(Bundesgerichtsurteil 8F_10/2020 vom 13.3.2019)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.35
Einspracheentscheid vom 16. Juni
2017
Unfall als Leistungsvoraussetzung
verneint.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war bei der C____ angestellt
und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert.
b) Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 26. März
2017 ein Formular „Unfall-Meldung UVG“ (Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Als
Schadendatum ist darin der 29. April 2015 (21:30 Uhr) angegeben. Mit
Schreiben vom 7. April 2017 (AB 14) bestätigte die Beschwerdegegnerin den
Eingang der Schadenmeldung vom 26. März 2017. Sie gab darin eine
Hergangsschilderung wieder, wie sie vom Schadeninspektor notiert worden war. Die
Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung der
Hergangsschilderung. In einem Antwortschreiben vom 8. April 2017 (AB 15) hielt
die Beschwerdeführerin eine nochmalige, mit Ergänzungen versehene Schilderung fest.
In einem Formular vom 11. April 2017 (AB 33) finden sich weitere
handschriftliche, jedoch nicht unterzeichnete Darlegungen zum Hergang. Eine
nachträgliche Unterzeichnung erfolgte am 19. April 2017 (AB 44).
c) Mit Verfügung vom 20. April 2017 (AB 45) hielt die
Beschwerdegegnerin fest, das Ereignis gemäss den Angaben der Versicherten sei
nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu
qualifizieren. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des
(altrechtlichen) Art. 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vor. Die Beschwerdeführerin erhob
hiergegen am 21. April 2017 (AB 49) Einsprache. Diesem Einspracheschreiben
folgten zahlreiche weitere Schreiben nach (vgl. u.a. Nachtrag“ vom 22. April
2017, AB 51, „Nachtrag 2“ vom 23. April 2017, AB 57, „Nachtrag 3“, vom 4. Mai
2017, AB 64, „Nachtrag 4“ vom 5. Mai 2017, AB 65 sowie AB 66, vgl. weitere Schilderung
zum Hergang in der Eingabe vom 15. Juni 2017 AB 208). Die Beschwerdegegnerin
erliess am 16. Juni 2017 (AB 209) den Einspracheentscheid, mit welchem sie die
Einsprache abwies.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017 beantragt die
Versicherte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017
aufzuheben und es seien für die Folgen aus dem Ereignis vom 29. April 2015 die
gesetzlichen Leistungen gemäss dem UVG zu erbringen (vgl. auch „Nachtrag“ vom
20. Juni 2017).
b) Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 23. Juni 2017 darauf hin, dass sie bis zum Vorliegen der
Beschwerdeantwort weitere Eingaben zu unterlassen habe. Unaufgeforderte weitere
Eingaben erfolgten jedoch am 26. und 27. Juni 2017 sowie am 28. Juli 2017.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017
beantragt die Beschwerde-gegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist auf
die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017.
d) Die Beschwerdeführerin repliziert am 26. September
2017.
e) Mit Verfügung vom 21. November 2017 übermittelt das
Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahren BEZ.2017.56) eine Eingabe der
Versicherten vom 15. November 2017 an den Ausschuss des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 15. November 2017 (Actorum/act. 15 samt Beilage (act. 16).
III.
Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren
mit der gleichen Beschwerdeführerin (IV 2017 108, KV 2017 7 und KV 2018 4)
findet am 28. November 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und
erhält Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen. Dem anwesenden Vertreter der
Beschwerdegegnerin wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur Antragstellung
erteilt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
Strittig ist, ob durch das Ereignis vom 29. April 2015 bzw.
dessen gesundheitliche Folgen der Unfallbegriff erfüllt ist.
2.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen
Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem
objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).
2.2.
Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 26. März 2017 ein Formular
„Unfall-Meldung UVG“ (Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Als Schadendatum ist
darin der 29. April 2015 (21:30 Uhr) angegeben. Zum Hergang ist
(stichwortartig) festgehalten: Versehentlich zum Aufstehen auf die Hände abgestützt
und Hände eingeknickt (hörbares Knacken, Blockade der Finger an beiden Händen).
Über 3 Tage Kribbeln (Taubheitsgefühl und blockierte Finger) in den Händen,
Übelkeit und „erheblichste“ Beschwerden.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 (AB 14) bestätigte die
Beschwerdegegnerin den Eingang der Schadenmeldung vom 26. März 2017. Sie gab
darin eine Hergangs-schilderung wieder, wie sie vom Schadeninspektor notiert
worden war: „Am 29.04.2015 seien Sie vor dem TV gesessen und wollten aufstehen.
Dabei haben Sie sich mit den flachen Händen abgestützt. Nachher seien die 3
äusseren Finger der rechten Hand wie blockiert gewesen.“ Die Beschwerdegegnerin
ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung der Hergangsschilderung. In
einem Antwortschreiben vom 8. April 2017 (AB 15) hielt die Beschwerdeführerin
ergänzend zur Schilderung fest, das Knacken sei auch für ihren Ehemann deutlich
hörbar gewesen. Der Ehemann habe den dadurch verursachten Sturz aus dem Sitzen
(Fall über Eck des Sofas) aufgefangen, „so dass ich mir in der weiteren Folge
nicht den Kopf am Beistelltisch (Travertin) aufschlug. Die Symptome glichen
einem Knochenbruch“, weswegen Dr. D____ (Ferienvertretung von Dr. E____, [...]),
eine Frakturabklärung (Röntgenaufnahmen bei F____; diese erfolgte am 6. Mai
2015) angeordnet habe. In einem Formular vom 11. April 2017 (AB 33) finden sich
weitere handschriftliche, jedoch nicht unterzeichnete Darlegungen der
Versicherten zum Hergang (eine nachträgliche Unterzeichnung erfolgte am 19.
April 2017, AB 44). Diese wird in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20.
April 2017 (AB 45) wie folgt wiedergegeben: „Beim Aufstehen auf die Hände abgestützt,
was zu einem hörbaren Knacken in beiden Händen führte und einen Sturzfall nach
hinten. Die Hände und Finger waren blockiert. Ihr Ehemann hat durch seine
schnelle Reaktion verhindert, dass Sie durch das Stürzen ab dem Sofa mit dem
Kopf auf den Beistelltisch gestürzt sind“.
In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 AB 209 E. 5.)
hat sich die Beschwerdegegnerin auf den in den obgenannten Unterlagen
wiedergegebenen Sachverhalt abgestützt. Im Kern beinhaltet der von der
Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegte Ablauf der Ereignisse am 29. April 2015,
dass die Versicherte sich beim Aufstehen von einem Sofa auf die flachen
Hände abgestützt hatte. Der weitere Ablauf wird in den ersten Beschreibungen
dahingehend geschildert, dass danach ein „Sturzfall“ erfolgte, der jedoch vom
Ehemann der Versicherten abgefangen worden war, sodass eine Verletzungsfolge dieses
Sturzes eben gerade verhindert werden konnte. Beim Abstützen auf die Hände sei
ein Knacken hörbar gewesen.
Im Einspracheverfahren wird mit Schreiben vom 15. Juni 2017 (AB
208) der Sachverhalt dahingehend ergänzt, die Beschwerdeführerin sei beim
Aufstehen auf dem Holzboden ausgerutscht, weil sich ein kleiner Teppich
verschoben habe und dass sie sich deswegen mit den flachen Händen abgestützt habe,
um so das Gleichgewicht zu erlangen, damit der Oberkörper nicht nach hinten falle
und dass sich nach dem „Einkrachen“ beider Hände der „weitere Sturzfall“
ergeben habe. Die von der Versicherten im Einspracheverfahren vorgebrachten
Ergänzungen der Hergangsschilderung hat die Beschwerdegegnerin nicht
berücksichtigt. Zutreffend verweist die Beschwerdegegnerin hierfür auf die
Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde, wonach bei sich widersprechenden
Angaben des Versicherten über den Unfallhergang die sogenannten spontanen
"Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst
sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt,
kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres
Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers
(Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweis
auf BGE 121 V 45 E. 2a ). Es ist folglich den ersten, ursprünglichen Schilderungen
der Versicherten als sachverhaltlicher Grundlage der Vorzug zu geben. Daran
ändert nichts, dass die Versicherte auch an der Verhandlung vom 28. November
2018 die im Einspracheverfahren gemachte Sachverhaltsdarstellung wiederholt hat
(vgl. Protokoll).
2.3.
Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass mit Blick auf den
hier
massgeblichen Sachverhalt ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen ist. Das
Abstützen mit den Händen stellt eine alltägliche und gewöhnliche Belastung des
Körpers dar. Weiter wurde dieser Bewegungsablauf auch durch keinen äusseren
Faktor beeinflusst, sondern er erfolgte kontrolliert und gleichmässig.
Wenn die Versicherte sich gemäss ihren „Angaben der ersten
Stunde“ beim Aufstehen mit flachen Händen abgestützt hatte, so entspricht dies
weder einem Sturz, noch einem Ausrutschen oder Hinfallen. Gemäss dieser Aussage
lag die Begründung der Verletzung demnach nicht in einer „programmwidrigen“
Beeinflussung von aussen (vgl. zum Unfallbegriff auch Urteil des Bundesgerichts
8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4). Damit ist festzuhalten, dass der Vorfall
vom 29. April 2015 nicht unter den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG
subsumiert werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne des hier übergangsrechtlich anwendbaren Art. 9 Abs. 2
UVV verneint. Nach dieser Vorschrift sind folgende, abschliessend aufgeführte
Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine
Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung
Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Ein Bericht von Dr. G____, FMH für Handchirurgie, [...], vom 1.
Juli 2015 (AB 6) über eine Konsultation vom 26. Juni 2015 erwähnt ein
ausgeprägtes Schmerzsyndrom beider Hände, eine radiologisch gesicherte
STT-Arthrose rechts mehr als links, eine beginnende Rhizarthrose rechts sowie
einen Status nach Sturz auf beide gestreckte Hände, Schürfungen und Prellungen
im Jahr 2012. Der Bericht erwähnt auch Röntgenaufnahmen vom 6. Mai 2015. Die
Versicherte beklagte nächtliches Einschlafen der Finger beider Hände,
diesbezüglich habe noch keine neurografische Abklärung stattgefunden. Der
Bericht erwähnt das Ereignis vom 29. April 2015, „als sie sich mit der rechten
Hand aufstützte“. Dabei seien Blockadegefühle im Bereich der rechten Hand und
der Finger aufgetreten. Anschliessen hätten Missempfindungen im Bereich der
Finger für etwa 4 Tage bestanden. Dr. H____, Handchirurgie [...], notierte mit
Bericht vom 21. Mai 2015 (AB 10) nebst Kontusion und Distorsion beider Hände am
4. Juni 2012 eine Rhizarthrose und eine SST-Arthrose rechts. Dr. I____, FMH
Neurologie, [...], notierte mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (AB 11) ein
Schulter-Arm-Syndrom mit neurogenem Thoracic outlet Syndrom, aktuell aber
klinisch kein CTS (Carpaltunnelsyndrom). In einem Bericht vom 18. Juni 2015
berichtete Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, [...],
dass im Mai 2015 das linke Handgelenk geröntgt worden sei, wobei eine Fraktur
habe ausgeschlossen werden können.
Diesen relativ zeitnah zum Ereignis vom 29. April 2015
verfassten Arztberichten ist somit ein mit dem Ereignis vom 29. April 2015 in
Zusammenhang stehender, unter Art. 9 Abs. 2 aUVV subsumierbarer Befund nicht zu
entnehmen.
Der Vorfall vom 29. April 2015 ist zusammenfassend nicht als
Unfall zu qualifizieren. Es ist als Folge dieses Ereignisses auch keine unfallähnliche
Körperschädigung nachgewiesen. Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: