Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.195
ENTSCHEID
vom 29.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 14. August 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 9. März 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer
Busse von CHF 80.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF
210.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.
Mit Schreiben
vom 21. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl,
woraufhin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an diesem vollumfänglich festhielt
und ihn in der Folge an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit Verfügung vom 14. August 2018 nicht auf die Einsprache
ein, da der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war und
schrieb die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zurückgezogen ab. Der Entscheid wurde
am 17. August 2018 im Kantonsblatt publiziert. Mit Schreiben vom 4.
November 2018 erhob der Beschwerdeführer schliesslich Beschwerde unter Angabe
einer neuen Adresse gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen beim
Appellationsgericht, wobei er sie fälschlicherweise der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
zukommen liess (Postaufgabe am 5. November 2018), die sie dem Appellationsgericht
am 9. November 2018 zustellte. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
hat die Akten des Verfahrens ES.2018.438 beigezogen, auf die Einholung von
Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts betreffend Nichteintreten ist
nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2; AGE BES.2012.30 vom
22. Mai 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustellung eines Entscheids erfolgt durch
Veröffentlichung im Kantonsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder
des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht
ermittelt werden kann (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Eine zumutbare
Nachforschung ist gegeben, wenn die Behörde namentlich Erkundigungen bei
Einwohnerregistern durchführt (Schmid,
in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 88 N 3; Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 88 StPO N 3). Zustellungen gelten am Tag der
Veröffentlichung im Kantonsblatt als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO). Eine
Wiederherstellung der Frist kann vom Betroffenen verlangt werden, wenn er
glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO) und er
das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und
begründet bei der Behörde einreicht, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung
hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).
1.3 Zu
Beginn lebte der Beschwerdeführer an der [...] in Frankreich. An diese Adresse
wurden ihm zwei „Avis d’infraction“ (act. 4 pag. 9 et 13) zugestellt.
Danach war der Beschwerdeführer bis spätestens am 5. November 2018, dem
Tag der Beschwerdeerhebung, am [...] gemeldet. Dorthin konnten ihm zwei
Zahlungserinnerungen (act. 4 pag. 20 et 24) zugestellt werden. Spätestens ab
dem 26. März 2018 erreichten ihn dort keine Zustellungen mehr (act. 4 pag. 32,
38, 44 et 47). Bei der folgenden Adresserkundigung durch das Strafgericht vom
19. Juni 2018 bei der Einwohnerkontrolle in […] wurde bestätigt, dass der
Beschwerdeführer immer noch an seiner dortigen Adresse angemeldet war (act. 4
pag. 51). Aufgrund dieser Ausgangslage wurde die Vorladung zur auf den 14.
August 2018 angesetzten Verhandlung im Kantonsblatt publiziert (act. 4 pag.
58), der der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Daraufhin verfügte das
Strafgericht die Abschreibung der Einsprache als zurückgezogen und liess dies
ebenfalls im Kantonsblatt publizieren (act. 4 pag. 64). Erst mit
Beschwerdeschrift vom 4. November 2018 meldete der Beschwerdeführer den
Behörden seine tatsächliche Adresse in [...]. Damit hat das Strafgericht die zumutbaren
Nachforschungen unternommen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu
ermitteln, zumal dieser nach dem Erhalt zweier Zahlungsaufforderungen mit
weiterer behördlicher Korrespondenz zu rechnen hatte. Im Gesamten rechtfertigte
dies eine Veröffentlichung des Entscheids des Einzelgerichts in Strafsachen vom
14. August 2018 im Kantonsblatt Basel-Stadt.
1.4 Im
Ergebnis begann die Rechtsmittelfrist somit am 18. August 2018 zu laufen und
endete nach ihrer zehntägigen Dauer am 27. August 2018. Die Beschwerdeeingabe
vom 4. November 2018 ist folglich verspätet erfolgt, weshalb nicht auf das
Rechtsmittel einzutreten ist.
1.5 In
seiner Beschwerdeschrift vom 4. November 2018 macht der Beschwerdeführer sodann
geltend, die Behörden hätten die jeweiligen Dokumente an seine vorherige
Adresse in [...] versandt, obwohl sie bereits über die richtige Adresse in [...]
verfügt hätten. Seine Adresse sei in den Datenbanken zu korrigieren und es sei
ihm eine angemessene Nachfrist anzusetzen, da die Zahlungsfrist für die Busse
ansonsten zu kurz bemessen sei.
Bei der
zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine
gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 89 Abs. 1 StPO).
Eine Wiederherstellung der Frist ist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO nur möglich,
wenn die betroffene Person ein entsprechendes Gesuch stellt und dabei glaubhaft
macht, dass sie kein Verschulden an der Säumnis trifft. Dabei schliesst bereits
ein leichtes Verschulden die Fristwiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung
ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse,
Unfälle oder Krankheiten es der Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu
wahren (Brüschweiler, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 94 StPO N 2 m.w.H.; vgl. auch zur Praxis des
Appellationsgerichts AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3.1 m.w.H.).
Die
Adresserkundigung des Strafgerichts vom 19. Juni 2018 (act. 4 pag. 51) hat
bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in [...] angemeldet
war, obwohl er dort offensichtlich keine Zustellungen mehr entgegen nahm.
Inwiefern den basel-städtischen Behörden die neue Adresse da bereits bekannt
gewesen sein soll, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht
ersichtlich. Diese erlangten von der neuen Adresse in [...] erst Kenntnis, als
der Beschwerdeführer sie mit Beschwerdeschrift vom 4. November 2018 darauf
hinwies. Wie bereits in E. 1.2 erwähnt, reicht eine Adressnachforschung
bei der Einwohnerkontrolle als zumutbare Nachforschung seitens der Behörden
aus. Zudem hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift und damit ein
Prozessrechtsverhältnis schafft, dafür zu sorgen, dass sie die zu erwartenden
Zustellungen des Gerichts erreichen (AGE 1218/2008 vom 8. September 2008),
was vorliegend nicht geschehen ist. Letztlich bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer,
am Ort, wo er gemeldet war, keine Korrespondenz entgegennahm bzw. warum er sich
am neuen Ort nicht zeitig anmeldete und/oder sich um die Nachsendung seiner Post
bemühte. Er hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Fristsäumnis
keinerlei Verschulden trifft, weshalb die Voraussetzungen einer
Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. Eine Behandlung
der materiellen Rügen, namentlich betreffend die Festsetzung der Gebühren des
Vorverfahrens, erübrigt sich. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten
für das Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Migrationsamt Biel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.