Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.120
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 24.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 12. August 2016
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 12. August 2016 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten
schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF
300.– verurteilt. Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht bei seiner
grundsätzlichen Anerkennung der Genugtuungsforderung des Opfers im Umfang von
CHF 5‘000.– und bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung von
CHF 500.–, je zuzüglich Zins, sowie der Parteientschädigung von
CHF 3‘548.20 behaftet. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 10‘000.–
wurde abgewiesen. Der Berufungskläger wurde ferner zur Tragung der
Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt und seinem amtlichen
Verteidiger ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger Berufung angemeldet, am 29. November 2016
Berufung erklärt und diese am 27. März 2017 schriftlich begründet. Er beantragt,
in kostenfälliger teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei er der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (anstelle der versuchten
schweren Körperverletzung) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu
verurteilen, unter Einrechnung der Haft und mit bedingtem Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.–. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 24. April 2017 vollumfängliche
und kostenfällige Abweisung der Berufung.
Der
Berufungskläger blieb der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2018 unentschuldigt
fern. Sein Verteidiger und der Staatsanwalt waren indessen anwesend und
gelangten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. §
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Der
Berufungskläger nannte in der Berufungsbegründung vom 27. März 2017 seine bisherige
Wohnadresse in Basel. Die Vorladung vom 6. August 2018 zur Berufungsverhandlung
konnte ihm an dieser Adresse nicht zugestellt werden. Trotz Abklärungen des
Gerichts im kantonalen Adressverzeichnis und beim Verteidiger konnte seine
aktuelle Adresse nicht ermittelt werden, weshalb die Vorladung im Kantonsblatt
Nr. 61 vom 18. August 2018 (S. 1449) publiziert wurde (Art. 87 Abs. 4 i.V.m.
Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 6B_652/2013 vom 26.
November 2013 E. 1.4.3 und 1.5). Die öffentlichen
Vorladung ist mindestens einen Monat vor der Berufungsverhandlung zu
publizieren (Art. 202 Abs. 2 StPO); diese Mindestfrist ist vorliegend eingehalten,
weshalb die Vorladung mit der Publikation im Kantonsblatt als rechtzeitig
zugestellt und das Nichterscheinen des Berufungsklägers als unentschuldigt gilt.
Im Unterschied
zum erstinstanzlichen Verfahren, wo die Berufungsverhandlung ein erstes Mal verschoben
wird und erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden kann
(vgl. Maurer, in: Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 366 N 18), findet nach
der Praxis des Appellationsgerichts die Berufungsverhandlung sofort, ohne
Ansetzung eines weiteren Termins statt, wenn die Vorladung der beschuldigten
Person nicht persönlich zugestellt werden kann und diese mit Publikation im
Kantonsblatt vorgeladen werden muss (AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E.
1.2). Erscheint bloss deren Vertretung zur Berufungsverhandlung, wird stets ein
Abwesenheitsverfahren durchgeführt (Art. 367 StPO in sinngemässer Anwendung
gemäss Art. 379 StPO; AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E.
2.3 f.; AGE SB.2016.122 vom 20. April 2018 E. 1.4, SB.2016.122 vom 20.
April 2018 E. 1.2).
Vorausgesetzt
ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend
Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und
dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366
Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt,
sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist und die
Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist (Maurer, a.a.O., Art. 366 N 16).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die vorgeworfene Gewalttat und das
weitere Geschehen in der Discothek sind auf einer Videoaufnahme festgehalten
(Akten S. 467 ff., 750). Der Berufungskläger wurde in der Strafuntersuchung
einvernommen (Akten S. 428 ff.), mit dem Zeugen C____ und dem Opfer konfrontiert
(Akten S. 522 ff., 534 ff.) und durch das Strafgericht nochmals
persönlich befragt (Akten S. 848 ff.). Der Berufungskläger nahm in diesen
Einvernahmen die Dienste der Strafverteidigung in Anspruch und konnte sich zu
sämtlichen Vorwürfen der Anklage äussern. Daher ergeht ein Abwesenheitsurteil,
welches der Berufungskläger unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art.
368 StPO einer Neubeurteilung zuführen kann (vgl. Rechtsmittelbelehrung).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die hierfür ausgesprochene Strafe,
nämlich eine Busse von CHF 300.–, sind nicht angefochten. Desgleichen hat
der Berufungskläger die Beurteilung der Zivilpunkte akzeptiert. Insoweit ist
das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Der
Schuldspruch beruht auf dem Vorwurf, dass der Berufungskläger in einer
Bar-Disco einem unbekannten Mann ein grosses englisches Bierglas (Pint) so
kräftig ins Gesicht schlug, dass dieses zerbrach und ihm im Gesicht
Schnittwunden und einen Knochenbruch zufügte. Das Strafgericht stellte fest,
dass dem Opfer erhebliche Verletzungen im Gesicht zugefügt wurden. Diese seien
allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und kämen – objektiv – keiner schweren
Schädigung im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gleich.
