Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.33
ENTSCHEID
vom 12. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. Juli 2018
betreffend Abänderung der
Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichtspräsidiums vom 11. November 2016 wurde das Getrenntleben der
Ehegatten A____ und B____ bestätigt und der Ehemann unter anderem verpflichtet,
der Ehefrau monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘360.–
zuzüglich Kinderzulagen zu leisten, wovon CHF 1‘500.– Kindesunterhalt sei
(je CHF 750.– für die beiden gemeinsamen Töchter). Mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums
vom 18. Juli 2018 wurde auf Antrag des Ehemannes in teilweiser Abänderung des
Eheschutzentscheides vom 11. November 2016 der vom Ehemann an den
Unterhalt der Ehefrau und die beiden gemeinsamen Töchter zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab dem 1. August 2018 auf monatlich CHF
1‘400.– zuzüglich Kinderzulagen, wovon je CHF 700.– zuzüglich Kinderzulagen für
die Kinder bestimmt sei, reduziert (Ziff. 1 Dispositiv). Gleichzeitig wurde
festgehalten, dass die neue Unterhaltsregelung auf einem durchschnittlichen
monatlichen Arbeitslosentaggeld (ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF
4‘695.– basiere und dass die Ehefrau kein Einkommen erziele. Der monatliche
Bedarf des Ehemannes wurde auf CHF 3‘294.– festgelegt. Der gebührende Unterhalt
für die Töchter wurde mit monatlich je CHF 2‘646.– (inklusive
Betreuungsunterhalt von monatlich je CHF 1‘441.–) beziffert, die Unterdeckung
dieses Bedarfs im Umfang von je CHF 1‘746.– festgestellt sowie festgehalten,
dass der gebührende Unterhalt der Ehefrau von monatlich CHF 2‘882.– dem Betreuungsunterhalt
entspreche, welcher den Kindern geschuldet sei (Ziff. 2 Dispositiv).
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 17. August 2018 Berufung eingelegt. Sie beantragt
die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositives, wobei festzustellen sei,
dass der mit Entscheid vom 11. November 2016 verfügte Unterhaltsbeitrag von
monatliche CHF 2‘360.– zuzüglich Kinderzulagen je hälftig auf die beiden
Töchter aufgeteilt werde und dass deren gebührender Unterhalt in der Höhe von monatlich
je CHF 2‘646.– (inklusive Betreuungsunterhalt von je CHF 1‘441.–) betrage
und im Umfang von monatlich je CHF 1‘466.– nicht gedeckt sei. Dies alles unter
o/e- Kostenfolge, wobei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung
mit der Unterzeichnenden zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Ladung der Parteien zur Berufungsverhandlung und den Beizug der
Vorakten ersucht.
Mit
Berufungsantwort vom 31. August 2018 beantragt der Berufungsbeklagte die
vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche
Prozessführung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ersucht.
Mit begründeter
Instruktionsverfügung vom 2. September 2018 wurde den Parteien die Durchführung
eines schriftlichen Verfahrens angekündigt, soweit seitens der Parteien kein
begründeter Widerspruch bis zum 17.September 2018 erfolge. Ein Widerspruch ist bis
zum Fristablauf bei Gericht nicht eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen
zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche Entscheide unterstehen gemäss Art.
308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert
ist aufgrund des im Streit liegenden monatlichen Unterhaltsbeitrags bzw. dessen
Höhe ohne weiteres erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts,
da in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche
Massnahmen nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in
Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb
die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf
die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu,
Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2018, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Obwohl ursprünglich die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung seitens der Berufungsklägerin angestrebt wurde,
ist kein Widerspruch innert der angesetzten Frist nach Ankündigung der
Erledigung der Sache im schriftlichen Verfahren eingereicht worden. Vielmehr
hat die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin mit Blick auf das schriftliche
Verfahren zwischenzeitlich dem Gericht ihre Honorarnote eingereicht. Es ist
folglich vom Einverständnis der Parteien mit der schriftlichen Erledigung des
Berufungsverfahrens auszugehen.
2.1 Die
Berufungsklägerin rügt, die Voraussetzungen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB für die
Abänderung von Eheschutzmassnahmen seien nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte
habe die Abänderung des an die Berufungsklägerin zu zahlenden monatlichen
Unterhaltsbeitrages für sie und die beiden Töchter bereits mit Eingabe vom 27.
