Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.35
URTEIL
vom 10.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm,
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara
Schneider , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____ , geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Privatkläger
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 8. Dezember 2015
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens und Vergehen gegen das Waffengesetz
in schuldunfähigem Zustand sowie Anordnung einer stationären Massnahme,
Strafzumessung, Genugtuung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 8. Dezember 2015 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten
vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen
Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand) und des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von acht Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des
vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. November 2014. Hingegen wurde er
vom Vorwurf einer weiteren versuchten vorsätzlichen Tötung beziehungsweise einer
Gefährdung des Lebens freigesprochen. Eine gegen A____ am 21. Mai 2013 von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung
bedingt ausgesprochene Geldstrafe und eine am 14. Oktober 2013 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe wurden vollziehbar erklärt. Weiter wurde A____ zur
Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– an B____ (Privatkläger)
verurteilt. Eine Mehrforderung über CHF 15‘000.– wurde abgewiesen.
Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten auferlegt. Die Kosten für die
Erstellung eines Ergänzungsgutachtens in Höhe von CHF 7‘946.– wurden davon
indessen ausgenommen und auf die Staatskasse genommen. Weiter wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Mit separatem Beschluss vom
8. Dezember 2015 wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers und des
Privatklägers im Kostenerlass festgesetzt.
Gegen dieses
Urteil richten sich die Berufungen von A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...],
sowie der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung von B____, vertreten
durch Advokat [...]. A____ hat am 18. Dezember 2015 die Berufung angemeldet,
sie am 12. April 2016 erklärt und am 16. August 2018 begründet.
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er seine Anträge sinngemäss abgeändert
bzw. teilweise ergänzt. Er beantragt, hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen
Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand), sei die
Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern. Von den
Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Lebensgefährdung sei er
kostenlos freizusprechen unter der Feststellung, dass er tatbestandsmässig und
rechtswidrig gehandelt habe. Aufgrund von Schuldunfähigkeit sei keine Strafe auszusprechen.
Stattdessen sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die
Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich die Abweisung des berufungsklägerischen
Rechtsmittels unter Kostenfolge beantragt hatte, schloss sich den Anträgen
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 an. B____ beantragt
die Abweisung der Berufung.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 17. Dezember 2015 die Berufung angemeldet, sie
mit Schreiben vom 7. April 2016 erklärt und mit Eingabe vom 13. Juni
2016 begründet. Nachdem sie vorgängig eine Bestätigung der erstinstanzlichen
Schuldsprüche und eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre gefordert
hatte, beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August
2018, A____ sei erstens der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert
begangen (mit gefährlichem Gegenstand), schuldig zu erklären, wobei von
Bestrafung Abstand zu nehmen sei, es sei zweitens festzustellen, dass A____ die
Tatbestände des versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens
gegen das Waffengesetz tatbestandsmässig und rechtswidrig erfüllt habe, dabei
aber nicht schuldhaft gehandelt habe, es sei drittens eine stationäre Massnahme
anzuordnen und es seien ihm viertens nach der Billigkeitshaftung von
Art. 419 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. A____ hat an der Berufungsverhandlung
die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung beantragt.
B____ hat am
18. Dezember 2015 bzw. am 9. Mai 2016 Anschlussberufung erklärt. Er
beantragt sinngemäss, A____ sei betreffend den Vorwurf der einfachen
Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand), schuldig
zu erklären und zu bestrafen. Weiter sei er des versuchten Mordes schuldig zu
erklären, wobei jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen sei. Weiter sei der Berufungskläger
zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.– zu verurteilen. Der
Berufungskläger hat die Abweisung der Anschlussberufung beantragt.
Am 7. Juli
2017 gingen betreffend A____ der Führungsbericht der [...] (irrtümlich datiert
auf den 12. Januar 2017) und am 18. August 2017 jener der [...] vom
16. August 2017 beim Gericht ein. Am 31. August 2017 wurde die
Berufungsverhandlung eröffnet. Auf Antrag des Berufungsklägers wurde sie
unterbrochen und das Verfahren wurde zur Einholung eines weiteren forensisch-psychiatrischen
Gutachtens über den Berufungskläger ausgestellt. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs beauftragte die Verfahrensleiterin am 5. Oktober 2017
Prof. Dr. med. [...] der [...] mit der Erstellung des Gutachtens. Am
29. März 2018 reichte dieser eine Vorabstellungnahme ein, am
23. April 2018 legte er die vollständige Fassung des Gutachtens vor. Am
- Juni 2018 ging ein aktueller Führungsbericht des [...] und am
- Juni 2018 ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim
Gericht ein.
Am
10. August 2018 wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt. A____ wurde
zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangten die
Staatsanwaltschaft, seine Verteidigung sowie die Privatklägerschaft zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf die Protokolle der Berufungsverhandlung
verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldungen
als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Rechtsmittel des Berufungsklägers und der
Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Der Privatkläger ist im Schuld- und
im Zivilpunkt vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b
StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf seine Anschlussberufung
ist diesbezüglich einzutreten. Hingegen kann der Privatkläger das
strafgerichtliche Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht
anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist auf seinen Antrag
betreffend die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB über A____ nicht einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl.
Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend
sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der
Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____,
der Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) zum Nachteil von B____, der Widerruf des bedingten Vollzuges der
gegen den Berufungskläger ausgesprochenen Strafen vom 21. Mai 2013 und vom
14. Oktober 2013, die Verfügung über die Herausgabe der beschlagnahmten
Kleider des Berufungsklägers, die Einziehung sämtlicher übriger beschlagnahmter
Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die
Vergütung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das
erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind
demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind
demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum
Nachteil von B____, Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ und Vergehens
gegen das Waffengesetz sowie die daraus resultierenden Zivilansprüche, der
Sanktionspunkt unter Einbezug des unangefochtenen Schuldspruchs wegen
versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil B____s und der
erstinstanzliche Kostenspruch.
Die
Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wenden sich gegen die Verurteilung des
Berufungsklägers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie beantragen einen
Schuldspruch wegen Mordes.
2.1 In
Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am
12. November 2014 zum Nachteil von B____, hat die Vorinstanz folgendes
Kerngeschehen ermittelt:
„A____
gestand ein, dass er am 11. November 2014 einen Revolver des Typs Smith
& Wesson Bodyguard Kaliber .38 Special samt zugehöriger Munition […]
sowie eine Holstertasche […] aus der Wohnung seiner Eltern […] zum eigenen
Schutz an sich nahm und sich am Nachmittag des [12. November 2014] mit der
mit fünf Kugeln geladenen Waffe ins [...] zur Poststelle am [...] begab. Auf
dem Nachhauseweg erblickte er um circa 18:00 Uhr in der [...]strasse
zufällig B____, welcher auf dem gegenüberliegenden Trottoir gemeinsam mit C____
in Richtung [...]strasse zu Fuss unterwegs war. A____ wechselte darauf die Strassenseite,
näherte sich den beiden Männern von hinten an und suchte die Konfrontation mit B____.
Auf der Höhe der Liegenschaft [...]strasse [...] rief er B____ bei dessen
zweitem Vornamen [...], zückte den mitgeführten Revolver und gab in kurzer
Abfolge insgesamt drei Schüsse auf ihn ab […]. Trotz der beiden
Schussverletzungen war B____ danach noch in der Lage, vom Tatort in Richtung [...]
zu flüchten, wo er die Polizei alarmieren konnte.“ (vorinstanzliches Urteil,
S. 16).
Zwei dieser drei
abgefeuerten Schüsse trafen B____, der dadurch einen Streifschuss am Kopf sowie
einen Steckschuss im Rücken erlitt. Der dritte Schuss verfehlte das Opfer und
prallte am Stützpfeiler eines sich in der Nähe des Tatorts befindenen Gebäudes
ab (vorinstanzliches Urteil, S. 17).
Zum
Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz: „Nach der Schussabgabe und dem
Rencontre mit C____ entfernte sich [der Berufungskläger] vom Tatort. Auf seiner
Flucht durch die [...]strasse Richtung Rhein entledigte sich A____ zunächst
seines Mobiltelefons in einem Gebüsch auf der Höhe der Liegenschaft Nummer [...].
Am Rheinufer angelangt entsorgte er sodann auch die Tatwaffe inklusive
Munition, indem er diese in den Rhein warf. Nachdem sich der [Berufungskläger]
rasiert [hatte], konnte er schliesslich im Restaurant „[...]“ an der [...]gasse
vorläufig festgenommen werden.“.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat diesen Sachverhalt mit Berufungserklärung vom 7. April
2016 formell zwar als unrichtig angefochten (Akten S. 2007). Ihrer
Berufungsbegründung vom 13. Juni 2016 (Akten S. 2027) und ihrem
anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer lassen
sich in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung indes
schwergewichtig Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
entnehmen. Was das vorstehend wiedergegebene Kerngeschehen betrifft, hat die
Staatsanwaltschaft keine Beanstandungen angebracht. Soweit sie rügt, die
Vorinstanz habe innerhalb des schwelenden, sich immer weiter zuspitzenden
Konflikts zwischen dem Berufungskläger und B____ nicht sämtliche
Eskalationsstufen als motivbildend mitberücksichtigt
(Berufungsbegründungs-Ziff. 1.4), zielt sie auf das Tatbestandsmerkmal des
verwerflichen Beweggrundes und somit auf die rechtliche Qualifikation der Tat
als Mord ab. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, die Schüsse auf B____ zeugten
von einer besonderen Skrupellosigkeit, weil dadurch auch C____ konkret
gefährdet worden sei. Auf diese Rügen ist bei der rechtlichen Beurteilung einzugehen.
Damit ist
hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung festzustellen,
dass der Sachverhalt letztlich nicht bestritten und im Übrigen auch aufgrund
der Beweislage erstellt ist. Es ist auf den Sachverhalt gemäss vorstehender Erwägung
abzustellen.
2.3
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2016 (Akten
S. 2027) vor, sie anerkenne, dass sich der Berufungskläger subjektiv in
einer Bedrohungslage gewähnt und dass dieser Umstand den Tatentschluss begünstigt
habe. Indessen könne nicht hinweggedacht werden, dass der anhaltende, immer
weiter eskalierende Konflikt mit B____ nicht ursächlich zum Tatentschluss
beigetragen habe. Es erweise sich als unzutreffend, dass im Zeitraum zwischen
der Schlagringattacke, welche B____ am 12. Januar 2014 auf den
Berufungskläger verübt hatte, und dessen angeblicher Retorsion durch den
Tötungsversuch keine Interaktionen stattgefunden haben. So sei es eine Woche
nach der Schlagringattacke auf den Berufungskläger zu einer zugestandenen
Drohung B____s an die Adresse des Berufungsklägers gekommen. Aus den Aussagen
des Privatklägers sei weiter ersichtlich, dass mindestens eine weitere
Begegnung und Provokation stattgefunden hat.
Im Ergebnis sei
darum von einem Motivbündel auszugehen, bei dem die Bedrohungslage tatsächlich
begünstigend gewirkt habe, der Berufungskläger primär aber auf Genugtuung für
die Schlagringattacke und damit auf eine endgültige, gewaltsame Beendigung des
Konflikts gezielt habe. Damit liege die Motivation der Rache vor, die alleine
bereits die Mordqualifikation zu begründen vermöge.
Die
Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, durch die Schussabgabe auf den
Privatkläger sei auch C____ gefährdet worden. Diese Gefährdung bestätige, dass
der Berufungskläger die Vendetta an B____ ohne Bedacht auf die körperliche
Unversehrtheit unbeteiligter Dritter mit endgültiger Konsequenz durchziehen
wollte. Diese Rücksichtslosigkeit zeuge von der besonderen Skrupellosigkeit,
mit welcher der Tod des Privatklägers gesucht worden sei. In Betracht zu ziehen
sei zudem das überlegte Nachtatverhalten wie die Entsorgung von Beweismitteln
an unterschiedlichen Orten sowie die Rasur. Dies sei keine Kurzschlussreaktion,
sondern eine, wenn auch möglicherweise nicht lange im Voraus geplante luzide,
berechnende Handlungsweise. In ihrem Plädoyer vom 10. August 2018 hielt
die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, der Berufungskläger habe die Waffe
ausgerechnet zwei Tage vor der Tat organisiert, sie einen Tag vor der Tat an
sich genommen und die Schüsse völlig unprovoziert abgegeben. Dies zeige, dass
er die Elimination des Privatklägers angestrebt habe und von Rache angetrieben
gewesen sei.
2.3.2 Der
Privatkläger begründet seinen Antrag auf Verurteilung des Berufungsklägers
wegen versuchten Mordes mit der besonderen Skrupellosigkeit, welche in der
Tatvorbereitung, der Beschaffung der Waffe sowie der Munition auszumachen sei.
Weiter habe der Berufungskläger auch nach der Tat zielgerichtet gehandelt und
die Waffe ebenso beseitigt wie seine Jacke und andere Effekten (Akten
S. 2023).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 liess der Privatkläger ausführen,
die Qualifikation der Tat als versuchten Mord ergebe sich auch aus der stringenten
Planung der Tat. Weiter sei die Ausführung – die sofortige Abgabe dreier
Schüsse aus nächster Nähe – skrupellos gewesen. die Tat sei [...] motiviert
gewesen. Demgegenüber könne von einer Retorsion nicht ausgegangen werden, weil
zu lange Zeit zwischen den einzelnen Begegnungen zwischen dem Berufungs- und
dem Privatkläger gelegen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom
10. August 2018, S. 9).
2.3.3 Der
Berufungskläger wendet mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2016 (Akten
S. 2051) ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich erst im
November 2014 und somit rund zehn Monate nach der auf ihn verübten
Schlagringattacke vom Januar 2014 am Privatkläger habe rächen sollen. Gemäss
der Lebenserfahrung nähmen Rachegefühle mit zunehmendem Zeitablauf ab. Der Grundsatz
in dubio pro reo verbiete es, der Annahme der Staatsanwaltschaft zu
folgen, wonach der Berufungskläger aus Rache auf den Privatkläger geschossen
habe.
Weiter belaste
das Nachtatverhalten den Berufungskläger nicht. Dieses sei nicht besonders
raffiniert gewesen. Hätte der Berufungskläger die Tat geplant, hätte er sich
eher Gedanken darüber machen müssen, sich der Strafverfolgung gänzlich zu
entziehen, da er ja davon ausgehen musste, vom Privatkläger oder seinem
Begleiter C____ erkannt zu werden.
2.4
2.4.1 Eine
vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 StGB als Mord zu qualifizieren,
wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund,
der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung genannten
äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht
alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tat (BGE
141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer
6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Dabei ist die Art der
Tatausführung besonders verwerflich, wenn diese unmenschlich oder
aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische und psychische
Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung
notwendigerweise verbunden sind. Als besonders verwerflich wird auch das
konsequente Zuendeführen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer
versucht, sich zu retten (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015
E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der
Grausamkeit N 20; zur Grausamkeit als Element der Art der Tatausführung
auch Schwarzenegger, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage Basel 2013, Art. 112 StGB N 21). Besonders
verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften
Grund Rache geführt wird (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 112 N 11). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven
Elemente sind jene der Tat selber, während das Verhalten nach der Tat nur
heranzuziehen ist, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der
Täterpersönlichkeit gibt (BGE 141 IV 61
E. 4.1,127 IV 10 E. 1a, vgl. zur Zulässigkeit dieses
Kriteriums auch AGE SB.2012.89 vom 11. Dezember 2013 E. 4.7; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 112
N 24, wonach insoweit grösste Zurückhaltung geboten sei und das Bestreben,
Tatspuren zu verwischen und die Entdeckung zu vermeiden, nicht auf besondere
Verwerflichkeit hindeute).
2.4.2
2.4.2.1 Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft speist sich die Motivlage hauptsächlich aus der
gemeinsamen „Vorgeschichte“ zwischen dem Berufungs- und dem Privatkläger.
Hierzu hat sich der Berufungskläger im Vorverfahren sowie in den gerichtlichen
Verfahren einlässlich geäussert:
Nachdem er
zunächst die Aussage verweigert hatte, gab der Berufungskläger in der
Einvernahme vom 26. November 2014 tatnah an, im Jahre 2012 von B____
Kokain auf Kommission erhalten, dieses aber selbst konsumiert zu haben. Der
Berufungskläger habe das Geschäft daraufhin abbrechen und das Kokain bezahlen
wollen, welches er konsumiert habe, was der Privatkläger verweigert haben soll.
Daraufhin sei der Berufungskläger nach seiner Wahrnehmung von Hintermännern des
Privatklägers verbal bedroht und geschlagen worden. Weiter seien zu seiner
Überwachung Kameras installiert worden, die ihn angeblich bei sexuellen
Handlungen gefilmt haben sollen. Mit diesen Erzeugnissen sei der Berufungskläger
erpresst worden. Unter anderem habe man damit gedroht, das Material seinen
Eltern zuzuspielen und diese Drohung auch in die Tat umgesetzt. Nach eigenen
Angaben habe er darum unter enormem psychischen Druck gestanden (Akten
S. 972).
In diesem
Kontext sei die mit einem Bierglas erfolgte Attacke des Berufungsklägers auf
den Privatkläger in der [...] Bar zu sehen. Als Retorsion sei der Berufungskläger
in der [...] Bar danach zum Opfer geworden. Er sei unter anderem vom
Privatkläger unter Verwendung eines Schlagringes von hinten brutal auf den Kopf
geschlagen worden. Im Frühjahr des Jahres 2014 habe ihn Privatkläger verbal bedroht
(Akten S. 972). Dieser habe ihm gesagt, er werde nächstes Mal mit einer
anderen Waffe kommen. Auch die Staatsanwaltschaft wies in ihrer
Berufungsbegründung zu Recht auf diese Eskalationsstufe hin (E. 2.2).
Unter dem
Eindruck, die kompromittierenden Filme würden veröffentlicht, habe der
Berufungskläger versucht, sich auf das Schlimmste vorzubereiten. Er habe seinen
Eltern die angebliche Bedrohungslage geschildert und sie gebeten, sämtliche
Schlösser der Familienwohnung auswechseln zu lassen. Bei seinem Vater habe er angeregt,
eine in Kommission gegebene Schusswaffe zurückzuholen. Diese habe er dem Vater
sodann aus einem persönlichen Schutzbedürfnis entwendet. Er habe „mit dem
Schlimmsten“ gerechnet und nicht gewusst, was von Seiten des Privatklägers als
nächstes passieren würde. Als er den Privatkläger am 12. November 2014 erblickte,
habe er gedacht, dass er ihn erschrecken müsse. Er habe ihn warnen wollen und
ihm aus naher Distanz nahe am Kopf vorbeigeschossen. Wenn er den Privatkläger
hätte treffen wollen, so hätte er ihn aus dieser Distanz auch getroffen. Er habe
Warnschüsse abgegeben (Akten S. 978). Es sei etwas anderes, ob einer gegen
ihn oder gegen seine Familie Druck mache. Die Schüsse habe er aus Notwehr
abgegeben. Das Motiv, den Privatkläger warnen zu wollen wiederholte der
Berufungskläger diverse Male in jeder Einvernahme.
In der
Einvernahmen vom 11. Dezember 2014, vom 15. Januar 2015 und vom
23. März 2015 wiederholte der Berufungskläger mehrfach und mit Nachdruck,
er habe den Privatkläger warnen wollen, da dieser ihn und seine Familie bedroht
habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen ihn zu treffen, deshalb habe er auch
aus naher Distanz geschossen. Er habe den Privatkläger getroffen, weil dieser
eine komische Bewegung gemacht habe. Er habe den Privatkläger nicht eliminieren
wollen, sondern mahnen. Wenn er ihn hätte töten wollen, dann hätte er mit den
verbleibenden zwei Patronen weiterschiessen können. Dass er dem Privatkläger begegnet
sei, habe sich durch Zufall ergeben. Der Berufungskläger verneinte eindeutig,
auf den Privatkläger geschossen zu haben, weil ihn dieser bei der
Schlagringattacke fast umgebracht hatte. Er sei der Überzeugung gewesen, die
Wohnung seiner Eltern sei verwanzt, bzw. werde mit verstecken Kameras
überwacht. Die Waffe seines Vaters habe er entwendet, um sich davor zu
schützen, weiter von B____ terrorisiert zu werden. Er habe sich in grosser
Sorge um seine Eltern befunden. Wiederkehrendes Motiv seiner Aussagen im
Vorverfahren war ein Bedrohungsszenario, in welchem der Berufungskläger während
Bordellbesuchen beim Drogenkonsum bei sowie bei sexuellen Handlungen gefilmt
worden sei und dass gedroht werde, dieses Material publik zu machen, insbesondere
gegenüber seinen Eltern (Akten S. 1104 ff., 1137 ff., 1152
ff.).
Zu seiner
Verfassung zur Tatzeit gab der Berufungskläger an, „psychisch gar nicht stabil“
gewesen zu sein (Akten S. 973) bzw. „einen psychotischen Zustand“ (Akten
S. 977, 1110) gehabt zu haben. Er habe zuvor nächtelang nicht schlafen
können und sich aufgrund seines psychischen Allgemeinzustandes kurz vor der Tat
in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) begeben sowie seinen
privaten Psychiater konsultiert (Akten S. 973).
2.4.2.2 Die
Aussagen des Berufungsklägers decken sich in Bezug auf die gefühlte
Bedrohungssituation mit den Angaben, welche Personen aus seinem Umfeld gemacht
haben.
So bestätigte
der Vater des Berufungsklägers, sein Sohn sei der Ansicht gewesen, mit
kompromittierenden Filmen erpresst zu werden und dass die Familie in
Lebensgefahr schwebe. Dass die Ängste des Berufungsklägers von seinen Eltern
durchaus als real wahrgenommen wurden, belegt die Tatsache, dass diese für
CHF 1‘000.– ein neues Schliesssystem für ihre Wohnung installieren liessen
(Akten S. 1007 ff.).
D____, ein
Freund des Berufungsklägers schilderte das vom Berufungskläger durchlebte Bedrohungsszenario
gleichlautend wie dieser selbst. Seinem Freund erschien der Berufungskläger als
total panisch bzw. verwirrt. Er sei regelrecht besessen gewesen davon, dass
über ihn ein Film im Internet kursiere. Der Freund habe den Psychiater des Berufungskläger
verständigt und ihn anschliessend in die UPK begleitet (Akten
S. 960 ff.).
2.4.2.3 Über
den Berufungskläger wurde am 23. April 2018 ein Gutachten erstellt (Akten S. 2240 ff.;
zum Beweiswert des Gutachtens vgl. E. 4.3). Daraus geht in Bezug auf seine
Motivlage beim Tötungsversuch zum Nachteil von B____ hervor, infolge der
Symptomatik mit psychotischer Realitätsverkennung und Beeinträchtigungs- und
Verfolgungserleben habe der Berufungskläger sich und seine Familie in (Lebens-)
Gefahr gewähnt. Die Gewalthandlungen gegenüber dem Privatkläger seien Impulsen
der Wehrhaftigkeit entsprungen, denn A____ habe sie als den einzigen Weg
gesehen, die umfassende Diffamierung seiner Person und die Bedrohung seiner
selbst und seiner Eltern zu beenden. Sein krankhaftes Erleben habe ein Handeln
verlangt, dass aufgrund von Gefühlen der existentiellen Bedrohung durchgeführt
werden musste. In dem Fall sei es unerheblich, dass die Tatdurchführung formell
geordnet erfolgt sei und dass das Nachtatverhalten Komponenten enthalte, die
geeignet seien, eine Identifizierung zu behindern. A____ sei aufgrund des
wahnhaften Erlebens nicht mehr in der Lage gewesen, die Motive seiner
Handlungen an gesetzlichen Vorgaben auszurichten (Akten S. 2240 pag. 88 f.).
2.4.3
2.4.3.1 In
zusammenfassender Würdigung des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger
das Bedrohungsszenario vor und während der Tat subjektiv als real empfand und dieses
nicht nachträglich vorschob um andere Motive zu kaschieren. Seine Wahrnehmung
speiste sich aus einem psychotischen Wahnerleben, welches ihn, ergänzt durch
die objektivierten, gewaltsamen Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger, in
einen Zustand höchster Anspannung bzw. (paranoider) Furcht versetzte. Dass sich
seine eingebildete Gefahrenlage in ihrer Gesamtheit nicht objektivieren lässt,
ist somit ohne Belang (Art. 13 Abs. 1 StGB). Selbst an der zweiten Berufungsverhandlung,
mithin knapp vier Jahre nach der Tat, zeigte sich der Berufungskläger von der
vom Privatkläger ausgehenden Bedrohung überzeugt, indem er geltend machte, auch
im vorzeitigen Strafvollzug über Mittelsmänner vom Privatkläger kontrolliert und
mit versteckten Kameras in seiner Zelle überwacht zu werden. Als Folge seines
Wahns handelte A____ primär aus der Motivation, dem latenten, als massiv
empfundenen Bedrohungszustand ein Ende zu setzen, wodurch er sich eine emotionale
Erleichterung erhoffte. Demgegenüber sind die Indizien, welche auf ein
Rachemotiv hindeuten, von minderem Gewicht. Zwar ist der Staatsanwaltschaft im
Grundsatz darin beizupflichten, dass der immer weiter eskalierende Konflikt mit
dem Privatkläger zum Tatentschluss beigetragen hat. Dass der Berufungskläger aus
Wut oder Kränkung ob dem erlittenen Angriff und den verbalen Drohungen eine
exemplarische Strafaktion an die Hand genommen hätte, kann angesichts der
genannten Umstände hingegen nicht vertreten werden. Auch ist nicht von der Hand
zu weisen, dass zumindest eine der Drohungen des Privatklägers an die Adresse
des Berufungsklägers vom Januar 2014 datiert, mithin knapp zehn Monate vor der
Schiesserei ausgestossen wurde. Triebfeder für die Tat vom 12. November
2014 war viel eher der sich verschlechternde psychische Zustand des
Beschwerdeführers. Dies manifestierte sich in einer Verstärkung der Angstzustände
und bewog ihn dazu, seine Eltern dazu zu motivieren, das Schliesssystem ihrer
Wohnung auszuwechseln, sich zu bewaffnen und fortan „auf alles gefasst zu sein“.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht
primär aus Rache handelte.
2.4.3.2 Nicht
zu überzeugen vermag die Hypothese, der Berufungskläger habe aus
„rassistischen“, bzw. aus [...] Motiven gehandelt. Zwar rief er den
Privatkläger bei dessen zweitem Vornamen „[...]“ an, bezeichnete ihn gegenüber
Dritten und in Einvernahmen regelmässig als einen bzw. „den [...]“, machte ihn
in seiner Konfession beispielsweise in der [...] Bar vor Dritten schlecht und
beschimpfte ihn (Akten S. 621, Protokoll der Berufungsverhandlung vom
10. Mai 2018, S. 5). Neben dieser provozierenden und zweifellos abwertend
intendierten Agitation ist aus den Akten jedoch nirgends ersichtlich, dass der
Berufungskläger seinen Handlungszweck an ideologischen Massstäben ausgerichtet
hätte. Hinzu kommt, dass sich die Anklageschrift vom 15. April 2015 nicht
zu allfälligen ideologischen Motiven äussert. In Achtung des
Immutabilitätsprinzips lässt sich darauf keine Verurteilung abstützen.
2.4.3.3 Das
Nachtatverhalten ist sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom
Privatkläger als formell geordnet und insofern rational bewertet worden. Dies steht
gemäss den gutachterlichen Ausführungen indes nicht im Widerspruch dazu, dass
sich der Berufungskläger dabei – wie schon beim Beschaffen der Tatwaffe – innerhalb
seines Wahnsystems bewegte. Bei näherem Hinsehen fällt zudem auf, dass der
Berufungskläger den Privatkläger bei seinem Namen anrief und sich diesem
eindeutig zu erkennen gab, bevor er ihn vor den Augen eines Zeugen anschoss.
Ein sinnhaftes Nachtatverhalten hätte sich nicht darin erschöpft, sich der
Tatwaffe zu entledigen, sein Äusseres durch die Rasur eines Dreitagebartes
(unmassgeblich) zu verändern und sich in ein Restaurant zu begeben, sondern
dies hätte ein Untertauchen oder allenfalls eine Flucht notwendig gemacht. Das
zur Schau gestellte Nachtatverhalten erscheint insgesamt zwar nachvollziehbar,
auf den zweiten Blick aber als wenig überlegt und angesichts der Umstände als
nicht besonders skrupellos.
2.4.3.4 Als
weiteres Sachverhaltselement, welches geeignet sein könnte, eine
Mordqualifikation zu begründen, ist die relativ kompromisslose Tatausführung zu
würdigen: Nachdem der Berufungskläger auf seinem Weg durch die [...]strasse B____
in Begleitung von C____ wahrgenommen hatte, näherte er sich diesen von hinten
kommend, rief den Privatkläger an und schoss, als sich dieser zu ihm hindrehte,
ohne weiteres Zögern unvermittelt drei Mal auf ihn.
Ein solches
Vorgehen kann bei isolierter Betrachtung zwar als derart skrupellos erscheinen,
dass der Tötungsversuch rechtlich als versuchter Mord zu qualifizieren wäre. Entscheidend
ist nach der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes die
Gesamtwürdigung der Tat und ihrer Umstände. Unter Einbezug der existentiellen
Bedrohungslage, in der sich der Berufungskläger wähnte, fällt auch in Bezug auf
die Tatausführung ins Gewicht, dass sich die Situation nach der Wahrnehmung des
Berufungsklägers bereits derart zugespitzt hatte, dass er dem erwarteten
nächsten Angriff auf seine Eltern oder ihn selbst zuvorkommen wollte. Obschon er
objektiv betrachtet vorbehaltlos zur Tat schritt, liegt hier keine
Konstellation vor, in der der Täter seinem Opfer aus reiner Kaltblütigkeit auflauert
und die Erfolgschancen des Tötungsvorhabens dadurch erhöht, indem er
sprichwörtlich aus dem Nichts das Feuer eröffnet. Vorliegend wurde der
Berufungskläger des Privatklägers rein zufällig gewahr, worauf er zur Waffe
griff. Dies unterscheidet sein Vorgehen von jenem des „skrupellosen Mörders“.
2.4.3.5 Schliesslich
lässt sich die Skrupellosigkeit der Tatausführung auch nicht daraus ableiten,
dass mit C____ eine Drittperson unmittelbar gefährdet worden sei. Die
Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger in ihrer Anklageschrift vom
15. April 2015 ausdrücklich vorgeworfen, sich durch die Schussabgabe auf A____
auch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, eventualiter der Gefährdung
des Lebens, zum Nachteil von C____ schuldig gemacht zu haben
(Anklage-Ziff. 4.6.1 und 4.6.2). Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
von diesen Vorwürfen freigesprochen. Dabei erwog sie, es stehe fest, dass die
Schussrichtung von C____ weg in Richtung der Gebäudefront verlief, da die
Schüsse schräg von hinten rechts gefallen sind und C____ sich bei der
Schussabgabe rechts vom Opfer befand. Die von Art. 129 StGB vorausgesetzte
unmittelbare Lebensgefahr sei somit nicht nachgewiesen. Auch sei nicht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger in Kauf nehmen musste, C____ zu treffen
(vorinstanzliches Urteil, S. 24 f.). Weder die Staatsanwaltschaft noch
C____ haben diesen Punkt angefochten (Akten S. 2028). Unter Beachtung des
in diesem Punkt rechtskräftig gewordenen Urteils der Vorinstanz lässt sich
somit eine Skrupellosigkeit nicht aus der Gefährdung einer Drittperson
ableiten.
2.4.4 Zusammenfassend
erscheint der Tötungsversuch an B____ in einer Gesamtschau sämtlicher
massgeblicher Umstände nicht als derart skrupellos, dass er als versuchter Mord
zu qualifizieren wäre. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des
Privatklägers sind in diesem Punkt abzuweisen.
2.5 Der
Berufungskläger hat die Würdigung der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung zu
Recht nicht angefochten. Damit ist das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die
Verurteilung A____s wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111
StGB, begangen am 12. November 2014 in Basel, zum Nachteil von B____, zu
bestätigen und es ist festzustellen, dass der Berufungskläger tatbestandsmässig
und rechtswidrig gehandelt hat.
Der
Berufungskläger wendet sich gegen die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens,
begangen am 12. November 2014 in Basel, zum Nachteil von C____. Er
beantragt einen Freispruch.
3.1 Die
Vorinstanz gelangte unter Bezugnahme auf die Anklageschrift zu folgendem
Beweisergebnis:
Nachdem der
angeschossene B____ die Flucht ergriffen hatte, „brachte der
[Berufungskläger] C____ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr,
indem er aus einer Entfernung von ungefähr 3 Metern die immer noch
geladene Waffe auf C____ richtete. Als dieser einige Schritte auf den
[Berufungskläger] zukam, wich der [Berufungskläger] zurück und forderte ihn
auf, stehen zu bleiben. Schliesslich kehrten sich beide den Rücken zu und
entfernten sich in entgegengesetzter Richtung vom Tatort.“ Ergänzend erachtete
es die Vorinstanz als „naheliegend“, dass der Berufungskläger die Waffe mit
ausgestrecktem Arm und dem Finger am Abzug auf C____ gerichtet hatte
(vorinstanzliches Urteil, S. 19; Anklage-Ziff. 4.7)
Diese
Ausführungen blieben in tatsächlicher Hinsicht unangefochten.
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger rügt mit Berufungsbegründung vom 16. August 2016 (Akten
S. 2033 ff.), dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss
Art. 129 StGB mangle es am objektiven Tatbestand. Im Wesentlichen bringt
er vor, bei der verwendeten Tatwaffe habe es sich um einen Revolver Smith &
Wesson Bodyguard Kaliber .38 gehandelt. Dieser könne sowohl mittels
„Single-Action“ als auch mittels „Double-Action“ abgefeuert werden. Der
Unterschied liege darin, dass – anders als bei Revolvern, die nur als
„Single-Action“ funktionieren – auch mit nicht vorgespanntem Hahn geschossen
werden könne. Bei solcher Verwendung müsse der Schütze aber ein im Vergleich zu
einer Pistole – oder einem Revolver mit vorgespanntem Hahn – erhöhtes (nämlich
um die Vorspannung des Hahns) Abzugsgewicht überwinden. Weil Revolver nicht
wieder feuerbereit seien, bis der Hahn erneut vorgespannt werde, könne sich
auch nicht versehentlich ein Schuss lösen. Insofern werde ein Revolver nach dem
Verfeuern einer Patrone so lange als gesicherte Waffe betrachtet, als der Hahn
nicht vorgespannt und eine neue Patrone vor den Schlagbolzen befördert werde.
Dies sei die Ausgangslage gewesen, als der Berufungskläger die Waffe auf C____
richtete. Weil es neben dem Betätigen des Abzugs einer weiteren Manipulation
bedurft hätte, bevor die Waffe wieder schussbereit gewesen wäre, liege nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 67 E. 2c) keine Lebensgefährdung
vor.
3.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält mit Berufungsantwort vom 6. September 2016 (Akten
S. 2042 f.) dagegen, es genüge gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGer 6S.736/1999 vom 10. April 2001 E. 2b), „eine
schussbereite Waffe auf den Gegner zu richten, um dessen Leben im Sinne von
Art. 129 StGB zu gefährden“.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen
Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In
objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten
unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten
des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit
oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV
67 E. 2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit
der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE
121 IV 67 E. 2b/aa, 94 IV 60 E. 2). Die Gefahr muss mithin
unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGE 94 IV 60 E. 2).
Im Zusammenhang
mit dem Einsatz von Schusswaffen bejahte die Rechtsprechung eine unmittelbare
Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines
Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz,
dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet
der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne
weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung,
unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der
Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall
ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine
unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten
Waffen stets gegeben ist (BGer 6B_960/2016 vom 10. April 2017
E. 10.2, 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).
3.3.2
3.3.2.1 Anders
als der Berufungskläger geltend machen will, macht es aus einer rechtlichen
Betrachtung keinen Unterschied, ob der Täter eine Pistole oder einen Revolver verwendet,
sondern wie der Abzugsmechanismus der Waffe konstruiert ist. Zwar sind die meisten
Pistolen Selbstlader, doch auch eine Pistole kann als Repetierwaffe mit „Single-Action“-System
ausgestattet sein. Diesfalls ist vor der Auslösung eines zweiten Schusses die
neue Patrone manuell in das Patronenlager einzurepetieren. Eine solche Pistole
unterscheidet sich funktional nicht von einem Revolver, dessen Hahn vor der
erneuten Schussabgabe vorgespannt werden muss (Single-Action). Dass bei der
Pistole nach der ersten Schussabgabe der Hahn immer vorgespannt ist, trifft somit
nur auf Selbstladepistolen zu. Massgeblich für die Frage, ob eine Waffe nach
dem Abschuss wieder funktionsbereit ist, ist somit nicht ihre Konstruktionsart
als Pistole oder Revolver an sich, weshalb die in BGE 121 IV 67 ergangene
Rechtsprechung a priori auch auf Revolver anwendbar sein kann.
Der
Berufungskläger hat selbst anschaulich erläutert, dass sich ein Spannabzug (entsprechend
seiner generischen Bezeichnung als „Double-Action“) dadurch auszeichnet, dass ein
Handgriff zwei Vorgänge auslöst, nämlich das Spannen des Hahns und das Lösen
des Schusses. Bei Revolvern wird zusätzlich die Trommel weitergedreht. Der
Unterschied zwischen einem „Double-Action“ Revolver und einer halbautomatischen
Pistole liegt einzig darin, dass beim Revolver das Ausziehen und Auswerfen der
abgeschossenen Hülse und das Nachladen der neuen Patrone nicht selbständig
erfolgen können (weshalb sie keine Selbstlader sind), sondern durch die vom
Schützen bei der Abzugsbetätigung aufgebrachte Muskelkraft erfolgen.
Im Resultat liegt
der Zweck des Spannabzugs gerade darin, den funktionsbedingten „Nachteil“ eines
herkömmlichen Revolvers zu kompensieren, der darin besteht, dass der Schütze
nicht in rascher Folge mehrere Schüsse abgeben kann, ohne zusätzliche
Handgriffe zum Nachladen vornehmen zu müssen. Faktisch ist ein Revolver mit
Spannabzug bis zum Verschiessen der letzten Patrone jederzeit schussbereit,
einzig das Abzugsgewicht ist im Gegensatz zur halbautomatischen Pistole leicht
erhöht.
3.3.2.2 Vorliegend
ist erstellt, dass der Berufungskläger psychisch besonders angespannt war (vgl.
E. 2.3.2.3), als er am 12. November 2014 den Lauf eines
„Double-Action“ Revolvers mit zwei in der Trommel verbliebenen Patronen auf C____
richtete, um diesen in Schach zu halten. Neben der abstrakten Bedrohungslage
aufgrund der angeblichen Überwachung durch den Privatkläger ging der Berufungskläger
zudem davon aus, dass auch dessen Umfeld eine besondere Gefährlichkeit ausstrahlte.
Namentlich gab er an, vermutet zu haben, dass C____ am Tag der Tat ebenfalls
bewaffnet gewesen sei (Akten S. 983, 1157).
Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass das im Vergleich zu einer
halbautomatischen Pistole leicht erhöhte Abzugsgewicht eines Revolvers keine Gewähr
dafür bot, dass sich nicht ein Schuss in Richtung von C____ hätte lösen können.
Angesichts der Umstände war dieses Risiko hoch – sei es unwillkürlich zufolge
Aufregung oder unvorhergesehener Reaktion des Opfers. Nicht zu übersehen ist
sodann, dass der Berufungskläger mit der betreffenden Waffe innert kürzester
Zeit bereits eine eigentliche Salve von drei Schüssen auf den Privatkläger
abgegeben hatte. Dies illustriert, dass der verwendete Revolver einer
halbautomatischen Pistole in Punkto Funktionalität in Nichts nachsteht. Legt
man dem vorliegenden Fall den Wortlaut von BGE 121 IV 67 E. 2c zugrunde,
so ist nach objektiver Betrachtung nicht von der Hand zu weisen, dass C____
einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war. Hiervon ausgehend kommt den
konstruktionsbedingten Unterschieden zwischen Revolver und Pistole in Bezug auf
den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB keine Relevanz mehr zu. Der
Revolver ist im konkreten Fall als schussbereit zu bezeichnen und mit Blick auf
die von ihm ausgehende Gefährdung einer „entsicherten und durchgeladenen oder
gespannten Schusswaffe“ gleichzusetzen.
3.3.3 Das
Vorliegen der übrigen Elemente des objektiven und des subjektiven Tatbestands
von Art. 129 StGB hat der Berufungskläger nicht angefochten. Es ist auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82
Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Lebensgefährdung
gemäss Art. 129 StGB, begangen am 12. November 2014 in Basel, zum
Nachteil von C____, tatbestandsmässig gehandelt hat.