Subjektiv habe der Berufungskläger aber viel schwerere Verletzungsfolgen in
Kauf genommen. So habe er seinen Gegner zuerst auf eine optimale Distanz
positioniert und dann mit voller Wucht zugeschlagen, und er habe dazu nicht nur
die Hand, sondern ein Glas benutzt. Es sei auch Laien bekannt, dass ein Schlag
gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Schädigungen führen könne, und das Risiko
sei umso höher, wenn dazu ein gläserner Gegenstand benutzt werde und die
Wirkungen des Schlages nicht kontrollierbar seien (dynamisches Geschehen,
schlechte Beleuchtung, Alkoholisierung).
2.2 Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die rechtliche Qualifikation der
Tat als versuchte schwere Körperverletzung sei nicht haltbar. Objektiv liege
eine einfache Körperverletzung vor. Der Berufungskläger habe niemals die
Absicht gehabt, das Opfer schwer zu verletzen. Beim Schlag mit dem Bierglas
habe es sich um eine unüberlegte Spontanreaktion gehandelt, welche auf das
vorgängige Verhalten des Opfers und den zuvor reichlich konsumierten Alkohol
zurückzuführen sei. Das Bundesgericht habe in zwei Urteilen festgehalten, dass
der Schlag mit einem Glas gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Opfers als
einfache Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug qualifiziert werden müsse.
Bei einer Umqualifizierung sei auch das Strafmass entsprechend nach unten
anzupassen. Der bedingte Strafvollzug sei trotz Vorstrafe zu gewähren. Der
Berufungskläger habe sich beruflich und persönlich stabilisiert. Die
Untersuchungshaft habe sodann ihren Eindruck nicht verfehlt.
Die dem
Berufungskläger zur Last gelegten Tatsachen sind unbestritten. Er ist am Samstag,
12. März 2016, um ca. 03:10 Uhr in der Bar-Disco [...] in Basel mit den ihm
unbekannten Brüdern C____ und D____ in Streit geraten, als das spätere Opfer B____
dazwischen ging, um eine tätliche Auseinandersetzung zu verhindern. E____, die
Freundin des Berufungsklägers, mischte sich aktiv in die Auseinandersetzung
ein, indem sie B____ unvermittelt mit einem Nasengriff ins Gesicht fasste.
Dieser wehrte E____s Arm ab und stiess sie von sich. Darauf griff der Berufungskläger
ein. Er stiess B____ mit dem linken Arm ein kleines Stück von sich und
positionierte ihn damit auf einer Distanz, aus der ein Schlag voll durchgezogen
werden kann. Entsprechend wuchtig schlug er ihm dann das Bierglas, das er in
der rechten Hand hielt, ins Gesicht. Der Schlag war derart stark, dass das Glas
zerbrach und B____ blutüberströmt und mit gebrochenem Schläfenbein
zusammensackte. Beim Tatwerkzeug handelt es sich um ein grosses Bierglas, das mehr
als einen halben Liter Flüssigkeit aufnimmt.
4.1 Die
Berufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Tathandlung –
Schlag mit einem grossen Bierglas ins Gesicht des Kontrahenten, wo es
zersplittert ist – als versuchte schwere Körperverletzung. Objektiv habe nur
eine einfache Körperverletzung resultiert. Es handle sich daher um den Tatbestand
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug.
Die Vorinstanz
hat die vom Opfer erlittenen Verletzungen als einfache Körperverletzung
qualifiziert. Durch den Schlag mit dem Glas, welches im Gesicht des Opfers
zerborsten ist, blieben einzelne Glassplitter und Scherben unter der
Gesichtshaut stecken. Die Scherben führten zu mehreren Schnittwunden und Haut-
und Weichteildurchtrennungen im Gesicht und zur Durchtrennung eines Astes des Gesichtsnervs
sowie zur horizontalen Durchtrennung der linken Ohrmuschel. Ferner brach das
Schläfenbein. Die Verletzungen heilten im Wesentlichen ab. Am Ohr ist eine
diskrete Narbe zurückgeblieben, das mimische Vermögen wie Augenbrauenheben und
Stirnrunzeln bleibt beeinträchtigt. Objektiv wurde dies noch als einfache
Körperverletzung bewertet. Damit stellte sich für die Vorinstanz die Frage nach
dem subjektiven Tatbestand. Entscheidend sei, ob die Handlung des Berufungsklägers
jederzeit und ohne Weiteres dazu geeignet sei, eine schwere Körperverletzung
herbeizuführen, sodass sein Verhalten nicht anders interpretiert werden könne,
als dass der Berufungskläger den Eintritt schwerer Verletzungsfolgen in Kauf
genommen habe, auch wenn sie ihm nachträglich unlieb gewesen sein mögen.
4.2 Der
schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer
vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein
wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig,
gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers
oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs.
3). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt, wobei es ausreicht, dass der Täter die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Strafbarkeit des Versuchs richtet
sich nach Art. 22 StGB.
Was die
„Eignung“ eines Wurfes oder Schlages mit einem Glas ins Gesicht des Opponenten
zur Auslösung einer schweren Körperverletzung betrifft, gibt es eine
vielfältige Rechtsprechung. In BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 stand u.a.
zur Debatte, ob der Wurf eines Cocktailglases von etwa 10 cm ins Gesicht
geeignet war, schwere Körperverletzungen (Lebensgefahr oder Verstümmelung) zu bewirken.
Das Bundesgericht verneinte dies und ging von einer einfachen Körperverletzung
mit gefährlichem Werkzeug aus. Analog wurde in BGE 101 IV 285 der Wurf
eines Bierhumpens aus ca. 4 m Distanz an den Kopf des Gegners bewertet. In BGer
6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 war ein Kopfstoss mit Nasen- und Augenhöhlenbruch
zu prüfen. Das Bundesgericht führte aus, zum einen seien Körperteile keine
gefährlichen Werkzeuge, zum andern müssten bei abstrakt lebensgefährlichen
Handlungen weitere Umstände hinzutreten, um die Inkaufnahme einer schweren
Körperverletzung zu begründen. Als schwere Körperverletzungen gälten nur ganz
erhebliche körperliche Beeinträchtigungen, deren Eintritt und Inkaufnahme nicht
leichthin angenommen werden könne. Weiter hat das Bundesgericht in dem von der
Staatsanwaltschaft zitierten BGer 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 (Schlag mit
einem zuvor abgeschlagenen Trinkglas ins Gesicht und an den Hals des
Kontrahenten, was eine bleibende Narbe zur Folge hatte) eine vollendete schwere
Körperverletzung angenommen. Angesichts des Eintritts einer schweren
Körperverletzung eignet sich dieser Fall nicht direkt zur Illustration der vorliegend
angenommenen Versuchskonstellation.
Aus der
kantonalen Praxis ist AGE AS.2010.127 vom 6. Dezember 2011 zu zitieren: Mit dem
abgebrochenen Flaschenstumpf einer Bierflasche wurde u.a. ein Schlag oder Stich
auf den Hinterkopf bei dynamischen Geschehen platziert. Dies wurde gar als eventualvorsätzliche
Tötung qualifiziert. Gleiches wurde angenommen bei einem zuvor abgebrochenen
Bierglas, mit welchem heftig an den Hals gestochen wurde (AGE AS.2009.403 vom
14. Januar 2011). Auf eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug
wurde hingegen erkannt in einem Fall, in welchem der Flaschenhals in der Hand gehalten
und damit das gegen die Wand gedrückte Opfer an der Halsseite lediglich
„touchiert“ wurde (AGE SB.2011.10 vom 7. September 2011). Ebenfalls eine
einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wurde in einem Fall
angenommen, in welchem ein Champagnerglas wuchtig von oben auf den Kopf des
Opfers geschlagen wurde, sodass dieses zerbarst und eine Platzwunde sowie Schürfungen
und Nackenbeschwerden bewirkte. Von Bedeutung war hier, dass ein relativ
leichtes Glas von oben aufs Haupthaar geschlagen wurde. Hätte der Täter
indessen auf das Gesicht oder die Augenpartie gezielt, so „wäre eine
Entstellung oder Verstümmelung (der Augen) wohl als so offensichtlich zu bezeichnen,
dass sie auch der Berufungskläger hätte bedenken müssen“ (AGE SB.2015.76 vom
29. November 2017 E. 6.4.3). Bei einem Schlag von oben hingegen erscheine
die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung (Durchtrennung der
Hauptarterien) weniger offensichtlich. Dies gelte erst recht, nachdem in dubio
„lediglich“ ein Champagnerglas (und nicht eine Flasche oder ein schweres
Bierglas) zum Einsatz gekommen sei.
4.3 Im
vorliegenden Fall ist im Vergleich und in Abgrenzung zu den zitierten Fällen von
Folgendem auszugehen: Es ging um einen Schlag (nicht etwa einen Wurf) mit einem
Halbliter-Bierglas, d.h. mit einem grossen und relativ schweren Glas. Dieses
wurde so heftig geschlagen, dass es beim Auftreffen auf das Gesicht des
Opfers zerbarst. Entsprechend der Heftigkeit des Schlages sind Scherben und
Splitter in der Gesichtshaut des Opfers stecken geblieben und kam es zu einem
offenen Schädel-Hirntrauma sowie zu einem Bruch des Schläfenbeins, einem
Knochen des Hirnschädels. Die Wucht des Schlages hatte übrigens auch zur Folge,
dass sich der Berufungskläger selber an der Hand verletzte (Akten S. 396, 402).
Der Schlag führte ins Gesicht des sich in Bewegung befindlichen Opfers. Er hätte
also auch, leicht versetzt, „ins Auge gehen“ können (siehe dazu das
IRM-Gutachten, Akten S. 646: vier Zentimeter lange Glasscherbe in linker
Schläfe, sowie Foto Akten S. 519, 650 f.). Zudem verlaufen in der betreffenden
Kopfregion oberflächliche Blutgefässe, deren Verletzungen einen vital bedrohlichen
Blutverlust hervorrufen können (IRM-Gutachten, Akten S. 648). Wer mit
derartiger Wucht ein grosses Bierglas ins Gesicht des Gegners rammt, dem drängt
sich die Wahrscheinlichkeit einer Verstümmelung (Augen, entstellende Narben;
Art. 122 Abs. 2 StGB) oder einer lebensgefährlichen Verletzung (Hirnschädigung
durch den Schädelbruch; Art. 122 Abs. 1 StGB) als so naheliegend auf, dass das
Verhalten nur als Inkaufnahme dieser Folge gewertet werden kann. Der
Berufungskläger handelte demnach mit Eventualvorsatz.
Da das Mass der
eingetretenen Schädigung geringer ausgefallen ist als die absehbaren
Verletzungen und da namentlich die Narben im Gesicht des Opfers dank ärztlicher
Kunst nur diskret ausgefallen sind, ist der Berufungskläger nicht der vollendeten,
sondern der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Art. 22
StGB). Der Schuldspruch wegen Versuchs der schwereren Tat schliesst hier den
Vorwurf der vollendeten leichteren Tat ein (BGer 6B_954/2010 vom 10. März 2011
E. 3.4). Daher ergeht kein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.
Die Verteidigung
wendet noch ein, es habe sich um eine unüberlegte Spontanaktion gehandelt. Es
ist einzuräumen, dass der Schlag nicht geplant war, sondern im Kontext mit
einer Auseinandersetzung in alkoholisiertem Zustand erfolgt ist (Akten S. 441).
Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, vermag aber die Zurechnung
der in Kauf genommenen Folgen eines spontanen, aber sehr gefährlichen Schlages
nicht zu unterbrechen. Die von der Verteidigung genannten Elemente spielen für
das Verschulden des Täters eine Rolle, nicht aber für die Frage des Vorsatzes.
Somit ist der
erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Ausgangspunkt für
die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für schwere Körperverletzung
nach Art. 122 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
vorsieht. Das Tatverschulden des Berufungsklägers ist im mittleren Bereich
anzusiedeln: Entsprechend dem Mass des Verschuldens ist eine Einsatzstrafe von
24 Monaten jedenfalls nicht zu tief angesetzt. In einem frühmorgendlichen
Streit in alkoholisiertem Zustand in einer Bar traktierte der Berufungskläger
den ihm völlig Unbekannten mit einem Bierglas. Zu Recht betont die Vorinstanz
die Geringfügigkeit des Anlasses für den Streit. Das Verhalten des Berufungsklägers
stand jedenfalls zum Anlass in keinem Verhältnis. Erheblich fällt dabei ins
Gewicht, dass der Berufungskläger das Glas nicht aus der Hand legte, bevor er
zum Schlag ins Gesicht ansetzte.
Zu einer
Strafmilderung von vier Monaten führt der Umstand, dass der Berufungskläger
nicht geplant vorgegangen ist, sondern spontan zugeschlagen hat und seine
Selbstkontrolle durch die Wirkung des Alkohols etwas beeinträchtigt gewesen
sein mag. Die dem Opfer effektiv zugefügten Verletzungen sind sehr ernst, aber
nicht „schwer“ im Sinne von Art. 122 StGB, weshalb die Strafe wegen Versuchs zu
mildern ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass keine schwereren Verletzungen resultierten,
ist einem glücklichen Zufall zu verdanken und nicht das Verdienst des
Berufungsklägers. Er schlug mit voller Wucht zu und konnte nicht beeinflussen,
wie sich das Zerbersten des Glases im Gesicht des Opfers und dessen Fraktur am
Kopf konkret auswirken würden. Der Versuch führt daher bloss zu einer leichten
Strafmilderung von zwei Monaten.
In persönlicher
Hinsicht wird der Berufungskläger neben mehreren Vorstrafen durch eine
einschlägige belastet. So wurde er im Oktober 2014 in England wegen eines Körperverletzungsdelikts
und Raufhandels mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft und sass deswegen im
Gefängnis (Akten S. 818, vgl. auch S. 442). Diese Vorstrafe belastet den
Berufungskläger erheblich. Später liess er sich in Basel nieder und baute hier eine
berufliche und soziale Existenz auf. Der Neubeginn in Basel und die positiven Berichte
über die Teilzeittätigkeit des Berufungsklägers in einem Fitnessbetrieb sind
neutral zu werten. Positiv ist zu vermerken, dass der Berufungskläger sich beim
Opfer entschuldigte und seinen Fehler einsah. Dies wird allerdings dadurch
wieder etwas relativiert, dass der Berufungskläger seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Opfer nicht regelmässig nachkommt. Insgesamt
würden sich die persönlichen Umstände des Berufungsklägers in der
Strafzumessung eher negativ auswirken. Konkret bleibt es aber bei der
vorinstanzlichen Strafe von 18 Monaten, die vorliegend als Höchstmass verbindlich
ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Für weitere Einzelheiten zur
Strafzumessung kann auf die zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Urteil
(S. 9 bis 11) verwiesen werden.
5.2 Ein
bedingter Strafvollzug ist vorliegend nur unter den Voraussetzungen von Art. 42
Abs. 2 StGB möglich. Das heisst, es müssten „besonders günstige Umstände“
vorliegen. Rein die Tatsache, dass der Berufungskläger eine Arbeitsstelle hatte
und Deutsch lernte ist nicht als „besonders“ günstig zu werten, sondern
eigentlich das, was von jedermann erwartet wird. Auch der Zeitablauf seit der
Tat vom März 2016 hält sich im Rahmen. Ob die Dauer der Untersuchungshaft von 5
Monaten eine angemessene Warnwirkung gezeitigt hat, nachdem er sich bereits
zwei Jahre zuvor in England im Strafvollzug befand, muss bezweifelt werden.
Jedenfalls vermag dies vorliegend keine „besonders günstigen“ Bewährungsaussichten
zu begründen.
Anhaltspunkte
für besondere Entwicklungen seit der erstinstanzlichen Verurteilung sind nicht
ersichtlich. Der Berufungskläger selber hat entschieden, Berufung einzulegen,
und er hatte Kenntnis von der schriftlichen Berufungsbegründung seines
Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Später ist er ins
Unbekannte abgereist, ohne das zuvor angerufene Berufungsgericht von seinem
Aufbruch zu benachrichtigen und sich um das weitere Rechtsmittelverfahren zu
kümmern. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass er seinen Zahlungspflichten
gegenüber dem Opfer in substanziellem Umfang nachgekommen wäre. Insgesamt sind
weder in der angeblichen Integration in der Schweiz noch im Umgang des
Berufungsklägers mit seinem Opfer während des weiteren Strafverfahrens
besonders günstige Umstände erkennbar.
Die Berufung ist
abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist, soweit angefochten, zu
bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der im Berufungsverfahren
unterliegende Berufungskläger die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die amtliche
Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit der Honorarnote
geltend gemachte Zeitaufwand von 16,96 Stunden erscheint angemessen und ist
praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Zu ersetzen sind zudem
Auslagen im beantragten Umfang von CHF 149.10 sowie die Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
12. August 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Art. 106 des
Strafgesetzbuches);
Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abwesenheit – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig
erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
12. März 2016 bis 12. August 2016,
in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 sowie
Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 8’360.40 und eine
Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 900.–(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3’392.– und ein Auslagenersatz von
CHF 149.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 281.55
(8 % auf CHF 2’949.10 sowie 7,7 % auf CHF 592.–), somit
total CHF 3’822.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung der Privatklägerschaft kann gegen einen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Die in Abwesenheit
beurteilte Person kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht
schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat sie zu
begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das
Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss
vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise
unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).