Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...],
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.84
Verfügung vom 25. April 2018
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1996, zeigte
bereits während der Schulzeit eine unterdurchschnittliche kognitive
Leistungsfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 11). Im Juni 2013 meldete er sich zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Die IV-Stelle traf in der Folge Abklärungen zur Eruierung der beruflichen
Möglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl. insb. den Bericht des C____spitals [...]
vom 30. Juli 2014; IV-Akte 35, S. 2 ff.). Im Juli 2014 erfolgte ein Abschluss
der beruflichen Massnahmen, da der Beschwerdeführer – ungeachtet der
Abklärungsergebnisse – eine Ausbildung zum Büroassistenten aufnahm (vgl.
IV-Akte 32). Diese Ausbildung musste der Beschwerdeführer jedoch mangels
genügender Leistung (vgl. IV-Akte 51, S. 35) bereits nach dem zweiten Semester beenden.
b) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. D____
einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 5. Oktober 2015; IV-Akte 51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2016 ab August
2014 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 63).
c) Im Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (vgl. IV-Akte 66). Die IV-Stelle
traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie bei Dr. E____
den Bericht vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 75, S. 5 ff.) an. Überdies nahm sie am
13. Dezember 2017 eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom
20. Dezember 2017; IV-Akte 83). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2018 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten (vgl. IV-Akte 86). Am 7.
Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er beantragte die Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mindestens mittelschweren
Hilflosigkeit (vgl. IV-Akte 90). Am 13. April 2018 äusserte sich der
Abklärungsdienst nochmals zum Hilfsbedarf des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte
97). In der Folge gestand die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. April 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (vgl. IV-Akte 101).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 25. April 2018 hat der
Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 (Abgabe am Schalter: 22. Mai 2018) Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2018 84). Er
beantragt sinngemäss, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine höhere
Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Mit Urteil der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober 2018 wird
die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 erhobene
Beschwerde (Verfahren IV 2018 114; betreffend Assistenzbeitrag) in dem Sinne
gutgeheissen, als die Sache zur Abklärung der Handlungsfähigkeit und der
Voraussetzungen von Art. 39b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird.
IV.
Am 28. November 2018 findet im Verfahren IV 2018 84 die
Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen habe man dem Beschwerdeführer zu Recht eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden; denn ausgewiesen sei
lediglich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei in diversen Bereichen
auf Hilfe angewiesen. Die vorliegenden Abklärungen seien ungenügend, so dass
darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades zugesprochen hat.
3.1.
Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu
unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3.2.
Als hilflos gilt gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1),
wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf. Als hilflos gilt laut Art. 42 Abs. 3 IVG auch eine Person, welche zu
Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen ist.
3.3.
3.3.1. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten
ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer
schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte
pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im
Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
3.3.2. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder wenn sie in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b). Die Hilflosigkeit ist auch dann mittelschwer, wenn die
versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
3.3.3. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte
Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
3.4.
3.4.1. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.
42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige
versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen
kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf
Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet
ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
3.4.2. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu
verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine
Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann,
wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen.
Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung,
minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht
gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (vgl. Ziff. 8040 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).
4.1.
Im vorliegenden Fall wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
angenommen und aus diesem Grunde gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV eine
leichte Hilflosigkeit für gegeben erachtet (vgl. die Verfügung vom 25. April
2018; IV-Akte 101). Fraglich und zu prüfen bleibt, ob eine Hilflosigkeit
mittleren Grades gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV vorliegt. Eine solche ist
insbesondere dann gegeben, wenn – zusätzlich zum Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung – in zwei der relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen ein
massgeblicher Hilfsbedarf besteht.
4.2.
4.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden
alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.)
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung
der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesellschaftlicher
Kontakte (BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 303 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die
mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte
Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr
ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in
erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121
V 91 E. 3c).
4.2.2. Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die
versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur
teilweise selber ausführen kann. Indirekte Hilfe ist gegeben, wenn die versicherte
Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst
ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde,
wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450). Die indirekte Hilfe, die
zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt nach Ziff. 8030
KSIH voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte
Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen
persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen
abhält und ihr nach Bedarf hilft. Sie ist jedoch zu unterscheiden von der Hilfe
bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung).
4.3.
Zur Feststellung der Hilflosigkeit der versicherten Person können die
IV-Stellen Abklärungen vor Ort durchführen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Ein
Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der
Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,
547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2).
4.4.
4.4.1. Anlässlich der am 13. Dezember 2017 vorgenommenen Abklärung
vor Ort wurde in keinem der sechs massgebenden Lebensbereiche (vgl. Erwägung
4.2.1. hiervor) ein massgeblicher Hilfsbedarf festgestellt.
4.4.2. In Bezug auf den Bereich "Ankleiden/Auskleiden" wurde im Abklärungsbericht
vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 84) ausgeführt, es könne beim Ankleiden zu Unsicherheiten in Bezug auf die Kleiderwahl
kommen. Der Versicherte hole sich dann bei seiner Mutter Rat (ca. einmal pro
Woche). Auch könne es vorkommen, dass er in Bezug auf die Sauberkeit oder die
Witterung einen Hinweis bekomme (weniger als einmal pro Woche, bei schlechtem
Befinden). Die mit der Abklärung befasste Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
machte diesbezüglich geltend, diese Hilfeleistungen würden im Rahmen der lebenspraktischen
Begleitung berücksichtigt (vgl. Ziff. 4.1.1. des Berichtes).
4.4.3. In Bezug auf den Bereich "Fortbewegung ausser Haus resp.
Kontaktaufnahme" wurde im Abklärungsbericht im Wesentlichen auf die
Ausführungen zur lebenspraktischen Begleitung verwiesen. Erläuternd wurde dargetan,
der Versicherte kenne sich in Basel und Umgebung aus und könne sich
selbstständig fortbewegen. Er spreche jedoch von sich aus keine Leute an, um
nach dem Weg zu fragen. Oft werde er zu Terminen ausserhalb des Gewohnten vom
Vater gefahren, weil er selber überfordert sei.
4.4.4. Die Verneinung des Angewiesenseins auf massgebliche Dritthilfe in
den anderen Bereichen ("Aufstehen/Absitzen/Abliegen";
"Essen"; "Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft")
wurde im Bericht nicht speziell kommentiert (vgl. Ziff. 4.1.2., 4.1.3, 4.1.4.
und 4.1.5. des Berichtes).
4.5.
4.5.1. Dieser Bericht vom 20. Dezember 2017 erfüllt die von der
Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Insbesondere
hat sich die Abklärungsperson mit den Angaben der anlässlich der Abklärung anwesend
gewesenen Personen auseinandergesetzt und auch den ärztlichen Einschätzungen
Beachtung (vgl. insbesondere dem Bericht von Dr. E____ vom 16. Mai 2017;
IV-Akte 75, S. 5 f.) geschenkt. Der Bericht von Dr. E____ vom 28. Dezember
2017 (IV-Akte 85, S. 3 f.) sowie die im Rahmen der Anmeldung gemachten
Angaben (vgl. IV-Akte 69) lassen sich ebenfalls mit den vor Ort gemachten
Feststellungen in Einklang bringen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
er sei in allen Bereichen erheblich auf Dritthilfe angewiesen (vgl. die
Beschwerde resp. die Stellungnahme vom 7. Februar 2018 zum Vorbescheid [IV-Akte
91]), kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2. Hilflosigkeit beim "Ankleiden/Ausziehen" liegt
gemäss Rz 8014 KSIH zwar auch vor, wenn sich die versicherte Person selber
ankleiden kann, ihr aber die Kleider bereitgelegt werden müssen oder
kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung
entsprechend gekleidet hat. Im vorliegenden Fall wurden diese Hilfeleistungen –
zu Recht – im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung beachtet (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
4.5.3. Mit der "lebenspraktischen Begleitung" sind
die minimalen Anforderungen gemeint, die notwendig sind, um selbstständig zu
leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen. Lebenspraktische Begleitung besteht
nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung
sicherzustellen. Mit "Grundversorgung" gemeint sind insbesondere Nahrung,
Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die
Wohnungspflege (vgl. Rz 8040 KSIH). Die lebenspraktische Begleitung ist
notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor,
wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der
Haushaltsführung angewiesen ist oder wenn sie Unterstützung bei der Bewältigung
von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene etc.)
benötigt. Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung enthält beispielsweise die
Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen
Mahlzeiten. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen
beinhaltet ebenfalls Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird
die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sie solle sich duschen
(vgl. Rz 8050 KSIH).
4.5.4. Da der angegebene Hilfsbedarf (Hilfeleistung bei der
Kleiderwahl/Hygiene) somit zu Recht bereits bei der lebenspraktischen
Begleitung Beachtung gefunden hat, darf er nicht zusätzlich als Hilfsbedarf
beim Ankleiden resp. der Körperpflege berücksichtigt werden (vgl. dazu u.a. Rz
8048 und Rz 8055 KSIH).
4.5.5. Überdies gilt es zu bemerken, dass gelegentliche
Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit nicht zur Annahme einer Notwendigkeit
regelmässiger Dritthilfe führen können. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn
sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich
benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 E.
3.2.2). Im vorliegenden Fall benötigt der Beschwerdeführer die Hilfe (bei der
Kleiderwahl) aber – gemäss den im Rahmen der Abklärung gemachten Aussagen (vgl.
Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes) – nicht jeden Tag.
4.5.6. In den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
und "Essen" ist ein relevanter Hilfsbedarf ebenfalls zu Recht
verneint worden. Ein solcher wäre allenfalls im Rahmen der ohnehin als für
notwendig befundenen "lebenspraktischen Begleitung" zu
berücksichtigen (Aufforderung, aufzustehen resp. Einhalten von Mahlzeiten; vgl.
dazu die Ausführungen sub Erwägung 4.5.3. hiervor). Ein massgebliches Angewiesensein
bei der "Verrichtung der Notdurft" (vgl. dazu Rz 8021 KSIH) wurde ebenfalls
korrekterweise verneint. Das Gleiche gilt auch für den Bereich "Fortbewegung
im Haus resp. ausser Haus und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte";
denn eine Hilflosigkeit liegt nur vor, wenn sich die versicherte Person auch
mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen kann
oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (vgl. Rz 8022
KSIH). Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer
dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten
Personen), ist nur unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung",
nicht aber im Rahmen der Teilfunktion "Pflege gesellschaftlicher Kontakte"
zu berücksichtigen (vgl. Rz 8024 KSIH).
4.6.
Mangels relevanten Hilfsbedarfes in mindestens zwei der massgebenden
Lebensbereiche hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht –
bei bejahtem Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung – eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades zugesprochen.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: