Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2017.142
ENTSCHEID
vom 11.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 12. September 2017
betreffend Anordnung der
Verwahrung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2011 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
der mehrfachen qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen versuchten
qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs
sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (durch
Missbrauch der Notbremse) schuldig erklärt. Unter Einbezug des Widerrufs des
bedingten Vollzugs der am 2. Februar 2009 vom Amtsstatthalteramt Luzern wegen
Schreckung der Bevölkerung ausgesprochenen Geldstrafe von 22 Tagessätzen
zu CHF 30.– und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Amtsstatthalteramts Luzern vom 22. März 2010 wurde A____ zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab dem 15. April 2010. Zudem wurde eine
Busse von CHF 600.– ausgesprochen. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung, vorerst in geschlossenem Rahmen, gestützt auf Art. 57
Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, angeordnet.
Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 12. Januar 2016 wurde die stationäre psychiatrische
Behandlung um weitere fünf Jahre verlängert. Am 28. April 2016
vereinbarten die Strafvollzugsbehörden mit den Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) Basel, den Psychiatrischen Diensten Aargau (PDAG) und den
Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern ein sog. Rotationsprinzip,
bei welchem sich die genannten Institutionen bereit erklärten, A____ zweimal
für jeweils einen Monat aufzunehmen. Am 26. Oktober 2016 wurde A____ ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt, da das Rotationsprinzip nicht
weitergeführt werden konnte, weil sich keine Klinik mehr bereit erklärte, sie aufzunehmen.
Mangels Hafterstehungsfähigkeit wurde sie per 28. Oktober 2016 wieder in
die UPK Basel verlegt.
Mit Blick auf
diese Entwicklungen verfügte das Amt für Justizvollzug am 22. November
2016 gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB aus Gründen der Aussichtslosigkeit
die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme per 5. Dezember
2016. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 1. Dezember
2016 stellte es beim Strafgericht den Antrag, über A____ die Verwahrung
anzuordnen. A____ selbst beantragte die Abweisung des Antrags der
Vollzugsbehörde und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB. Das Strafgericht liess am 29. Dezember 2016 bei [...] ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten einholen, welches am 14. Juni 2017 vorlag. Mit Beschluss vom
12. September 2017 hiess das Strafgericht den Antrag auf Anordnung der
Verwahrung in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB gut, überband A____
die Verfahrenskosten – unter Verzicht auf Erhebung einer Beschlussgebühr – und
entschädigte den amtlichen Verteidiger A____s unter Vorbehalt von Art. 135
Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse.
Gegen diesen
Beschluss liess A____ am 29. September 2017 Beschwerde führen mit den
Anträgen, es sei der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12. September 2017 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei über A____
eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen,
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners und der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat [...] als amtlichem
Verteidiger. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Stellungnahme vom
- November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Darauf liess A____ mit Eingabe vom
- Januar 2018 replizieren. Am 28. März 2018 ging ein Therapie- und
Verlaufsbericht der UPK Basel beim Gericht ein und am 3. Mai 2018 legte
das Amt für Justizvollzug die aktuellen Vollzugsakten ins Recht. Am
- Juli 2018 stellten die UPK Basel dem Gericht einen weiteren
Verlaufsbericht zu, während das Amt für Justizvollzug am 28. August 2018
erneut aktuelle Vollzugsakten einreichte. Am 6. September 2018 fand in der
UPK Basel ein Gespräch zwischen A____ und [...], welcher sie bereits im Jahre
2017 exploriert hatte, statt.
Anlässlich der
am 11. September 2018 vor dem Appellationsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung
wurden A____, ihr behandelnder Arzt, [...], als Zeuge, sowie [...], als
Sachverständiger, befragt. Danach gelangten der Verteidiger und der Vertreter
des Amts für Justizvollzug zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1
Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396
E. 4.6 und 4.7.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten. Das Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit voller Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem
angefochtenem Beschluss angeordneten Massnahme für die Beschwerdeführerin, fand
in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1
StPO eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151
E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4,
6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Anlässlich derer wurde der
Beschwerdeführerin der Beschluss des Appellationsgerichts mündlich eröffnet und
kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.1
2.1.1 Im
Sinne einer „Vorbemerkung“ erörterte die Vorinstanz die Auswirkungen der
Rechtskraft des Entscheides des Amts für Justizvollzug vom 22. November
2016 mit welchem die Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
verfügt worden war. Sie erkannte, dass das Gericht gemäss Art. 62c
Abs. 3 StGB an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen
kann, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit dem
Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen, begegnen lässt.
Hierzu äusserte die Vor-instanz die Ansicht, dass sich dafür die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beschlusses wesentlich von denjenigen unterscheiden müssten,
die im Zeitpunkt der Massnahmenaufhebung vorgelegen haben. Vorausgesetzt werde
eine wesentliche Veränderung im therapeutischen Verlauf. Eine solche konnte die
Vorinstanz nicht ausmachen, prüfte den Antrag auf Verwahrung auf seine
materielle Begründetheit und hiess ihn gut (act. 1, S. 8).
Das Amt für
Justizvollzug hat sich mit Stellungnahme vom 1. November 2017 der
vorinstanzlichen Rechtsauffassung angeschlossen und anlässlich der
Beschwerdeverhandlung daran festgehalten (act. 5, S. 3; act. 16,
S. 2).
2.1.2 Die
Beschwerdeführerin hält diese Methodik für bundesrechtswidrig. Unter Verweis
auf BGE 143 IV 1 betont sie, das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche dem
Grundsatz des Massnahmenrechts, wonach Massnahmen flexibel, einzelfall- und
situationsgerecht angeordnet und geändert werden können sollen. Wenn das Bundesgericht
festhalte, eine als aussichtslos aufgehobene ambulante Massnahme könne durch
eine besser geeignete andere ambulante Massnahme ersetzt werden, so sei auch
nach der Aufhebung einer stationären Massnahme zu prüfen, ob unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten an Stelle einer Verwahrung nicht eine geeignetere
stationäre Massnahme den Vorrang verdiene. Das Beschwerdegericht urteile mit
voller Kognition und habe darum alle Möglichkeiten zu prüfen. An den Entscheid
der Vollzugsbehörde könne es nicht gebunden sein. Zudem wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung, welche die Aufhebung
der ursprünglichen Massnahme der Administrativbehörde zuweise, während die
Anordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB im
gerichtlichen Nachverfahren ergehe, dazu führe, dass die betroffene Person im
Verwaltungsverfahren ihres Rechtsschutzinteresses verlustig gehe. Sinngemäss fehle
es ihr an einer wirkungsvollen Möglichkeit, sich gegen einen weichenstellenden
Entscheid zur Wehr zu setzen (Protokoll der Beschwerdeverhandlung S. 14).
2.2 Die
Vorinstanz hat den angefochtenen Beschluss massgeblich auf die während dem
Vollzug des Rotationsprinzips entstandenen Verlaufsberichte der UPK Basel, der
UPD Bern und der PDAG, auf die Ausführungen im Gutachten von [...] vom
14. Juni 2017 sowie auf die nach Beendigung des Rotationsprinzips
erstellten Berichte der UPK Basel gestützt (vgl. act. 1,
S. 3 ff.).
2.2.1 Demnach
wurde die Beschwerdeführerin bereits bei der ersten Station (in der UPK Basel) wegen
der Gefahr selbstverletzender Verhaltensweisen während mehrerer Tage fixiert
und mediziert und im weiteren Verlauf der Behandlung längere Zeit im Isolationszimmer
untergebracht. Bei der nächsten Station (PDAG) hat die Beschwerdeführerin
teilweise massive selbstschädigende Verhaltensweisen gezeigt. Es sei zu
„autoaggressiven Exzessen gekommen, denen nur mit Fixationsmassnahmen als letztem
Mittel“ begegnet werden konnte. Auch die UPD Bern berichtete in ihrem
Verlaufsrapport von Episoden schweren selbstverletzenden Verhaltens. Die
Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäussert, an einem Ort bleiben zu können.
Daraufhin sei es ihr nicht mehr gelungen, sich von der Suizidalität und den
selbstschädigenden Handlungen zu distanzieren, weshalb sie 5-Punkte fixiert und
zwangsmediziert werden musste. Anlässlich des zweiten Aufenthaltes in der UPK
Basel wurde die Beschwerdeführerin erneut mehrfach fixiert. Im Gegensatz zu
früheren Aufenthalten habe sie sich in Gesprächen offen und kooperativ gezeigt
und sich erstmalig auf therapeutische Interventionen eingelassen. Betreffend
den zweiten Eintritt in die PDAG lässt sich dem entsprechenden Bericht
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zugänglicher gewesen sei. In den
therapeutischen Einzelgesprächen sei eine Zusammenarbeit möglich gewesen.
Dennoch sei es zu Eskalationen mit massiver Anspannung, auto- und
fremdaggressivem Verhalten sowie parasuizidalen Handlungen gekommen, die eine
Fixierung und Zwangsmedikation notwendig gemacht hätten. Schliesslich sei die
Beschwerdeführerin beim zweiten Besuch in der UPD Bern bereits beim Eintritt –
und für die Dauer der nachfolgenden Tage – 5-Punkte fixiert worden. Das Rotationsprinzip
kam schliesslich erfolglos zu einem Ende.
2.2.2 Nach
Beendigung des Rotationsmodells verblieb die Beschwerdeführerin in der UPK
Basel. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich diesbezüglich entnehmen, der
Zustand von A____ habe sich nach einer kurzfristigen Beruhigung erneut leicht
verschlechtert, woraufhin wiederum eine Besserung eingetreten sei. Der
Beschwerdeführerin sei es gelungen, sich von der Idee der Fremdkörperingestion
zunehmend zu distanzieren. Auch fremdaggressives Verhalten sei nicht mehr aufgetreten.
Es sei ein Stufenplan entwickelt worden, der von Stufe zu Stufe mehr und
längere Unterbrüche auf der Abteilung und im gesicherten Garten vorsehe.
2.2.3 Nach
den Ausführungen des Gutachtens vom 14. Juni 2017 leidet die
Beschwerdeführerin an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und histrionischen Anteilen. Bei der Exploration sei der
Eindruck von fest eingeschliffenen Verhaltensmustern entstanden, sowie von
Reaktionsweisen auf Belastungen, die nicht mehr kritisch reflektiert würden,
weshalb sie als „institutionalisiert“ bzw. „hospitalisiert“ gelte. Der
Sachverständige adressierte die „massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
des Rotationsmodelles sowie die Intensivierung der Selbstverletzungen“. Diese
Umgebungsbedingungen hätten den Befund nicht nur nicht stabilisiert, sondern
die Verhaltensauffälligkeiten hätten sich weiter akzentuiert. Bei der
Exploration habe sie angegeben, den Eindruck gehabt zu haben, lediglich hin-
und hergeschoben zu werden. Insbesondere die häufigen Klinikwechsel hätten sie
gestört, sie habe kein Vertrauen zu den Behandlern fassen können. Das habe dazu
geführt, dass sie einfach keine Hoffnung mehr gehabt habe. Sie habe sich dann
„gehen lassen“. Es sei positiv, dass sie in der UPK Basel bleiben könne. Mit
ihrer Psychologin könne sie gut arbeiten. Sie habe den Eindruck, dass der
Oberarzt sie nicht aufgegeben habe, was eine besondere Erfahrung für sie sei.
Gemäss den gutachterlichen Schilderungen sei seit Beendigung des
Rotationsprinzips denn auch eine Befundberuhigung zu beobachten gewesen, was
zwar positiv einzuschätzen sei, indessen erschienen die Mechanismen noch nicht
als überwunden. Im Resultat bestanden aus der Sicht von 2017 zwei, letztlich
unbefriedigende Optionen: Entweder man gehe das Risiko ein, dass sich die
Beschwerdeführerin kurz- oder mittelfristig durch Selbstverletzungen in
Lebensgefahr bringt bzw. Dritte fremdgefährdet oder man belasse sie zu ihrem
und zum Schutz anderer Personen in einer sichernden Umgebung. Letztgenannte
Möglichkeit werde, selbst unter Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung,
nicht ausserhalb einer Klinikumgebung durchführbar sein. Nach damaligem Stand,
so der Gutachter, ergebe sich keine Möglichkeit störungsspezifisch mit A____ zu
arbeiten, handkehrum gebe es in der Schweiz auch keine Institution, die für den
Vollzug einer Verwahrung geeignet wäre (Gutachten vom 14. Juni 2017,
S. 40, 58, 60, 63 f.).
2.3 Seit
der Ausfällung des angefochtenen Beschlusses gelangten zwei weitere Berichte
der UPK Basel ins Recht. Zudem äusserten sich anlässlich der
Beschwerdeverhandlung der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin und der
Sachverständige [...] zu ihrem aktuellen Zustand.
2.3.1 Im
Therapie- und Verlaufsbericht vom 28. März 2018 der UPK Basel
(act. 9) wird ausgeführt, der formale Behandlungsverlauf sei von der
Notwendigkeit bestimmt, Selbstverletzungen und Suizidversuche zu verhindern
bzw. zu minimieren und die Patientin am Leben zu erhalten. Um der Beschwerdeführerin
eine klare Perspektive bezüglich einer möglichen Beendigung der
Isolationsbedingungen zu verschaffen, sei in Absprache mit ihr ein Stufenplan
entwickelt worden, der von Stufe zu Stufe mehr und längere Unterbrüche auf
Abteilung und im gesicherten Garten vorsieht. Der Stufenplan habe sich als
erfolgreich erwiesen. Am 15. August 2017 sei A____ erstmals seit Jahren
ohne 1:1-Begleitung im (Isolations-) Unterbruch gewesen. Seitdem bewege sie
sich nach sorgfältiger Planung und mit ausgedehnter Unterstützung frei auf der
Abteilung. Die Beschwerdeführerin habe einen Bezugspfleger zugeteilt erhalten,
der sich um sie und ihre Begleitung auf der Abteilung kümmere. Seit einigen
Monaten habe sie zusätzlich Einzelpsychotherapie in Anspruch nehmen können.
Weiter nehme sie zunehmend nach Möglichkeit an der morgendlichen Aktivierungsrunde,
der Aromatherapie, der innerhäuslichen Fitnessgruppe sowie der individuellen
Musiktherapie teil. Aus therapeutischer Sicht wird angegeben, dass nach einem
anfänglich eher von „Machtkämpfen“ geprägten Verhältnis zunehmend eine vertrauensvolle
und tragfähige Beziehung zum behandelnden Oberarzt und zur behandelnden
Psychotherapeutin aufgebaut werden konnte.
2.3.2 Dem
Verlaufsbericht der UPK Basel vom 30. Juli 2018 (act. 12) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin offen untergebracht gewesen
sei und sich mit der Ausnahme eines nächtlichen Einschlusses durchgehend frei
auf der Abteilung und im geschützten Garten bewegen konnte. Fixierungen und
Zwangsmedikation seien nicht zur Anwendung gekommen. Die Frequenz von schweren
Selbstverletzungen sei rückläufig, von etwa einer pro Monat im Jahre 2017 auf
etwa eine alle drei Monate im Jahre 2018, was indes noch immer als
therapieschädigend zu bewerten sei. Ebenso sei die Häufigkeit von Erregungszuständen
und akuter Suizidalität rückläufig. Stark rückläufig hätten sich Phasen mit
Isolationsnotwendigkeit gezeigt, was darauf zurückzuführen sei, dass A____
konsequenter als zuvor an einer Beendigung von Erregungszuständen mitarbeite,
mittels Einnahme ausreichender Menge an Reservemedikation, Anwendung von Skills
und Abholen von Hilfe. Aus therapeutischer Sicht war zu vermelden, dass die
Beschwerdeführerin zuverlässig und pünktlich an Einzeltherapiegesprächen
teilnahm. Im Ergebnis habe sie sich kreativ im Erarbeiten diverser Hilfsmittel
gezeigt, habe immer öfter ihr automatisches dysfunktionales Handeln und Denken
erkennen und unterbrechen können und habe ansatzweise Fortschritte im
Wahrnehmen ihrer eigenen Bedürfnisse und der adäquaten Kommunikation selbiger
gezeigt. Summarisch lasse sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin in
mehreren Bereichen Verhaltensverbesserungen gezeigt habe. Dabei habe es sich
aber noch nicht um derart grundlegende Änderungen gehandelt, dass daraus eine
erhebliche prognostische Änderung resultiere.
2.3.3 Übereinstimmend
mit den von der UPK Basel geschilderten Erregungszuständen gingen im Beschwerdeverfahren
fünf Rapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt ein, gemäss welchen die Beschwerdeführerin
in Folge selbstverletzenden Verhaltens im Dezember 2017 und im April 2018 mehrfach
nach dem Universitätsspital Basel (USB) transportiert bzw. dort bewacht werden
musste (act. 11, 14). Das Amt für Justizvollzug verwies darauf, dass es
seit dem angefochtenen Beschluss vom September 2017 zu insgesamt
13 Spitaleinlieferungen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Arzt
erklärten übereinstimmend, aufgrund medizinischer Komplikationen mehrfach im
USB vorstellig geworden zu sein, was die Vielzahl der Rapporte erkläre.
Effektiv seien im Jahr 2018 jedoch „bloss“ zwei Episoden selbstverletzender
Verhaltensweisen aufgetreten (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 6).
2.3.4 Der
behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, [...], erklärte anlässlich der Verhandlung,
die Beschwerdeführerin leide neuerdings nicht weniger oft unter ihren massiven
Erregungszuständen, aber es gelinge ihr immer besser, damit umzugehen. Er
bestätigte ihren hohen Therapiewillen, gab jedoch zu bedenken, dass sich die
Therapie im Falle von A____ hauptsächlich auf ihre Lebenserhaltung, eine
medikamentöse Steuerung ihrer Impulsivität und Suizidalität und eine
Verbesserung ihrer Lebensumstände auf der Station beziehe, wobei die
Beschwerdeführerin konstruktiv mitwirke. Was die Behandlung der
Persönlichkeitsstörung betreffe, sei man „ganz am Anfang“ bzw. man könne in
Ansätzen therapeutisch arbeiten. Langfristig hänge ein Therapieerfolg davon ab,
wie häufig Selbstverletzungen aufträten. Ob es gelinge, deren Frequenz zu
senken, sei von Frau A____s Durchhaltevermögen und –willen abhängig. Ob zu
einem späteren Zeitpunkt einmal eine Therapiefähigkeit bejaht werden könne, sei
nicht sicher. Jedenfalls könne eine Therapieunfähigkeit gegenwärtig sicher
nicht bejaht werden. In Bezug auf die Hafterstehungsfähigkeit führte der
behandelnde Arzt aus, dass eine Verlegung ins Gefängnis und der dort zu
bewältigend Alltag einen Stressor darstellen würde, mit dem die Beschwerdeführerin
vermutlich nicht umgehen könnte. Was sie in der UPK Basel schaffe, würde sie im
Gefängnis nicht umzusetzen vermögen. Sehr häufig könne sie ihre
Erregungszustände alleine oder mit Hilfe von Reservemedikation kontrollieren.
Allein dies wäre schon schwierig im Gefängnis. Er gehe davon aus, dass eine
Verlegung ins Gefängnis nicht funktioniere, die Beschwerdeführerin sinngemäss
somit nicht hafterstehungsfähig sei (Protokoll der Beschwerdeverhandlung,
S. 6 ff.)
2.3.5 Der
Gutachter [...] gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die Therapiefähigkeit
der Beschwerdeführerin zu Protokoll, er sei bei seinem wenige Tage vor der
Verhandlung unternommenen Klinikbesuch positiv überrascht gewesen. Es fange
schon damit an, dass die Beschwerdeführerin nun zugestehe, dass die Problematik
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung besteht. Sie habe eingesehen,
dass ihr selbstverletzendes Verhalten der Spannungsregulation diene und sei
bereit, über den Einsatz alternativer Strategien nachzudenken. Über den
Kreislauf des Machtkampfes mit den Institutionen sei sie hinausgekommen. Ein
wichtiger Punkt sei auch, dass die Beschwerdeführerin erstmals ein gewisses
Vertrauensverhältnis zu therapeutischen Personen habe aufbauen können. Dies
betreffe ihre Psychologin und ihren behandelnden Arzt. Wenn der Gutachter bei
der Erstellung des Gutachtens von 2017 „sehr, sehr skeptisch“ gewesen sei, so
sei er jetzt „vorsichtig optimistisch“. Dennoch sei weiterhin von jahrelangem
Unterstützungsbedarf auszugehen. In Bezug auf seine Beurteilung der
anzuordnenden Massnahme legte er dar, dass aus therapeutischer Sicht die Frage
im Zentrum stehe, ob die Anordnung der Verwahrung die UPK Basel daran hindere,
gewisse Progressionsschritte zeitnah umzusetzen. Wenn dem so sei, dann sollte
man ein Setting, das sich vorsichtig stabilisiert, nicht ändern (Protokoll der
Beschwerdeverhandlung, S. 10 ff.).
2.3.6 Die
Beschwerdeführerin selbst bestätigte in ihrer Einvernahme vor dem Appellationsgericht
die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen zu ihren Lebensbedingungen in der
UPK Basel, zu ihrem Therapiewillen und ihren diesbezüglichen Anstrengungen. Hervorzuheben
ist die Äusserung ihres ausdrücklichen Wunsches, in der UPK Basel zu
verbleiben, um dort mit ihrer Psychotherapeutin weiterarbeiten zu können
(Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 5).
2.4
2.4.1 Nach
einer Gesamtschau des vorstehend umrissenen Prozessstoffes kommt das
Appellationsgericht nicht umhin, festzustellen, dass seit der Beendigung des
Rotationsprinzips eine Dynamik Einzug gehalten hat, welche in dieser Ausprägung
entscheidrelevante Bedeutung erreicht. Als Ausgangspunkt der Entwicklung ortet
das Appellationsgericht die Abkehr vom Rotationsprinzip und die Einführung eines
Stufenplans, worin eine wesentliche Veränderung im Therapiesetting zu erblicken
ist. Dem zeitlich nachgelagert, aber gemäss der Auffassung des Gerichts in kausalem
Zusammenhang dazu stehend, erfolgte eine deutliche Verbesserung der
Therapiemotivation, was sich wiederum positiv auf die Lebensbedingungen der
Beschwerdeführerin in der UPK auswirkte. War ihr Verhalten im Jahre 2016 noch
von einer therapiefeindlichen Verweigerungshaltung bestimmt, die sich in
zahlreichen lebensbedrohlichen Selbstverletzungen äusserte und die gravierendste
Zwangsmassnahmen notwendig machten, zeigt sie seit etwa Mitte des Jahres 2017
eine zunehmende Krankheitseinsicht. Darauf basierend liess sie auch eine
Einlassung auf die vorgegebenen institutionellen Rahmenbedingungen erkennen.
Als zentrale Punkte, an welchen sich die persönliche Entwicklung der
Beschwerdeführerin ablesen lässt, erkennt das Appellationsgericht die Aussage
des Sachverständigen, nach welcher A____ die Institution nicht mehr bekämpfe
und die von mehreren Seiten – unter anderem von der Beschwerdeführerin selbst –
geäusserte Tatsache, dass sie erstmals ein Vertrauensverhältnis zu den
behandelnden Personen habe aufbauen können.
Dieser
Entwicklung verschloss sich auch die Vorinstanz nicht, indem sie mehrere
kurzfristige Befundberuhigungen, die neu erlangte Bewegungsfreiheit innerhalb der
geschlossenen Abteilung und die Etablierung des Stufenplanes entsprechend
würdigte. Aufgrund der relativen Kurzlebigkeit dieser Fortschritte erkannte sie
darin indes noch keine wesentliche Veränderung im Therapieverlauf. Diese – im
September 2017 zutreffende – Auffassung ist aus der zeitlichen Distanz eines weiteren
Jahres, während dem sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten
weitestgehend bewährt hat, zu revidieren. Mit Blick auf ihre psychiatrische
Vorgeschichte kann nicht von ihr erwartet werden, die selbstverletzenden Verhaltensweisen
innert kurzer Frist gänzlich zu unterdrücken; manifestiert sich doch gerade
darin das konkrete Massnahmebedürfnis. Zwar stellen solche Vorkommnisse gewiss
Rückschläge im Therapieverlauf dar, sie vermögen den Blick jedoch nicht von der
objektiven Tatsache wegzulenken, dass sich solche Episoden erkennbar reduziert
haben, wobei zwischenzeitlich jeweils eine relative Beruhigung eintritt. Im
vermeintlichen Widerspruch hierzu mag der Hinweis des Amts für Justizvollzug
stehen, wonach die Beschwerdeführerin seit Erlass des angefochtenen Beschlusses
13 Mal habe hospitalisiert werden müssen. Bei näherer Betrachtung erfährt er
jedoch eine bedeutende Relativierung durch die Aussage ihres Arztes, wonach ein
selbstverletzender Exzess aufgrund der Prädisposition der Beschwerdeführerin in
der Regel mehrere Klinikbesuche notwendig macht. Hervorzuheben ist zudem, dass
die erwähnten Fortschritte hauptsächlich auf erlernte Skills und
Coping-Strategien, mithin auf Bemühungen der Beschwerdeführerin, zurückzuführen
sind und nicht auf einen Rückgang der krankheitsbedingten Symptomatik. Im
Ergebnis stellen sich die Verhältnisse zwar weiterhin als schwierig dar, im
Verhältnis zum Abwärtstrend bzw. zur Stagnation der letzten Jahre hat eine deutliche
Beruhigung stattgefunden, die nach Meinung des Gutachters „vorsichtig
optimistisch“ stimmt. Mit dieser gelangt das Appellationsgericht zum Schluss,
dass im Vergleich zum Aufhebungsentscheid vom 22. November 2016 eine
wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt.
2.4.2 Damit
erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der
Aufhebungsentscheid des Amts für Justizvollzug unter anderen Voraussetzungen
eine materielle Sperrwirkung für das selbständige nachträgliche Massnahmeverfahren
entfalten würde. Mit Blick auf die im Massnahmenrecht verfolgten Leitgedanken,
der Flexibilität und der Anpassung an die individuellen Verhältnisse, sprechen
aus materieller Sicht durchaus Gründe gegen eine solche Annahme. Auch unter
formellen Gesichtspunkten scheint fraglich, ob das vom Gesetzgeber vorgesehene
zweistufige Zuständigkeitsmodell zwingend zur Konsequenz hat, dass eine erfolglose
stationäre Massnahme nicht durch eine geeignetere Therapieform im selben rechtlichen
Rahmen ersetzt werden könnte. Dem Argument der Rechtskraft des
Aufhebungsentscheids käme möglicherweise ein höheres Gewicht zu, wenn die Vollzugsbehörde
zuständig und verpflichtet wäre, bei Erfolglosigkeit der aufzuhebenden
Massnahme umfassend zu prüfen, ob nicht eine andere, gleichartige Massnahme in
Frage käme und nur aufgrund der abschliessenden Feststellung, dass eine
gleichartige Ersatzmassnahme ausser Betracht falle, an den Richter gelangen
dürfte. Ansonsten blieben der betroffenen Person gewisse Gestaltungsräume des
Massnahmenrechts verborgen, die nach Massgabe ihres wohlverstandenen Interesses
in die Beurteilung miteinzubeziehen wären. Eine umfassendere Kompetenz der
Vollzugsbehörde hätte sich zudem in einem entsprechenden Rechtsschutz zu
spiegeln. Eine summarische Betrachtung spricht somit nicht unbedingt dafür, dem
Richter einen zweiten Versuch mit einer gleichartigen Massnahme formell zu untersagen.
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Verwahrung. Im
Eventualpunkt beantragt sie die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB (act. 2). Gemäss Art. 64 Abs. 1
lit. b StGB unterliegt die Verwahrung der Voraussetzung, dass eine
Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Es rechtfertigt sich
somit, vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer stationären
therapeutischen Massnahme erfüllt sind, wobei die Bejahung dessen die Anordnung
der Verwahrung ausschlösse.
3.1 Eine
Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von
Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine
stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB
setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist. Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der
Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem
Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. allgemein zu
den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB: Heer, a.a.O., Art. 59 StGB
N 6 ff.) insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der
durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB
N 48) sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung
der Gefahr weiterer Delikte (hierzu Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten
Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage. Als
Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem
genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die Notwendigkeit (im Sinne
der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die Relation zwischen Eingriff
und angestrebtem Ziel zu prüfen; im Rahmen der letztgenannten
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und dessen Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits
einander gegenüberzustellen, wobei die Intensivierung der Gefahr,
beispielsweise der kausalen seelischen Störung, eine relativ geringe Erheblichkeit
kompensieren kann (Heer, a.a.O.
Art. 56 StGB N 35 f.).
3.2
3.2.1 Von
den Voraussetzungen, denen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB
unterliegt, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Vorliegen der
Anlasstat (Brandstiftung), der schweren psychischen Störung (schwergradige
Borderline-Persönlichkeitsstörung), des diesbezüglichen Gutachtens, der
Kausalität zwischen Störung und Anlasstat, der von der Beschwerdeführerin
ausgehenden Gefährlichkeit bzw. der durch die Störung bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit
sowie der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit der stationären
Behandlung unbestritten. Dies ergibt sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin
implizit aus ihrem Antrag auf Anordnung dieser Massnahmenart und betreffend das
Amt für Justizvollzug explizit aus dem anlässlich der Beschwerdeverhandlung –
freilich in Bezug auf Art. 64 StGB – gehaltenen Vortrag (act. 16,
S. 2). Unter dem Stichwort der „Therapiefähigkeit“ A____s verbleiben die
Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme, ihre allfällige Dauer und
der Vollzugsort zu prüfen.
3.2.2 Voraussetzung
einer Massnahme ist, dass die betroffene Person einer Behandlung überhaupt
zugänglich ist. Ist eine solche zum vornherein aussichtslos, fällt sie ausser
Betracht (BGE 137 IV 201 E. 1.3). Bei der Behandlung von
persönlichkeitsgestörten Menschen steht dabei oft nicht die Heilung des
Betroffenen im Vordergrund, sondern vielmehr eine besondere deliktsorientierte
Therapie, als deren Ziel die Beseitigung bzw. Verminderung der Gefahr weiterer
Delinquenz formuliert wird. Generell bzw. mittlerweile als Standard der
Täterbehandlung gilt für die meisten Therapien in diesem Rahmen die Maxime
„(Selbst-) Kontrolle statt Heilung“. Anstelle einer Genesung im medizinischen
Sinne sollen Kompetenzen, Einstellungen und Verhaltensweisen vermittelt werden,
die geeignet sind, die Steuerungs- und Selbstmanagementfähigkeiten der
Patienten zu erhöhen. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen ist nicht primär eine
Symptomänderung wichtig, vielmehr soll eine zwischenmenschliche Neuorientierung
erfolgen, welche die Person in die Lage versetzt, mit zunehmender
Selbständigkeit deliktfrei zu leben (Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 64, 66; einlässlich zur Behandlungsprognose: Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 64 StGB
N 93 ff.). Kongruent zum Vorstehenden, gilt es in Bezug auf den
angestrebten Therapieerfolg eine gewisse Relativität zu betonen. Eine
Verminderung der Rückfallgefahr muss nicht zwingend durch Heilung bzw. eine
Verbesserung des Krankheitszustands erfolgen, zumal gerade bei
Persönlichkeitsstörungen eine Heilung im herkömmlichen Sinne oft gar nicht
möglich ist. Vielmehr genügt die Unterdrückung oder Herabsetzung der
psychopathologischen Symptome (Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 89).
Das
Bundesgericht hat in BGE 124 IV 246, zwar am Beispiel einer ambulanten Massnahme,
jedoch in allgemeiner Weise, festgehalten, es sei weder Aufgabe noch Ziel des
Strafgesetzes, die (geistige) Gesundheit von Straftätern zu fördern. Vordringliches
Anliegen sei die Resozialisierung der Straftäter (Spezialprävention). Hierfür
stelle eine ärztliche Behandlung lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel
der Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden solle. Soweit auch andere
Mittel und Wege zu einer Verminderung der Rückfallgefahr führen, sei ihre
Anwendung im Rahmen der Massnahme sachlich angezeigt. Somit könne auch eine
Massnahme angeordnet werden, die nicht in erster Linie eine Besserung des
geistigen Zustandes der betroffenen Person anpeile, sondern sie befähige, mit ihrer
geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen (BGE 124 IV 246 E. 3b, 3c,
141 IV 236 E. 3.7: „Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die
Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters.“;
vgl. zuletzt BGer 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.6.3: „Lässt
sich dieses Ziel durch eine Therapie erreichen, welche die Störung des Täters
lediglich mittelbar behandelt, ist dies vom Massnahmenzweck gedeckt.“). In
diesem Sinne bejahte das Bundesgericht die Verlängerung einer knapp acht Jahre
dauernden stationären Massnahme in geschlossenem Rahmen, trotz zahlreicher Aggressionen
der betroffenen Person gegenüber Aufsichtspersonen, des zweimaligen
Inbrandsetzens des eigenen Bettes, mangelhafter Kontinuität bei der Einnahme
der Medikation sowie teilweiser Verweigerung der Therapiebereitschaft. Demgegenüber
stand die gutachterliche Einschätzung, dass der Erfolg einer langfristigen,
interdisziplinären und erweiterbaren Therapie zwar stark vom Zufall abhänge, er
jedoch nicht zum vornherein ausgeschlossen werden könne, zumal sich in letzter
Zeit eine gute therapeutische Bindung geformt habe, selbst wenn diese teilweise
unter störungsbedingten Rückfällen leide (« Bien qu[e les experts]
évoquent le caractère extrêmement aléatoire d'un succès thérapeutique, ils ne
l'excluent pas pour autant et préconisent à long terme une thérapie
multidimensionnelle avec des mesures d'élargissement progressives. Le dernier rapport […] conclut, de manière générale, à une bonne
alliance thérapeutique depuis que le recourant a rejoint l'unité de
psychiatrie, même si elle peut être mise à mal lorsque les idées délirantes
envahissent les relations interpersonnelles. »
BGE 137 IV 201 E. 3.1).
3.2.3 Das
Amt für Justizvollzug hat in seinem am 11. September 2018 gehaltenen
Parteivortrag ausgeführt, der Gutachter [...] habe im Gutachten vom
16. Juni 2017 (recte: 14. Juni 2017) eine Massnahme nach Art. 59
StGB als nicht erfolgsversprechend durchführbar bezeichnet, weil A____
mittlerweile über einen Zeitraum von über zwanzig Jahren hinweg alle
Bemühungen, mit ihr eine konstruktive therapeutische Arbeit einzugehen,
allenfalls kurzfristig mitgetragen, aber langfristig stets boykottiert hat.
Auch gemäss den Therapie- und Verlaufsberichten der UPK sei es zwar kurzzeitig
zu Befundberuhigungen gekommen, darauffolgend jedoch wiederum zu
Anspannungszuständen, also zu einer deutlichen Verschlechterung mit
Suizidgedanken. Auch die Verbesserung der therapeutischen Beziehung ändere daran
nichts, da sich die Therapiemotivation von A____ auf die Vermeidung von
selbstschädigendem Verhalten beschränke und sich nicht auf eine
Auseinandersetzung mit der psychischen Störung richte. Somit gebe es keine
Möglichkeit, störungsspezifisch mit der Beschwerdeführerin zu arbeiten und eine
Verminderung der hohen Rückfallgefahr für Brandstiftungen zu erreichen
(act. 16, S. 3).
3.2.4 Diesem
Verständnis kann sich das Appellationsgericht nach den an der Beschwerdeverhandlung
abgegebenen Einschätzungen des Gutachters sowie des behandelnden Arztes nicht
anschliessen.
So wich der
Gutachter [...] zu verschiedenen Gelegenheiten von seiner Einschätzung im
Gutachten von 2017 ab. Exemplarisch hierfür betonte er, früher „sehr, sehr
skeptisch“ in Bezug auf den weiteren Therapieverlauf gewesen zu sein, während
er nun „vorsichtig optimistisch“ sei. Er stellte die Verhaltensweisen, welche
die Beschwerdeführerin bei Erstellung des Gutachtens und davor an den Tag
legte, ihrem gegenwärtigen Umgang mit ihrer Situation gegenüber und würdigte
die unterschiedlichen Verhältnisse („Es fängt damit an, dass [A____] zugesteht,
und das ist ein deutlicher Unterschied zu 2014 und zum Vorjahr, dass bei ihr
eine Problematik einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliegt.
Sie lässt sich nun auf dieses Konzept ein und hat eingesehen, dass ihr
selbstverletzendes Verhalten der Spannungsregulation dient. Sie ist nun bereit
darüber nachzudenken, wie man alternative Strategien einsetzen kann. Das klingt
für uns banal, aber ist für sie ein gewaltiger Sprung.“). Er revidierte
seine Einschätzung, nach welcher eine Therapie nicht erfolgsversprechend sei,
indem er ausführte, dass wenn die Anordnung der Verwahrung die UPK daran
hindere, gewisse Progressionsschritte zeitnah umzusetzen, er ein Setting, das
sich vorsichtig stabilisiere, nicht ändern würde. Wörtlich gab er an: „So
sollte weitergearbeitet werden, damit man nicht zu viele Settingvariablen
ändert.“. Anders als das Amt für Justizvollzug vorbringt, hat sich [...] zum
gegenwärtigen Zeitpunkt – und im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen –
deutlich für eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59
StGB ausgesprochen. Im Weiteren wird auf E. 2.3.5 bzw. auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen (Protokoll der Beschwerdeverhandlung,
S. 10 ff.).
Der behandelnde
Arzt, [...], gab in seiner Befragung ebenfalls eine Empfehlung in Bezug auf die
Eignung einer stationären Therapie ab, welche sich seinen schriftlichen
Stellungnahmen noch nicht entnehmen liess. So leide die Beschwerdeführerin
nicht unter weniger Anspannungszuständen, aber sie schaffe es immer besser
darauf zu reagieren. Insbesondere könne sie die Anspannung früher wahrnehmen
und etwas dagegen tun. Sie nehme auch zuverlässig und nach Kräften an den
Therapien teil. Zwar stünden die Lebenserhaltung und eine medikamentöse
Therapie im Zentrum, doch stelle es einen Fortschritt dar, dass die
Beschwerdeführerin an der Aktivierung teilnehme, und Schema-, Musik- und
Psychotherapien in Anspruch nehme. [...] bejahte, dass die Beschwerdeführerin
bereits Skills umsetzen könne, mit welchen sie die Anspannungszustände unter
Kontrolle behalten kann, sodass diese nicht grösser werden. Weiter stelle er
sich vor, dass vielleicht noch im Jahr 2018 der Punkt erreicht werde, in
welchen einzelne begleitete Ausgänge ins Auge gefasst werden könnten. Dies
sollte eigentlich gut funktionieren, wenn man vorher sehr genau prüfe, ob die
Beschwerdeführerin in gutem Zustand sei, sie Reservemedikation mitnehme und sie
von vertrauten Pflegern begleitet würde. Im Weiteren wird auf E. 2.3.4
bzw. auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Protokoll der
Beschwerdeverhandlung, S. 6 ff.).
3.2.5 Misst
man den von den Experten geschilderten Stand der Dinge an den Vorgaben von
Lehre und bundesgerichtlicher Praxis (E. 3.2.2), so gelangt das
Appellationsgericht zum Schluss, dass bei A____ ein Potential für eine weitere
Verbesserung im Umgang mit ihrer psychischen Störung vorhanden ist. Unter
Berücksichtigung, dass die verhältnismässige Stabilisierung des Zustands seit
nunmehr über einem Jahr andauert, gehen ihre Fortschritte jedenfalls über eine
temporäre Entspannung hinaus. Mit Blick auf die Schwere ihrer psychischen
Beeinträchtigung ist zwar mit dem Amt für Justizvollzug davon auszugehen, dass
das Ziel einer rein störungsorientierten Therapie für die Beschwerdeführerin gegenwärtig
als zu ambitioniert erscheint. Allerdings wirkt bereits eine Erhöhung der
(Selbst-) Kontrolle ihrer Persönlichkeitsmerkmale deliktpräventiv und darf aus
rechtlicher Optik darum als primäres Ziel einer im Rahmen von Art. 59 StGB
durchzuführenden Behandlung genügen. Die Beschwerdeführerin übt gegenwärtig den
sozialverträglichen Umgang mit der Symptomatik ihrer Persönlichkeitsstörung ein
und eine weitere Verbesserung dieser Fähigkeit scheint nicht ausser Reichweite
zu liegen. Zu ergänzen verbleibt, dass störungsbezogene Rückfälle Teil des
Behandlungsprozesses bilden und als solche zu vermindern sind, sie jedoch –
vereinzelt auftretend – nicht dazu führen dürfen, dass ein funktionierendes Setting
gesamthaft aus den Angeln gehoben wird.
Nach dem
Gesagten ist die Eignung einer stationären psychiatrischen Therapie im Sinne
von Art. 59 StGB zu bejahen.
3.2.6 Während
im Gutachten vom 14. Juni 2016 noch die Rede davon war, es sei keine
schweizerische Institution in der Lage mit der von der Beschwerdeführerin
gezeigten Verhaltensweise adäquat umzugehen (Gutachten vom 14. Juni 2017,
S. 65), steht nach über einem Jahr Aufenthalt in der UPK Basel, dem Wunsch
der Beschwerdeführerin, dort zu verbleiben und den Empfehlungen des Arztes und
des Gutachters, sie dort zu belassen, ausser Frage, dass eine geeignete
Institution für den Massnahmenvollzug besteht.
3.3 Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Dauer einer
therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis beim Betroffenen und
der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b
StGB). Kommt das Gericht zum Schluss, eine Massnahme von weniger als der
regulären gesetzlichen Höchstdauer sei mit Blick auf sich gegenüberstehenden
Interessen angemessen, kann es die Sanktion zum Voraus entsprechend beschränken
(BGer 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6; Lehner, Freiheitsentziehende Massnahmen im schweizerischen
Strafrecht, in: recht 2017, S. 81 ff., 95).
Bei der
Bemessung der Massnahmendauer ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin bereits über sieben Jahre im Massnahmenvollzug verbracht
hat. Dabei hat sie nach etwa sechs Jahren jene Krankheitseinsicht gewinnen
können, die sie zu einem konstruktiven Umgang mit dem therapeutischen Setting
befähigte, sodass sich nun, rund ein Jahr später, erste erkennbare Fortschritte
zeigen. Es rechtfertigt sich darum, den nächsten Verlängerungsentscheid bereits
vor Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer von fünf Jahren vorzusehen. Dies
erlaubt es, schon zu einem früheren Zeitpunkt zu überprüfen, ob sich die
Fortschritte der Beschwerdeführerin verfestigt haben und ob ihr eine weitere
Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse zuzutrauen ist. Gleichzeitig wird ihr bis
zur nächsten Überprüfung mit Blick auf den insgesamt sehr langen Behandlungsweg
genug Zeit zur Erarbeitung der nächsten Schritte eingeräumt.
Damit ist die
Dauer der stationären Massnahme auf drei Jahre zu befristen.
3.4 Zusammenfassend
sind sämtliche Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
StGB erfüllt und es ist über A____ für die Dauer von drei Jahren eine
stationäre psychiatrische Behandlung anzuordnen. Für die Anordnung einer
Verwahrung nach Art. 64 StGB verbleibt kein Raum. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen.
4.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die
Beschwerde als begründet und die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag
durch. Folglich werden für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten erhoben. Die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates
(Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
4.2 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bestimmung beschlägt auch selbständige
nachträgliche Entscheide des Gerichts i.S.v. Art. 363 StPO (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 428 N 3).
Die
Beschwerdeführerin ist somit für die Kosten ihrer Vertretung durch Advokat [...]
zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 10. September 2018 (act. 15)
geltend gemachte Zeitaufwand von 7,33 Stunden (Advokat) sowie 1,42 Stunden
(Volontär) erscheint angemessen, wobei für die Beschwerdeverhandlung drei
Stunden hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von
CHF 200.– bzw. CHF 130.– entschädigt, ausmachend CHF 2‘252.60.
Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 23.90. Hierzu addiert wird die
Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen,
ausmachend CHF 177.40. Insgesamt sind der Beschwerdeführerin für die Vertretung
durch Advokat [...] somit CHF 2‘453.90 zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12. September 2017 betreffend die
Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64
Abs. 1 StGB wird gutgeheissen und die damit angeordnete Verwahrung wird
aufgehoben.
Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 27. Januar 2011 wird über A____ in Anwendung von Art. 59
Abs. 1 und 3 StGB für die Dauer von drei Jahren eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Dem Verteidiger, Advokat [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘252.60 und ein Auslagenersatz von
CHF 23.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 177.40
(8 % auf CHF 701.10 sowie 7,7 % auf CHF 1‘575.40), somit total
CHF 2‘453.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, [...]
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).