Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.16
Verfügungen vom 8. Dezember
2017 und vom 13. Dezember 2017
Zu klärende Diskrepanz zwischen
dem Gutachten und dem Ergebnis eines Belastbarkeitstrainings im
Revisionsverfahren
Tatsachen
I.
a)
Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt seit April 1997 als
„Betriebsarbeiter C Gipserei“ bei der C____ AG, [...] (Fragebogen Arbeitgeber
vom 4. Dezember 2001, Akte 6 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]; die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Firma erfolgte in einem Schreiben vom 29. Oktober 2002 per
31. Dezember 2002, IV-Akte 22). Am 14. November 2001 meldete sich
der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen.
b)
Nachdem ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. D____ und Dr. E____
der Psychiatrischen Poliklinik [...] vom 15. Mai 2002 (IV-Akte 9) eine
60%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hatte, sprach ihm die Beschwerdegegnerin
berufliche Massnahmen zu (vgl. z.B. Mitteilung vom 6. August 2002,
IV-Akte 11, sowie Verfügungen vom 17. Dezember 2002 und vom
6. Januar 2003, IV-Akten 24, 27 und 28). Nach dem Abbruch der
Massnahmen (vgl. Schlussbericht des F____ [...] vom
10. Februar 2003, IV-Akte 31), gab die Beschwerdegegnerin eine
erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag. In ihrem psychiatrischen
Gutachten vom 12. Februar 2004 kamen Prof. Dr. D____ und Dr. E____ der Psychiatrischen Poliklinik (IV-Akte 39)
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei derzeit zu 40% arbeitsfähig. Im
Wesentlichen gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügungen vom 8. Oktober 2004 ab dem 1. Mai 2002 eine Viertelsrente
und ab dem 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 47).
c)
In drei, in den Jahren 2005, 2008 und 2011 eingeleiteten,
Revisionsverfahren wurde die Dreiviertelsrente jeweils mit Mitteilung bestätigt
(vgl. Mitteilungen vom 1. Juni 2006, vom 17. November 2008 und vom
22. Mai 2012, IV-Akten 60, 67 und 76).
d)
Im Mai 2015 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes Revisionsverfahren
ein (Formular „Revision der Invalidenrente“ vom 26. Mai 2015,
IV-Akte 80). Im Rahmen dessen liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinscher Gutachter SIM, und Dr. H____, FMH
Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch)
begutachten. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr
arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei er jedoch zu höchstens
20% eingeschränkt (vgl. Konsensbeurteilung im psychiatrischen Gutachten vom
20. Mai 2016, IV-Akte 94, S. 22).
e)
In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und
sprach dem Beschwerdeführer ein, vom 16. Januar 2017 bis zum
14. April 2017 dauerndes, Belastbarkeitstraining zu (Mitteilung
Kostengutsprache vom 17. Januar 2017, IV-Akte 105). Diese Massnahme
wurde am 5. April 2017 per sofort abgebrochen (Protokoll des
Standortgesprächs vom 5. April 2017, IV-Akte 120). Mit Vorbescheid
vom 9. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass sie gedenke, seine Invalidenrente einzustellen, da er nunmehr einen
Invaliditätsgrad von 21% aufweise (IV-Akte 129). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 1. November 2017 Einwand erheben. Zugleich beantragte
er die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren
(IV-Akte 133). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
ab und mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 hielt sie an ihrem Vorbescheid
fest (IV-Akte 145).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2017 aufzuheben.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem
31. Januar 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine
Dreiviertelsrente zu entrichten.
Es sei der
Beschwerde bezüglich der Verfügung vom 13. Dezember 2017 die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer
auch nach dem 1. Februar 2018 bis auf weiteres die bestehende
Dreiviertelsrente zu bezahlen.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, zu erteilen.
Es seien
sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten bezüglich der beiden Beschwerden der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Es sei dem
Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zu bewilligen.
b)
Mit einer Eingabe vom 15. Februar 2018 reicht der Beschwerdeführer
Kostenerlassunterlagen ein.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm vom Instruktionsrichter gesetzten
Frist bis zum 9. April 2018 keine Replik ein. Daraufhin schliesst der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2018
und verfügt, dass der Fall ohne Parteiverhandlung der Kammer zur Beurteilung
vorgelegt wird.
e)
In einem Schreiben vom 22. Mai 2018 beantragt der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, es sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 (recte:
15. Mai 2018) aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zu
setzen, um eine Replik einreichen zu können.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. Juni 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
In einer begründeten Verfügung vom 25. Juni 2018 lehnt der
vorsitzende Präsident und Instruktionsrichter in diesem Fall die nachträgliche
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik ab.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2.
Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde zugleich die Verfügung
vom 8. Dezember 2017 betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
und die Verfügung vom 13. Dezember 2017 betreffend die Einstellung der
Invalidenrente des Beschwerdeführers an. Angesichts der Identität der Parteien
und dem sachlichen Zusammenhang der Verfügungen wird ‑ zugunsten der
Verfahrensökonomie ‑ die Rechtmässigkeit beider Verfügungen vom Gericht
in einem einzigen Verfahren beurteilt.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die bidisziplinäre
Begutachtung der Dres. G____ und H____ von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus. Gemäss ihren Berechnungen
resultiert nun ein Invaliditätsgrad von 21%, weshalb sie die Rente des Beschwerdeführers
einstellte. Hinsichtlich der von ihm für das Vorbescheidverfahren beantragten
unentgeltlichen Verbeiständung weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer
eine Liegenschaft in Mazedonien besitze, deren Wert über den Notgroschen
hinausgehe. Deshalb habe sie das Gesuch nicht bewilligen können.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf die bidisziplinäre
Begutachtung der Dres. G____ und H____ könne nicht abgestellt werden. Sein Gesundheitszustand
sei seit der ersten Rentenzusprache mit Verfügungen vom 8. Oktober 2004
(IV-Akte 47) unverändert. In diesem Zusammenhang sei der eingereichten
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren habe die
Beschwerdegegnerin ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
zu Unrecht verweigert.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Januar 2018
hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Ausserdem streitig
ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Die Revision einer Invalidenrente
nach IVG kann aufgrund zwei verschiedener gesetzlicher Grundlagen erfolgen.
3.2.1 Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9,
10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f.
E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V
308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt
für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche
basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114
E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017
E. 3.1 ff.).
3.2.2 Gemäss den im Rahmen der 6. IV-Revision im IVG
eingefügten lit. a SchlBest. IVG sind Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innert drei Jahren ab
Inkrafttreten zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG
nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, selbst wenn
die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision
an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 547, 568 f. E. 10):
a) Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose
eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.1).
Liegen sowohl klare als auch unklare Beschwerden in Kombination vor, steht dies
der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht entgegen. Diese
Bestimmung ist anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren“ Beschwerden -
sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -
auseinandergehalten werden können (BGE 140 V 197, 200 E. 6.2.3 und Urteil
9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1).
b) Auch im Revisionszeitpunkt muss ausschliesslich ein
unklares Beschwerdebild vorliegen, um die Rente herabsetzen oder aufheben zu
können, bzw. es muss sichergestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand
nicht verschlechtert hat und neben den nicht objektivierbaren Störungen nun
nicht eine klare Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 V 547, 569
E. 10.1.2).
c) Es muss eine Prüfung der Standardindikatoren für die
Beurteilung ätiologisch unklarer Beschwerdebilder erfolgt sein (vgl. BGE 139 V
547, 568 f. E. 10.1.3, in welchem das Bundesgericht noch die Prüfung der
„Foerster-Kriterien“ voraussetzte, diese wurden jedoch mit BGE 141 V 281 durch
die Standardindikatoren abgelöst).
3.3.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der
Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m.
Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV;
vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem
Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe
dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im
jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43
N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der
IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich
darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen
notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das
Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren
hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160
E. 1b und 1c).
3.4.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder
Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche,
mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
4.1.
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Mai 2015
(IV-Akte 94) diagnostizierte Dr. G____ eine rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
keine (IV-Akte 94, S. 13). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam
Dr. G____ zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund der Beschwerden
von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung eine Einschränkung von
höchstens 20% begründen (IV-Akte 94, S. 17).
Dr. H____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 19.
Mai 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 95, S. 9 f.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung links
Mediane
Diskusprotrusion LWK3/4 und LWK4/5 und mediane Diskushernie LWK5/S1 gemäss CT
der LWS vom 12.04.2001
Röntgenbilder der
LWS vom 06.04.2016 mit Chondrose LWK5/S1 und flachbogiger rechtskonvexer
Skoliose
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Ausgeprägte Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Waddel-Zeichen, pseudoneurologischen
senso-motorischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen peripherer Gelenke
und deutlicher Selbstlimitierung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend
-
Muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits
-
Beginnender Hallux valgus beidseits
Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter Dr. H____
fest, dem Beschwerdeführer seien seit Mai 2001 und weiterhin körperlich schwere
Arbeiten sowie Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Lendenwirbelsäule
nicht mehr zumutbar (IV-Akte 95, S. 12). Eine körperlich leichte bis
mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit sei ihm jedoch weiterhin und in
guter Korrelation mit der Aktenlage uneingeschränkt ‑ für 8.5 Stunden pro
Tag im Sinne eines Pensums von 100% ‑ zumutbar (IV-Akte 95,
S. 14).
In der Konsensbeurteilung vom 19. Mai 2016
(psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 94, S. 22) erklärten die beiden
Gutachter gemeinsam, aus rein rheumatologischer Sicht seien dem
Beschwerdeführer weiterhin körperlich leichte bis mittelschwere rückenadaptierte
Tätigkeiten zumutbar. Nicht mehr zumutbar sei hingegen die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Hilfsgipser. Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre
Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen
werden.
4.2.
Die beiden Teilgutachten von Dr. G____ und Dr. H____ waren
zum Zeitpunkt ihrer Erstellung für die streitigen Belange umfassend, beruhten
auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigen auch die geklagten
Beschwerden. Beide Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet
und nachvollziehbar (auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers wird
unten eingegangen). Dr. G____ nahm zudem eine Prüfung der
Standardindikatoren vor (IV-Akte 94, S. 19 ff.; zur
Notwendigkeit der Standardindikatorenprüfung vgl. BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V
409 und BGE 143 V 418). Im Zeitpunkt ihrer Erstellung im Mai 2016 stand daher
der formellen Beweiskraft der beiden Teilgutachten nichts entgegen. Dies
bestätigten auch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. RAD-Aktennotiz
von Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom 11. November 2016, IV-Akte 97, und RAD-Stellungnahme
von Dr. J____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, vom 15. November
2016, IV-Akte 98).
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb). Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
4.3.1 Hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens von
Dr. H____ vom 19. Mai 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, aus
rheumatologischer Sicht seien ihm ‑ entgegen der Darstellung von
Dr. H____ ‑ nur leichte rückenadaptierte Verweistätigkeiten zumutbar.
Sein Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit
der Verfügung vom 8. Oktober 2004 überhaupt nicht geändert. Zur Begründung
seines Vorbringens verweist er auf den Verlaufsbericht von Dr. K____, FMH
Rheumatologie, vom 15. Juli 2015 (IV-Akte 83).
4.3.2 Es ist unumstritten, dass sich die Diagnosen bzw. die
Befunde von Dr. K____ (Bericht vom 15. Juli 2015, IV-Akte 83,
S. 1) und dem Gutachter Dr. H____ (vgl. E. 4.1.) nicht
entscheidend unterscheiden. Dies entspricht der Aussage von Dr. H____, es
bestünden keine relevanten divergierenden Diagnosen in den Vorakten (IV-Akte 95,
S. 14).
Dr. K____ hielt fest, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei stationär. Aus rein rheumatologischer Sicht hielt er die
bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers für nicht mehr zumutbar. Eine leichte
rückenadaptierte Verweistätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselstellung, ohne
Heben, Ziehen oder Stossen von schweren Lasten, ohne repetitives Bücken und
möglichst in witterungsgeschützter Umgebung erachtete er als dem
Beschwerdeführer während acht Stunden täglich zumutbar ‑ ohne Verminderung
der Leistungsfähigkeit. Zudem wies Dr. K____ darauf hin, dass vor allem
das psychische Leiden invaliditätsbegründend sei (IV-Akte 83, S. 4).
Der Hauptunterschied zwischen der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. H____ und von Dr. K____ tatsächlich, dass
Dr. H____ im Gegensatz zu Dr. K____ davon ausgeht, dass dem
Beschwerdeführer auch mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten möglich seien
(vgl. E. 4.1. sowie IV-Akte 95, S. 12). Der Formularbericht von
Dr. K____ enthält in erster Linie Feststellungen. Er ist wesentlich
knapper als das Gutachten und enthält keine eigentliche Begründung der
Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit. Schon daher ist er nicht geeignet das
ausführlichere rheumatologische Gutachten in Zweifel zu ziehen.
4.4.
4.4.1 In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____
vom 20. Mai 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, die Diagnosen des
Gutachters würden von denjenigen der behandelnden Ärzte ‑ er verweist
namentlich auf Dr. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. M____,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP ‑ und der früheren Gutachter
abweichen. Niemand sonst habe eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert.
Der Bericht von Dr. L____ vom 16. August 2017 (IV-Akte 126) sei
neuer als das psychiatrische Gutachten von Dr. G____. Letzteres sei daher
nicht mehr aktuell. Zudem habe Dr. G____ seine Schlussfolgerungen nicht
begründet.
4.4.2 Was zunächst die Abweichung von Dr. G____
Beurteilung von den früheren Gutachtern und den behandelnden Ärzten betrifft,
so stellt dies allein kein Beweis dar, dass das Gutachten fehlerhaft ist (vgl.
dazu auch die Ausführungen unter E. 3.4.). Dr. G____ hat die Befunde
klar und nachvollziehbar zusammengefasst (IV-Akte 94, S. 11 f.)
und sich im Rahmen seiner Beurteilung ausführlich zu diesen geäussert
(IV-Akte 94, S. 14 ff.). Anschliessend hat er zu den früheren
ärztlichen Berichten Stellung genommen. Dies gilt namentlich auch für den
Bericht von Dr. N____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
und M.Sc. M____ vom 19. Juli 2015 (IV-Akte 85). Dieser Bericht ist
knappe zwei Seiten lang und eher formularartig aufgebaut. Zudem ist er eher
knapp gehalten (in einzelnen Worten oder wenigen Sätzen wird eine gestellte
Frage beantwortet). Dr. G____ hat sich mit den sich darin befindlichen
Informationen auseinandergesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er mangels
Beschreibung der Befunde im Bericht von Dr. N____ und dem Psychologen M.Sc.
M____ feststellte, es könne keine (weitergehende) Stellungnahme zu dem Bericht
erfolgen (IV-Akte 94, S. 18). Im Übrigen wird aus dem psychiatrischen
Teilgutachten deutlich, dass Dr. G____ ‑ im Vergleich zu den
früheren Gutachtern und den früheren Arztberichten ‑ von einer
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausging. Insofern
kann die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht allein
deswegen in Frage gestellt werden, weil in keinem anderen medizinischen Bericht
eine depressive Störung leichtgradiger Episode festgestellt hat.
4.4.3 Was die Frage der Aktualität des psychiatrischen
Teilgutachtens betrifft, so trifft es zu, dass der behandelnde Dr. L____
in seinem Bericht vom 16. August 2017 (IV-Akte 126) nebst einem chronisch
progredienten lumbovertebralen Syndrom und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung auch eine andauernde depressive Störung, mit aktuell
mittelgradiger depressiver Episode diagnostizierte. Damit wich Dr. L____
insbesondere hinsichtlich der depressiven Störung von der Beurteilung des Gutachters
ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag diese abweichende
Diagnose des behandelnden Psychiaters allein nicht ohne weiteres Zweifel am
Gutachten hervorzurufen. Zu beachten ist dabei, dass der RAD im Bericht vom
4. Oktober 2017 erklärte, Dr. L____ habe im erwähnten Bericht keine
plötzliche Verschlechterung beschrieben, sondern einen seit geraumer Zeit
unveränderten Zustand (IV-Akte 128, S. 6). Wie sich aus der folgenden
Erwägung ergibt, kann das Gericht die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Dezember 2017 zu Recht auf das Gutachten
von Dr. G____ abgestellt hat und ob sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingestellt hat, derzeit nicht abschliessend beantworten. Daher
muss im Moment offen bleiben, ob der RAD den Bericht von Dr. L____ zu
Recht nicht als Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung sah.
4.4.4 Wie bereits unter E. 3.4. erwähnt, sind bei der
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auch allfällige berufliche Abklärungen zu
berücksichtigen. Vorliegend fand nach der bidisziplinären Begutachtung durch
Dr. G____ und Dr. H____ ein Belastbarkeitstraining statt. Dieses
begann am 16. Januar 2017 und wurde am 5. April 2017 vorzeitig
abgebrochen (vgl. Tatsachen I.e). Im Bericht dieser Massnahme vom
11. April 2017 fällt zunächst auf, dass berichtet wurde, der
Beschwerdeführer habe sich seit Beginn der Massnahme stark überfordert gezeigt.
Er habe sich regelmässig während der Anwesenheitszeit heftig übergeben müssen
und starke Würgereflexe gezeigt. Deshalb habe die geplante Steigerung des Pensums
nicht umgesetzt werden können. Er habe zudem innerhalb der Anwesenheitsstunden vermehrt
Pausen benötigt, weil er nach eigenen Angaben erschöpft gewesen sei. Die
Arbeitsunterbrüche hätten jeweils 30 Minuten gedauert. Er habe über starke
Magen- und Rückenprobleme geklagt, vermehrt Selbstgespräche geführt und die
Betreuungspersonen am Arbeitsplatz mit Ärzten verwechselt. Regelmässige
eintägige krankheitsbedingte Absenzen habe er mit Kopfschmerzen und Herzrasen
begründet. Der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, die Massnahme zu beenden. Er
habe erklärt, dass er durchhalten müsse. Hinsichtlich der Zielvorgaben habe er
sich immer bereit gezeigt, alle Anforderungen erfüllen zu wollen
(IV-Akte 122, S. 4). Die Ziele des Belastbarkeitstrainings wurden von
der Durchführungsstelle alle als nicht erfüllt gewertet. Insbesondere habe
keine stabile 50%ige Präsenz generiert werden können. Als Gründe für die
Leistungsminderung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe über starke
Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich geklagt und erklärt, sich
depressiv zu fühlen. Während des Standortgesprächs am 5. April 2017 habe
er angegeben, sein Zustand habe sich während der Zeit des
Belastbarkeitstrainings verschlimmert. Aufgrund der aufgeführten Feststellungen
kam die Durchführungsstelle zum Schluss, sie sehe aktuell keine
Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt. Auch eine Weiterführung der Massnahme
erachtete sie nicht als zielführend, da der Beschwerdeführer erklärt habe, in
absehbarer Zeit keine Verbesserung seines Gesundheitszustands generieren zu können
(IV-Akte 122, S. 5).
Die Diskrepanz zwischen den Feststellungen im Rahmen des
Belastbarkeitstrainings (keine stabile 50%ige Präsenz) und der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Gutachter (80%ige Arbeitstätigkeit zumutbar; vgl.
E. 4.1.) ist beachtlich. Der RAD wurde mit dem Abschlussbericht der
Massnahme konfrontiert. Er führte dazu aus, aus medizinischer Sicht sei nicht
nachvollziehbar, weshalb Kopfschmerzen und Herzrasen wiederholte ganztägige
Absenzen begründen sollten. Auch erklärten die im Gutachten der Dres. G____
und H____ gestellten Diagnosen nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer
teilweise in dunkle Räumlichkeiten zurückziehen oder andernorts ruhige Ecken
aufsuchen müsste. Das gezeigte Verhalten sei medizinisch nicht begründbar, sondern
invaliditätsfremd. Als solche nannte er die inzwischen rund 16 Jahre dauernde
Arbeitskarenz und die ‑ trotz initial bekundeter Mitwirkungsbereitschaft ‑
bereits bei vergleichsweise moderaten Leistungsanforderungen einsetzende
erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung (Bericht vom 4. Oktober 2017,
IV-Akte 128, S. 5).
Die diesbezügliche Stellungnahme des RAD ist sehr kurz.
Ausserdem hielt der RAD vor allem fest, dass das festgestellte Verhalten nicht
mit den von den Gutachtern gestellten Diagnosen zusammen passe und diese daher
invaliditätsfremd sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung damit fand nicht
statt. Beispielsweise äusserte sich der RAD nicht dazu, dass sich der
Beschwerdeführer immer wieder habe übergeben müssen, oder dass er
Selbstgespräche geführt und mit den Zähnen geknirscht habe. Auch mit den
detaillierten Beurteilungen der Arbeit, der körperlichen Fähigkeiten, der
Arbeitsdauer, der Motorik, der Psyche etc. durch die Durchführungsstelle
(vgl. IV-Akte 122, S. 7 ff.) setzte er sich nicht auseinander.
Dort fällt beispielsweise auf, dass die Konzentration und Aufmerksamkeit als
mangelhaft bis ungenügend eingestuft wurden, auch das Durchhaltevermögen, die
psychische Belastbarkeit und die emotionale Stabilität wurden als mangelhaft
bis ungenügend bzw. ganz ungenügend beurteilt. Die Motivation hingegen wurde ‑
wie auch weitere Aspekte im Bereich der Selbstkompetenz ‑ als genügend
gewertet. Die Beurteilung der Diskrepanz zwischen Massnahmenbericht und
Gutachten erfolgte durch den RAD nur sehr punktuell. Insbesondere aufgrund der
grossen Diskrepanz wäre jedoch eine vertieftere medizinische Auseinandersetzung
damit notwendig, die sich nicht auf wenige einzelne Punkte des Berichts beschränkt.
Da diese Diskrepanz derzeit noch nicht in nachvollziehbarer Weise geklärt ist,
kann das Gericht nicht abschliessend darüber urteilen, ob das Gutachten zum
Zeitpunkt der Verfügung immer noch Geltung hatte, oder ob sich der
Gesundheitszustand zwischen dessen Erstellung im Mai 2016 und dem Erlass der
Verfügung im Dezember 2017 verändert hat.
4.5.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Klärung der Sachlage eine
Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. G____ und Dr. H____ zur
Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des
Belastbarkeitstrainings (gemäss dem Massnahmenbericht vom 11. April 2017)
einzuholen. Sobald nachvollziehbar ist, ob die Diskrepanz medizinische oder
invaliditätsfremde Gründe hat, hat sie neu über den Anspruch des
Beschwerdeführers zu verfügen.
4.6.
Da die Verfügung vom 13. Dezember 2017 (IV-Akte 145) infolge
des Gesagten aufzuheben ist, erübrigt sich das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
5.1.
Umstritten ist im Weiteren, ob die vorliegend durchgeführte Revision
gemäss lit. a SchlBest. IVG oder gemäss Art. 17 ATSG erfolgte. Der
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es sei unklar, auf welcher
Rechtsgrundlage die Beschwerdegegnerin die Revision abstütze. Zugleich stellt
er fest, seine Berentung sei wegen der Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung erfolgt (Beschwerde, S. 8 und 12). Die Beschwerdegegnerin
hingegen erachtet es als „klar und eindeutig“, dass es sich um eine Revision
nach Art. 17 ATSG handle. Es sei nämlich nie eine Diagnose aus dem Bereich
der somatoformen Schmerzstörungen gestellt worden (Beschwerdeantwort,
Ziff. 3).
5.2.
Die ersten rentenzusprechenden Verfügungen vom 8. Oktober 2004 basierten
‑ was die psychischen Einschränkungen betrifft ‑ auf dem
psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik vom 12. Februar
2004 (IV-Akte 39) sowie dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen
Poliklinik vom 15. Mai 2002 (IV-Akte 9). In beiden Gutachten wurde
eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als einzige Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (IV-Akte 9, S. 5 und
IV-Akte 39, S. 8). Diese Diagnose fällt nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebilder (wie z.B. die somatoforme
Schmerzstörung), welche zu einer Anwendbarkeit von lit. a SchlBest. IVG
führen könnten (BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1.3 mit Hinweisen). Auch in
den aufgeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (low-dose-Abhängigkeitssyndrom
von Benzodiazepinen [ICD-10 F13.2] und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung [ICD-10 Z73]) findet sich keine derartige Diagnose. Im
früheren der beiden Gutachten vom 15. Mai 2002 wurde im Rahmen der
Beurteilung erwähnt, differentialdiagnostisch sei eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu berücksichtigen (IV-Akte 9, S. 6). Dies
vermag jedoch nicht zur Auffassung zu führen, dass dem Beschwerdeführer die
Rente aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes
zugesprochen wurde. Insbesondere, zumal eine somatoforme Schmerzstörung (oder
eine andere unter lit. a SchlBest. IVG) im späteren Gutachten vom
12. Februar 2004 nicht einmal mehr differentialdiagnostisch in Betracht
gezogen wurde (IV-Akte 39). Demzufolge kann im vorliegenden Fall gar keine
Revision nach lit. a SchlBest. IVG erfolgen, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festgestellt hat. Selbst wenn im Übrigen eine Diagnose vorliegen würde,
welche eine Revision nach lit. a SchlBest. IVG zuliesse, so würde bei
einer Verbesserung (oder Verschlechterung) des Gesundheitszustandes ohnehin die
Revision nach Art. 17 ATSG vorgehen (vgl. E. 3.2.2).
6.1.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung vom 8. Dezember 2017 (IV-Akte 144) und die Zusprechung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Die Beschwerdegegnerin
verweigerte diese dem Beschwerdeführer. Als Grund gab sie an, dass sich aus dem
aktuellen Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen/kantonale Beihilfen ergebe,
dass eine Liegenschaft in Mazedonien mit einem Verkehrswert von
CHF 195‘563.-- existiere. Dieser Vermögensbetrag übersteige den für die
Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigende Notgroschen bei weitem. Der
Beschwerdeführer macht nun geltend, das Eigentum an der Liegenschaft sei auf
den Sohn übergegangen. Die Liegenschaft gehöre daher nicht mehr dem
Beschwerdeführer, weshalb sie nicht berücksichtigt werden dürfe.
6.2.
6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen
Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo
die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt
somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im
sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über
die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der
betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Das
Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche
Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt
beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als
notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und
SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).
6.2.2. Vorliegend umstritten ist in erster Linie die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht
in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 141 III 369, 371 E. 4.1 und BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1).
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung (BGE 124 I 1, 2 E. 2a, BGE
120 Ia 179, 181 E. 3a, Urteile des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom
10. Juli 2017 E. 2.1, 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012
E. 6.1). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen"
übersteigt, ist der das Gesuch stellenden Person unbesehen der Art der
Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden,
bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (9C_659/2016 vom 17. Januar
2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss darf bei ungenügendem Einkommen
ein Vermögen von etwa CHF 25‘000.-- als Notgroschen gelten.
Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die
Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der
Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für
den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw.
Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls
durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August
2015 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.3.
Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt, wird im
Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge mit Gültigkeit ab September 2017
(IV-Akte 154) unter dem Vermögen des Beschwerdeführers eine Liegenschaft
in Mazedonien aufgeführt. Die Liegenschaft wird mit CHF 195‘563.--
beziffert. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Liegenschaft gehöre
mittlerweile seinem Sohn, reicht jedoch keine Unterlagen ein, die diese
Behauptung bestätigen würden. Auch in den Akten der Beschwerdegegnerin finden
sich keine derartigen Belege. Ihr kann demnach nicht vorgeworfen werden, dass
sie auf die Feststellungen des Amts für Sozialbeiträge abgestellt hat.
Der Wert der Liegenschaft übersteigt den zu belassenden
Notgroschen (vgl. E. 6.2.2) bei weitem. Es war dem Beschwerdeführer daher
zumutbar, im Notfall in einer der unter E. 6.2.2 erwähnten Arten auf die
Liegenschaft zurückzugreifen um die Kosten seiner Rechtsvertretung zu bezahlen.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege im Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 13. Dezember 2017 gutzuheissen und die genannte Verfügung
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen zu treffen und anschliessend neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu verfügen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 8. Dezember 2017 richtet, wird sie abgewiesen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
7.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur. Dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. Dezember 2017 abzuweisen ist, vermag daran nichts zu ändern. Auch
bezogen auf das Verfahren betreffend die Verfügung vom 13. Dezember 2017
erscheint ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. Dezember 2017 wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: