Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.107
URTEIL
vom 27.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Mai 2017
betreffend falsches Zeugnis
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Mai 2017 wurde A____ des falschen
Zeugnisses schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 90.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu
einer Busse von CHF 500.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr
verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Eingabe vom 11. September 2017 Berufung eingelegt.
Sie beantragt unter vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des falschen Zeugnisses. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Vorladung von B____ als Zeugin, einen gerichtlichen
Augenschein in der Wohnung des C____ im Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...],
[...] Basel, sowie den Beizug der Akten des Verfahrens […].
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2018 die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Abweisung des Antrags auf einen Augenschein, stellte die Vorladung von B____
als Zeugin in das Ermessen des Gerichts und führte aus, einer Gutheissung des
Antrags auf Aktenbeizug stehe nichts entgegen.
Mit Eingabe vom
11. März 2018 liess die Berufungsklägerin dem Gericht mitteilen, dass B____
gegen C____ „ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eingeleitet hat“
und stellte dem Gericht eine Kopie des diesbezüglichen Strafantrags zu. Sie
liess sinngemäss ausführen, es dränge sich deswegen eine Sistierung des vorliegenden
Berufungsverfahrens auf, sie verzichte aber auf einen solchen Antrag, da sie
aufgrund der grossen psychischen Belastung das pendente Verfahren möglichst
schnell abschliessen möchte. Allerdings sei C____ im Berufungsverfahren als
Zeuge zu befragen.
Mit Eingabe vom
23. März 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um Ladung
des C____ als Zeugen und – soweit eine Sistierung des Berufungsverfahrens
beantragt sei – auch die Abweisung dieses Gesuchs.
Mit begründeter
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. April 2018 wurden die Parteien
sowie C____ als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung geladen, wobei der
Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde. Weiter wurde verfügt,
dass beim Hausverwalter der Liegenschaft [...]strasse [...], [...] Basel, eine
amtliche Erkundigung darüber eingeholt werde, „ob die Küchenfenster der Wohnung(en)
im 4. Stockwerk zur [...]strasse hin zeigen und ob von dort aus Sicht auf
den vor der Liegenschaft befindlichen Parkplatz Nr. 2 besteht“. Auch wurde den
Parteien mitgeteilt, dass eine Fotografie der Häuserfront [...]strasse [...] von
Google Maps zu den Akten genommen werde und wurde ihnen eine solche zur
Kenntnis zugestellt. Die Anträge der Berufungsklägerin auf Befragung von B____
als Zeugin oder Auskunftsperson sowie auf Durchführung eines Augenscheins wurden
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag abgelehnt. Zudem erging der Hinweis, dass sich die gewünschten
Akten betreffend das Strafverfahren gegen B____ (Vorakten […]) bereits in den
Akten befinden.
Am 16. April
2018 teilte der Hauswart der Liegenschaft [...]strasse […] dem Gericht auf
telefonische Nachfrage hin mit, dass die Küchenfenster der Wohnungen im 4.
Stockwerk auf die [...]strasse hinausgingen. Der Parkplatz Nr. 2 sei vom
Küchenfenster zwar nicht direkt einsehbar, er rücke jedoch problemlos ins
Blickfeld, wenn man sich ein wenig aus dem Fenster lehne.
An der
Berufungsverhandlung wurde A____ zur Person und zur Sache befragt, wurde C____
als Auskunftsperson zur Sache befragt und ist die Verteidigerin zum Vortrag gelangt.
Die im Instruktionsverfahren seitens der Berufungsklägerin vorgebrachten Beweisanträge
wurden nicht wiederholt. Im Übrigen wurde an den im schriftlichen Verfahren
gestellten Anträgen festgehalten und es wurden acht weitere Fotografien von der
Liegenschaft [...]strasse [...] und deren unmittelbaren Umgebung, insbesondere
den Parkplätzen vor der Liegenschaft, und zwei fotografische Strassenkarten seitens
der Berufungsklägerin zu den Akten gegeben. C____ reichte dem Gericht eine
Reparaturofferte der Karosserie […] vom 18. Januar 2016, ein Schreiben von B____
vom 19. Juli 2016 und einen auf B____ als Schuldnerin ausgestellten Zahlungsbefehl
vom 8. August 2016 ein. Die Staatsanwaltschaft ist der Verhandlung fern geblieben.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
Hintergrund der
vorinstanzlichen Verurteilung der Berufungsklägerin ist ihre Zeugenaussage in einem
gegen B____ gerichteten Strafverfahren wegen Sachbeschädigung. B____ wurde mit dem
zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 5. April 2016
(Aktenzeichen […]) der Sachbeschädigung zum Nachteil des C____ begangen am 13. Dezember 2015,
ca. 13:10 Uhr, vor der Liegenschaft [...]strasse [...] schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt.
Auf die in diesem Strafverfahren getätigte Zeugenaussage der Berufungsklägerin,
B____ sei am 13. Dezember 2015 von 11:00 bis 16:00 Uhr bei ihr zu Hause an der [...]strasse
[...] gewesen, wodurch B____ ein Alibi für die Tatzeit erhalten hätte bzw. sie
die ihr vorgeworfene Sachbeschädigung zumindest zum inkriminierten Zeitpunkt
gar nicht hätte begehen können, wurde nicht abgestellt. Vielmehr wurde die
Berufungsklägerin im nun angefochtenen Strafurteil vom 19. Mai 2017 wegen
der erwähnten Zeugenaussage des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) schuldig erklärt. Gemäss dieser Strafbestimmung macht sich
strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch
aussagt. Es genügt der Eventualvorsatz (Delnon/Rüdy,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht 2, 3. Auflage 2013, Art.
307 StGB N 31).
3.1 Die
Berufungsklägerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sich zu
Unrecht und in Verletzung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere in Verletzung
des Konfrontationsrechts, an die sachverhaltlichen Feststellungen des
Strafurteils B____ gebunden erklärt. Jedes Gericht sei in seiner
Beweiswürdigung frei und nicht an die Schlussfolgerungen eines anderen Gerichts
gebunden. Die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung würde die Einschränkung
der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten. Jedes Gericht habe sich selbst von
der Schuld oder der Unschuld einer angeklagten Person zu überzeugen. Im zu
beurteilenden Fall gehe es darum, ob die Aussagen des im Fall B____ angeblich
geschädigten C____ der Wahrheit entsprachen oder nicht. Dieser habe als
Geschädigter in jenem Verfahren Eigeninteressen vertreten und sei gar nicht
verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen. Er sei „nie über die
Wahrheitsaussage belehrt“ worden.
3.2
3.2.1 Im
angefochtenen Urteil führt das Strafgericht dazu aus: „Das Gericht ist,
entgegen der Auffassung der Verteidigerin, an den zum rechtkräftigen Urteil
gewordenen Strafbefehl vom 5. April 2016 gebunden. Die Ausgangslage ist, im
Vergleich etwa zur Festsetzung einer Zusatzstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2) sowie
zur Strafzumessung bei nicht zusammen im selben Strafverfahren zu beurteilenden
Mittätern (BGE 135 IV 191E. 3.3), wo sich der Richter nicht an das erste Urteil
anpassen muss, vorliegend eine andere. Denn in den genannten Fällen geht es
lediglich um die Festsetzung der Strafhöhe, bei welcher es aufgrund der
richterlichen Unabhängigkeit durchaus angezeigt ist, dass der Richter in seiner
Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt wird und in seinem pflichtgemässen
Ermessen frei befinden kann, wie die Strafe lauten würde, wenn er die
strafbaren Handlungen gleichzeitig zu beurteilen hätte (vgl. BGE 135 IV 191 E.
3.3). Es kann aber nicht sein, dass das Gericht über ein früheres,
rechtskräftiges Urteil von Grund auf neu befindet und – wie die Verteidigerin
es verlangt – zur Sache quasi ein eigenes Beweisverfahren durchführt. Dies
widerspräche dem Sinn und Zweck der Rechtskraft und damit der Endgültigkeit und
Massgeblichkeit eines gefällten Urteils grundlegend. Ist das Gericht folglich
an den besagten Strafbefehl gebunden, können und müssen die von der
Verteidigerin in Sachen B____ erhobenen Einwände nicht beurteilt werden und
sind die diesbezüglichen Beweisanträge abzulehnen“ (Urteil S. 5 f.).
3.2.2 Diese
erstinstanzliche Rechtsauffassung ist unhaltbar. Artikel 30 Bundesverfassung
(BV, SR 101) garantiert jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes,
zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Als Ausfluss dieser
grundrechtlichen Garantie statuiert Art. 4 Abs. 1 StPO, dass die Strafbehörden
in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet sind. Gerichte
sind auch gegenüber anderen Gerichten unabhängig. Eine Bindungswirkung kann
einzig im Rechtsmittelverfahren und im Adhäsionsprozess entstehen (Riklin, in: Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 4 N 3; vgl. auch Entscheid des Zürcher Obergerichts SB150345 vom 1.
