Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.168
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 18. und 20. September 2018
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG,
SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2018 um 11:33 Uhr
festgenommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft C____, Advokat, über den
Anwaltspikettdienst als notwendigen Verteidiger auf den 14. September 2018,
08:00 Uhr, aufgeboten hatte, wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte Person
von 08:21 Uhr bis 10:20 Uhr befragt. Zuvor fand zwischen dem Beschwerdeführer
und dem notwendigen Verteidiger (zwischen 08:09 Uhr bis 08:15 Uhr) ein kurzes
Gespräch statt. Im Anschluss an diese Befragung wurde dem Beschwerdeführer im
Rahmen einer weiteren Befragung, welche am 13. (recte: 14.) September 2018 von
10:20 Uhr bis 10:37 Uhr stattfand, eröffnet, dass er dem Haftrichter vorgeführt
werde. Auch diese Befragung fand in Anwesenheit des notwendigen Verteidigers
statt. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. September
2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut durch C____ vertreten. Nach der
Verhandlung unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht für diesen.
Mit Schreiben
vom 17. September 2018 stellte C____ direkt bei der Verfahrensleitung ([...]) das
Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Dieses wurde mit Verfügung
vom 18. September 2018 vom Verfahrensleiter bewilligt und C____ per 17. September
2018 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Nach Erlass dieser Verfügung ging am
Abend des 18. September 2018 bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit B____, Advokat, ein. Dieser machte
geltend, dass er im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers tätig werde und
er aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon sehr lange
anwaltlich betreue, als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden wünsche. Dem
Gesuch beigelegt waren drei Vollmachten, die aber nicht in Zusammenhang mit dem
aktuellen Strafverfahren unterzeichnet worden waren. Mit Schreiben vom 18.
September 2018 teilte die Verfahrensleitung B____ noch am gleichen Abend mit,
dass der Beschwerdeführer bereits durch C____ amtlich verteidigt werde. Falls B____
den Beschwerdeführer als Wahlverteidiger vertreten möchte, habe er dies der
Verfahrensleitung mitzuteilen. Am 19. September 2018 verlangte B____ bei der Verfahrensleitung
die Erteilung einer einmaligen Besuchsbewilligung sowie betreffend Ablehnung
seiner Person als amtlicher Verteidiger den Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung. Mit Verfügung vom 20. September 2018 kam der Verfahrensleiter dieser
Aufforderung nach. Ebenfalls wurde ihm gleichentags eine einmalige
Besuchsbewilligung zugestellt.
Anlässlich der
Befragung vom 20. September 2018, bei welcher wiederum C____ anwesend war, gab
der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch etwas zum Verfahren beisteuern
möchte, zu Protokoll: „Ich habe Post von meinem ehemaligen Anwalt erhalten. Ich
dachte am Anfang, dass er vielleicht in den Ferien weilt oder nicht erreichbar
war. Er kennt mich sehr gut, weil er mich bereits verteidigt hat und kennt mich
daher sehr gut. Daher hätte ich lieber, wenn er mich vertreten könnte. Ich dachte
mir halt eben, dass Herr [...] [Verfahrensleiter], vor der Einvernahme
abgeklärt hat, dass ich bereits schon mal von Herrn B____ vertreten wurde. Da
dann aber in der ersten Einvernahme Herr C____ erschien, dachte ich mir, dass
Herr B____ vielleicht in den Ferien ist. Ich möchte nun nicht, dass Herr B____
das Gefühl hat, dass ich mit ihm nicht zufrieden war, weil er mich nun nicht
vertreten darf.“ Am 25. September 2018 mandatierte der Beschwerdeführer B____.
Gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft vom 18. und 20. September 2018 hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 27. September 2018 durch B____ Beschwerde an das
Appellationsgericht erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung vom 18. September
2018 vollumfänglich und jene vom 20. September 2018 teilweise kostenfällig
aufzuheben, C____ aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen und B____ als
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers per 17. September 2018 einzusetzen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit B____ als Advokaten zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Oktober 2018 mit dem Antrag auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ausserdem sei C____
rechtliches Gehör zu gewähren beziehungsweise Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Am 10. Oktober 2018 hat sich letzterer den Anträgen und Ausführungen der
Staatsanwaltschaft angeschlossen und auf eine eigene Stellungnahme verzichtet. Mit
Schreiben vom 16. Oktober 2018 hat B____ repliziert. Am 22. Oktober
2018 hat die Appellationsgerichtspräsidentin der Staatsanwaltschaft
Ergänzungsfragen gestellt. Diese hat die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme
vom 25. Oktober 2018 beantwortet.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18.
und 20. September 2018, mit welchen C____ als amtlicher Verteidiger bestellt
und das Gesuch um Einsetzung von B____ als amtlicher Verteidiger abgewiesen
wurde. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden
kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in
seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2 Da
die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der
Bestellung der amtlichen Verteidigung hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu
berücksichtigen sind (Art. 133 Abs. 2 StPO), ist der Beschwerdeführer von den
angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2017.150
vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen).
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich
und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb
auf sie einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Vorfeld respektive im Rahmen seiner
ersten Einvernahme nicht ausreichend auf sein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133
Abs. 2 StPO (siehe E. 1.2.2) hingewiesen worden. Dies stelle eine Verletzung
seiner Verfahrensrechte dar. Selbst wenn keine Verletzung von Art. 133 Abs. 2
StPO vorliegen würde, sei die Einsetzung von C____ statt B____ als amtlicher
Verteidiger jedenfalls unangemessen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. c
StPO.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt aus, dass das Verteidigermandat von C____ unter
Beachtung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben zustande gekommen sei. Es weist
darauf hin, dass die Rückabwicklung eines amtlichen Verteidigermandats und die
Neueinsetzung eines anderen amtlichen Verteidigers erheblichen administrativen
Mehraufwand für die Staatsanwaltschaft und eine Verfahrensverzögerung für den
Beschuldigten bedeuten würden. Der Aufwand sei noch um ein vielfaches höher,
wenn Beschwerdeverfahren geführt würden, in denen es letztlich um Verteilkämpfe
innerhalb der freischaffenden Anwaltschaft zu Lasten des Gemeinwesens gehe.
2.3 Der
Beschwerdeführer wurde erstmals am 14. September 2018 durch die
Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt
sich nicht, dass er ausdrücklich auf sein Wahlrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen
wurde. Vielmehr will die Staatsanwaltschaft C____ über den Anwaltspikett aufgeboten
haben, da aufgrund des zur Diskussion stehenden Delikts die Voraussetzungen der
notwendigen Verteidigung (im Sinne von Art. 130 lit. b StPO) eindeutig erfüllt
waren. Die erste Befragung fand an einem Freitag und die Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht an einem Samstag statt, was bereits in Bezug auf die
Verfügbarkeit eines Verteidigers gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt. So
räumt B____ in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. September
2018 selbst ein, an besagtem Freitag büroabwesend und daher unerreichbar
gewesen zu sein, weshalb C____ korrekterweise als notwendige Verteidigung
aufgeboten worden sei. Ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer, der, wie sich aus den Akten ergibt, durchaus prozesserfahren
ist, weder im Rahmen der ersten und zweiten Befragung durch die
Staatsanwaltschaft noch bei der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht, bei
welchen immer C____ anwesend war, je geltend machte, er möchte lieber von B____
vertreten werden. Vielmehr unterschrieb er am 15. September 2018, nach der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, sogar eine Vollmacht und beauftragte
C____ somit explizit mit der Verteidigung. Erst im Rahmen der Befragung vom
20. September 2018, nachdem der Beschwerdeführer bereits Post von B____
erhalten hatte, machte er erstmals geltend, dass er eigentlich lieber durch
diesen vertreten würde.
Als Grund gab
der Beschwerdeführer an, dass B____ das Gefühl haben könnte, er sei mit seiner
Arbeit nicht zufrieden gewesen. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die
Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das
Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen
Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen
Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer macht kein gestörtes
Vertrauensverhältnis geltend. Der blosse Umstand, dass es sich nicht um sein
Wunsch- beziehungsweise Vertrauensanwalt handelt, schliesst eine wirksame und
ausreichende Verteidigung nicht aus (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Die
Begründung des Beschwerdeführers würde also auch nicht für einen Wechsel der
amtlichen Verteidigung ausreichen. Hinzu kommt, dass das Gesuch um Bewilligung
der amtlichen Verteidigung auf ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau des
Beschwerdeführers und gar nicht des Beschwerdeführers selbst erfolgte.
2.4 Unter
den gegebenen Umständen ist die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
mit B____ nicht zu beanstanden.
3.1 Nach
diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung ersucht. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der StPO beherrschten Verfahren nicht
definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem Beschwerdeführer
die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (vgl. BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar
2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Demgegenüber ist
ihm antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren
mit B____ zu bewilligen, da seine Rechtsbegehren nicht als geradezu aussichtslos
zu qualifizieren sind und aufgrund der Akten von Prozessarmut auszugehen ist. B____
wird ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung
der Vertreterkosten verpflichtet, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage
ist.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (vertreten durch B____)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).