Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.246
Verfügung vom 1. Dezember
2017
Höhe der Hilflosenentschädigung;
lebenspraktische Begleitung
Tatsachen
I.
a)
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit ihrer Einreise in
die Schweiz im Jahr 2000 in verschiedenen Anstellungen. Zuletzt arbeitete sie
als Betriebsangestellte, bis ihr aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt
wurde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, [...] AG, vom 29. November 2007,
Akte 9 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am
9. November 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer
psychischen Erkrankung zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen. Dabei liess sie
insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei der Psychiatrischen Poliklinik ([...])
[...] erstellen. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei
auf dem freien Arbeitsmarkt derzeit zu 100% arbeitsunfähig (Gutachten vom
21. November 2008, IV-Akte 24, S. 7). Im Wesentlichen gestützt darauf
sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Juli 2009
(IV-Akte 30) und Verfügung vom 16. Oktober 2009 (IV-Akte 34)
eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten ab dem 1. November 2007
zu.
b)
Das im Jahr 2010 eingeleitete Revisionsverfahren (Fragebogen vom
16. August 2010, IV-Akte 43) wurde mit Mitteilung vom 13. Januar
2011 abgeschlossen. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde bestätigt
(IV-Akte 46). Im Rahmen des 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens
(Fragebogen vom 13. März 2015, IV-Akte 50) wurde eine erneute
psychiatrische Begutachtung veranlasst (psychiatrisches Gutachten von Dr. B____,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 17. Februar 2016,
IV-Akte 62). Der Gutachter kam darin zum Schluss, es habe eine minimale
Verbesserung stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei in einer einfachen
Tätigkeit zu maximal 30% arbeitsfähig (a.a.O., S. 17 f.). Der regionale
ärztliche Dienst (RAD) ging nicht von einer wesentlichen Veränderung aus
(RAD-Bericht vom 22. Februar 2016, IV-Akte 64). Infolgedessen bestätigte
die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in
einer Mitteilung vom 24. Februar 2016 erneut (IV-Akte 65).
c)
Im Mai 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
bei der Beschwerdegegnerin an (Anmeldung vom 10. Mai 2017,
IV-Akte 69). Die Beschwerdeführerin holte weitere medizinische Unterlagen
ein (vgl. dazu IV-Akte 77) und liess eine Abklärung bezüglich ihrer
Hilflosigkeit durchführen (Bericht vom 28. September 2017,
IV-Akte 80). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 81)
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Mai 2016 in Aussicht.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2017 Einwand
(IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 hielt die Beschwerdegegnerin
jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 93).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 1. Dezember 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades zuzusprechen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 24. Februar 2018, Duplik vom 22. März 2018 und
Triplik vom 19. April 2018 halten die Parteien an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. Juni 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt ab dem 1. Mai 2016 einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen sei.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei der
Abklärung ihrer Hilflosigkeit seien verschiedene Aspekte nicht berücksichtigt
worden. Sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
3.1.
Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen,
die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art.
42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von
Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher
Überwachung bedarf.
Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist,
also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Hilflosigkeit gilt
nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37
Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen
bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c),
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d; vgl. auch
Art. 42 Abs. 3 IVG).
3.2.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche
Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewegung (BGE 107 V 136 E. 1c S. 141; vgl. auch Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015,
Stand 1. Januar 2018,
https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3950/lang:deu/category:34, zuletzt
besucht am 27. Juni 2018, N 8010).
3.3.
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt gemäss Art. 38
Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c; vgl. dazu BGE 133 V 450 sowie KSIH N 8040 ff.).
Auch wenn sich das Institut der lebenspraktischen Begleitung und jenes der
Hilflosigkeit überschneiden, darf die gleiche Hilfestellung nur einmal, also
bei einem der Institute berücksichtigt werden (KSIH, N 8048; vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1. und
9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2.).
3.4.
Damit einem Bericht über die
Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die
Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner
gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten
haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen
und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen
an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe
leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel
begründet, bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und
Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in
Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE
140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133
V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom
2. April 2015 E. 4.1.1).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des Anspruchs
der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung insbesondere auf den
Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit in der IV vom 28. September 2017
(IV-Akte 80; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
20. November 2017 zum Einwand der Beschwerdeführerin gegen den
Vorbescheid, IV-Akte 86, S. 2). Aus dem Abklärungsbericht geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin in keinem der unter E. 3.2. genannten
alltäglichen Lebensverrichtungen ein Bedarf an Hilfe besteht. Im Gegenteil: es wurde
überall festgehalten, es bestehe Selbständigkeit (IV-Akte 80,
S. 2 ff.). Bezüglich der Frage der lebenspraktischen Begleitung äusserte
sich die Abklärungsperson ausführlich. Im Wesentlichen beschrieb sie darin, wer
für die Zubereitung der Mahlzeiten zuständig sei, wer einkaufen gehe, wer putze
etc. Im Abklärungsbericht wurde sowohl die Notwendigkeit von Hilfeleistungen,
die das selbständige wohnen ermöglichen, als auch die Notwendigkeit von
Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten seit November 2007
bejaht (IV-Akte 80, S. 4 ff.). Abschliessend hielt die
Abklärungsperson fest, die Angaben der Beschwerdeführerin seien zum Teil widersprüchlich,
diffus und wenig greifbar. Konkrete Angaben über das zeitliche Ausmass einer
allfälligen lebenspraktischen Begleitung hätten nicht in Erfahrung gebracht
werden können. Die Vermutung liege nahe, dass ein Anspruch auf lebenspraktische
Begleitung bestehen könnte. Sollten sich die Angaben der Beschwerdeführerin aus
medizinischer Sicht nachvollziehen lassen, so wäre eine lebenspraktische
Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Aus diesem Grund
werde darum gebeten, den Abklärungsbericht dem RAD zur konkreten Stellungnahme
vorzulegen. Insbesondere interessiere, ob die von der Beschwerdeführerin
anlässlich des Abklärungsgespräches vorgebrachten Angaben aus ärztlicher Sicht
nachvollzogen werden könnten (IV-Akte 80, S. 7). In der Stellungnahme
des Abklärungsdienstes vom 20. November 2017 zum Einwand gegen den
Vorbescheid (IV-Akte 86) hielt der Abklärungsdienst an seiner bisherigen
Beurteilung fest.
Von Seiten des RAD nahm Dr. C____, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in einem Bericht vom
20. November 2017 (IV-Akte 88) zum Abklärungsbericht und zur
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. November 2017 Stellung.
Anlass dazu bot die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin anlässlich des
Abklärungsgesprächs vorgebrachten Angaben aus ärztlicher Sicht nachvollzogen
werden könnten. Dr. C____ führte dazu aus, die Versicherte leide an einem
psychotischen Krankheitsbild mit schizoiden/paranoiden Komponenten. Somit sei
unklar ob ihre Angaben real sind oder nicht der Realität entsprechen. Im
psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ werde angegeben, dass im 2013 die
definitive Trennung vom Ehemann stattgefunden habe. Im Bericht des Abklärungsdienstes
werde aber die Mithilfe des Ehemannes angegeben. Der RAD könne nicht
nachvollziehen, weshalb unter diesen Umständen der Abklärungsdienst die Angaben
der Versicherten nicht durch Befragung der Tochter oder des Ehemannes validiert
hat. Er könne somit die Anfrage aus medizinischer Sicht nicht beantworten. In
der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 (IV-Akte 90)
hielt der Abklärungsdienst weiterhin an seiner bisherigen Beurteilung fest.
4.2.
Der Abklärungsbericht vom 28. September 2017 (IV-Akte 80) wurde
in korrekter Weise durch eine entsprechend qualifizierte Person und
entsprechend den unter E. 3.4. aufgeführten Kriterien erstellt. Seiner
Beweiskraft steht deshalb in formeller Hinsicht nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin
macht jedoch inhaltliche Fehleinschätzungen geltend. Auf diese ist im Folgenden
einzugehen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie aufgrund von
Folgen von Behandlungsfehlern, psychischer Belastungen aufgrund derselben,
starken Kopfschmerzen, Begleitsymptomen und Medikamentengebrauch hilflos sei.
Sie sei seit jeher auf fremde Hilfe angewiesen. Dies betreffe ihre tägliche
Arbeit als Mutter und Hausfrau. Aufgrund ihrer Inkontinenz und ihrer
Motivations- und Handlungsschwäche aufgrund von Medikamenten sei sie auf
intensive Betreuung, insbesondere durch die Familie und Nachbarn, angewiesen. Konkret
erklärt sie, sie könne Termine nur in Begleitung einer anderen Person
wahrnehmen. Aufgrund ihrer Hilflosigkeit in verschiedenen alltäglichen
Lebensverrichtungen habe sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades.
4.4.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in den Rechtschriften
anlässlich des Gerichtsverfahrens nicht konkret vor, inwiefern die Beurteilung
des Abklärungsdienstes falsch sein soll. Beispielsweise erklärt sie nicht,
welche Hilfstätigkeiten von anderen Personen ausgeübt werden bzw. ausgeübt
werden müssen. Dasselbe gilt für ihren Einwand gegen den Vorbescheid vom
11. Oktober 2017 (IV-Akte 82). Sie erklärt in genereller Weise, dass
sie Hilfe benötige. Der Hinweis alles um die Beschwerdeführerin herum werde durch
ihre Familie oder Nachbarn erledigt (Einkaufen, Aufräumen, Waschen, Einräumen
etc.; vgl. Einwand vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 82, S. 2), ist nicht
konkret genug um den Abklärungsbericht vom 28. September 2017
(IV-Akte 80) in Frage zu stellen.
Hinzu kommt, dass auch aus den Akten keine (über die lebenspraktische
Begleitung hinausgehende) Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen
Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.) hervorgeht.
4.4.2 Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. Juli 2017
folgende Diagnosen (IV-Akte 77, S. 2): Spannungskopfschmerz, cervicale
Migräne, Dorsolumbalgie/muskuloskelettaler Rückenschmerz und Belastungsreaktionen/Anpassungsstörung
nach multiplen gynäkologischen Operationen. Eine Hilflosigkeit im eigentlichen
Sinne erachtete Dr. D____ aufgrund der Akteneinträge als nicht nachvollziehbar.
Er hielt ausserdem explizit fest, die Notwendigkeit von medizinisch-pflegerischer
Hilfe sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei voll
beweglich und im Alltag belastbar (IV-Akte 77, S. 3). Bezüglich der
psychiatrischen/psychischen Einschränkung der Beschwerdeführerin hielt Dr. D____
fest, dass er in der Akte keine Angaben dazu finde. Er bat diesbezüglich um Kontaktaufnahme
mit dem behandelnden Psychiater (IV-Akte 77, S. 2).
4.4.3 Neuere Berichte eines behandelnden Psychiaters finden
sich in den Akten keine. Der letzte Bericht eines behandelnden Psychiaters ist
jener von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
28. April 2015 (IV-Akte 51). Dieser wies jedoch nur darauf hin, dass
die letzte Konsultation bei ihm im Herbst 2013 stattgefunden habe. Damals sei
die Beschwerdeführerin psychotisch gewesen und dementsprechend arbeitsunfähig.
Sie habe die Behandlung aus finanziellen Gründen nicht mehr weiterführen
können. Ob die Beschwerdeführerin seither und bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 1. Dezember 2017 (IV-Akte 93) wieder eine Psychotherapie
begonnen hat, ist nicht klar. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B____
vom 17. Februar 2016 geht diesbezüglich ebenfalls hervor, dass sie die
Therapie bei Dr. E____ abgebrochen hat. Von einem neuen Psychiater ist
nicht die Rede (IV-Akte 62, S. 8).
Hinweise auf die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin lassen
sich jedoch ebendiesem Gutachten von Dr. B____ entnehmen. Dieser
diagnostizierte eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10
F25.1), paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und schädlicher Gebrauch von
Alkohol (ICD-10 F10.1) und attestierte der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsfähigkeit von maximal 30% mit 100% Leistungsfähigkeit in einer einfachen
Tätigkeit (IV-Akte 62, S. 15 und 17). Aus der Darstellung des Tagesablaufes
der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie morgens Sandwiches für die Kinder
mache und dann herumsitze und rauche. Am Mittag koche sie das Mittagessen und
am Nachmittag spiele sie mit dem Handy und telefoniere gelegentlich mit ihrer
Schwester. Ansonsten mache sie den ganzen Tag nichts. Abends nehme sie zusammen
mit den Kindern das Abendessen ein (IV-Akte 62, S. 9). Diese Schilderung
deckt sich insofern mit dem Abklärungsbericht vom 28. September 2017, als
sie auch dort angegeben hatte, an guten Tagen würde sie kochen
(IV-Akte 80, S. 4). Zudem attestierte Dr. B____ der
Beschwerdeführerin ‑ trotz der 70%igen Arbeitsunfähigkeit ‑ die
Fähigkeit, sich an Regeln anzupassen, zur Teilnahme am Verkehr und zur
Selbstpflege. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sich
umzustellen, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zur Fällung von Entscheidungen
oder Urteilen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten und Kontakte zu Dritten
zu haben unterliegen seiner Meinung nach starken Schwankungen (IV-Akte 62,
S. 17). Diese gutachterlichen Ausführungen unterstützen die Feststellungen
gemäss dem Abklärungsbericht vom 28. September 2017. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen
Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.) Hilfe benötigt. Dass der RAD sich im
Bericht vom 20. November 2017 (IV-Akte 88) nicht festlegt
(vgl. E. 4.1.) ändert daran nichts. Die Aktenlage ist genügend klar
um die Frage der Hilflosigkeit zu beurteilen.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin betrifft, sie
benötige aufgrund ihrer Inkontinenz Einlagen, Windeln etc., so sind diese für
die Frage der Hilflosigkeit unbeachtlich. Die Notwendigkeit von Hilfsmitteln
fällt nicht unter die Hilflosenentschädigung.
4.5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin aufgrund der Notwendigkeit
von lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im
Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. 3 und Art. 38 IVV
zugesprochen. Dies entspricht nicht nur den Ausführungen im Abklärungsbericht
vom 28. September 2017 bezüglich der Notwendigkeit von lebenspraktischer
Begleitung (IV-Akte 80, S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst
machte in ihren Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren geltend, dass sie
beispielsweise Begleitung bei Arztbesuchen benötige und sich mangels
Eigenmotivation nicht von sich aus und ohne fremde Unterstützung zu gewissen
Tätigkeiten bewegen könne. Dies ist insbesondere mit Blick auf die erwähnten
Feststellungen des psychiatrischen Gutachters Dr. B____ nachvollziehbar. Zudem
ist genau dies ein Grund für die Annahme, dass lebenspraktische Begleitung notwendig
ist. Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, ist daher zu Recht
unumstritten.
Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die
Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird,
so darf ‑ wie unter E. 3.3. ausgeführt ‑ die gleiche
Hilfeleistung nur einmal berücksichtigt werden: entweder bei der betreffenden
Teilfunktion oder bei der lebenspraktischen Begleitung. Sofern die Beschwerdeführerin
vorliegend geltend macht, sie benötige Begleitung, wenn sie Termine, z.B. beim
Arzt, wahrnehmen oder einkaufen gehen müsse, ist dies bereits im Rahmen der
lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt und kann nicht zusätzlich als Hilfe
bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten (vgl. Ziff. 4.1.6.
„Fortbewegung“ des Abklärungsberichts vom 28. September 2017)
berücksichtigt werden. Auch die zeitweise direkte Hilfe z.B. beim Kochen oder
Putzen, durch weitere Personen kann im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung
berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die gleiche
Tätigkeit in besseren psychischen Phasen unter blosser Anleitung oder
Kontrolle/Überwachung von der versicherten Person selbst vorgenommen werden
kann, in schlechteren Phasen jedoch die Hilfe Dritter notwendig ist (vgl. BGE
133 V 450, 467 E. 10.1 und E. 10.2). Genau dieser Fall entspricht den
bereits mehrfach erwähnten Schilderungen der Beschwerdeführerin und in den
Akten. Auch daher kann somit kein über die lebenspraktische Begleitung hinausgehender
Hilfebedarf angenommen werden.
4.6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht aufgrund
des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades zugesprochen.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 300. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.--.
Die ausserordentlichen kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: