Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2018.4
Einspracheentscheid vom 2.
Februar 2018
Beitragsverpflichtung der
Versicherten bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann waren in den
Jahren 2016 und 2017 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflege-versicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversiche-rung (KVG; SR 832.10) angeschlossen (vgl. Versicherungspolicen
2016 und 2017 von Beschwerdeführerin und Ehemann, Beschwerdeantwortbeilage/AB
2).
Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der
Monate Juni bis November 2016 im Betrag von CHF 881.70 und die Prämien für die
Monate Januar, Februar, April und Mai 2017 im Betrag von CHF 889.70 für beide Ehegatten,
insgesamt der Betrag von CHF 8‘777.50 (dieser Betrag kommt nach Anrechnung von
„überschüssigen Beträgen“ in Höhe von CHF 69.10 zu Stande) sowie Kostenbeteiligungen
betreffend Behandlungen vom 5. Juni 2016 bis 19. April 2017 über CHF 1‘086.65 blieben
unbezahlt.
b) Mit Schreiben vom 21. September 2016 (u.a. betreffend
Kostenbeteiligungen, AB 24) und 4. Januar 2017 (u.a. betreffend Beiträge, AB
25) erfolgten die Zahlungsaufforderungen an die Beschwerdeführerin, gefolgt von
einer letzten Mahnung vom 21. Juni 2017 für alle Ausstände (AB 30). In der
Folge wurde der Betrag von CHF 8‘777.50 für Beiträge und CHF 1‘086.65 für
Kostenbeteiligungen nebst Zinsen, Mahnspesen (CHF 30.--) und Inkassogebühren
(CHF 95.--) in Betreibung gesetzt. Am 18. August 2017 wurde der
Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 17046294 (AB 32)
zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2017 Rechtsvorschlag
(AB 32).
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (AB 36) beseitigte die
Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive
Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober
2017 Einsprache (AB 37), welche mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 (AB
40) abgewiesen wurde.
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Februar 2018 wird sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2018 beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 wird die
Abweisung der Besch-werde beantragt.
c) Mit Replik vom 27. Mai 2018 wird sinngemäss an der Beschwerde
fest-gehalten.
III.
Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren
mit der gleichen Beschwerdeführerin (UV 2017 35, IV 2017 108 und KV 2017 7)
findet am 28. No-vember 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und
erhält Gelegenheit zur Stellung ihrer Anträge. Der anwesenden Vertreterin der Beschwerdegegnerin
wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur Antragstellung erteilt. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide
beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 2. Februar 2018 (AB 40) ihre Verfügung vom 12. Oktober 2017 (AB 36) bestätigt.
Das Dispositiv dieser Verfügung lautete:
„Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 17046294 wird vollumfänglich
aufgehoben. Der“ Beschwerdegegnerin „wird für den Betrag von CHF 10'062.45,
zuzüglich 5.00 % Zins seit 12.11.2016 auf CHF 8777.50, definitive Rechtsöffnung
erteilt. Die“ Beschwerdegegnerin „ist somit berechtigt, die Fortsetzung der
Betreibung - ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu
verlangen“.
2.2.
Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden Einspracheentscheides
wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die Beschwerdeführerin dartun könnte,
dass die fragliche Forderung zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden ist,
insbesondere, dass für diese Forderung kein Rechtsgrund besteht. Dass für die
Forderung ein Rechtsgrund (Beiträge aus einer für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen
Versicherungspolice, nebst Zins und Kosten der rechtlichen Geltendmachung,
sowie Kostenbeteiligungen) besteht, wird von der Versicherten aber gar nicht in
Frage gestellt.
Die Eingaben bereits im Verwaltungsverfahren wie auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren konzentrieren sich sinngemäss auf die Frage
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als
Beitragsschuldnerin bzw. als Schuldnerin für Kostenbeteiligungen der
Beschwerdegegnerin. Die fehlende Leistungsfähigkeit soll angeblich durch die
Ablehnung von Leistungen durch dritte Versicherungsträger verursacht worden
sein. Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, die Beschwerdegegnerin
treffe eine Mitschuld an ihrer finanziellen Lage, da sie nicht ihrerseits
Leistungen ablehnende Entscheide anderer Versicherungsträger angefochten habe.
Ferner macht die Beschwerdeführerin angebliche Zahlungsausstände der Beschwerdegegnerin
aus einer Zusatzversicherung geltend (vgl. Hinweis in der Beschwerdeantwort S.
4).
Mit dieser Argumentation ist jedoch der fehlende Rechtsgrund
für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht dargetan. Weder die fehlende
finanzielle Leistungsfähigkeit als solche noch ein allenfalls von einem Dritten
hierfür gesetzter Grund vermögen den Bestand der Betreibungsforderung in Frage
zu stellen.
Zutreffend führt die Beschwerdegegnerin darum aus, die Beschwerdeführerin
habe nicht substanziell dargelegt, inwiefern die Beitragsforderungen der
Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt sind, denn es obliege der Versicherten, überprüfbare
Einwände zu erheben, sofern sie ihre Zahlungspflicht bestreitet (vgl. Hinweis in
der Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 1 auf das Urteil des Bundesgerichts H 21/04 vom
- Januar 2007, E.4.3).
2.3.
Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Gegenforderungen aus einer
mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung
bringen will, verweist die Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 1 a.E.) zutreffend darauf,
dass ein Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch der Krankenversicherung,
zusteht, für die Versicherten jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Gebhardt Eugster, Bundesgesetz über die
Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, 2010, Rz 27 zu Art. 61 mit weiteren Hinweisen, u.a.
auf BGE 110 V 183 E. 2 f. [altrechtlich]). Würde man in diesem Bereich das
Verrechnungsrecht auch dem Versicherten zugestehen, so hätte es dieser in der
Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen er für
richtig hält, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung
zu erlassen, bei der die Beiträge an sich gar nicht streitig sind, sondern eben
die Leistungen. Zudem liegt es im Interesse der Vereinheitlichung des
Sozialversicherungsrechts, auch in der Krankenversicherung das Recht zur Verrechnung
einseitig nur den - öffentlichen und privaten - Krankenkassen einzuräumen.
2.4.
Es kann im Übrigen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in
der Beschwerdeantwort (S. 5 f. Ziff. 2) zur Festsetzung und Durchsetzung der
Beitragsforderungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung
verwiesen werden.
3.1.
Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin gelten
gemachten offenen Beiträge der Monate Juni bis November 2016 im Betrag von CHF
881.70 und die Prämien für die Monate Januar, Februar, April und Mai 2017 im
Betrag von CHF 889.70 für beide Ehegatten, insgesamt der Betrag von CHF
8‘777.50 sowie Kostenbeteiligungen betreffend Behandlungen vom 5. Juni 2016 bis
19. April 2017 über CHF 1‘086.65, geschuldet sind.
3.2.
Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen zu den geltend gemachten
Mahngebühren und Umtriebsspesen (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 3). Danach ist
die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung
von Prämien unter Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger
Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person zulässig, sofern
der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs.
2 KW, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren
findet sich in Art. 14 Ziff 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2013, AB 1). Zwar wird dort die Höhe nicht
festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeantwort
für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen das Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin vor
Einleitung der Betreibung gemahnt und ihr sodann mit Schreiben vom 4. Januar
2017 letztmals eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und sie auf
die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der
Nachfrist hat sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt. Damit sind die angemessenen
Mahnspesen sowie Bearbeitungsgebühren (CHF 30.-- und CHF 95.--) ausgewiesen.
Ebenso ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in
Höhe von CHF 73.30 von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG).
3.3.
Rekapitulation
Beiträge
CHF
8'777.50
Kostenbeteiligungen
CHF
1'086.65
Mahnspesen
CHF
30.00
Bearbeitungsgebühren
CHF
95.00
Zahlungsbefehl
CHF
73.30
Total
CHF
10'062.45
3.4.
Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen
Verzugszins von 5% auf CHF 8‘777.50 seit 22. November 2016 erteilt. Die
Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren sowie
auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert, Beitragszahlungen zu
erbringen. Es ist darum darauf zu schliessen, dass eine Mahnung nach Eintritt
der Fälligkeit der hier strittigen Beitragsforderungen erfolglos geblieben
wäre. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass sämtliche Mahnungen (vgl.
u.a. AB 4, 7, 10, 15, 24 und 25) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt
es, einen Verzugszins von 5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten
Beitragsforderungen laufen zu lassen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte
Datum des 22. November 2016 bildet dabei den Annäherungswert für den mittleren
Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von CHF
8‘777.70. Folglich ist auch der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht für die strittige Forderung samt Akzessorien die definitive Rechtsöffnung
erteilt hat. Folglich sind die Verfügung vom 12. Oktober 2017 bzw. der diese
bestätigende Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 zu schützen und damit die
Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird sich nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils für die Fortsetzung der Betreibung Nr. 17046294 auf das
Dispositiv ihres Einspracheentscheides vom 2. Februar 2018 unter Beilage einer
Ausfertigung des vorliegenden Urteils stützen können.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: