Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.223
Verfügung vom 20. Oktober 2017
Beweiswert Gutachten, Trennung
von Diagnosestellung und Prüfung der Standardindikatoren
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 1993 bis zur
gesundheitsbedingten Kündigung im Juli 2005 als Pflegemitarbeiterin und
Nachtwache im [...] (IV-Akte 1 und 14). Sie meldete sich erstmals am 4. Oktober
2005 (IV-Akte 1) unter Hinweis auf Depressionen, Ängste und Schmerzen am ganzen
Körper zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen
durch, ebenso wie eine Abklärung im Haushalt (Einschränkung im Haushalt von
33 %, IV-Akte 23). Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, diagnostizierte im Bericht vom 19. März 2005 (IV-Akte 12 S. 8) zu Handen
der Krankentaggeldversicherung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
erheblichen depressiven Anteilen und äusserte den Verdacht auf eine
ängstlich-vermeidende Persönlichkeit. Der behandelnde Therapeut Dr. med. D____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 9. August 2005
(IV-Akte 12 S. 11).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (IV-Akte 28) sprach die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. September 2005 in Anwendung der
gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil
von 20 % eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
87 % zu. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (IV-Akte 36) teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung der Invalidenrente
keine Änderung des Rentenanspruchs ergeben habe.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 (IV-Akte 46) leitete die
IV-Stelle eine Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision
ein. Sie veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei den [...]. Prof. Dr.
med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie
FMH, und Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierten im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2014 (IV-Akte 68)
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anamnestisch anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), mit anamnestisch depressiven Anteilen,
derzeit bei deutlich reduzierter Beschwerdenvalidität nicht sicher nachweisbar,
anamnestisch Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeit, derzeit nicht
nachweisbar und chronischer Benzodiazepin-Gebrauch (ärztlich verordnet in
geringer Dosierung).
RAD-Arzt Dr. med. G____ nahm am 2. September 2014 (IV-Akte 70)
zum Gutachten Stellung. Am 23. Oktober 2014 (IV-Akte 71) nahm der Rechtsdienst
der IV-Stelle zum Fall Stellung. Im Vorbescheid vom 15. Dezember 2014 (IV-Akte
80) kündigte die IV-Stelle an, die Rente aufzuheben. Am 2. Februar 2015
(IV-Akte 86) erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid. In
der Stellungnahme vom 12. März 2015 (IV-Akte 89) empfahl RAD-Arzt Dr. med. G____,
die Einwände dem [...] vorzulegen. Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, nahm am 29. Juni 2015 (IV-Akte 95) zu den Einwänden
Stellung. Am 15. Juli 2015 (IV-Akte 98) nahm der RAD-Arzt nochmals Stellung.
Vom 4. Mai bis 23. Juni 2015 (IV-Akte 99) war die
Beschwerdeführerin in einem stationären Aufenthalt in der [...], wo im
Austrittsbericht zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert wurde. In der Stellungnahme
vom 26. November 2015 (IV-Akte 102) empfahl Dr. med. G____ eine erneute
medizinische Abklärung bei den Dres. med. H____ und I____, da eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne.
Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 30. März 2016 (IV-Akte 110) eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10
F33.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf
akzentuierte (ängstlich-vermeidende, histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z 73.1) und Abhängigkeit von in geringer Dosierung ärztlich verordneten
Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2). Sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als auch in einer alternativen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit von höchstens 15 %. Dr. med. H____, Facharzt für
Neurologie FMH, diagnostizierte im neurologischen Teilgutachten vom 2. April
2016 (IV-Akte 111) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, generalisiertes
Schmerzsyndrom und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Mischkopfschmerzen.
Aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der Wirbelsäule seien der
Beschwerdeführerin keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar, auch
mittelschwere nur intermittierend. Nicht mehr zumutbar seien repetitive Tätigkeiten
über Schultergürtelhöhe, im Kauern, Bücken und Knien und Tätigkeiten unter Zug-
und Stossbelastung des Oberkörpers. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei
sie zu 100 % arbeitsfähig.
RAD-Arzt Dr. med. G____ nahm am 25. April 2016 (IV-Akte 113)
zum Gutachten Stellung. Der Rechtsdienst der IV-Stelle veranlasste sodann eine
Prüfung der Standardindikatoren durch den RAD (IV-Akte 114). Die
Beschwerdeführerin war ein weiteres Mal in der [...] hospitalisiert (9. Juni
bis 19. Juli 2016, Austrittsbericht vom 22. Juli 2016). Am 9. November 2016
(IV-Akte 125) führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch. Der RAD
nahm die Indikatorenprüfung am 22. Dezember 2016 vor. Nach einer weiteren
Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle am 2. Januar 2017 (IV-Akte 127)
stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 28. April 2017
(IV-Akte 145) in Aussicht, die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 %
aufzuheben. Aufgrund der Einwände vom 2. Juni 2017 (IV-Akte 147) gegen den
Vorbescheid veranlasste die IV-Stelle eine Rückfrage bei Dr. med. I____. Dieser
nahm am 1. September 2017 (IV-Akte 154) Stellung. Nach einer nochmaligen Stellungnahme
durch den RAD-Arzt Dr. med. G____ am 16. Oktober 2017 (IV-Akte 157) erliess die
IV-Stelle am 20. Oktober 2017 (IV-Akte 161) eine dem Vorbescheid entsprechende
ablehnende Rentenverfügung.
II.
Am 20. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten
durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2017 und
die weitere Ausrichtung der Invalidenrente im bisherigen Umfang.
Am 20. Dezember 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine ergänzende
Beschwerdebegründung ein.
Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 27. März
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 28. Mai 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 26. Juni
2018.
III.
Am 7. August 2018 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie den Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, der Gutachter Dr. med. I____ habe
im Schreiben vom 1. September 2017 (IV-Akte 154) ausführlich zum Bericht des behandelnden
Psychiaters vom 4. November 2016 (IV-Akte 147, S. 3-7) Stellung genommen. Zum
Austrittsbericht der [...] vom 22. Juli 2016 (IV-Akte 154, S. 9-14) habe der
Gutachter aufgrund der Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten nicht Stellung
nehmen können (IV-Akte 154, S. 3). Der Gutachter habe die Standardindikatoren
bei der Erstellung seines Gutachtens berücksichtigt, aber nicht Punkt für Punkt
detailliert geprüft. Dies habe der RAD sodann in der Stellungnahme vom 22.
Dezember 2016 (IV-Akte 126) umgesetzt.
2.3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die ursprüngliche
Arbeitsfähigkeitsschätzung, die der Verfügung vom Mai 2007 zugrunde liegt,
gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) überprüft werden kann.
2.4.
Lit. a SchlBest. IVG beinhaltet die Überprüfung
der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden.
Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden diese Renten innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach
Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch
wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger
Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch
auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch
nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG
durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet,
längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder
Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als
15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).
2.5.
Als Erstes stellt sich somit die Frage, ob die Rente aufgrund eines
Leidens im Sinne dieser Bestimmung zugesprochen worden ist. Massgebende
Diagnosen für die ursprüngliche Rentenzusprache waren eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit erheblichen depressiven Anteilen. Bei der
somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch-ätiologisch
unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Welchen
Anteil diesem Leiden an der Arbeitsunfähigkeit neben den depressiven Anteilen
zukommt, geht aus den Akten nicht hervor. Der Umstand, dass eine laufende Rente
sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen
wurde, steht jedoch der Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
IVG-Änderung vom 18. März 2011 in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht
entgegen (BGE 140 V 197 E. 6.2.3). Insbesondere mit Blick auf die von Dr. med. C____
gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (IV-Akte 12)
ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem beträchtlichen Teil
auf die durch das Schmerzsyndrom bedingten Einschränkungen zurückzuführen ist, weswegen
der Beschwerdeführerin die Rente zu einem überwiegenden Teil wegen eines pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage
zugesprochen worden ist.
2.6.
Lit. a der Schlussbestimmungen ist am 1. Januar 2012 in Kraft
getreten. Das Revisionsverfahren ist im Juli 2013 und damit innerhalb der
dreijährigen Überprüfungsfrist eröffnet worden. Bei Eröffnung des
Revisionsverfahrens ist die Beschwerdeführerin 48-jährig gewesen und hat seit acht
Jahren eine ganze IV-Rente bezogen. Die Voraussetzungen von Abs. 1 und 4 von
lit. a der Schlussbestimmungen sind somit erfüllt.
2.7.
Demnach ist nachfolgend umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
ab Dezember 2017 (Zeitpunkt der Aufhebung der Rente) weiterhin einen Rentenanspruch
gehabt hat. Der IV-Grad ist dabei anhand des in diesem Zeitpunkt aktuellen
Sachverhalts zu prüfen. Massgebend ist also der Gesundheitszustand im Zeitpunkt
des Erlasses der Einstellungsverfügung. Ob die IV-Stelle die Herabsetzung der
Rente bzw. die Aufhebung gemäss der 6. IV-Revision auf taugliche medizinische
Unterlagen zu stützen vermag, ist nachfolgend im Lichte der einschlägigen
Praxis zur Beweiskraft medizinischer Unterlagen zu prüfen. Ein medizinisches
Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
sowohl der medizinischen Zusammenhänge wie auch der medizinischen Situation
einleuchtet, und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
2.8.
Entscheidend ist für die vorliegend zu prüfende Rentenrevision
insbesondere die Einschätzung des psychiatrischen Leidens. Es ist daher im
Folgenden die Frage zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 30.
März 2016 (IV-Akte 110) abzustellen ist. Das neurologische Teilgutachten ist zu
Recht nicht strittig.
3.1.
Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im
Gutachten vom 2. April 2016 (IV-Akte 111) mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom bei leicht bis
mässig ausgeprägtem, vorwiegend unterem, etwas linksbetonten Cervicalsyndrom
mit schmerzhaften Verspannungen auch im Schultergürtel beidseits ohne damit
zusammenhängende neurologische Ausfälle, bei leicht ausgeprägtem
Thorakovertebralsyndrom, leichte S-förmige thorakale Skoliose und bei leicht
bis mässig ausgeprägtem Lumbovertebralsyndrom ohne damit zusammenhängende
neurologische Ausfälle. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien
chronische Mischkopfschmerzen (S. 15 des Gutachtens). Aufgrund der
objektivierbaren Befunde im Bereich der Wirbelsäule, namentlich HWS und LWS,
seien der Beschwerdeführerin keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar,
auch mittelschwere Arbeiten nur intermittierend. Nicht mehr zumutbar seien auch
repetitive Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe, im Kauern, Bücken und Knien
sowie Tätigkeiten unter Zug- und Stossbelastung des Oberkörpers. Ein Gewichtslimit
könne auf 10 kg eingeschätzt werden, allerdings nicht repetitiv. Zumutbar seien
heute körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in
vollem Pensum unter Beachtung der genannten Einschränkungen (S. 21 des
Gutachtens).
In der Beurteilung (S. 16 ff. des Gutachtens) führte Dr. med. H____
aus, dass die Beschwerdeführerin diffuse, rechtsbetonte Druck- und
Klopfdolenzen über dem Schädel angegeben habe, eigentliche neurologisch-pathologische
Befunde im Zusammenhang mit den beklagten Kopfschmerzen, die auf symptomatische
Kopfschmerzen hinweisen würden, hätten mit Ausnahme von schmerzhaften Verspannungen
unter anderem auch im Bereich der Halswirbelsäule nicht gefunden werden können.
Am ehesten sei von einem chronischen Mischkopfschmerz mit diversen Komponenten
auszugehen. Einerseits scheinen ursprünglich migräniforme Symptome vorgelegen
zu haben, als die Kopfschmerzen noch episodisch aufgetreten seien. Auch heute
würden noch solche Symptome angegeben und es könne an eine transformierte
Migräne gedacht werden. Die Beschwerdeschilderungen erinnerten aber auch und
vor allem an Spannungskopfschmerzen. Aufgrund der seit Jahren regelmässigen
Einnahme von Schmerzmitteln müsse auch der Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Schmerzen
geäussert werden. Schliesslich liege mit guter Wahrscheinlichkeit auch eine
cervicogene Komponente vor. Objektiv habe er im Bereich des HWS ein leicht bis
mässig ausgeprägtes, vorwiegend unteres, etwas linksbetontes Cervicalsyndrom
mit schmerzhaften Verspannungen, leicht ausgeprägt, auch im Bereich des
Schultergürtels beidseits, gefunden. Die HWS-Funktionen seien nicht relevant
eingeschränkt, zudem sei bei der Funktionsprüfung ein deutliches muskuläres
Gegenspannen zu verzeichnen. Neurologische Ausfälle in diesem Zusammenhang
hätten sich keine gefunden. Der radiologische Befund vom Jahr 2012 mit kleiner
Discushernie C5/6 ohne Nervenwurzelkontakt sei für die Beschwerden nicht erklärend.
Objektiv hätten sich klinisch die bekannte, leichte, linkskonvexe Skoliose
thoracal, gefunden. Druckdolenzen habe es gegeben über sämtlichen Processus
spinosi der gesamten Wirbelsäule vom kraniozervikalen Übergang bis zum
lumbosacralen Übergang. Unterhalb der HWS seien die Druckdolenzen etwa auf Höhe
Th 4 bis Th 6 etwas stärker, im Bereich der LWS vorwiegend lumbosacral. Auch
paravertebral seien vorwiegend lumbosacral die stärksten Druckdolenzen
angegeben, der Muskeltonus sei leicht bis höchstens mässig angehoben. Ein
Achsenstossschmerz sei positiv im Bereich der unteren BWS und LWS, bei
Rumpfrotation seien Endphasenschmerzen im Bereich der unteren LWS und der BWS
angegeben worden, leichte Berührungen seien jedoch nicht als schmerzhaft
wahrgenommen worden (S. 19 des Gutachtens).
Es bestünden Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz, soweit
aus neurologischer Sicht zu beurteilen allerdings kaum bewusstseinsnah, nicht
im Sinne einer bewussten Aggravation, eine eigentliche Aggravation scheine
nicht vorzuliegen (S. 20 und 22 des Gutachtens). Insgesamt könnten aus rein
neurologisch-somatischer Sicht nur wenige fassbare erklärende Befunde gegenüber
den ausgeprägten Klagen über Schmerzen abgegrenzt werden. Die beklagten
ausgeprägten und chronischen Schmerzen könnten aufgrund dieser klinischen Befunde
in ihrem Ausmass nicht erklärt und begründet werden. Es liege eine
chronifizierte Schmerzsymptomatik vor, die aus rein organischer Sicht nicht in
diesem Ausmass belegt und damit erklärt werden könne.
3.2.
Im psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2016 (IV-Akte 110)
diagnostizierte Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode
(ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf
akzentuierte (ängstlich-vermeidende/histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z 73.1) und eine Abhängigkeit von in geringer Dosierung ärztlich verordneten
Benzodiazepinen (ICD-10 F 13.2) (S. 19 des Gutachtens). Aufgrund der eher
leichtgradigen depressiven Episode lasse sich eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin
als auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 15 % begründen,
dabei mitenthalten sei eine gewisse gleichzeitige Verminderung der Leistungsfähigkeit
(S. 26 des Gutachtens).
Anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein
Schmerzsyndrom mit praktisch andauernden Schmerzen im Bereich des gesamten
Körpers nachweisen. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich Belastungen
nachweisen, die schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen
Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Neben einer konflikthaften Beziehung
mit dem Ehemann, dann mit Scheidung und Trennung, dürften aber auch
Traumatisierungen in der Kindheit, die bis heute wohl noch nicht adäquat
verarbeitet seien, in ursächlicher Hinsicht in Betracht zu ziehen sein. In der
aktuellen Untersuchung gebe die Beschwerdeführerin eine andauernde
Schmerzintensität zwischen 8 bis 9 in einer VAS-Skala von 0 bis 10 an. Trotz
dieser subjektiv geklagten erheblichen Intensität der Schmerzen deuten Mimik
und Gestik während der aktuellen zwei Stunden dauernden Untersuchung lediglich
ein einziges Mal, beim Aufstehen am Ende der Exploration, kurzzeitig Schmerzen
im Bereich der lumbo-sacralen Wirbelsäule an. Darüber hinaus könne sie sich
frei und ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen, sie könne auch während
der gesamten Exploration ruhig im Stuhl sitzen bleiben. Sie nehme relativ wenig
Schmerzmittel ein, offenbar wegen ihrer Magenbeschwerden. In den vielen Jahren
ihrer Schmerzkrankheit habe sie nie an einer Schmerzgruppe teilgenommen. Ihre
Angaben seien oft nicht konsistent und zum Teil widersprüchlich (S. 20 f. des
Gutachtens).
Die Beschwerdeführerin sei sozial relativ gut eingebettet, auch
wenn die Intensität der Beziehungen mit ihren Freundinnen nicht mehr die
gleiche sei wie früher. Ihrem Tagesablauf sei zu entnehmen, dass sie die
anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Unter Berücksichtigung
all dieser Faktoren lasse sich aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht diagnostizieren. Insbesondere
hinterlasse sie während der Untersuchung nicht den Eindruck, unter andauernden
schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, bei Vorhandensein solch intensiver
Schmerzen wäre zu erwarten gewesen, dass Mimik und Gestik doch öfter Schmerzen
andeuteten (S. 21 des Gutachtens).
Des Weiteren liessen sich während der aktuellen Untersuchung
anamnestisch die Symptome der zum Teil ausgeglichenen, oft sehr traurigen und
nur selten fröhlichen Stimmung, der verminderten Energie und häufigen
Müdigkeit, der Ein- und Durchschlafstörung, der etwa dreimal pro Woche auftretenden
Alpträume, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der sehr schlechten
Konzentrationsfähigkeit, des unterschiedlichen Appetits, der
Gewichtsschwankungen, des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal
auftretenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome
erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen
Kriterien. In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die andauernden
Schmerzen, zum anderen aber auch die weiter oben im Zusammenhang mit den
Schmerzen genannten Ursachen zu nennen. Als weitere Ursache sei die Tatsache
erwähnt, dass die Versicherte seit Anfang 2014 zwar getrennt und geschieden sei
von ihrem Mann, dass sie jedoch offenbar gezwungen sei, infolge finanzieller
Schwierigkeiten, aber auch wegen der Kinder, mit ihm weiter zu leben. In der
aktuellen Untersuchung sei die Stimmung zunächst ausgeglichen, beim Gespräch
über die Beschwerden bedrückt und zum Teil weinerlich, beim Gespräch über
Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle die Stimmung wieder auf. Zu
Beginn habe sich eine gewisse Müdigkeit feststellen lassen, die sich im Verlauf
des Gesprächs zusehends verloren habe, am Ende der Exploration habe sie einen
vitalen Eindruck hinterlassen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt
als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Es könne nicht von einer
Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte ausgegangen
werden, während der Hospitalisation im Jahr 2015 sei es zu einer Verbesserung
der depressiven Beschwerden gekommen (S. 22 des Gutachtens). Es lasse sich auch
keine relevante chronische körperliche Begleiterkrankung nachweisen.
Der Blutkonzentrationsbestimmung lasse sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin das ihr verordnete Cipralex nicht regelmässig einnehme. Dies
spreche gegen einen ausschliesslich mittelgradigen oder gar schweren Schweregrad
einer Depression, denn es wäre davon auszugehen, dass sie das ihr verordnete
Antidepressivum bei einem ausgeprägten Leidensdruck regelmässig einnehmen würde
(S. 23 des Gutachtens). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der
Schweregrad der depressiven Episode aktuell als leichtgradig zu beurteilen.
Es lasse sich eine zeitweise nicht unerhebliche
Dramatisierungstendenz erkennen, beispielsweise wenn sie darüber berichte, dass
sie durch das Zubereiten des Frühstücks völlig erschöpft sei, sodass sie sich
danach hinlegen müsse. In der Exploration lasse sich keine Zunahme der
anfänglich festzustellenden Müdigkeit erkennen, sondern im Gegenteil eine
Zunahme der Vitalität (S. 24 des Gutachtens).
Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Die Beschwerdeführerin
sei vielseitig interessiert, im Fernseher schaue sie gerne
Dokumentationssendungen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung
mit ihren Kindern sei intakt. Sie habe sich mit einem weitgehend
situationsadäquaten Verhalten präsentieren können, ihre Copingstrategien seien
ausreichend gut. Abgesehen von ihrer zeitweiligen Schwierigkeit, präzise
zeitliche Angaben zu machen, könnten keine relevanten kognitiven Beeinträchtigungen
festgestellt werden. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP
sei leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die übrigen Items des Ratingbogens
könnten aus rein psychiatrischer Sicht als nicht relevant beeinträchtigt
betrachtet werden. Auf diese verbleibenden Fähigkeiten, Copingstrategien und Ressourcen
könne sie sich abstützen (S. 26 des Gutachtens).
3.3.
Die Beschwerdeführerin bezog seit September 2005 eine ganze Rente wegen
einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer somatoformen
Schmerzstörung. Es ist daher zu untersuchen, ob Dr. med. I____ zu Recht das Vorliegen
einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen syndromalen Beschwerdebildes
schlüssig im Sinne der Rechtsprechung verneint hat und sich ausreichend mit
diesem Krankheitsbild auseinandergesetzt hat.
3.4.
Nach ICD-10 F45.- ist für somatoforme Störungen die wiederholte
Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen
nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und
Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind,
charakteristisch. Wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht
die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung
des Patienten. Unter der Klassifikation F45.40 anhaltende somatoforme
Schmerzstörung wird präzisiert, dass vorherrschende Beschwerde ein andauernder,
schwerer und quälender Schmerz ist, der durch einen physiologischen Prozess
oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann. Er tritt
in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf,
denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder
Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt. Die Folge ist meist eine beträchtlich
gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung.
3.5.
Während Dr. med. H____ in seinem Teilgutachten ein chronisches,
generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostizierte, verneinte Dr. med. I____ das
Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Er begründete dies
damit, dass die Beschwerdeführerin nie an einer Schmerzgruppe teilgenommen
habe, dass ihre Angaben nicht konsistent und widersprüchlich seien, dass sie
sozial relativ gut eingebettet sei und dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten
weitgehend erledigen könne. Sie habe in der aktuellen Untersuchung nicht den
Eindruck gemacht, als leide sie unter andauernden schweren und quälenden
Schmerzen (S. 21 des Gutachtens, IV-Akte 110). Diese Argumentation erscheint
nicht schlüssig. Einerseits sind die von Dr. med. I____ angeführten Argumente
gemäss der Klassifikation im ICD-10 keine Kriterien für die Diagnosestellung
einer Schmerzstörung, sondern haben allenfalls bei der Diskussion der
Indikatoren nach BGE 141 V 281 geprüft zu werden. Der Gutachter hätte das
Verneinen einer Schmerzstörung auf die Kriterien nach ICD-10 stützen müssen,
dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat er das Vorliegen von Schmerzen
bzw. die Intensität der Schmerzen in Frage gestellt. Es ist jedoch nicht ausreichend,
einen nach ICD-10 F45.40 geforderten andauernden schweren und quälenden Schmerz
lediglich aufgrund eines Eindruckes anlässlich der Untersuchung zu verneinen.
Es ist die Aufgabe des Gutachters die Schmerzintensität sowie die durch die
Schmerzen verursachten Einschränkungen anlässlich der Anamnese zu erheben und
die Ergebnisse der rheumatologischen oder - wie vorliegend - der neurologischen
Untersuchung in die Diskussion über die Schmerzintensität miteinzubeziehen. Dr.
med. H____ diagnostizierte ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, in
der klinischen Untersuchung erhob er Druck- und Klopfdolenzen an verschiedenen
Stellen und über sämtlichen Fibromyalgie-Prüfpunkten (vgl. Gutachten S. 13 f.,
IV-Akte 111). Auf diese nahm Dr. med. I____ in seiner Begründung, warum keine
somatoforme Schmerzstörung vorliege, keinen Bezug. Angesichts der klinischen Befunde
und der Feststellung von Dr. med. H____, es bestünden zwar Hinweise auf eine
Verdeutlichungstendenz, soweit aus neurologischer Sicht zu beurteilen
allerdings kaum bewusstseinsnah, nicht im Sinne einer bewussten Aggravation (S.
20 des Gutachtens), und es könnten nur wenige fassbare erklärende Befunde
gegenüber den ausgeprägten Klagen über Schmerzen abgegrenzt werden, ist eine vertiefte
Auseinandersetzung mit dieser Ausgangslage aus psychiatrischer Sicht
unerlässlich. Hingegen lässt die Vorgehensweise von Dr. med. I____ die
Untersuchungsergebnisse des neurologischen Teilgutachtens ausser Acht. Auch anlässlich
des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der [...] vom 9. Juni bis 19. Juli
2016 wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie
sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8), eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine
nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) und ein Abhängigkeitssyndrom von
Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2) diagnostiziert. Schliesslich bezog die
Beschwerdeführerin eine Rente aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung. Auch
die IV-Stelle geht weiterhin vom Vorliegen eines syndromalen Beschwerdebildes
aus (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 10. Juni 2016, IV-Akte 114
und die Indikatorenprüfung durch den RAD vom 22. Dezember 2016, IV-Akte 126).
3.6.
Das Gutachten von Dr. med. I____ erweist sich daher in einem wesentlichen
Punkt als mangelhaft. Daran ändert auch nichts, dass der RAD mit Bericht vom 22.
Dezember 2016 (IV-Akte 126) die Indikatorenprüfung nachgeholt hat. Der Mangel
im Gutachten ist konzeptioneller Natur, weil bereits die Verneinung der
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht nach den Kriterien gemäss ICD-10
und damit nicht schlüssig erfolgte. Die Indikatorenprüfung hat nämlich nicht
bereits in die Diagnosestellung einzufliessen, so wie dies im psychiatrischen
Gutachten geschehen ist, sondern ihr Sinn und Zweck ist die Prüfung der Frage,
ob eine diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(BGE 141 V 281 E. 3.6.).
3.7.
Das psychiatrische Teilgutachten vom 30. März 2016 wird damit den
von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht gerecht. Es kommt ihm
daher keine volle Beweiskraft zu. Es wurden wesentliche Punkte des
medizinischen Sachverhalts nicht ausreichend abgeklärt und es handelt sich bei
der psychiatrischen Relevanz der Schmerzproblematik um eine bisher vollständig
ungeklärte Frage, sodass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4), damit sie eine Begutachtung unter Berücksichtigung von BGE
141 V 281 E. 4 und BGE 143 V 418 veranlasst und danach erneut über den Rentenanspruch
entscheidet. Dabei wird sie aufgrund des Alters der Kinder auch die Statusfrage
zu überprüfen haben.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an
die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Ver-weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemes-sung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht,
bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu
betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu drei Vierteln
im Jahr 2017 und zu einem Viertel im Jahr 2018 (kurze Replik am 28. Mai 2018) angefallen
sind. Folglich ist das Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2‘475.-- und von 7.7 % auf Fr. 825.--
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 198.-- Mehrwertsteuer (8 %) auf den Betrag
von Fr. 2‘475.-- und Fr. 63.-- Mehrwertsteuer (7.7 %) auf den
Betrag von Fr. 825.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: