Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.125
Verfügung vom 12. Mai 2017
Anforderungen an
Gerichtsgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1972, hatte
eine schwierige Kindheit und trat bereits in jungen Jahren mit Alkohol und
Drogen in Kontakt (vgl. IV-Akte 66, S. 5). Ab 1993 bis 1995 absolvierte sie –
nachdem sie mehrere Lehren abgebrochen hatte – erfolgreich eine KV-Lehre bei
der C____ AG in [...]. Daraufhin war sie an verschiedenen Orten tätig,
mehrheitlich im kaufmännischen Bereich (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 3];
siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 11, S. 2 f.]). Ab dem 27. November 2000 bis
zum 19. Oktober 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) war sie als Assistentin für
die D____ tätig (vgl. IV-Akte 5).
b) Ab dem 30. November 2009 bis zum 14. Dezember 2009 hielt
sich die Beschwerdeführerin zum stationären Alkoholentzug in der E____ Klinik
in [...] auf (vgl. IV-Akte 10, S. 8 f.). Anschliessend erfolgte bis zum 19. März
2010 eine stationäre Alkoholentwöhnung in der F____ in [...] (vgl. IV-Akte 10,
S. 6 f.). Im Juli 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S.
1 ff.). Die IV-Stelle gewährte ihr in der Folge berufliche Massnahmen,
insbesondere ein Arbeitstraining bei den G____ (Januar 2011 bis Dezember 2011; vgl.
insb. IV-Akte 41). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 (bis
Juli 2012) als Kinderbetreuerin bei den G____ mit einem 75%-Pensum angestellt (vgl.
IV-Akte 48). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. H____ (RAD) vom 28. März
2012 (IV-Akte 52) gestand die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit von
Januar 2011 bis September 2011 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 56),
welche jedoch nicht zur Auszahlung gelangte, da die Beschwerdeführerin in
dieser Zeit das höhere Invalidentaggeld bezogen hatte (vgl. IV-Akte 57).
c) Ab dem 2. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2013 war die
Beschwerdeführerin erstmals stationär in den I____ Kliniken hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 76, S. 16 f.). Im November 2013 verlor sie ihre Stelle bei den G____
(vgl. IV-Akte 73). Vom 2. bis zum 3. April 2014 war die Beschwerdeführerin
erneut stationär in den I____ Kliniken in Behandlung. Diesem Aufenthalt folgte
eine teilstationäre Behandlung bis zum 14. Mai 2014 (vgl. IV-Akte 76, S.
12). Schliesslich war die Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2015 bis zum 1.
März 2015 nochmals stationär in den I____ Kliniken hospitalisiert. Ab dem 2.
März 2015 bis zum 10. April 2015 befand sie sich in teilstationärer Therapie
(vgl. IV-Akte 76, S. 7 ff.).
d) Am 2. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 64).
Seit Mitte August 2015 arbeitete sie dreimal pro Woche je 2,5 Stunden an einem
Mittagstisch. Am 26. August 2015 äusserte sich die behandelnde Psychiaterin (Dr.
J____) zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73).
Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie von
Dr. J____ den Bericht vom 1. Oktober 2015 ein (IV-Akte 77, S. 1 ff.). Im weiteren
Verlauf wurde Dr. K____ der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der
Versicherten erteilt (vgl. IV-Akte 89). Dieser erstellte in der Folge ein
reines Aktengutachten (vgl. IV-Akte 91). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle
Dr. L____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (Gutachten vom
12. Januar 2017; IV-Akte 100).
e) Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 24.
Januar 2017 (IV-Akte 102) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 27. Januar 2017 mit, man beabsichtige, einen Leistungsanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 103). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 27. März 2017 unter Beilegung eines Berichtes von Dr. J____ vom 20. März
2017 (vgl. IV-Akte 116, S. 1 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle
bei Dr. H____ die Stellungnahme vom 6. Mai 2017 (IV-Akte 118) ein und
erliess am 12. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 120).
II.
a) Am 14. Juni 2017 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Der Beilage hat sie diverse
ärztliche Unterlagen beigelegt (Beschwerdebeilagen 4 bis 6). Sie beantragt, es
sei die Verfügung vom 12. Mai 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter
sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes durch das Gericht ein
psychiatrisches Obergutachten anzuordnen. Ausserdem seien Dr. J____ die Kosten
für die Erstellung des Berichts vom 20. März 2017 zu vergüten. Zu diesem
Zwecke sei Dr. J____ die Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung
einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juni
2017 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 schliesst
die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.
August 2017 wird die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, zu
erstellen durch die M____ (Dr. N____, Dr. O____ oder Dr. P____) oder Dr. Q____
(R____ Zentralschweiz), angeordnet. Gleichzeitig wird den Parteien Frist
gesetzt, sich zu den vorgeschlagenen Gutachterinnen und zum Fragenkatalog zu äussern.
b) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom
12. September 2017 die Einsetzung von Dr. O____ als Obergutachterin. Die
Beschwerdegegnerin macht mit Eingabe vom 20. September 2017 geltend, für sie
komme als Obergutachterin am ehestens Dr. N____ in Betracht. Dr. P____ könne
man ebenfalls akzeptieren.
c) In der Folge wird der M____ (Dr. N____ oder Dr. P____)
der Auftrag zur Erstellung des Obergutachtens erteilt (Schreiben der
Instruktionsrichterin vom 27. September 2017 resp. Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 4. Oktober 2017).
d) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilt die M____
dem Gericht mit, das Gutachten werde durch Dr. N____ erstellt.
e) Im Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin stationär in
der Klinik S____ hospitalisiert.
f) Am 17. August 2018 geht das psychiatrische
Obergutachten vom 15. August 2018 beim Gericht ein.
g) Mit Schreiben vom 11. September 2018 nimmt die
Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten.
h) Am 12. September 2018 äussert sich die
Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. N____. Der Eingabe hat sie eine
Stellungnahme von Dr. H____ vom 31. August 2018 beigelegt.
i) Mit Schreiben vom 27. September 2018 äussert sich
Dr. N____ zum Gutachten von Dr. L____ vom 12. Januar 2017.
IV.
Am 14. November 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Vom Gericht zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Verfügung vom 12. Mai 2017 einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
2.2. 2.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
2.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2.3. Wurde die Rente nach Verminderung des
Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei
Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit
erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der
Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten
angerechnet (Art. 29bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
2.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung,
diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur
(formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2). Art. 29bis
IVV ist nur auf die Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG,
nicht aber auf die Ermittlung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG anwendbar (BGE
142 V 547, 550 f. E. 3).
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.2.3. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.3.
3.3.1. Dr. N____ hielt im Gerichtsgutachten vom 15. August 2018 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest
(vgl. S. 15): (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode (ICD-10 F33.0); (2.) Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2); (3.) Cannabisabhängigkeit,
ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25); (4.) kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61.0).
3.3.2. Zur Begründung führte Dr. N____ an, bei der Explorandin
bestehe zunächst eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) und eine Cannabisabhängigkeit
(ICD-10 F12.2). Vom Alkohol sei sie im Zeitpunkt der Begutachtung (Dezember
2017) abstinent gewesen, von Cannabis nicht. Nach der Exploration habe es jedoch
einen Alkoholrückfall gegeben, der nach den Angaben der die Explorandin
behandelnden Psychiaterin auch einen erneuten stationären Aufenthalt in der
Klinik S____ notwendig gemacht habe. In den letzten Jahren sei es der Explorandin
trotz zahlreicher Entgiftungen nicht möglich gewesen, über einen längeren
Zeitraum eine Abstinenz aufrecht zu erhalten, obwohl sie in kontinuierlicher
Behandlung gewesen sei und sich um eine Abstinenz bemüht habe (vgl. S. 16 oben des
Gutachtens). Die Explorandin sei mittlerweile mittelgradig bis schwer
alkoholabhängig. Trotz aller Unterstützung und Hilfen, denen sie sehr offen
gegenüber stehe, schaffe sie es nicht, nach stationären Behandlungen länger
abstinent zu sein. Im stationären Rahmen scheine ihr dies gut zu gelingen.
Durch ihre durch die Persönlichkeitsstörung bedingte Instabilität verfüge sie
nicht über ausreichende Ressourcen, dass sie in der Lage wäre, willentlich eine
Abstinenz aufrecht zu erhalten (vgl. S. 22 oben des Gutachtens).
