Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Familienausgleichskasse B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2018.3
Einspracheentscheid vom 20. Juni
2018
Ausbildungszulagen
Tatsachen
I.
a) C____, geboren am [...] 1998, absolvierte zunächst ein
(einjähriges) Praktikum beim Verein D____ ([...]). Er erhielt jedoch
anschliessend keine Lehrstelle (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
In der Folge begann er im August 2017 ein Praktikum an der Primarschule E____
(Dauer: ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018; vgl. die Bestätigung vom 27. Februar 2018).
b) Am 10. Februar 2018 stellte seine Mutter (A____; Beschwerdeführerin)
bei der Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Weiterausrichtung von
Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2017. Auf Aufforderung der Ausgleichskasse
hin (vgl. das Schreiben vom 22. Februar 2018) reichte die Beschwerdeführerin
den Praktikumsvertrag ein und machte nähere Angaben zum Praktikum ihres Sohnes.
c) Mit Verfügung vom 20. März 2018 verneinte die Familienausgleichskasse
B____ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihren
Sohn C____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Praktikum stelle
keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes dar. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 19. April 2018 Einsprache. Die Familienausgleichskasse traf daraufhin
weitere Abklärungen (vgl. das Schreiben vom 24. April 2018 resp. die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2018). Mit Einspracheentscheid
vom 20. Juni 2018 wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. August
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Familienausgleichskasse B____ zur Ausrichtung von
Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2017 für ihren Sohn C____ zu
verpflichten.
b) Die Familienausgleichskasse B____ schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2. Da
die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
-
Oktober 2000 über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das infrage
stehende Praktikum könne nicht als Ausbildung im Sinne des Gesetzes angesehen
werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Lehrbetriebe in der Regel nur
Lehrstellen an Interessenten vergeben würden, welche vorgängig im Betrieb ein
einjähriges Praktikum absolviert hätten. Ein Praktikum im Bereich
Kinderbetreuung sei daher faktisch notwendig. Die Primarschule E____ biete aber
weder eine Ausbildung im Bereich Kinderbetreuung noch im Bereich Gesundheit und
Soziales an. Damit könne nicht von einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes
ausgegangen werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die
Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein,
beim fraglichen Praktikum handle es sich um eine Ausbildung im Sinne des
Gesetzes (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab August 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Ausbildungszulagen verneint hat.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über
die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein
Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne
von Art. 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Gemäss
Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung
gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht.
3.1.2. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in
Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung
erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als
in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie
Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie
einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt
ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt,
das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.1.3. Gemäss Rz 3358 der Wegleitung über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig
ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018) muss die Ausbildung mindestens vier
Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das
angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss
oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss,
oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf
ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von
Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss
auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige
Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
3.1.4. Ein Praktikum wird laut Rz 3361 der RWL als Ausbildung
anerkannt, wenn es eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem
Bildungsgang oder wenn es zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder
eines Berufsabschlusses verlangt wird.
3.1.5. Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt,
so wird es unter gewissen Voraussetzungen dennoch als Ausbildung anerkannt
(vgl. Rz 3361.1 RWL, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Zunächst wird vorausgesetzt, dass das Praktikum für eine bestimmte Ausbildung
faktisch geboten ist. Nicht entscheidend ist, ob im Anschluss an das Praktikum
im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten
werden kann (vgl. BGE 139 V 209, 211 E. 5.2 f.). Zudem wird vorausgesetzt, dass
mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die
angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209, 211 f. E. 5.3). Ausserdem
darf das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauern (BGE 140 V
299).
3.1.6. Gemäss Rz 3362 RWL wird nicht verlangt, dass das Kind
während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch
lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse
und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation
zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (vgl.
u.a. Urteile des Bundesgerichtes 9C_223/2008 vom 1. April 2008 und 8C_177/2015
vom 14. Oktober 2015).
3.2.
Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum weiteren Bezug von
Ausbildungszulagen ab August 2017 an, ihr Sohn strebe eine Ausbildung im
sozialen Bereich (Kleinkinderzieher oder Behindertenbetreuung) an (vgl. Antwortbeilage
[AB] 1). In der Einsprache vom 19. April 2018 machte sie geltend, ihr Sohn
möchte im sozialen Bereich mit Kindern arbeiten, habe aber noch keine
Lehrstelle erhalten (vgl. AB 3). In der Stellungnahme vom 7. Mai 2018
führte die Beschwerdeführerin aus, das Berufsziel ihres Sohnes sei
schlussendlich eine Ausbildung im pädagogisch/psychologischen oder physiologisch/therapeutischen
Bereich mit Studium an einer Fachhochschule. Im Zentrum seines Interessens
stehe bei ihm die soziale Beziehung und Unterstützung von Personen, die Hilfe bräuchten.
Er sei weiterhin auf der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle entweder im
Bereich Kinderbetreuung oder im Fachbereich "Gesundheit und Soziales"
mit dem Zwischenziel, eine Fachmaturität zu erlangen (vgl. AB 5). In der
Beschwerde machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, ihr Sohn habe gerade
mit einer Lehre als "Fachmann Gesundheit" (FAGE) angefangen, die ihn
sehr begeistere.
3.3.
3.3.1. Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Sohn
der Beschwerdeführerin seit Anbeginn eine Lehre im sozialen Bereich,
insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung angestrebt hat. Die Tatsache, dass er
nach dem Praktikum beim Verein D____ resp. nach dem Nichterhalten der dortigen
Lehrstelle nochmals ein Praktikum absolviert hat, bei dem mit Kindern
gearbeitet wird (vgl. zu den konkreten Aufgaben die Ausführungen der
Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2018; AB 5), untermauert diese Annahme
zusätzlich.
3.3.2. In Bezug auf die Ausbildung zum "Kinderbetreuer"
gilt es zu beachten, dass praktisch alle Institutionen, die eine Ausbildung zur
Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten, ein Praktikum
verlangen, was auch in Anbetracht des hohen Anforderungsprofils bei der
angestrebten Tätigkeit sinnvoll erscheint. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist das Praktikum daher für diese Ausbildung faktisch geboten
(vgl. BGE 139 V 209 f. E. 4.1, 212 E. 5.4). Damit dient ein Praktikum bei der
Ausbildung "Kinderbetreuung" nicht nur der Erhöhung der
Anstellungschancen, sondern es handelt sich um eine faktische Notwendigkeit.
3.3.3. Das vom Sohn der Beschwerdeführerin in einer sechsten
Primarklasse der Primarschule E____ absolvierte einjährige Praktikum erscheint grundsätzlich
als geeignet für eine spätere Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung.
Immerhin wird es vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt weiterhin angeboten,
namentlich um "vielfältige Erfahrungen im Umgang mit Kindern zu
sammeln" (vgl. http://markt.unibas.ch/article/primarschule-sucht-praktikantinnen-praktikanten;
eingesehen am 3. Dezember 2018). Im Übrigen ist der Begriff der Ausbildung weit
zu verstehen (vgl. BGE 139 V 209, 2011 E. 5.2 a.E.). Dass die Primarschule E____
selber keine Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung anbietet, spielt –
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 des
Einspracheentscheides) – keine Rolle. Denn wie bereits dargetan wurde (vgl.
Erwägung 3.1.5. hiervor), ist es nicht entscheidend, ob im Anschluss an das
Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle
angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209, 211 E. 5.2 f.). Entscheidend ist
allein, dass mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht,
die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Diese Voraussetzung ist namentlich
angesichts der Dauer des Praktikums vorliegend zu bejahen (vgl. BGE 139 V 209,
211 f. E. 5.3).
3.3.4. Mit dem bereits beim Verein D____ eingegangenen
Praktikum und dem anschliessenden einjährigen Praktikum in der Primarschule E____
(Dauer: 1. August 2017 bis 31. Juli 2018) kann des Weiteren auch die
ernsthafte Absicht, eine Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung zu
realisieren, als ausgewiesen erachtet werden (vgl. BGE 139 V 209, 212 E. 5.3). Nicht
gegen die Bejahung des Ausbildungscharakters des infrage stehenden Praktikums in
der Primarschule E____ spricht im Übrigen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin
schliesslich eine Lehrstelle als FAGE angenommen hat (vgl. die Beschwerde). Denn
es ist anzunehmen, dass er sofort eine Lehrstelle im primär gewünschten Bereich
der Kinderbetreuung angenommen hätte, wenn ihm eine solche vor derjenigen als
FAGE angeboten worden wäre. Dass er schlussendlich einen gewissen Kompromiss (im
seit Anbeginn gewünschten sozialen Bereich) eingegangen ist, zeugt von seiner
Flexibilität und darf nicht negativ bewertet werden.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und es ist der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
- August 2017 bis zum 31. Juli 2018 Ausbildungszulagen für ihren Sohn C____ auszurichten.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 aufgehoben und es wird die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
- August 2017 bis zum 31. Juli 2018 Ausbildungszulagen für ihren Sohn C____
auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: