Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.105
URTEIL
vom 12.
Dezember 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von
Mazedonien,
zur Zeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Dezember 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...],
von Mazedonien, ist erstmals im Jahr 1997 in die Schweiz eingereist, damals
unter der Identität B____, [...], von Mazedonien. Am 3. Januar 2006 wurde er
von der Kantonspolizei Genf der Kantonspolizei Basel-Stadt überstellt. In der
Einvernahme des Migrationsamtes vom 4. Januar 2006 gab er an, nach Ablauf des
3-monatigen Touristenvisums habe er 1997 die Schweiz nicht verlassen und habe
sich bis 1999 in Basel aufgehalten. Zwischen 5. und 10. Januar 2000 sei er
wieder in die Schweiz eingereist und habe die Schweiz dann nicht mehr
verlassen. Er habe illegal als Plattenleger gearbeitet. Das Strafgericht hat B____
mit Strafbefehl vom 5. Januar 2006 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts und Arbeitens ohne Bewilligung zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 45 Tagen verurteilt. Am 8. Januar 2006 hat er die Schweiz kontrolliert
verlassen. Seine Anwältin hat am 3. Januar 2006 ein Gesuch auf
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für ihn gestellt, und am 12. Mai
2006 wurde seiner Anwaltschaft vom Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt.
Diese hat das Verfahren nicht weiterverfolgt und es wurde am 20. April 2007 von
der Kontrolle abgeschrieben. Das Strafgericht hat B____ am 12. Mai 2006 in
contumaciam des Raufhandels schuldig erklärt und ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten verurteilt. Das seinerzeitige BfM hat über B____
am 27. April 2007 ein vom 28. April 2007 bis 27. April 2012 gültiges
Einreiseverbot verhängt. Am 30. Januar 2011 hat B____ bei der Kantonspolizei
vorgesprochen und wurde festgenommen. In der Einvernahme des Migrationsamtes
vom 31. Januar 2011 sagte er, er sei nach seiner Ausreise am 8. Januar 2006 am
30. Januar 2006 wieder in die Schweiz gekommen und bis 15. Januar 2010
geblieben. Dann sei er ca. am 20. Februar 2010 wieder in die Schweiz gekommen
und habe sich mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen, weil er mit seinem
zustehenden Reisepass nicht hätte einreisen können. Er habe seither als
Plattenleger gearbeitet. Im rechtlichen Gehör zur Wegweisung und zur
Verlängerung des Einreiseverbots sagte er, es interessiere ihn nicht, er werde
wieder in die Schweiz kommen. Die Staatsanwaltschaft hat B____ mit Strafbefehl
vom 1. Februar 2011 wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise,
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung schuldig erklärt und bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe,
bedingt, sowie mit einer Busse von CHF 1‘000.–. Das Migrationsamt hat ihn am
31. Januar 2011 aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft
verfügt; er hat auf eine Verhandlung verzichtet, weil die Wegweisung innert 8 Tagen
mit Flug vom 7. Februar 2011 vollzogen werden konnte. Zuvor, am 1. Februar
2011, wurde ihm die vom BfM verfügte Verlängerung des Einreiseverbots um 10 Jahre
bis 27. April 2022 eröffnet, was B____ unterschriftlich bestätigt hat. Die
Anlaufstelle für Sans-Papiers hat am 3. Februar 2011 für B____ die Wegweisung
angefochten. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat am 17. Februar
2011 den Rekurs gegen die Wegweisung abgewiesen. Am 14. August 2011 hat ihn die
Kantonspolizei wieder festgenommen, wobei er sich unter der Identität C____, [...],
von Mazedonien, ausgewiesen hat. In der Einvernahme vom 15. August 2011 hat er
angegeben, er sei am 31. Juli 2011 wieder in die Schweiz eingereist und seither
habe er gearbeitet. Am 15. August 2011 hat ihn das Migrationsamt aus der
Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft über ihn verfügt, und am 17. August
2011 wurde er repatriiert. Am 22. September 2011 hat die Kantonspolizei Schwyz
gemeldet, sie habe B____ am 20. September 2011 verhaftet, und nach seinen
Angaben sei er am 15. September 2011 in die Schweiz eingereist.
Am 9. Dezember
2018 hat ihn die Kantonspolizei an der Elsässerstrasse festgenommen, wobei er
sich unter der Identität A____, [...], von Mazedonien, ausgegeben hat. Am 10.
Dezember 2018 hat ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen und
Ausschaffungshaft über A____ bis 21. Dezember 2018 verfügt; mit korrigierter
Verfügung 12. Dezember 2018 hat das Migrationsamt das Haftende auf den 8.
Januar 2019 gelegt. Die Staatsanwaltschaft hat B____ mit Strafbefehl vom 11.
Dezember 2018 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft. In der Befragung vom 10.
Dezember 2018 hat er dem Migrationsamt angegeben, er sei am 2. September 2018
in die Schweiz eingereist und habe seither als Plattenleger gearbeitet. A____
hat die Anlaufstelle für Sans-Papiers bevollmächtigt, welche vom Migrationsamt
über den Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt wurde. Die Überprüfung der
Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Vertreter
der Anlaufstelle für Sans-Papiers beantragt die unverzügliche Freilassung von A____
.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen
werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Haftvoraussetzung der eröffneten Wegweisung ist gegeben, wie eingangs
dargestellt.
2.2 Der
Beurteilte hat gegen ein gültiges und ihm eröffnetes Einreiseverbot verstossen,
wie eingangs dargestellt. Dieser Haftgrund ist gegeben. Eines weiteren
Haftgrundes bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung des Vertreters des
Beurteilten braucht also Untertauchensgefahr nicht geprüft zu werden.
2.3 Eine
mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beurteilte nicht an
geltende Gesetze oder behördliche Anordnungen hält, wie eingangs dargestellt:
In den letzten 20 Jahren ist er ungeachtet zahlreicher Verfahren, namentlich
strafrechtlicher Verurteilungen wegen Verletzung ausländerrechtlicher
Bestimmungen, verschiedentlicher Wegweisungen sowie Anordnungen von
Ausschaffungshaft und Rückführungen dennoch immer wieder in die Schweiz
zurückgekehrt und hat hier geraume Zeit verbracht, um illegal zu arbeiten.
Dieses Verhalten dokumentiert eine ausserordentliche Unbelehrsamkeit. Ausserdem
ist sein Rückkehrwille ambivalent. In der Einvernahme vor Migrationsamt sagte
er, er wolle nicht nach Mazedonien gehen, um etwas später anzufügen, er habe
sowieso die Weihnachten dort verbringen wollen. Anlässlich der heutigen
Verhandlung hat der Beurteilte verlauten lassen, er wolle ein Härtefallgesuch
stellen, er sei auch seit 2011 in der Schweiz gewesen. Er sei während der Dauer
dieses Verfahrens aus der Haft zu entlassen. Er könne eine Adresse angeben, wo
er wohnen könne. Für ein solches Härtefallgesuch hätte der Beurteilte
allerdings in Freiheit genug Zeit gehabt. Es ist nicht einzusehen, wieso er ein
solches Gesuch nicht bereits seit geraumer Zeit gestellt hat, sondern erst
jetzt, als er wegen illegalem Aufenthalt verhaftet wurde. Zum Urteilszeitpunkt
ist also kein solches Gesuch hängig, und ein solches Gesuch führt auch nicht
per se zur Haftentlassung. Sollte dem Gesuch, welches der Vertreter des Beurteilten
im Zusammenhang mit der Anfechtung der Wegweisung einreichen möchte, Aussicht
auf Erfolg zukommen, so wird dem das Migrationsamt dannzumal immer noch mit
allfälliger Haftentlassung Rechnung tragen können. Zum heutigen Zeitpunkt
besteht dafür kein Anlass, da ein Gesuch noch nicht einmal hängig ist und auch
keinerlei materiellen Tatsachen bekannt sind ausser dem Umstand, dass sich der
Beurteilte seit ca. 20 Jahren illegal in der Schweiz als Plattenleger betätigt
und sich hier illegal aufhält.
In Anbetracht der
gesamten Umstände und des bisherigen Verhaltens des Beurteilten kann nicht
davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem
Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel als die
Anordnung von Ausschaffungshaft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Die angeordnete Haft
von einem Monat ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Das Verfahren
ist kostenlos. Der Beurteilte beantragt unentgeltliche Verbeiständung. Diese
kann ihm nicht gewährt werden, da die Sache weder tatsächlich noch rechtlich
komplex ist; ein unbedingter Anspruch entsteht praxisgemäss erst, wenn die
Haftdauer 3 Monate übersteigt, was vorliegend nicht der Fall ist.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 8. Januar 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.