Juni 2018, und damit schon bevor sein Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2018 geendet
habe, beantragt. Ohnehin sei unklar, wie lange seine Arbeitslosigkeit überhaupt
andauern werde. Es fehle damit an der für die Abänderung notwendigen
Dauerhaftigkeit der Änderung in den massgeblichen Verhältnissen. Nach
gefestigter Rechtsprechung gelte die Veränderung im Fall einer eingetretenen
Arbeitslosigkeit erst dann als dauerhaft, wenn sie mehr als vier Monate andauere.
2.2 Mit
diesem Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und
erwogen, dass im Unterhaltspunkt darauf abzustellen sei, ob sich Einkommen und
Existenzminima der Parteien seit Eintritt der formellen Rechtskraft des
abzuändernden Eheschutzentscheides erheblich verändert haben, wobei die
Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauer im Eheschutzverfahren geringer
seien als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129
ZGB. Als dauerhaft erscheine eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss
sei, sie lange sie anhält. Bei der Frage, was erheblich sei, komme es
massgeblich auf die finanziellen Verhältnisse an. Die Schwelle für die
Erheblichkeit in einem Mangelfall sei tiefer als bei guten wirtschaftlichen
Verhältnissen. Der Berufungsbeklagte habe per Ende Juni 2018 unverschuldet
seine Arbeitsstelle verloren, was dazu führe, dass er per 1. Juli 2018 ein
gegenüber seinem früheren Lohn auf 80% reduziertes Arbeitslosentaggeld beziehe.
Gemäss dem mit Entscheid vom 11. November 2016 festgelegten Unterhaltsbeitrag
müsse der Berufungskläger sein ganzes monatliches Einkommen, welches seinen
Existenzbedarf übersteige, an die Berufungsklägerin und die beiden Kinder
abgeben. Es lägen damit enge finanzielle Verhältnisse vor, welche eine rasche
Anpassung des Unterhaltsbeitrages erforderlich machen würden, da dem
Berufungsbeklagten ein Eingriff in seinen Existenzbedarf über Monate hinweg
nicht zuzumuten sei. Entsprechend dieser Erwägung wurde der Unterhaltsbeitrag
per 1. August 2018 dergestalt reduziert, dass dem Berufungsbeklagten das monatliche
Existenzminimum erhalten bleibt.
2.3 Diese
Ausführungen und die daraus gezogene rechtliche Konsequenz der Reduktion des Unterhaltsbeitrages
per 1. August 2018 erweist sich in jeder Hinsicht als richtig. Auch wenn das
Bundesgericht, wie die Berufungsklägerin ausführen lässt, betreffend die Annahme
der Dauerhaftigkeit einer Arbeitslosigkeit einen Richtwert von 4 Monaten aufgestellt
hat, sind im Unterhaltsrecht jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Aufgrund der jederzeitigen Abänderung der Regelung des
Getrenntlebens in eheschutzrechtlichen Verfahren sind an eine Anpassung der
Unterhaltsregelung nach erfolgtem Eintritt der Arbeitslosigkeit des
verpflichteten Ehegatten bezüglich der Dauerhaftigkeit keine hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. Lötscher/Wullschleger,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in :BJM 2008
S. 1, 19). Wie der Berufungsbeklagte zu Recht darlegt, ist gerade in einem
Mankofall die Schwelle für die Feststellung von Erheblichkeit und Dauer der
Änderung der Verhältnisse niedriger anzusetzen (Vetterli,
in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung Band I, 3. Auflage 2017, Art. 179
ZGB N 3). Aufgrund der konkreten Umstände, wie sie auch im angefochtenen
Entscheid dargelegt werden, bestehen seitens des Berufungsbeklagten keine finanziellen
Reserven, aus welchen er – zumindest vorübergehend – den Unterhalt an die
Berufungsklägerin und die Kinder im ursprünglichen Umfang weiter leisten
könnte. Deshalb würde ein Andauern der ursprünglichen Unterhaltspflicht ab dem
Monat, ab dem er vom ausbezahlten Arbeitslosentaggeld zu leben hat, umgehend zu
einem Eingriff in sein monatliches Existenzminimum führen. Dass die Ehegatten
bzw. der Berufungsbeklagte über Vermögen verfügt, wird denn auch nicht
behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin ab dem Zeitpunkt der Auszahlung
von Arbeitslosentaggeldern erfolgte demnach zu Recht.
3.1 Die
Berufungsklägerin führt zudem aus, eventualiter sei dem Berufungsbeklagten ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch bei einem unfreiwilligen
Stellenverlust sei zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner alles unternommen
habe, um eine gemessen am bisherigen Einkommen gleichwertige Arbeit zu finden.
Angesichts der unbestrittenen Dringlichkeit des Unterstützungsbedarfs der
beiden minderjährigen Töchter seien vorliegend hohe Anforderungen an die
Intensität der Stellensuche zu stellen. Dem Berufungsbeklagten sei die
bevorstehende Betriebsschliessung bereits seit Herbst 2017 bekannt gewesen.
Dies sei in der Presse mehrfach bekannt gemacht worden und in der Detailhandelsbranche
bekannt gewesen. Der Berufungsbeklagte habe deshalb in Tat und Wahrheit bereits
über acht Monate Zeit gehabt, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Die
nachgewiesenen Anstrengungen für die Stellensuche seien indessen erst nach
ausgesprochener Kündigung erfolgt. Zu beanstanden sei in diesem Zusammenhang
auch, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von vier Monaten der Stellensuche
lediglich zwei Vorstellungsgespräche habe führen können. Die von der
Arbeitslosenkasse ausgefüllten Formulare „Nachweis für persönliche
Arbeitsbemühungen“ stellten zudem praxisgemäss keinen Beweis für ernsthafte
Stellenbewerbungen dar. Zusammengefasst habe der Berufungsbeklagte seine
Anstrengungen zur Stellensuche nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb ihm das
bislang erzielte Einkommen in vollem Umfang anzurechnen sei.
3.2 Die
Vorinstanz hat demgegenüber dargelegt, dass vom tatsächlichen Einkommen
abgewichen werden könne, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich
und zumutbar sei. Es genüge nicht, wenn dem Unterhaltsschuldner unter
Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere
Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse es dem Unterhaltsschuldner
effektiv möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen.
Der Berufungsbeklagte habe glaubhaft gemacht, sich seit Erhalt der Kündigung
ernsthaft um eine neue Anstellung zu bemühen, weshalb es ihm gegenwärtig nicht
möglich sei, ein höheres Einkommen als die Taggeldauszahlungen zu erzielen.
Deshalb bestehe kein Anlass, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
3.3 Entgegen
der Darstellung der Berufungsklägerin ist die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Bezug von Arbeitslosentaggeldleistungen bei Fehlen gegenteiliger
Anhaltspunkte ein Indiz dafür, dass seitens des Unterhaltsschuldners in Bezug
auf die Arbeitssuche genügend Anstrengungen unternommen werden (Six, Eheschutz, ein Handbuch für die
Praxis, 2. Auflage 2014, Rz. 2.151 mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung; Lötscher/Wullschleger,
a.a.O., S. 19). Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor: der Berufungsbeklagte
legt vielmehr glaubhaft dar, dass er erst mit Erhalt der Kündigung Gewissheit
über den Verlust der Arbeitsstelle erlangte. Dass die Schliessung der Filiale,
in welcher der Berufungsbeklagte angestellt war, schon ab Herbst 2017 bekannt
gewesen und gar in der Presse publik gemacht worden sei, behauptet die
Berufungsklägerin zwar, vermag dafür aber keinerlei Belege ins Recht legen. Daran
ändert auch nichts, dass diese unbelegte Behauptung an der Zivilgerichtsverhandlung
seitens des Berufungsbeklagten nicht umgehend ausdrücklich bestritten wurde. Auch
dass die getätigten Bewerbungen nur in zwei Fällen zu einem Bewerbungsgespräch
führten, lässt nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine ungenügende Stellensuche
zu. Immerhin hat der Berufungsbeklagte sich noch während des fortdauernden
Anstellungsverhältnisses um den Erhalt einer neuen Anstellung bemüht,
schliesslich kann er eine regelmässige Arbeitssuche seit dem 1. April 2018, und
damit ab Erhalt der Kündigung, nachweisen. Unter diesen Umständen ist die
Vorinstanz zu Recht von glaubhaft gemachten und genügenden Arbeitsbemühungen ausgegangen
und hat die Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als
nicht gegeben erachtet.
4.1 Damit
ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Berufungsklägerin vollumfänglich unterliegt,
hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung auszurichten.
4.2 Beide
Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese ist zu
gewähren, soweit prozessuale Bedürftigkeit besteht und das Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos zu bewerten ist (Art. 117 ZPO). Beide Parteien sind
aktenkundig bedürftig im Sinne des Prozessrechts. Als aussichtslos sind nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
- 1.2 S. 397; 138 III 217 E. 2.2 S. 218; 133 III 614
- 5 S. 616, je mit Hinweisen). Eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E.
2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Aus den obigen
Erwägungen in der Sache ist ersichtlich, dass sich bereits die Vorinstanz umfassend
mit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Berufungsklägerin
auseinandergesetzt hat. Die vorinstanzlichen Erwägungen haben sich in jeder
Hinsicht als korrekt erwiesen. Die Berufungsklägerin hat diesen nichts
Substanzielles entgegengesetzt und ihr Anliegen ist als von Vornherein
aussichtslos zu bewerten. Die unentgeltliche Prozessführung ist ihr deshalb
nicht zu gewähren. Soweit Kosten aufgrund einer Besprechung zur Abwägung der
Chancen und Risiken im Falle einer Rechtsmittelergreifung entstehen, sind
solche als Nachbesprechung des Entscheids im Rahmen der Eingabe der Kostennote
vor erster Instanz einzufordern.
4.3 Dem
Berufungsbeklagten, welcher sich unverschuldet im Berufungsverfahren gegen die
Forderung zu wehren hatte, ist die unentgeltliche Prozessführung indessen zu
gewähren. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Berufungsklägerin ihm allerdings
eine Parteientschädigung zu zahlen. Die Parteientschädigung bemisst sich nach
einem Stundenansatz von CHF 250.– pro Stunde. Da eine Parteientschädigung
voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist sein Rechtsvertreter gleichwohl vom
Staat zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sein Rechtsvertreter hat dazu
keine Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist.
Gerechtfertigt erscheint angesichts des Umfangs der eingereichten
Berufungsantwort ein Aufwand von 5 Stunden inklusive Auslagen und zuzüglich der
MWST, wobei diese Entschädigung nach dem Stundenansatz von CHF 200.– pro Stunde
für die Entgeltung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu bemessen ist. Im
Umfang dieser staatlichen Kostenübernahme geht der Anspruch auf
Parteientschädigung auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO; Bühler, in: Berner Kommentar ZPO Band 1,
Bern 2012, Art. 122 N 65).
4.4 Die
Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtsgebührenreglement vom 17.
September 2017 (GGR, SG 154.810; § 41 Abs. 2 GGR). Dabei berechnet sich die
Grundgebühr für das Berufungsverfahren gemäss den für das Verfahren vor
Zivilgericht bestimmten Ansätzen (§ 12 GGR). Die Gebühr für summarische
Verfahren beträgt mindestens CHF 200.– und maximal CHF 20‘000.– (§ 10 Abs.
1 GGR). In Eheschutzverfahren ist sie auf mindestens CHF 300.– bis maximal
CHF 2‘000.– festzulegen, wobei für aufwändige Fälle eine Erhöhung auf bis zu
CHF 10‘000.– möglich ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 und 1.1 GGR). Bei der
Festlegung einer Gebühr sind gemäss § 2 Abs. 1 GGR immer auch die
Bedeutung des Falles (lit. a), der Zeitaufwand des Gerichts (lit. b), die
tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls (lit. c) sowie in Zivilsachen
der Streitwert (lit. d) zu beachten. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
der Berufung rechtfertigt sich die Ansetzung einer tiefen Gebühr von CHF 600.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege der Berufungsklägerin wird abgewiesen.
Der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege des Berufungsbeklagten wird gutgeheissen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Die Berufungsklägerin trägt ihre eigenen
Parteikosten.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.– inklusive Auslagen und
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 87.50 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für den Berufungsbeklagten wird seinem unentgeltlichen
Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen und
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der
Zahlung des Honorars (inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.–)
von total CHF 1‘077.– an den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten aus der
Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem
Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.