3.4 Der
Berufungskläger macht mit Berufungsbegründung vom 16. August 2016 (Akten
S. 2033 ff.) eventualiter geltend, er habe aus Notwehr gehandelt.
3.4.1 Der
Berufungskläger hält dafür, er habe C____ mit vorgehaltener Waffe bloss davon
abhalten wollen, dass sich dieser auf ihn stürze. Da B____ zu diesem Zeitpunkt
bereits geflohen war, habe keine notwehrfähige Situation mehr bestanden, sodass
C____ nicht berechtigt gewesen wäre, Notwehrhilfe zu leisten. Umgekehrt bedeute
dies, dass A____ durch den drohenden Gegenangriff C____s selbst in eine
Notwehrlage geraten sei, die er habe abwehren dürfen.
3.4.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist mit Berufungsantwort vom 6. September 2016
(Akten S. 2042 f.) darauf, aus den Erwägungen des Strafgerichts lasse
sich nicht ableiten, dass sich C____ auf den Berufungskläger stürzen wollte.
Vielmehr habe der Berufungskläger in Übereinstimmung mit anderen Aussagen
erklärt, C____ sei auf ihn zugegangen. Dies begründe keinen notwehrfähigen
Angriff.
3.4.3 Vorliegend
ist vorab zu prüfen, ob der behauptete Angriff C____s auf den Berufungskläger seinerseits
eine Notwehrhandlung darstellen könnte, was eine weitere, dagegen gerichtete Notwehr
durch den Berufungskläger ausschlösse.
3.4.3.1 Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Weil Handeln in Notwehr
rechtmässig ist, kann die Notwehrhandlung selbst keinen notwehrfähigen Angriff
darstellen, weshalb gegen die rechtmässige Notwehrhandlung keine Möglichkeit
der Notwehr mehr besteht (BGE 93 IV 83). In Bezug auf die Abwehr solcher
Absichtsprovokationen hat das Bundesgericht entsprechend festgehalten, dass
sich der Angegriffene nicht auf Notwehr berufen kann, wenn er die
Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat,
um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder
zu verletzen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen
das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet
Art. 15 StGB keine Anwendung (BGer 6B_706/2011 vom 3. April 2012
E. 3.1.2 m.w.H.).
3.4.3.2 Gemäss
den unbestrittenen Feststellungen des Strafgerichts hielt der Berufungskläger
die Waffe mit ausgestrecktem Arm und hatte den Finger am Abzug als der auf B____
schoss. Es sei naheliegend, führte die Vorinstanz aus, dass er diese Position
auch beibehalten hat, um C____ auf Abstand zu halten (vgl. E. 3.1). Die
Abgabe der Schüsse auf den Privatkläger ging zeitlich und räumlich unmittelbar in
die Bedrohung C____s über. Das Richten der Waffe auf Letzteren war keine
defensiv motivierte Abwehrhandlung, sondern ging dem angeblich erwarteten
Angriff voraus. Dies entspricht den Aussagen C____s, nach welchen die Waffe
bereits auf ihn gerichtet war, als er sich umdrehte und auf A____ zuging („Er
war dort. Ich drehte mich um und ging auf ihn zu. Er hatte die Waffe so (SB:
Herr C____ hat beide Arme nach vorne waagrecht ausgestreckt und die Hände
aufeinander gelegt) und ging rückwärts.“ Akten S. 1063). Dass C____
dem Berufungskläger sodann dennoch entgegentrat, erklärt sich dadurch, dass er
die Waffe zunächst bloss für eine Schreckschusspistole hielt (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 35). Es steht nach dem Gesagten
fest, dass der Berufungskläger C____ schon von sich aus präventiv ins Visier
genommen und damit den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss
Art. 129 StGB erfüllt hatte, bevor dieser ihn erblickt und einige Schritte
auf ihn zu gemacht hatte.
Selbst unter der
Annahme, dass der Berufungskläger mit einem Angriff C____s rechnen musste, ist
nicht zu verkennen, dass er durch die Schüsse auf B____ den Grund dafür selbst
zu verantworten hat. Der Berufungskläger bringt zu Recht nicht vor, dass sich C____
auch auf ihn gestürzt hätte, wenn er dessen Begleiter nicht angeschossen hätte.
Somit ist offensichtlich, dass die Reaktion C____s Notwehrhilfe für B____
darstellt und auf sein Verhalten zurückgeht, wobei die Provokationshandlung tatbestandsmässig
und grundsätzlich strafbar ist. Dies lässt keinen Raum für zulässige Notwehrhandlungen
– auch nicht aus Sicht des Berufungsklägers. Wenn er also geltend macht, er
habe, nachdem er eine Person angeschossen hatte, noch eine zweite in ihrem
Leben gefährden dürfen, um die eigene Unschädlichmachung zu verhindern, so ist
ihm nicht beizupflichten.
3.4.4 Nach
dem Gesagten steht dem Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung
des Lebens gemäss Art. 129 StGB der Rechtfertigungsgrund der Notwehr in
Ermangelung eines notwehrfähigen Angriffs auf ihn nicht offen. Es erübrigt sich
eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 15 StGB.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Lebensgefährdung
gemäss Art. 129 StGB, begangen am 12. November 2014 in Basel, zum
Nachteil von C____, tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat.
Zur Abklärung
seiner Schuldfähigkeit wurde der Berufungskläger im Laufe des Vorverfahrens und
der gerichtlichen Verfahren mehrmals forensisch-psychiatrisch begutachtet. Den
Gutachten lassen sich zu zentralen Fragen mitunter widersprechende Schlüsse entnehmen,
weshalb sie von verschiedenen Seiten jeweils unterschiedlicher Kritik
ausgesetzt wurden. Da sich bei der Ermittlung der Schuldfähigkeit die
Notwendigkeit ergibt, auf die Wertungen der Sachverständigen zurückzugreifen, rechtfertigt
es sich, die einzelnen Gutachten bereits an diesem Punkt zu würdigen und
festzuhalten, in welchen Punkten auf welches Gutachten abgestellt werden kann,
bzw. nicht abgestellt werden darf. Im späteren Verlauf des Urteils wird sodann
nur noch auf das jeweils relevante Gutachten Bezug genommen werden.
4.1
4.1.1 Das
forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 5. März 2015 (Akten
S. 95 ff.) hält unter Bezugnahme auf die Vorgeschichte zwischen den
Beteiligten fest, nicht jeder Sachverhalt, der nicht nachvollzogen werden
könne, qualifiziere psychopathologisch als Wahn. Aus den Akten gehe hervor,
dass es zwischen Herrn A____ und B____ eine Verbindung über das Drogenmillieu gebe.
Ein gänzlich wahnhafter Ursprung des vom Berufungskläger empfundenen
Bedrohungsgefühls könne vor diesem Hintergrund mit hoher Sicherheit
ausgeschlossen werden. Diagnostisch sei aufgrund des eindeutigen Fehlens von
schizophrenietypischen Symptomen am ehesten von einer wahnhaften Störung
(ICD-10 F22) auszugehen, möglicherweise begünstigt durch den Konsum von Kokain
und/oder THC. Dennoch könne aus psychiatrischer Sicht kein wahnhafter Charakter
des Denkinhaltes (Erpressung) festgestellt werden. Als Alternativhypothese
müsse in Betracht gezogen werden, dass der Explorand zu verschiedenen
Zeitpunkten eine psychische Symptomatik angegeben habe, weil er sich davon
Vorteile erhofft habe, wie beispielsweise eine Minderung der Schuldfähigkeit.
Die Ursachen für dieses Verhalten seien am ehesten in seiner
Persönlichkeitsstruktur zu sehen (Akten S. 149 f.). Gestützt auf die
Vorgeschichte und die Untersuchungsbefunde könnten alle Eingangskriterien einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) bejaht werden (Akten
S. 154). In Bezug auf die vorgeworfenen Straftaten sei insgesamt von einer
vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit und von einer vollständig erhaltenen
Steuerungsfähigkeit auszugehen (Akten S. 158). Gleichzeitig seien eine
Rückfallgefahr und die Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 StGB zu
bejahen (Akten S. 165 f.)
Die
gutachterlichen Feststellungen in Zweifel ziehend, machte der Berufungskläger geltend,
es liege ein Widerspruch vor, wenn einerseits gesagt werde, die dissoziale
Persönlichkeitsstörung habe keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit
bezüglich der angeklagten Tat gehabt, andererseits aber wegen dieser
psychischen Störung eine Rückfallgefahr bestehe, die eine Massnahme notwendig
erscheinen lasse (Akten S. 1541).
Hierzu nahm die
Gutachterin Stellung, indem sie bekräftigte, bei der Beurteilung von Straftaten
im Kontext psychiatrischer Krankheitsbilder sei es durchaus möglich, dass trotz
festgestellter schwerer psychischer Störung keinerlei Beeinträchtigung der
Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vorliege. Zudem habe die Beurteilung
der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nach gängiger Lehrmeinung weder statistische
noch klinische Bedeutung für das Rückfallrisiko. Sehr wohl relevant sei hierfür
allerdings die Diagnose, sofern ein Zusammenhang zwischen Störungsbild und
Delinquenz bestehe (Akten S. 1551 f.).
4.1.2 Anlässlich
der vom 31. August 2015 bis 2. September 2015 stattfindenden
erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Berufungskläger eine von PD
Dr. med [...], FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste
Stellungnahme zum Gutachten der UPK Basel vom 5. März 2015 ins Recht (Akten
S. 1570 ff.). Demnach weise das Gutachten zumindest zwei Hauptfehler
auf: Erstens habe die Gutachterin ihr bekannte schwere, bzw. auffällige
Krankheitssymptome bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit bagatellisiert,
zweitens habe sie die Expertenfragen unvollständig, bzw. widersprüchlich beantwortet.
Gestützt auf
diese Kritik stellte die Vorinstanz das Verfahren aus und holte bei der UPK
Basel ein Ergänzungsgutachten zu den Fragen ein, ob der Berufungskläger im
November 2014 an einer psychischen Störung gelitten habe bzw. in welchem
Ausmass und inwiefern Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aufgehoben gewesen seien (Akten
S. 1623, 1714, 1717 ff.).
Mit
Ergänzungsgutachten vom 5. November 2015 (Akten S. 1775) hielt die
Sachverständige an der im Hauptgutachten gestellten Diagnose fest, nach welcher
das Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht mit ausreichender diagnostischer
Sicherheit belegt werden könne. Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit
präsentiere sich unverändert (Akten S. 1775 pag. 26). Diese
Schlussfolgerungen erläuterte die Gutachterin anlässlich der Fortsetzung der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 (Akten
S. 1810 ff.).
4.1.3 Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 31. August 2017 wiederholte die Verteidigung
ihre Kritik an den Gutachten der UPK Basel und beantragte die Einholung eines
Obergutachtens zur Zurechnungsfähigkeit von A____ (Akten S. 2116).
Angesichts dessen sowie in Würdigung des vor zweiter Instanz gezeigten
Aussageverhaltens stellte das Appellationsgericht die Verhandlung aus und beauftrage
die PUK Zürich mit der Erstellung eines weiteren forensisch-psychiatrischen
Gutachtens, welches seit dem 23. April 2018 vorliegt (Akten S. 2134,
2163, 2240).
In
Auseinandersetzung mit den Vorgutachten halten die Gutachter der PUK Zürich
fest, die schon von der früheren Gutachterin berichtete Reizfilterstörung des
Berufungsklägers, die sporadisch aufgetretenen Wahrnehmungsstörungen und die
vielfachen Hinweise auf formale Denkstörungen und desorganisiertes Verhalten
und der inadäquate Affekt mit Auffälligkeiten in der Interaktion hätten als
Hinweise auf die Entwicklung einer schizophrenen Entwicklung [sic] gewertet
werden können. Dies obwohl die formalen Denkstörungen bei der früheren
Exploration noch nicht so stark ausgeprägt gewesen seien und die
Halluzinationen sowie Ich-Störungen damals noch nicht anhaltend beobachtet
werden konnten. Die Interpretation der Denkstörungen als „absichtlich,
manipulativ und kontrolliert“ durch die frühere Gutachterin und die
absichtliche „Präsentation“ einer Desorganisiertheit erscheinen in der Rückschau
als unbegründet. Der Patient habe in der Vergangenheit auch dann erheblich
desorganisiertes Verhalten gezeigt, wenn es ihm und seinen Interessen geschadet
habe. Der Schlussfolgerung, der Berufungskläger habe in den
Einvernahmeprotokollen „strategische Korrekturen“ vorgenommen, was für seine
Fähigkeit spreche, „Inhalte rasch aufzufassen, zu abstrahieren und zu
revidieren“ könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Korrekturen des
Berufungsklägers seien in unstrukturierter Weise erfolgt und bezögen sich
thematisch mal auf grammatikalische Fehler und Satzbau, mal auf die Dauer
seines Toilettengangs und mal auf die Verdeutlichung seiner Bedrohungslage. Sie
seien in keiner Weise als „strategisch“ zu interpretieren. Vielmehr würde
dadurch das Erleben und Handeln eines in seiner verzerrten Realitätswahrnehmung
stark beeinträchtigten Menschen verdeutlicht (Akten S. 2240 pag. 82).
Die Gutachter
der PUK Zürich erklären die inhaltliche Diskrepanz zu den Gutachten der UPK Basel
dadurch, dass „einige – zwar weniger eindeutige, jedoch als Kernsymptome einer
schizophrenen Erkrankung geltende – Symptome“ bereits bei Erstellung des
Vorgutachtens vorgelegen haben, jedoch als vorgetäuscht oder untypisch bewertet
oder einer fälschlicherweise diagnostizierten Persönlichkeitsstörung
zugeschrieben worden seien. Insbesondere die wahnhafte Symptomatik sei nicht
als solche bewertet worden. Gewisse für die Diagnosestellung relevante Symptome
hätten sich immerhin erst nach der Erstellung der Vorgutachten verstärkt und
liessen die Beschwerden des Exploranden in einem neuen diagnostischen Licht
erscheinen (Akten S. 2240 pag. 84). Gemäss dem Gutachten der PUK Zürich
sei die von der Vorgutachterin gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung deshalb
aufzugeben. Es sei sehr wahrscheinlich, dass Prodromalsymptome der späteren
Schizophrenie die Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers schon seit
der Adoleszenz beeinflusst hatten und seine Impuls- und
Affektsteuerungsfähigkeiten auch im weiteren Verlauf zunehmend beeinflussten.
Die dissozialen Verhaltensbereitschaften, welche der Berufungskläger unstrittig
zeige, seien daher im Sinne eines unspezifischen Vorpostensyndroms der
gegenwärtig zu diagnostizierenden Schizophrenie zu interpretieren (Akten
S. 2240 pag. 86 f.).
Bei der
Beantwortung der Gutachtensfragen wurde zusammenfassend ausdrücklich festgehalten,
dass sich die Schlussfolgerungen der früheren Gutachterin bezüglich der
Steuerungsfähigkeit nicht aufrechterhalten liessen (Akten S. 2240
pag. 94).
4.2 Nach
ihrer eigenen Expertise gelangen die Gutachter der PUK Zürich zum Schluss, es
bestehe kein Zweifel daran, dass A____ an einer paranoiden Schizophrenie
(ICD-10 F20) mit kontinuierlichem Verlauf leide. Dazu liege ein
Substanzmissbrauch von Cannabis und Kokain vor, wobei die Kriterien für eine Abhängigkeitserkrankung
nicht eindeutig erfüllt seien (Akten S. 2240 pag. 76).
Bereits in der
Vorabstellungnahme der PUK Zürich vom 28. März 2018 (Akten S. 2233)
legen die Gutachter dar, dass der Berufungsklägerin während der gesamten
Untersuchung massiv unter dem Eindruck eines systematisierten Wahnerlebens
gestanden habe. Er sehe sich einerseits durch den Privatkläger und neuerdings
auch durch einen Herrn [...] verfolgt, mittels Kameras und verschiedener Personen
beobachtet und letztlich auch gefährdet. [...] habe nicht nur die Verbreitung
des bereits erwähnten pornographischen Films veranlasst, sondern auch die
Verwanzung und Kamerainstallation im elterlichen Wohnhaus und im Gefängnis [...].
Er zeichne sich auch verantwortlich für die Beeinflussung verschiedenster Personen,
beispielsweise der Gefängnisbeamten und im Bekanntenkreis des Berufungsklägers.
Diesen gebe er durch Knöpfe im Ohr Verhaltensanweisungen. Über soziale Medien
ziehe [...] den Berufungskläger ins Darknet herunter, erzeuge eine „heterotope
Illusion“ und eine „kollektive Realität“ und dränge ihn zu suizidalen
Handlungen, denen er bislang habe widerstehen können. Auch die Schussabgabe
gehe auf [...] zurück.
4.2.1 Gemäss
dem Hauptgutachten der PUK Zürich zeigten sich beim Berufungskläger während den
Untersuchungen schwere formale Denkstörungen, Störungen der Affektivität im
Sinne einer Affektverflachung und eines inadäquaten Affekts, akustische
Halluzinationen und ein systematisiertes Wahnerleben mit Wahnstimmung,
Wahnwahrnehmungen und hoher Wahndynamik.
Betreffend die
im November 2014 begangenen Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil
von B____, Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ sowie Vergehen gegen
das Waffengesetz) wurde ermittelt, dass der bei der Untersuchung auffällige
Verfolgungswahn zur Tatzeit bereits bestanden habe. Das Wahnerleben des
Berufungsklägers habe eine hohe emotionale Beteiligung aufgewiesen. Aus Sicht
der Gutachter habe der Verfolgungswahn entscheidend zu den vorgeworfenen
Delikten beigetragen, denn infolge der Symptomatik mit psychotischer
Realitätsverkennung und Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben habe der
Explorand sich und seine Familie in (Lebens-) Gefahr gesehen. Die
Gewalthandlungen seien wahnhaft motiviert gewesen und Impulsen der Wehrhaftigkeit
entsprungen. A____ habe sie als den einzigen Weg gesehen, die umfassende
Diffamierung und die Bedrohung seiner selbst und seiner Eltern zu beenden. Sein
krankhaftes Erleben habe ein Handeln verlangt, das aufgrund von Gefühlen der
existentiellen Bedrohung habe durchgeführt werden müssen. Dabei sei es ihm –
bei erhaltener abstrakter Fähigkeit, das Unrecht einer Schussabgabe zu erkennen
– aufgrund der Unkorrigierbarkeit des Wahnerlebens und der hohen Wahndynamik
unmöglich gewesen, seine eigene Situation und subjektive Notlage in Bezug zu
den gesetzlichen Vorgaben zu setzen. Vielmehr habe er sich und seine Eltern an
Leib und Leben bedroht und daher berechtigt gesehen, Gegenmassnahmen zu
ergreifen. Die Tatmotive seien Ausdruck seines Wahns und der damit verbundenen
eigenweltlichen und auch unkorrigierbar verzerrten Perspektive gewesen. Aus
psychiatrischer Sicht sei bei einer derart engen Bindung zwischen wahnhaften
Denkinhalten und einer Straftat von fehlender Einsichtsfähigkeit auszugehen.
Zur Steuerungsfähigkeit
wird im Gutachten ausgeführt, diese könne nicht zutreffend beurteilt werden,
ohne dabei den Aspekt der krankhaft aufgehobenen motivationalen
Steuerungsfähigkeit hinreichend miteinzubeziehen. Das wahnhafte Erleben A____s
habe seine Steuerungsfähigkeit auf der Ebene der Motivbildung der Handlung
beeinflusst und nicht beispielsweise durch die Desintegration von Handlungsabläufen.
Es sei im konkreten Fall unerheblich, ob die Tatdurchführung geordnet erfolgt
sei und dass das Nachtatverhalten Komponenten enthalte, die geeignet gewesen
seien, eine baldige Identifizierung zu behindern. Der Explorand sei aufgrund
des wahnhaften Erlebens nicht mehr in der Lage gewesen, die Motive seiner
Handlungen an gesetzlichen Vorgaben auszurichten. Somit sei, selbst wenn man
aus juristischer Perspektive von erhaltener Einsichtsfähigkeit ausginge, seine
Steuerungsfähigkeit aufgehoben (Akten S. 2240 pag. 88 f.).
In Beantwortung
der Gutachtensfragen schlossen die Gutachter der PUK Zürich, das vom Berufungskläger
durchlebte Bedrohungsszenario sei Teil eines systematisierten Wahnerlebens gewesen
und habe für ihn einen subjektiv realen Erlebnisgehalt mit einem hohen
Gewissheitsgrad gehabt. Die festgestellte Störung stehe mit der vorgeworfenen
Tat in Zusammenhang. Der Angriff auf B____ und C____ sei unmittelbarer Ausdruck
des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verfolgungswahns gewesen. Die zum
Tatzeitpunkt hohe Dynamik der Wahnsymptomatik habe aus psychiatrischer Sicht
eine Orientierung an den gesetzlichen Normen verunmöglicht. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Einsichtsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB
aufgehoben gewesen.
Hiergegen haben
die Parteien keine Einwände erhoben.
4.2.2 Demgegenüber
lässt sich dem Gutachten der PUK Zürich in Bezug auf die im Januar 2014 begangene
versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen mit gefährlichem
Gegenstand, zum Nachteil von B____, entnehmen, dass das Wahnerleben keine bzw.
keinesfalls die für den November 2014 rekonstruierbare entscheidende Rolle
gespielt habe. Für diesen Vorfall sei von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit
auszugehen. Unabhängig von der schizophrenen Erkrankung des Berufungsklägers
sei indes auch dieses Delikt nicht gewesen, denn die schwere psychische
Erkrankung habe seine Fähigkeit zur Impuls- und Affektsteuerung bereits zu
Beginn des Jahres 2014 erheblich beeinträchtigt gehabt. A____ habe zwar zu
diesem Zeitpunkt noch nicht unter der krankhaft bedingten wahnhaften
Überzeugung gelitten, Objekt einer Kampagne und Ziel existentiell bedrohlicher
Aktivitäten zu sein. Die Tat habe jedoch auf einer krankheitsbedingten,
zunehmenden aggressiven Anspannung mit der Bildung von Feindbildern vor dem
Hintergrund diffus wechselnder und sich – möglicherweise auch vor realem
Hintergrund – festsetzender Überzeugungen über andere Personen basiert. Der Berufungskläger
habe aufgrund zunehmend beeinträchtigter Denkfunktionen deren Realitätsgehalt
nicht mehr kritisch prüfen bzw. deren Berechtigung hinterfragen können. Dies
habe zum wiederholten Ausagieren aggressiver Affekte geführt, die er nur
eingeschränkt habe kontrollieren können (Akten S. 2240
pag. 89 f.).
In Beantwortung
der Gutachtensfragen schlossen die Gutachter der PUK Zürich, in der konkreten
Tatsituation habe die Wahnsymptomatik noch nicht in der für den November 2014
rekonstruierbaren Dynamik bestanden, dennoch stehe die festgestellte Störung
mit der vorgeworfenen Tat in Zusammenhang. Es sei davon auszugehen, dass die
Krankheit des Berufungsklägers im Januar 2014 bereits bestanden habe und eine forensisch
relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Diese
rechtfertige aus Sicht der Gutachter eine mittelgradige bis schwere Minderung
der Schuldfähigkeit (Akten S. 2240 pag. 94).
Während die
Staatsanwaltschaft diese Feststellungen nicht in Zweifel zieht, wendet sich der
Privatkläger betreffend die im Januar 2014 qualifiziert begangene versuchte
einfache Körperverletzung gegen die gutachterlichen Feststellungen zur
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Er ist der Auffassung, es seien keine
Schuldausschlussgründe ersichtlich. Die Ausführungen im Gutachten der PUK
Zürich seien „sehr vorsichtig“ bzw. „unsicher formuliert“ und das Mass der
Einschränkung der Schuldfähigkeit sei „nicht wirklich quantifiziert“ worden.
Deshalb könne dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 10).
4.3 Gutachten
unterliegen wie sämtliche Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht allerdings
nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen und es muss Abweichungen
begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verletzen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder
Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 138
III 193 E. 4.3.1, 129 I 49 E. 4, 118 Ia 144 E. 1c, 101 IV 129 E. 3a).
4.3.1 Im
vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den Einwendungen der Verteidigung sowie
aus den entsprechenden Erwägungen im Gutachten der PUK Zürich vom
23. April 2013, dass sich die in den Gutachten der UPK Basel vom
5. März 2015 und vom 5. November 2015 gezogenen Schlüsse nicht halten
lassen. Dies ergibt sich einerseits aus einer unterschiedlichen medizinischen
Wertung der vom Berufungskläger präsentierten Symptome als auch aus dem Fortschreiten
des Krankheitsverlaufs, welcher die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie aufgrund
der mittlerweile deutlicher konturierten Symptome ex post als bereits im Januar
2014 bzw. November 2014 tatrelevant erscheinen lässt. Das Gutachten der PUK
Zürich ist umfassend. Es beruht auf zwei Untersuchungen durch die
sachverständigen Personen, es spricht sich differenziert zu allen massgeblichen
Punkten der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers aus und setzt sich
nachvollziehbar mit den anderslautenden Erkenntnissen der Vorgutachterin
auseinander. Die in der Beantwortung der Gutachtensfragen gezogenen Schlüsse
lassen sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den begründenden Erläuterungen
herleiten.
Der auf
formellen Argumenten fussenden Kritik des Privatklägers, das Gutachten
erscheine vorsichtig formuliert und das Mass der Schuldunfähigkeit sei nicht
quantifiziert worden, ist nach den vorstehenden Erwägungen der Boden entzogen.
4.3.2 Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 wurde der Berufungskläger
befragt. Dabei zeigte er sich von der von ihm geschilderten Bedrohungslage überzeugt.
Die Einvernahme war geprägt von den wortreichen, bereits während der
Instruktion des Berufungsverfahrens mittels diverser Eingaben manifestierten Versuchen
des Berufungsklägers „die Dinge klar zu stellen“ und das Gericht von der
Evidenz seines Wahnerlebens zu überzeugen. In direkter Ansprache versuchte er
die Strafverfolgungsbehörde dazu zu veranlassen, Untersuchungshandlungen an die
Hand zu nehmen, um die andauernde Überwachung seiner selbst und seiner Eltern
mittels Kameras zu verfolgen. Auf konkrete Fragen vermochte der Berufungskläger
inhaltlich höchstens am Rande einzugehen, bevor er sich rasch in
weitschweifigen Schilderungen seines Eigenerlebens verlor. Auf den Hinweis des
Gerichts, sich damit ausserhalb des Prozessthemas zu bewegen, reagierte er mit
sichtlicher Resignation und unter Berufung auf die von ihm auszustehenden Misslichkeiten
mit Unverständnis (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff).
