Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Einzelgericht
DG.2017.46
ENTSCHEID
vom 5. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
1
[...]
vertreten durch [...]
B____ Gesuchstellerin
2
[...]
vertreten durch [...]
C____ Gesuchsteller
3
[...]
vertreten durch [...]
D____ Gesuchstellerin
4
[...]
vertreten durch [...]
E____ Gesuchstellerin
5
[...]
vertreten durch [...]
F____ Gesuchstellerin
6
[...]
vertreten durch [...]
G____ Gesuchstellerin
7
[…]
vertreten durch […]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen die Verfahrensleiterin bzw.
das Strafdreiergericht
im Verfahren SG.2017.101
Sachverhalt
Vom 20. bis zum
24. November 2017 fand vor Strafgericht die Hauptverhandlung im Verfahren
SG.2017.101 gegen zehn Beschuldigte statt, darunter die Gesuchsteller im
vorliegenden Verfahren. Hintergrund war, dass der russischen Familie [...], die
der Künstlerbewegung „[…]“ angehört, vorübergehend Unterschlupf im Dachgeschoss
der […] in Basel gewährt worden war. Die inkriminierten Taten ereigneten sich gemäss
Anklageschrift, als die Beschuldigten die Familie, nachdem sich diese geweigert
hatte, das Haus freiwillig zu verlassen, gewaltsam aus der Liegenschaft zu verweisen
versuchten.
Mit Eingabe vom
15. November 2017 gelangte der Verteidiger von A____, [...], mit einem Gesuch
um Verschiebung der Hauptverhandlung an die Verfahrensleiterin des
Strafgerichts und äusserte darin, bei den Videos, welche [...] drehen würden,
handle es sich um Inszenierungen ‒ um gespielte Realität. Mit Verfügung
vom 16. November 2017 wies die Verfahrensleiterin dieses Gesuch ab und hielt in
der Kurzbegründung fest, was das Vorbringen „gespielte Realität“ anbetreffe,
wende die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass den Opfern nach einem
zehnmonatigen Aufenthalt in der Wohnung der Auszug mit hoher Wahrscheinlichkeit
durchaus schwer gefallen sein dürfte.
Mit Schreiben
vom 17. November 2017 gelangte [...] an die Strafgerichtspräsidentin und
beantragte unter Bezugnahme auf die zitierte Begründung deren umgehenden
Ausschluss aus dem Verfahren zufolge Befangenheit, bzw. dass sie umgehend von
sich aus in den Ausstand trete. Gleichentags ergingen Befangenheitsanträge
gegen die Verfahrensleiterin von Seiten der Verteidigung von B____ ([...])
sowie von C____ ([...]). Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich die
Verteidiger der Beschuldigten D____ ([...]), E____ ([...]),[...] ([...]) und [...]
([...]) den Ausstandsgesuchen an.
Anlässlich der
Hauptverhandlung wurde der Befangenheitsantrag durch Rechtsanwalt [...] auf das
Dreiergericht der Vorinstanz ausgedehnt (Prot. Hauptverhandlung S. 46).
Mit Verfügung
vom 27. November 2017 leitete die Strafgerichtspräsidentin die drei
Ausstandsgesuche vom 17. November sowie jene der weiteren Verteidiger vom
20. November 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als
Beschwerdegericht weiter, nahm dazu Stellung und beantragte die Abweisung der
Ausstandsgesuche unter Kostenfolge. [...] nahm hierzu mit Eingabe vom 6.
Dezember 2017 Stellung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat
eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die
erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der
Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Urteil betreffend [...] (kostenloser Freispruch) und [...] (Schuldspruch
lediglich wegen mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts [Diebstahl]) ist in
Rechtskraft erwachsen, womit das vorliegende Verfahren in diesen Fällen zufolge
Wegfalls des Rechtschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben werden
kann.
2.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen
Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für
die Ablehnung verlangt wäre, dass der Richter tatsächlich befangen ist
(BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179, 140 III 221 E. 4.1
S. 221, BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3, je mit
Hinweisen).
2.2 Verteidiger
[...] zitiert in seiner Eingabe vom 17. November 2017 aus der Formulierung der
Verfahrensleiterin: „Was das Vorbringen „gespielte Realität“ anbelangt, so
wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass den Opfern nach einem
zehnmonatigen Aufenthalt in der Wohnung der Auszug mit hoher Wahrscheinlichkeit
durchaus schwergefallen sein dürfte.“ Er schliesst daraus, die
Strafgerichtspräsidentin habe den beanklagten Sachverhalt noch vor Beginn der
Hauptverhandlung als erstellt erklärt, indem sie der Staatsanwaltschaft
explizit recht gegeben habe, dass die Privatklägerschaft die Wohnung gegen
ihren Willen unter Zwang habe verlassen müssen. Sie unterstelle damit die
Verwertbarkeit des Videos und verwerfe die von der Verteidigung vorgebrachte
These des Kunstprojekts. Es stehe daher nicht nur der Anschein der Befangenheit
fest, sondern werde diese sogar explizit zugestanden, indem festgehalten werde,
dass die Meinung schon gebildet und das Urteil somit schon gefällt sei. Da das
von den Privatklägern illegal aufgenommene Video von diesen aus dem
Strafverfahren in die Öffentlichkeit getragen worden sei und auf
Online-Newsportalen zu sehen gewesen sei, sei die Vorverurteilung perfekt. Die
Durchführung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ohne vorgängige Prüfung der
Verwertbarkeit dieses Videos sei ein weiterer Beweis dafür, dass sich das Strafgericht
von unverwertbaren Beweisen und einer Vorverurteilung in den Medien habe
beeinflussen lassen. Diese Argumentation vertreten in ihren Eingaben auch die
Rechtsanwälte [...] und [...].
2.3 Die
Strafgerichtspräsidentin hat in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017
ausgeführt, [...] habe bereits in seiner Eingabe vom 10. November 2017 beantragt,
das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit des
im Zentrum stehenden Videos auszustellen und nach endgültiger Feststellung der
Unverwertbarkeit einzustellen. Sie habe in der Verfügung vom 13. November 2017
erwogen, dass die Unverwertbarkeit des Videos ihrer Ansicht nach keine
Einstellung des Verfahrens bewirken würde. Vor diesem Hintergrund habe sie die
Ausführungen von […] vom 15. November 2017, wonach die Anklageschrift absurd
sei, da kein Lebenssachverhalt vorliege, dahingehend verstanden, dass erneut
geltend gemacht werde, die Gerichtsverhandlung erübrige sich wegen eines anderen
Einstellungsgrundes. Ob die Anklage zuzulassen sei, habe die Verfahrensleitung
beim Eingang der Akten am Gericht zu prüfen. Dies stelle keine unzulässige
Vorbefassung dar. Wenn sich die Verfahrensleiterin auf dem damaligen Kenntnisstand
eine Meinung über Fragen, die sich auf die Zulässigkeit der Anklage bezogen
hätten, gebildet habe, so stelle dies keinen Befangenheitsgrund dar. Es sei unerfindlich,
wie sie mit der Bemerkung betreffend „gespielte Realität“ die Verwertbarkeit
des Videos unterstellt haben solle.
2.4 […]
hat in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 zunächst auf sein Ausstandsbegehren
vom 17. November 2017 verwiesen. Er hat ausserdem dargelegt, weshalb sich das
Ausstandsbegehren auch auf die beiden Mitrichter beziehe: Er habe in der
Hauptverhandlung begründet, weshalb das Verfahren bis zum rechtskräftigen
Entscheid über die Vorfragen auszustellen sei. Das erstinstanzliche Gericht
habe die Verhandlung dennoch fortgesetzt, obschon dies der bundesgerichtlicher
Rechtsprechung widerspreche (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017). Als weiterer
Beleg der Befangenheit wird angeführt, die Strafgerichtspräsidentin habe vor
versammelter Presse das fragliche Video abgespielt, jedoch sei ihm das
Abspielen von Entlastungsbeweisen untersagt worden. Auch seien in der
Verhandlung von der Verteidigung gestellte Anträge ignoriert worden, namentlich
jener auf Übersetzung der russischen Passagen. Im Weiteren habe die
Verfahrensleiterin trotz mehrfacher Intervention der Verteidigung stets von einem
Überfall statt einem Vorfall gesprochen, obschon die Unschuldsvermutung
letzteres geboten hätte. Schliesslich habe die Strafgerichtspräsidentin nichts
gegen die Vorverurteilung durch die Medien im Vorfeld des Prozesses
unternommen. Eine mediale Vorverurteilung habe bereits vorgelegen, als den
Medien das von den Privatklägern zusammengeschnittene Video zugespielt worden
sei, welche es dann zusammen mit vorverurteilenden Schlagzeilen online gestellt
hätten. Offensichtlich habe diese Medienberichterstattung auch bei der
Strafgerichtspräsidentin diese Wirkung erzielt.
2.5
2.5.1 Die
Befangenheit der Verfahrensleiterin haben die Verteidiger in ihren Eingaben vom
17. November 2017 hauptsächlich mit dem Passus begründet, in welchem die
Verfahrensleiterin Bezug darauf genommen hat, dass Verteidiger […] von
„gespielter Realität“ ausgeht. Eine Befangenheit lässt sich daraus indes nicht
ableiten, hat die Verfahrensleiterin doch lediglich auf eine Äusserung der
Staatsanwaltschaft verwiesen, wonach der Auszug aus der Wohnung den Opfern nach
zehn Monaten schwergefallen sein dürfte. Damit ist keineswegs vorweggenommen,
dass es sich bei der auf Video aufgezeichneten gewaltsamen Räumung nicht um
eine Inszenierung von Seiten der Privatkläger gehandelt haben kann, weshalb die
beanstandete Kurzbegründung nicht den Anschein von Befangenheit erweckt.
2.5.2 Dass
das Gericht die Medien mit Videoaufnahmen bedient hat, wird von Seiten der
Verteidigung zu Recht nicht behauptet. Es ist weder ersichtlich, wie die
Verfahrensleiterin die Verbreitung dieser Aufnahmen hätte verhindern können,
noch wie sie die daran anschliessende Verwertung des Materials durch die Medien
hätte beeinflussen sollen. Es wäre auch nichts gewonnen gewesen, wenn die Verfahrensleiterin
oder Mitglieder des Dreiergerichts aufgrund der Berichterstattung in den Medien
in den Ausstand getreten wären, denn eine Neubesetzung des Gerichts hätte
nichts an der Berichterstattung in den Medien geändert, und die neuen Richter
wären dieser Beeinflussung in gleicher Weise ausgesetzt gewesen. Ohnehin ist
aber von gewählten Richterinnen und Richtern zu erwarten, dass sie in der Lage
sind, sich trotz der medialen Begleitung eines Strafprozesses ihre unabhängige Meinung
zu bilden.
2.5.3 Dass
anlässlich der Hauptverhandlung das belastende Video abgespielt wurde, während
die von der Verteidigung eingereichten Videos lediglich zu den Akten und vom
Gericht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht derart abwegig, dass von einem
krassen Verfahrensfehler gesprochen werden könnte. Die russischen Passagen im
belastenden Video wurden von der offiziellen Dolmetscherin übersetzt (Prot. Hauptverhandlung
S. 47 ff.). Der Zuzug einer weiteren Dolmetscherin aus dem Publikum, ist zwar
ungewöhnlich, dieses Vorgehen wurde aber gerade von Rechtsanwalt [...] begrüsst
(Prot. S. 56). Nicht unproblematisch erscheint die fehlende Übersetzung der englischen
Äusserungen im Video. Die Verfahrensleiterin verzichtete mit Verweis auf die
allseitig vorhandenen Englischkenntnisse darauf (Prot. Hauptverhandlung S. 32).
Es wurde in der Folge von keiner Seite geltend gemacht, nicht über die zum
Verständnis erforderlichen Englischkenntnisse zu verfügen.
Das Protokoll
und die Audioaufnahme zeugen von einer aufgeladenen Stimmung in der Hauptverhandlung.
Es war zweifellos anspruchsvoll, die Verhandlung zu leiten, die von zahlreichen
Anträgen und sonstigen Wortmeldungen der Verteidigung geprägt war. Es sind in
der Verfahrensführung ‒ insbesondere unter den erwähnten Umständen in der
Hauptverhandlung ‒ keine groben Fehler auszumachen, die eine Befangenheit
der Strafgerichtspräsidentin nahelegen würden. Dass die inkriminierten
Geschehnisse durch die Verfahrensleiterin mehrfach als „Überfall“ bezeichnet wurden,
ist nicht zu beanstanden, wurde doch damit lediglich in knapper Form auf die
inkriminierte gewaltsame Wohnungsräumung Bezug genommen, ohne dass damit
bereits ein Schuldspruch oder eine rechtliche Würdigung vorweggenommen worden
wäre.
2.5.4 Das
Ausstandsgesuch gegen das Strafdreiergericht wurde mit dessen Entscheid
begründet, das Verfahren nach dem Beschluss betreffend Verwertbarkeit des
Videos nicht auszustellen. Das Strafgericht hat vorfrageweise über die
Gültigkeit der Beweismittel entschieden, den Parteien im Anschluss einen differenziert
begründeten Entscheid eröffnet und die Hauptverhandlung dann fortgesetzt. Dies
entspricht der Strafprozessordnung (Art. 339-340 StPO) und ist nicht zu
beanstanden. Auch aus dem von der Verteidigung angeführten
Bundesgerichtsentscheid ergibt sich nicht, dass das Sachgericht ein allfälliges
Beschwerdeverfahren hätte abwarten müssen.
2.6 Zusammenfassend
besteht weder bezüglich der Verfahrensleiterin noch der übrigen Mitglieder des
urteilendenden vorinstanzlichen Dreiergerichts der Anschein der Befangenheit,
womit die Ausstandsbegehren abzuweisen sind.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Gesuchsteller
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Sie werden auf je CHF 200.‒
bemessen.
Sämtlichen
Beschuldigten wurde im Strafverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt,
weshalb auch der Verteidigungsaufwand im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse
zu vergüten ist. Es liegen keine Kostennoten vor, weshalb der Aufwand zu
schätzen ist. Der Aufwand von Verteidiger [...] für das Ausstandsgesuch vom 17.
November 2017 und die Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 ist auf drei Stunden
zu schätzen, der Aufwand der Verteidiger [...] und [...] für deren
Ausstandsgesuche vom 17. November 2017 auf jeweils zwei Stunden. Dieser Aufwand
zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen (inkl. Auslagen,
zzgl. 8 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche gegen
Strafgerichtspräsidentin [...], den Strafrichter [...] und die Strafrichterin [...]
werden abgewiesen.
Bezüglich der Gesuchstellerinnen [...]
und [...] wird das Verfahren zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.
Die übrigen Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von je CHF
200.‒, einschliesslich Auslagen.
[…] wird ein Honorar von CHF 600.‒
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.‒, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
[…] und […] werden je ein Honorar von CHF
400.‒ (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.‒,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.