Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.33
ENTSCHEID
vom 10.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. April 2018
betreffend Kollokationsklage
Sachverhalt
Über die D____
wurde am 7. März 2016 der Konkurs eröffnet. Dieser Entscheid ist am 4.
November 2016 rechtskräftig geworden, womit das Konkursverfahren in Gang
gesetzt werden konnte. Am 30. November 2016 wurde ein Schuldenruf der D____
publiziert. In der Folge hat unter anderem die Firma F____ namens der Firma B____
(Beschwerdegegnerin) eine Forderung über CHF 4‘280.05 angemeldet. Diese
Forderung wurde, nachdem der Forderungsbetrag zunächst auf CHF 4‘445.75 und
dann auf CHF 3‘942.– korrigiert worden ist, als faustpfandgesicherte
Forderung in den Kollokationsplan aufgenommen. Die öffentliche Auflage des
Kollokationsplans wurde am 18. Oktober 2017 im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert. Am 7. November 2017 hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eine mit „Beschwerde
– Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG)“ betitelte Eingabe
eingereicht und darin beantragt, „es sei das Faustpfand aus dem Kollokationsplan
zu streichen bzw. die vollumfängliche Bestreitung des Faustpfandes“. Auf
entsprechende Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit, dass seine Kollokationsklage
auch als Beschwerde zu behandeln sei. Mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ist die untere
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren [...]). Gegen
diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde erhoben, welche von dieser im Beschwerdeverfahren [...]
behandelt wird. Parallel dazu wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.
November 2017 von der Einzelrichterin des Zivilgerichts als Kollokationsklage
entgegengenommen und ein entsprechendes Verfahren ([...]) eröffnet. Nach der
Durchführung eines Schriftenwechsels wurden die Parteien zu einer
Hauptverhandlung geladen. Die Einzelrichterin des Zivilgerichts hat mit
Entscheid vom 11. April 2018 die Kollokationsklage abgewiesen und die Prozesskosten
dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 ein mit „Berufungserklärung/Beschwerde“
betiteltes Rechtsmittel beim Appellationsgericht eingelegt und darin beantragt,
es sei der angefochtene Entscheid „aufzuheben bzw. vollumfänglich bestritten –
dies zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen“; es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm eine persönliche Umtriebsentschädigung
von CHF 1'500.– zuzusprechen und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 hat
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit
der Möglichkeit zur fakultativen Einreichung einer Replik zugestellt. Die
anschliessend eingegangene Replik des Beschwerdeführers vom 10. September
2018 wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt. Innert der ihr gesetzten Frist
hat sie auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Replik verzichtet. Auf
Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde diesem am 26. Oktober 2018
Akteneinsicht gewährt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Erreicht der
Streitwert diesen Betrag nicht, ist der Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Bei Kollokationsklagen entspricht der
Streitwert grundsätzlich dem mit der Klage höchstens erzielbaren Prozessgewinn.
Dieser wird dadurch ermittelt, dass der mutmassliche Betrag, der gemäss Kollokationsplan
auf die von der Klage betroffene Forderung entfallen würde, wenn die Klage
nicht erhoben würde, dem Betrag gegenübergestellt wird, der auf diese Forderung
nach erfolgreicher Klage entfallen dürfte (Hierholzer,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2010, Art. 250 N 49; Sprecher, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar
SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 250 N 30, je mit
Hinweisen). Der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren beträgt gemäss der
Eingabe des Beschwerdeführers an das Zivilgericht vom 4. Dezember 2017 CHF 4‘849.20.
Die kollozierte Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss dem
Kollokationsplan CHF 3‘942.–. Damit steht fest, dass die Streitwertgrenze gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Berufung nicht erreicht ist, weshalb das Rechtsmittel
als Beschwerde zu behandeln ist.
1.2 Die
Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids
oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht
werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilgerichts vom
11. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 zugestellt. Die Beschwerde
vom 13. Juli 2018 ist somit innert Frist eingereicht worden.
1.3 Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu
stellen sind (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 321 N 14). In Beschwerden gegen Endentscheide ist
wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu
entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben,
welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher
Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern
2012, Art. 321 ZPO N 15 f.; AGE BEZ.2018.26 vom
5. September 2018 E. 1.4; OGer ZH LC150031 vom 2. Dezember 2015
E. 3.1). Auf eine diesen formellen Anforderungen nicht genügende Beschwerde ist
grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Sterchi,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 22). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht
allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach der bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der
Beschwerdeführer in der Sache verlangt BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14
vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Anzumerken ist, dass in den soeben zitierten
Entscheiden die rechtsmittelführenden Parteien anwaltlich vertreten waren und
dieser Umstand einer Auslegung der Rechtsbegehren im Licht der Begründung nicht
entgegenstand.
Die Beschwerde
enthält im vorliegenden Fall den Antrag, es sei der Entscheid vom 11. April
2018 aufzuheben bzw. es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu
überweisen. Inhaltlich wird damit allerdings entgegen den Anforderungen an die
Antragstellung in einer Beschwerde nicht aufgezeigt, welchen neuen materiellen
Entscheid die Beschwerdeinstanz fällen soll. Insbesondere wird nicht
aufgeführt, ob an den erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren festgehalten
werde bzw. ob diese auch als Anträge im Beschwerdeverfahren zu behandeln seien.
Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von besonderer Bedeutung, da der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lediglich den Antrag gestellt
hat, es sei das Faustpfand aus dem Kollokationsplan zu streichen (vgl. Eingabe
des Beschwerdeführers vom 7. November 2017, S. 1). In Auslegung der
erstinstanzlichen Anträge des Beschwerdeführers im Licht der Begründung und
seiner Ausführungen anlässlich der Verhandlung hat das Zivilgericht aber
dennoch angenommen, dass nicht nur das Pfandrecht, sondern auch die Forderung
an sich als angefochten gelte (angefochtener Entscheid E. 2.3). Der
Beschwerdeführer unterlässt auch in den Beschwerdeanträgen hierzu jegliche
Klarstellung. Den Ausführungen in der Beschwerde ist aber immerhin zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Beschwerdegegnerin
keine Forderungen gegen die Schuldnerin zustünden und dass die
Beschwerdegegnerin im Gegenteil der Schuldnerin CHF 1‘080.– schulde
(Eingabe des Beschwerdeführers, S. 2). Soweit damit beantragt wird, es sei
in Abänderung des angefochtenen Kollokationsplans eine Forderung der Schuldnerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin im genannten Umfang als Aktivum aufzunehmen,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da ein solcher Antrag im
erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden ist und im
Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen
sind. Aus den Ausführungen in der Beschwerde kann implizit aber auch der Antrag
hergeleitet werden, dass die Kollokation der (pfandgesicherten) Forderung der
Beschwerdegegnerin in Abänderung des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden
soll. In diesem Punkt kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4 Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung
und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 320 ZPO).
In formeller
Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei beim Konkursamt die Erklärung
des Schuldners betreffend Eingabenverzeichnis D____ Nr [...] von E____
(Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin der Konkursitin) einzuholen.
Zudem seien auf dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingereichten Kontoauszug der F____ Buchungen zu ergänzen, da sonst die
Buchhaltung nicht korrekt und vollständig sei. In Bezug auf diese beiden
Anträge ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hierauf ist folglich
nicht weiter einzugehen.
3.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der
kollozierten Forderung der Beschwerdegegnerin zwar entgegen der falschen
Bezeichnung im Kollokationsplan nicht um Mietzinsforderungen, sondern eine
Forderung aus offenen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Perioden
- Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (CHF 2’070.90), 1. Juli 2014
bis 30. Juni 2015 (CHF 1‘141.50) und 1. Juli 2016 bis 30. Juni
2016 (CHF 128.30) sowie Reparaturkosten von CHF 309.95 und CHF 583.40
abzüglich diverser Zahlungen von CHF 1‘208.30 handle. Es sei unbestritten,
dass eine offene Rechnung über CHF 3'942.– bestehe. Diese Forderung sei
zunächst richtig eingegeben und in der Folge auf Rückfrage des Konkursamts nach
einem Wechsel der zuständigen Immobilienbewirtschafterin der F____ irrtümlich
abgeändert worden in Mietzinsforderungen für das Restaurant und den
Einstellplatz sowie Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 1. Juli 2015 bis
- Juni 2016. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der personellen
Verstrickungen zwischen der Konkursitin und ihm sowie der verschiedenen
geführten Verfahren und abgeschlossenen Vergleichen gewusst respektive wissen
müssen, dass diverse Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und gemäss Mietvertrag
bzw. Vergleich von der Konkursitin zu tragende Reparaturkosten ausstehend
seien. Zudem gehe aus den einsehbaren Akten des Konkursamts hervor, dass
zunächst offene Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und Reparaturkosten
eingegeben worden seien. Insgesamt rechtfertigte es sich unter diesem Umständen,
die mietrechtliche Forderung über CHF 3'942.– aus offenen Heiz- und
Betriebskostenabrechnungen und Reparaturkosten vorliegend als von der
kollozierten Forderung erfasst zu betrachten, obschon der Forderungsgrund nicht
identisch sei (angefochtener Entscheid E. 3.5).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass das Zivilgericht zu
Unrecht davon ausgegangen sei, dass die oben genannte Forderung unbestritten
sei. Diese sei vielmehr im Konkursverfahren von E____ beim Konkursamt
bestritten worden. Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht an der Sache
vorbei: Im Kollokationsklageverfahren stehen sich der klagende Gläubiger und
ein anderer Gläubiger gegenüber (vgl. Art. 250 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Das Zivilgericht musste
daher prüfen, ob der klagende Gläubiger (d.h. der Beschwerdeführer) im
Kollokationsklageverfahren den Bestand der Forderung der beklagten Gläubigerin
(d.h. der Beschwerdegegnerin) bestreitet. Dies wird aber vom
Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer hat in
seiner Kollokationsklage ausschliesslich ausgeführt, dass der Mietzins Juni
2016 bereits bezahlt worden sei (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November
2017, S. 2). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat er festgehalten,
dass die Mietzinsen bezahlt seien. Wenn es sich bei den Ausständen um
Nebenkosten handeln würde, würde es sich nicht mehr um pfandgesicherte
Forderungen handeln (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 2). Auf
die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Bestand der offenen
Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und Reparaturkosten hat der
Beschwerdeführer ausgeführt, dass solche Heiz- und Nebenkostenforderungen und
auch die Reparaturkosten in die dritte Klasse kommen würden (Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, S. 3). Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum
Schluss gelangt, dass die kollozierte Forderung im Kollokationsplan zwar falsch
bezeichnet, aber in ihrem Bestand nicht bestritten worden seien. Diese
Feststellung des Zivilgerichts im angefochtenen Entscheid ist entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde somit nicht zu beanstanden.
3.3 Wenn
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun geltend macht, dass der von der Beschwerdegegnerin
vor dem Zivilgericht eingereichte Kontoauszug „überhaupt nicht glaubwürdig und
nachvollziehbar“ sei und dass dort zwei Buchungen betreffend den Mietzins Juni
2016 fehlten, kann darauf nicht eingegangen werden, da es sich hierbei um eine
im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im
erstinstanzlichen Verfahren gar nicht bestritten hat, dass die Mietzinsen bezahlt
worden sind (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 3 und 4).
3.4 Weiter
hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass das
Mietzinskautionskonto der Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem
Mietvertrag diene und dass die Forderung somit trotz falscher Bezeichnung zu
Recht als faustpfandgesicherte Forderung in den Kollokationsplan aufgenommen
worden sei (angefochtener Entscheid E. 3). Der Beschwerdeführer begründet
seine Forderung in der Beschwerde, wonach das ganze Faustpfand zu löschen sei, nicht
und setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht
auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Gemäss den
obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist damit abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Unter Berücksichtigung des Umstands,
dass die streitgegenständlichen Forderung im Kollokationsplan falsch bezeichnet
wurde, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten und die Zusprechung
einer Parteientschädigung zu verzichten. Folglich muss das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht behandelt
werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. April 2018 (V.2017.1406) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.