Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.185
ENTSCHEID
vom 18.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 29. Juni 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SR, 741.01]) zu
einer Busse in Höhe von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 auferlegt. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 Einsprache (am 16. Oktober
2018 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen). Da die Staatsanwaltschaft am
Strafbefehl festhielt, überwies sie die Akten am 18. Oktober 2018
zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018
trat dieses zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde (datierend vom 31. Oktober
2018), mit welcher sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 handelt es
sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in
Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs.
1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer am 30.
Oktober 2018 zugestellt worden. Die am 5. November 2018 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass darauf
einzutreten ist.
1.3 Auch
wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10.
Oktober 2018 gegen zwei Strafbefehle Einsprache erhoben hat (VT.2018.016829
bzw. ES.2018.760 sowie VT.2018.020223 bzw. ES.2018.762), richtet sich die vorliegende
Beschwerde nur gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 im Verfahren VT.2018.016829
bzw. ES.2018.760. Wie Erkundigungen der Instruktionsrichterin bei der
Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2018; act. 5) und beim
Strafgericht (vgl. Schreiben vom 6. Dezember 2018; act. 6) ergeben haben, ist
zwar auch die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. August 2018
(VT.2018.20223 bzw. ES.2018.762) an das Strafgericht überwiesen worden. Da gegen
den diesbezüglichen Nichteintretens-Entscheid indessen kein Rechtsmittel ergriffen
worden ist (vgl. Auskunft des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 2018;
act. 6), ist dieses Verfahren bzw. der damit in Rechtskraft erwachsene diesbezügliche
Nichteintretens-Entscheid nicht Thema der vorliegenden Beschwerde.
Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO hat die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen
seit dessen Zustellung schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die
Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft
hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E.
1.5; Riedo, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der
Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Einsprache vom 10. Oktober 2018 sei zu spät erfolgt. Sie geht
zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser den Strafbefehl – wie
geltend gemacht – erst am 3. Oktober 2018 (vom aktuellen Mieter seiner früheren
Wohnung) erhalten hat. Damit habe die Frist für die Einsprache am 4. Oktober
2018 zu laufen begonnen. Da die Einsprache indes erst am 16. Oktober 2018
bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen sei, sei sie angesichts der
10-Tages-Frist (Art. 354 Abs. 1 StPO) einen Tag zu spät eingereicht worden
(vgl. act. 1).
3.2 Mit
seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass
er das Schreiben betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl am 15. und
nicht am 16. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben habe und diese somit fristgemäss
erfolgt sei (vgl. act. 2).
3.3
3.3.1 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt und nicht zu beanstanden. Was der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nachweisen oder widerlegen will, bleibt auch
nach (unbeantworteter) Nachfrage durch die Instruktionsrichterin (vgl. Verfügung
der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 9. November 2018) unklar.
Der eingereichten Postquittung (act. 3) lassen sich keine Briefe an die Basler
Strafbehörden entnehmen. Damit lässt sich die Rechtzeitigkeit der Einsprache offensichtlich
nicht belegen.
3.3.2 Darüber
hinaus erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft als korrekt
und auch in Bezug auf das Vorgehen, wenn das Rechtsmittel von einer im Ausland
wohnhaften Person erhoben und vom Ausland in die Schweiz zugestellt werden
muss, als genügend klar. Es kann ihr keine falsche Rechtsmittelbelehrung zum
Vorwurf gemacht werden.
3.3.3 Nach
dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das Strafgericht zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist.
Die Beschwerde
gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober
2018 erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist
auf CHF 300.– zu bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Burak Yildirim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.