Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.255
URTEIL
vom 25. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen , lic. iur. Gabriella Matefi , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […],
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
vertreten durch[…]
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. November 2016
betreffend Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 17. November 2016 wurde A____
und B____, den Eltern von C____, geb. [...], auf Ersuchen des B____ die
gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn übertragen. Bis zu diesem Entscheid
hatte A____ das alleinige elterliche Sorgerecht. Gegen diesen Entscheid hat A____
(Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt und die Aufhebung der Anordnung der
gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt. An der dazu am 25. August 2017
durchgeführten Gerichtsverhandlung hielt sie an diesem Antrag fest. Die
Vertretung der KESB (Beschwerdegegnerin) beantragte die Abweisung der Beschwerde
und befürwortete die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Der Kindsvater
(Beigeladener) beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenentscheid
vom 25. August 2017 sistierte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren für die Dauer von 12 Monaten, entzog der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und
installierte damit faktisch ein „gemeinsames Sorgerecht auf Probe“. Es verfügte
die Einholung eines Berichts betreffend das Funktionieren der Kommunikation mit
den Eltern über die Schulbelange des C____ bei der zuständigen Lehrperson sowie
die Einholung eines Berichtes betreffend die Entwicklung der Kooperationsfähigkeit
der Eltern und betreffend die Entwicklung des Kindswohls beim Kindsbeistand je
per 25. August 2018 und behielt sich die Einholung weiterer Berichte von Amtes
wegen oder auf Antrag eines Elternteils ausdrücklich vor. Ausserdem weitete es
vorläufig für die Dauer des Beschwerdeverfahrens den Aufgabenbereich der bestehenden
Besuchsrechtsbeistandschaft auf den Aufgabenbereich einer Erziehungsbeistandschaft
aus, wobei diese Aufgabe dem bereits als Besuchsrechtsbeistand eingesetzten Mitarbeiter
des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) [...] übertragen und dahingehend definiert
wurde, als dass dieser insbesondere die Eltern in ihrer Fähigkeit der gemeinsamen
Ausübung der elterlichen Sorge, auch unter Beizug externer Fachorganisation(en),
zu unterstützen habe.
Im Juni 2018
wurden die Beteiligten sowie der Erziehungsbeistand zur zweiten Gerichtsverhandlung
geladen. Mit Eingabe vom 28. August 2018 beantragte die Beschwerdeführerin
nebst anderem die Einholung eines Berichts bei der Familien-, Paar- und
Erziehungsberatung Basel (FaBe) über die erfolgten Beratungstermine bzw. deren
Anzahl, die aktuelle Situation zwischen den Kindseltern und eine Einschätzung
zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, eventualiter die Ladung des
zuständigen Sachbearbeiters zur Gerichtsverhandlung sowie die Beantwortung
eines Fragenkatalogs durch den Kinderarzt von C____. Mit Instruktionsverfügung
vom 31. August 2018 wurde die Einholung eines Berichts beim Kinderarzt zur
Frage „Funktioniert die Zusammenarbeit mit beiden Eltern, soweit diese für die
Behandlung von C____ erforderlich ist?“ eingeholt und wurden die weiteren
Begehren abgewiesen mit dem Hinweis, dass der ohnehin zur Verhandlung geladene
Erziehungsbeistand die erforderlichen Auskünfte werde erteilen können. Die mit Zwischenentscheid
vom 25. August 2017 angeordneten Berichte der Lehrperson und des Erziehungsbeistands
gingen am 28. Juni 2018 und am 3. September 2018 bei Gericht ein und wurden den
Beteiligten zugestellt. Der Bericht des Kinderarztes ging am 6. September 2018
bei Gericht ein und wurde den Beteiligten zugestellt. Am 17. September 2018
ging bei Gericht ein vom Erziehungsbeistand eingeholtes Schreiben der FaBe ein.
Auch dieses wurde den Beteiligten zugestellt.
An der
Gerichtsverhandlung wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene sowie der
Erziehungsbeistand zur Sache befragt und sind die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
und des Beigeladenen sowie die Vertretung der KESB zum Vortrag gelangt. Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gutheissung der Beschwerde und damit das
alleinige Sorgerecht, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
sei. Der Beigeladene beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge
und die KESB beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Weisung an die
Kindseltern, die Beratung bei der FaBe in Anspruch zu nehmen und den Kurs
„Kinder im Blick“ besuchen zu müssen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. November 2016 hat die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, zwischen ihr und dem Beigeladenen bestehe ein „schwerwiegender
Dauerkonflikt in einer dysfunktionalen Beziehung“. An diesem Standpunkt hält
sie im Wesentlichen auch nach der nun über mehr als ein Jahr ausgeübten
gemeinsamen elterlichen Sorge fest. Zusammengefasst argumentiert sie, entgegen
den Ausführungen des Erziehungsbeistandes im Bericht vom 31. August 2018
(Bericht Erziehungsbeistand) sei festzustellen, dass die Ausübung des
gemeinsamen Sorgerechts nicht funktioniere. Dies zeige sich insbesondere in
Bezug auf schulische und medizinische Belange. Die Sicherstellung der Ausübung
der gemeinsamen Sorge bedürfe eines „enormen Helfersystems“. Die Beschwerdeführerin
leide unter dem Konflikt und dieser habe auch negative Auswirkungen auf C____.
Aufgrund der bestehenden Kindeswohlgefährdung sei der Beschwerdeführerin das
alleinige Sorgerecht zu erteilen (Prot. HV S. 4).
1.2 Dem
hält der Beigeladene zusammengefasst entgegen, die über mehrere Monate
gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge habe gezeigt, dass sich die Situation
zwischen den Kindseltern beruhigt habe. Sie könnten gut miteinander kommunizieren
und hätten den Erziehungsbeistand für viele Entscheidungen gar nicht benötigt.
Die Kindeseltern hätten im November 2017 eigenständig die Besuchszeiten von C____
beim Beigeladenen angepasst und sie hätten sich auch über die Ferien im Mai
2018 einigen können. Erst mit Herannahen der (zweiten) Gerichtsverhandlung sei
die Stimmung aus unerklärlichen Gründen gekippt. Die Konfliktpunkte zwischen
den Kindeseltern würden nur einzelne Lebensbereiche betreffen. Gleichwohl habe
man sich auch in schulischen und medizinischen Belangen immer einigen können.
Negative Auswirkungen der Konfliktpunkte auf C____ seien keine ersichtlich.
Insbesondere sei aber keine Verbesserung der Situation bei Zuweisung der
alleinigen Sorge an die Beschwerdeführerin zu erwarten, da die elterlichen
Diskussionen betreffend die Besuchs- und Ferienregelung damit nicht dahinfallen
würden.
2.1 Mit
der gesetzlichen Einführung der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts als
Regelfall genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht, dass die
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge unter Umständen für das betroffene Kind
die bessere Lösung ist. Einzig eine eingeschränkte Beurteilungsdichte bei der
Kindeswohlprüfung wird diesem gesetzgeberischen Bekenntnis zum gemeinsamen Sorgerecht
gerecht, da mit der Gesetzesänderung keine Gleichwertigkeit des alleinigen
Sorgerechts mit dem gemeinsamen Sorgerecht hergestellt werden sollte. Die
Alleinzuteilung ist deswegen immer nur dann anzuordnen, wenn die gemeinsame
Sorge das Kindswohl gefährdet (vgl. Büchler/Clausen,
in: Die elterliche Sorge – Entwicklungen in der Lehre und Rechtsprechung,
FamPra.ch 2018 S. 1. 7 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung rechtfertigt sich ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen
Sorgerechts insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt
oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit. Dabei muss sich der Konflikt
oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen
und sich negativ auf das Kindeswohl auswirken. Erforderlich ist die konkrete
Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist.
Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn diese geeignet
ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder
zumindest zu lindern (BGE 142 III 1 E. 3.3, 56 E. 3,
197 E. 3.5 und 3.7; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Gegen ein
gemeinsames Sorgerecht spricht, wenn dieses zur „inhaltslosen Hülse“ wird, weil
zum Wohle des Kindes andauernd die KESB oder das Gericht Entscheidungen treffen
müssen. Allerdings ist vor einer Zuteilung des Sorgerechts an nur einen
Elternteil im Sinne der Subsidiarität jeweils zu prüfen, ob nicht die Zuteilung
einzelner Sorgerechtsinhalte zur alleinigen Entscheidung durch einen Elternteil
unter Belassung der gemeinsamen Sorge genügt (BGE 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478
f.).
2.2 Dem
Bericht Erziehungsbeistand ist zusammengefasst zu entnehmen, dass „die Eltern
prinzipiell gut miteinander kommunizieren konnten bis zu den Sommerferien“
(2018). Sie hätten dem Erziehungsbeistand sogar ihre Zufriedenheit mitgeteilt.
Die Eltern hätten eigenständig Vereinbarungen zum Besuchsrecht getroffen, wobei
aufgrund von Verspätungen oder kurzfristigen Absagen seitens des Beigeladenen
eine „allgemeine Vertrauensbasis“ nicht habe entstehen können. Mit Heranrücken
des Gerichtstermins und insbesondere seit den Sommerferien (2018) sei der
Konflikt zwischen den Eltern wieder aufgebrochen. Insbesondere die Bereiche
schulische Förderung, medikamentöse Therapie, Änderung und Einhaltung von
Besuchszeiten, Ferienzeiten, Begleitung zu einem Freizeitangebot durch den
Beigeladenen, respektvoller Umgang zwischen den Eltern und Kinderzulagen seien
konfliktiv. In vielen Belangen könnten Vereinbarungen getroffen werden. Da
Vereinbarungen je nach Interessenlage indessen wieder geändert würden, entstehe
keine verlässliche Kommunikationsbasis zwischen den Eltern. Insbesondere der
Beigeladene agiere ambivalent und versuche mit Drohungen, die Beschwerdeführerin
einzuschüchtern. Gutgemeinte Mitteilungen würden teils seitens des Beigeladenen
missverstanden und zu dessen verbalem Gegenschlag führen. So habe die
Beschwerdeführerin den Beigeladenen etwa informiert, dass dieser sich
selbständig beim Kinderarzt melden solle, um Informationen zur medikamentösen
Therapie von C____ zu erhalten, nachdem der Beigeladene kurzfristig den gemeinsamen
Termin beim Kinderarzt nicht wahrgenommen habe. Der Beigeladene habe sodann
sein Misstrauen gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, da er
vermutete, diese könnte sein Nichtteilnahme am Arzttermin vor Gericht gegen ihn
verwenden. Auch würde insbesondere der Beigeladene im Nachhinein bestreiten,
dass gewisse Dinge besprochen und vereinbart worden seien. Auch zeige sich,
dass die Beschwerdeführerin oft rasch einen Entscheid treffen könne, während
der Beigeladene dafür länger brauche, was die Beschwerdeführerin wiederum
überfordere. Sie teile ihre Unzufriedenheit dann dem Helfersystem mit. Es sei
deutlich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sehr darum bemüht sei, die
Umstände um C____ mit dem Beigeladenen zu teilen, dieser teilweise aber nicht
angemessen darauf reagiere. Die Beschwerdeführerin empfinde es angesichts der
vielen Missverständnisse als Bürde, das Sorgerecht zu teilen. Betreffend C____
wird im Bericht Erziehungsbeistand zusammengefasst ausgeführt, dieser sei ein
sympathischer, kommunikativer und aufgeweckter [..]-jähriger Junge. Er sei
beliebt im Freundkreis und könne schnell soziale Kontakte aufbauen. Er spiele
Fussball und besuche seit einigen Wochen den „parcours“ Unterricht. Er wirke
zufrieden im häuslichen Umfeld der Beschwerdeführerin und gehe gerne zum
Beigeladenen zu Besuch, wo er manchmal auch Zeit mit seinem älteren Halbbruder
verbringen könne. Kurzfristige Absagen aus geschäftlichen Gründen seitens des
Beigeladenen würden C____ etwas traurig stimmen, aber er freue sich dann auf
den nächsten Besuch. Er bekomme von den Konflikten zwischen den Eltern wenig
mit, da er von diesen davor geschützt werde. Einzig lautstarke Streite über
Telefon würden ihn traurig machen. Im schulischen Bereich seien die
Herausforderungen für C____ gross. Nebst der diagnostizierten ADHS werde er
noch bezüglich einer Lese- und Rechtschreibeschwäche abgeklärt. Er erhalte heilpädagogische,
logopädische und psychomotorische Unterstützung und „Deutsch als Zweitsprache“
Unterricht. Der Erziehungsbeistand geht davon aus, dass die schulische
Entwicklung von C____ die Eltern weiterhin beschäftigen wird und diese sich
über die künftigen Vorgehensweisen werden einigen müssen. Dafür bedürfe es
sicherlich der weiteren Begleitung durch eine Beistandsperson, unabhängig von
der Regelung des Sorgerechts (Zusammenfassung des Berichts Erziehungsbeistand ab
S. 4 ff.).
Dem undatierten Bericht
der Lehrperson von C____ ist zusammengefasst zu entnehmen, dass dieser die
Zusammenarbeit zu Beginn der 1. Klasse aufgrund der Situation der Eltern als
schwierig empfand. Gegen Ende der 1. Klasse sei aber eine „sehr gute Basis“
aufgebaut worden. Die Eltern hätten sich im Interesse des Kindes immer mehr
annähern können. Das Elterngespräch im Januar 2018, an welchem beide
Elternteile anwesend gewesen seien, sei „sehr angenehm“ gewesen. Aktuell gebe es
zum Ende der 2. Klasse keine offenen Dinge zu besprechen. Die Schulsituation
sei klar und verlaufe ruhig. Beide Elternteile würden zum Wohl des Kindes
handeln. Gemeinsame Gespräche würden in einem ruhigen Rahmen stattfinden. Die
Lehrperson erklärt sich mit der Gesamtsituation als „(sehr) zufrieden“.
Der Kinderarzt
teilt mit Schreiben vom 4. September 2018 mit, dass er C____ seit dessen Geburt
pädiatrisch betreue. Er habe bisher meistens mit der Beschwerdeführerin zu tun
gehabt. Diese kümmere sich sehr gewissenhaft um die gesundheitlichen Belange
von C____. Mit dem Beigeladenen habe er bislang erst vereinzelte Kontakte in
seiner Praxis gehabt, den letzten und einzigen seit langem vor einer Woche.
2.3 Dem
Bericht Erziehungsbeistand ist zu entnehmen, dass die Konfliktsituation und die
erschwerte Kommunikation zwischen den Eltern evident und fortbestehend ist, die
Eltern sich aber gleichwohl immer wieder zum Wohl von C____ einigen können und die
bestehende Elternproblematik keine gravierend negativen Auswirkungen für das
Kind hat. Sämtliche für C____ notwendigen schulischen Massnahmen konnten bislang
eingeleitet und durchgeführt werden. Gemäss Bericht des Lehrers zeigt sich der
Elternkonflikt im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Lehrperson zurzeit gar nicht
und verläuft die notwendige Kommunikation mit beiden Elternteilen gut. Dies sogar
bei gemeinsam wahrgenommenen Terminen. Der Kinderarzt wiederum zeigt auf, dass
er vorwiegend mit der Beschwerdeführerin zu tun und kaum Kontakt zum
Beigeladenen hat. Dass daraus Probleme in der Festlegung von notwendigen
medizinischen Behandlungen von C____ entstehen, ist dem Schreiben nicht zu
entnehmen. Soweit die von der Beschwerdeführerin angestrebte medikamentöse
Therapie für C____ zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch nicht begonnen
wurde, ist festzuhalten, dass der Beigeladene an der Verhandlung sein
Einverständnis damit deklariert hat (Prot. HV S. 3) und auch der
Erziehungsbeistand dargelegt hat, die Eltern hätten sich nach anfänglichen
Differenzen darüber nun einigen können (Prot. HV S. 3). In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass gerichtsnotorisch die Entscheidfindung betreffend
die Ansetzung einer medikamentösen Therapie für Kinder, bei welchen eine ADHS
diagnostiziert wurde, für viele Elternpaare sehr schwierig ist. Dass die
diesbezügliche Entscheidfindung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Beigeladenen einige Zeit gedauert hat, ist deshalb keineswegs aussergewöhnlich.
Auch Elternpaare, die grundsätzlich nicht in einem konfliktiven Verhältnis zueinander
stehen, brauchen dazu oftmals längere Zeit. Es kann sogar im positiven Sinne
vermerkt werden, dass die Eltern trotz dem bestehenden Konflikt und der
erschwerten Kommunikation innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens eine
Einigung haben erzielen können.
Es kann
festgehalten werden, dass die eingeholten Berichte, das Schreiben des
Kinderarztes und die gerichtlichen Feststellungen an der Verhandlung eine
bestehende Gefährdung des Kindswohls nicht nahelegen. Daran ändert auch das von
der Beschwerdeführerin eingereichte undatierte Schreiben ihres behandelnden
Psychiaters, wonach dieser unter dem Gesichtspunkt der psychischen
Stabilisierung seiner Patientin eine alleinige Sorgerechtszuteilung
befürwortet, nichts, schliesslich werden in diesem Schreiben einzig die
Bedürfnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt, welche für sich allein
gemäss der dargelegten Gesetzeslage und der Rechtsprechung ein Abweichen vom
Regelfall der gemeinsamen Sorge nicht rechtfertigen. Richtig ist auch die
Feststellung des Beigeladenen, wonach die zahlreichen Konflikte rund um das
Besuchsrecht und die finanziellen Aspekte der Elternschaft unabhängig von einer
Sorgerechtsregelung bestehen, weshalb sie für die Sorgerechtsanordnung nicht
entscheidend sind.
Die im
Zwischenentscheid vom 25. August 2017 dargelegte Befürchtung, das zwischen den
Eltern bestehende Machtgefälle könnte sich in Entscheidungen auf Kosten des
Kindeswohles manifestieren (E. 3.6), hat sich in den vergangenen Monaten
folglich nicht realisiert und das gemeinsame Sorgerecht erscheint auch nicht
als inhaltslose Hülse, nachdem die Eltern im vergangenen Jahr wichtige
Entscheide gemeinsam treffen konnten. Die geschilderten aktuellen Umstände
sprechen deshalb nicht gegen die Erteilung der gemeinsamen Sorge. Die
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. November 2016 wird
dementsprechend abgewiesen. Sollte es in Zukunft etwa in den heiklen Bereichen
der schulischen Förderung oder der medizinischen Betreuung gleichwohl zu
Schwierigkeiten kommen, welche sich zu Lasten des Kindswohls auswirken, wird
die Angelegenheit durch die KESB neu zu regeln sein. Vollständigkeitshalber
wird diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen,
Teilbereiche von der gemeinsamen Sorge auszunehmen.
3.1 Wie
die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, sind die Kindseltern bei der Ausübung
der gemeinsamen Sorge immer wieder auf ein „Helfersystem“ angewiesen, womit
sich die mit Zwischenentscheid vom 25. August 2018 vorerst für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens eingerichtete Erziehungsbeistandschaft als notwendig
erwiesen hat. Die Ausweitung der Befugnisse des Beistands auf diejenigen eines
Erziehungsbeistands ist deshalb definitiv zu installieren.
3.2 Obwohl
die Beschwerdeführerin wie auch der Beigeladene an der Gerichtsverhandlung vom
25. August 2017 ihre Bereitschaft signalisierten, eine Verbesserung ihrer
Kommunikation betreffend die Kindsbelange auch mit professioneller Hilfe erreichen
zu wollen, scheiterte die regelmässige Wahrnehmung von Terminen bei der FaBe.
Die Vertretung der KESB hat deswegen für eine gerichtliche Verpflichtung zur
Wahrnehmung entsprechender Beratungstermine plädiert. Dies erscheint vor dem
Hintergrund der gemäss Bericht Erziehungsbeistand weiterhin erheblichen
Kommunikationsproblematik als sinnvoll. Es wird deshalb im Sinne einer Weisung
gemäss Art. 307 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet, dass die Kinds-eltern
mindestens 6 Beratungstermine bei der FaBe wahrzunehmen haben. Der
Erziehungsbeistand wird mit der Festlegung der Termine beauftragt. Da das
Scheitern einer regelmässigen Durchführung der Beratung gemäss dem Schreiben
der FaBe vom 31. August 2018 dem Verhalten des Beigeladenen zuzuschreiben ist,
erscheint es sinnvoll, diesem eine Kostenpflicht für die gerichtlich
angeordnete Beratung aufzuerlegen, um der Verpflichtung auf diesem Weg
Nachachtung zu verschaffen. Von der Verpflichtung zur Teilnahme an weiteren
Kursen ist aktuell hingegen abzusehen, schliesslich erscheint bereits diese
Terminbindung für den Beigeladenen eine Herausforderung darzustellen und ist
vorerst abzuwarten, welche Resultate durch die Beratung erzielt werden können.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen hat (§ 19 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG
212.400] i.V.m. § 30 Abs. 1 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRPG, SG 270.100]). Trotzdem ist die von ihr eingereichte Beschwerde gegen die
Erteilung der gemeinsamen Sorge durch die KESB vor dem Hintergrund des
bestehenden Konflikts und der Kommunikationsschwierigkeiten nachvollziehbar und
ist dieser Umstand nicht Folge ihres alleinigen Tuns sondern haben diesen vielmehr
die Beschwerdeführerin und der Beigeladenen gemeinsam zu verantworten. Da im
Gerichtsverfahren gegen Entscheide der KESB subsidiär auch die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung (ZPO, SG 272) zur Anwendung kommen können, rechtfertigt
sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ein Abweichen von der
Kostenregelung nach Obsiegen und Unterliegen, weshalb die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen je hälftig auferlegt und die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden. Da der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, gehen ihre Kosten zu Lasten der
Staatskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft
wird auf eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB
ausgeweitet. Der Aufgabenbereich des aktuellen Besuchsrechtsbeistands, [...],
Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes, wird auf denjenigen einer Erziehungsbeistandschaft
erweitert.
Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene
werden zur Wahrnehmung von (mindestens) 6 Terminen bei der Familien-, Paar- und
Erziehungsberatung Basel (FaBe) verpflichtet. Der Beigeladene trägt die Kosten
der gerichtlich angeordneten Beratung. Die Beratungstermine bei der FaBe werden
vom Erziehungsbeistand in Absprache mit der FaBe festgelegt.
Die Beschwerdeführerin und der
Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF
1‘000.– je zur Hälfte. Der Anteil der Beschwerdeführerin an der Gerichtsgebühr
von CHF 500.– geht zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten
der Staatskasse.
Die ausserordentlichen Kosten der
Beschwerdeführerin und des Beigeladenen werden wettgeschlagen.
Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin, [...], werden zufolge der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar von CHF 2‘280.– und ein Auslagenersatz von CHF
46.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 179.70 (8% auf CHF 203.25 sowie 7,7% auf
CHF 2‘122.75) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Beigeladener
Beistand
KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.