ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Ha
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.138
URTEIL
vom 29.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Barbara Schneider, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o [...] Beschuldigte
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
B____, [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 1. Juni 2017
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel); geheime
Überwachungsmassnahmen
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2017 wurde A____ des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121;
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig
erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Haft seit dem 13. Juni 2016. In einzelnen Punkten der Anklage erfolgten
Freisprüche. Eine gegen A____ am 11. September 2013 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (SR 142.20) bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre,
wurde vollziehbar erklärt. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie weitere
beschlagnahmte Gegenstände wurden, mit Ausnahme verschiedener Kleidungsstücke,
eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 12‘063.50 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– auferlegt. Das Kostendepot von CHF 320.–
wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Ihr amtlicher
Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit demselben
Urteil wurde auch B____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b
und c BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger
Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft seit dem 19. Juni 2016. In
einzelnen Punkten der Anklage erfolgten Freisprüche. Der beschlagnahmte
Drogenerlös (CHF 1‘310.–) und die beschlagnahmten Gegenstände wurden, mit
Ausnahme verschiedener Kleidungsstücke, eingezogen. B____ wurden
Verfahrenskosten von CHF 11‘868.80 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘500.– auferlegt.
A____ respektive
ihr Verteidiger hat am 6. Dezember 2017 fristgerecht Berufung gegen das Urteil
erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil, welches vollumfänglich
angefochten werde, sei insofern abzuändern, als sie von der Anklage des Verbrechens
gegen das BetmG freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die
Bemessung und die Art der Strafe sowie gegen die Modalitäten des Vollzugs. Vom
Widerruf der Strafe im Strafbefehl vom 11. September 2013 sei abzusehen.
Aus den beantragten Änderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Allfällige Beweisanträge
könnten erst nach Instruktion und vertiefter Analyse des angefochtenen Urteils
erfolgen. Ausserdem wurde um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im
Berufungsverfahren ersucht. In der Berufungsbegründung vom 2. Mai 2018 hat
der Verteidiger diese Anträge – nun teilweise als Eventualanträge – bekräftigt
und durch ein neues Hauptbegehren dahingehend ergänzt, als das angefochtene
Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Strafgericht zur Durchführung eines
bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens zurückzuweisen sei.
Gegen das Urteil
des Strafgerichts hat auch B____ am 24. November 2017 Berufung erklärt und beantragt,
das angefochtene Urteil vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben und er von der Anklage
vollumfänglich freizusprechen, unter entsprechender o/e-Kostenfolge. Ausserdem
ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Er
stellte den Beweisantrag, es sei eine Konfrontation mit C____ durchzuführen. Seine
Anträge hat er in der Berufungsbegründung vom 5. März 2017 bekräftigt und
begründet; ausserdem hat er um Ausrichtung einer Entschädigung für die
erlittene Haft ersucht.
Die
Verfahrensleiterin wies die Verteidigung der Berufungsklägerin A____ mit Verfügung
vom 4. Mai 2018 darauf hin, dass über die beantragte Kassation des erstinstanzlichen
Urteils nicht durch die Verfahrensleitung (im Sinne eines Zwischenentscheids)
sondern durch das erkennende Gericht entschieden würde. Da sich eine
Rückweisung nicht ohne weiteres aufdränge, werde eine mündliche Hauptverhandlung
angesetzt werden. Der Verteidiger habe daher seine vorbehaltene ergänzende Berufungsbegründung
im Rahmen des laufenden Schriftenwechsels einzureichen, wofür ihm Frist bis
- Juni 2018 angesetzt wurde. Daraufhin beantragte der Verteidiger am
- Mai 2018, der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens sei vorab durch
das Gesamtgericht zu behandeln, andernfalls werde um zeitnahe Ansetzung der zweitinstanzlichen
Verhandlung ersucht, an welcher das Begehren auf Rückweisung des Verfahrens
nochmals dem Gesamtgericht unterbreitet würde. Im Falle der Abweisung der
Rückweisung werde die Berufung spätestens vor den Schranken mündlich ergänzt;
die Einreichung ergänzender schriftlicher Ausführungen vor der Verhandlung
bleibe vorbehalten.
Mit
Berufungsantwort vom 1. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Berufungen, die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers B____ auf Konfrontation
mit C____ und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, dass die Berufungsverhandlung vor dem 11. September
2018 anzusetzen sei.
Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 4. Juni 2018 wurde der Antrag der Berufungsklägerin
auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zum Entscheid über die
Kassation des angefochtenen Urteils begründet abgelehnt. Indes wurde die
Hauptverhandlung, wie auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, zeitnah angesetzt.
Mit einer weiteren Verfügung der Verfahrensleiterin vom selben Tag wurden die
Parteien zur Verhandlung geladen; der Antrag des Berufungsklägers B____ auf
Konfrontation mit C____ wurde zunächst begründet abgelehnt, vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin. Mit Verfügung
vom 15. August 2018 ist die Verfahrensleiterin auf diese Verfügung zurückgekommen
und hat die Ladung von C____ als Zeuge respektive Auskunftsperson zur
Berufungsverhandlung verfügt.
Die Akten des
Beschwerdeverfahrens BES.2016.114 (betreffend geheime Überwachungsmassnahmen,
Beschwerdeführerin A____) wurden beigezogen. An der Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht vom 29. August 2018 haben die Berufungsklägerin und der
Berufungskläger, jeweils mit ihren Verteidigern, sowie der Vertreter der
Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger
wurden befragt. Die Berufungsklägerin hat grundsätzlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht und einzig Fragen in Zusammenhang mit ihrem Befinden im vorläufigen
Strafvollzug beantwortet. Ihr Verteidiger hat an seinen Verfahrensanträgen
festgehalten, aber darum ersucht, dass darüber im Endentscheid befunden werde. Der
Verteidiger des Berufungsklägers B____ hat sich, auf Hinweis, dass C____ nicht
habe erreicht werden können und somit nicht würde befragt werden können, damit
einverstanden erklärt, dass das Gericht in der Urteilsberatung darüber befindet,
ob das Verfahren deswegen gegebenenfalls auszustellen sei. Die Verteidiger und
der Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten
Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten der Verhandlung wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die
Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid von
Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Die
Berufungsklägerin und der Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie
ohne weiteres zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldeten und erklärten Berufungen ist somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die
Berufungsklägerin A____ ficht in der Berufungserklärung das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt konkret einen
Freispruch von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG.
Sie hält fest, die Berufung richte sich auch gegen die Strafzumessung, und
beantragt weiter, vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom 11.
September 2013 sei abzusehen, und die beantragten Änderungen seien auch bei den
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu berücksichtigen. In der
Berufungsbegründung erweitert der Verteidiger die Rechtsbegehren demgegenüber
um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen
Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei. Es kann sich die Frage
stellen, ob diese Erweiterung der Rechtsbegehren zulässig ist. Bereits in der
Berufungserklärung wird das erstinstanzliche Urteil allerdings vollumfänglich
angefochten, darin ist ein Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz implizit inbegriffen. Ausserdem sieht Art. 409 Abs. 1 StPO vor, dass
das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht zurückweist, wenn das erstinstanzliche
Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt
werden können. Dies muss im Falle gravierender Verfahrensmängel selbst dann
gelten, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (vgl. auch Art. 404 Abs. 2
StPO). Das erweiterte Begehren erscheint unter diesen Umständen formell somit
zulässig.
Der
Berufungskläger B____ verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und
einen Freispruch in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch; implizit
richtet sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung sowie die Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Ausnahme der
offensichtlich nicht angefochtenen Freisprüche und der Bemessung der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin A____ im erstinstanzlichen
Verfahren ist das angefochtene Urteil des Strafgericht somit vollumfänglich zu
überprüfen.
2.1
2.1.1 Der
Verteidiger der Berufungsklägerin A____ verlangt hauptsächlich die Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz, da sich das Urteil auf unzulässig erhobene
Beweise stütze. Er macht in diesem Zusammenhang zusammengefasst insbesondere
Folgendes geltend (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Mai 2018, Ziff. 5 ff.;
Plädoyer, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.): Der Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das BetmG stütze sich praktisch ausnahmslos auf Erkenntnisse
aus geheimen Zwangsmassnahmen respektive auf sich daraus ergebende
Folgebeweise. Die entsprechenden von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Beweismittel
– Telefonkontrollen, Observationen, Einsatz IMSI-Catcher in konnexen Verfahren
– seien deshalb für die Beurteilung des Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Allerdings
seien die Genehmigungsverfahren betreffend geheime Zwangsmassnahmen in mehrfacher
Hinsicht nicht gesetzeskonform geführt worden und die Anordnung zahlreicher
geheimer Überwachungsmethoden hätte vom Zwangsmassnahmengericht nicht genehmigt
werden dürfen. Verschiedene von der Vorinstanz zulasten der Berufungsklägerin
gewürdigte Beweismittel unterlägen deshalb einem (absoluten) Verwertungsverbot.
Eine korrekte Beweiswürdigung könne erst vorgenommen werden, wenn geklärt sei,
welche Beweismittel gegen die Berufungsklägerin verwendet und verwertet werden
könnten (Berufungsbegründung Ziff. 5, 6).
2.1.2 Der
Verteidiger führt weiter insbesondere aus, die Berufungsklägerin habe bereits
während des Vorverfahrens Beschwerde gegen sämtliche geheimen
Überwachungsmethoden erhoben. Allerdings sei der Entscheid im Beschwerdeverfahren
BES.2016.114 erst am 17. Mai 2017 gefällt und ihm am 22. Mai 2017, nur wenige
Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Beginn 30. Mai 2017), zugestellt
worden. Die Beschwerde sei darin zu einem kleinen Teil gutgeheissen worden,
indem eine Verletzung der Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft und
damit des Anspruchs der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör und auf ein
faires Verfahren festgestellt worden sei; im Übrigen sei die Beschwerde
abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten wurde. Wegen der späten Eröffnung
des Beschwerdeentscheides sei im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung
kein rechtskräftiger Entscheid betreffend Genehmigung der angefochtenen
geheimen Zwangsmassnahmen vorgelegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung –
es wird auf BGE 140 IV 40 E. 1.1 und BGer 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.1 verwiesen
– könnten entsprechende Genehmigungsentscheide aber erst nach Rechtskraft
im StPO-Beschwerdeverfahren nicht erneut vor dem Sachrichter aufgeworfen werden.
Deshalb seien der Inhalt der Beschwerde respektive die Kritik an den geheimen
Zwangsmassnahmen erneut an der vorinstanzlichen Verhandlung im Rahmen der
Vorfragen und im Plädoyer vorgetragen worden. Die Vorinstanz habe (vgl. Protokoll
Verhandlung Strafgericht [SG] S. 6) auch anerkannt, dass sie aufgrund der
fehlenden Rechtskraft des Beschwerdeentscheides des Appellationsgerichts vom
17. Mai 2017 nochmals zu prüfen habe, ob die von der Staatsanwaltschaft
ins Recht gelegten Beweismittel verwertet werden können. Dennoch habe die
Vorinstanz die formellen Fragen, insbesondere in Bezug auf geheime
Zwangsmassnahmen, lediglich knapp abgehandelt und den noch nicht rechtskräftigen
Entscheid des Appellationsgerichts nicht überprüft. Im angefochtenen Urteil der
Vorinstanz (S. 19) werde vielmehr „lapidar“ festgehalten, dass die Entscheide
der Zwangsmassnahmengerichte einer Überprüfung durch den Sachrichter entzogen seien
und einzig zu prüfen sei, ob die Verwendung der für das aktuelle Verfahren
eingeholten Daten rechtmässig sei. Die Zufallsfundbewilligungen des
Zwangsmassnahmengerichts lägen bezüglich beider Angeklagter vor. Die Vorinstanz
wäre aber gehalten gewesen, die zahlreichen Genehmigungsentscheide des
Zwangsmassnahmengerichts und damit verbunden die Verwertbarkeit der ins Recht
gelegten Beweismittel von Amtes wegen einer genauen Prüfung zu unterziehen und
diese im schriftlich begründeten Urteil nachvollziehbar wiederzugeben, mit der
Konsequenz, dass dagegen erhobene Rügen nun im Berufungsverfahren vorgebracht
werden könnten (Berufungsbegründung Ziff. 7 – 13).
2.1.3 Der
Verteidiger behauptet, dass es nicht die Berufungsklägerin als damalige Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren BES.2016.144 zu verantworten habe, dass die Frage der
Rechtmässigkeit der Genehmigung der geheimen Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils nicht rechtskräftig geklärt war. Sie habe gegen den
Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 nicht mehr
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führen können, denn dieses wäre mangels
eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils auf eine Beschwerde nicht mehr
eingetreten. Betreffend Vorgehen nach Ergehen des erstinstanzlichen
Strafurteils fügt der Verteidiger an, er sei auch diesbezüglich korrekt
verfahren. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass das Bundesgericht auf eine
selbständige Beschwerde (gegen den Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts) nach dem erstinstanzlichen Sachurteil eingetreten wäre –
was er bestreite – so könne von der Berufungsklägerin nicht verlangt werden,
dass sie eine solche Beschwerde führe. Hätte sie doch dann „blind“ auch
Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts einlegen müssen, für den Fall
nämlich, dass die Beschwerde beim Bundesgericht gutgeheissen würde. Es sei auch
unklar, wie in solchem Falle das Verfahren hätte weiter geführt werden müssen. Die
vorinstanzliche Erwägung, wonach Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einer
Überprüfung durch den Sachrichter entzogen seien, verletze den Anspruch der
Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör. Dass sich die Vorinstanz mit der Frage
der Genehmigung der geheimen Überwachungsmassnahmen und der Verwertbarkeit der
daraus erhobenen Beweise gar nicht auseinandergesetzt und die Prüfung des
Beweisfundamentes unterlassen habe, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör
schwer. Die Berufungsklägerin habe weder einen rechtskräftigen Entscheid
betreffend Genehmigung der Zwangsmassnahmen erwirken können, noch habe die
Vorinstanz diese Frage geprüft. Somit sei ihr Anspruch auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden. Das Verfahren sei aufgrund der diversen
gravierenden verfahrensrechtlichen Mängel in jedem Fall gemäss Art. 409
StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche vorweg zu klären habe, ob die
noch verwertbaren Beweise überhaupt eine sinnvolle und gesetzeskonforme Anklage
ermöglichten. Sollte von einer Rückweisung des Verfahrens nach Art. 409
StPO abgesehen werden, so seien die in Verletzung der in der StPO statuierten
Vorschriften im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren erhobenen
Beweismittel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aus den Akten zu entfernen
(Berufungsbegründung Ziff. 14 – 18).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungsantwort fest, es wäre der
Berufungsklägerin A____ möglich gewesen, Beschwerde in Strafsachen gegen den
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 an das
Bundesgericht zu führen, sie habe dies indes – wohl nach Abwägung der
Prozesschancen – unterlassen. In Konsequenz sei der Beschwerdeentscheid in
Rechtskraft erwachsen und entfalte damit volle Rechtswirkungen per Urteilsdatum
17. Mai 2017, mithin zu einem Zeitpunkt vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und der Urteilsfällung am 1. Juni 2017. Diese gesetzlich
vorgesehene (Rück-)Wirkung ex tunc führe zur selben prozessualen
Konstellation, wie wenn kein Schwebezustand bestanden und die gesamte
Rechtsmittelfrist sich vor dem erstinstanzlichen Urteil erschöpft hätte.
Entsprechend könnten auch die Rechtswirkungen nicht anders sein. Die Berufungsklägerin
führe selbst richtig aus, dass die betreffenden Fragen nach Eintritt der
Rechtskraft der im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide vor dem
Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden könnten. Die Rüge, dass sich das
Sachgericht mit den Genehmigungsentscheiden hätte auseinandersetzen müssen, laufe
somit ins Leere. Die Rechtskraftwirkung führe auch dazu, dass das
Berufungsgericht in der Berufungssache selber zwar über volle Kognition
verfüge, indes an den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017
gebunden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Rügen der Berufungsklägerin auch in
materieller Hinsicht aufgenommen, geprüft und verworfen. Schliesslich habe das
Sachgericht kompetenzgemäss befunden, dass die vorliegenden Genehmigungsentscheide
und Zufallsfundbewilligungen, welche es einzeln aufführe, rechtmässig verwendet
beziehungsweise beweismässig verwertet werden können. Den Rügen der
Berufungsklägerin sei damit der Boden entzogen. Sämtliche
Genehmigungsentscheide und Zufallsfundbewilligungen seien in allen Teilen
rechtskonform.
2.3
2.3.1 Das
vorinstanzliche Urteil stützt die Schuldsprüche wesentlich auch auf die
Ergebnisse der Telefonkontrollen und Observationen. Im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft eine Observation angeordnet (vgl.
Akten S. 672 ff.) und beim Zwangsmassnahmengericht Genehmigungen
betreffend Zufallfunde und betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(Telefonkontrollen, TK) beantragt, welche vom Gericht erteilt und (auf
entsprechenden Antrag hin) verlängert wurden (vgl. Akten S. 413 ff.). Die
Durchführung dieser geheimen Überwachungsmassnahmen wurde nach ihrer Beendigung
der Berufungsklägerin mit schriftlichen Mitteilungen vom 13. Juni 2016,
welche ihr anlässlich ihrer Befragung vom 14. Juni 2016 ausgehändigt wurden,
eröffnet. Darauf erhob die Berufungsklägerin am 23. Juni 2016 beim
Appellationsgericht Beschwerde gegen die durchgeführten geheimen Überwachungsmassnahmen
und beantragte, die entsprechenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts
seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die
geheimen Überwachungen gewonnen Erkenntnisse zu vernichten. In verfahrensmässiger
Hinsicht wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der
Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten der geheimen
Überwachungsmassnahmen zu gewähren, namentlich in die dem Zwangsmassnahmengericht
mit den entsprechenden Genehmigungsanträgen jeweils zugestellten Aktenbeilagen,
die zur Überprüfung der entsprechenden Telefonanschlüsse geführt hätten, sowie
in die Akten der Staatsanwaltschaft betreffend die angeordnete Observation. Das
Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid AGE BES.2016.114 vom
17. Mai 2017, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, eine Verletzung
der Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft und damit des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren fest und wies
die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde
dem Vertreter der Berufungsklägerin am 22. Mai 2017 zugestellt. Die
vorinstanzliche Hauptverhandlung im Strafverfahren hat vom 30. Mai bis
- Juni 2017 stattgefunden. Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat mit
dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts nicht
rechtskräftig sei, diverse Einwände in Zusammenhang mit den
Überwachungsmassnahmen und den entsprechenden Genehmigungsverfahren erneut vor
dem Sachrichter vorgetragen (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S. 2 ff., 16 ff.).
2.3.2 Der
Verteidiger macht geltend, dass die Beurteilung der Beschwerde durch das
Appellationsgericht in einem Haftfall rund 11 Monate in Anspruch genommen
habe, könne nicht der Berufungsklägerin zum Vorwurf gereichen. Nicht sie habe
es zu verantworten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Genehmigung der
geheimen Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht
rechtskräftig geklärt gewesen sei. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat er
in diesem Zusammenhang behauptet, das Appellationsgericht habe das
Beschleunigungsgebot „in krasser Art und Weise“ verletzt (Akten S. 2921).
Indessen hatte er im betreffenden Beschwerdeverfahren nie auf eine raschere
Behandlung des Verfahrens gedrängt, sondern durch sein eigenes Verhalten
massgeblich dazu beigetragen, dass der Beschwerdeentscheid erst am 17. Mai 2017
ergehen konnte (vgl. Akten BES.2016.114): Am 2. März 2017 hatte der
Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren verfügt, die Staatsanwaltschaft habe
unverzüglich klar zu bezeichnen, welche Aktenstücke ihren jeweiligen Anträgen
an das Zwangsmassnahmengericht beigelegt waren, und der Beschwerdeführerin und
dem Appellationsgericht Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke zu geben –
dies notabene mit dem expliziten Hinweis darauf, dass die Verhandlung vor dem
Strafgericht bereits auf den 30. Mai 2017 angesetzt sei. Mit Eingabe datierend
vom 3. März 2017, Postaufgabe am 7. März 2017, informierte die
Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht, dass lediglich mitgeteilt werden
könne, dass dem Zwangsmassnahmengericht jeweils die im damaligen Zeitpunkt
vorhandenen Akten vollständig eingereicht worden seien. Eine detaillierte
Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke sei nicht möglich. Der Berufungsklägerin
wurde darauf Frist zur Stellungnahme bis 29. März 2017 gesetzt, welche der Verteidiger
indes zweimal (am 29. März 2017 und am 2. Mai 2017) erstrecken liess, bevor er
am 12. Mai 2017, am letzten Tag der peremptorisch verlängerten Frist, eine nach
eigenen Angaben kurze, lediglich rund dreieinhalb Seiten umfassende Stellungnahme
(Zeitaufwand lediglich gut anderthalb Stunden, vgl. Honorarnote vom 17. Mai
2017) einreichte; seine Honorarnote reichte er per Fax am 17. Mai 2017
nach. Darauf erging am selben Tag der Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts, wurde am 19. Mai 2017 versandt und am 22. Mai 2017 dem
Verteidiger zugestellt. Unter diesen Umständen liegt es durchaus in der
Verantwortung der Berufungsklägerin respektive ihrer Verteidigung, dass der
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts erst wenige Tage vor der
vorinstanzlichen Verhandlung ergehen konnte, welche demzufolge in die laufende Rechtsmittelfrist
für eine allfällige Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gefallen ist.
Das Vorgehen des amtlichen Verteidigers erscheint hier widersprüchlich und die
Berufungsklägerin kann insoweit jedenfalls nichts zu ihren Gunsten aus dem
Vorwurf einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ableiten.
2.3.3
2.3.3.1 Der
Verteidiger der Berufungsklägerin macht geltend, dass der Beschwerdeentscheid
des Appellationsgerichts im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung nicht
rechtskräftig gewesen sei.
Art. 437 Abs. 3
StPO hält fest, dass Entscheide, gegen welche kein Rechtsmittel „nach diesem
Gesetz“ – d.h. nach der Strafprozessordnung – zulässig ist, mit ihrer
Ausfällung rechtskräftig werden (die ordnungsgemässe Eröffnung und Zustellung
vorausgesetzt, Art. 84 StPO). Damit sind in erster Linie kantonale
Rechtsmittelenscheide, d.h. Urteile der zweiten kantonalen Instanz und somit auch
Entscheide der Beschwerdeinstanz (Art. 397 StPO), gemeint. Zur Vereinfachung
tritt die Rechtskraft rückwirkend an dem Tag ein, an welchem entschieden wurde
(vgl. Art. 437 Abs. 2 StPO). Ausgenommen von den vorerwähnten Rechtskraftregeln
der StPO sind diejenigen Fälle, in denen eine Strafrechtsbeschwerde ans
Bundesgericht (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ergriffen
wurde; diesfalls ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Dies gilt vorab
für jene ans Bundesgericht weitergezogenen Fälle, in denen nach Art. 103 Abs. 2
lit. b BGG der Strafrechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und
damit die Rechtskraft noch nicht eintritt. Vorliegend ist unbestrittenerweise
keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben worden, so dass der
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts nach dem Gesagten grundsätzlich mit
seiner Ausfällung, d.h. am 17. Mai 2017, formal rechtskräftig geworden
ist.
Der
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 ist ein
Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dann mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerde nach Art. 279 Abs. 3 StPO
erlaubt es, die Rechtmässigkeit einer Überwachung zu überprüfen, während die Prüfung
des Beweiswertes einer Überwachung dem Sachrichter zu überlassen ist (Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz,
Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, Rz 1307 ff., mit Hinweis auf
unveröffentlichte E. 1.2.2 aus BGE 142 IV 289, publ. in Pra 2017 Nr. 67). Ist
die Mitteilung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft gültig erfolgt, dann
kann die Rechtmässigkeit der Überwachung vom Sachrichter nicht mehr überprüft
werden (BGE 140 IV 40). Deshalb liegt ein nicht wieder gut zu machender
Nachteil vor, so dass das Bundesgericht auf Beschwerden, welche die
Rechtmässigkeit der Überwachung zum Gegenstand haben, grundsätzlich eintritt.
Dabei kann hier
die Frage offen bleiben, ob das Bundesgericht auch auf eine entsprechende Beschwerde
eintritt, wenn der Sachrichter bereits entschieden hat. Denn der Argumentation
des Verteidigers ist in jedem Fall zu entgegnen, dass er – wenn er ernsthaft
eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht hätte ergreifen wollen,
wogegen sein Prozessverhalten im kantonalen Beschwerdeverfahren spricht (vgl.
oben E. 2.3.2) – dies noch vor dem vorinstanzlichen Sachentscheid hätte tun können.
Er hätte diesfalls auch beantragen können, dass das Strafverfahren bis zum
Vorliegen eines Urteils des Bundesgerichts über die formellen Fragen sistiert werde.
Notabene hat er durchaus beantragt, die Hauptverhandlung sei auszustellen –
dies aber lediglich, damit die Verfahrensakten aus den Kantonen Bern und Basellandschaft
beigezogen werden und er diese studieren könne (Verhandlungsprotokoll SG S. 2),
nicht aber, um ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzuwarten. Er ist bei
seinem Prozessverhalten – welches offenkundig dagegen spricht, dass er überhaupt
je erwogen hat, gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts Beschwerde
ans Bundesgericht zu erheben – zu behaften. Es bleibt dabei, dass der
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 mit seiner
Ausfällung rechtskräftig geworden und damit im Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Verhandlung – jedenfalls ex post gesehen – rechtskräftig war und es nun
jedenfalls auch ist.
Nach dem
Gesagten können nach Eintritt der Rechtskraft der im
StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Genehmigungsentscheide die betreffenden
Fragen vor dem Sachrichter grundsätzlich nicht nochmals aufgeworfen werden (BGE
141 IV 289, 292, E. 1.2). Auch die Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden
ist seit der Einführung der Strafprozessordnung gegebenenfalls im
Beschwerdeverfahren zu klären, da, anders als nach altem Recht, in allen Fällen
eine Genehmigung für die Verwertung von Zufallsfunden nach Art. 278 Abs. 3 StPO
eingeholt werden muss. Ausgehend davon – und jedenfalls ex post
betrachtet – hätte sich das Strafgericht mit den vom Appellationsgericht im
Beschwerdeverfahren beurteilten Rügen somit grundsätzlich nicht erneut befassen
müssen.
2.3.3.2 Der
Verteidiger weist freilich zutreffend darauf hin, dass das Strafgericht im
Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch nicht von einer Rechtskraft des
Beschwerdeentscheids ausging – welche aus damaliger Sicht auch noch nicht klar feststand.
Er verweist dafür auf eine Passage aus dem Protokoll der vorinstanzlichen
Verhandlung (S. 5-6, Akten S. 2924 f., Hervorhebung nicht original):
„Vors. eröffnet den Parteien
den abweisenden Entscheid des Gerichts über den Antrag des AV […] auf Aktenbeizug
und erläutert diesen wie folgt:
(…) Und
bei verdeckten Zwangsmassnahmen stellt sich - wie in casu - die Frage, ob diese
formell korrekt erfolgten. Dafür statuiert die Strafprozessordnung die
entsprechenden formellen Voraussetzungen. Danach hat ein
Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden. Die Frage ist, ob die TK der
Beschuldigten korrekt erfolgten, da das Gericht darauf abstellt. Beim
Beschuldigten besteht eine Abhängigkeit von der TK der Beschuldigten, womit
sich die Frage des Zufallsfundes stellt, während die TK bei der Beschuldigten
auf einem Zufallsfund aus einer Telefonkontrolle des Kantons Bern basiert.
Demnach bedarf es zum einen des Genehmigungsentscheids der TK A____ - der ist
in den Akten -, des Bewilligungsentscheids bezüglich des Zufallsfundes - ist in
den Akten - und des Bewilligungsentscheids für die Genehmigung im Verfahren D____.
Das ist alles in den Akten. In Sachen D____ wurde die TK überprüft vom ZMG Bern
und das hat - wie dem StA beizupflichten ist - zu genügen. (…) Die gerichtliche
Überprüfung ist erfolgt (…). Die Prüfung, ob das Verfahren in Sachen D____
einen korrekten Verlauf nahm, ist nicht Aufgabe dieses Gerichts. (...).
Richtig
ist indessen, dass der Entscheid des Appellationsgerichts noch nicht
rechtskräftig ist. Es wird noch zu prüfen sein, ob die von der Stawa ins Recht
gelegten Beweismittel verwertet werden können.“
Die
Berufungsklägerin hat einerseits im Beschwerdeverfahren BES.2016.144 ihre
Stellungnahme herausgezögert – im Bewusstsein, dass der Beschwerdeentscheid des
Appellationsgericht dann erst kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung ergehen
oder zugestellt werden kann. Sie hat weiter weder eine Verschiebung der
vorinstanzlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die laufende Rechtsmittelfrist für
eine Beschwerde ans Bundesgericht – sondern nur zwecks Einsichtnahme in
ausserkantonale Akten – verlangt, noch in der Folge eine Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie hat es somit mit ihrem eigenen
Prozessverhalten zu verantworten, dass einerseits der Beschwerdeentscheid zum
Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftig war, dass
er andererseits dann aber nach dem Entscheid in Rechtskraft erwuchs – und zwar ex
tunc. Wie zuvor aufgezeigt, hätte sie das mit einem anderen Vorgehen
verhindern können. Es kann hier indessen offen bleiben, ob die zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils noch bestehende Ungewissheit über eine – ex tunc
eintretende – Rechtskraft etwas ändert. Denn die Vorinstanz hat sich mit den
relevanten Fragen ohnehin ausreichend auseinander gesetzt.
2.3.4 Denn
selbst wenn der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts im Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Verhandlung nicht rechtskräftig gewesen wäre, so ist jedenfalls die Rüge, die
Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Berufungsklägerin
auseinandergesetzt, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich sehr wohl erneut mit
der Argumentation der Berufungsklägerin auseinandergesetzt, deren Einwände
gegen die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der geheimen Überwachung
respektive auch ihren Antrag auf Beizug von Akten aus konnexen ausserkantonalen
Verfahren indes, wie bereits das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren,
verworfen. Dies hat sie mit ausreichender Begründung getan (vgl. insbesondere
Zwischenentscheid mit mündlicher Begründung, Verhandlungsprotokoll SG S. 5 f.;
Urteil Strafgericht S. 19 f.). Dabei durfte sie durchaus auch auf die
sorgfältige Begründung im ausführlichen Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts
vom 17. Mai 2017 verweisen. Etwas stutzig machen könnte allenfalls der im
gegebenen Zusammenhang missverständliche Hinweis des Strafgerichts „dass die
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einer Überprüfung durch den Sachrichter
entzogen sind.“. Es trifft indessen zu, dass keine generelle Überprüfung der Entscheide
des Zwangsmassnahmengerichts durch das Sachgericht erfolgt, sondern nur jeweils
bezogen auf die Fragestellung im konkreten Fall – und mehr wollte die Vor-instanz
ganz offensichtlich auch nicht zum Ausdruck bringen. So wird im
vorinstanzlichen Entscheid denn auch richtig festgehalten: „Der Sachrichter hat
einzig zu überprüfen, ob die Verwendung der für das aktuelle Verfahren eingeholten
Daten rechtmässig ist“ (Urteil Strafgericht S. 19).
2.3.5 Selbst
wenn die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausreichend begründet hätte, so wäre
auch dies kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz,
denn das Appellationsgericht urteilt im Berufungsverfahren mit voller Kognition
(vgl. Art. 398 Abs. 2, 3 StPO), sodass eine ausführlichere Begründung gegebenenfalls
nachgeholt werden könnte.