3.3.3. Des Weiteren legte Dr. N____ dar, im Vordergrund stehe
bei der Explorandin eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens, die
sich nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung
zurückführen lasse. Aufgrund der Akten und den Schilderungen der Explorandin würden
sich Hinweise ergeben, dass diese Störung bereits in der Kindheit und im jungen
Erwachsenenalter vorhanden gewesen ist. Neben den allgemeinen Merkmalen einer
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 würden sich bei der Explorandin deutliche
Hinweise auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen
Merkmalen ergeben. Die Persönlichkeitsdiagnostik von Dr. T____ vom 5. Mai 2017 habe
eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen ergeben.
Da es die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung in dieser Form in der ICD-10
nicht gebe, sondern nur als ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, lasse
sich die Symptomatik am besten als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen bezeichnen. Zusammenfassend müsse
man davon ausgehen, dass die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen
Merkmalen es der Explorandin deutlich erschwere, sich in ein Team einzuordnen
und eine konstante Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Explorandin neige dazu,
bei Überlastung mit Konsum von Alkohol und Cannabis zu reagieren. Die
Explorandin habe eine Ausbildung erst im vierten Anlauf durchgehalten und
abschliessen können. Ihre frühere Betreuerin im Heim habe ihr später immer
wieder berufliche Möglichkeiten eröffnet. Ihre erfolgreiche Berufstätigkeit bei
der D____ während fast zehn Jahre sei wahrscheinlich nur deshalb möglich
gewesen, da sie über viele Jahre eine geheime Beziehung zu ihrem Chef gehabt
habe, weswegen ihre Fehlzeiten beim Arbeiten oder andere Probleme am
Arbeitsplatz ohne Konsequenzen geblieben seien. Nach der Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses seien die Anstellungen bei den G____ im Rahmen von
beruflichen Massnahmen erfolgt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
3.3.4. Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, mit hoher
Wahrscheinlichkeit habe die Explorandin die Persönlichkeitsstörung bereits in
ihrer Kindheit vor der THC- und Alkoholabhängigkeit entwickelt. Die Explorandin
habe bereits in der Primarschulzeit Beziehungsprobleme in der Familie gehabt.
In der Schule sei eine Kleinklasse notwendig geworden und später eine
Heimunterbringung, mitunter sogar in einem geschlossenen Heim. Erst als
Jugendliche habe der Substanzkonsum (THC, Alkohol und früher auch eine Zeit lang
Kokain) eingesetzt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Substanzabhängigkeit
überwiegend wahrscheinlich als Folge der Persönlichkeitsstörung zu beurteilen
(vgl. S. 21 des Gutachtens).
3.3.5. Überdies stellte Dr. N____ klar, bei der Explorandin
bestehe zusätzlich zu dieser seit ihrer Jugend bestehenden Problematik eine
rezidivierende Depression. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei die Ausprägung
leichtgradig gewesen. Bereits im IV-Arztbericht vom Jahr 2010 sei eine leichte
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden, die in
den Jahren danach auch wieder abgeklungen sei. Die Explorandin leide jetzt
unter einer depressiven Stimmung, Antriebsarmut, Schlafstörungen,
Schuldgefühlen und einer Libidominderung, so dass die Diagnosekriterien für
eine leichte depressive Episode nach ICD-10 erfüllt seien (vgl. S. 17 des
Gutachtens).
