigte (vgl. SUVA-Akte 32). Eine zusätzliche
röntgendiagnostische Abklärung fand am 25. Juni 2015 statt (vgl. SUVA-Akte 46).
c) Am 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer von
Prof. F____ am rechten Knie und am rechten OSG operiert (Sanierung des
Innenmeniskus und Behebung der Instabilität des OSG; vgl. SUVA-Akte 64). Eine
Untersuchung durch den Kreisarzt fand am 20. April 2016 statt (vgl. SUVA-Akte
105). Am 16. August 2016 wurde schliesslich nochmals eine MRI-Abklärung des rechten
OSG vorgenommen, nachdem sich der Beschwerdeführer beim Volleyballspielen das
OSG gestaucht hatte (vgl. SUVA-Akten 127, 129 und 131). In der Folge wurde der
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 und am 24. November 2016 vom Kreisarzt
untersucht (vgl. SUVA-Akten 143 und 156). Am 19. Dezember 2016 und am 27. März 2017
fanden Untersuchungen im Kantonsspital G____ statt (vgl. SUVA-Akten 172 und 194).
d) Ab dem 28. August bis zum 8. September 2017 war der
Beschwerdeführer schliesslich zur Abklärung in der Rehaklinik H____ (vgl. den
Austrittsbericht vom 8. September 2017; SUVA-Akte 231). Am 13.
Oktober 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur Frage der weiteren Heilbehandlung und
zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 232). Am 19. Januar 2018 nahm er zur
Unfallkausalität des Medikamentenbedarfes Stellung (vgl. SUVA-Akte 239). Daraufhin
teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2018 mit, man
werde die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2018 einstellen (vgl.
SUVA-Akte 241). Am 8. März 2018 äusserte sich der Kreisarzt nochmals
zur Kausalität der Opiatabhängigkeit (vgl. SUVA-Akte 247).
e) Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine Rente auf der Basis einer
Erwerbseinbusse von 13 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 262). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 23. April 2018 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine
merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu
tätigen und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl.
SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung
ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine Integritätsentschädigung
geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018
wies die SUVA die Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 271).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 hat
der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm
rückwirkend wieder die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung)
auszurichten. Eventualiter sei ihm eine merklich höhere Invalidenrente und eine
angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Subeventualiter sei die SUVA
zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut
über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis feststehe, ob der rechte Fuss unfallbedingt ein weiteres Mal habe operiert werden
müssen.
b) Am 5. Juli 2018 reicht der Beschwerdeführer den Bericht
von Prof. F____ vom 5. Juli 2018 (SUVA-Akte 277) ein.
c) Am 18. Juli 2018 äussert sich der Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte
280). In der Folge erteilt die SUVA Kostengutsprache für den geplanten
operativen Eingriff am rechten OSG (vgl. SUVA-Akte 281, S. 2). Am 19. Juli 2018
wird der Beschwerdeführer operiert (vgl. SUVA-Akte 282).
d) Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2018 schliesst
die SUVA (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Oktober
2018 an seiner Beschwerde fest.
f) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, man habe gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes (SUVA-Akte
280) einen Rückfall hinsichtlich der Beschwerden am rechten OSG anerkannt.
Diesbezüglich würden die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht (SUVA-Akte
304).
g) Der Beschwerdeführer äussert sich nochmals am 5.
November 2018.
h) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4.
Dezember 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. 1.3.1. Der
Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache vom 23. April 2018, es
sei ihm eine merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere
Abklärungen zu tätigen und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu
entscheiden (vgl. SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte er eine ergänzende
Begründung ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine Integritätsentschädigung
geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). In seiner Beschwerde vom 21. Juni 2018
beantragt der Beschwerdeführer schliesslich, es seien ihm rückwirkend wieder
die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) auszurichten.
Eventualiter seien ihm eine merklich höhere Invalidenrente und eine angemessene
Integritätsentschädigung auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut
über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu entscheiden.
1.3.2. Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer hätte den Fallabschluss
bereits im Einspracheverfahren rügen müssen. Diesbezüglich sei somit eine
Teilrechtskraft gegeben. Folglich könne dieser Punkt nicht mehr Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. S. 5 f. der Beschwerdeantwort;
siehe S. 3 der Duplik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht
gefolgt werden.
1.4. 1.4.1. Eine Verfügung – insbesondere hinsichtlich des
Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über
den Anspruch auf Invalidenrente andererseits – ist der Teilrechtskraft
zugänglich (vgl. SVR 2017 UV Nr. 40 S. 138, Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007
vom 22. August 2008 E. 3.2). Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung
bestimmen (BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und E. 2.d), bilden jedoch nur
Begründungselemente des Streitgegenstandes. Sie können daher im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt
werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden
sind (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2010 vom 5.
Juli 2010 E. 4.2), und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit
der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand
insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413, 416 E. 2b mit
Hinweis; vgl. auch BGE 135 V 148, 150 E. 5.2).
1.4.2. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Ist
der Rentenanspruch resp. der Anspruch auf Integritätsentschädigung streitig, so
kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in
Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente resp. auf
eine Integritätsentschädigung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts
des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (vgl. insb. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_2017/819 vom 25. September
2018 E. 4.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1.
Juni 2017 E. 2.3.2).
1.5. Zu
prüfen ist daher im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) per 31. März 2018
eingestellt hat. Nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind dabei die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden rechts. Denn diesbezüglich
wurde die Unfallkausalität bereits rechtskräftig verneint (vgl. das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2017; SUVA-Akte 213).
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die Stellungnahmen des Kreisarztes vom 13. Oktober 2017 und vom 8. März 2018 sei
die Einstellung der Leistungen per 31. März 2018 als korrekt zu erachten; denn
eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr zu erwarten gewesen (vgl. insb. S. 5 der Beschwerdeantwort; siehe auch S.
5 der Duplik).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Leistungseinstellung per 31. März 2018 müsse als verfrüht erachtet werden; dies
werde gerade auch angesichts der Tatsache, dass er am 19. Juli 2018 nochmals am
OSG rechts habe operiert werden müssen, deutlich (vgl. S. 2 der Replik). Im
Übrigen sei die Leistungseinstellung auch als verfrüht anzusehen, da der
Heilungsprozess in Bezug auf die (zumindest teilweise) unfallkausale
Opiatabhängigkeit noch nicht abgeschlossen (gewesen) sei (vgl. insb. S. 4 der
Beschwerde).
3.1.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches
auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109,
114 E. 4.1).
3.2.
3.2.1. Zur Beurteilung der Frage, ob von der Heilbehandlung noch
ein namhafter Erfolg zu erwarten ist, ist die rechtsanwendende Behörde auf die
Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7;
Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Einspracheentscheide grundsätzlich
nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides
gegeben war (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Nach Erlass des Einspracheentscheides
verfasste Arztberichte sind jedoch in die Beurteilung einzubeziehen, wenn diese
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
gegebene Situation erlauben (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016
vom 26. Januar 2017 E. 4.2 und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5).
3.3.
Entsprechend der Tragweite der medizinischen Erhebungen werden die
zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.
3.3.1. Nach dem Unfall vom 31. Mai 2014 wurde unter anderem
eine Partialruptur der peroneus brevis-Sehne festgestellt (vgl. das MRT OSG
rechts vom 24. Juni 2014; SUVA-Akte 8). Die nach einem weiteren OSG-Trauma
veranlasste MRI-Untersuchung vom 6. Mai 2015 brachte diese Verletzung weiterhin
zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 32).
3.3.2. Im Bericht vom 2. September 2015 hielt Prof. F____ in
Bezug auf die geplante Fussoperation unter anderem fest: "Evaluation der
Peroneus brevis-Sehne mit eventuell konsekutiver Naht" (vgl. SUVA-Akte 62).
In der Folge wurde dann aber – nebst der Kniesanierung – lediglich eine
Bandrekonstruktion am OSG (zur Behebung der Instabilität) vorgenommen (vgl.
SUVA-Akte 64). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im
Bereich der Peronealsehnenloge wurde eine abwartende Haltung für indiziert
erachtet (vgl. insb. den Bericht vom 4. März 2016 [SUVA-Akte 86]; siehe
auch den Bericht vom 13. April 2016 [SUVA-Akte 103]).
3.3.3. Nach einer erneuten Stauchung des OSG beim
Volleyballspiel in den Ferien wurde am 16. August 2016 nochmals ein MRI OSG gemacht.
Dieses zeigte keine Zeichen einer Ruptur oder Partialruptur der Peronealsehnen,
jedoch eine reaktive Peritendinitis entlang der Peronealsehnen-Fächer perimalleolär
(SUVA-Akte 127).
3.3.4. Der Kreisarzt hielt im Untersuchungsbericht vom 24.
November 2016 fest, es bestehe in Bezug auf das OSG rechts weiterer
Behandlungsbedarf. Prof. F____ möge mitteilen, welche Behandlung vorgesehen sei
(vgl. SUVA-Akte 156).
3.3.5. Im Austrittsbericht der Rehaklinik H____ vom 8.
September 2017 (SUVA-Akte 231) wurde – Bezug nehmend auf ein neues MRI OSG
rechts vom 1. September 2017 – angegeben, es bestehe ein Peroneus split mit
tenopathischen Veränderungen der distalen Peroneus brevis-Sehne (vgl. S. 4 oben
des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, die
Gesamtbeurteilung dieses komplexen OSG-Problems erweise sich als schwierig, da man
im Rahmen des sehr kurzen stationären Aufenthaltes kaum Gelegenheit gehabt habe,
die subjektiven Angaben des Patienten (Schwellungsneigung, Instabilitätsgefühl)
zu verifizieren. Eventuell werde sich der Versicherte bei einem Fusschirurgen
zur Planung des weiteren Prozederes vorstellen. Dazu habe man die Adresse von
Dr. I____, Klinik J____, [...], abgegeben. Gleichzeitig wurde im Bericht klargestellt,
eine leichte Arbeit sei zumutbar. Wegen der Beeinträchtigung am OSG müsse es
sich um eine wechselbelastende Arbeit handeln. Es seien Zwangshaltungen und das
Besteigen von Leitern zu vermeiden. Gleiches gelte auch für das Gehen in
unebenem Gelände. Diese Einschätzung sei provisorisch. Die definitive
Beurteilung werde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung stattfinden (vgl.
S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde festgehalten, bei Austritt sei der
Patient noch in der medizinischen Phase. Es bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 4 unten des Austrittsberichtes).
3.3.6. Der Kreisarzt machte
daraufhin mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 geltend, seitens der reinen Unfallfolgen
am rechten OSG könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer weiteren
Behandlung keine namhafte Zustandsverbesserung mehr erwartet werden. Es könne
das im Bericht der Rehaklinik H____ als provisorisch beschriebene
Zumutbarkeitsprofil (100%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Arbeit)
definitiv angenommen werden (vgl. SUVA-Akte 232). Auf diese Einschätzung des
Kreisarztes hat die Beschwerdegegnerin abgestellt und die vorübergehenden Leistungen
per 31. März 2018 eingestellt (vgl. die Verfügung vom 17. April 2018 resp.
den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018; SUVA-Akte 262 resp. SUVA-Akte 271). Dem
kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.4.
3.4.1. Der Einschätzung des Kreisarztes vom 13. Oktober 2017 (SUVA-Akte 232)
fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Des Weiteren widerspricht sie auch
der Aktenlage. Fest steht nämlich, dass die Partialruptur der peroneus
brevis-Sehne bereits auf den MRI-Bildern vom 24. Juni 2014 zu erkennen war
(vgl. insb. SUVA-Akte 8). Es wurde in der Folge dann (vorerst) eine
abwartende Haltung in Bezug auf einen allfälligen operativen Eingriff
eingenommen (vgl. insb. den Bericht vom 4. März 2016
[SUVA-Akte 86]; siehe auch den Bericht vom 13. April 2016 [SUVA-Akte
103]). Der Kreisarzt räumte dann aber im Untersuchungsbericht vom 24. November
2016 ein, es bestehe in Bezug auf das OSG rechts weiterer Behandlungsbedarf.
Prof. F____ möge mitteilen, welche Behandlung vorgesehen sei (vgl. SUVA-Akte
156). Eine entsprechende Nachfrage wurde jedoch in der Folge nicht getätigt. Das
während des Aufenthaltes in der Rehaklinik H____ erstellte MRI vom 1. September
2017 zeigte weiterhin die Split-Ruptur. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeschlagen,
sich bei einem Fusschirurgen zur Planung des weiteren Vorgehens zu melden (vgl.
SUVA-Akte 231). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dann – ohne weitere
Nachfragen getätigt zu haben – die Leistungen per 31. Mai 2018 ein. Diese
Leistungseinstellung (bei weiter bestehendem Sehnenriss) muss jedoch als
verfrüht erachtet werden; dies wird namentlich auch aufgrund des weiteren
Verlaufes deutlich.
3.4.2. Prof. F____ empfahl mit Bericht vom 5. Juli 2018 –
gestützt auf ein weiteres MRI vom 14. Mai 2018 (SUVA-Akte 283) – eine
Sehnennaht, da die Beschwerden seines Patienten auf die gerissene Sehne
zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 277). Der Kreisarzt machte mit Stellungnahme
vom 18. Juli 2018 geltend, aufgrund des geplanten operativen Eingriffes sei mit
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer Verbesserung der
Zumutbarkeit zu rechnen (vgl. SUVA-Akte 280). Die Operation wurde am 19. Juli
2018 durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 282). Daraus wird ebenfalls ersichtlich,
dass die Leistungseinstellung per 31. März 2018 – bei gerissener Sehne – als
verfrüht zu erachten ist.
3.4.3. Soweit die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den
operativen Eingriff vom 19. Juli 2018 von einem Rückfall ausgeht (vgl.
SUVA-Akte 306; siehe auch SUVA-Akte 281, S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden.
Denn die Einschätzung des Kreisarztes vom 18. Juli 2018 (SUVA-Akte 280), auf
welche sich die Beschwerdegegnerin beruft, ist insoweit als aktenwidrig zu
erachten, als darin angenommen wird, die Sehne sei "erst jetzt" gerissen.
3.5.
Da in Bezug auf das rechte OSG somit noch eine erfolgsversprechende
Heilbehandlungsmöglichkeit bestanden hat, ist die Leistungseinstellung per
31. März 2018 als verfrüht zu qualifizieren. Überdies kann der
Leistungseinstellung auch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne weiteres
gefolgt werden.
3.6.
3.6.1. Der Kreisarzt hielt in seiner Stellungnahme vom 8. März 2018
fest, in Bezug auf die Opiatabhängigkeit handle es sich ausweislich der
Aktenlage um einen komplizierten Verlauf. Die Opiatabhängigkeit sei
offensichtlich bekannt und der Versicherte habe auch schon Entzugsbehandlungen
gehabt. Wegen des aktuellen Ereignisses seien offenbar erneut Opiate verschrieben
worden und es sei wiederum zur Abhängigkeit gekommen. Damit sei zumindest eine
teilweise Kausalität gegeben. Eine namhafte Auswirkung auf die (von der
Rehaklinik H____) beurteilte Zumutbarkeit sei durch die Entzugsbehandlung aber nicht
zu erwarten. Bestenfalls könne eine Verbesserung der Zumutbarkeit erwartet
werden. Eine solche sei aber aus seiner Sicht unwahrscheinlich (vgl. SUVA-Akte 247,
S. 2).
3.6.2. Der Kreisarzt ging somit in seiner Stellungnahme vom 8.
März 2018 (SUVA-Akte 247, S. 2) davon aus, dass von einer Entzugsbehandlung
keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr zu
erwarten ist. Diese Einschätzung hat sich die Beschwerdegegnerin zu Eigen
gemacht und offenbar noch die Kosten für den vorgesehenen Entzug übernommen,
gleichzeitig aber an der Einstellung der Taggelder per 31. März 2018
festgehalten (vgl. SUVA-Akte 247, S 1; siehe auch SUVA-Akte 248, S. 1).
3.6.3. Der Einschätzung des Kreisarztes vom 8. März 2018
(SUVA-Akte 247, S. 2) mangelt es aber weitgehend an einer schlüssigen Begründung.
Namentlich soweit sich der Kreisarzt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik H____
vom 8. September 2017 (SUVA-Akte 231) beruft, kann ihm nicht unbesehen gefolgt
werden. Denn darin war festgehalten worden, man empfehle, die opiatbasierte
Schmerzmedikation unter psychiatrischer Betreuung zunächst ambulant vollständig
schrittweise auszuschleichen. Sollte der Entzugsversuch frustran verlaufen, sei
eine erneute stationäre Entgiftung in den E____ Kliniken zu erwägen (vgl. S. 3
oben des Berichtes). Schliesslich war klargestellt worden, bei Klinikaustritt
sei der Patient noch in der medizinischen Phase. Es bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 5 unten des Berichtes; vgl. auch S. 3 des Berichtes
["Empfehlungen/Prozedere beruflich"]). Angesichts dieser ärztlichen
Aussagen erscheint es zumindest als fraglich, ob Ende März 2018 von einer
Entzugsbehandlung tatsächlich keine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers mehr hat erwartet werden können. Wie es sich damit im
Einzelnen verhält, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig
beurteilen. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin folglich eine mangelhafte
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen.
3.7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die per 31. März 2018
vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen angesichts der erfolgversprechenden
Heilbehandlung am rechten OSG als verfrüht zu erachten ist. Auch in Bezug auf
die Medikamentenabhängigkeit lässt die Aktenlage keine zuverlässige Beurteilung
der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu resp. es kann nicht entschieden
werden, ob der Endzustand nach Art. 19 Abs. 1 UVG Ende März 2018 erreicht war
oder nicht. Die Sache ist daher zur Klärung des relevanten Sachverhaltes resp.
zur Festlegung der entsprechenden vorübergehenden Leistungen ab dem 1. April 2018,
insbesondere zur Bestimmung des weiteren Taggeldanspruches, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach dem ordnungsgemässen Fallabschluss hat
die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
und über dessen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 aufzuheben.
Die Sache ist zur Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung und
Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen an den Beschwerdeführer ab dem 1.
April 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache wird zur
Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung und Ausrichtung der vorübergehenden
Leistungen an den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: