Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.111
Verfügung vom 30. Mai 2018
Medizinische Abklärung allein
gest. auf RAD-Beurteilung ist ergänzungsbedürftig
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1983, hatte
sich am 1. Juli 2005 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte er eine
Lösungsmittelallergie sowie psychische Probleme angegeben. Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin hatte Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
am 14. März 2006 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 12; vgl. ergänzendes
Schreiben von Dr. C____ vom 2. Mai 2006, IV-Akte 17). Mit Verfügung vom 3.
November 2006 (IV-Akte 25) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint. Sie legte ihrer Verfügung in medizinisch-theoretischer
Hinsicht zu Grunde, aus spezialärztlicher Sicht sei damit zu rechnen, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Maler nach einer
Einarbeitungszeit von einem Monat ohne Einschränkung zumutbar sei.
Nach einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug (ohne Datum;
Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2008, IV-Akte 27) gewährte
die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung), welche sie
mit Verfügung vom 23. Juni 2009 (IV-Akte 44) abschloss.
b) Nochmals meldete sich der Versicherte am 27. November
2014 (IV-Akte 45) zum Leistungsbezug an. Zur Behinderung gab der Versicherte
„versch. Ängste“, Schwierigkeiten im Umgang mit Druck und Anforderungen,
ungünstige Bewältigungsstrategien sowie Schulterschmerzen an. Die Beschwerdegegnerin
gewährte Massnahmen der beruflichen Frühintervention.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm mit Stellungnahme vom
10. April 2018 (sig. pract. med. D____, IV-Akte 178) eine
medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in
angepassten Tätigkeiten vor. Gemäss Abschlussbericht „AV“ vom 16. April 2018
(IV-Akte 179) wurde als Selbsteinschätzung des Versicherten notiert, er fühle
sich aktuell „wieder stark verunsichert“ und sehe sich nicht als arbeitsfähig
auf dem 1. Arbeitsmarkt an. Eine Begleitung durch die Beschwerdegegnerin „mit
Ziel 1. Arbeitsmarkt“ wünsche der Versicherte nicht.
Am 23. April 2018 erliess die Beschwerdegegnerin einen mit
„Frühintervention abgeschlossen“ betitelten Vorbescheid (IV-Akte 180). Das
vorgesehene Dispositiv der Verfügung lautete: „Es besteht kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente“, dies versehen mit einem Hinweis
auf Art. 1septies lit. c der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Weiter hielt der Vorbescheid fest, gemäss
den der Beschwerdegegnerin vorliegenden Unterlagen bestehe für die angestammte
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Folglich seien von Seiten der IV keine
Massnahmen angezeigt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2018
Einwand (nicht paginiertes Dokument zwischen den IV-Akten 180 und 182). Am 30.
Mai 2018 (IV-Akte 186) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2018 und die Zusprache
einer ganzen Invalidenrente ab 30. Mai 2015. In prozessualer Hinsicht beantragt
er den Kostenerlass.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Oktober 2018, nunmehr anwaltlich
vertreten, wiederholt der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren (Rentenbeginn
nunmehr 1. Juni 2015) sowie den verfahrensrechtlichen Antrag und beantragt
eventualiter, es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen
erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 16.
Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokatin.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1983, hatte sich erstmals am
- Juli 2005 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nachdem Dr. C____, am 14. März 2006 ein
psychiatrisches Gutachten erstattet hatte (IV-Akte 12; vgl. ergänzendes
Schreiben von Dr. C____ vom 2. Mai 2006, IV-Akte 17), hatte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2006 (IV-Akte 25) den Anspruch
auf eine Invalidenrente verneint. Nach einer weiteren Anmeldung zum
Leistungsbezug (ohne Datum; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. Februar
2008, IV-Akte 27) gewährte die Beschwerdegegnerin eine berufliche Massnahme,
welche sie mit Verfügung vom 23. Juni 2009 (IV-Akte 44) abschloss.
2.2.
Nochmals meldete sich der Versicherte am 27. November 2014 (IV-Akte
45) zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge Massnahmen
der beruflichen Frühintervention. Diese wurden, wie auch aus dem Titel der angefochtenen
Verfügung vom 30. Mai 2018 hervorgeht („Frühintervention abgeschlossen“)
beendet.
Die Verfügung vom 30. Mai 2018 verweist auf Art. 1septies
lit. c IVV. Diese Vorschrift besagt, dass die Frühinterventionsphase beendet
wird „mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach
Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente
besteht“.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die
Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen, sondern gegen die gleichzeitig mit
der Einstellung der Massnahmen verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig zur angefochtenen Verfügung vom
30. Mai 2018 unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten Stellungnahmen des
RAD sowie Unterlagen behandelnder Ärzte und Stellen eingeholt. Sie ist somit, nachdem
sie nach dem schon Dargelegten bereits mit einer Verfügung vom 3. November 2006
eine Rentenleistung abgelehnt hat, nach der neuerlichen Anmeldung des
Versicherten vom 27. November 2014 auf die Prüfung des Rentenanspruchs eingetreten.
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die
Sache (sprich: den Rentenpunkt) materiell abzuklären und zu prüfen, ob eine
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V
71, E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71, E. 3.2 ff.). Danach hatte die Beschwerdegegnerin
in zeitlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit der Ablehnung
des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. November 2006 bis zur hier
angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2018 verändert haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1).
Gestützt auf die Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin
eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf
als Maler angenommen. Ob sich die Verfügung vom 30. Mai 2018 im Rentenpunkt
insbesondere unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten halten lässt, ist
nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Nach der ersten Anmeldung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2005
(IV-Akte 1) hatte Dr. C____ am 14. März 2006 ein psychiatrisches Gutachten
erstattet (IV-Akte 12; vgl. ergänzendes Schreiben von Dr. C____ vom 2. Mai
2006, IV-Akte 17).
Dr. C____ hatte einen Verdacht auf eine neurotische
Problematik, eine akzentuierte Persönlichkeit (differenzialdiagnostisch: ADHS
[Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung]), einen Status nach depressiver
Episode (ICD-10 F32.4) sowie Cannabisabusus (ICD-10 F12.25) diagnostiziert
(IV-Akte 12 S. 6). Dr. C____ bezeichnete es als „schwierig, die
Arbeitsfähigkeit abzuschätzen“. Nach der möglichen depressiven Episode in der
Vergangenheit und der mittlerweile schon beinahe 4-jährigen Absenz von einer
geregelten Arbeit erachtete er ein Arbeitstraining als indiziert, welches
zunächst halbtags begonnen werden sollte, um es danach sukzessive zu steigern
(IV-Akte 12 S. 7).
Dr. C____ hielt in der Beurteilung (IV-Akte 12 S. 6 f.) fest,
der Beschwerdeführer bezeichne seine Kindheit zwar als unauffällig und
problemlos. Bei näherem Nachfragen hätten sich jedoch einige mögliche kindsneurotische
Symptome gezeigt. Dr. C____ erwähnt prolongiertes Bettnässen und Dunkelangst
mit zeitweisen Albträumen. Der Beschwerdeführer habe auch unter Wutausbrüchen
gelitten, die auch bis zum Begutachtungszeitpunkt (28. Februar 2006, IV-Akte 12
S. 1) noch aufträten. Der Beschwerdeführer gebe an, im Alter von 12 Jahren einen
Fahrradunfall erlitten zu haben. Dabei habe er sich einige Zähne eingeschlagen,
was zu operativen Massnahmen geführt habe.
Seither habe er sich verändert und sei depressiver und weniger
lebenslustig geworden. Die Schule habe er ohne besondere Freude und Interessen
absolviert. Dr. C____ notiert, diese Angaben deuteten doch auf eine mögliche
hintergründige Problematik hin, allenfalls auch auf ein ADHS. Auch zum Begutachtungszeitpunkt
wirke der Beschwerdeführer innerlich angespannt und unruhig, dies sei praktisch
ein Dauerzustand. Dieser Zustand werde von der behandelnden Ärztin und auch der
behandelnden Psychologin bestätigt. Der Beschwerdeführer rauche seit dem 17.
Lebensjahr Cannabis, nach seinen Angaben zurzeit vier Joints pro Tag. Es habe einige
Zeit zudem ein Alkoholabusus bestanden, den der Versicherte aber habe stoppen können.
Immerhin habe er trotz Schwierigkeiten im Betrieb eine Malerlehre absolviert,
die er im Jahr 2002 abgeschlossen habe. Danach sei er nur einmal einen Monat einer
Tätigkeit als Maler nachgegangen. Der Beschwerdeführer meine, dass bei ihm eine
Lösungsmittelunverträglichkeit bestehe, weshalb diese Tätigkeit nur bedingt in
Frage komme. Eine Abklärung sei diesbezüglich aber nicht erfolgt.
Der Gutachter notierte, dass sich in der Folge eine depressive
Symptomatik breit gemacht zu haben scheine. Der Versicherte sei zunehmend
lustloser und desinteressierter geworden, habe sich völlig zurückgezogen und habe
nicht einmal mehr die einfachsten alltäglichen Verrichtungen ausgeübt. Er habe sogar
die Körperhygiene vernachlässigt. Mittlerweile habe sich dieser Zustand im
Rahmen der psychologisch durchgeführten Therapie, die er seit mindestens vier
Monaten besuche, gebessert. Zur angegebenen Dauer bemerkte der Gutachter, es
liege von der behandelnden Psychologin ein Bericht vom August 2005 vor (vgl.
Mail vom 11. August 2005 von E____, IV-Akte 10 S. 7 f., bei Arztbericht von Dr.
F____, FMH Innere Medizin, [...], vom 17. August 2005, IV-Akte 10). Der
Versicherte sei motiviert, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, traue
sich allerdings keine volle Leistung zu und möchte sich langsam aufbauen.
Der Gutachter kommt zu Schluss, die Problematik sei gesamthaft
„nicht ganz klar“. Es müsse an eine mögliche neurotische Störung gedacht
werden, wobei auch ein ADHS nicht ganz ausgeschlossen werde. Immerhin sei der Versicherte
motiviert, etwas gegen diesen Zustand zu unternehmen. Es bestehe allerdings
noch Unklarheit, inwieweit er in der Lage sei, auch eine volle Leistung auf dem
Arbeitsmarkt zu erbringen, weshalb tatsächlich eine Abklärung durchgeführt
werden sollte.
Es bestehe zudem eine Unklarheit darüber, inwieweit eine
relevante Lösungsmittelunverträglichkeit bestehe, was die Ausübung des
erlernten Berufes natürlich massiv erschweren würde.
Im ergänzenden Schreiben vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 17) hielt Dr.
C____ fest, dem Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nach einer
Einarbeitungszeit von einem Monat die Tätigkeit als Maler vollumfänglich
zumutbar. Es bestehe allerdings noch eine gewisse Unsicherheit aufgrund der
vergangenen depressiven Störung und möglicher ADHS-Problematik. Falls bei einer
Arbeitsabklärung tatsächlich eine Einschränkung als Maler festgestellt werden könne,
dürfte möglicherweise der Cannabiskonsum dabei auch eine gewisse Rolle spielen,
weshalb empfohlen werde, auf den Cannabiskonsum zu verzichten. Dr. C____
vermochte die Frage (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2006,
IV-Akte 16), ob es sich beim Cannabiskonsum Folge einer psychischen Störung
handle oder ob er unabhängig davon vorliege, nicht eindeutig zu beantworten. Es
müsse eine gewisse hintergründige psychische Problematik vermutet werden. Es werde
eine neurotische Störung angenommen, möglicherweise liege auch eine
ADHS-Problematik vor. Beide Störungen seien geeignet, eventuell einen Suchtmittelkonsum
zu fördern.
Der RAD (sig. Dr. G____) hielt mit Stellungnahme vom 18. Juli
2006 (IV-Akte 18 S. 2) zu den ergänzenden Angaben von Dr. C____ fest, die
Kardinalsymptome eines allfällig zu diskutierenden ADHS (wie Störung der
Aufmerksamkeit, Überaktivität und Impulsivität) würden im Gutachten nicht
beschrieben, zumindest nicht in einem die Arbeitsfähigkeit als Flächenmaler
wesentlich tangierenden Ausmass. Sollte die Aufmerksamkeit doch etwas
beeinträchtigt sein, so sei es wahrscheinlicher, dass dies auf den
Cannabisgebrauch (4 Joints täglich) zurückzuführen sei. Diesen bezeichnete der
RAD als „invaliditätsfremd“. Aufgrund des Ausmasses, in welchem der Versicherte
Cannabis konsumierte, verneinte der RAD ein imperatives Substanzverlangen, das
willentlich nicht überwindbar wäre. Es sei also dem Versicherten zumutbar, diesen
Konsum zu reduzieren, um im Berufsleben seine volle Leistungsfähigkeit zu erreichen.
In der rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2006
(IV-Akte 25) hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation sei aus spezialärztlicher Sicht damit zu
rechnen, dass die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Maler nach einer
Einarbeitungszeit von einem Monat vollumfänglich zumutbar sei. Gestützt darauf
ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 0%.
3.2.
Bis zur hier strittigen Verfügung vom 30. Mai 2018 hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gewährt. Sie
bewilligte ein Arbeitstraining vom 7. April 2008 bis 6. Oktober 2008 (Mitteilung
vom 16. April 2008 betreffend Kostengutsprache; IV-Akte 36), ein Coaching vom
7. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 (Mitteilung vom 16. November 2009 betreffend
Kostengutsprache; IV-Akte 41) sowie ein Modul für praktische Bewerbung vom 26.
Januar 2009 bis 25. Februar 2009 (Mitteilung vom 27. Januar 2009 betreffend Kostengutsprache,
IV-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin schloss diese erste Phase mit Arbeitsvermittlung
mit Verfügung vom 23. Juni 2009 (IV-Akte 44) ab; der Versicherte hatte gemäss
Verfügung ab 20. April 2009 eine temporäre Anstellung als Maler antreten
können.
In einer zweiten Phase gewährte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen
in Form von Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 22. April 2016, IV-Akte 73),
sodann gemäss Mitteilungen vom 8. September 2016 und 18. Januar 2017 (IV-Akten
92 und 112) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings
vom 17. August 2016 bis 16. Februar 2017. Gemäss Mitteilungen vom 29. März 2017
und 28. Mai 2017 (AB 124 und 142) erfolge im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen
ein Aufbautraining vom 17. Februar 2017 bis 16. September 2017. Ferner wurde
eine Kostenvergütung für Coachingstunden ab 18. Mai 2018 (vgl. u.a. Mitteilung
vom 24. Mai 2017, IV-Akte 139) gewährt. Gemäss Abschlussbericht der
Arbeitsvermittlung vom 16. April 2018 (IV-Akte 179) wurde als Selbsteinschätzung
des Versicherten notiert, er sehe sich nicht als arbeitsfähig für Tätigkeiten
auf dem 1. Arbeitsmarkt an. Er wünsche keine Begleitung durch die
Beschwerdegegnerin mit dem Ziel der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt. Als
Ergebnis der Eingliederung wurde „arbeitslos“ notiert. Eine Integration in den
ersten Arbeitsmarkt ist somit nicht gelungen.
3.3.
Im Verlauf nahm die Beschwerdegegnerin Unterlagen der behandelnden
Ärzte bzw. medizinischer Stellen zu den Akten.
Die H____ Psychiatrischen Kliniken, [...] (H____, sig. I____,
OÄ Verhaltenstherapie stationär), diagnostizierten mit Bericht vom 26. Februar
2018 (IV-Akte 176), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0, seit ca. 8
Wochen), eine Spezifische Phobie, Anderer Typus (Angst vor Erbrechen; DD
Agoraphobie mit Panikstörung, mindestens seit 2010) sowie einen Verdacht auf
ADHS im Erwachsenenalter (CD-10: F90.0, seit Kindheit).
Der Bericht hält fest, mit der Erfahrung der beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahme habe sich im Verlauf gezeigt, dass der
Versicherte seine Belastbarkeit zwar gesteigert habe und er motiviert gewesen
sei, das Pensum weiterhin zu steigern. Jedoch habe er zunehmend Schwierigkeiten
gehabt, den Alltag zu meistern. Er habe begonnen, das Erledigen von
alltäglichen Dingen wie Wohnungspflege und Einkäufe zu vernachlässigen.
Zunehmend sei das Einhalten von Terminen und Verpflichtungen erschwert. Der
Druck und der regelmassige Wechsel von Arbeitsstellen/Praktika seien für den
Patienten sehr belastend und seine Motivation habe zunehmend gelitten. Während
dem letzten Praktikum im Pflegeheim J____ habe der Beschwerdeführer erneut
leichte depressive Symptome gezeigt. Er habe sich vermehrt zurückgezogen, habe unter
Antriebs- und Lustlosigkeit gelitten und sei zunehmend überfordert mit dem
Alltag. Dies habe dazu geführt, dass der Versicherte nicht mehr am Arbeitsplatz
erschienen sei, das Praktikum sei abgebrochen worden.
Im Anschluss und bis zum heutigen Zeitpunkt falle es dem
Versicherten schwer, sich für Aktivitäten zu motivieren. Er leide nach wie vor
unter Antriebs- und Lustlosigkeit, sowie sozialem Rückzug. Er schildere, dass
er sich von der Belastung nach wie vor erholen müsse.
Als erhobene Befunde notierten die H____: Wacher,
bewusstseinsklarer, allseits orientierter Patient. Keine formalen oder
inhaltlichen Denkstörungen. Im Kontakt freundlich und offen. Auffassung, Konzentration
und Gedächtnis unauffällig. Kein Wahn, keine Ich-Störungen. Im Affekt leicht
deprimiert. Gelegentlich bis selten paroxysmal auftretende Ängste und Übelkeit.
Im Antrieb reduziert. Es bestehe eine Neigung zu sozialem Rückzug. Leichte Ein-
und Durchschlafstörungen. Von Suizidalität und Fremdgefährdung sei der
Versicherte klar distanziert. Prognostisch äusserten sich die H____
dahingehend, dass die psychische Gesundheit trotz der „durchaus positiven
Erfahrung zu Beginn der Massnahme“ unter dem subjektiv erlebten Druck und der
Belastung gelitten habe. Der Beschwerdeführer hinterfragte zunehmend die Kosten
des Aufwands, wobei dem Versicherten die Aussichten auf eine Arbeitsstelle im
ersten Arbeitsmarkt je länger desto schwerer zu erreichen erschienen seien. Die
H____ versprachen sich bezüglich Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit wenig Verbesserung
durch medizinische bzw. therapeutische Massnahmen. Die H____ erachteten darum eine
Berentung, zumindest teilweise, als sinnvoll und angebracht. Dies würde dem
Patienten im Verlauf auch eine angepasste Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt ermöglichen,
was ihn in seiner Tagesstruktur unterstützen würde.
Im Bericht vom 3. Mai 2017 (IV-Akte 135) hatten die H____ sich
nicht nur in einem eher abstrakten Sinn für eine Berentung ausgesprochen,
sondern bezüglich Arbeitsfähigkeit auch eine konkret bezifferte Einschätzung
abgegeben. Sie hatten in der Rubrik „Therapeutische Massnahmen / Prognose“ dargelegt,
der Versicherte zeige einen sehr positiven Verlauf. Durch die berufliche
Massnahme mache er die konkrete Erfahrung, dass ihm ein geregelter
Arbeitsrhythmus durchaus gut tue und nicht zwingend damit verbunden sei, dass
er rückfällig werde. Er knüpfe soziale Kontakte, bringe positive Leistung und könne
erkennen, dass er in der Lage sei, seinen beruflichen und privaten
Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum gerecht zu werden. Dies schaffte eine
neue Lebensperspektive. Er sei motiviert, sein Ziel zu erreichen, auf dem 1.
Arbeitsmarkt eine Stelle zu erhalten und somit unabhängig zu sein. Auch mit
Blick auf diesen positiv geschilderten Hintergrund hielten die H____ fest, aufgrund
der „dennoch eingeschränkten Belastbarkeit“ liege das Limit zum jetzigen
Zeitpunkt bei einem Pensum von 50-60%. Es gebe durchaus Potential für eine Steigerung.
Der Versicherte brauche jedoch genügend Zeit, sich an die erhöhten Anforderungen
anzupassen und damit nicht seine psychische Stabilität zu riskieren. Er sei
reflektiert und könne gut einschätzen, wie viel Druck und Belastung er durch
die Arbeit ertragen könne, ohne dass seine Symptomatik wieder zunehme. In
regelmässigen Therapiegesprächen ca. alle drei Wochen schildere er auf
differenzierte Weise seine Befindlichkeit und reflektiere die vergangenen
Wochen. Dies helfe ihm, sich bewusst zu machen, wo er stehe und in welchen
Bereichen er gegebenenfalls an sich arbeiten müsse.
Die Beurteilung der H____ vom 3. Mai 2017 war noch vor dem
Hintergrund einer positiv bewerteten Entwicklung im Rahmen der beruflichen
Massnahmen verfasst worden. Auch für diese Phase nahmen die H____ jedoch eine
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt an.
Der RAD gibt in der Stellungnahme vom 10. April 2018 (IV-Akte
178) zunächst die erörterten Darlegungen der H____ wieder. Die Einschätzung der
H____, wonach längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% bestehe und dass
eine weitere Steigerung von Pensum und Belastung zuletzt zu Schwierigkeiten bei
der Alltagsbewältigung und reduzierter Motivation geführt hätten, bezeichnet
der RAD als „nicht nachvollziehbar“: Die von der H____ genannten Diagnosen seien
- vor allem bei adäquater Behandlung - nach wie vor nicht in der Lage, eine
relevante und langdauernde Arbeitsunfähigkeit adäquat zu begründen.
3.4.
Der RAD, auf dessen Einschätzung die Beschwerdegegnerin abgestellt
hat, vertritt somit eine von den Äusserungen der H____ abweichende Einschätzung
zur Arbeitsfähigkeit.
3.4.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
3.4.2. Ins Zentrum seiner Argumentation stellt der RAD, dass
die von den H____ erhobenen Diagnosen nicht geeignet seien, eine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dem RAD ist entgegenzuhalten,
dass die Diagnostik für sich allein für die Frage der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist. Das Bundesgericht hat klargestellt,
dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht, soweit
darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst bereits ein
Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die Begründung der
Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage
aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeigt sich
die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen
Auswirkungen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Peter Henningsen, Probleme und offene
Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen
Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106). Allein
mit dieser auf die Diagnostik abgestützten Argumentation kann eine Arbeitsfähigkeit
somit nicht ohne nähere Abklärungen verneint werden.
3.4.3. Der RAD selbst verweist explizit auf die Dokumentation der
Eingliederungsmassnahmen(Coachingbericht der K____, [...], vom 1. Dezember
2017, IV-Akte 170). Dort wurden Motivationsprobleme in Abhängigkeit vom
Aufgabengebiet, gute Arbeitsleistung bei gutem Arbeitstempo und guter Qualität
im Servicebereich festgehalten. Diese Einschätzung erfolgte, was der RAD selbst
ausdrücklich festhält, aufgrund von einer Tätigkeit des Versicherten im Rahmen
eines 60%-Pensums. Die Dokumentation wäre zwar geeignet, die Einschätzung einer
in der Praxis erprobten Arbeitsfähigkeit von 60% zu stützen. Der Bericht der K____
hält fest, bis zum Auftreten einer psychischen Krise, die zum Abbruch der
Massnahme geführt habe, habe der Versicherte in vollem Umfang die geforderte
Arbeitsleistung im Rahmen seines 60%-Pensums eingehalten. Es sei aber nicht
möglich, seine Einsatzzeiten an die in der Hotellerie eines Pflegeheims
üblichen Arbeitszeiten anzupassen. In der Regel hätten die Mitarbeiter auch
regelmässig am Wochenende gearbeitet. Der Versicherte benötige aber seinen
festen Arbeitsrhythmus und die Erholungsphasen über das Wochenende. Die H____
haben dazu wie erwähnt ausgeführt, der Versicherte brauche genügend Zeit, sich
an die erhöhten Anforderungen anzupassen und damit nicht seine psychische
Stabilität zu riskieren. Er sei reflektiert und könne gut einschätzen, wie viel
Druck und-Belastung er durch die Arbeit ertragen könne, ohne dass seine Symptomatik
wieder zunehme.
Der vom RAD postulierten Annahme, es sei auch eine volle
Arbeitsfähigkeit zu bejahen, fehlt damit eine klar nachvollziehbare, in der
Praxis erprobte Grundlage. Die Prognose der H____, dass der Versicherte bei
einem höheren Pensum wieder mit einer Verschlechterung seines Zustandes
konfrontiert wäre, ist jedenfalls aufgrund der Äusserungen des RAD nicht
widerlegt.
3.4.4. Dr. C____ hatte in seinem ergänzenden Schreiben vom 2.
Mai 2006 (IV-Akte 17) noch erwogen, dass sofern beim Versicherten im Rahmen
einer Arbeitsabklärung tatsächlich eine Einschränkung als Maler festgestellt
werden sollte, dabei der Cannabiskonsum „auch eine gewisse Rolle spielen“
dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den
vorerwähnten Berichten der H____ hinsichtlich des Cannabiskonsums seit 2012
abstinent ist. Als vom RAD in der Stellungnahme vom 10. April 2018 (IV-Akte
178) angeführter sogenannter „invaliditätsfremder“ Faktor, welcher die
berufliche Integration „bisher“ erschwert habe, kann dem Versicherten somit ein
Suchtverhalten jedenfalls seit 2012 nicht mehr entgegengehalten werden.
3.5.
Es besteht bereits mit Blick auf die beiden erörterten Punkte Anlass
zu Zweifeln an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit. Die ursprüngliche
Rentenablehnung gemäss Verfügung vom 3. November 2006 (IV-Akte 25) hatte sich
auf ein neutrales psychiatrisches Gutachten gestützt. Der Gutachter Dr. C____
hatte gemäss seinen vorstehend (Erw. 3.1.) wiedergegebenen Ausführungen schon zum
damaligen Zeitpunkt Anzeichen für bereits in der Kindheit des Versicherten
aufgetretene Symptome psychischer Beeinträchtigungen beschrieben. Er hatte es
abschliessend als unklar bezeichnet, inwieweit der Versicherte in der Lage sein
werde, eine volle Leistung auf dem Arbeitsmarkt zu erbringen. Er hatte darauf
verwiesen, dass hierüber aufgrund zusätzlicher Abklärungen Erkenntnisse gewonnen
werden könnten. Vorgängig zur hier zu prüfenden Verfügung sind solche –
beruflichen – Abklärungen erfolgt, jedoch hat sich trotz bestehender Motivation
des Versicherten eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht verwirklichen
lassen. Der Beschwerdeführer ist zudem zwischenzeitlich nicht mehr durch einen
neutralen Experten psychiatrisch untersucht worden. Die Beurteilung des RAD,
auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat, erfolgte ohne persönliche
Untersuchung des Versicherten. Sie stammt überdies nicht von einer Fachärztin
der Psychiatrie. Die nach einer kurzen Fallbesprechung angefertigte Aktennotiz
eines dem RAD angehörenden Psychiaters vom 23. Mai 2018 („Aus
fachpsychiatrischer Sicht, auf die Stellungnahme RAD-Kollegin … kann voll
abgestützt werden“, IV-Akte 184) erscheint nicht als geeignet, die erörterten
Zweifel auszuräumen.
Es ist darum geboten, dass der Versicherte unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nochmals fachgutachterlich (psychiatrisch)
untersucht wird, damit beweismässig erhärtet eine Aussage dazu gemacht werden
kann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung
vom 3. November 2006 in einem rentenrelevanten Ausmass mit einschränkender
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschlechtert hat oder nicht.
Zusammenfassend ist die Verfügung vom 30. Mai 2018 aufzuheben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer
neutralen psychiatrischen Begutachtung.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges
Obsiegen.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung
auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegende Streitigkeit ist durchschnittlicher
Natur. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuern von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: