Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.52
ENTSCHEID
vom 29.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2019
Sachverhalt
Am 14. Mai 2018
wurde A____ in Basel verhaftet, nachdem er in einer durch die Polizei
observierten Wohnung angetroffen worden war und sich in dem durch ihn
mitgeführten Gepäck eine grössere Menge an Betäubungsmitteln (im Nachhinein
stellte sich heraus, dass es sich um 759 Gramm Kokain handelte) befunden hatte.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und stellte
den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht
ordnete diese mit Verfügung vom 16. Mai 2018 auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen an und verlängerte sie mit Verfügung vom 8. August 2018 um weitere 12
Wochen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ein weiteres Mal auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 23. Januar 2019.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft beantragen lässt. Eventualiter sei er unter
Auferlegung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die endgültige Dauer
von drei Wochen bis zum 21. November 2018 zu verlängern. Im Sinne eines
Verfahrensantrags verlangt er den Beizug der Strafakten, eventualiter der
Haftakten der Vorinstanz, sowie die Gewährung des Replikrechts. Dies alles unter
o/e Kostenfolge, wobei A____ für den Fall des Unterliegens um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung ersucht. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat auf die
Einreichung einer ausführlichen Replik verzichtet. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
In formeller
Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung seines
rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots geltend. Die Vorinstanz habe sich
trotz ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Haftverlängerungsantrag der
Staatsanwaltschaft durch ihn sowohl hinsichtlich der Fragen des Vorliegens
eines besonderen Haftgrundes als auch der Verhältnismässigkeit in keiner Weise
mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass die
Garantie des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der
vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt
sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid in einer Art und Weise zu
begründen, dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Hingegen ist es
nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (statt vieler BGer 6B_126/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.2). Vorliegend
hat sich der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das
Zwangsmassnahmengericht einlässlich mit der Frage nach der (seines Erachtens
notwendigen) Dauer der Ermittlungen befasst und ist zum Schluss gelangt, dass
sich das Verfahren unnötig in die Länge ziehe. Aus diesem Schluss hat er
abgeleitet, dass eine weitere Verlängerung der Haft nicht mehr verhältnismässig
sei. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, nach der Rechtsprechung sei die
Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren
nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet sei, die
Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer
Haftentlassung zu führen. Dies sei nur der Fall, wenn sie besonders schwer
wiege und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende
Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen
liessen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, das Verfahren mit
der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen
Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGer 1B_126/2012,
1B_146/2012 vom 28. März 2012, E. 5.2). Eine solche Verzögerung liegt im
vorliegenden Verfahren, in dem wegen (möglicherweise bandenmässig begangener) qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (fünfmalige Einfuhr von
insgesamt mindestens 3,4 Kilogramm Kokain) ermittelt wird, nach Ablauf von erst
rund fünfeinhalb Monaten seit Beginn der Ermittlungen offensichtlich nicht vor.
Die Vorinstanz musste deshalb, da unerheblich, auf die entsprechende Rüge nicht
weiter eingehen. Grundsätzlich ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme zutreffend ausführt, Untersuchungshaft so lange verhältnismässig,
wie a) ein Haftgrund vorliegt und b) die Haftdauer das voraussichtliche
Strafmass nicht übersteigt. Zu diesen beiden Fragen hat sich das Zwangsmassnahmengericht
in seinem Entscheid geäussert. Hinsichtlich der Fluchtgefahr hat der
Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Spanien
befindet und er im Falle einer Haftentlassung zunächst dorthin zurückkehren
würde. Indem die Vorinstanz festgehalten hat, dass er in der Schweiz weder
Familie noch Angehörige hat und hier auch keiner geregelten Arbeit nachgeht,
hat sie auf diesen vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt abgestellt.
Es wird nicht ersichtlich, welche weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer
diesbezüglich erwartet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
jedenfalls nicht vor. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz nicht auf den sehr allgemein gehaltenen Antrag, es seien taugliche
Ersatzmassnahmen von Amtes wegen zu prüfen, eingegangen ist. Denn die
Vorinstanz hat bereits in den beiden früheren Verfügungen festgehalten, dass
griffige Ersatzmassnahmen für die Bannung der Fluchtgefahr nicht vorhanden
seien. Bei dieser Situation wäre es in erster Linie am Beschwerdeführer gelegen
aufzuzeigen, welche Ersatzmassnahmen er für tauglich hält.
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu
Recht nicht. Nach aktuellem Verfahrensstand (vgl. dazu die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 15. November 2018) wird ihm vorgeworfen, er habe als
Mitglied einer international operierenden, von den Niederlanden aus gesteuerten
nigerianischen Drogenhändlerbande vom 5. März 2018 bis zu seiner Festnahme am 13. Mai
2018 unter fünf Malen gegen ein Entgelt von jeweils rund 2‘000.– Euro insgesamt
mindestens 3,44 Kilogramm Kokain unbefugt in die Schweiz eingeführt und
verschiedenen Bandenmitgliedern zwecks gewinnbringender Weiterverteilung
ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorhalt teilweise zugestanden,
bestreitet jedoch sowohl die Anzahl der durchgeführten Kokaintransporte als
auch die ihm vorgehaltene Menge, um die es sich gehandelt haben soll.
Allerdings reichen bereits die durch ihn anlässlich seiner Verhaftung mit sich
geführten 759 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zwischen 31,4 % und 93,0 %, siehe
forensisch-chemisches Gutachten vom 28. Mai 2018), um den dringenden
Tatverdacht bezüglich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.
5.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Auch wenn er
sich nach einer Haftentlassung zunächst nach Spanien zu seiner Familie begeben
würde, stünde er den Schweizerischen Strafbehörden im weiteren Verfahren zur
Verfügung. Er habe von Beginn an zugesagt, sich an jegliche Auflagen zu halten
und im Strafverfahren zu kooperieren. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund
der zur Diskussion stehenden Betäubungsmittelmenge muss der Beschwerdeführer
mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Diese Schwere der drohenden
Strafe darf bei der Beurteilung der Frage der Fluchtgefahr gemäss
bundesgerichtlicher Praxis durchaus als Indiz gewertet werden, genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die
familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und
die Kontakte zum Ausland (statt vieler BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E.
3.2).Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer
keinen Bezug zur Schweiz. Er ist in Spanien wohnhaft, ist aber auch in seiner Heimat
Nigeria weiterhin gut vernetzt. Dort wohnen seine Mutter und Geschwister, mit
denen er regelmässigen Kontakt pflegt, und dort ist er Inhaber eines kleinen
Geschäfts (vgl. Einvernahme zur Person vom 25. Mai 2018). Das gegen ihn wegen
einer in Dänemark bestehenden Vorstrafe bis zum 31. Juli 2020 ausgesprochene
Einreiseverbot für den Schengenraum könnte ihn zu einer Rückkehr nach Nigeria
anregen. All diese Umstände sprechen vorliegend klar dagegen, dass der
Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung den Schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen würde. Was seine gegenteilige
Versicherung betrifft, wonach er sich an allfällige Auflagen der Behörden
halten würde, so ist auf diese nicht abzustellen. Der Beschwerdeführer hat im
bisherigen Verfahren immer nur das zugestanden, was nicht mehr zu leugnen war. Wenn
dies auch nicht überbewertet werden soll, ist doch festzuhalten, dass es sich
beim Beschwerdeführer entgegen dem Eindruck, den sein Verteidiger erwecken
will, nicht um einen vollauf geständigen und kooperativen Beschuldigten
handelt, auf dessen Wort man sich jederzeit verlassen kann. Angesichts der dargelegten
Indizien ist vielmehr nicht nur davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz unverzüglich verlassen würde, sondern auch davon, dass er freiwillig
nicht mehr hierher zurückkehren würde.
5.2 Ob
im vorliegenden Fall auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann
bei diesem Ergebnis offen bleiben.
Angesichts der sehr
ausgeprägten Fluchtgefahr sind keine zweckmässig erscheinenden Ersatzmassnahmen
vorhanden (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 3.5). Auch der
Beschwerdeführer selbst legt nicht dar, was ihn von einem Untertauchen abhalten
könnte. Zu denken wäre einzig an eine Kaution. Eine Kaution müsste aber
angesichts der zu erwartenden unbedingten Strafe in einer solchen Höhe
festgelegt werden, die zu leisten der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln
niemals im Stande wäre. Gemäss eigener Aussagen soll das monatliche Einkommen
der Familie mit drei Kindern insgesamt CHF 1‘100.– betragen. Überdies ist
die Ehefrau des Beschwerdeführers im dritten Trimester schwanger. Seine
angespannten finanziellen Verhältnisse sollen den Beschwerdeführer denn auch zu
den diversen Transporten motiviert haben. Was eine Drittkaution betrifft, so
ist eine solche nicht angeboten worden. Deren Verfall würde den
Beschwerdeführer aber auch nicht hart genug treffen, um die dargelegte
Fluchtneigung wesentlich zu reduzieren (vgl. dazu BGer 1B_325/2014 vom 16.
Oktober 2014).
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft erweist sich schliesslich auch als verhältnismässig. Im
Falle einer Verurteilung erwartet den Beschwerdeführer praxisgemäss eine
mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Dauer von inzwischen sechseinhalb Monaten
Untersuchungshaft rückt noch bei weitem nicht in die Nähe dieser zu erwartenden
Strafe. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
fortgeschrittenen Schwangerschaft seiner Ehefrau eine gewisse
Haftempfindlichkeit aufweist. Allerdings hat er zumindest den letzten Kokain-Transport
ausgeführt, obschon er Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Dieser Umstand
hat ihn also nicht von weiterem Delinquieren abhalten können. Bei dieser
Situation überwiegt das öffentliche Interesse daran, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung
der Weiterführung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens in
Untersuchungshaft zu behalten, sein privates Interesse, bei der Geburt seines
Kindes anwesend sein zu können.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und ist sein Vertreter entsprechend dem von ihm geltend gemachten
Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist
allerdings gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem
amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz
von CHF 22.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleib vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).