April 2016 E. 2.4). Wenn bereits eine richterliche Vorbefassung das Recht auf
ein unabhängiges Gericht tangieren kann, ist die richterliche Unabhängigkeit
offensichtlich nicht gewährleistet, wenn sich das Gericht an das Urteil einer
anderen Strafbehörde oder eines anderen Spruchkörpers in einem anderen Fall
gebunden sieht, welcher mit dem zu beurteilenden Fall sachverhaltliche
Überschneidungen aufweist. Diesbezüglich gehen auch die vorinstanzlichen
Ausführungen zur Rechtskraft eines bereits ergangenen Urteils fehl. Es liegt
nämlich gar kein Problem der Rechtskraft vor, schliesslich fehlt es an der
Identität von Streitgegenstand und beschuldigter Person. Ein Urteil im
vorliegenden Verfahren kann den zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen
Strafbefehl gegen B____ denn auch nicht aufheben. Soweit ein späterer
Strafentscheid, der einen gleichen Sachverhalt betrifft, mit einem früheren
Entscheid in einem unverträglichen Widerspruch steht, stellt dies allerdings
einen Revisionsgrund dar (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Auch diese Bestimmung
macht deutlich, dass sich widersprechende Urteile im System des Strafverfahrens
vorgesehen sind. Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführt, führt die
gegenteilige Rechtsauffassung zu einer krassen Verletzung der Rechte der
beschuldigten Person, vorliegend insbesondere ihres Konfrontationsrechts mit
dem Belastungszeugen. Aus diesem Grund wurde C____ zur Verhandlung vor Appellationsgericht
als Auskunftsperson vorgeladen.
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz erachtete es gestützt auf die sachverhaltlichen Feststellungen im
Strafbefehl B____ als erstellt, dass B____ am 13. Dezember 2015, um
ca. 13:10 Uhr, nicht bei der Berufungsklägerin zu Hause, sondern vor der [...]strasse
[...] war, wo sie das Auto des C____ beschädigte. Daraus schloss sie, dass die
Berufungsklägerin in der Zeugeneinvernahme vom 4. Februar 2016 nicht die
Wahrheit gesagt hatte. Entscheidend für die Annahme, die Berufungsklägerin habe
am 4. Februar 2016 bewusst eine Falschaussage getätigt, ist damit, ob mit
Sicherheit davon auszugehen ist, dass die B____ vorgeworfene Straftat der
Sachbeschädigung tatsächlich an diesem Tag und zu der angegebenen Zeit
stattfand.
3.3.2 Aus
dem Polizeirapport vom 17. Dezember 2015 in den Akten zum Straffall B____
ergeht, dass C____ B____ am 17. Dezember 2015 wegen Sachbeschädigung
beanzeigte und Strafantrag stellte. Er gab gemäss Rapport an diesem Tag
gegenüber dem Polizeibeamten an, die Tat habe am 13. Dezember 2015, um 13:10
Uhr, stattgefunden. Im Rapport finden sich vier Fotografien der Kratzspur am
Personenwagen, wobei nicht ersichtlich ist, wann die Aufnahmen entstanden sind und
wer die Aufnahmen machte. Im Rapport ist festgehalten, dass C____ sinngemäss
folgende Angaben gemacht habe: „Ich parkierte mein Geschäftsfahrzeug auf dem
privaten Parkplatz der Beschuldigten, da mein gemieteter Parkplatz bereits von
einem anderen Fahrzeug besetzt war. Ich wusste, dass es sich hierbei nicht um
meinen Parkplatz handelt, parkierte das Fahrzeug aber trotzdem darauf, da ich
lediglich 5 Minuten stehen bleiben musste. Von meiner Wohnung aus konnte ich
schliesslich beobachten, wie die Beschuldigte mit einem spitzen Gegenstand,
welchen sie in der linken Hand hielt, mein Fahrzeug beschädigte. Dies tat sie,
in dem sie den spitzen Gegenstand mein Fahrzeug entlang zog. Mein Bekannter,
Herr [...], konnte das Ganze ebenfalls beobachten. Als ich mich wieder zu
meinem Fahrzeug nach unten begab, konnte ich die Frau an der Bushaltestelle
sehen. Ich ging allerdings nicht zu ihr, um sie zu fragen, warum sie das getan
hatte“.
Dem ebenfalls in
den Strafakten B____ befindlichen Bericht des Detektivkorporal [...] vom 18.
Januar 2016 ist zu entnehmen, dass zwei Polizeimitarbeiter B____ am 15. Januar
2016 an deren Wohnort aufsuchten und mit der Anzeigeerstattung gegen ihre
Person konfrontierten, wobei diese den Vorwurf der Beschädigung eines parkierten
Autos abgestritten habe. Zusammen mit B____ habe man deren Parkplatz vor der
Liegenschaft […]strasse […] aufgesucht. Auch habe man mit deren Einverständnis
eine Fotografie von ihr gemacht, mit dem Hinweis, man werde diese dem
Anzeigesteller vorlegen. Am selben Tag habe man C____ aufgesucht. C____ habe
ihnen erklärt, dass er zur Tatzeit in seiner Wohnung gewesen sei. Er habe aus
seinem Fenster gesehen, wie die Frau, welcher der Parkplatz gehöre, auf welchem
er seinen Wagen abgestellt habe, sein Auto mit einem spitzen Gegenstand
zerkratzte. Als er aus der Wohnung hinunter auf den Parkplatz gelaufen sei, um
die Beschädigung zu begutachten, habe er die Frau an der Bushaltestelle
gesehen. Da er deren Namen nicht gekannt habe, habe er sich im Kiosk nach deren
Namen erkundigt. Ein Mitarbeiter habe ihm gezeigt, wo die Frau wohne und auf
der Sonnerie gezeigt, wie die Frau heisse. Er habe eine Fotografie der Sonnerie
gemacht. Dieses Bild habe C____ den Polizeibeamten sodann gezeigt. Auf der
Sonnerie sei der Name von B____ ersichtlich. Nach dieser Schilderung des C____
hätten die Beamten ihm die Fotografie der B____ gezeigt und dieser habe
bestätigt, dass es sich eindeutig um die Person handle, welche sein Fahrzeug
zerkratzt habe.
Weiter ist
zusammengefasst der Einvernahme des C____ vom 8. Februar 2016 im
Strafverfahren B____ folgender von C____ in freier Rede dargestellter
Sachverhalt zu entnehmen: An diesem Tag (dem 13. Dezember 2015) sei der
Stiefvater seiner Ehefrau bei ihm zu Besuch gewesen. Diesem habe er seinen
gemieteten Parkplatz Nr. 1 vor der Liegenschaft [...]strasse [...] zur
Verfügung gestellt. Er selber habe dann auf dem Parkplatz Nr. 2 parkiert,
obwohl er gewusst habe, dass dieser auch vermietet war. Er habe diesen nur
kurze Zeit in Anspruch nehmen wollen, bis ein Parkplatz entlang der [...]strasse
frei würde, weshalb er danach immer wieder aus seinem Fenster im vierten Stock
geschaut habe. So habe er dann eine ältere Frau neben seinem parkierten
Fahrzeug gesehen und sodann beobachtet, wie diese „plötzlich einen spitzen
Gegenstand in der Hand hielt, mit welchem sie die Beifahrerseite meines BMWs
von vorne nach hinten zum Kofferraum zerkratzte“. Er sei dann sofort hinunter
auf den Parkplatz und habe den „angerichteten Sachschaden“ gesehen.
Anschliessend habe er „besagte ältere Dame“ wieder an der Bushaltestelle
Birsstrasse in Fahrtrichtung Basel gesehen, sie aber nicht selber kontaktieren
wollen. Sie sei im Quartier bekannt dafür, mit ihrer Handtasche oder mit ihren
Fäusten auf Fahrzeuge zu schlagen, die auf ihrem Parkplatz abgestellt werden.
Er sei sich „ziemlich sicher“, dass die Tatzeit „nach 12:30 – 13:00 Uhr“
gewesen sei. Er habe sich damals die Tatzeit auf einen Zettel geschrieben,
weshalb er sich sicher sei, dass die Tatzeit ca. 13:10 Uhr gewesen sei. Als er
die Dame bei der Bushaltestelle wieder gesehen habe, sei es 13:10 Uhr gewesen,
daran könne er sich „jetzt wieder genau erinnern“. Er habe sich dann am Montag
in den Kiosk im Parterre seiner Wohnliegenschaft begeben, um den Namen der Frau
in Erfahrung zu bringen. Der Mann, der im Kiosk arbeite, habe ihm gesagt, seine
Frau kenne den Namen dieser Frau. Sie arbeite aber erst am Mittwoch wieder im Kiosk.
Er (C____) sei dann aber schon am Montag zur Polizei, um Anzeige zu erstatten.
Dort habe man ihm gesagt, er solle wiederkommen, wenn er den Namen der
möglichen Täterin kenne. Am Mittwoch habe ihm die Frau vom Kiosk dann gezeigt,
wo die ältere Frau wohne und auf der Sonnerie von deren Wohnhaus gezeigt, wie
sie heisse. Er habe die Sonnerie fotografiert. Eine Kopie der Fotografie der
Sonnerie wurde zu den Akten im Strafverfahren B____ genommen.
An der
Berufungsverhandlung sagte C____ zur Sache befragt zusammengefasst wiederum
aus, er habe am 13. Dezember 2015 sein Auto nur kurz auf dem Parkfeld der B____
stehen lassen und dann wieder wegfahren wollen. Er habe den Vorfall von oben
zufällig gesehen. Er sei dann direkt zur Polizei und danach an den Ort, wo er
habe hingehen wollen. Darauf hingewiesen, dass er damit seiner ursprünglichen
Aussage, wonach er erst zwei Tage später zur Polizei gegangen sei,
widerspreche, sagte er aus: „Nein, das stimmt nicht, ich bin am selben Tag zur Polizei.
Die haben sodann sogar noch Spuren abgenommen, Fotos gemacht und Staub
mitgenommen“. Auf einen zweiten Hinweis, wonach aus dem Polizeiprotokoll
ergehe, dass er erst am 15. Dezember 2015 zur Polizei gegangen sei und Fotografien
der Polizei in den Akten vom 15. Januar 2016 datieren würden, sagte er: „Ich
bin direkt mit dem Auto zum Polizeiposten Kannenfeld gefahren. Es kann sein,
dass sie erst einen Monat später kamen, um die Parkplätze zu fotografieren“ (Prot.
HV S. 6).
3.3.3 Damit
ist erstellt, dass C____ zum eigentlichen Kerngeschehen des Tatvorgangs
detaillierte und gleichbleibende Aussagen gemacht hat, von denen er auch über
zwei Jahre später nicht abkommt. Hingegen stellen sich zum heutigen Zeitpunkt
berechtigte Fragen betreffend den genauen Tatzeitpunkt. C____ blieb an der
Berufungsverhandlung trotz Hinweis auf die seinen Aussagen widersprechende
Aktenlage im Strafverfahren B____ beharrlich bei seiner Angabe, er sei noch am
Tag der Tat zur Polizei gefahren, um Anzeige zu erstatten. Indessen ergeht aus
dem Anzeigerapport und den eigenen Aussagen des C____ im Strafverfahren B____
eindeutig, dass er frühestens einen Tag später bei der Polizei vorstellig wurde
und die eigentliche Anzeige sogar erst vier Tage nach dem B____ vorgeworfenen
Vorfall erfolgte. Damit ist aus heutiger Sicht zweifelhaft, ob die Aussage des C____
im Strafverfahren gegen B____, wonach die Sachbeschädigung am 13. Dezember
2015, um 13:10 Uhr, stattfand, in dieser zeitlichen Präzision richtig ist,
zumal der Eindruck entsteht, C____ wolle gegenüber den Behörden auf keinen Fall
Erinnerungslücken oder Ungenauigkeiten eingestehen. Stutzig macht auch die
Angabe des C____, die Polizei habe noch am Tattag Fotografien erstellt und
Spuren gesichert, namentlich Staub abgenommen. Damit ändert C____ seine Aussage
gegenüber derjenigen im Strafverfahren B____ nicht nur betreffend den
zeitlichen Ablauf der Ereignisse sondern erfindet ein Ereignis, das so
nachweislich gar nicht stattgefunden haben kann. Dies weil aufgrund des
Polizeirapports vom 17. Dezember 2015 erstellt ist, dass keine
Spurensicherung am Tattag erfolgte. Auch ist nicht ersichtlich, was für einen
Zweck das Sicherstellen von Staub, gemeint ist wohl Farbstaub von der Beschädigungsstelle,
überhaupt erfüllen könnte. Aufgrund dieser Änderung der Aussagen des C____ an
der Berufungsverhandlung kann nicht mehr ohne verbleibende Zweifel festgestellt
werden, dass sich der B____ vorgeworfene Sachverhalt mit Sicherheit am 13.
Dezember 2015, ca. 13:10 Uhr, zutrug. Damit ist gleichzeitig auch nicht mit hinreichender
Sicherheit erstellt, dass die Berufungsklägerin eine bewusste Falschaussage
machte, als sie angab, B____ habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihr zu Hause
aufgehalten. Die Berufungsklägerin ist deshalb vom Vorwurf des falschen
Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des erstinstanzlichen und des
Berufungsverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Es ergeht ein kostenloser
Freispruch und der Berufungsklägerin ist eine Parteientschädigung im Umfang der
dazu eingereichten Honorarnote zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungsklägerin A____ wird von der
Anklage des falschen Zeugnisses kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsklägerin werden für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘907.40 (inklusive
8% MWST und Auslagen) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘807.45 (inklusive 8% und 7.7% MWST und Auslagen)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).