Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.39
ENTSCHEID
vom 6.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
geb. […] Beschuldigte
[…]
vertreten durch C____
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Februar 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
/ Parteientschädigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf Tätlichkeiten, mutmasslich begangen am 8. November 2015 zum
Nachteil der damaligen Freundin ihres Sohnes, B____. Mit Verfügung vom 14. Februar
2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands
ein. Die Entschädigungsforderung von A____ vom 5. Februar 2018 in Höhe von CHF
1‘733.25 wies sie ab (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung).
Gegen diesen
Punkt der Einstellungsverfügung erhob A____, vertreten durch Advokat C____, mit
Eingabe vom 1. März 2018 Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Ziffer 2 der
Verfügung und die Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 1‘733.25
beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 15. März 2018 die
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich
als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die
Abweisung ihres Entschädigungsgesuchs mit der Einstellungsverfügung in ihren
rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
Die
Beschwerdeführerin war beschuldigt worden, sich in den Morgenstunden des
8. November 2015 in ein handgreifliches Gerangel zwischen ihrem Sohn D____
und dessen Freundin B____, vertreten durch Advokatin E____, eingemischt zu
haben. Dabei soll sie die junge Frau festgehalten haben, woraufhin ihr Sohn
dieser einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, der zu einem
Nasenbeinkontusionstrauma mit Nasenbluten und nicht dislozierter
Nasenbeinfrissur geführt habe. Es beständen aufgrund der Akten keine Zweifel
daran, dass B____ einen Faustschlag von ihrem Freund erhalten habe, zumal jener
die Tat nicht abstreite und das Verletzungsbild auch im Polizeirapport
hinreichend dokumentiert worden sei.
Gemäss der im
Entschädigungspunkt angefochtenen Einstellungsverfügung sei zwar als erstellt
zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ein Gerangel eingegriffen und B____
zurückgehalten habe. Es sei aber nicht nachzuweisen, dass diese Handlung in
eine Tätlichkeit ausgeartet sei oder dass die beschuldigte Person hätte voraussehen
können, dass ihr Sohn der jungen Frau einen Faustschlag verabreichen würde.
Dementsprechend habe auch die Geschädigte in ihrer Befragung ausgeführt, die beschuldigte
Person habe sie – ihrer Meinung nach – lediglich deshalb festgehalten, damit D____
sie habe anschreien können. Gestützt auf diese Erwägungen wurde das Verfahren
gegen die Beschwerdeführerin mangels Beweises des Tatbestands eingestellt.
Wird die
beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren
gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Strittig ist vorliegend, ob die durch die Beschwerdeführerin – damals als
beschuldigte Person – erfolgte Mandatierung eines Anwalts als angemessene Ausübung
der Verfahrensrechte zu betrachten ist. Die als Parteientschädigung geltend gemachte
Summe entspricht der Honorarnote ihres Anwalts, wobei ihr dieser einen
Stundenansatz von CHF 300.– in Rechnung gestellt hat.
Die Staatsanwaltschaft
führt zur Begründung ihrer Ablehnung der Parteientschädigung aus, ein solcher
Anspruch setze voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands angesichts der
tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand
und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt gewesen seien. Hierfür
verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli
2012 (E. 2.3.1) sowie auf ältere Urteile des Bundesgerichts, die noch vor dem
Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen waren. Der Beschwerdeführerin
sei lediglich eine Tätlichkeit und somit eine mit einer Busse zu ahndende
Übertretung vorgeworfen worden. Sie habe keine Zwangsmassnahmen über sich
ergehen lassen müssen und sei nur einmal einvernommen worden, wobei die
Befragung lediglich 15 Minuten gedauert habe. Ihre Aufwendungen seien dementsprechend
gering und gäben zu keiner Entschädigung oder Genugtuung Anlass (mit Verweis
auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Gemäss aktueller
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf auch bei Übertretungen nicht generell davon
ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als
Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Nach höchstgerichtlicher
Auffassung erscheint es sachlich als gerechtfertigt, einer beschuldigten Person
– jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an – in der Regel
den Beizug eines Anwalts zuzubilligen (BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember
2015, mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).
Im ärztlichen
Bericht von Dr. med. F____ vom 10. November 2015 wird bei B____ eine
Verletzungsfolge festgestellt, welche möglicherweise sogar den Tatbestand einer
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllen würde. Dass
B____ einen Strafantrag lediglich wegen Tätlichkeiten stellte, wäre einer
Strafverfolgung der Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung nicht im
Wege gestanden, weil allfällige Ausführungen der Strafantragstellerin zur
rechtlichen Subsumtion des zur Anzeige gebrachten Verhaltens unerheblich sind
(statt vieler BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4) und die
Strafantragstellerin den Sachverhalt im dem Strafanzeige zugrunde liegenden
Polizeirapport wie folgt geschildert hatte: „[…] schlug er mir eine Faust ins
Gesicht, während seine Mutter mich festhielt“ (Polizeirapport vom 11. November
2015 S. 3). Selbst wenn es bei der Verfolgung wegen einer Tätlichkeit geblieben
wäre, wäre diese angesichts der Tatfolgen nicht mehr zwingend im unteren,
bagatellartigen Bereich anzusiedeln gewesen. Zu beurteilen waren Handlungen im Zuge
eines Gerangels, was typischerweise zu Abgrenzungsfragen führt, weil Reflexe
von Handlungen, Angriffs- von Verteidigungshandlungen sowie unverhältnismässiges
Eingreifen von angemessener Intervention oder blossen Trennungshandlungen zu
unterscheiden sind. Zudem stellte sich die Frage einer mittäterschaftlichen
Verantwortung und somit einem womöglich konkludent erfolgten gemeinsamen Tatentschluss.
Diese mitunter anspruchsvollen Abgrenzungen, welche für Schuld- oder Freispruch
entscheidend sein können, betreffen sowohl tatsächliche wie rechtliche Fragen. B____
war ihrerseits anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen stellte der Beizug
eines Anwalts durch die Beschuldigte, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der
Waffengleichheit, eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte dar und sie
ist hierfür grundsätzlich zu entschädigen.
Das zu
vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers beträgt nach der Praxis des
Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen, wie hier einer vorliegt, CHF 250.–
(vgl. AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.2; BES.2017.37 vom 20. Juni 2017
E. 2.4.2). Die Vergütung eines Ansatzes von CHF 300.– ist für Fälle mit
besonderen Schwierigkeiten vorbehalten, wie sie hier nicht auszumachen sind. Daraus
resultiert, basierend auf der Honorarnote vom 5. Februar 2018, folgende
Entschädigung: 4,75 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich Auslagen gemäss Aufstellung,
zuzüglich 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 159.– und 8 % MWST auf den Betrag
von CHF 1‘446.30 (MWST gemäss Aufstellung. Totalbetrag: CHF 1‘495.75).
Die Beschwerde
ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von 1‘495.75 auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.–,
zuzüglich 7,7 % MWST, angemessen. Damit sind ca. vier Stunden Aufwand
sowie die Auslagen im Beschwerdeverfahren abgegolten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
ist A____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘495.75 zulasten der
Staatsanwaltschaft auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin ist für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘077.–
(einschliesslich Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.