3.3.6. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hielt die Gutachterin fest, die Explorandin sei in ihrer
angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte krankheitsbedingt momentan
nicht arbeitsfähig (vgl. S. 18 des Gutachtens). Übereinstimmend mit Dr. J____
erachte man sie retrospektiv ab Anfang Juni 2013 bis zum 15. August 2015 für
100 % arbeitsunfähig. Ab dem 16. August 2015 bis zum 17. März 2016 sei von
einer Arbeitsfähigkeit von zehn Stunden pro Woche auszugehen. Aufgrund der
instabilen gesundheitlichen Situation mit wiederholtem Aufenthalt in den I____
Kliniken habe danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Im weiteren
Verlauf habe sich der Gesundheitszustand gebessert, bis hin zu einer maximalen
Arbeitsfähigkeit von ca. 30-40% in einer optimal angepassten Tätigkeit. In einer
anpassten Tätigkeit wie bei den G____ sei die Explorandin aktuell zu 40 % arbeitsfähig
(vgl. S. 19 unten des Gutachtens). In alkoholisiertem Zustand sei die Explorandin
auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Als kaufmännische
Angestellte sei sie auch in nicht alkoholisiertem Zustand nicht arbeitsfähig
(vgl. S. 22 des Gutachtens). Die Explorandin benötige ein strukturiertes Umfeld
sowie ein festes kollegiales Team, das ihr mit Wohlwollen begegne. Eine Kontinuität
aufrecht zu erhalten, falle ihr äusserst schwer. Durch eine durch die
Persönlichkeitsstörung bedingte geringe Frustrationstoleranz komme es zu
Einbussen in ihrer Leistungsfähigkeit und zu Unterbrechung ihrer Tätigkeit, da die
Explorandin versuche, die Situation zu vermeiden und in der Vergangenheit dann auch
ihrem Arbeitsplatz ferngeblieben sei, obwohl ihr die Konsequenzen klar seien
und sie dadurch auch Schuldgefühle entwickle (vgl. S. 20 und S. 22 des
Gutachtens). Die Explorandin sei durch die depressive Symptomatik zusammen mit
ihrer Persönlichkeitsstörung leichtgradig in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt (vgl. S. 20 und S. 22 des Gutachtens).
3.3.7. Abschliessend wies Dr. N____ nochmals darauf hin, das
Leistungsvermögen der Explorandin scheine stark von ihrer kombinierten
Persönlichkeitsstörung in Kombination mit ihrer Lebenssituation und dem Konsum
von Cannabis und Alkohol abzuhängen. Die rezidivierende depressive Störung beeinträchtige
das Leistungsvermögen nur kurzfristig und verstärke die Einschränkungen der
beiden anderen Diagnosen. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei als
schwer anzusehen. Auch der Schweregrad der Cannabisabhängigkeit sei als schwer
und die Alkoholabhängigkeit zurzeit als mittelgradig bis schwer einzustufen.
Die Suchtproblematik habe in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Explorandin
sei aber in der Lage, auch abstinente Phasen zu haben, dies aber zunehmend nur
in beschützter Umgebung der Klinik. Der Alltag der Explorandin sei zum
Zeitpunkt der Exploration nicht vom ständigen Konsum beherrscht gewesen. Die
rezidivierende depressive Störung sei aktuell als leichtgradig anzusehen. Auch
in der Vergangenheit sei die depressive Symptomatik maximal mittelgradig gewesen
und sei in Begleitung der anderen Diagnosen aufgetreten. Trotz Behandlung
scheine sich der Gesundheitszustand der Explorandin und ihr Leistungsvermögen
in den letzten zwei Jahren auf einem niedrigen Niveau leicht stabilisiert zu
haben. Ein Eingliederungsversuch bei den G____ sei erfolgreich gewesen und habe
ihr die Möglichkeit eröffnet, in verschiedenen Teilzeitpensen zu arbeiten.
Dabei habe sich aber herausgestellt, dass ein 75%-Pensum zu viel sei. Ein Pensum
von zehn Stunden pro Woche, verteilt auf drei Tage, habe zu einer Stabilisierung
geführt. Mittlerweile habe die Explorandin diese Arbeit auch in diesem geringen
Pensum wieder verloren (vgl. S. 23 f. des Gutachtens).
3.4.
3.4.1. Auf das Gutachten von Dr. N____ vom 15. August 2018 kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 3.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich die Expertin
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer
Art und Weise begründet. Soweit die Beschwerdegegnerin Kritik am Gutachten von
Dr. N____ übt, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
3.4.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. N____ habe
nicht zum Gutachten von Dr. L____ vom 12. Januar 2017 Stellung genommen. Das
Gutachten sei daher nicht verwertbar (vgl. S. 1 der Stellungnahme vom 12.
September 2018). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Gutachterin im Gutachten
vom 15. August 2018 implizit zur Einschätzung von Dr. L____ Stellung genommen
hat. Schliesslich hat sie sich in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2018
noch explizit zum Gutachten von Dr. L____ geäussert.
3.4.3. Des Weiteren wendet die Beschwerdegegnerin ein, der
retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit werde von Dr. N____
unklar beschrieben. Namentlich gehe aus dem Gutachten nicht deutlich hervor, ab
wann genau die attestierte Arbeitsfähigkeit von 30-40% gelte (vgl. S. 1 der Stellungnahme).
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich bereits bei einer angenommenen 40%igen
Arbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt (vgl. dazu die
Ausführungen sub Erwägung 4. hiernach). Bei dieser Ausgangslage bedarf es
keiner Weiterungen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Rüge der
Beschwerdegegnerin, die von der Gutachterin angenommene 40%ige Arbeitsfähigkeit
in Verweistätigkeiten bei Abstinenz resp. die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
Zeiten des Alkoholkonsums sei IV-rechtlich nicht umsetzbar (vgl. S. 1 der
Stellungnahme). Ist die Beschwerdeführerin bereits ohne Alkoholkonsum nur 40 %
arbeitsfähig, mit daraus resultierendem Anspruch auf eine ganze Rente, dann
bedarf es keiner näheren Erläuterung.
3.4.4. Überdies macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. N____ davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung willentlich nicht in der
Lage sei, eine Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten; denn die
Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit – trotz der Störung – immer wieder
in der Lage gewesen, über längere Zeit abstinent zu sein (vgl. S. 2 der
Stellungnahme). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin plausibel dargetan
hat, dass die Suchtproblematik in den letzten Jahren stark zugenommen hat und
die Explorandin zunehmend nur in beschützter Umgebung der Klinik in der Lage
ist, abstinente Phasen zu haben (vgl. S. 23 des Gutachtens). Dass die vorliegende
Sucht gerade kein behandelbares Leiden ist resp. keine hinreichenden Ressourcen
zur Alkoholabstinenz vorhanden sind, hat Dr. N____ schlüssig klargestellt (vgl.
insb. S. 22 und S. 23 des Gutachtens).
3.4.5. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin – Bezug
nehmend auf die Stellungnahme von Dr. H____ vom 31. August 2018 – geltend, die angeführten
medizinischen Befunde würden sehr stark auf das subjektive Erleben der Versicherten
abgestützt, wie am Beispiel des psychopathologischen Befundes deutlich werde (vgl.
S. 2 der Stellungnahme mit Verweis auf S. 2 der Stellungnahme von Dr. H____).
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der psychiatrische Gutachter naturgemäss
auf Angaben der zu explorierenden Person angewiesen ist. Die Richtigkeit dieser
Angaben ist dann aufgrund von objektiven Kriterien zu hinterfragen (vgl. u.a.
die von der Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie herausgegebenen
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten, Version vom 16.
Juni 2016, S. 15 f. resp. S. 29 f.). Dr. N____ hat die Beschwerdeführerin
leitlinienkonform befragt (vgl. S. 6 ff. des Gutachtens). Ihre Beurteilung hat
sie ausführlich – anhand von objektiven Befunden (vgl. insb. S. 12 f.
"Verhaltensbeobachtung und äussere Erscheinung" resp. "Untersuchungsbefunde")
und basierend auf einer Konsistenzprüfung (vgl. S. 18 des Gutachtens) –
begründet. In Bezug auf das unter dem Titel "psychopathologischer
Befund" angegebene regelmässige Fingernägelkauen ist klarzustellen, dass
Dr. N____ auf S. 12 des Gutachtens ("Verhaltensbeobachtungen und äussere
Erscheinung") ausführt, die Fingernägel der Explorandin seien abgekaut. Generell
hat sich die Gutachterin zu Mimik und Gestik, zum Schritt ("zügig")
etc. unter dem Titel "Verhaltensbeobachtungen" geäussert. Im Übrigen
lässt sich per se nicht jede Aussage aufgrund der Verhaltensbeobachtung objektiv
erhärten. Dies gilt insb. für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
leichte Reizbarkeit (vgl. S. 13 des Gutachtens).
3.5.
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
– gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten von Dr. N____ – in einer
optimal angepassten Tätigkeit über eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu
prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben
verhält.
4.1. 4.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vorliegend:
Dezember 2015; vgl. die nachstehenden Überlegungen) nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325
E. 4.1 mit Hinweisen).
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat der Verfügung
vom Jahr 2012, mit der der Beschwerdeführerin ab Januar bis September 2011 eine
Dreiviertelsrente zugestanden worden war, gestützt auf den IK-Auszug (IV-Akte
3, S. 4) ein Valideneinkommen von Fr. 99'388.-- zugrunde gelegt (vgl. IV-Akte
56). Das damals angenommene Valideneinkommen ist zwar nicht bestritten,
erscheint aber als erstaunlich hoch. Möglicherweise ist der hohe Lohn bei der D____
dadurch zu erklären, dass die Beschwerdeführerin vom Chef protegiert wurde. Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt
zu werden; denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als
kaufmännische Angestellte mindesten einen Jahreslohn von Fr. 72'100.-- erzielen
würde, woraus sich ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt (vgl. die
nachstehenden Ausführungen).
4.1.3. Gemäss den Salärempfehlungen des Kaufmännischen
Verbandes Schweiz (2014) beträgt der Medianwert in der Altersgruppe 40-44 (für
eine Kauffrau EFZ) Fr. 76'180.--.
4.1.4. Ein Jahreslohn von mindestens Fr. 72'100.-- ergibt sich
auch gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2014. Mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin
(Lehre als kaufmännischer Angestellte) erscheint ein Abstellen auf die Tabelle
T17 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und
öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") sachgerecht. In Bezug auf die
Berufsuntergruppe Ziff. 41 "Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" ist
ein statistisches Durchschnittseinkommen der Frauen im Alterssegment von 30-49
Jahren von Fr. 5'985.-- ausgewiesen. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und
Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: +
0.5 %; vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2015, "Total") resultiert
ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 75'246.70.
4.2.
4.2.1. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können zur Berechnung des Invalideneinkommens nach
der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.2.2. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat
(LSE 2014, Tabelle TA1, "Total", Frauen, Kompetenzniveau 1,
veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach
Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5
%; vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2015, "Total") resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % – ein hypothetisches
Jahreseinkommen von Fr. 21'625.--.
4.3.
Aufgrund des Vergleiches des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 72'100.--
mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21'625.-- resultiert ein IV-Grad von 70 %.
Werden ein Valideneinkommen von Fr. 76'180.-- mit dem Invalideneinkommen von
Fr. 21'625.-- verglichen, resultiert ein IV-Grad von 71.60 %. Bei einem
Vergleich eines Valideneinkommens von Fr. 75'246.70 mit dem Invalideneinkommen
von Fr. 21'625.-- lässt sich schliesslich ein IV-Grad von 71 % errechnen. Damit
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente.
4.4.
Mit Blick auf die (erneute) Anmeldung im Juni 2015 und die
Karenzfrist von sechs Monaten, die auch beim Wiederaufleben der Invalidität
nach Aufhebung einer Rente zu berücksichtigen ist (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3
IVG sowie Art. 29bis IVV; BGE 142 V 547, 550 f. E. 3.1-3.3),
ist von einem Rentenbeginn am 1. Dezember 2015 auszugehen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 9C_909/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.).
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Mai 2017 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015
eine ganze Rente zuzusprechen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für
das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'651.10 zu tragen (vgl. BGE 143 V
269, 283 E. 7.2).
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten des Berichtes von Dr. J____ vom
20. März 2017 (IV-Akte 117, S. 7 ff.) zu ersetzen. Denn dabei handelt es sich
um notwendige Expertenkosten, da der Bericht massgeblich dazu beigetragen
haben, dass weitere Abklärungen (Einholung des Gerichtgutachtens) veranlasst
wurden (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E.
6. und U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.2, jeweils mit Verweis auf BGE 115 V
62, 63 E. 5c). Angesichts des Umfanges des Berichtes erscheint ein Honorar von
Fr. 500.-- angemessen.
5.3. Überdies hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (wie z.B.
das U____) – regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall hat lediglich ein
einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Es ist aber zusätzlicher Aufwand im
Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens entstanden. Insgesamt ist
daher von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass ein Honorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Da die
anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018
erfolgten, ist ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. Mai 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 eine ganze Rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. N____ in der Höhe von Fr. 6'651.10 zu
tragen.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.-- für den Bericht von Dr. J____ vom 20.
März 2017 zu entschädigen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2ʼ650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 %
auf Fr. 883.--
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: