Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.48
ENTSCHEID
vom 20.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. Oktober 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis 21. Dezember 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein
Strafverfahren wegen Betrugs bzw. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 vorläufig festgenommen
wurde, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 26. Oktober 2018 auf Antrag
der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht
Wochen bis zum 21. Dezember 2018. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht-
und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung
der streitgegenständlichen Verfügung und ihre sofortige Entlassung aus der
Untersuchungshaft (gegebenenfalls gegen Leistung einer in der Höhe noch zu bestimmenden
Sicherheitsleistung [Kaution]). Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft
auf zwei bzw. vier Wochen zu verkürzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
sofort nach Wegfall konkreter Kollusionsgefahr die Freilassung der Beschwerdeführerin
anzuordnen. Ferner sei B____ auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher
Verteidiger einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 7. November 2018
mit dem Antrag auf Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Dazu hat die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 14. November 2018 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom
12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 22. Oktober 2018 in zwei [...]-Filialen
in Basel im Online-Shop mit gestohlener Kreditkarte bestellte Ware abgeholt
bzw. abzuholen versucht zu haben (die Ware war auf ihren Namen sowie auf den
Namen einer gewissen C____ bestellt worden).
3.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, die Beschwerdeführerin
habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2018 zunächst zu Protokoll
gegeben, von einem Bekannten namens D____, der in [...] lebe, beauftragt worden
zu sein, die Ware in Basel für ihn abzuholen. Mit dem Kauf der Ware habe sie aber
nichts zu tun und wenn sie das mit der gestohlenen Kreditkarte gewusst hätte,
hätte sie diese Aufgabe nicht übernommen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe
sie dann erklärt, dass die Geschichte mit „D____“ nicht stimme und sie den Auftrag
von einer ihr nahestehenden Person erhalten habe, welche im Ausland eine zu
erneuernde Niederlassungsbewilligung habe und darum nicht selbst die Ware habe
abholen können. Zum Ende der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin dann zu
Protokoll gegeben, dass die auftraggebende Person ihr Lebenspartner gewesen
sei. Er habe ihr erzählt, dass er die Kreditkarte im Internet gekauft und damit
die Waren im Online- Shop bestellt habe. Die Kreditkarte sei nicht gestohlen.
Nähere Angaben zu diesem Kreditkartenkauf im Internet und über Adressatin des
anderen Pakets (C____) habe sie nicht machen können. Auch habe sie sich nicht
zu der angegebenen Adresse in [...] äussern wollen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art.
146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0]) bzw. des Tatbestands des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB)
nicht in eigener Person verwirklicht. Zudem bestreitet sie, im Tatzeitpunkt um die
Betrugsmerkmale bzw. die Merkmale des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gewusst zu haben. Auch eine Bereicherungsabsicht sei
zu verneinen (Beschwerde Ziff. 5 ff.).
3.4
3.4.1 Die
Depositionen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubwürdig. Neben ihrem bereits
vom Zwangsmassnahmengericht diskutierten suspekten Aussageverhalten anlässlich
ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2018 hat sich aufgrund der Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit ergeben, dass sich die
Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben bereits am 28. September 2018 und am
8. Oktober 2018 in der Schweiz aufgehalten haben muss (im Mobiltelefon der
Beschwerdeführerin aufgefundenen Zugbillete). Damit hat die Beschwerdeführerin
(einmal mehr) nicht die Wahrheit gesagt. Des Weiteren lautet das im
Mobiltelefon der Beschwerdeführerin abgespeicherte E-Ticket auf E____, weshalb
der Verdacht besteht, dass sie sich zwecks Verschleierung ihrer Identität und
Reisetätigkeit unter falschem Namen fortbewegt hat. Offen ist auch, ob die Beschwerdeführerin
für weitere ähnliche Delikte in Frage kommt. Immerhin besteht eine Diskrepanz
zwischen ihrem Einkommen und dem von ihr gepflegten Lebensstil (Billet der
ersten Klasse für die Zugfahrten von [...] nach Basel zwecks Abholung der
bestellten Ware bzw. eine Ray Ban-Sonnenbrille in den Effekten).
3.4.2 Aufgrund
der bisherigen Untersuchungsergebnisse muss zum jetzigen Zeitpunkt von einem (mittäterschaftlichen)
Zusammenwirken mit mindestens ihrem Lebenspartner ausgegangen werden. Es liegen
einige (deutliche) Hinweise vor, die auf eine Beteiligung ihrer Person an
betrügerischen Handlungen bzw. ihr Wissen um die objektiven Tatbestandsmerkmale
hindeuten. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich Betrug bzw. betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage liegt damit vor.
4.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen
Verhalten der Beschuldigten im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen,
aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den ihn
belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2
S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11.
August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2
4.2.1 Wie
das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten hat, ist es
gerichtsnotorisch, dass hinter Delikten mit gestohlenen Kreditkarten bzw.
entwendeten Kreditkartendaten in der Regel gut organisierte Gruppierungen
stehen. Diesbezüglich ist vieles noch unklar: Die Beschwerdeführerin hat zur
Person des „Bestellers“ der Ware verschiedene Versionen angegeben. Im Moment
soll ihr Lebenspartner namens F____, der arbeitslos sei, der Besteller gewesen
sein. In seinem Auftrag will sie denn auch die Ware abgeholt haben. Daneben
scheint auch eine Person namens G____ (sollte dies nicht ein Alias-Name für die
Beschwerdeführerin sein), mitinvolviert zu sein. Unklar ist auch, wie es dazu
kam, dass zumindest in einem Fall die Rechnungsadresse „A____“ in [...] angegeben
wurde. Zudem ist auch noch abzuklären, auf welche Art und Weise die zwölf
Spirituosen-Flaschen ins Ausland hätten transportiert werden sollen. Die im
Mobiltelefon der Beschwerdeführerin aufgefundenen Zugbillete stellen auf jeden Fall
keine Retourfahrkarten dar.
4.2.2 Insgesamt
muss festgestellt werden, dass noch viele Fragen offen sind. Bis diese geklärt
sind, ist zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin mit Personen aus
ihrem Umfeld, insbesondere ihrem offenbar in die Delikte involvierten
Lebenspartner, in Verbindung setzen und absprechen kann. Der Haftgrund der
Kollusionsgefahr ist damit gegeben.
5.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in
diesem Sinne vorliegen, sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen
der Beschuldigten, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom
26. August 2016, 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2,
1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32
vom 29. Juni 2016).
5.2
5.2.1 Die
Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Nähe von [...],
wo sie mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn (geboren im Jahr 2017)
wohnt und einer regelmässigen Arbeit nachgehen will. Sollte die
Beschwerdeführerin bereits jetzt aus der Haft entlassen werden, ist vor diesem
Hintergrund ernsthaft zu befürchten, dass sie sich dem Strafverfahren durch
Flucht entziehen würde, zumal keinerlei Kontakte zur Schweiz ersichtlich sind.
Diesfalls könnte sie nicht mit den laufenden Ermittlungsergebnissen
konfrontiert werden. Dies gilt es zu verhindern.
5.2.2 Im
Übrigen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die
Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der
Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des
Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu
beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1). Auf das Angebot der Beschwerdeführerin, bei
Bedarf innert weniger Stunden per [...] in die Schweiz zu reisen (Beschwerde
Ziff. 8), kann aufgrund ihrer unglaubwürdigen Aussagen bzw. der daraus
resultierenden Unsicherheit über die Ernsthaftigkeit dieses Vorschlags nicht
eingegangen werden.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2 Bezüglich
der angebotenen Kaution ist zu beachten, dass mit dieser nur die Fluchtgefahr
abgewendet werden kann. Zurzeit besteht neben Flucht- indes auch noch Kollusionsgefahr,
sodass momentan eine Kaution nicht zielführend ist. Dasselbe gilt erst recht für
die von der Verteidigung vorgeschlagene Meldepflicht bei der Schweizerischen
Botschaft in [...] oder einem Konsulat, wobei hierzu anzumerken bleibt, dass
ein Verstoss gegen eine solche Pflicht für die Beschwerdeführerin keinerlei
Konsequenzen hätte und vor diesem Hintergrund nicht angeordnet werden kann.
6.3 Die
Beschwerdeführerin ist Mutter eines 1 ¼ Jahre alten Sohnes und will in [...] einer
regelmässigen Arbeit nachgehen. Die Untersuchungshaft stellt somit für sie aus
mehreren Gründen eine grosse Belastung dar. Kommt hinzu, dass der Deliktsbetrag
zurzeit nicht sehr hoch ist. Obwohl momentan das öffentliche Interesse an einer
raschen Aufklärung der Straftaten und die damit verbundene Notwendigkeit, die
noch zu tätigenden Ermittlungen ungehindert vornehmen zu können (und die
Beschwerdeführerin dazu zu befragen), das private Interesse der
Beschwerdeführerin noch überwiegt, wäre für den Fall, dass die zu tätigenden
Abklärungen keine weiteren Belastungen der Beschwerdeführerin zu Tage fördern,
eine Verlängerung der Haft nicht mehr verhältnismässig.
6.4 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 22. Oktober 2018 in Haft. Aufgrund
der zur Diskussion stehenden Straftaten (für Betrug bzw. betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sieht das Gesetz eine Strafdrohung
von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 146 bzw. 147
StGB]), hat die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mit einer
Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 21. Dezember 2018
angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt acht Wochen übersteigen wird. Ob
die Sanktion bedingt oder unbedingter ausgesprochen wird, spielt dabei keine
Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; Albertini/Armbruster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 212 StPO N 13).
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Hingegen
ist der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihrem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit
auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, D____ wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).