Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.34
URTEIL
vom 26.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Liselotte
Henz , lic. iur. Lucienne
Renaud ,
lic. iur. Barbara Schneider, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,
4543 Deitingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Privatklägerschaft
B____ Anschlussberufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
C____
[...]
D____
[...]
E____
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung und
Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 2. Dezember 2016
betreffend qualifizierte sexuelle
Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Förderung der
Prostitution, Freiheitsberaubung, Veruntreuung, versuchte einfache
Körperverletzung, mehrfache Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten sowie Zivilforderungen
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2016 wurde A____ der qualifizierten
sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen Freiheitsberaubung,
der Veruntreuung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er
wurde von der Anklage wegen Übertretung nach Art. 19c des Betäubungsmittelgesetzes
(AS I.2.1), der mehrfachen Nötigung (AS I.2.4; AS I.2.5), der Vergewaltigung
und der sexuellen Nötigung (AS I.2.4) freigesprochen. In Anklagepunkt I.1
betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 2. Dezember 2013 erfolgten
Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. In den
Anklagepunkten I.2.3 und I.5.1 bezüglich mehrfacher Tätlichkeiten und
Anklagepunkt I.6 bezüglich Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge Fehlens
beziehungsweise Rückzugs des Strafantrags eingestellt. In Anklagepunkt I.3.1
wurde das Verfahren bezüglich mehrfacher Vergewaltigung zufolge Verletzung des
Akkusationsprinzips eingestellt. In den Anklagepunkten I.5.2 bis I.5.7
bezüglich der Delikte zum Nachteil von E____ wurde das Verfahren zufolge
Verletzung des Konfrontationsrechts eingestellt.
Die mit
Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 27. Mai 2014 unter Auferlegung
einer Probezeit von einem Jahr auf den 13. August 2014 gewährte bedingte Entlassung
(Reststrafe von 339 Tagen) wurde widerrufen und in Anwendung von Art. 89 Abs. 1
des Strafgesetzbuches die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.
A____ wurde
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 6 Jahren und 5 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 26. März 2015 bis 10. April 2015 und der Untersuchungs- sowie
Sicherheitshaft seit dem 11. August 2015, zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 800.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Der Beurteilte
wurde zu einer Genugtuung von CHF 8'000.- zzgl. 5% Zins seit dem 14. Juni 2015
an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4'000.‒
wurde abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung des C____ wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung der E____ im Betrag von CHF
12'000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem 11. August 2015 wurde auf den Zivilweg
verwiesen. Es wurde verfügt, das Mobiltelefon Apple iPhone 5 sei unter
Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben. Das Zielvisier Walther
sowie die 4 CO2 Patronen Walther und Umarex wurden eingezogen.
Dem Beurteilten
wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16'943.75 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 12'000.‒ auferlegt. Der Verteidiger sowie die unentgeltlichen
Vertreterinnen der Privatklägerinnen 3 und 4 wurden für ihre Bemühungen aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben
vom 7. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen dieses Urteil.
Sie beantragt, der Beurteilte sei in teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der ihm unter I.3.1 der Anklageschrift
zur Last gelegten mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von B____ schuldig zu
sprechen. Es sei dementsprechend das Strafmass angemessen zu erhöhen und neu
eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren über ihn auszusprechen. Im Übrigen
sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. In der Berufungsverhandlung änderte
der Staatsanwalt seine Anträge dahingehend, dass in Anwendung von Art. 89 Abs.
4 StGB auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten sei. Es sei
über den Berufungskläger eine angemessene, aufgrund der zusätzlichen
Schuldsprüche das erstinstanzliche Strafmass ‒ ohne den
Reststrafeneinbezug ‒ deutlich übersteigende Strafe auszufällen (Plädoyer
S. 3).
Die
Berufungserklärung von A____ erfolgte am 10. April 2017. Er beantragt, das
vorinstanzliche Urteil sei ‒ mit Ausnahme der erfolgten Freisprüche und
Einstellungen und der Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG
sowie wegen der Sachbeschädigung zum Nachteil von C____ ‒ vollumfänglich
aufzuheben und der Berufungskläger sei lediglich der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a BetmG sowie wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von C____
angemessen und unter reduziertem Strafmass zu verurteilen und ansonsten von
Schuld und Strafe kostenlos und unter Entschädigungsfolge (CHF 200.‒ pro
ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag) sowie unter Abweisung sämtlicher
Zivilforderungen freizusprechen. Es sei somit auf eine Rückversetzung in den
Strafvollzug zu verzichten. Das Urteil sei bezüglich der Beschlagnahme zu
bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Berufungsverhandlung
präzisierte der Verteidiger seine Anträge dahingehend, dass der Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ nicht angefochten werde und ebensowenig
die Verweisung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg.
Die
Privatklägerin B____ hat am 3. Mai 2017 Anschlussberufung erklärt. Es sei das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2016 hinsichtlich der
Einstellung gemäss Ziffer 4.6.1 (AS.I.3.1) betreffend den Vorwurf der mehrfachen
Vergewaltigung aufzuheben, und es sei A____ schuldig zu sprechen und das
Strafmass entsprechend zu erhöhen. Es sei die Genugtuung zugunsten der
Privatklägerin in Abänderung des Urteils vom 2. Dezember 2016 auf CHF
12'000.‒zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2015 festzusetzen.
Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ist am 2. Oktober 2017 ergangen,
jene des Beschuldigten am 21. August 2017. Die Anschlussberufungsbegründung
datiert vom 9. Juni 2017. Am 25. September 2017 ist die Berufungsantwort der
Privatklägerin ergangen, jene der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Oktober
2017.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2018 wurden der
Beschuldigte und die Anschlussberufungsklägerin befragt. Im Anschluss gelangten
der Staatsanwalt, die Vertreterin der Anschlussberufungsklägerin und der
Verteidiger zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt
sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als
Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Die Legitimation
der Privatklägerin als Anschlussberufungsklägerin ergibt sich aus Art. 401 Abs.
1 StPO. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Auf die rechtzeitig
erklärte Berufung von Seiten des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie
die Anschlussberufung der Privatklägerin B____ ist einzutreten.
1.2 Die
Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat mit der Berufungserklärung
anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge
sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt
(vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Von keiner Seite angefochten und
daher in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie
wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), die Freisprüche von
den Anklagepunkten wegen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19c,
mehrfacher Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil von D____
(Anklagepunkt 2.4), die Einstellung des Strafverfahrens wegen
Betäubungsmittelkonsums vor dem 2. Dezember 2013, Tätlichkeiten zum Nachteil
von D____, mehrfacher teilweise versuchter einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung,
Freiheitsberaubung und mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von E____ sowie
Sachbeschädigung zum Nachteil von [...], die Verweisung der Zivilforderung von E____
auf den Zivilweg, die Verfügungen über die Beschlagnahme sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung
der Privatklägerinnen.
1.3 Mit
seiner Berufungserklärung vom 10. April 2017 hat der amtliche Verteidiger
zahlreiche Beweisanträge gestellt. Der instruierende Präsident hat den Antrag
auf Konfrontation mit D____ und B____ bewilligt. Nachdem sich das
Berufungsgericht B____ angehört hat, ist es zum Schluss gelangt, dass ihre sehr
zurückhaltenden Depositionen als glaubhaft zu betrachten sind und auf eine
aussagepsychologische Begutachtung verzichtet werden kann. Bezüglich D____ ist
zu vermerken, dass dem Antrag auf Konfrontation stattgegeben wurde, sie jedoch
mangels Kenntnis ihres aktuellen Aufenthalts nicht persönlich vorgeladen werden
konnte und trotz Publikation der Vorladung im Kantonsblatt nicht vor
Berufungsgericht erschienen ist. Auf die Folgen ist zurückzukommen (siehe 2.1).
Auf die beantragte Konfrontation mit [...], dem damaligen Freund von D____, und
[...], der Mutter von B____, kann verzichtet werden, da [...] lediglich Zeuge
vom Hörensagen ist und er nur mit dem Beschuldigten zu konfrontieren wäre, wenn
seine Angaben gewichtige Indizien darstellen würden, die als Ersatz
unverwertbarer Aussagen gewichtet würden, was nicht der Fall ist (dazu 2.1). [...]
hat den Beschuldigten gar nicht belastet, weshalb eine Konfrontation nicht
notwendig ist. Die weiteren Personen, deren Befragung beantragt wurde, wurden
teilweise schon vor erster Instanz befragt ([...]), wobei sie nichts zur
Sachverhaltsermittlung beitragen konnten, weshalb auf eine erneute Befragung zu
verzichten ist. Im Falle von [...] fand zudem eine klare Kollusion mit dem
Beschuldigten statt, da dieser im Untersuchungsgefängnis fatalerweise über
längere Zeit in der gleichen Zelle wie der Beschuldigte untergebracht war. Auf
eine Befragung des beantragten Zeuge [...] hat zu Recht bereits die Vorinstanz
verzichtet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser wesentliche Aussagen zu
den inkriminierten Vorfällen machen könnte (Urteil S. 23).
Auf die
beantragte Abschrift der Videoeinvernahme kann verzichtet werden, da die
Aufnahme der Verteidigung zur Ansicht vorliegt. Eine Rück-ID und
Handystandortermittlung über die Mobiltelefone des Beschuldigten und D____ ist
nicht angezeigt, da keine divergierenden Angaben über den gemeinsamen
Aufenthaltsort vorliegen, welche anhand dieser Daten bestätigt oder widerlegt
werden könnten, was bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urteil S. 24).
Nach Ansicht der Verteidigung ist ein vom Staatsanwalt handschriftlich
ergänztes Protokoll nicht verwertbar (Berufungsbegründung N 11). Bereits die
Vorinstanz hat festgestellt, dass das nachträgliche Ergänzen bereits
unterschriebener Protokolle zwar unzulässig sei, dies im vorliegenden Fall
jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls führe, da die gesamte
Befragung auf Video aufgezeichnet worden sei und die Ergänzungen überprüft
werden könnten und die Ergänzungen zudem aufgrund ihrer Handschriftlichkeit
leicht zu erkennen seien (Urteil S. 44). Dem ist beizupflichten und beizufügen,
dass die handschriftlichen Ergänzungen ‒ solche könnten auch von der
einvernommenen Person stammen ‒ jeweils mit dem Stempel des Staatsanwalts
versehen worden sind (Akten S. 841, 842, 843).
2.1 Es
stellt sich im Tatkomplex um D____ die Frage, ob eine hinreichende
Konfrontation mit ihr stattgefunden hat. Zwar kam es im Vorverfahren zu einer
Konfrontationseinvernahme mit ihr und dem Beschuldigten, jedoch geht Art. 343
Abs. 3 StPO über den in der EMRK und der Bundesverfassung verankerten
Konfrontationsanspruch hinaus, da eine Konfrontation im Vorverfahren nicht
genügt, sondern das Gericht verpflichtet wird, im Vorverfahren ordnungsgemäss
erhobene Beweise in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips nochmals zu erheben.
Die Bestimmung ist allerdings nur anwendbar, wenn die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Art. 343 Abs. 3
StPO). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn die
Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei
seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf
den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGer
6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Dies trifft auf
den vorliegenden Fall zu. Zwar fand eine Konfrontationseinvernahme statt (Akten
S. 790 ff.), dem Protokoll ist jedoch zu entnehmen, dass D____ nicht gewillt
war, ihre früheren ausführlichen Depositionen zu wiederholen, weshalb man sich
über weite Strecken der Befragung damit behalf, ihr die früheren Aussagen vorzuhalten
und diese von ihr bestätigen zu lassen. Auch liegt keine auf Video
aufgezeichnete Befragung vor, welche dem Gericht eine über das Protokoll
hinausgehenden Eindruck von D____ bzw. das Zustandekommen ihrer Aussagen
vermitteln könnte. Dies erscheint jedoch insbesondere deshalb zwingend
notwendig, da sich das Gericht der Würdigung der vorliegenden Aussagen durch
die Vorinstanz nicht anschliessen kann. So trifft es gerade nicht zu, dass
diese im Kerngeschehen immer gleich sind, denn auf Vorhalt ihrer Aussage vom
26. März 2015, wonach sich auch in der [...]-Bar gravierende Sexualdelikte ereignet
haben sollen, vermochte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht mehr
zu sagen, ob dies stimmt oder nicht (Akten S. 802). Wenn die Vorinstanz die
Aussagen dennoch als grundsätzlich glaubhaft einschätzt und dabei auf die
deutlich spürbare emotionale Betroffenheit verweist (Urteil S. 34), so
erscheint hierfür unabdingbar, dass das Gericht das Opfer direkt befragen kann.
Auch die herangezogenen Realkriterien, deren Anwendung ohnehin problematisch
erscheint, wenn als Grundlage einzig schriftlich erstellte
Einvernahmeprotokolle zur Verfügung stehen, sind teilweise nicht dazu geeignet,
die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen zu belegen. So vermögen detaillierte
Schilderungen der Örtlichkeiten gar nichts zu beweisen, da sich D____ ja nach
übereinstimmenden Aussagen beider Beteiligten zusammen mit dem Beschuldigten dort
aufgehalten hat. Und wenn die Vorinstanz als besonders einprägsames Element
ihrer Schilderung erwähnt, dass der Beschuldigte sie mit einem Schwert bedroht
habe (Urteil S. 34), so ist anzumerken, dass sie in der Konfronta-tionseinvernahme
vom 17. Dezember 2015 just diesbezüglich einräumt hat, womöglich habe es
sich nicht um eine Schwert, sondern um ein Messer gehandelt (Akten S. 797).
Auch was die Qualität der Beziehung von D____ und dem Beschuldigten anbelangt,
blieben zentrale Fragen unbeantwortet. Zunächst, weshalb sie am 21. März 2015
überhaupt mit dem Beschuldigten und [...]D____ behauptet, er habe angeboten,
sie für einige Tage Begleitung zu bezahlen (Akten S. 632), sie habe jedoch nie
etwas erhalten. Dem widerspricht [...]: Der Beschuldigte habe D____ ein
besseres Leben und den Nachzug ihrer Kinder versprochen, und sie hätten in Weil
am Rhein Wohnungen besichtigt. Der Beschuldigte habe via Western Union Geld für
ihre Kinder überwiesen (Einvernahme [...] vom 1. Juni 2015: Akten S. 767). Auch
hinsichtlich der gemeinsam konsumierten Betäubungsmittel finden sich in den
Aussagen D____s wesentliche Abweichungen, welche für das Verständnis ihrer
Beziehung zum Beschuldigten von Relevanz sind. Während sie es zunächst so
darstellte, dass der Beschuldigte sie zum Betäubungsmittelkonsum genötigt habe
(Akten S. 633, 662), räumte sie später ein, freiwillig konsumiert zu haben (Akten
S. 722). Anzeigesteller war [...], der Freund von D____ (Anzeige: Akten S. 602
ff.), während sie ihr Desinteresse am Strafverfahren explizit (Konfrontationseinvernahme:
Akten S. 791) oder durch mehrfaches Nichterscheinen zu vereinbarten Einvernahmen
(26. März. und 9. April 2015) zu verstehen gab.
Eine Befragung
durch das Gericht erscheint nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zwingend. Da D____ weder dem Strafgericht noch der Berufungsinstanz
als Auskunftsperson zur Verfügung stand ‒ ihr derzeitiger Aufenthaltsort konnte
auch nach Anfrage bei der ungarischen Botschaft nicht eruiert werden ‒
ist der Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel nicht zu erstellten.
Dem ist beizufügen, dass ohnehin nicht mit der Kooperation von D____ zu rechnen
wäre. Ihr Unwille dazu wurde bereits beschrieben. Wenn die Gründe dafür auch
nicht bekannt sind, hat es das Opfer von Delikten, welche einzig durch seine
Aussagen zu belegen wären, den Verlauf des Strafverfahrens weitgehend in der
Hand, und der Beschuldigte ist bei diesem Beweisergebnis bezüglich sämtlicher D____
betreffender Tatvorwürfe freizusprechen.
2.2
2.2.1 Im
Gegensatz zu D____ und E____ konnte B____ sowohl vor erster Instanz als auch durch
das Berufungsgericht eingehend befragt werden. Sie hinterliess einen
glaubwürdigen Eindruck, da sie den Beschuldigten nie über Gebühr belastete. So
dramatisierte sie nicht, sondern räumte durchgehend ein, dass der Beschuldigte sie
im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen nie geschlagen habe, sondern ‒
mit einer Ausnahme ‒ lediglich verbal dazu gedrängt habe. Es ist der
Vorinstanz daher insoweit zu folgen, als sie nach ausführlicher Würdigung der Opferaussagen
zum Schluss gelangt, diese seien als glaubhaft zu qualifizieren. Es kann im
Detail auf die vollständigen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ verwiesen werden (Urteil S. 46-48).
Das Opfer hat
mehrfach sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, sich erneut einer
Befragung stellen zu müssen, nachdem es bereits im Vorverfahren mit dem
Beschuldigten konfrontiert und teilweise stundenlang einvernommen worden und
zudem auch vor erster Instanz befragt worden war. Dies ist gut nachvollziehbar,
bedeutet doch für eine Opfer jede Befragung ein intensives Erinnern an höchst
unangenehme Geschehnisse, was der Verarbeitung hinderlich sein kann. Wie
erwähnt, sagte das Opfer im vorliegenden Verfahren jedoch sehr zurückhaltend
aus, was es erforderlich machte, es erneut zu befragen, um Unklarheiten zu
beseitigen.
2.2.2 Die
Vorinstanz hat das Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung wegen
Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Sie hat unter Hinweis auf die
Informationsfunktion des Akkusationsprinzips festgehalten, dass die
Anklageschrift in diesem Punkt sehr vage gehalten sei. Die örtlichen und
zeitlichen Angaben würden weder mit Hinweisen auf die Umstände ergänzt noch in
anderer Weise konkretisiert, so dass es dem Beschuldigten nicht möglich sei,
sich sinnvoll zu verteidigen.
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich mit Berufung gegen diese Verfahrenseinstellung
und hält fest, sowohl Ort als auch Zeitpunkt der Tatbegehung würden
geschildert, ebenso die Tathandlung mit den eine Vergewaltigung darstellenden
Elementen. Es sei notorisch, dass sich Opfer häuslicher/sexueller Gewalt
regelmässig nicht mehr an die genauen Umstände der oft zahlreichen und längere
Zeit zurückliegenden Taten erinnern könnten. Zumal in Fällen wie dem vorliegenden,
wo die Taten nicht unter Einsatz von Gewalt, sondern unter lange andauerndem erheblichem
psychischem Druck erfolgt seien. Der aufgebaute Druck und die Folge davon, dass
es das Opfer nicht mehr wagte, sich dem Beschuldigten zu widersetzen, würden in
den einleitenden Zeilen vor Ziffer 3.1 der Anklageschrift dargetan.
Schliesslich sei festzustellen, dass das Strafgericht hinsichtlich der in Ziffer
3.2 der Anklageschrift angeklagten sexuellen Nötigung bei ähnlicher Schilderung
der Umstände zu einem Schuldspruch gelangt sei. Die Opfervertreterin sieht das
Akkusationsprinzip ebenfalls nicht verletzt und verweist auf die von der Vorinstanz
angenommene Glaubwürdigkeit des Opfers. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob
die Verfahrensleitung verpflichtet gewesen wäre, die Anklage in Anwendung von
Art. 329 StPO zur Verbesserung zurückzuweisen.
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 9 und
Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a
und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der
Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das
bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie
sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143
IV 63 E. 2.2). An eine Anklageschrift sind jedoch auch keine überspitzt
formalistischen Anforderungen stellen (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar
2016 E. 1.4, 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2, 6B_606/2012
vom 6. Februar 2013 E. 1.3). Selbst eine Verurteilung im Lichte einer
mangelhaften Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nur dann, wenn
sich der Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So wäre es
unzulässig, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Anklageprinzip
auszuschliessen, wenn der Beschuldigte, bzw. seine Verteidigung der
Anklageschrift von Anfang an entnehmen konnte, welche Sachverhaltselemente in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend sein würden.
Die
inkriminierten Vergewaltigungen ereigneten sich im Rahmen einer Beziehung, in
welcher es im fraglichen Zeitraum auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr
gekommen ist. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erstaunlich, dass das Opfer,
welches seine Beziehung zum Beschuldigten seit deren Beendigung in einem
anderen Licht sieht und sich die eigene Motivation für manche Handlung nicht
mehr erklären kann, Mühe bekundet, die erzwungenen sexuellen Handlungen mit dem
Beschuldigten zeitlich exakt zu verorten und von teilweise ebenfalls
unerwünschten, jedoch einvernehmlichen Handlungen zu trennen. Da sich sämtliche
sexuellen Handlungen im gleichen Rahmen abspielten, erstaunt es auch nicht,
dass es der Schilderung an Detailfülle mangelt. Die Staatsanwaltschaft
erstellte die Anklageschrift notwendigerweise auf der Basis der vorliegenden
Opferaussagen und umschrieb den Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung
bezüglich der Ausführung, der Örtlichkeiten und des Zeitpunktes so präzise wie
möglich. Der genannte Zeitraum umfasst lediglich rund einen Monat und der Tathergang
wird so beschrieben, dass der Beschuldigte zunächst versucht habe, das Opfer
zum Geschlechtsverkehr zu überreden, dann begonnen habe, es am Körper zu
berühren und auch nicht von ihm abgelassen habe, als es ihn weggestossen habe. Er
habe es weiter derart bedrängt, dass es den unerwünschten Verkehr habe über
sich ergehen lassen müssen. Diese Schilderung ist hinreichend präzise. Zu
ergänzen ist, dass der Beschuldigte den Vorwurf, er habe B____ jemals in
irgendeiner Weise zu Sex gegen ihren Willen gedrängt, stets weit von sich
gewiesen hat, weshalb auch eine ausführlichere Schilderung keinen Einfluss auf
seine Verteidigung gehabt hätte. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt
demnach nicht vor.
Das Verfahren
ist somit nicht einzustellen, und es ist zu prüfen, ob die inkriminierten
Tathandlungen rechtsgenüglich zu beweisen sind und sämtliche Merkmale des
Tatbestandes der Vergewaltigung aufweisen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich
auf die Aussagen von B____. Diese hat erstmals im Polizeirapport vom 14. Juni
2015 geschildert, es sei etwa fünf Mal zu Sex gegen ihren Willen gekommen, wobei
der Beschuldigte jeweils mit Zärtlichkeiten begonnen habe und versucht habe,
sie auszuziehen. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wolle, er habe jedoch
gegen ihren Willen weitergemacht. Sie habe sich gewehrt, er sei aber stärker
gewesen und sie hätten dann Sex gehabt, obwohl sie dies nicht gewollt habe
(Akten S. 816). In der formellen Einvernahme vom 8. Juli 2015 schilderte sie,
sie habe selten mit dem Beschuldigten schlafen wollen, aber dennoch habe er
jedes Mal Sex bekommen. Er habe dies nicht mit Schlägen erreicht, sondern
einfach durch seine körperliche Überlegenheit. In der gleichen Einvernahme
schilderte sie, er habe sie zum Sex gezwungen, jedoch nicht mit Gewalt. Er habe
sie so lange angefasst, bis es ihr zu blöde geworden sei und gedacht habe „dann
mach halt“. Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, sie wolle keinen Sex.
Er habe „so schleimig“ darauf reagiert und gesagt „chum jetzt, du willst doch
auch“ (Akten S. 841). Zu solchen sexuellen Kontakten sei es zwischen fünf und
acht Mal gekommen (Akten S. 842). Sie habe mehrfach mit dem Beschuldigten über
den unerwünschten Geschlechtsverkehr gesprochen und ihm gesagt, sie sei eben
erst aufgewacht und er fasse sie im Intimbereich an, sie möchte jetzt nicht. Er
habe nicht gerade gleichgültig darauf reagiert, „aber so, ich will jetzt.“
(Akten S. 844).
Aus diesen
Schilderungen wird deutlich, dass eine Grenze zu ziehen ist zwischen zwar
unerwünschtem, jedoch von B____ gebilligtem Geschlechtsverkehr und erzwungenem
Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen des Opfers, der als
Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches zu werten ist. Dass sich das jugendliche,
verliebte Opfer aufgrund zahlreicher vorangegangener Gewaltausbrüche des
Beschuldigten in einem dauernden Zustand von Einschüchterung und Angst befunden
hat und sich deshalb nicht in der Lage sah, sich gegen von ihm verlangte
Handlungen zur Wehr zu setzen, wie es in der Anklageschrift geschildert wird
(Seite 8 vor Anklagepunkt 3.1), erachtet das Gericht nicht als erstellt. B____
hat ausgesagt, mit Ausnahme der Schläge, welche zum Bruch mit dem Beschuldigten
und schliesslich zur Strafanzeige führten, habe er sie nicht geschlagen (Akten
S. 1000). Auf Nachfrage sagte sie auch in der Berufungsverhandlung aus, sie sei
lediglich am Schluss der Beziehung geschlagen worden (Prot. S. 10). Das Ende
der Beziehung, welches in Form des Vorwurfs einer Körperverletzung ebenfalls
Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Anklageschrift Ziffer I.3.5), zeigt
zudem, dass sich B____ durchaus traute, sich den Wünschen des Beschuldigten zu
widersetzen (AS I.3.5).
Es kann somit nur
dort ein Schuldspruch ergehen, wo sich der Beschuldigte, nachdem B____ ihm signalisiert
hatte, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, über ihren Willen
hinwegsetzte und sich nicht darauf beschränkte, sie dazu zu überreden. Lediglich
ein solcher Fall wurde vom Opfer detailliert beschrieben. Die Schilderungen finden
sich bereits in den oben zitierten Einvernahmen, jedoch sind sie dort kaum von
weiteren geschilderten sexuellen Handlungen zu trennen. Dies klärte sich mit
der Befragung des Opfers vor Strafgericht. B____ sagte dort aus, sie wisse noch
ganz sicher, einmal gegen ihren Willen Sex mit dem Beschuldigten gehabt zu
haben. Dies sei an der [...] gewesen, wo sie als Gäste auf dem Sofa übernachtet
hätten. Als sie aufgewacht seien, habe er Sex haben wollen, sie jedoch nicht,
was sie ihm auch gesagt habe. Schlussendlich sei es dennoch zum Sex gekommen,
weil er seine Finger einfach nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen
habe. Sie habe versucht, seine Hände „wegzumachen“ (Prot. HV 1. Instanz, S. 46).
Vor Berufungsgericht bestätigte sie diesen Vorfall: Sie habe versucht, ihm auch
mit den Händen klarzumachen, dass sie nicht wolle, er habe jedoch physisch
insistiert. Er sei mit den Händen überall gewesen und sie habe keine Chance
gehabt wegzukommen. Irgendwann habe sie aufgegeben (Prot. S. 10). Die
Verteidigung hat mit Hinweis darauf, dass B____ auf hohem Niveau Judo betreibt,
insinuiert, dass sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen körperlichen Zwang
zur Wehr zu setzen. B____ hat jedoch überzeugend entgegnet, dass ihr die Judokenntnisse
gegen eine grösseren und stärkeren Mann nichts genutzt hätten (Prot.
Berufungsverhandlung S. 13). Dies leuchtet ein und es ist beizufügen, dass
Judokämpfe deshalb nicht nur geschlechtergetrennt durchgeführt werden, sondern
auch in verschiedenen Gewichtsklassen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte bei
diesem Vorfall nach vergeblichem Versuch, das Opfer zum Sex zu überreden, gegen
dessen expliziten Willen und unter Überwindung von körperlicher Gegenwehr den
Geschlechtsverkehr vollzogen. Dies stellt ohne Zweifel eine Vergewaltigung im
Sinne von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dar, und es ergeht ein
entsprechender Schuldspruch. Da dies der einzige geschilderte Vorfall ist, bei
welchem klar ersichtlich ist, dass der Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren
Willen des Opfers stattfand, ist der Beschuldigte bezüglich der weiteren
angeklagten Vergewaltigungen freizusprechen.
2.2.3 Die
Vorinstanz ist basierend auf den für glaubhaft befundenen Aussagen von B____ in
allen drei angeklagten Fällen wegen sexueller Nötigung zu Schuldsprüchen
gelangt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Depositionen kann auf das oben
Gesagte verwiesen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Schilderungen
von B____ jeweils als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 des
Strafgesetzbuches zu qualifizieren sind.
Bezüglich des
Vorhalts, der Oralsex mit [...] habe gegen den anfänglichen Widerstand des
Opfers und erst auf massiven Druck hin stattgefunden, ist dies zu verneinen. B____
hat geschildert, der sexuelle Kontakt mit Sokol sei „mehr oder weniger“
freiwillig gewesen. Der Beschuldigte habe es einfach lustig gefunden, wenn sie
ihm ([...]) einen blase und habe sie dazu überredet. Sie habe das nicht so
schlimm gefunden, da Sokol ja kein ganz Fremder für sie gewesen sei. Zu Beginn
habe sie nein gesagt, generell könne man sie aber leicht überzeugen (Akten S.
873-874). In der Konfrontationseinvernahme ergänzte sie, sie frage sich selbst,
weshalb sie es getan habe, obwohl sie es eigentlich nicht wollte. Eine mögliche
Erklärung sei, dass Drogen im Spiel gewesen seien (Akten S. 913). Diese
ehrliche und plausible Schilderung spricht klar gegen eine vom Beschuldigten
geschaffene Drucksituation, aufgrund welcher sich das Opfer nicht zur Wehr setzen
konnte, und das Vorliegen einer sexuellen Nötigung ist zu verneinen.
Dies muss umso
mehr für den als mehrfache sexuelle Nötigung angeklagten Vorwurf gelten, der Beschuldigte
habe das Opfer mehrere Male halbnackt im Raum umherlaufen lassen. B____ sagte
dazu, einmal habe er sie dazu aufgefordert, nur mit einem Shirt bekleidet vor
seinen Kollegen herumzulaufen und einem von ihnen einen zu blasen (Akten S.
842). Es liegen keine Aussagen des Opfers vor, welche belegen würden, dass
dieses halbnackte Herumlaufen unter Zwang geschah. Nachdem oben festgehalten
worden ist, dass der Oralsex mit [...] freiwillig erfolgte, ist kaum denkbar,
dass das weit niederschwelligere halbnackte Herumlaufen einer Nötigung von Seiten
des Beschuldigten bedurfte, auch wenn B____ in der Berufungsverhandlung angab,
sie habe sich gedemütigt gefühlt (Prot. S. 12).
Als letzte
Tathandlung bleibt das vaginale Einführen eines Schraubenziehergriffs gegen den
Willen des Opfers zu prüfen. Dass es zu einer solchen Handlung gekommen ist,
ist unbestritten, hingegen macht der Beschuldigte geltend, dies sei
einvernehmlich geschehen. Bezüglich des Zwangs hat das Opfer auch hier
zurückhaltend ausgesagt. Die vorliegenden Aussagen dazu erscheinen auf den
ersten Blick widersprüchlich, hat B____ doch zunächst zu Protokoll gegeben,
dies sei mindestens viermal geschehen, wobei sie nur einmal damit einverstanden
gewesen sei (Akten S. 842), dann aber nur noch von einem Mal gesprochen
(Akten S. 910). Dieser Widerspruch ist jedoch erklärbar und tangiert die
Glaubwürdigkeit des Opfers nicht. Dass B____ zunächst von vier Vorfällen
sprach, erklärte sie damit, dass dies auf einem Missverständnis beruhe und sich
diese Zahl auf Sex gegen ihren Willen bezogen habe (Akten S. 910). Auch die
Frage, ob das eine Mal einvernehmlich oder gegen ihren Willen erfolgte, lässt
sich klären. B____ hat eingeräumt, dass sie zunächst damit einverstanden
gewesen sei ‒ wenn auch nur deshalb, da sie diese Handlung dem „normalem
Sex“ mit dem Beschuldigten vorgezogen habe (Akten S. 909-910). Als sie ihm
gesagt habe, dass sie Schmerzen dabei verspüre, sei ihm das egal gewesen (Akten
S. 910). Er habe kurz aufgehört, dann aber weitergemacht (Akten S. 843). In der
Berufungsverhandlung vermochte sich das Opfer nicht mehr detaillierte an seine
Äusserungen während des Vorfalls zu erinnern (Prot. Berufungsverhandlung S.
11), was nach über drei Jahren verständlich ist. Es gibt jedoch keinerlei
Anzeichen, dass die früheren Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Was den Beginn
der sexuellen Handlung angeht, verhält es sich somit gleich wie mit dem Oralsex
mit [...]: Sie mag nicht dem Wunsch des Opfers entsprochen haben, es liess sich
jedoch dazu überreden, und es lag somit zu Beginn noch keine sexuelle Nötigung
vor. Hingegen hat der Beschuldigte die sexuelle Handlung gegen den Willen des
Opfers weitergeführt, nachdem dieses Schmerzen geäussert hatte, womit er sich
wissentlich über den klar kommunizierten Willen von B____ hinweggesetzt hat und
ab diesem Zeitpunkt eine sexuelle Nötigung vorgelegen hat. Es ergeht ein
entsprechender Schuldspruch.
2.2.4 Gestützt
auf die Aussagen von B____ hat die Vorinstanz den Beschuldigten der
Freiheitsberaubung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt, wogegen dieser
Berufung erklärt hat. Es stelle sich die Frage, wie es überhaupt möglich
gewesen sein solle, das Opfer in einer unverschlossenen Wohnung festzuhalten,
zumal sich dort mit [...] und [...] weitere Personen befunden hätten. In der
Anklage würden die Tathandlungen des Beschuldigten nicht hinreichend
umschrieben und für die behaupteten Tätlichkeiten fänden sich keinerlei Spuren
(Berufungsbegründung S. 26-27 N. 76).
Diese Einwände
der Verteidigung überzeugen nicht. Es wird von der Anklage klar geschildert,
dass der Beschuldigte B____ etwa um 12:30 Uhr packte und aufs Sofa warf, um sie
am Weggehen zu hindern, wonach sie sich bis 21 Uhr nicht traute, die Wohnung zu
verlassen. Tätlichkeiten führen definitionsgemäss nicht zu einer Schädigung des
Körpers, weshalb sie häufig keine Spuren hinterlassen. Dass weitere Personen
anwesend waren, hätte der Betroffenen nur etwas genutzt, wenn sich diese für sie
eingesetzt hätten und damit gegen den Beschuldigten gestellt hätten, wofür es
keine Anhaltspunkte gibt. Im Gegensatz zu den bereits behandelten
Sexualdelikten, wo eine dauernde Bedrohung auch mit Verweis darauf verneint
wurde, dass der Beschuldigte zuvor nicht gewalttätig gewesen sei, ist in diesem
Fall ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich B____ nicht traute, die Wohnung
zu verlassen, nachdem der Beschuldigte sie kurz zuvor mit körperlicher Gewalt
daran gehindert hatte. Ob die Wohnungstür abgeschlossen war oder nicht
(Ausführungen des Beschuldigten dazu in zweitinstanzlicher Hauptverhandlung:
Prot. S. 16), spielt daher keine Rolle. Die Schilderung von B____ ist
glaubhaft, zumal sie anschaulich darlegte, dass der Beschuldigte eifersüchtig
gewesen sei, dass sie sich mit einem andern Mann habe treffen wollen und sie seinetwegen
eine Verabredung wegen eines Spanischaustausches verpasst habe (Akten S. 838,
Prot. HV 1. Instanz S. 47; Prot. 2. Instanz S. 12). Der Sachverhalt ist
somit erstellt und die rechtliche Qualifikation zutreffend, weshalb ein
Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten ergeht.
2.2.5 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten der Förderung der Prostitution schuldig
erklärt. Sie hat erwogen, die Angaben von B____ seien in diesem Punkt überaus
detailliert, selbstkritisch und differenziert. Die Verteidigung macht geltend,
dass der Beschuldigte von B____ verlangt haben solle, sie solle der
Prostitution nachgehen, stehe im klaren Widerspruch zu deren Aussagen. Sie
selbst sage, er sei in keiner Art und Weise ihr Zuhälter gewesen, und sie habe
freiwillig als Prostituierte gearbeitet (Berufungsbegründung S. 27, N 77). Mit
dieser Argumentation hat sich indes bereits die Vorinstanz befasst und im Sinne
der Verteidigung angenommen, dass dem Beschuldigten nicht angelastet werden
könne, er habe B____ der Prostitution zugeführt. Hingegen hat der Beschuldigte
nach Ansicht der Vorinstanz den Tatbestand gleichwohl erfüllt, indem er die
Handlungsfähigkeit des Opfers insofern eingeschränkt habe, als er die Tätigkeit
als Prostituierte überwacht habe, was eindrücklich durch die Geschichte in einer
Kontakt-Bar illustriert werde (Urteil S. 54). Tatsächlich zeigt die von der
Vorinstanz zitierte Episode sehr anschaulich das Selbstverständnis des Beschuldigten
bezüglich seiner Rolle im Rotlichtmilieu. B____ schilderte mehrfach, ein Kunde
habe ‒ angeblich um sie aus der Prostitution herauszuholen ‒ eine
Zahlung von 300 Franken mit ihr vereinbart, damit sie mit ihm im Hotel übernachte.
Die Bardame habe dieses Geld an sich genommen und gesagt, sie könne es am
Folgetag bei ihr abholen. Der Beschuldigte habe dann mit dem Kunden nachverhandelt
und vereinbart, B____ dürfe für weitere CHF 500.‒ mitgehen. Vom gesamten
Geld habe sie jedoch nichts gesehen ‒ die CHF 500.‒ habe der Beschuldigte
an sich genommen und die CHF 300.‒ habe die Bardame wegen Beschwerden
anderer Kunden über den Beschuldigten einbehalten (Akten S. 839). Generell habe
sie von ihrem Prostituiertenlohn nur wenig für sich behalten können, was für Essen
und Shampoo gereicht habe. Sie und E____ hätten das Zimmer bezahlt, da A____
kein Geld für Miete gehabt habe. Den Rest habe sie dem Beschuldigten abgeben
müssen (Akten S. 915). Nebstdem, dass der Beschuldigte mit den Kunden verhandelte
und einen Grossteil der Einnahmen einbehielt, hielt er sich gemäss B____ oft im
Nebenzimmer auf, wenn sie einen Freier bediente und hatte dadurch eine gewisse
Kontrolle über ihre Tätigkeit (Prot. Berufungsverhandlung S. 13). Es ist mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte B____ zwar nicht der
Prostitution zugeführt hat, jedoch die Preise bestimmt und den grössten Teil
des B____ zustehenden Lohns einbehalten hat und sie in der Ausübung ihrer
Tätigkeit kontrolliert hat. Dies ist zu Recht als Förderung der Prostitution qualifiziert
worden, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
2.3 Nach
Ansicht der Anklage hat sich der Beschuldige schliesslich der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig gemacht (Anklagepunkt I.3.5).
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, es liege lediglich eine versuchte
einfache Körperverletzung vor, da der Beschuldigte eine solche mit den Schlägen
ins Gesicht zwar in Kauf genommen habe, das daraus resultierende rote Ohr, das
Nasenbluten und die Kopfschmerzen indes lediglich Tätlichkeiten darstellten.
Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch, da er in Notwehr gehandelt habe. Es
sei dabei zu berücksichtigen, dass B____ Preisträgerin im Judo sei
(Berufungsbegründung S. 27-28).
Die Vorinstanz
hat das Vorliegen einer Notwehrsituation verneint, da kein gegenwärtiger
Angriff vorgelegen habe. Dies trifft bezüglich des ersten Schlages jedoch nicht
zu, hat B____ doch geschildert, sie habe den Beschuldigten ohrfeigen wollen,
dieser sei ihr jedoch zuvor gekommen (Akten S. 903). Nachdem er sie aufs Ohr
geschlagen hatte, war dieser Angriff jedoch gebannt, und der zweite Schlag ins
Gesicht, welcher eine blutende Nase zur Folge hatte, erfolgte nicht mehr in
Notwehr. Gemäss Anklage spuckte B____ dem Beschuldigten zwar nach dem ersten
Schlag ins Essen, der zweite Schlag ins Gesicht stellte jedoch keine taugliche Abwehr
eines andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs dar, sondern eine
Vergeltungsmassnahme. Dass dem Schlag eine Provokation von Seiten B____s
voranging, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein Schlag ins
Gesicht mit den erwähnten Folgen könnte durchaus als vollendete
Körperverletzung gewertet werden, da weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerin in diesem Punkt ein Rechtsmittel ergriffen haben, würde eine
solche Qualifikation jedoch gegen das Verbot der reformatio in peius
verstossen, weshalb ‒ der Qualifikation der Vorinstanz folgend ‒ Schuldspruch
wegen versuchter einfacher Körperverletzung ergeht.
2.4 Bezüglich
Sachbeschädigung ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Hingegen hat der Beschuldigte den zusätzlichen Schuldspruch wegen Veruntreuung
angefochten. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe über das
Fahrzeug verfügt, als sei es sein eigenes. Er habe keinerlei Sorge zum Fahrzeug
getragen und dieses stark beschädigt, womit vom Aneignungswillen des
Beschuldigten auszugehen sei. Auch sei es mit seinen persönlichen Sachen
übersät gewesen, obschon er sich bereits seit Tagen wieder in der Schweiz
befunden habe (Urteil S. 57).
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es leuchtet nicht ein, weshalb der
Beschuldigte das Fahrzeug hätte beschädigen sollen, wenn er es als sein
Eigentum angesehen hätte. Auch erscheint es nicht aussichtsreich, ein
veruntreutes Fahrzeug mit den Kontrollschildern des tatsächlichen Eigentümers
in dessen Wohnregion abzustellen. Es war vielmehr abzusehen, dass dieser wieder
zu seinem Fahrzeug gelangen würde, womit nicht der Tatbestand der Veruntreuung,
sondern der Sachentziehung gemäss Eventualanklage im Raum steht. Völlig
unglaubhaft sind indes die weiteren Erklärungsversuche des Beschuldigten
anlässlich der Berufungsverhandlung. Er hat behauptet, er sei in ständigem
Kontakt mit dem Fahrzeugeigentümer gestanden und habe diesen davon
unterrichtet, dass seine Reise länger dauere als angenommen. Auf der Rückfahrt
sei der Schaden am Fahrzeug entstanden, weshalb er den Wagen unmittelbar nach
Ankunft in Basel seinem Cousin in Aesch habe bringen wollen. In dessen
Werkstatt hätte es repariert werden sollen. Der Fahrzeughalter habe das
Fahrzeug jedoch in Aesch gesehen und bereits vor der vorgesehenen Reparatur an
sich genommen (Auss. A____ vor Berufungsgericht: Prot. S. 5-6). Diese Angaben
sind offensichtlich falsch, was sich aus den Angaben des Beschuldigten selbst
ergibt. Er gab im Vorverfahren an, B____ nach seiner Ankunft in Basel kennengelernt
zu haben. In dieser ersten Phase habe man in diesem Auto noch drei Tage Sex
gehabt (Akten S. 854), womit widerlegt ist, dass es unverzüglich repariert und
dem Eigentümer hätte zurückgegeben werden sollen. Auch die Anzeige C____s bei
der Polizei würde keinen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte das Fahrzeug
abmachungsgemäss genutzt und den Halter stets wahrheitsgemäss über die weiteren
Schritte auf dem Laufenden gehalten hätte. Da das Fahrzeug dem Berechtigten
durch das Verhalten des Beschuldigten vorenthalten wurde und nicht zur Verfügung
stand, ergeht Schuldspruch wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 des
Strafgesetzbuches.
2.5 Zusammenfassend
ergeht demnach ‒ zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher
Sachbeschädigung ‒ Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sexueller
Nötigung, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, versuchter einfachen
Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ sowie Sachentziehung
zum Nachteil von C____.
Die von der
Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist methodisch nicht zu beanstanden,
jedoch sind gewisse Schuldsprüche weggefallen und andere hinzugekommen. Auch
hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag korrekterweise dahingehend angepasst,
dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit einem Strafrest von 339
Tagen gemäss Art. 89 nicht mehr widerrufen werden kann.
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt,
vorliegend die Vergewaltigung, mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe. Das objektive Tatverschulden wiegt, verglichen mit anderen
denkbaren Begehungsweisen, leicht. Der Beschuldigte hat sich innerhalb einer problematischen
Beziehung, innert welcher es im Zeitraum der Vergewaltigung auch zu
einvernehmlichem sowie unerwünschtem aber geduldetem Geschlechtsverkehr
gekommen ist, unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit über den
erkennbaren Willen des Opfers hinweggesetzt. Er hinderte das Opfer am Weggehen
‒ zu gravierenderer Gewaltanwendung kam es nicht. Es ist hierfür eine
Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens einzusetzen: Sie wird auf
14 Monate bemessen. Innerhalb der denkbaren Begehungsweisen wiegt das
Tatverschulden auch bezüglich der sexuellen Nötigung leicht. Der Beschuldigte
hat das Opfer zunächst zur sexuellen Handlung mit dem Schraubenzieher
überredet, womit zu diesem Zeitpunkt noch kein strafbares Verhalten gegeben
war. Dadurch, dass er die Handlung nicht beendete, als B____ ihn dazu
aufforderte, zwang er das Opfer jedoch zur weiteren Duldung dieser sexuellen
Handlung. Hierfür ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten einzusetzen. Auch das
Verschulden bei der Förderung der Prostitution, die mit bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht ist, wiegt relativ leicht, entschied sich B____ doch
aus freien Stücken für die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Prostituierte ‒
ob sie selbst auf diese Idee kam oder der Beschuldigte sie dazu überredete,
muss offen bleiben. Jedoch hat er sich nach dem Einstieg des Opfers ins
Rotlichtgewerbe zumindest teilweise in die Verhandlungen mit den Freiern
eingemischt, hat den grössten Teil des Lohns von B____ an sich genommen und für
seine eigenen Zwecke verwendet und sich sein damaliges Leben finanzieren
lassen. Nach seinen eigenen Angaben hatte er damals keinerlei Einkünfte. Auf
der Ausgabenseite fielen beträchtliche Beträge für Betäubungsmittel an, zudem
logierte er kostenlos in den Räumlichkeiten an der […]strasse, für welche B____
täglich einen hohen Mietzins von CHF 150.‒ bis 200.‒ zu entrichten
hatte (Auss. B____: Akten S. 865). Für die Förderung der Prostitution ist eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten einzusetzen. Die Freiheitsberaubung wiegt
ebenfalls relativ leicht, da sich das Opfer an einem selbstgewählten Ort
befand, es diesen jedoch während einiger Stunden nicht verlassen konnte. Es
wurde dabei körperliche Gewalt im Ausmass von Tätlichkeiten angewendet, was das
Opfer davon abhielt, erneut zu versuchen, die Wohnung zu verlassen, und es
verpasste einen vereinbarten Termin. Dies ist mit 3 Monaten Freiheitsstrafe zu
ahnden. Für die versuchte einfache Körperverletzung sind 2 Monate
Freiheitsstrafe einzusetzen: Dem Schlag ins Gesicht ging eine massive Provokation
von Seiten des Opfers voraus, dennoch war der Schlag des körperlich überlegenen
Beschuldigten unverhältnismässig und insbesondere nicht durch Notwehr
gerechtfertigt. Dass lediglich ein Schuldspruch wegen Versuchs ergeht, fällt
kaum strafmildernd ins Gewicht, da die Verletzung in Form einer blutenden Nase
zumindest nahe an der Grenze zur vollendeten Körperverletzung liegt. Im Tatkomplex
um das von C____ geliehene Fahrzeug ist beim Beschuldigten eine komplette
Gleichgültigkeit in Bezug auf fremdes Eigentum festzustellen, die sich darin
zeigte, dass das Auto entgegen der Abmachung nicht dem Eigentümer zurückgegeben
und erheblich beschädigt wurde. Dem Verhalten des Beschuldigten in diesem
Deliktskomplex trägt eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen Rechnung.
Soweit diese
Delikte formell auch mit Geldstrafe geahndet werden könnten, ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Schweiz nach Entlassung aus dem
Strafvollzug verlassen muss und die Geldstrafe somit nicht einbringlich ist,
weshalb auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Falle der Delikte zum Nachteil
von B____ wäre aufgrund des vorliegenden Sachzusammenhangs ohnehin ausschliesslich
auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine Addition dieser Einzelstrafen ergäbe ein
Strafmass von 40 Monaten Freiheitsstrafe.
Zu Lasten des
Beschuldigten ist festzustellen, dass sein Verhalten bezüglich sämtlicher
Delikte von Rücksichtslosigkeit und Egoismus geprägt war. Allerdings finden
sich mehrere Zeugenaussagen, wonach er zwei Seiten gehabt habe und die
negativen Eigenschaften vor allem unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu
Tage getreten seien. Aufgrund des subjektiven Tatverschuldens rechtfertigt sich
somit keine Erhöhung oder Senkung der bemessenen Strafe.
Es ist weiter zu
prüfen, ob täterbezogene Gründe vorhanden sind, aufgrund derer die Strafe zu
erhöhen ist. Dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Sachbeschädigung und des
Betäubungsmittelkonsums sämtliches Fehlverhalten weit von sich weist, kann ihm
nicht zum Nachteil gereichen. Hingegen ist spürbar straferhöhend zu
berücksichtigen, dass er bezüglich mehrerer Delikte einschlägig vorbestraft
ist: So wurde er am 9. September 2013 durch das Strafgericht Basel-Stadt
wegen Tätlichkeiten, Nötigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Betäubungsmittelkonsums und Drohung verurteilt, am 22. April 2013 unter anderem
wegen Entwendung zum Gebrauch, am 9. Mai 2012 wegen Betäubungsmitteldelikten
und Sachbeschädigung, am 9. Dezember 2012 (unter anderem) ebenfalls wegen
Körperverletzung und Betäubungsmittelkonsums und bereits am 11. Mai 2009 wegen
Körperverletzung. Alle diese Vorstrafen vermochten ihn nicht von erneuter
Delinquenz abzuhalten, und insbesondere auch nicht die unbedingte Freiheitsstrafe,
aus welcher er am 13. August 2014 bedingt entlassen worden war. Auch die
Untersuchungshaft vom 26. März bis zum 10. April 2015, die im Zusammenhang mit
den Tatvorwürfen zum Nachteil von D____, vermochte den Beschuldigten weder vom
Rotlichtmilieu noch von den Betäubungsmitteln fernzuhalten, und es kam kurz
darauf zu den beurteilten Delikten zum Nachteil von C____ und B____. Dies ist
mit einer Straferhöhung von 6 Monaten zu berücksichtigen, woraus sich eine
addierte Freiheitsstrafe von 46 Monaten ergibt.
In Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist eine Gesamtstrafe von 42 Monaten
auszusprechen. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft in Anwendung von Art. 51
StGB steht nichts im Wege. Hinzu kommen die bereits rechtskräftigen Sanktionen
von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.‒ und CHF 800.‒ Busse (ev.
8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
-
Der
Beurteilte ist aufgrund der Verbüssung von mehr als zwei Dritteln der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach Erledigung des Austrittsformalitäten zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorzeitigen
Strafvollzug zu entlassen.
5.1 Die
Vorinstanz hat B____ eine Genugtuung von CHF 8‘000.‒ zuzüglich 5 Prozent
Zins seit dem 14. Juni 2015 zugesprochen. Die Privatklägerin hat die
Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von CHF 12‘000.‒ zuzüglich 5
Prozent Zins seit dem 14. Juni 2015 beantragt, wobei sie dies mit dem von ihr
beantragten zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung begründet
hat. Der Beschuldigte hat die Abweisung der Genugtuungsforderung beantragt.
Es ergehen neu Freisprüche
von zwei sexuellen Nötigungshandlungen, hingegen kommt ein Schuldspruch wegen
Vergewaltigung hinzu. Angesichts der erwähnten Sexualdelikte, der
Freiheitsberaubung und den tätlichen Übergriffen sowie der Tatsache, dass der
Beschuldigte B____ ausnutzte, um sich von ihr sein Leben im Rotlicht- und
Drogenmilieu finanzieren zu lassen, erscheint unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Genugtuung von CHF 8‘000.‒
zuzüglich Zins seit dem 14. Juni 2015 angemessen.
5.2 Die
Verweisung der Zivilforderung von E____ auf den Zivilweg wird nicht
angefochten. Die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von C____ wurde zu
Recht auf den Zivilweg verwiesen.
6.1 Der
Beschuldigte dringt mit seiner Berufung teilweise durch und trägt die Hälfte
der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.‒. Er trägt zudem mit CHF 6‘000.‒ die
Hälfte der vorinstanzlichen Urteilsgebühr. Die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten sind um jenen Aufwand zu reduzieren, der bei Anklagepunkten
angefallen ist, die in einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung
gemündet haben. Er trägt somit noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF
5‘872.75.
6.2 Der
amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin
werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang
von 50% der Verteidigungskosten vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts (oder: Strafdreiergerichts, Einzelgerichts in Strafsachen)
vom 2. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
StGB)
-
Freisprüche von den Anklagepunkten wegen Übertretung des BetmG im Sinne
von Art. 19c, mehrfacher Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zum
Nachteil von D____ (Anklagepunkt 2.4)
-
Einstellung des Strafverfahrens wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem
- Dezember 2013, Tätlichkeiten zum Nachteil von D____, mehrfacher teilweise
versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher
Drohung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung und mehrfacher Vergewaltigung
zum Nachteil von E____ sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von [...].
-
Verweisung der Zivilforderung von E____ auf den Zivilweg
-
Verfügungen über die Beschlagnahme
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen
Vertretung der Privatklägerinnen
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen ‒ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung (Anklagepunkt
I.3.2 Abs. 1), der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung, der
versuchten einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten zum Nachteil von B____
und der Sachentziehung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt und verurteilt
zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft vom 26. März bis zum 10. April 2015 sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. August
2015, zu 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von
CHF 800.‒ (ev. 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189
Abs. 1, 195, 183 Ziff. 1, 141, 123 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 126 Abs.
1, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen qualifizierter sexueller Nötigung,
mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und Freiheitsberaubung zum
Nachteil von D____ sowie wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher
sexueller Nötigung zum Nachteil von B____ freigesprochen.
Die A____ mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 27. Mai 2014
unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 13. August 2014
gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile des Strafgerichtspräsidiums
Baselland vom 14. März 2007, des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember
2010, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Mai 2012 und des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 9. September 2013 (Reststrafe von 339 Tagen) wird in
Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte ist zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem
vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
Der Beurteilte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.- zzgl.
5% Zins seit dem 14. Juni 2015 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag
von CHF 4‘000.‒ wird abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung
des C____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 5‘872.75 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF13‘850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 552.65, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1‘129.85 (8 % auf CHF 6‘947.50 sowie 7,7 % auf
CHF 7‘455.15), aus der Gerichtskasse zugesprochen.. Im Umfang von CHF 7‘766.25
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin B____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘616.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 24.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.45
(8 % auf CHF 1‘684.‒ sowie 7,7 % auf CHF 1‘957.30), aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin E____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1000.‒ und ein Auslagenersatz von
CHF 13.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 80.25 (8 %
auf CHF 739.75 sowie 7,7 % auf CHF 273.45), aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Anschlussberufungsklägerin
-
übrige Privatklägerschaft
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Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
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Migrationsamt Basel-Stadt
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Strafgericht
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).