In Würdigung des
(Aussage-) Verhaltens des Berufungsklägers schliesst sich das
Appellationsgericht dem Gutachten der PUK Zürich an, nach welchem der
Berufungskläger die psychische Symptomatik nicht bloss zum Zweck angibt, um
davon bestimmte Vorteile zu erlangen, wie beispielsweise eine Minderung der
Schuldfähigkeit. Vielmehr gelangt das Gericht gestützt auf sämtliche Umstände
zur Überzeugung, dass der Berufungskläger effektiv unter dem Eindruck eines massiven
Wahnerlebens steht, welches mit zeitlichem Fortschreiten zunehmend stärkere
Ausprägungsformen zeitigt. Dass reale, prädeliktische Kontakte zum Privatkläger
in das Wahnerleben des Berufungsklägers verwoben sind, macht dessen
Schilderungen im Gegensatz zu den Feststellungen des Gutachtens der UPK Basel
nicht weniger glaubhaft. Wie schon unmittelbar vor der Tat, äussert der Berufungskläger
im Kern noch immer die Befürchtung, mit einem pornographischen Film erpresst
und in der Wohnung seiner Eltern überwacht worden zu sein. Ergänzt bzw.
verschlimmert wird dieses Erleben durch eine Anpassung des Wahns an die neuen
Lebensumstände. Beispielhaft hierfür gibt der Berufungskläger unter anderem an,
auch im Gefängnis mittels Kameras überwacht zu werden und dass
Gefängnisaufseher durch Knöpfe im Ohr Instruktionen erhielten, die sich zu
seinem Nachteil auswirkten. Dass er solches nicht auf betriebliche Strukturen zurückführt,
sondern ausschliesslich auf eine übergeordnete Planung und Kontrolle durch B____
und [...] illustriert, dass das Wahnerleben des Berufungsklägers einen Bogen
spannt, der vom Jahr 2014 bis (mindestens) in die Gegenwart reicht.
4.3.3 Neben
der von der Verteidigung geäusserten Kritik am Gutachten der UPK Basel und der
durch das jüngste Gutachten überholten psychiatrischen Beurteilung kommt das
Appellationsgericht auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des vom
Berufungskläger geäusserten Wahnempfindens zu anderen Schlüssen als die
Gutachterin der UPK Basel. Zusammenfassend steht fest, dass auf das Gutachten
der UPK Basel vom 5. März 2015 und auf das Ergänzungsgutachten vom
5. November 2015 nicht abgestellt werden kann. Demgegenüber ist dem
Gutachten der PUK Zürich vom 23. April 2018 zu folgen. Es ist zur Beurteilung
der Schuldfähigkeit sowie der Sanktionen heranzuziehen.
4.4 Was
die Bewertung der Schuldfähigkeit betrifft, sind die gutachterlichen Erörterungen
in den E. 4.2.1 und E. 4.2.2 bereits wiedergegeben worden. Es wird
darauf verwiesen. Zusammenfassend ist hinsichtlich der am 11. Januar 2014
zum Nachteil von B____ qualifiziert (mit gefährlichem Gegenstand) begangenen
versuchten einfachen Körperverletzung von einer mittleren bis schweren
Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen.
In Bezug auf die am 12. November 2014 begangene versuchte vorsätzliche
Tötung zum Nachteil von B____, die Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____
und das Vergehen gegen das Waffengesetz ist von einer aufgehobenen
Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) auszugehen.
Der
Berufungskläger hat die Strafzumessung für die am 11. Januar 2014
begangene (in Sachverhalt und Recht unangefochtene) versuchte einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) angefochten.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss
Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
5.2 Nach
den Ausführungen der Vorinstanz begegnete der Berufungskläger am Abend des
11. Januar 2014 in der [...] Bar dem Privatkläger. Als der Berufungskläger
das Lokal verlassen wollte, entspann sich in der Nähe des Ausgangs eine verbale
Auseinandersetzung, bei welcher der Berufungskläger den Privatkläger aufgrund
seiner [...] Herkunft beleidigte. Die Konfrontation endete damit, „dass [der
Berufungskläger] in der Absicht, den ihm frontal gegenüberstehenden
[Privatkläger] an Körper oder Gesundheit zu schädigen, mit der linken oder
rechten Hand ein leeres Bierglas – einen gefährlichen Gegenstand – aufzog und
es gegen den Kopf des [Privatklägers] schlug.“ Da es dem Privatkläger gelang,
den Schlag mit seinem Unterarm abzuwehren, blieb der vom Berufungskläger
angestrebte Verletzungserfolg an Kopf oder Gesicht aus (vorinstanzliches Urteil,
S. 11 i.V.m. S. 2).
Diese
sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz blieben unangefochten.
5.3 Die
Staatsanwaltschaft hielt anlässlich der Berufungsverhandlung vom
10. August 2018 dafür, es habe für die versuchte einfache Körperverletzung
mit gefährlichem Gegenstand aufgrund der teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit
zwar ein Schuldspruch zu ergehen, im Sanktionspunkt beantragt sie sinngemäss
indes eine Strafbefreiung aus Opportunität (Art. 52 StGB). Soweit sich der
Privatkläger zum Sanktionspunkt geäussert hat, ist auf seinen Antrag mangels
Legitimation nicht einzutreten.
Der
Berufungskläger hat sinngemäss beantragt, er sei der einfachen Körperverletzung
mit gefährlichem Gegenstand schuldig zu erkennen, die Strafe sei in Anwendung
von Art. 19 Abs. 2 StGB jedoch zu mindern (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 8).
5.4 Gemäss
Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde unter anderem von einer
Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Voraussetzung für eine
Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist indes die Geringfügigkeit von Schuld und
Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 135 IV 130
E. 5.3.2). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in
Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien, weil es sich bei
Art. 52 StGB um eine Vorschrift handelt, bei der man in Bezug auf das
Strafmass gewissermassen zum Nullpunkt gelangt (Riklin,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage Basel 2013, Art. 52 StGB N 15).
Aus den
nachfolgenden Erwägungen geht hervor (E. 5.5), dass sich das Verschulden
des Berufungsklägers aufgrund bzw. trotz der bloss teilweise eingeschränkten
Schuldfähigkeit und unter Berücksichtigung, dass die Ausführung der Tat nur das
Versuchsstadium erreichte, den verschuldensmässigen Nullpunkt nicht erreicht.
Somit ist eine Strafe auszufällen und der staatsanwaltschaftliche Antrag ist abzuweisen.
5.5
5.5.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist vorab festzuhalten, dass der beabsichtige Erfolg
nicht eingetreten ist und der Privatkläger in seinen Rechtsgütern nicht verletzt
wurde. Zwar wehrte der Privatkläger den Schlag mit dem Bierglas mit seinem
Unterarm ab, worauf dieses zerbarst. Dass er davon eine Schädigung
davongetragen hätte, wird indes nicht behauptet. Verschuldenserhöhend fällt ins
Gewicht, dass sich der Berufungskläger eines gefährlichen Gegenstandes bediente
und dass er mit seinem Schlag direkt auf den Kopf bzw. das Gesicht des
Privatklägers zielte. Was die Vorgehensweise des Berufungsklägers angeht, so
hat sich dieser dem Privatkläger genähert, ihn provozierend angesprochen und
dann vor ihm stehend zum Schlag ausgeholt. Diese Vorgehensweise ist weder
raffiniert, noch heimtückisch und insgesamt nicht besonders verwerflich.
Zusammenfassend ist die objektive Tatschwere als gering zu bezeichnen.
Aus dem
Blickwinkel der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger keinen konkreten Tatplan verfolgte, als er dem Privatkläger
zufällig in der [...] Bar begegnete. Obschon er sich von dessen blosser
Anwesenheit provoziert fühlte, verliess er die Örtlichkeit nicht, um einer Konfrontation
aus dem Weg zu gehen. Viel mehr beschwor er eine solche aktiv herbei, indem er
zunächst an die Begleiter des Privatklägers herantrat um Letzteren schlecht zu
machen und ihn anschliessend in direkter Anrede beschimpfte. Auch entschloss er
sich, zwar spontan, aber ohne ersichtlichen Anlass dazu, den Schlag mit dem
Bierglas auszuführen. Die Tat wäre mithin ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Zudem hat der Berufungskläger mit (direktem) Vorsatz (ersten Grades) gehandelt.
Im Resultat wiegt das subjektive Tatverschulden leicht bis mittelschwer.
5.5.2 Insgesamt
ist das Tatverschulden als eher leicht zu bezeichnen Mit Blick auf den
Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, welcher von einem
Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich,
vor Berücksichtigung des Versuchs, der verminderten Schuldfähigkeit und der
Täterkomponenten, eine hypothetische (Erfolgs-) Strafe von sechs Monaten
Freiheitsstrafe bzw. 180 Tages-sätzen Geldstrafe als angemessen.
5.5.3 Bei
der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB fällt primär ins Gewicht, dass
der Berufungskläger seine strafbare Tätigkeit zu Ende führte, mithin den Versuch
vollendete. Es ist auf die reflexartige Intervention des Privatklägers
zurückzuführen, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Hinzu kommt, dass der Privatkläger
theoretisch sogar durch seine Abwehrhandlung eine Verletzung hätte davon tragen
können, zerbarst das Bierglas doch bei der Abwehr des Schlags. Zusammenfassend
weist der zur Beurteilung stehende Versuch eine sehr grosse Nähe zum Erfolgseintritt
auf. Die Tatsache des Versuchs wirkt sich verschuldensmässig nur sehr
geringfügig zu Gunsten des Berufungsklägers aus. Indessen ist mitberücksichtigen,
dass der potentiell vom Privatkläger zu erleidende Taterfolg, welcher
beträchtlich hätte ausfallen können, letzten Endes gänzlich ausblieb. Das
Strafbedürfnis wird dadurch vermindert.
Insgesamt ist
die hypothetische Strafe unter dem Aspekt des vollendeten Versuches um einen
Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
5.5.4 Mit
Blick auf Art. 19 Abs. 1 StGB ist schliesslich die zur Tatzeit
verminderte Schuldfähigkeit zu würdigen. Aus der Sicht der Ersteller des
Gutachtens der PUK Zürich vom 23. April 2018 ist von einer mittelgradigen
bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Akten S. 2240
pag. 94). Was die Herleitung dieses Schlusses betrifft, wird auf
E. 4.2.2 verwiesen.
Damit ist erstellt,
dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers für die Tat vom 11. Januar
2014 in mittlerem bis schwerem Masse gemindert war. Es rechtfertigt sich, die
eingangs ermessene hypothetische Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180
Tagessätzen Geldstrafe um zwei Drittel, d.h. um vier Monate Freiheitsstrafe
bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu mildern. Daraus resultiert unter Berücksichtigung
des versuchten Delikts eine Freiheitsstrafe von einem Monat bzw. eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen.
5.5.5 Unter
dem Titel der Täterkomponenten hat die Vorinstanz das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend erhoben
(vorinstanzliches Urteil, S. 37). Es wird darauf verwiesen (Art. 82
Abs. 4 StPO). Die übrigen relevanten Faktoren (Verhalten des
Berufungsklägers im Strafverfahren, das Vorliegen eines Geständnisses und das
Zeigen von Reue) stehen in direkter Abhängigkeit zum Krankheitsbild des
Berufungsklägers. Nach einer formalen Betrachtung ist es folgerichtig, wenn der
Berufungskläger aufgrund der weiterhin latenten Wahnsymptomatik wenig bis keine
Einsicht in sein Tun zeigt bzw. dem Privatkläger gegenüber keine Reue äussert.
Dies kann ihm nach den vorstehenden Erwägungen zur Verschuldensermittlung nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Entsprechend fallen die Täterkomponenten an dieser
Stelle nur sehr geringfügig ins Gewicht und verhalten sich gesamthaft
strafneutral.
5.5.6 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB).
Gemäss dem
Gutachten der PUK Zürich ist zu erwarten, dass der Berufungskläger zukünftig
erneut (schwere) Gewalthandlungen begehen könnte. Das Risiko solcher Handlungen
sei beim Berufungskläger, der sich – auch abseits der Delikte vom Januar und
November 2014 – krankheitsbedingt mehrfach impulsiv-aggressiv durchbrüchig
gezeigt habe und bei dem ein wahnhaftes Beeinträchtigungs- und
Verfolgungserleben ungemindert fortbestehe, hoch (Akten S. 2240
pag. 94).
Damit ist der
Vollzug der auszufällenden Strafe unbedingt auszusprechen.
5.5.7 Zwischen
der Begehung der Tat am 11. Januar 2014 und dem Zeitpunkt ihrer Beurteilung
ist am 1. Januar 2018 die revidierte Fassung des Allgemeinen Teils des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts;
vgl. BBl 2012 4721) in Kraft getreten. In Bezug auf die Wahl der Strafart
ist darum vorab das mildere Recht zu ermitteln und zur Anwendung zu bringen
(Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 41 StGB in der geltenden
Fassung kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe ab
drei Tagen erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder alternativ hierzu,
wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Demgegenüber
sieht Art. 41 Abs. 1 aStGB wie er zum Tatzeitpunkt in Kraft stand,
nur dann eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten vor,
wenn kumulativ die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42
aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder
gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.
Wie soeben erwogen,
erfüllt der Berufungskläger die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug mangels
einer guten Prognose nicht. Zudem weist der Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister für den Berufungskläger Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung
gegen Beamte und wegen einfacher Körperverletzung aus, für die er bedingte
Strafen erhalten hat. Während der laufenden Probezeit hat der Berufungskläger
erneut delinquiert. Aus dem Dispositiv dieses Urteils erhellt, dass der vorinstanzlich
ausgesprochene Widerruf des bedingten Vollzuges dieser Strafen rechtskräftig
geworden ist, diese mithin zu vollziehen, bzw. an den bereits ausgestandenen
Freiheitsentzug anzurechnen sind. Es liegen somit zwei Vorstrafen und eine
Schlechtprognose vor, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus dem
Blickwinkel der negativen Spezialprävention als geboten erscheint. Damit wäre
nach neuem Recht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Nach der zum
Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches ist hingegen auch
miteinzubeziehen, ob eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Dies ist zu bejahen.
Der Berufungskläger bewegte sich vor seiner Verhaftung zwar in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen, dies allein führt jedoch nicht a priori zum
Ausschluss der Geldstrafe als Strafart. Damit wäre nach altem Recht eine
Geldstrafe zu verhängen; es erweist sich im Vergleich mit dem neuen Recht als
das mildere. Somit ist die versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von
B____ mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Gestützt auf die
Dauer der Inhaftierung und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
des Berufungsklägers vor der Haft (vgl. E. 5.5.5 bzw. E. 7.3) ist die
Höhe der Tagessätze mit dem Minimum von CHF 10.– zu bemessen.
5.6 Nach
dem Gesagten ist für die am 11. Januar 2014 in Basel zum Nachteil von B____
verübte versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit
gefährlichem Gegenstand) eine unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 30 Tagessätzen
auszufällen, getilgt durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzugs seit
dem 12. November 2014.
Für die am
12. November 2014 begangenen Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung
zum Nachteil von B____, der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ und
des Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Berufungskläger nicht strafbar
(Art. 19 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine der in Art. 19
Abs. 3 StGB aufgeführten Massnahmen anzuordnen ist. Sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger selbst haben anlässlich der
Hauptverhandlung vom 10. August 2018 die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt (Protokoll der Hauptverhandlung
vom 10. August 2018, S. 9).
6.1 Eine
Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59-61,
63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das
Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch
lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die
Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff
in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zu prüfen sind
demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der
Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem
Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. allgemein zu
den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB: Heer, in: Basler Kommentar,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 59 StGB N 6 ff.)
insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige
Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 48) sowie die Eignung
der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte
(hierzu und zum Folgenden Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten
Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu
erörtern ist in diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der
Therapiewilligkeit, an die jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, da die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum
Krankheitsbild gehört und die Erreichung der Therapiemotivation nicht selten
den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung darstellt, weshalb lediglich ein
Mindestmass an Kooperation bzw. eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wird (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB
N 78 ff.). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die
Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die
Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen; im Rahmen der
letztgenannten Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und dessen
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits einander gegenüberzustellen, wobei die Intensivierung
der Gefahr, beispielsweise der kausalen seelischen Störung, eine relativ
geringe Erheblichkeit kompensieren kann (Heer,
a.a.O. Art. 56 StGB N 35 f.).
6.2
6.2.1 Das
Erfordernis eines Verbrechens oder Vergehens als Anlasstat ist nach den
vorstehenden Erwägungen, gemäss welchen der Berufungskläger in Bezug auf eine
versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB und eine Gefährdung des
Lebens i.S.v. Art. 129 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt
hat, erfüllt.
6.2.2 In
Bezug auf das Kriterium der schweren psychischen Störung wurde bereits unter
dem Aspekt der Schuldfähigkeit dargestellt, dass der Berufungskläger nach dem
Gutachten der PUK Zürich, beginnend mit einem erheblichen biographischen Knick,
seit 2009 unter einer schwerwiegenden paranoiden Schizophrenie (ICD--10 F20)
leidet, deren klinische Manifestation langsam zunehmend ist (vgl. zur Würdigung
der Gutachten E. 4.3). Nach der gutachterlichen Einschätzung erfüllt der
Berufungskläger sämtliche diagnostischen Kriterien einer Schizophrenie, nämlich
über einen Zeitraum von mehr als einem Monat hinausgehend Wahrnehmungsstörungen
in Form von akustischen Halluzinationen, systematisierte paranoide Wahninhalte
im Sinne eines Verfolgungs- bzw. Beeinträchtigungswahns, Desorganisiertheit im
Denken und Handeln und negative Symptome wie Apathie, Sprachverarmung und verflachte
oder inadäquate Affekte. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Januar und Februar
2018 habe sich das Vollbild einer paranoiden Schizophrenie gezeigt. Hinzu
treten psychische und Verhaltensstörungen durch den Konsum von Cannabis und
Kokain (Akten S. 2240 pag. 76, 84 ff.). Damit ist das Erfordernis
der schweren psychischen Störung von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt.
6.2.3 Weiter
lässt sich dem Gutachten der PUK Zürich entnehmen, dass der Berufungskläger zur
Zeit der massgebenden Delikte bereits an der psychischen Störung litt. Demnach
habe sich die schizophrene Erkrankung mit zeitlich überdauernden Wahnsymptomen
erstmals im Jahr 2014 manifestiert. Seither verzerre und beeinflusse sie das
gesamte Verhalten und Erleben des Berufungsklägers. Durch weniger spezifische
Symptome sei seine psychosoziale Leistungsfähigkeit allerdings schon seit 2009
und möglicherweise auch schon früher erheblich vermindert gewesen. Der
zusätzlich diagnostizierte Missbrauch von Cannabis und Kokain habe die
Manifestation und die klinische Ausprägung der schizophrenen Erkrankung
befördert. Der Angriff des Berufungsklägers auf den Privatkläger und den Geschädigten
C____ im November 2014 sei aus der Warte der Gutachter unmittelbarer Ausdruck
des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verfolgungswahns. Die zum Tatzeitpunkt
hohe Dynamik der Wahnsymptomatik habe aus psychiatrischer Sicht eine
Orientierung an gesetzlichen Normen verunmöglicht. Aus psychiatrischer Sicht
sei die Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen (Akten S. 2240
pag. 93 f.). In Würdigung dessen ist ein kausaler Zusammenhang
zwischen der festgestellten Störung und den vorgeworfenen Taten zu bejahen.
6.2.4 Was
die vom Berufungskläger ausgehende Gefährlichkeit anbelangt, so wird im
Gutachten ausgeführt, bestehe ein hohes Risiko auch schwerer Gewalthandlungen,
solange die Grunderkrankung der paranoiden Schizophrenie nicht effektiv
behandelt werde. Der Berufungskläger erreicht beim Violence Risk Appraisal
Guide (VRAG) einen Gesamtscore von -7 Punkten. Mit diesem Wert gruppiert
sich der Berufungskläger in die Risikokategorie 4 (von 9) ein. Für diese
Risikokategorie weist die Studie im Siebenjahreszeitraum hinsichtlich
Gewaltdelikte eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 17 % auf, für den
Zehnjahreszeitraum eine Wahrscheinlichkeit von 31 % (Akten S. 2240
pag. 70). Die Ergebnisse des Analysekataloges HCR-20 haben ergeben, dass
die Behandlung der paranoiden Schizophrenie, eine fundierte Förderung der
Krankheitseinsicht, der Compliance und Abstinenzmotivation sowie eine konsequente
Reduktion destabilisierender Einflüsse und Stressoren zur Besserung der
Kriminalprognose notwendig seien (Akten S. 2240 pag. 72).
Im Ergebnis
bestehe ein hohes Risiko, dass der Berufungskläger erneut Straftaten aus dem
bisherigen Spektrum der Betäubungsmitteldelinquenz, aber auch schwere
Gewalthandlungen begehe. Das Risiko solcher Handlungen sei beim
Berufungskläger, der sich – auch abseits der zu beurteilenden Delikte – in der
Vergangenheit krankheitsbedingt mehrfach impulsiv-aggressiv durchbrüchig
gezeigt habe und bei dem ein wahnhaftes Beeinträchtigungs- und
Verfolgungserleben ungemindert fortbestehe, hoch (Akten S. 2240
pag. 95).
6.2.5 Was
die Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers angeht, die Eignung einer
stationären Therapie und den Willen, sich einer solchen Behandlung zu
unterziehen, weisen die Gutachter darauf hin, dass der Berufungskläger aufgrund
der weiterhin krankhaft verzerrten Realitätswahrnehmung und der reduzierten
Impuls- und Affektsteuerungsqualitäten nicht zu einer normgerechten
Verhaltenssteuerung in der Lage sei. Auch ausserhalb des zentralen
systematisierten Wahnsystems bestehe das Erleben, durch andere nachhaltig in
seinen Interessen beeinträchtigt zu werden. Trotz des durch die Symptomatik
verursachten Leidensdrucks bestehe keine Krankheitseinsicht oder
Behandlungsbereitschaft. Der Berufungskläger lehne eine medikamentöse oder
stationäre Behandlung entsprechend ab (Akten S. 2240 pag. 90).
Es wird weiter
ausgeführt, der wechselseitige negative Einfluss der Schizophrenie und des
Substanzmissbrauchs aufeinander erschwere eine effektive Behandlung und
erfordere eine komplexe multiprofessionelle Therapiestrategie. Eine solche
könne in einem stationären Behandlungssetting in einer Fachklinik im Rahmen
einer Massnahme nach Art. 59 StGB aber gewährleistet werden. Ein
ambulantes Behandlungssetting sei schon angesichts der nicht zu erwartenden
Mitarbeit des Berufungsklägers ungeeignet für eine effektive Reduktion des
zukünftigen Delinquenzrisikos (Akten S. 2240 pag. 92). Eine Massnahme
nach Art. 59 StGB sei auch dann erfolgsversprechend durchführbar, wenn die
vom Berufungskläger mehrfach formulierte ablehnende Haltung fortbestehe.
Grundlegende Behandlungsschritte bezüglich der schizophrenen Erkrankung könnten
anfangs auch ohne explizites Einverständnis – etwa im Rahmen von
Zwangsmassnahmen – erfolgsversprechend durchgeführt werden. Bei Besserung der
Grunderkrankung sei mit nachlassendem Misstrauen und einer besseren Kooperation
des Berufungsklägers zu rechnen (Akten S. 2240 pag. 92).
Zusammenfassend
beurteilen die Gutachter der PUK Zürich die festgestellte psychische Störung
als behandelbar im Sinne einer Reduktion des Risikos neuerlicher Straftaten und
die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auch gegen den Willen des
Berufungsklägers als zweckmässig. Durch eine geeignete multiprofessionelle,
medikamentöse und sozial reintegrative Behandlung lasse sich das Risiko
neuerlicher Straftaten reduzieren. Eine Alternative zu einer stationären
Behandlung bestehe nicht. Es habe sich in der Vergangenheit im ambulanten
Rahmen eine nur brüchige bis nicht vorhandene Medikamentencompliance gezeigt.
Auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug könnte der Behandlung
nicht in genügendem Masse Rechnung getragen werden (Akten S. 2240
pag. 95 f.).
6.3 In
Würdigung der vorstehenden gutachterlichen Ausführungen sind die
Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
StGB gegeben. Die Parteien haben denn auch keine Einwände gegen das Gutachten
vorgebracht. Entsprechend erübrigt sich eine gesonderte Würdigung der einzelnen
Voraussetzungen mit dem Hinweis darauf, dass die Beweiskraft des Gutachtens
unter Bezugnahme auf den unmittelbaren Eindruck, welchen das Gericht vom
Berufungskläger gewonnen hat, vorstehend bereits behandelt worden ist (vgl.
E. 4.3).
Die
Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) der anzuordnenden, nicht auf Freiwilligkeit
basierenden Therapie verdient die Ergänzung, dass unstreitig von einer hohen
Eingriffsintensität auszugehen ist. Dieser stehen jedoch zum einen ein ausgeprägtes
Behandlungsbedürfnis und zum anderen eine sehr ungünstige Legalprognose
gegenüber. Letztere betreffend ist hervorzuheben, dass sich die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit
hauptsächlich auf Delikte gegen die körperliche Integrität bezieht. Dabei ist
aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des Krankheitszustandes sowie der
hinzutretenden Problematik des Substanzkonsums eine Intensivierung dieser
Gefahr zu erwarteten.
Schliesslich sei
erwähnt, dass die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme
im Rechtsmittelverfahren auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius
verstösst. Das Bundesgericht hat sogar die Umwandlung einer ambulanten in eine
stationäre Massnahme jüngst als zulässig erachtet und dabei erwogen, dass ein solches
Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychischen
Störung umgehen zu können; zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit
gewährleistet werden. Zwar dürfe nicht verkannt werden, dass solche Behandlungen
deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. Der
Gesetzgeber habe aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des
Betroffenen möglichst Vorrang haben solle. Im Übrigen, führt das Bundesgericht
aus, wäre es wenig effizient, dem Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis
abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne
Weiteres einräumt (BGE 144 IV 113 E. 4.3). Dass eine Freiheitsstrafe sogar
im nachträglichen Verfahren in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
umgewandelt werden kann, wenn ein ausreichender Kausalzusammenhang zur Straftat
besteht, wobei die hierfür relevanten Tatsachen den strafprozessualen Regeln
über die Revision unterliegen, hat sodann der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte erkannt (Urteil des EGMR Kadusic Mihret gegen die Schweiz
vom 9. Januar 2018 [43977/13], § 85). Vorliegend handelt es sich im
Gegensatz dazu um die unmittelbare Anordnung der Massnahme, wobei der Konnex
zwischen Anlasstat und Massnahme vorstehend geprüft wurde (vgl. E. 6.2.3).
Nach dem Gesagten muss die Anordnung einer stationären Massnahme anstelle der
vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren im
Berufungsverfahren zulässig sein.
Zusammenfassend
ist über den Berufungskläger eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
6.4 Der
Berufungskläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung fest, die für das
im Januar 2014 verübte Delikt auszusprechende Strafe sei mit dem bereits
ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt. Übrig bleibe nurmehr der Vollzug der
Massnahme. Für die Überhaft sei er in praxisgemässer Höhe zu entschädigen.
Diese
Argumentation geht in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen ist rein rechnerisch in
Erinnerung zu rufen, dass die Vorinstanz den bedingten Vollzug zweier am
21. Mai 2013 und am 14. Oktober 2013 ausgesprochener Geldstrafen von
insgesamt 125 Tagessätzen widerrufen hat, wogegen der Berufungskläger kein
Rechtsmittel erhob. Der Vollzug dieser Strafen ist – rechtskräftig geworden –
ebenfalls an den ausgestandenen Freiheitsentzug anzurechnen. Zum anderen ist in
rechtlicher Hinsicht zu betonen, dass das Bundesgericht die Anrechnung von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme
gemäss Art. 59 StGB als gerechtfertigt und folgerichtig beurteilt hat (BGE
141 IV 236 E. 3.8; BGer 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2
sowie unter Bezugnahme auf die dagegen erhobene Kritik: BGer 6B_564/2018 vom
2. August 2018 E. 2.4). Dabei erwog es, dass bei stationären
therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr
weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft werde,
sodass es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung gehe. Dieser Zweck
könne auch der strafprozessualen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde
liegen. Namentlich der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr diene dem
Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer erheblicher Delinquenz. Wenn und soweit
vom Täter die Gefahr weiterer gravierender Straftaten ausgehe, handle es sich
sowohl bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung
im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme letztlich um
Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit. Im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer seit dem
12. November 2014 ausgestandene (und nicht durch den Vollzug anderer
Strafen getilgte) Freiheitsentzug an die mit diesem Urteil anzuordnende
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzurechnen.
Vorliegend
übersteigt die Dauer des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs jene der
anzuordnenden (grundsätzlich maximal) fünfjährigen stationären Massnahme nicht.
Damit liegt keine entschädigungsfähige ungerechtfertigte Überhaft vor. Die
Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
- Der
Privatkläger wendet sich gegen die Verurteilung des Berufungsklägers zur
Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.–. Er beantragt, es sei
ihm eine Genugtuungssumme von CHF 15‘000.– zuzusprechen.
7.1 Der
Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht angefochten.
Damit wäre seine Verurteilung zur Bezahlung einer Geldsumme unter dem Titel der
Genugtuung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss
Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zu Gunsten der
beschuldigten Person indes auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. In klaren Fällen
kann im Sinn und Geist des Grundsatzes iura novit curia so eine
Ausdehnung der Berufung von Amtes wegen erfolgen.
Im vorliegenden
Fall gelangte das Gutachten der PUK Zürich, auf welches sich das
Appellationsgericht bei der rechtlichen Würdigung jenes Delikts stützt, das dem
Genugtuungsanspruch zu Grunde liegt, erst während des Berufungsverfahrens ins
Recht. Die Vorinstanz war noch gestützt auf die früheren Gutachten der UPK
Basel davon ausgegangen, der Berufungskläger habe im Strafpunkt schuldhaft gehandelt.
Kongruent hierzu stützte es seine rechtliche Würdigung im Zivilpunkt auf die (verschuldensabhängige)
Anspruchsgrundlage von Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR,
SR 220]). Diese entfällt jedoch, nachdem feststeht, dass der
Berufungskläger in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung die subjektive
Verschuldenskomponente nicht erfüllt. Ein Urteil über ihn, welches im selben
Punkt die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB mit Art. 47 OR
verbände, wäre in sich widersprüchlich und entweder im einen oder im anderen Punkt
gesetzwidrig. Aus diesem Grund ist die Berufung A____s von Amtes wegen auf den
Zivilpunkt auszudehnen und es ist zu prüfen, ob er allenfalls gestützt auf
Billigkeit zur Zahlung einer Genugtuung zu verurteilen ist.
7.2 Gemäss
Art. 54 Abs. 1 OR kann das Gericht aus Billigkeit auch eine nicht
urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder
vollständigem Ersatze verurteilen. Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung
aus Billigkeit, unter der Annahme dass sämtliche übrigen Voraussetzungen der
Haftpflicht – mit Ausnahme des Verschuldens – erfüllt sind. Rechtfertigen lässt
sich diese Kausalhaftung mit den Gefahren, die der Zustand der urteilsunfähigen
Person für andere darstellt (BGE 102 II 226 E. 2b). Dabei entscheidet das
Gericht nach Billigkeit, ob und in welchem Ausmass der Urteilsunfähige zum
Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den er durch unerlaubte Handlung
verursacht hat. Massgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Zu
berücksichtigen sind insbesondere: die finanziellen Verhältnisse beider
Parteien im Zeitpunkt des Urteils und der Umstand, dass der vom Geschädigten
erlittene Schaden ganz oder teilweise durch Zahlungen Dritter (insbesondere
Versicherungsleistungen) gedeckt wird (BGE 103 II 330 E. 4b aa, zur
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse vgl. auch BGE 115 Ia 111
E. 3). Da Art. 54 OR im System der Verschuldenshaftung eine Ausnahme
darstellt, ist diese (Kann-) Bestimmung restriktiv anzuwenden (BGE 113 Ia 76
E. 2a) und setzt den Nachweis besonderer Umstände, bzw. eines stossenden
Ergebnisses voraus, wenn eine Haftung des Urteilsunfähigen verneint würde (Fischer, in: Fischer/Luterbacher
[Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 54 OR
N 21).
7.3 Während
die allgemeinen Voraussetzungen einer Haftung (immaterielle Unbill,
Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang sowie objektive Seite des
Verschuldens) erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist
näher zu untersuchen, ob sich anhand der Umstände des Einzelfalls eine Haftung
aus Billigkeit aufdrängt.
Wie vorstehend
erwähnt (E. 5.5.6) befindet sich der Berufungskläger seit November 2014 im
Freiheitsentzug und erzielt keine verwertbaren Einkünfte. Dass er zuvor
Vermögen geäufnet haben könnte, wird nicht behauptet und ist gestützt auf die
Akten unwahrscheinlich. Dem Urteil des Strafgerichts lässt sich entnehmen, dass
der Berufungskläger etwa im Jahre 2004 mit einem Textilgeschäft Konkurs gemacht
habe. Im Jahre 2008 bzw. 2009 sei er erstmalig in Untersuchungshaft genommen
worden. In der Folge habe er alles verloren, begonnen Drogen zu nehmen und auch
regelmässig psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Seit der Entlassung
aus der Untersuchungshaft habe er von der Sozialhilfe gelebt und sich aufgrund
psychischer Leiden auch bei der IV angemeldet (vorinstanzliches Urteil,
S. 37). Auch im Gutachten der PUK Zürich ist von einem biographischen
Knick die Rede, den der Berufungskläger im Jahre 2009 erlitten habe (vgl.
E. 6.2.2). Somit dürfte sich der Berufungskläger in einer finanziell misslichen
Situation befinden und würde seinen Lebensunterhalt in Freiheit hypothetischerweise
nicht selbst bestreiten können. Entsprechend würde ihn die Verurteilung zu
einer Genugtuungsleistung erheblich treffen. Auf der anderen Seite fällt ins
Gewicht, dass dem Privatkläger selbst durch eine Abweisung seines
adhäsionsweise geltend gemachten Anspruches nicht verwehrt wird, unter dem
Titel der Opferhilfe Leistungen beim Kanton zu beantragen. Die Tatsache, dass
die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung nicht erfüllt sind, schliesst den
subsidiären Anspruch auf Leistungen gemäss Opferhilfegesetz nicht a priori aus.
Damit ist
zusammenfassend festzustellen, dass weder besondere Umstände vorliegen, noch
dass die Abweisung der Genugtuungsforderung zu einem stossenden Ergebnis führt.
Damit ist die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt abzuweisen und es ist
keine Genugtuungssumme zu sprechen.
8.1 Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt
werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419
StPO). Nur wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der
schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat
verbleiben sollen, darf eine Kostenauflage erfolgen. Die Behörde hat den
Entscheid in Befolgung der im Zivilrecht entwickelten Grundsätze der
Billigkeitshaftung zu fällen (Art. 54 Abs. 1 OR; BGE 116 Ia 171; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 419
N 3).
Nach den
vorstehenden Erwägungen zur Genugtuung (vgl. E. 7.3) lebt der in Bezug auf
die im November 2014 begangen Delikte schuldunfähige Berufungskläger nicht in
guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es erscheint in Würdigung sämtlicher
Umstände nicht als stossend, dass der Staat für die Kosten des Strafverfahrens
einsteht. In den übrigen Punkten des angefochtenen Urteils hat der Berufungskläger
obsiegt (Genugtuung) oder sie sind in Rechtskraft erwachsen. Dem Berufungskläger
sind für das Berufungsverfahren somit in Anwendung von Art. 419 StPO keine
Kosten zu überbinden. Sie gehen zu Lasten des Staates.
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Mit dem vorliegenden Urteil werden zwar nicht die Schuldsprüche, aber die
Rechtsfolgen der im November 2014 begangenen Delikte aufgehoben, sodass die
Verfahrenskosten in diesen Punkten analog zum Berufungsverfahren auch für das
erstinstanzliche Hauptverfahren aus Billigkeit vom Staat getragen werden. In
Bezug auf die im Januar 2014 begangenen Delikte wurde der Berufungskläger zwar
schuldig erkannt, indes auch hier unter Berücksichtigung einer mittelgradigen
bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit, wobei ihm nach Massgabe der
Leitlinien von Art. 54 OR für diesen Anteil keine Kosten aufzuerlegen sind.
Es rechtfertigt sich auch nicht, für den verbleibenden Teil des Prozessstoffs
Kosten auszuscheiden. Damit gehen auch die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens in Anwendung von Art. 419 StPO zu Lasten des Staates.
8.2 Dem
Berufungskläger wurde die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...],
für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Der Verteidiger hat anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 keine Honorarnote
präsentiert. Die zeitnahe Übermittlung via Telefax scheiterte an technischen
Problemen, weshalb die Honorarnote vom 10. August 2018 erst am
13. August 2018 beim Appellationsgericht eingegangen ist. Das
Berufungsgericht kann das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht in einem
separaten Entscheid festsetzen (BGE 139 IV 199 E. 5). Gestützt auf
Art. 82 Abs. 4 lit. b StPO hat bereits das Urteilsdispositiv den
Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu enthalten (vgl. auch
Art. 421 Abs. 1 StPO). In Würdigung der Umstände und Blick darauf,
dass vorliegend für keine Partei ein Nachteil daraus erkennbar ist,
rechtfertigte es sich, ausnahmsweise mit Zirkulationsbeschluss vom
30. August 2018 über das Honorar von Advokat [...] zu entscheiden.
Der mit den
Honorarnoten vom 30. August 2017 und vom 10. August 2018 geltend
gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 34.5 Stunden erscheint
angemessen, wobei 5.5 Stunden für die erste Sitzung der
Berufungsverhandlung am 31. August 2017 und zu deren Nachbesprechung
hinzugezählt werden. Für die zweite Sitzung ist der entsprechende Aufwand
bereits mit der Kostennote ausgewiesen worden. Der Aufwand von 40 Stunden
wird antrags- und praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– pro Stunde
entschädigt, ausmachend CHF 8‘000.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von
CHF 462.30. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die
Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 672.45.
Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 9‘134.75 aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Auf einen Rückforderungsvorbehalt wird aus obenstehenden Gründen
(E. 8.1) verzichtet.
8.3 Die
Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst
namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der
Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2
lit. c StPO).
Mit Eingabe vom
9. Mai 2016 hat der Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] ersucht (Akten S. 2024).
Mit Verfügung des vormaligen Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 wurde
ihm die unentgeltliche Verbeiständung im beantragten Sinne gewährt (Akten
S. 2025). Der mit den Honorarnoten vom 30. August 2017 und vom
9. August 2018 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von insgesamt
20,67 Stunden erscheint angemessen, wobei vier Stunden für die zweite
Sitzung der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 und zur
Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 4‘934.–. Hinzu kommt
ein Auslagenersatz von CHF 68.60. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer
gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend
CHF 394.95. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 5‘397.55 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Gestützt auf Art. 138
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO hat der unterliegende
Privatkläger dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer
vom 8. Dezember 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Der
Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum
Nachteil von C____;
-
Der
Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
zum Nachteil von B____;
-
Der
Widerruf des bedingten Vollzuges der gegen A____
-
am
- Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wegen
Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu CHF 10.– und der
- Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochenen Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.–;
-
Die
Verfügung über die Herausgabe der beschlagnahmten Kleider A____s sowie über die
Einziehung sämtlicher übriger beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 StGB;
-
Die
mit separater Verfügung vom 8. Dezember 2015 festgesetzte Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Honorar- und Spesenvergütung des Vertreters des Privatklägers für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 StGB von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum
Nachteil von B____, der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ und des
Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Es wird eine stationäre psychiatrische Behandlung
gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
A____ wird in Bezug auf den in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen versuchter einfacher
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) zum Nachteil von B____ zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–, verurteilt, getilgt durch
30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 12. November 2014,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 – 3, 22, 34, 51, 59 Abs. 1,
111, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 129 StGB sowie Art. 33 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 12, 15 i.V.m. Art. 8 WG.
Die vollziehbar erklärten Geldstrafen
-
der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Mai 2013 wegen
Hinderung einer Amtshandlung von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– und
-
der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Oktober 2013 wegen
einfacher Körperverletzung von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–
sind durch insgesamt 125 Tage des seit dem 12. November 2014
ausgestandenen Freiheitsentzugs getilgt.
Der Antrag des A____ auf Zusprechung einer
Haftentschädigung wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B____ wird
abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 42‘904.15 und die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inklusive
Kanzleiauslagen und zuzüglich Auslagen von CHF 18‘480.–) gehen zu Lasten
des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8‘000.– und ein Auslagenersatz von
CHF 462.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 672.45 (8% auf
CHF 6‘960.30 sowie 7,7% auf CHF 1‘502.–), somit total CHF 9‘134.75,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass, Advokat [...], werden in Anwendung von Art. 136 in
Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 4‘934.–
sowie ein Auslagenersatz von CHF 68.60, zuzüglich MWST von CHF 394.95
(8% auf CHF 3‘249.15 und 7,7% auf CHF 1‘753.45.–), somit total
CHF 5‘397.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich ([...], [...])
-
Universitäre
Psychiatrische Kliniken Basel ([...])
-
Kantonspolizei
Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt
für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).