Das
Appellationsgericht hat sich – in anderer Besetzung – im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens BES.2016.114 bereits ausführlich und sorgfältig mit
denselben formellen Vorbringen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt. Diese
respektive ihre Verteidigung setzt sich bezeichnenderweise mit dem
entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts nicht auseinander, sondern
macht im Wesentlichen nur geltend, dass das Appellationsgericht „offenbar aus
zeitlichen Gründen nicht gewillt war, der Sache gründlich auf den Grund zu
gehen“. Die Berufungsklägerin nimmt in der Berufungsbegründung (Ziff. 17) explizit
Bezug auf ihre Beschwerde vom 23. Juni 2016 und ihre Replik vom 16. September
2016, welche dem Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 zu Grunde liegen. Um
einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Boden zu
entziehen, werden die Rügen deshalb nachfolgend nochmals abgehandelt. Im Sinne
der Verfahrensökonomie kann es vorliegend sein Bewenden damit haben, die
entsprechenden trefflichen Ausführungen des Beschwerdeentscheids im
Wesentlichen zu wiederholen und, soweit erforderlich teilweise zu aktualisieren
und zu ergänzen:
2.3.5.1 Der
Verteidiger der Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren den
Beweisantrag gestellt, es seien sämtliche Verfahrensakten aus den konnexen
Strafverfahren in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft beizuziehen, das
Verfahren deshalb auszustellen und der Verteidigung angemessene Frist zum
Aktenstudium einzuräumen; im Plädoyer hat er dazu ausgeführt, ohne Kenntnis der
Akten aus den konnexen Strafverfahren sei das Gericht nicht in der Lage, zu
beurteilen, ob ein Tatverdacht korrekt etabliert worden sei (Verhandlungsprotokoll
SG S. 2 f., 16 f.). Das Appellationsgericht hatte zuvor im
Beschwerdeentscheid (E. 1.2) korrekt festgehalten, dass, soweit die
Berufungsklägerin geltend mache, frühere Überwachungen in den Kantonen Bern und
Basel-Landschaft, welche nicht gegen sie persönlich, sondern gegen andere
Personen angeordnet worden waren, seien möglicherweise rechtswidrig erfolgt
(Replik S. 6 ff.), auf ihre Vorbringen mangels entsprechender
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden könne. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse
liege diesbezüglich einzig insoweit vor, als sie geltend macht, die gegen sie
angeordneten Überwachungen basierten auf einer unzulässigen Verwendung – nicht
auf einer unzulässigen Erlangung – von sie belastenden Zufallsfunden (BGE 140
IV 40 E. 4.1 S. 43). Damit sei auch der Antrag, es seien sämtliche Akten
aus den konnexen Verfahren „Aktionen [...], [...], [...], [...], [...], [...]“
beizuziehen, abzuweisen. Diese Auffassung ist korrekt. Anzufügen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur sogenannten
„Kaskaden-Überwachung“ die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf
Zufallsfunde nicht von der Frage abhängig ist, ob frühere konnexe Überwachungen
rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung
von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen
der neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff. StPO) erfüllt sind, wobei
die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen
entscheidend ist. Dementsprechend hat eine Betroffene, die die Verwendung von
Zufallsfunden – und darauf gestützte neue Überwachungen gegen sie – im
Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige
Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen (vgl. Hansjakob, a.a.O., Rz 1291 ff. mit
Hinweis auf BGE 140 IV 40 E. 4.2 f. S. 43 f.). Hier liegen diese Akten und
Genehmigungen grundsätzlich vor, wie bereits der Strafgerichtspräsident
(Verhandlungsprotokoll SG S. 5) und das angefochtene Urteil (S. 19 f.)
festhalten (vgl. Akten S. 413 ff.).
2.3.5.2 Das
Appellationsgericht hat im Beschwerdeentscheid (E. 1.3) ebenfalls korrekt
festgehalten, dass auch auf die Anträge der Berufungsklägerin, die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die geheimen Überwachungen
(Telefonkontrolle und Observation) vom 26. November 2015 bis zum 13. Juni 2016
gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten (Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde),
nicht einzutreten ist. Das Beschwerdegericht entscheidet lediglich über die Rechtmässigkeit
und Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung. Für den Entscheid über
die beweismässige Verwertung der Überwachungsergebnisse ist das Sachgericht
zuständig (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 279 N 14, BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 192; BGer 1B_439/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3). Das
Strafgericht ist dann korrekt zum Schluss gekommen, dass einer Verwertung der
Überwachungsergebnisse nichts im Wege steht (vgl. Urteil SG S. 19).
2.3.5.3 Die
Berufungsklägerin hatte im Beschwerdeverfahren weiter die Frage aufgeworfen, ob
die geheimen Überwachungsmassnahmen überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden
seien, da es sich bei der ihr im Rahmen der Einvernahme vom 13. (recte:
14.) Juni 2016 ausgehändigten Mitteilung nicht um eine Verfügung handle und ihr
auch die einzelnen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht ausgehändigt
worden seien. Auch mit dieser Rüge hat sich das Appellationsgericht im Beschwerdeentscheid
AGE BES.2016.114 auseinandergesetzt und richtig Folgendes festgehalten (E.
2.1): Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten
Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der
Überwachung mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die
Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297 N
6; Jean-Richard-dit-Bressel, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 279 N 5). Diese Anforderungen hat
die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eingehalten, indem sie der Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2016 fünf Schreiben ausgehändigt hat,
welche mit „Mitteilung einer geheimen Überwachungsmassnahme“ betitelt sind, den
Grund („qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz“), die Art
(z.B. „Telefonkontrolle der Nummer […]“) und die Dauer (z.B. „25.11.2015 bis
22.08.2.2016“) der jeweils angeordneten Massnahme, gegebenenfalls den Hinweis,
dass die jeweilige Massnahme vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden ist,
sowie eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit
gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Damit sind die geheimen
Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.
2.3.5.4 Die
Berufungsklägerin hatte in der Beschwerde schliesslich eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da aufgrund der ihr zugänglichen Akten die
Rechtmässigkeit der genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen sowie der
angeordneten mehrmonatigen Observation nicht fundiert überprüft werden könne.
Es ergebe sich aus den Verfahrensakten nicht, welche Aktenstücke jeweils
Grundlage der verschiedenen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
gewesen seien, zumal die Verfahrensakten diverse Aktenstücke enthielten, welche
zeitlich nach den genehmigten Zwangsmassnahmen angelegt worden seien und in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anträgen auf Genehmigung der geheimen
Überwachungsmassnahmen stünden. Zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit
der einzelnen Genehmigungsentscheide wäre es jedoch unerlässlich,
nachvollziehen zu können, gestützt auf welche eingereichten Verfahrensakten die
Genehmigungsentscheide erfolgt seien. Da dies aufgrund der vorhandenen Akten
nicht möglich sei, müsse zumindest spekuliert werden, dass das
Zwangsmassnahmengericht seine Verfügung einzig auf die Anträge der
Staatsanwaltschaft, welche insbesondere zur Verhältnismässigkeit und zur
Subsidiarität der beantragten Massnahmen bloss standardisierte, oberflächliche
Ausführungen enthielten, sowie teilweise noch auf Genehmigungsentscheide aus
konnexen Verfahren gestützt habe. Dies sei keine genügende Entscheidgrundlage
für die Genehmigung derart einschneidender Massnahmen. Insgesamt führe die
Tatsache, dass der genaue Verfahrensablauf nicht mehr im Detail nachvollzogen
werden könne, zu einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zwingend
zur Aufhebung der Verfügung führen müsse.
Das
Appellationsgericht hatte im Beschwerdeentscheid (E. 2.2.2 ff.) dazu richtig
erwogen, der Zweck der Mitteilungspflicht von geheimen Überwachungsmassnahmen
bestehe darin, sicherzustellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre
nicht auf Dauer geheim bleiben und somit – wenn auch erst nachträglich – unter
Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden
können. Mit der Beschwerde könnten sämtliche Mängel des Anordnungs- und
Genehmigungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerderecht könne nur wirksam
wahrgenommen werden, wenn der oder die Betroffene die Akten zum Anordnungs- und
Genehmigungsverfahren vollständig einsehen könne, und zwar in einer
Präsentation, die es erlaube, zu rekonstruieren, zu welchem Zeitpunkt den
Strafbehörden welche Informationen vorlagen (Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 279 N 10; Ruckstuhl,
Technische Überwachungen aus anwaltlicher Sicht, in: AJP 2005, 151). Diese
Anforderung ergebe sich aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des Tatverdachts,
der zur Anordnung der Überwachung geführt hat, anhand der Beweislage zum
Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme eine summarische Prüfung der
Voraussetzungen der Anordnung und der Weiterführung der Überwachung vorzunehmen
sei (Hansjakob, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 279 N 29).
In den dem
Appellationsgericht – und der Beschwerdeführerin respektive Berufungsklägerin –
damals vorliegenden Verfahrensakten waren laut Beschwerdeentscheid (E. 2.2.3)
unter der Rubrik „Weitere Zwangsmassnahme“ folgende Dokumente eingeordnet (in
dieser Reihenfolge, aber z.T. mehrfach an verschiedenen Stellen vorhanden; vgl.
die nun paginierten Akten S. 413 ff.):
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November
2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der in Bern durchgeführten
geheimen Überwachung von D____ zur Durchführung eines Verfahrens wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die
Berufungsklägerin;
·
als Beilagen der Antrag der Kriminalabteilung der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern um Überwachung von D____, der entsprechende
Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Juli 2015, der
Antrag der Kriminalabteilung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
vom 24. September 2015 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf
Verlängerung dieser Überwachung sowie der diesbezügliche Genehmigungsentscheid
des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 6./7. Oktober 2015;
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November
2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der im Kanton Basel-Landschaft
durchgeführten geheimen Überwachung von E____ zur Durchführung eines Verfahrens
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die
Berufungsklägerin;
·
als Beilagen das Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 29. September 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes und einer
aktiven Überwachung von E____ an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft
(mit Beilagen) sowie der entsprechende Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2015 (Verwertung Zufallsfund, rückwirkende
Überwachung und Echtzeitüberwachung des Telefonanschlusses von E____);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November
2015 auf Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (u.a.)
der Berufungsklägerin (Spitzname: „xxx“) mit Hinweis auf „beigelegte
Gesprächsprotokolle“ aus den Telefonüberwachungen von D____ und E____; unter
„Beilagen“ ist angegeben: „Anordnung der Überwachung in Kopie, wesentliche
Verfahrensakten“;
·
die entsprechende Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 24.
November 2015 (ausgefüllte Formulare ISS 1.0 d , 1.1 d mit Beiblatt, 2.1 d) und
die CCIS-Abklärung betreffend die Berufungsklägerin;
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom
24. und 25. November 2015; Genehmigung der aktiven Fernmeldeüberwachung
vom 25. November 2015 bis 24. Februar 2016).
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar
2016 auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der
Berufungsklägerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung,
welche sich „aus den beiliegenden Vorakten“ ergeben würden;
·
die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2
d);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 19. Februar 2016 (Genehmigung der
aktiven Fernmeldeüberwachung vom 23. resp. 24. Februar 2015 bis 23. Mai 2016).
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Mai 2016
auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der
Berufungsklägerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung,
welche sich „aus den beiliegenden Vorakten“ ergeben würden, wobei darauf
hingewiesen wurde, dass viele Gespräche in thailändischer Sprache geführt
würden und nicht permanent Thai-Dolmetscher zur Verfügung stünden, weshalb die
Telefonkontrollen mit über 13‘000 Telefonverbindungen noch nicht nachgeführt
worden seien. Aus der provisorischen Belastungsübersicht gehe indessen hervor,
dass die Berufungsklägerin und B____ vom 7.10.2015 bis 24.03.2016 mindestens
1‘101 Gramm Crystal Meth verkauft hätten; unter „Beilagen“ ist angegeben:
„Verlängerungsverfügung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten“;
·
die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2
d);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 (Genehmigung der Verlängerung der aktiven
Fernmeldeüberwachung bis 22. August 2016).
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November
2015 auf Genehmigung der aktiven Überwachung einer neuen Telefonnummer der
Berufungsklägerin mit dem Hinweis, dass diese, wie aus der TK bei D____
hervorgehe, nun mit einer neuen Nummer operiere; unter „Beilagen“ ist
angegeben: „Anordnung der Überwachung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten“;
·
Transkription des entsprechenden Telefongesprächs aus der TK D____;
·
die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 1.0
d ISS, 1.1d mit Beiblatt, 2.1d);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom
24. und 25. November 2015).
·
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2015
betreffend Anordnung der Observation der Berufungsklägerin (mit dem Vermerk,
dass die Observation am 13. Juni 2016 beendet wurde).
·
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 13. Juni 2016 (mit
entsprechendem Bericht, Fotodokumentation und Verzeichnis), vom 14. Juni 2016
(betr. Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons der Berufungsklägerin)
und vom 28. Juni 2016 (mit Verzeichnis).
Nicht in diesem
Teil der Akten befanden sich gemäss dem Beschwerdeentscheid Transkripte der
kontrollierten Telefongespräche von D____ und E____, aus welchen sich – wie in
den Anträgen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Verwendung von
Zufallsfunden ausgeführt werde – der Verdacht gegen die Berufungsklägerin auf
Handel mit Crystal Meth ergeben solle, sowie Auszüge aus der TK der
Beschwerdeführerin selbst. Es war für das Appellationsgericht daher aus den
Akten nicht ersichtlich, ob solche Transkripte dem Zwangsmassnahmengericht jeweils
vorlagen.
Zudem enthielten
die Anträge der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Vermerk „Beilagen“
jeweils nur den Hinweis auf „wesentliche Verfahrensakten“. Das genügt laut
Beschwerdeentscheid nicht. Die Staatsanwaltschaft hätte vielmehr – wie dies
auch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei ihren jeweiligen Genehmigungsersuchen
getan haben – jeweils die beigelegten Verfahrensakten genau bezeichnen müssen,
damit später rekonstruiert werden kann, auf welche Akten das
Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid stützte. Das Appellationsgericht
stellte im Beschwerdeentscheid ausserdem fest, dass die Akten sehr
unübersichtlich seien, seien doch die verschiedenen Anträge, Beilagen und
Genehmigungsentscheide in der Rubrik „Weitere Zwangsmassnahmen“ mehrfach
kopiert und unpaginiert abgelegt gewesen. Die Beifügung eines entsprechenden
Aktenverzeichnisses wäre erforderlich gewesen, aus dem sich klar ergebe, welche
Aktenstücke mit welchen Beilagen in welcher Reihenfolge in dieser Rubrik
aufzufinden seien.
Unter der Rubrik
„Allg. Teil“ der Akten hat sich laut Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 eine
mit 12. Mai 2016 datierte Dokumentation „Belastungsübersicht aus der Aktion [...]
II, Zielperson [...]“ mit Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen D____,
E____ und der Berufungsklägerin zwischen dem 7. Oktober 2015 und dem 11. März
2016 und deren Interpretation durch den Verfasser befunden (vgl. nun Akten S.
1079 ff.). Auch daraus ergibt sich zwar nicht, ob und wann diese
Transkriptionen oder ein Teil davon dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt
wurden. Aufgrund verschiedener Hinweise im Verlängerungsantrag der
Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2016 und dem Datum der Dokumentation sei indes zu
vermuten, dass diese Übersicht jenem Antrag beigelegt wurde. Ausdrücklich
vermerkt worden sei das aber nirgends, ebenso wenig wie der Umstand, ob
allenfalls frühere Fassungen dieser Dokumentation früheren Anträgen beigelegt
worden seien. Auch aus den in der Rubrik „Zur Sache“ abgelegten Transkriptionen
von Telefongesprächen, belastenden Aussagen von Drittpersonen, Erkenntnissen
aus der Observation etc. geht laut Beschwerdeentscheid nicht hervor, ob diese
dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheide vorlagen.
Unter diesen
Umständen hatte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts im
Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2. März 2017 die Staatsanwaltschaft angewiesen,
unverzüglich klar zu bezeichnen, welche Aktenstücke sie ihren jeweiligen Anträgen
an das Zwangsmassnahmengericht beigelegt hatte. Mit Eingabe vom 3. März
2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass dem Zwangsmassnahmengericht
jeweils die im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Akten vollständig eingereicht
worden seien. Dies sei konstante Praxis der Staatsanwaltschaft. Eine
detaillierte Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke sei im heutigen Zeitpunkt
indessen nicht mehr möglich. Jedenfalls seien sämtliche Aktenstücke, auf die im
jeweiligen Antrag Bezug genommen worden sei, dem Zwangsmassnahmengericht
vorgelegen. Die Berufungsklägerin stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 12.
Mai 2017 im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass die
Staatsanwaltschaft, indem sie für die Genehmigungsverfahren keine gesonderten
Verfahrensakten angelegt habe, ihre grundlegendsten Dokumentationspflichten
verletzt und es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegericht verunmöglicht
habe, die Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen zu überprüfen. Das
Appellationsgericht hat im Beschwerdeentscheid der Berufungsklägerin insoweit
Recht gegeben. Es hat festgehalten, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die
den einzelnen Genehmigungsanträgen beigelegten Akten weder genau zu bezeichnen
noch sie vollständig als Beilage zu den Gesuchen – mit einem Aktenverzeichnis
versehen – abzulegen, verletze die ihr gemäss Art. 100 StPO obliegende
Dokumentationspflicht und sei damit rechtswidrig; sie erschwere eine
sachgerechte Anfechtung und Überprüfung der Genehmigungsentscheide. Es wurde
deshalb, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und eine Verletzung ihres Anspruchs
auf ein faires Verfahren festgestellt (E. 2.2.5).
Es ist zu
prüfen, welche Auswirkungen die im Beschwerdeentscheid festgestellte Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und faires Verfahren durch mangelhafte
Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsverfahren betreffend
geheimer Überwachungsmassnahmen auf die Verwertbarkeit und Verwendung der
entsprechenden Beweise, d.h. insbesondere der Erkenntnisse aus der
Telefonkontrolle, hat.
Der Verteidiger
der Berufungsklägerin hat dazu bereits im Plädoyer vor Strafgericht
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 18) festgehalten, dieser
schwerwiegende Mangel lasse sich nicht mehr heilen. Infolge der „krassen“
Verletzung des rechtlichen Gehörs seien sämtliche bereits mit der Beschwerde angefochtenen
Genehmigungsentscheide aufzuheben und die betreffenden Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen
und den Observationen aufzuheben und nach Rechtskraft zu vernichten. Und
infolge der Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote könnten auch die
nachfolgenden Erkenntnisse aus Einvernahmen etc. nicht mehr gegen die
Berufungsklägerin verwendet werden (Verhandlungsprotokoll SG S. 18 ff.). Im
Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung macht er geltend, dieser Mangel
stelle eine besonders krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, und
verlangt deswegen die Rückweisung des Verfahrens (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6 f.).
Das
Appellationsgericht hatte allerdings bereits im Beschwerdeentscheid vom
17. Mai 2016 richtig festgehalten, die gemachten Feststellungen führten
nicht etwa dazu, dass „im Zweifel“ davon auszugehen wäre, dass das
Zwangsmassnahmengericht allein aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft ohne
eigene Aktenkenntnis verfügt habe und seine Genehmigungsentscheide daher
rechtswidrig erfolgt seien (E. 2.2.6). Dem ist auch im Rahmen des vorliegenden
Berufungsverfahrens beizupflichten. Zunächst ist vorweg festzuhalten, dass die
Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts materiell offensichtlich
gerechtfertigt gewesen sind. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigungen aufgrund unzureichender
Grundlagen erteilt hätte. Die Staatsanwaltschaft hat geltend gemacht, sie habe
den Genehmigungsgesuchen jeweils sämtliche im Zeitpunkt der jeweiligen
Gesuchstellung vorhandenen Akten beigelegt. Es gibt keinen Anlass, an der
Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, zumal dieses Vorgehen offenbar
ständiger – damaliger – Praxis der Staatsanwaltschaft entspricht. Für die
Richtigkeit der Auskunft spricht auch der Hinweis in den Anträgen „Beilagen Anordnung
der Überwachung in Kopie, Wesentliche Verfahrensakten“ (vgl. Akten S. 532,
484). Dies entspricht den Anforderungen des Art. 274 Abs. 1 StPO und genügt
insoweit den gesetzlichen Vorgaben. Es kommt dazu, dass die Staatsanwaltschaft
ja jeweils anstrebt, dass ihre Gesuche vom Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen
werden, und schon von daher alles Interesse daran hat, das Gesuch mit den
entsprechenden Aktenstücken zu unterlegen. Es würde keinen Sinn machen, dem
Zwangsmassnahmengericht relevante Unterlagen vorzuenthalten, welche für die
Bewilligung des Antrags sprechen – und solche Unterlagen gibt und gab es ja. Es
ist daher davon auszugehen, dass dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt
seiner Entscheide alle damals vorhandenen relevanten Akten zur Verfügung
standen, auch wenn ein entsprechendes Inhaltsverzeichnis – welches zweifellos wünschbar
wäre – fehlt. Die im „allgemeinen Teil“ der Akten (S. 1079 ff.) abgelegte,
bereits erwähnte Dokumentation „Belastungsübersicht aus der Aktion […],
Zielperson ‚[...]‘“ mit Transkriptionen von Telefongesprächen und deren
Interpretation durch den Verfasser ist offensichtlich fortlaufend angelegt und
ergänzt worden, wie sich unter anderem aus den darin enthaltenen verschiedenen
Zwischenresultaten ergibt. Das lässt den Schluss zu, dass dem
Zwangsmassnahmengericht mit den Genehmigungsgesuchen jeweils die bis dahin
erstellte Dokumentation sowie die entsprechenden, in der Rubrik „Zur Sache“
abgelegten Transkriptionen von Telefongesprächen, belastenden Aussagen von
Drittpersonen, Erkenntnissen aus der Observation etc. zugestellt worden waren.
Dafür spricht auch, dass im Genehmigungsantrag vom 24. November 2015 „für die
Details aus den [abgehörten] Gesprächen“ auf die „beigelegten
Gesprächsprotokolle“ verwiesen wird (vgl. Akten S. 483). Bereits aus den im
Zeitpunkt des ersten Genehmigungsgesuchs vom 24. November 2015 vorhandenen
Akten – namentlich den Ergebnissen der genehmigten Telefonüberwachungen in den
Kantonen Bern und Basel-Landschaft – ergeben sich Belastungen gegen die
Berufungsklägerin betreffend den Verkauf von mindestens 155 Gramm Crystal Meth –
einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln (vgl. unten E. 6.2.2) im
Rahmen einer gut organisierten und strukturierten Gruppierung, welche
schweizweit im Drogenhandel tätig ist. Damit waren die Voraussetzungen zur
Genehmigung der Überwachung der Telefonanschlüsse der Beschwerdeführerin
gegeben (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 und 2 lit. f und Art. 270 lit.
a StPO). Mit dieser Überwachung und den in der Folge ebenfalls durchgeführten
Observationen verdichtete und erhöhte sich der Tatverdacht gegen die Berufungsklägerin
stetig, so dass auch die Genehmigungen der Verlängerung der Überwachung
gerechtfertigt waren. Da somit die Genehmigungen gerechtfertigt waren, steht
der Verwertbarkeit der erlangten Beweismittel nichts entgegen.
Im Übrigen führen
Formfehler im Genehmigungsverfahren betreffend Zufallsfunde ohnehin nicht zur
Unverwertbarkeit. Das Erfordernis der Genehmigung ist als Gültigkeitsvorschrift
im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu würdigen; daraus folgt dass selbst
Zufallsfunde ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, wenn ihre
Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist, wobei
Verbrechen gegen das Betäubungsmittel offensichtlich als „schwere Straftaten“
in diesem Sinne verstanden werden können (vgl. Katalog Art. 269 Abs. 2, 3 StPO;
zum Ganzen Jean-Richard-dit-Bressel,
Art. 278 N 29 ff.). Dies muss erst recht gelten, wenn die Genehmigung zwar
vorliegt, im Genehmigungsverfahren aber Vorschriften in Bezug auf die Aktenführung
(Art. 100 StPO) verletzt worden sind.
2.3.5.5 Die
Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren weiter geltend gemacht, die
Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts seien auch deshalb
bundesrechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der
Zufallsfunde nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO beantragt
habe. Diese Bestimmung erfordere eine „unverzügliche“ Einleitung des Genehmigungsverfahrens
bei Zufallsfunden. Die Genehmigung hätte daher nicht erteilt werden dürfen, was
zur Unverwertbarkeit sämtlicher sich aus der Überwachung ergebenden
Erkenntnisse gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO führen müsse. Diese Rüge ist, wie
bereits zutreffend im Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 (E. 2.3)
festgestellt wurde, verfehlt. Der Begriff der Unverzüglichkeit in Art. 278 Abs.
3 StPO ist weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als solche
erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung eines Verdächtigen
einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe der Zeit mit
wachsender Aktenkenntnis ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat das Genehmigungsersuchen
spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur weiteren Klärung des
Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 278 N 27). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am 24. November 2015 – in einem Zeitpunkt, in dem die
Überwachungen von D____ in Bern und E____ in Baselland immer noch liefen – die
Überwachung der Beschwerdeführerin verfügt und gleichentags den
Genehmigungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht gestellt. Damit hat sie das
Genehmigungsverfahren „unverzüglich“ im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO
eingeleitet. Im Übrigen wären die Zufallsfunde selbst im Falle einer
verspäteten Genehmigung nicht unverwertbar, handelt es sich bei der Vorschrift,
das Genehmigungsverfahren unverzüglich einzuleiten, doch höchstens um eine
einfache Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO – wenn
nicht gar um eine blosse Ordnungsvorschrift nach Art. 141 Abs. 3 StPO
– weshalb die Verspätung der Genehmigung nicht zur absoluten Unverwertbarkeit
gemäss Art. 141 Abs. 1 und 277 StPO führt (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O, Art. 278
N 29 ff.; vgl. auch AGE in SB.2015.119 vom 29. November 2016,
E. 2.2.2).
2.3.6 Als
Zwischenfazit ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Verhandlung und Urteilsfällung war der Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts betreffend Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts in
Bezug auf die geheimen Überwachungsmassnahmen – jedenfalls rückblickend gesehen
– rechtskräftig. Diese waren vom Sachgericht somit an sich nicht mehr zu überprüfen.
Die Vorinstanz hat sich dennoch mit den entsprechenden Vorbringen der
Verteidigung der Berufungsklägerin nochmals angemessen auseinandergesetzt.
Selbst wenn die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen knapp ausgefallen sind,
so wird nun im Rahmen des Berufungsverfahrens vorsorglich nochmals detailliert
dargelegt, dass die Genehmigungen korrekt eingeholt und erteilt worden sind,
und dass die im Beschwerdeverfahren festgestellte Verletzung der
Dokumentationspflicht nicht zu einer Unverwertbarkeit der Ergebnisse aus den
geheimen Überwachungen, insbesondere der Telefonkontrolle, führt.
2.4 Die
Zufallsfundbewilligungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt liegen
bezüglich beider Beschuldigten ebenso vor wie die Bewilligungen des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt in Bezug auf die Telefonüberwachungen
selbst. Die Genehmigungen sowohl der Anträge auf Zufallsfundbewilligung als
auch der Anträge betreffend technische Rufnummernüberwachung erfolgten nach dem
oben Ausgeführten jeweils rechtmässig (vgl. Akten, insbesondere: Zufallsfundgenehmigung
betr. Strafverfahren i.S. D____ und Rufnummern [...] / [...] zwecks Verwendung
im Verfahren gegen A____, Akten S. 413 ff., 434 f.; Zufallsfundgenehmigung
betr. Strafverfahren i.S. E____ und Rufnummer [...] zwecks Verwendung im
Verfahren gegen A____, Akten S. 441 ff., 475 f.; Genehmigung der technischen
Überwachung respektive der entsprechenden Verlängerungen der Rufnummern [...] /
[...] / [...], vgl. insbesondere Akten S. 481 ff. 500 f., 503 f., 508 f.; 510
ff., 517 f., 530 ff.; Zufallsfundgenehmigung betr. Strafverfahren i.S. A____
und Rufnummer [...] zwecks Verwendung im Verfahren gegen B____, Akten S. 574
ff., 577 f.; Genehmigung der technischen Überwachung der Rufnummer [...], Akten
S. 582 ff., 606 ., 613 ff., 620 f.) Daran ändert, wie bereits ausführlich
dargelegt worden ist, auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft in Zusammenhang
mit den Beilagen zu ihren Anträgen ihrer Dokumentationspflicht nicht
ausreichend nachgekommen ist, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass
dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der Genehmigungsverfügungen nicht die
wesentlichen Unterlagen vorgelegen sind. Soweit Observationen durchgeführt
wurden, waren die entsprechenden Voraussetzungen offenkundig erfüllt (vgl. Art.
282 StPO) und wurden die Beschuldigten darüber nachträglich und mit
entsprechender Rechtsmittelbelehrung informiert (Akten S. 672 f. und 675 ff.;
vgl. Art. 283 StPO).
Die Erkenntnisse
aus den genannten geheimen Überwachungsmassnahmen sind somit verwertbar. Die
Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig.
3.1 Der
Berufungskläger B____ stellt sich in seiner Berufungsbegründung auf den
Standpunkt, er „verfüg[e] über einen ziemlich unbedarften Charakter“, sei
ahnungslos und habe mit Drogen(geschäften) nichts am Hut. Er sei vielmehr
missbraucht worden. So möge es sein, dass er „irgendwelche sms für seine
damalige Freundin abgeschickt hat oder dass es zu Telefonaten gekommen ist“. Es
gehe aber nicht an, ihn (B____) zwar nicht mit C____ zu konfrontieren, ihm aber
den Versand einer SMS an diesen vorzuwerfen, wie dies die Vorinstanz getan habe.
Die Vor-instanz habe C____ als Belastungsperson angesehen und hätte ihn mit
diesem konfrontieren müssen.
3.2 Der
Auffassung des Berufungsklägers B____ ist nicht zu folgen. Vorweg ist
festzuhalten, dass sich in den Akten keine Aussagen von C____ finden, in
welchen er den Berufungskläger B____ – oder
auch die Berufungsklägerin A____ – belastet. Die Vorwürfe, welche dem
Berufungskläger und der Berufungsklägerin in Bezug auf Drogenabgaben an C____
gemacht werden, ergeben sich bereits abschliessend aus den sichergestellten SMS
und insbesondere aus den überwachten Telefongesprächen sowie aus Observationen
(vgl. Urteil SG S. 24/25, unten E. 5.4.4.6). Unter diesen Umständen bedarf
es keiner Konfrontation mit C____, denn es werden dem Berufungskläger und der
Berufungsklägerin gerade keine Aussagen des C____ angelastet, welche sie
in Zweifel ziehen und zu welchen sie Ergänzungsfragen anbringen müssten,
sondern objektiv erhobene Beweise, aus welchen sich der (Drogen)Kontakt mit C____
ergibt. Somit sind Aussagen des C____ nicht erforderlich und würde eine Befragung
des C____ – unter Konfrontation mit dem Berufungskläger und der
Berufungsklägerin – das bereits bestehende Beweisergebnis nicht in relevanter
Weise beeinflussen.
Der Antrag wurde
deshalb in antizipierter Beweiswürdigung mit Verfügung vom 4. Juni 2018
abgelehnt, dies vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des
Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Die Verfahrensleiterin ist auf ihren Entscheid
indes zurückgekommen. Dies allerdings nicht, weil die Verteidigungsrechte des
Berufungsklägers und der Berufungsklägerin eine Konfrontation mit C____ erforderlich
machen oder das Verfahren ohne dessen Aussagen nicht spruchreif wäre, sondern weil
C____ doch allenfalls noch sachdienliche Angaben in Bezug auf den
Berufungskläger und die Berufungsklägerin gemacht hätte. Trotz umfangreicher Abklärungen
und Adressnachforschungen des Appellationsgerichts konnte C____ keine Vorladung
an seine bei der Einwohnerkontrolle gemeldete Adresse zugestellt werden; die
Sendungen wurden jeweils mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden“ respektive „nicht mehr in der Firma tätig“
retourniert; auch telefonisch konnte C____ nicht erreicht werden. Er ist
dementsprechend nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Der amtliche
Verteidiger des Berufungsklägers B____ hat sinngemäss an seinem Antrag auf Konfrontation
festgehalten.
3.3 Angesichts
des Umstandes, dass es trotz umfangreicher Bemühungen des Appellationsgerichts
nicht möglich gewesen ist, C____ schriftlich oder telefonisch zu kontaktieren,
geschweige denn ihm eine Vorladung zuzustellen, ist fraglich, ob er überhaupt
in absehbarer Zeit kontaktiert, geschweige denn zu einer Befragung vorgeladen
werden kann. Die Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten erfordert
indes, wie dargelegt, keine Konfrontation mit C____. Das Verfahren ist zudem auch
ohne eine Befragung von C____ spruchreif. Beim Verzicht auf weitere
Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch
um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des
Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_644/2014
vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der
sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem
Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als
wahr ansieht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur
darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine
bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte
Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag
(BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E.
1.4 mit Hinweis). Der Verzicht auf eine Beweiserhebung ist jedenfalls unproblematisch,
wenn das Gericht unterstellt, dass die beantragte Beweiserhebung das mit ihr vom
Antragsteller intendierte Ergebnis erbringen werde, wobei dann im Rahmen der
Beweiswürdigung gegebenenfalls darzutun ist, ob und weshalb das Gericht aufgrund
der sonstigen Beweismittel dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass das
Gegenteil der beantragten Beweiserhebung zutreffend ist (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 8 ff., insbesondere N 11; Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Selbst wenn also davon ausgegangen
wird, dass C____ vor Gericht entlastende Aussagen machen würde, wonach er nie
Drogengeschäfte mit dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin getätigt habe
respektive dass er beide gar nicht kenne, respektive dass die überwachten
Telefonate sich auf harmlose Dinge, wie Massagen, Essenseinladungen und
ähnliches beziehen, so würde dies die Beweislage insoweit nicht erschüttern. Denn
bei der Würdigung entsprechender Aussagen müsste das Gericht davon ausgehen, dass
sie kein grosses Gewicht besitzen, da zu berücksichtigen ist, dass zum einen C____
kein neutraler und unabhängiger Zeuge ist, und dass zum andern Zeugen und
Auskunftspersonen im Umfeld derartiger Betäubungsmittel-Verfahren dazu neigen,
ihre Lieferanten und Mitbeschuldigten möglichst nicht zu belasten. Die
Vorwürfe, welche dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in Bezug auf Drogenabgaben
an C____ gemacht werden, ergeben sich, wie unten noch ausführlich dargelegt
wird, bereits umfassend aus den sichergestellten SMS und insbesondere aus den
überwachten Telefongesprächen sowie aus Observationen (vgl. Urteil Strafgericht
S. 24/25; unten E. 5.4.4.6). Das Verfahren ist nach dem Gesagten
spruchreif und es muss nicht zwecks Ladung und Befragung des C____ ausgestellt
werden.
4.1 Im
Plädoyer an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 2938) hat der
Verteidiger der Berufungsklägerin A____ darauf hingewiesen, dass seiner
Mandantin erst am Schluss des Verfahrens mit der letzten
Konfrontationseinvernahme die Teilnahme an den Einvernahmen des
Mitbeschuldigten B____ eingeräumt worden sei. Das sei unzulässig, vielmehr wäre
die Einschränkung der Teilnahmerechte explizit zu verfügen gewesen, mit den
entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten; er hat dafür auf den Entscheid des
Appellationsgerichts AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E. 3.5.3
verwiesen. Daher seien die Aussagen des Mitbeschuldigten B____ in allen
Einvernahmen ohne Teilnahme A____ nicht zu deren Lasten verwertbar. Er hat
diesen Einwand im Berufungsverfahren zwar nicht mehr explizit vorgebracht, der
Vollständigkeit und Klarheit halber soll dennoch kurz darauf eingegangen
werden.
4.2 Der
Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten
im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind
belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar. Die aus
unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die
Vorbereitung noch für die Durchführung neuer Beweiserhebungen verwertet werden
(BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.). In dem vom Verteidiger zitierten Entscheid
des Appellationsgerichts AGE SB.2013.20 E. 3.5.3 wurde, unter Verweis auf den leading
case BGE 139 IV 25 sowie zahlreiche Urteile des Appellationsgerichts, festgehalten,
dass das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sich auf
sämtliche Einvernahmen zu Taten erstreckt, die der formell beschuldigten Person
auch selbst angelastet werden – unabhängig davon, ob es dasselbe Verfahren ist,
oder ob mehrere Verfahren eröffnet wurden. Das gilt unabhängig von der Rolle
des Einvernommenen, sei dieser nun Mitbeschuldigter, Zeuge oder
Auskunftsperson. Wesentlich ist einzig, dass die ihm gestellten Fragen einen
Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Beschuldigten haben. Einschränkungen sind
zulässig im Rahmen von Art. 108, 146 Abs. 4 und 149 Abs. 2
lit. b StPO, wobei hier, wie das Bundesgericht in einem obiter dictum
anfügt, eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend
Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist – der
Zielkonflikt ist derselbe: Strafprozessuale Wahrheitsfindung einerseits,
Parteirechte beziehungsweise prozessuale Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten
andererseits (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; APE BES.2012.108 vom
3. Januar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es ist also eine
Interessenabwägung im Einzelfall notwendig. Für eine Einschränkung gestützt auf
den hier in Frage kommenden Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO genügen
eine bloss abstrakte "Gefährdung des Verfahrensinteresses" oder eine
allgemein angenommene Kollusionsgefahr nicht, sondern es braucht sachliche
Gründe, die anhand der konkreten Umstände zu prüfen sind (141 IV 220 E. 4.4 S.
229; BGE 139 IV 25). Solche sind insbesondere zu bejahen, wenn eine konkrete
Kollusionsgefahr im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte besteht. So darf
der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sich die
Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte
bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen
und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das
Bundesgericht verweist hierfür besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl.
zit. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Aber auch nach erfolgten
ersten Einvernahmen können noch Einschränkungen gestützt auf Art. 108
Abs. 1 lit. a StPO angezeigt sein. Freilich reicht die blosse
Stellung als Mitbeschuldigter und das damit stets verbundene Risiko der
Anpassung eigener Aussagen nicht aus, wie beispielsweise bei „einfachen“
Mittätern an einem Delikt – dieses Risiko wurde vom Gesetzgeber in Kauf
genommen. Hingegen sind spezielle Indizien auf Kollusion zu bejahen, wenn
konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten wie zum Beispiel
eine rechtsmissbräuchliche direkte Beeinflussung der Aussagen von Dritten
bestehen, so etwa wenn mafiöse Strukturen unter mehreren Beschuldigten zu
befürchten sind (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 S. 38). Weiter hat das Appellationsgericht
in jenem Fall festgehalten, es gehe nicht um "einfache Mittäter", die
aufgrund der gegenseitigen Teilnahme an den Einvernahmen ihr Aussageverhalten
anpassen könnten. Es gehe vielmehr um Mitbeschuldigte, die sich laut Anklage
als stabile Bande mit festen Strukturen und aufeinander abgestimmten Rollen
organisiert hätten; entsprechend sei erstinstanzlich auch ein Schuldspruch
wegen u.a. bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gefällt
worden. Das Appellationsgericht hält in Drogenfällen schon bei der Prüfung von
Kollusionsgefahr als Haftgrund in ständiger Praxis fest, es sei notorisch, dass
beim Drogenhandel mit dem typischen arbeitsteiligen Zusammenwirken zahlreicher
Personen generell eine ausserordentlich grosse Gefahr des Kolludierens bestehe.
Diese Überlegung müsse analog auch in Bezug auf die Frage der Teilnahmerechte
und deren Einschränkung massgeblich sein. Es sei mithin bei einer Abwägung der
Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung bei
solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere Verdunkelungsgefahren
gefährdet ist. Diese Überlegungen können auch hier angebracht werden. Es geht
um einen verhältnismässig gross angelegten Handel mit reger Beteiligung. Um
ihre Drogengeschäfte abwickeln zu können, benötigten die Beschuldigten grosses
gegenseitiges Vertrauen und Loyalität. Drogen wurden aufbewahrt und
transferiert, verschiedene Abnehmer und Abnehmerinnen waren involviert, ständig
mussten telefonische Absprachen getroffen werden – und dies alles in einer
Weise, welche den Zugriff der Behörden möglichst verhindern sollte. Selbstverständlich
– und das zeigt sich etwa bei den schwankenden Aussagen des Berufungsklägers B____
– war Teil der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtung, dass man nach dem Zugriff
der Polizei die anderen Mitwirkenden nicht einfach verrät. Ohne bereits von
"mafiösen Strukturen" zu sprechen, ist festzuhalten, dass hier unter
den Mitbeschuldigten eine ausserordentlich hohe Kollusionsgefahr mit dem Risiko
missbräuchlicher Beeinflussung gegeben war und auch noch nach den ersten
Einvernahmen bestand, welche über die gesetzlich tolerierte Gefahr von
prozesstaktischem Verhalten im Eigeninteresse hinaus ging. Unter dem
Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erscheint daher eine
Einschränkung der Parteiöffentlichkeit gegenüber den Mitbeschuldigten
grundsätzlich gerechtfertigt.
Aus der vom
Verteidiger genannten E. 3.5.3 des zitierten AGE ergibt sich weiter Folgendes:
Die Teilnahmerechte stehen neben den Parteien selbst auch (kumulativ) deren
Rechtsbeiständen zu (vgl. Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 147 N 5 mit Hinweis auf BGer
6B_295/2012 E.1.2.1 vom 24. Oktober 2012). Einschränkungen gegenüber
Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn diese selbst Anlass für die
Beschränkung geben (Art. 108 Abs. 2 StPO). Gründe für eine
Beschränkung der Teilnahmerechte sind in Bezug auf den Verteidiger der
Berufungsklägerin vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zudem hätte das
Gesuch des Verteidigers vom 15. Juni 2016 um Mitteilung u.a. der Einvernahmetermine
allfälliger Mitbeschuldigter zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte (Akten S. 48/49),
wenn die Verfahrensleitung dieses hätte ablehnen wollen, formell grundsätzlich
explizit mittels entsprechender begründeter Verfügung, gegebenenfalls mit
Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 108 N 3 mit Hinweisen), abgewiesen werden müssen und
hätte jedenfalls nicht einfach unbeachtet bleiben dürfen (Vest/Horber, in Basler Kommentar,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 108
N 4). Die Verweigerung der Teilnahme des Verteidigers der
Berufungsklägerin an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ erscheint
unter diesen Umständen somit grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Es lässt sich allerdings
den Akten entnehmen, dass die Verteidigung bereits in einem frühen Zeitpunkt
des Verfahrens realisiert hatte, dass sie zu Einvernahmen des Mitbeschuldigten
nicht beigezogen worden war (vgl. schon den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft
vom 2. August 2016, wo mindestens zwei Einvernahmen des B____ explizit
erwähnt werden, Akten S. 172 ff.), ohne dass dies im
Untersuchungsverfahren moniert worden wäre – dies, obwohl die Kollusionsgefahr
und die geplante Konfrontationseinvernahme mit B____ durchaus thematisiert wurden
(u.a. Akten S. 189). Im Verfahren vor Strafgericht wurde ein
Verwertungsverbot in Bezug auf Einvernahmen des Mitbeschuldigten erstmals nach
Schluss des Beweisverfahrens geltend gemacht – obschon im Rahmen des
Beweisverfahrens diverse Anträge gestellt worden waren. Die mangelnde Teilnahme
an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ wurde indessen erst im Rahmen
des Plädoyers gerügt. Dies erscheint reichlich spät; ob gar verspätet, kann hier
indes letztlich offen bleiben, da die allenfalls unverwertbaren Aussagen, die
der Mitbeschuldigte B____ vor der Konfrontationseinvernahme gemacht – und
widerrufen – hat, für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte ohnehin
nicht ausschlaggebend sind und, jedenfalls soweit die Berufungsklägerin A____ darin
belastet wird, auch nicht berücksichtigt werden. Es ist insoweit auch darauf
hinzuwiesen, dass Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben
worden sind, lediglich nicht zulasten der betroffenen Partei verwendet
werden dürfen.
5.1.1 Es
wird der Berufungsklägerin A____ und dem Berufungskläger B____ gewerbs- und
bandenmässiger Handel mit einer erheblichen Menge Methamphetamin, in Form von Crystal
Meth und von Thai-Pillen, vorgeworfen.
5.1.2 In
der Anklage, welche 33 konkrete Anklagepunkte umfasst, die teilweise wiederum
in Unteranklagepunkte gegliedert sind, wurde ihnen im Zeitraum von 2012 bis
Juni 2016 der gemeinsam zu verantwortende Erwerb und Absatz, oder zumindest das
Anstalten-Treffen dazu, von gesamthaft einer 1,6 Kilogramm übersteigenden Menge
Methamphetamin und mehr als 400 Methamphetamin-Pillen in Basel zur Last gelegt.
Die beiden führten offensichtlich eine private Beziehung – vgl. etwa Telefonkontrolle
Akten S. 1556, 1560 und 1563 sie nannten sich gegenseitig „Schatz“ und
„Schatzeli“ – und waren, so die Staatsanwaltschaft, hierarchisch gleichgestellt.
Der Berufungskläger B____ soll laut Anklage im Wesentlichen für den Erwerb und die
zeitweilige Lagerung des Methamphetamins, für die Vorbereitung des Verkaufs und
für die Lieferung an die Berufungsklägerin A____ zuständig gewesen sein. Die
Berufungsklägerin A____ dagegen sei schwergewichtig für den Verkauf und die
damit verbundene Lagerung in geringerem Umfang zuständig gewesen. Sie habe als
Betreiberin einer Einrichtung im Rotlichtmilieu über ideale Verbindungen zu
Abnehmern verfügt. In der Regel habe der Berufungskläger B____ der
Berufungsklägerin A____ die gewünschte Menge Drogen für den Weiterverkauf
übergeben. Zum Teil habe A____ aber auch Kunden zu ihm geschickt oder diese seien
direkt dorthin gegangen; dann habe B____ die Verkaufsgeschäfte selbst abgewickelt.
A____ habe auch einen Schlüssel zur Wohnung des B____ und somit jederzeit
Zugriff auf das dort gelagerte Methamphetamin gehabt. Die beiden seien in engem
(Mobile-)Kontakt gestanden und beide stets in vollem Umfang über den Geschäftsgang
informiert gewesen. Ihre Handlungen seien daher sämtlich gegenseitig
zuzurechnen, mit Ausnahme derjenigen, die A____ im Tatzeitraum vor der
Mitwirkung des B____ begangen habe.
5.1.3 Die
Vorinstanz (vgl. Urteil SG S. 51 f.) lastet A____ den Handel mit insgesamt 1,2703
Kilogramm Crystal Meth und ca. 226 Thaipillen an. B____ wird, in dubio von
einem etwas kürzerer Deliktszeitraum ausgehend, der Handel mit rund 1 Kilogramm
Crystal Meth zur Last gelegt. Dabei handelt es sich laut der Vorinstanz um eine
absolute Minimalmenge, hat sie doch in allen Fällen, da zwar ein Verkauf/Anbieten
nachgewiesen war, die Menge aber nicht bestimmt werden konnte, im Zweifel die
Menge Null eingesetzt. Zudem sei aufgrund der Telefonüberwachungen ein weiter
Abnehmerkreis von mindestens 25 Personen anzunehmen. Bezüglich der
Rollenverteilung der beiden Berufungskläger ist die Vorinstanz, gestützt auf
die Telefonaufzeichnungen, davon ausgegangen, dass der Kontakt mit der
Kundschaft über A____ gelaufen sei, welche telefonisch jeweils die Treffen
vereinbarte und anschliessend B____ über die bevorstehende Ankunft der
betreffenden Kundschaft informierte. Sie habe den Kundenstamm verwaltet, den
Überblick über die Abnehmerschaft gehabt und sei auch aktiv mit Kaufangeboten
auf diese zugegangen, während B____ mit der Aufbewahrung und Portionierung des
Materials betraut war. Beispielhaft illustriere etwa ein Telefongespräch vom
11. Dezember 2015 im Anklagekomplex C____ (AKP 9), wie die Beschuldigten
zusammenarbeiteten. Dass A____ nicht zuletzt wegen ihrer Vernetzung in
thailändischen Kreisen die Federführung hatte und die Fäden in den Händen
hielt, mache B____ indes nicht zu einem blossen Mitläufer oder untergeordneten
Funktionär. Vielmehr habe dieser eine unverzichtbare Rolle versehen, indem er
die eingegangenen Bestellungen zu einem grossen Teil umgesetzt, den Stoff in
seiner Wohnung aufbewahrt und vorbereitet und ihn fallweise auch direkt
übergeben und verkauft habe, wie insbesondere aus den Schilderungen von F____
und D____ hervorgehe. Nicht nachweisen lässt sich laut Vorinstanz hingegen,
dass B____ den gemeinsam mit A____ vertriebenen Stoff auch eingekauft habe; er
habe ihn einfach bei sich zuhause gehabt. Hinsichtlich der Frage nach dem
Zeitraum der deliktischen Tätigkeit lasse sich nicht nachweisen, dass B____ von
Anbeginn an in den Handel mit A____ mit Crystal Meth und Thaipillen involviert
war. Bezüglich des Deliktszeitraums müsse aufgrund etwa der Aussagen von G____
davon ausgegangen werden, dass A____ bereits vor dem Jahr 2015 vereinzelt
Crystal Meth verkaufte. B____ sei erst im Verlaufe des Jahres 2015 nachweislich
dazugestossen, was auch aus den Aussagen von F____ hervorgehe. Dem in Bezug auf
die angeklagten Handlungen kürzeren Deliktszeitraum hat die Vorinstanz bei B____
mit der Annahme einer entsprechend geringeren umgesetzten Menge Crystal Meth
Rechnung getragen. Soweit den Beschuldigten nur das Anbieten von Crystal Meth
nachgewiesen werden könne, handle es sich um ein Anstaltentreffen nach Art. 19
Abs. 1 lit. g des Betäubungsmittelgesetzes; in den Fällen eines nachgwiesenen
Verkaufs ergehe ein Schuldspruch in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes.
Sie hätten gewerbsmässig und als Bande mit einer qualifizierten Menge an Drogen
gehandelt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, der Berufungskläger B____
sei punkto Organisation und Koordination hinter der Berufungsklägerin A____
zurück gestanden und ihn treffe auch daher ein geringfügig leichteres Verschulden,
auch fallen der Deliktszeitraum und die inkriminierte Menge an
Betäubungsmitteln etwas geringer aus als bei der Berufungsklägerin A____;
insbesondere deshalb wurde für ihn eine etwas tiefere Freiheitsstrafe
ausgefällt.
5.2 Die
Vorinstanz hat sich kritisch und sorgfältig mit der Beweislage
auseinandergesetzt und diese im angefochtenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar
dargestellt (vgl. Urteil Strafgericht E. II.1 – E. II. 7, S. 20 ff.). Die
Berufungskläger setzen sich mit diesen Erwägungen nicht respektive kaum auseinander:
Während die Berufungsklägerin A____ sich gar nicht auf das Verfahren einlässt –
sprich keine Aussagen zu den ihr zur Last gelegten Vorwürfen macht und ihr
Verteidiger sich materiell nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil respektive den
Ausführungen zur Beweislage auseinandersetzt –, bestreitet der Berufungskläger B____
jeglichen Handel mit Betäubungsmitteln und lässt zu seiner Verteidigung zusammengefasst
geltend machen, er sei zu unbedarft, um an allfälligen Drogengeschäften der Berufungsklägerin
mitgemacht zu haben, er sei missbraucht worden; er sei häufig arbeitsbedingt
ortsabwesend gewesen; insbesondere wendet er sich gegen die Annahme von
bandenmässiger Mittäterschaft der beiden Berufungskläger. Unter diesen
Umständen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz, gegebenenfalls mit den
nötigen Ergänzungen und Differenzierungen, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)
und es hier mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen
sein Bewenden haben:
5.3 Vorweg
ist auf das Aussageverhalten der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers
einzugehen:
5.3.1 Die
Berufungsklägerin A____ hat während des gesamten Strafverfahrens auf Anraten
ihres Verteidigers grundsätzlich und durchgehend von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so auch als ihr die TK-Aufnahmen
vorgespielt wurden (vgl. etwa Akten S. 1838 ff., 1938 ff., 2136 ff., 2186
ff., 2228 ff., 2263 ff., 2355 ff., 2419 ff.). Sie hat auch vor erster Instanz
keine Aussagen gemacht (vgl. Protokoll Verhandlung SG, Akten S. 2925).
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie sich lediglich zu ihrem Befinden in
der Strafanstalt geäussert, im Übrigen aber von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht und die gegen sie erhobenen Vorwürfe auch nicht explizit bestritten
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung). Auch die Verteidigung der
Berufungsklägerin hat sich inhaltlich nicht klar zu den Vorwürfen in der
Anklage geäussert.
5.3.2 Der
Berufungskläger B____ hat bei seiner ersten Einvernahme vom 20. Juni 2016 im
Wesentlichen angegeben (Akten S. 1680 ff.), die Berufungsklägerin sei seine
Freundin, wobei er noch mit einer Frau in der Türkei verheiratet sei. Er
erwähnte von sich aus, die Berufungsklägerin sei letzte Woche verhaftet worden,
weshalb wisse er nicht. Sie sei mit einem Schweizer verheiratet und werde „P____“
genannt. Sie stünden seit 5-6 Jahren in einer Beziehung. Auf Frage gab er an,
er wisse nicht, ob sie mit Drogen handle. Sie arbeite in einer Bar, mache
Massagen, andere Frauen arbeiteten auch dort. Sie lebe mit ihrem Mann in der […]
im ersten Stock, ihr Ehemann habe keine Kenntnis von ihrer Beziehung zu ihm. Er
selbst arbeite temporär bei der [...] in [...], seit 20 Jahren. Er konsumiere
keine Drogen und habe damit nichts zu tun. C____ kenne er nicht. Dabei blieb
er, trotz Vorlage von Fotos von seiner Eingangstür mit C____. Das Mobiltelefon
mit der überwachten Telefonnummer 078 [...] gehöre ihm. Er gab zwar –
jedenfalls teilweise – zu, dass er an überwachten Telefonaten zu hören ist; mit
Drogengeschäften hätten die Gespräche aber nichts zu tun. An der nächsten
Einvernahme vom 8. Juli 2016 (Akten S. 1975 ff.) gab er, nachdem er
zunächst weiterhin jeglichen Kontakt zu Drogen abgestritten hatte, schliesslich
zu, schon einmal Crystal Meth bei A____ gesehen zu haben und auch an F____
Crystal Meth verkauft zu haben, wobei er geltend machte, er habe nur getan, was
die Berufungsklägerin ihm aufgetragen habe. Hierauf wurde er erneut
einvernommen, machte aber eine Kehrtwende: Anlässlich der Einvernahme vom
18. Juli 2016 (Akten S. 2085 ff.) widerrief er sein Geständnis und
belastete dafür nun die Berufungsklägerin schwer. Er selbst habe gar nichts
verkauft, sondern sie – zwei bis drei Frauen – hätten geraucht und „Dings
gemacht“. Er habe nur gesehen, wie sie es vorbereiteten. Er habe auch gesehen,
wie die Berufungsklägerin einem Kunden Crystal Meth gegeben habe – ob sie Geld
dafür kassiert habe, habe er nicht gesehen. Er habe die Berufungsklägerin
lediglich konsumieren, aber nicht verkaufen sehen. Nach einem Gespräch mit dem
Verteidiger machte er geltend, „diese Damen“ hätten die Drogen eingepackt und
er habe den Auftrag gehabt, diese auszuhändigen, oder die Berufungsklägerin
habe es selbst ausgehändigt. Er habe C____ keine Drogen verkauft, sondern
lediglich einmal oder zweimal Crystal Meth übergeben, weil die
Berufungsklägerin ihm das gesagt habe. Sie habe die Drogen in Plastik eingepackt
zu ihm gebracht. C____ sei dann zu ihm nachhause gekommen und er habe ihm nur
den Beutel übergeben, C____ habe ihn nicht bezahlt. Insgesamt habe er „es“ mit
der Berufungsklägerin 3 Monate gemacht, wobei alles ihre Idee gewesen sei, er
kenne keine Drogen. Bei der Einvernahme vom 29. Juli 2016 (Akten
S. 2091 ff.), nach einem Wechsel des Verteidigers, machte er geltend, der
frühere Anwalt habe Druck auf ihn ausgeübt. Er bestritt nun jeglichen Handel
mit Crystal Meth, auch auf Vorhalt der TK-Aufnahmen. Er kenne weder einen „[...]“
noch Drogen und habe nichts damit zu tun. Den Inhalt der ihm vorgehaltenen
Telefongespräche verharmloste er und behauptete, es handle sich um ganz andere
Dinge. Auch verstehe er nicht immer alles, was seine Gesprächspartner sagen,
und antworte dann einfach „ok ok“. Auch bei seiner Einvernahme vom
11. August 2016 (Akten S. 2154 ff.) behauptete er, nichts mit
Drogen zu tun gehabt zu haben. Er sei eigentlich immer auf Arbeit gewesen, die
Berufungsklägerin respektive Frauen, die bei ihr arbeiteten, seien in seine Wohnung
gekommen, um sich auszuruhen und mit ihm Freundschaft zu schliessen, mit ihm
herum zu sitzen. Er sei von der Berufungsklägerin und von vielen Frauen häufig
und zu allen Tages- und Nachtzeiten angerufen worden, habe aber meist gar nicht
verstanden, um was es gegangen sei, und einfach „ja ja“ gesagt; SMS könne er
weder lesen noch versenden. Mit Drogen habe er nichts zu tun gehabt. Auch bei
der Einvernahme vom 2. September 2016 (Akten S. 2331 ff.) bestritt er jegliche
Beteiligung am Handel mit Methamphetamin; dies auch auf Vorhalt der Belastungen
durch D____, welchen er nicht kennen will. Abschliessend hielt er noch fest,
dass es für ihn unvorstellbar sei, in einer solchen Sache mitzumachen (Akten S.
2336). An den Konfrontationen mit D____ und G____ am 30. November 2016 gab
er an, diese nicht zu kennen und jedenfalls nichts mit Drogen zu tun gehabt zu
haben (vgl. Akten S. 2452 f., 2464). An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (Akten S. 2920 ff.) ist er dabei geblieben, dass er in
Bezug auf Drogen ahnungslos gewesen sei und keine der ihm angelasteten
Handlungen begangen habe. Bei den überwachten Telefongesprächen sei es nicht um
Drogen gegangen. Die Damen seien manchmal zu ihm gekommen und man sei zusammen
gesessen. C____ kenne er nicht. F____ habe angerufen, sei dann in den Salon
gekommen und dort sei man zusammen gesessen. Die Frauen im Salon machten
Massage, sie hätten manchmal etwas geraucht, aber Thai-Pillen habe er nie
gesehen. An der Berufungsverhandlung hat er erklärt, er sei mit den
Beschuldigungen nicht einverstanden, seine Freundin – sie habe ja den Schlüssel
zu seiner Wohnung gehabt – und deren Freundinnen seien zu ihm gekommen und
gegangen, man sei auch mal zusammen gesessen. Auf Frage, ob er mal gesehen habe,
wie die Freundin Drogen verkauft habe, antwortete er, er sei viel draussen gewesen,
vielleicht zwei- bis dreimal zu Hause. Auf Vorhalt des Inhalts belastender
Telefongespräche, entgegnete er, so etwas habe er nicht geredet respektive er
könne sich nicht erinnern.
Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers B____ ist zusammengefasst wechselhaft,
widersprüchlich und wenig plausibel. So ist lebensfremd, dass er ständig
angerufen wird, wenn er die Anrufenden überhaupt nicht verstanden und einfach
„ja ja“ gesagt haben will. Seine Behauptung etwa, er habe sich mit seinem
Kollegen über 300 Gramm Kleidung unterhalten (Akten S. 2158) ist offensichtlich
abwegig. Dass er zu unbedarft wäre, um überhaupt mit Drogen zu handeln – wofür
es im Übrigen keiner besonderen intellektuellen Fähigkeiten bedarf –, wird schon
dadurch widerlegt, dass er seit rund 20 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen
ist und seinen Alltag insgesamt offensichtlich problemlos bewältigt hat. Er mag
zwar an einem Sprachfehler leiden, erweckt aber keineswegs den Eindruck, an
einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung zu leiden, die ihn daran
gehindert hätte, zu erfassen, dass es um Drogenhandel gegangen ist. Seine Behauptung,
er sei wegen seiner Arbeit häufig gar nicht in Basel gewesen und habe somit
hier nicht mit Drogen handeln können, ist nicht substantiiert und nicht belegt.
Seine entsprechenden Angaben an der Berufungsverhandlung waren ausgesprochen vage
und widersprüchlich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Ausserdem hat er nach
eigenen Angaben in den Wintermonaten gar nicht gearbeitet (vgl. etwa Akten S.
26, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) – so dass er jedenfalls reichlich Zeit
hatte, um mit Drogen zu handeln.
Auch wenn dem
Berufungskläger als Beschuldigtem im Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptung
obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht
für deren Richtigkeit. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die
belastenden Aussagen, die der Berufungskläger in Bezug auf die Berufungsklägerin
gemacht – und notabene auch widerrufen – hat, nicht verwertet werden, da dieser
respektive ihrem Verteidiger insoweit die Teilnahmerechte nicht gewährt worden
sind.
5.4 Für
eine Beteiligung der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers am Drogenhandel
mit Methamphetamin liegen zahlreiche Indizien und Beweise vor:
5.4.1 Die
Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2016 in den von A____ genutzten
Räumlichkeiten an der […], welche durch sie und weitere Frauen auch zur
Prostitution genutzt wurden, geben deutliche Hinweise auf eine direkte
Involvierung der Berufungsklägerin in den Handel mit Methamphetamin. So war das
einschlägige Instrumentarium zur Messung und Portionierung von Betäubungsmitteln,
namentlich 2 Digitalwaagen und Minigrips, vorhanden (Hausdurchsuchungsbericht,
Akten S. 687; Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 690, Fotos, Akten S. 699,
701, 705). Bei der Anhaltung der Berufungsklägerin wurde in ihren Effekten ihr Mobiltelefon
mit der Rufnummer 076 [...], welche überwacht worden war, festgestellt (Akten
S. 161, 714). Die Kleider der Berufungsklägerin, die sie bei der Festnahme am
13. Juni getragen hat, und der Fingernagelschmutz ihrer linken Hand waren durchwegs
und signifikant mit Methamphetamin kontaminiert (Verzeichnis, Akten S. 720;
Forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Juni 2016, Akten S. 1836 f.). Laut
diesem Gutachten liegen unter Berücksichtigung aller Messergebnisse
signifikante Hinweise für einen Kontakt der Berufungsklägerin mit
Methamphetamin vor.
Zuvor waren anlässlich
einer Polizeikontrolle am 23. November 2015 bei der Berufungsklägerin 7 Minigrips
mit 1,3 Gramm Crystal Meth sowie zwei Thaipillen gefunden worden
(Polizeirapport Akten S. 1537, forensisch-chemisches Gutachten, Akten
S. 1546). Der Gehalt an Methamphetamin-Hydrochlorid dieser Drogen hat 97 %
betragen (berechnet als Base 78 %; dieser Wert ist zur Berechnung des Methamphetamin-Hydrochlorid-Gehalts
laut forensisch-chemischem Gutachten mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren,
Akten S. 1546; vgl. auch Akten S. 1519c). Die Drogen wiesen übrigens
exakt dieselbe Qualität auf wie die bei C____, einem mutmasslichen Bezüger der
Berufungskläger A____ und B____ am 21. Januar 2016 gefundenen Drogen (vgl.
Akten S. 1546, 1630; vgl. auch unten E. 5.4.4.6). Bezeichnenderweise
hat die Berufungsklägerin A____ unmittelbar nach dieser Kontrolle im November 2015
ihre Telefonnummer gewechselt und die neue Nummer dem mutmasslichen Bezüger D____
mitgeteilt – mit dem Hinweis auf die erfolgte Polizeikontrolle (vgl. Akten S.
2301).
5.4.2 Bei
der Hausdurchsuchung von Wohnung, Keller und Auto des Berufungsklägers B____ ([…])
am 20. Juni 2016 fanden sich einige leere Minigrips und ein halbes Dutzend
SIM-Karten (Hausdurchsuchungsbericht, Akten S. 723, Beschlagnahmeverzeichnis,
Akten S. 725, 758). Die Kleider, die der Berufungskläger B____ bei der
Anhaltung trug, waren mit Kokain (Hemd und Jacke) und Methamphetamin (Hemd und
Hose) kontaminiert (vgl. Beschlagnahmeverzeichnis Akten S. 830,
forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 1830 ff). Ebenso war das bei ihm
erhobene Bargeld von CHF 1‘310.– mit Methamphetamin kontaminiert, was laut
forensisch-chemischem Gutachten (Akten S. 1830 ff.) mit hoher Wahrscheinlichkeit
darauf hinweist, dass dieses Geld aus Personenkreisen stammt, die einen Umgang
mit diesem Betäubungsmittel pflegen, zumal sich laut Erfahrungen des IRM an
Notengeld üblicherweise kein Methamphetamin feststellen lasse. Laut Gutachten
liegen unter Berücksichtigung der Messergebnisse signifikante Hinweise für
einen Kontakt des Berufungsklägers mit Methamphetamin vor. Schliesslich wurde
in seinen Effekten das Mobiltelefon mit der überwachten Rufnummer (078 [...])
festgestellt (vgl. Festnahmerapport, Effektenverzeichnis, Akten S. 292 ff.; Beschlagnahmeverzeichnis,
Akten S. 841). Dies alles sind bereits deutliche Indizien für eine Beteiligung auch
des Berufungsklägers B____ am Handel mit Methamphetamin.
5.4.3
5.4.3.1 Aus
der technischen Überwachung der Rufnummern von A____ und B____ ergeben sich sodann
klare Hinweise für ihre Involvierung in einen schwunghaften Drogenhandel mit
Methamphetamin, welche teilweise durch die Ergebnisse der Observationen und
weitere Beweismittel, wie Aussagen von Bezügern, unterlegt werden. Es kann
dafür auf den Bericht der Staatsanwaltschaft zur Belastungsübersicht verwiesen
werden (Zeitraum 7. Oktober 2015 bis 8. Juni 2016, Akten S. 1078 ff.).
Aus dem milieutypisch in kodierter Sprache, mit Andeutungen operierenden, die
klare Benennung von Personen und Objekten vermeidenden, auf das Logistische und
Preis- und Mengenabsprachen beschränkten Telefonverkehr zwischen den Rufnummern
von A____ und B____ einerseits und einer Vielzahl verschiedenster
Telefonanschlüsse anderseits geht hervor, dass es sich bei den im Rahmen der
bewilligten Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Telefongesprächen um Kontakte
der Berufungskläger untereinander respektive mit auf Diskretion bedachter
Betäubungsmittelkundschaft handelt, die zumeist bevorstehende Bezüge betrifft (vgl.
etwa Akten S. 1553 ff.). Wie die Vorinstanz festhält, entlarvt der Umstand,
dass die verwendeten Kodierungen bisweilen zu sinnlosen Ergebnissen führen, dass
es um Drogengeschäfte geht. Etwa, wenn „im minimum 5 oder 7 Stunden [Massage]“
(TK Akten S. 1591) respektive „gute Massage“ und auf Frage wie viele
Stunden: „entschuldigung wie viel Stunden ha ha ha 25 ha ha ca. 5 …“ (Akten
S. 1611) gewünscht werden – und der betreffende Kunde noch dazu zum Berufungskläger
B____ geschickt wird (vgl. Akten S. 1591, 1593; 1611, 1613). Die Berufungsklägerin
A____ rüstete sich vorsichtshalber mit mehreren Telefonnummern aus und wechselte
zwischen diesen ab – beispielsweise nach ihrer Anhaltung am 23. November
2015 (vgl. Akten S. 1096 f.), während der insoweit sorglosere Berufungskläger
B____ durchgehend und ausschliesslich mit der auf seinen Namen eingelösten Rufnummer
078 [...] operierte.
5.4.3.2 Insgesamt
ergibt sich aus den Ergebnissen der Telefonkontrollen ohne Zweifel, dass in der
Regel die Berufungsklägerin A____ jeweils die Drogenbestellungen entgegen
genommen und entsprechende Treffen mit den Abnehmern vereinbart hat. Die
Abnehmer sind dann entweder zu ihr an die [...] in Basel gekommen, teilweise
aber auch an den Berufungskläger B____ verwiesen worden. Beispielhaft sind etwa
folgende Gespräche der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers, die
teilweise durch weitere Gegebenheiten – Anhaltung, Observation – objektiviert
werden:
Am 24. November
2015, 18:14 Uhr, am Tag nach ihrer Polizeikontrolle, erzählt die
Berufungsklägerin ihrem Gesprächspartner, dass sie eine neue Nummer habe. Sie
sei am Vortag von der Polizei kontrolliert worden, als sie leere Flaschen
entsorgt habe und „es“ dabei gehabt habe. Sie habe der Polizei gesagt, dass sie
süchtig sei, und deshalb eine Busse bezahlen müssen. Der Gesprächspartner solle
diese Nummer speichern, da sie (die Berufungsklägerin) die andere Nummer nicht
mehr benutzen werde (Akten S. 1085).
- Januar 2016,
11:01:48 Uhr: Die Berufungsklägerin ruft C____ an. Dieser sagt, er komme
vielleicht heute oder morgen und „möchte einmal im minimum 5 oder 7 Stunden“
(Akten S. 1591). Um 11:55:50 dann ruft C____ die Berufungsklägerin an und sagt,
er sei in einer Stunde bei ihr (Akten S. 1592). Darauf, um 11:56:35 Uhr, ruft
die Berufungsklägerin den Berufungskläger an: „Deine junge heute 5. Er jetzt
noch eine Stunde er komme“ – „ohh“ – „Einfach eine Stunde er komme 5“ – „ok“ –
„Bei dir ok“ – „ja“ – „ich liebe dich“ – „tschau“ – „noch eine Stunde er schon
da du machen Tee, ich komme auch bye bye“ (Akten S. 1593).
Am 20. Januar
2016 konnte ein Treffen zwischen dem Abnehmer C____ und dem Berufungskläger B____,
welches zuvor vor allem von der Berufungsklägerin A____ vereinbart worden war
(Akten S. 1609 ff.), fotografisch festgehalten und dokumentiert werden
(Akten S. 1594 ff.). Danach wurde C____ angehalten und kontrolliert, es
wurden bei ihm Minigrips mit rund 20 Gramm Crystal Meth gefunden (Akten
S. 1620 ff.), wobei das bei ihm gefundene Methamphetamin-Hydrochlorid, wie
bereits erwähnt, denselben Reinheitsgehalt von 97% wie das bei der
Berufungsklägerin gefundene Crystyl Meth aufgewiesen hat (Akten S. 1546,
1630). In den frühen Morgenstunden (02:43:37 Uhr) des 21. Januar 2016 teilt die
Berufungsklägerin A____ dem Berufungskläger B____ telefonisch mit, dass er sein
Telefon abschalten und schlafen gehen solle – dies wegen der Polizei (Akten
S. 1614). Am nächsten Tag, 11:10:04 Uhr ruft sie ihn erneut an und sagt,
er solle seine Nummer vernichten und eine neue machen. Der andere „Typ“ habe
Probleme und sei noch CHF 4‘000.– schuldig. Die Berufungsklägerin betont, der
Berufungskläger müsse sein Telefon abstellen (S. 1615). Gleichentags,
17:58:02 Uhr und 17:59 Uhr, gibt es konspirative Telefonate zwischen C____ und
der Berufungsklägerin und anschliessend zwischen der Berufungsklägerin und dem
Berufungskläger. Nachdem C____ der Berufungsklägerin mitgeteilt hat, dass er
Probleme habe, nicht gross sprechen könne und heute nicht mehr vorbei komme,
teilt die Berufungsklägerin dem Berufungskläger mit, der „Bruder“ (C____) habe
Probleme, er komme morgen und gebe eine Erklärung ab (Akten S. 1616/7). Angesichts
der Observation und der anschliessenden Anhaltung von C____ steht ausser Frage,
dass die überwachten Telefonate Drogenbestellungen des C____ bei der
Berufungsklägerin und beim Berufungskläger betroffen haben.
5.4.3.3 Notabene
beschränkt sich die Berufungsklägerin A____ im Berufungsverfahren darauf, die
Verwertbarkeit der Ergebnisse der Telefonkontrollen zu bestreiten – zu Unrecht,
wie oben E. 2 ausführlich dargelegt worden ist. Es wird zu Recht indes
weder die Sprecherin der abgehörten und aufgezeichneten Telefonate noch der
Inhalt der entsprechenden Gespräche bestritten. Beides ergibt sich ohne Zweifel
– so wurde das Telefon mit der überwachten Nummer 076[...] bei der Festnahme
bei ihr gefunden. Auch der Berufungskläger B____ bestreitet im
Berufungsverfahren nicht grundsätzlich, dass er der Sprecher mit der Nummer (078 [...])
ist (vgl. Berufungsbegründung, S. 3, Ziff. 8). Das Telefon mit der
entsprechenden Nummer wurde bei ihm gefunden. Er bestreitet im
Berufungsverfahren auch den Inhalt der Gespräche grundsätzlich nicht, sondern
macht im Wesentlichen geltend, er sei vollkommen unbedarft und sage häufig
einfach mal „ok ok“, auch wenn er etwas nicht verstehe (vgl. Einvernahme vom 4.
August 2016, Akten S. 2091 ff.). Dem ist entgegen zu halten, dass er bei
den Telefonaten nicht nur einfach „ok“ oder „ja“ sagt, sondern dass durchaus ein
gegenseitiger Austausch von Informationen stattfindet (vgl. etwa exemplarisch TK-Protokolle,
Akten S. 1991 ff., 2110 ff.).
5.4.3.4 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass sich die abgehörten Telefonate klar der Berufungsklägerin
A____ und dem Berufungskläger B____ zuordnen lassen. Sie werden teilweise durch
weitere Beweise und Hinweise objektiviert und belegen klar, dass die
Berufungsklägerin und der Berufungskläger im überwachten Zeitpunkt einen regen
Drogenhandel mit Methamphetamin mit diversen Abnehmern betrieben haben.
5.4.4
5.4.4.1 Mehrere
Personen haben ausserdem angegeben, dass sie bei der Berufungsklägerin und beim
Berufungskläger Methamphetamin – Crystal Meth und Thaipillen – bezogen haben.
5.4.4.2 In
einigen Fällen haben allerdings keine Konfrontationen zwischen den Berufungsklägern
und den Abnehmern, die belastende Aussagen gemacht haben, stattgefunden:
Bei H____, I____
und J____ ist es jeweils um marginale Mengen Crystal Meth gegangen. Die
Vorinstanz hat erwogen, es habe keine Konfrontationen gegeben; da es an
weiteren Beweismitteln für Drogenverkäufe fehle, habe in den entsprechenden Anklagepunkten
(I.2, I.6, I.7) ein Freispruch zu ergehen. Auch wenn bei der Befragung
von J____ der Verteidiger der Berufungsklägerin A____ anwesend war (vgl. Akten
S. 2384), ist der entsprechende Freispruch infolge fehlender Anfechtung
des Urteils in Rechtskraft erwachsen.
E____ hat
die Berufungsklägerin in einem im Kanton Basel-Landschaft geführten
Strafverfahren zwar offenbar grundsätzlich belastet, in Bezug auf die im
vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden Anklagepunkt I.8 hat
sie allerdings keine Aussagen gemacht. Eine Konfrontation mit der Berufungsklägerin
hat nicht stattgefunden, so dass allfällige belastende Aussagen von E____ ohnehin
nicht zu berücksichtigen sind. Aus den überwachten Gesprächen zwischen der
Berufungsklägerin und E____ ergibt sich allerdings ohne Weiteres, dass hier am
22. und 24. Oktober 2015 Bezüge von 20 Gramm (vgl. Akten S. 2365 ff.) respektive
25 Gramm Methamphetamin (Akten S. 2370 ff.) und am 20. und am 27. November
2015 ein Bezug unklarer Menge (Akten S. 2376 ff.), die Vorinstanz geht in dubio
von der Menge 0 aus, stattgefunden haben. Die Vorinstanz hat, gestützt auf die
überwachten Telefongespräche, korrekt die Abgabe einer Bezugsmenge von mindestens
45 Gramm Crystal Meth als nachgewiesen erachtet.
5.4.4.3 D____
wurde am 25. August 2016 als Beschuldigter in dem gegen ihn im Kanton Bern
geführten Strafverfahren befragt (Akten S. 2303 ff.). Er gab auf Vorlage eines
Fotos der Berufungsklägerin an, diese sei eine Crystal-Lieferantin von ihm. Sie
führe ein Bordell in Basel. Sie seien seit 2015 zusammen im Drogengeschäft. Er
wisse nicht, wie ihr Mann heisse – er habe nur „den Türken“ gesehen und wisse,
dass dieser das Crystal für die Berufungsklägerin aufbewahre. Er habe ihr circa
200 Thaipillen verkauft (Akten S. 2308). In einer weiteren Einvernahme als
Beschuldigter vom 31. August 2016 (Akten S. 2312 ff.) ergänzte er, er
beziehe seit anfangs 2015 bei der Berufungsklägerin Crystal Meth. Sie wohne
nicht weit weg von ihrem Bordell, welches sich an der […] befinde. Er habe sie
vielleicht 6 Mal getroffen, um Crystal zu beziehen, später korrigiert er
sich auf sicher mehr als 10, aber nicht mehr als 15 Treffen. Meist habe er
20 Gramm bezogen und weiterverkauft. Er habe CHF 100.– bis 120.– pro Gramm
bezahlt und meistens für 200.– weiterverkauft (Akten S. 2316/7). Er habe von
ihr 200 Gramm allein bezogen und dann noch circa 200 Gramm mit einem
Kollegen (L____), maximal 400 Gramm (Akten S. 2317). C____ habe 4–5 Mal je
20 Gramm für ihn bei der Berufungsklägerin geholt, ein M____ habe 6–7 Mal 20
Gramm in seinem Auftrag bezogen und ein N____ habe einmal 10 Gramm bezogen
(Akten S. 2318). Beide hätten daneben auch selber auf eigene Initiative bei der
Berufungsklägerin Crystal geholt. Die Berufungsklägerin habe vor Anfang 2015
mit dem Methamphetamin-Verkauf begonnen; das Crystal lagere sie bei ihrem
Freund, einem Türken (Akten S. 2318/9). Laut Angaben der Berufungsklägerin hole
der Türke die Drogen in Deutschland (Akten S. 2319). Er selbst (D____)
habe der Berufungsklägerin auch Thaipillen verkauft, die diese dann
weiterverkauft habe (S. 2319).
D____ wurde am
30. November 2016 als Auskunftsperson mit beiden Berufungsklägern, im Beisein
der Verteidigungen, im Rahmen einer Video und Audio Livestream Übertragung konfrontiert
(Akten S. 2440 ff.). Er hat angegeben, dass er beide Personen kenne, wobei er
den Namen des Mannes nicht kenne und die Frau „[xxx]“ nenne. Er hat weiter von
sich aus angegeben, er kenne die Berufungsklägerin in Zusammenhang mit
Betäubungsmitteln. Er habe sie durch eine gewisse „[…]“ kennengelernt und seit anfangs
2016, was er auf Vorhalt seiner früheren Angaben auf anfangs 2015 korrigiert, bei
ihr Crystal Meth bezogen; den Berufungskläger habe er erst ein paar Monate vor
seiner Inhaftierung durch die Berufungsklägerin kennengelernt. Nachdem der
Verteidiger der Berufungsklägerin darauf hingewiesen hat, dass D____ offen
befragt werden soll, d.h. dass ihm nicht seine früheren Aussagen vorgehalten
werden sollten (vgl. Akten 2444), hat dieser auf offen formulierte Fragen Folgendes
angegeben: Zunächst hat er festgehalten, er habe so viele Aussagen zu vielen
verschiedenen Personen gemacht und wisse nicht mehr auswendig, wie oft und in
welchen Abständen er bei der Berufungsklägerin Drogen bezogen habe. Nach seiner
Erinnerung habe er etwa 10 bis 15 Mal bei ihr Methamphetamin bezogen, dabei
habe er zwischen 10 und 20 Gramm bezogen, meistens für CHF 120.– pro
Gramm. Die Drogen seien ihm von der Berufungsklägerin meist in ihrem Salon an
der [...], zwei- oder dreimal auch in der Wohnung des Berufungsklägers
übergeben worden. Gelegentlich hätten auch [...] (C____) (4 –5 Mal 10 – 20
Gramm) und ein gewisser M____ (er wisse nicht mehr wie oft, 6 oder 7 Mal könne
sein, 10 – 20 Gramm) für ihn die Drogen bei der Berufungsklägerin geholt. Er
habe auch mit L____ zusammen Crystal Meth bei der Berufungsklägerin geholt, an
die Menge erinnere er sich nicht mehr. N____ habe 10 Gramm für ihn bei der
Berufungsklägerin geholt. C____ habe auch selbst, d.h. nicht in seinem (D____s)
Auftrag, Methamphetamin bei der Berufungsklägerin geholt, bei M____ könne er
dies nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, aufgrund der heutigen
Konfrontationseinvernahme könne davon ausgegangen werden, dass er selbst bei
der Berufungsklägerin in den Jahren 2015 und 2016 in circa 10 – 15 Malen
insgesamt bis circa 400 Gramm Methamphetamin, und in seinem Auftrag seine
Kollegen 210 bis 250 Gramm Methamphetamin bezogen haben, bestätigt er dies
und hält fest, „er wünschte, es wären weniger“ (Akten S. 2450). Ausserdem habe
er der Berufungsklägerin etwa 200 Thaipillen verkauft.
Die
Berufungsklägerin A____ äussert sich nicht zu D____ und dessen Aussagen (Akten
S. 2452); es wurden an der Konfrontationseinvernahme von ihr und ihrer
Verteidigung auch keine Fragen an ihn gestellt. Der Berufungskläger B____ gab
an, D____ nicht zu kennen und mit ihm keinen Kontakt gehabt zu haben.
Allenfalls habe ihn dieser einmal zusammen mit der Berufungsklägerin gesehen.
Von Drogenaufbewahrung oder Drogenübergaben in seiner Wohnung wisse er nichts;
er sei am Arbeiten gewesen (vgl. Akten S. 2451 f.).
Gestützt auf die
Aussagen, die D____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Beisein der Berufungsklägerin
und des Berufungsklägers und ihren Verteidigern gemacht hat, ist die Vorinstanz
im Anklagepunkt I.4 von mindestens 610 Gramm Methamphetamin
ausgegangen, welche D____ und seine Kollegen bei A____ und B____ bezogen haben,
und von 200 Thaipillen, welche A____ bei D____ zum gewinnbringenden
Weiterverkauf gekauft hat. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch zahlreiche
Treffen zwischen der Berufungsklägerin A____ und D____ in den Monaten Oktober
und November 2015 durch die Telefonkontrolle belegt sind (vgl. dazu ausführlich
Urteil SG S. 33 ff.; Akten S. 2273 ff.). In den entsprechenden Telefonaten geht
es ohne Zweifel um Drogenbezüge (vgl. etwa Gespräch vom 14. Oktober 2015,
02.01.13, Akten S. 2274: In eine Stunde. Es ist 15! – Bist du in eine Stunde
da? – …“Ja. 15! Gell! – Ja. – Ein Stück! Ein Geschenk, nein kein Geschenk,
welches ich genommen habe, das ist auf Kredit. Gell? ...“; Gespräch vom 31.
Oktober 2015, 01:08:08, Akten S. 2278: …“ Ich konnte Geld nicht sparen. Jetzt
habe ich nur 1000.–. Ich schulde dir für letzte Mal noch 500.– 600.–. – Ja.
Dann kommst du zuerst und nimmst es nur die Hälfte mit. Ok? …“. oder das
aufschlussreiche Gespräch vom 24. November 2016 nach der Anhaltung der
Berufungsklägerin mit Drogen, Akten S. 2301).
5.4.4.4 F____
wurde am 6. Juli 2016 als Auskunftsperson befragt (Akten S. 1914 ff.) und
erklärte zunächst in, Anwesenheit des Verteidigers des Berufungsklägers B____,
er habe bei B____, welchen er als Kollegen aus dem Rotlichtmilieu bezeichnete,
gelegentlich „das sogenannte Ice“ bezogen, was eventuell Crystal Meth sei.
Notabene ist „Ice“ eine Bezeichnung für eine sehr reine Form des Methamphetamins,
die durch die klaren Kristalle eine Ähnlichkeite mit Eis (englisch ice)
aufweist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Methamphetamin). F____ sagte aus,
er habe seit circa einem Jahr, vielleicht ein- oder zweimal im Monat, für
jeweils CHF 50.– oder CHF 100.–, selten für CHF 200.–, bei B____
„Ice“ bezogen, die Mengen wisse er nicht. Er erkannte dann auf Fotos auch die
Berufungsklägerin und nannte sie – wie auch D____ – „[xxx]“. Er habe anfangs
auch bei ihr „Ice“ bezogen. Nachdem darauf die Einvernahme zwecks Beizugs der
Verteidigung auch der Berufungsklägerin A____ unterbrochen wurde, gab F____ als
Auskunftsperson im Beisein der Verteidigungen beider Beschuldigter an (Akten S.
1928 ff.), dass er seit Anfangs März 2015 circa ein-, zwei- oder dreimal im
Monat für CHF 50.– oder CHF 100.– bei der Berufungsklägerin in deren
Studio an der […] „das thailändische Viagra“, ihm auch als „Ice“ bekannt – sprich
Crystal Meth –, bezogen habe, wobei er keine Mengen- bzw. Gewichtsangaben
machen kann. Er habe die Drogen jeweils im Studio der Berufungsklägerin
bezogen, wo er auch B____ kennen gelernt habe. Er wisse nicht, ob die beiden
zusammen gearbeitet hätten. F____ wurde an der vorinstanzlichen Verhandlung als
Auskunftsperson befragt (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 10 ff., Akten
S. 2929 ff.). Trotz offensichtlicher Zurückhaltung bei seinen Aussagen –
er macht nun grosse Erinnerungslücken geltend namentlich in Bezug auf die
Anzahl der Bezüge – hat er beide Beschuldigten belastet und bekräftigt, bei
beiden Crystal Meth, zum Rauchen, bezogen zu haben, wobei er sich zu Beginn nur
an die Bezüge beim Berufungskläger B____, erinnern konnte, schliesslich aber
angab, jedenfalls zu Beginn, im März 2015, kurz nach dem Tode seiner Mutter, bei
der Berufungsklägerin in deren Studio bezogen zu haben. Für das bezogene Crystal
Meth habe er jeweils CHF 100.– bezahlt, wobei er nicht wisse, welche Menge
er dafür jeweils erhalten habe. Der Berufungskläger hat diese Angaben
bestritten und behauptet, F____ habe die Drogen von anderen Frauen erhalten,
mit denen er gemeinsam konsumiert habe (vgl. Akten S. 2933). Die Angaben
von F____, wonach er bei beiden Berufungsklägern Crystal Meth bezogen habe, werden
indes durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle im Zeitraum Februar bis Juni
2016 unterlegt, welche belegen, dass F____ und insbesondere B____, aber
teilweise auch A____ in diesem Zeitraum in regem Austausch standen und es in
dieser Zeit zu rund einem halben Dutzend Treffen pro Monat kam. Es kann dazu
auf die detaillierten Ausführungen im Urteil des Strafgerichts (S. 35 f.; vgl.
auch TK-Protokolle, Akten S. 1991 ff.) verwiesen werden. Auch hier ergibt sich
aus dem Inhalt der Telefonate ohne Zweifel, dass es um Drogen geht (vgl. etwa Gespräch
zwischen F____ und B____ vom 28. März 2016, 18:05.12 Uhr: „ … kann ich
dich schnell besuchen wie sieht es aus. Bist du unterwegs oder? – Wo bist du? –
Ich bin gerade im Auto in Muttenz. – Muttenz oder oder oder „[xxx]“ kommen. –
Ich weiss nicht. – Ich sagen „[xxx]“ sie soll dir geben. – Ok. …“). Die
Vorinstanz ist zu Gunsten der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers davon
ausgegangen, dass die sich aus den Telefongesprächen ergebenden Treffen sich
teilweise in einem gemeinsamen Feierabendbier der Männer erschöpften, und ist in
dubio und zurückhaltend von einem zweimaligen Drogenbezug pro Monat von
jeweils insgesamt 0,5 Gramm ausgegangen, was in Anklagepunkt I.5 hochgerechnet
auf 16 Monate (März 2015 bis Juni 2016) mindestens 8 Gramm Crystal Meth
entspricht.
5.4.4.5G____
hatte in einer Einvernahme vom 18. Dezember 2015 als Beschuldigter erwähnt, im
Thaistudio an der […] werde Crystal Meth verkauft (Akten S. 1579 [„[…], […], 1.
Stock, „[xxx]“ heisst die Thailänderin. […]studio wenn das noch so heisst. Seit
vier Jahren ist die Polizei an „[xxx]“ dran. … … Dann ein älterer Türke B____,
den Nachnamen kenne nicht nicht.]). Am 25. November 2016 wurde G____ mit beiden
Beschuldigten, im Beisein von deren Anwälten, konfrontiert, ebenfalls mittels
Video und Audio-Livestream (Akten S. 2459 ff.): Er habe bei der
Berufungsklägerin, welche er seit circa 2013 unter dem Namen „[xxx]“ kennt,
Crystal oder Java gekauft. Mit B____, den er lediglich vom Sehen her unter dem
Namen [...] kenne, habe er nichts zu tun gehabt. Er habe etwa 20 bis 30 Mal im
Salon Crystal oder „Java“ gekauft, manchmal aber auch von anderen Frauen dort.
Für 0.1 Gramm Crystal habe er CHF 50.– bezahlt, für 0,3 Gramm CHF 100.–. Ausserdem
habe er dort noch zwischen 1 und 3 Thaipillen gekauft. Vom Hörensagen von einer
Mitarbeiterin im Salon habe er erfahren, dass die Berufungsklägerin und der
Berufungskläger den Drogenhandel zusammen machen würden. Die Berufungsklägerin
macht überhaupt keine Angaben zu G____ und seinen Aussagen, während der
Berufungskläger ihn weder kennen noch je gesehen haben will.
Die Vorinstanz hat,
richtigerweise ausgehend von den von G____ genannten Minimalmengen, im Anklagepunkt
I.3 in dubio 2 Gramm Crystal Meth und eine Thaipille angenommen,
die G____ in den Jahren 2013 bis 2015 bei der Berufungsklägerin A____ oder
deren Mitarbeiterinnen in deren Salon bezogen hat.
5.4.4.6C____
war nach seinen Anhaltungen vom 21. Januar 2016 (Akten S. 1160 ff.
ff., 1185 f.) und vom 7. Februar 2016 (Akten S. 1187 ff., 1225 f.) jeweils
im Besitz von 20.56 Gramm respektive 24.4 Gramm Methamphetamin. Er hat in dem gegen
ihn im Kanton Bern geführten Verfahren seine Lieferanten in Basel nie genannt
und entsprechend auch die Berufungskläger nie belastet. Er ist nie mit den
Berufungsklägern konfrontiert worden. Entsprechend werden seine Aussagen in dem
gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zu Lasten der Berufungskläger
verwendet. Aus den nahezu täglichen telefonischen Kontakten von C____ mit den
Berufungsklägern im Zeitraum Ende November 2015 bis Anfang Februar 2016 geht allerdings
klar hervor, dass auf die Anrufe regelmässig jeweils noch gleichentags C____s
Besuch zum „Kaffetrinken“ (Akten S. 1769), oder zum „Essen“ (Akten S. 1744)
oder „zur Massage“ (Akten S. 1790) oder „für Frauen“ (Akten S. 1784) erfolgte
(vgl. Akten S. 1746 – 1982). Die Vorinstanz (Urteil S. 38 ff.) ist angesichts
der regen Telefonkontakte zwischen C____ und der Berufungsklägerin A____, angesichts
des Inhalts der Gespräche, bei denen es klar und konkret um Drogenlieferungen
der Berufungskläger an C____ gegangen ist, des hohen Zeit- und
Fahrspesenaufwandes für eine Fahrt von Bern nach Basel, der Tatsache, dass bei
den Anhaltungen jeweils mehr als 20 Gramm Methamphetamin bei C____ gefunden
wurden, ausgehend somit von einer Regelbezugsmenge von 20 Gramm (wo
Hinweise für eine höhere oder tiefere Bezugsmenge fehlen), von insgesamt 26
Bezügen in einem Umfang von mindestens 565 Gramm Methamphetamin und 3 Thaipillen
ausgegangen. Für die Details kann insoweit auf die trefflichen Ausführungen im
angefochtenen Urteil des Strafgerichts (S. 39 – 45) verwiesen werden.
Der Klarheit
halber ist nochmals zu betonen, dass sich der Schuldspruch gegen beide
Berufungskläger insoweit nicht auf Aussagen von C____, sondern einzig
auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, untermauert durch die Observationen
sowie Drogenfunde bei C____ anlässlich seiner Anhaltungen, stützt. Ausserdem
ergibt sich auch aus den verwertbaren Aussagen von D____, dass C____ bei A____
und B____ Methamphetamin bezogen hat.
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieser Anklagepunkt einzig die
Bezüge von C____ betrifft, die er nicht im Auftrag von D____ getätigt hat (vgl.
oben E. 5.4.4.3).
5.4.4.7 Bei
der Polizeikontrolle vom 23. November 2015 wurden bei der Berufungsklägerin A____
insgesamt 1,3 Gramm Crystal Meth sowie zwei Thai Pillen gefunden
(vgl. Akten S. 679 ff.), was in Anklagepunkt I.10 zu entsprechender
Verurteilung führt.
5.4.4.8 In
Bezug auf die Anklagepunkte I.11 – I.19 und I.21 – I.29 und I.31 – I.33,
es geht hier um Abgaben respektive Anstalten dazu an unbekannte, nicht
identifizierte Abnehmer, stützen sich die Schuldsprüche auf die Ergebnisse
der Telefonüberwachung. Es kann insoweit auf die sorgfältigen Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil (S. 45 ff.) verwiesen werden. Auch hier kann kein
Zweifel daran bestehen, dass es bei den entsprechenden Telefongesprächen um den
Handel mit Methamphetamin geht (vgl. etwa [zu Anklagepunkt I.21, Verkauf von 10
Gramm Methamphetamin an „[…]“]: Telefonat vom 26. Dezember 2015, 14:38 Uhr, Akten
S. 2258: Berufungsklägerin zu unbekannter Gesprächsteilnehmerin: „Wenn du
sie siehst, sag ihr, dass ich ihr 10 Stück für 1‘000.– geben würde.“ – „Ok.“).
In denjenigen Fällen, wo lediglich ein klares Angebot vorliegt, hat die
Vorinstanz richtigerweise einen Schuldspruch lediglich wegen Anstaltentreffens
gefällt. Wo die gehandelte oder angebotene Menge sich nicht klar bestimmen
lässt, wurde in dubio zu Gunsten der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers
die Menge 0 eingesetzt.
In den
Anklagepunkten I.20, I,30 ist jeweils ein (nicht angefochtener) Freispruch
erfolgt, weil der Inhalt des abgehörten Telefongesprächs noch sehr unbestimmt
war respektive sich aus den Gesprächen nicht zweifelsfrei ergibt, dass der
erwähnte Geldbetrag einem Drogenhandel zugeordnet werden kann.
5.5 Zusammenfassend resultiert somit Folgendes:
·
Anklagepunkt I.2 (H____): Freispruch;
·
Anklagepunkt I.3 (G____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs
von insgesamt 2 Gramm Crystal Meth und 1 Thaipille;
·
Anklagepunkt I.4 (D____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs
von insgesamt 610 Gramm Crystal Meth und wegen Ankaufs zum Weiterverkauf von circa
200 Thaipillen;
·
Anklagepunkt I.5 (F____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs
von insgesamt 8 Gramm Crystal Meth;
·
Anklagepunkt I.6 (I____): Freispruch;
·
Anklagepunkt I.7 (J____): Freispruch;
·
Anklagepunkt I.8 (E____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs
von insgesamt 45 Gramm Crystal Meth;
·
Anklagepunkt I.9 (C____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs
von insgesamt 565 Gramm Crystal Meth und 3 Thaipillen;
·
Anklagepunkt I.10 (Anhaltung Berufungsklägerin A____): Schuldspruch
wegen Besitzes von 1,3 Gramm Crystal Meth und 2 Thaipillen zum Weiterverkauf;
·
Anklagepunkt I.11 – I.19 (unbekannte Abnehmer): Schuldsprüche
wegen Anstaltentreffens zum Verkauf beziehungsweise Verkaufs einer jeweils
nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 20 (unbekannte Abnehmerin): Freispruch;
·
Anklagepunkt 21 (unbekannte „[...]“): Schuldspruch wegen Verkaufs
von 10 Gramm Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 22 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen
Anstaltentreffens zum Verkauf von 5 Gramm Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 23 und 24 (unbekannte Abnehmer): Schuldspruch wegen
Anstaltentreffens zum Verkauf einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 25 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen
Verkaufs von 4 Gramm Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 26 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen
Verkaufs einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 27 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen
mehrfachen Verkaufs einer jeweils nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 28 (unbekannte weibliche Person „[...]“: Schuldspruch
wegen Anstaltentreffens zum Verkauf einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal
Meth;
·
Anklagepunkt 29 (unbekannter Abnehmer): Schuldspruch wegen
Verkaufs einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 30 (unbekannte Person „[...]“): Freispruch;
·
Anklagepunkt 31: (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen
Verkaufs einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 32 (unbekannte Person „[...]“): Schuldspruch wegen
Verkaufs von 20 Gramm Crystal Meth;
·
Anklagepunkt 33 (unbekannte Person „[...]“): Schuldspruch wegen
Ankaufs von 20 Thaipillen zwecks Weiterveräusserung.
5.6
5.6.1 Zusammengefasst
steht angesichts der Beweislage – insbesondere Erkenntnisse aus den
Hausdurchsuchungen, Kontamination von Kleidung und Fingernägeln der Berufungsklägerin
und von Kleidung und Barschaft des Berufungsklägers, Ergebnisse der Telefonüberwachung
und Observation, deren Verwertung der Berufungskläger B____ notabene richtigerweise
nicht in Frage stellt, verwertbare belastende Aussagen der Abnehmer D____, F____
und G____ – ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin und der Berufungskläger
am Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal Meth und Thai Pillen beteiligt
gewesen sind, und zwar in dem Umfang wie von der Vorinstanz angenommen. Demnach
hat sich die Berufungsklägerin für den Handel mit insgesamt rund 1,270 Kilogramm
Crystal Meth und für den Ankauf respektive Besitz von ca. 226 Thaipillen zum
gewinnbringenden Weiterverkauf zu verantworten und der Berufungskläger,
ausgehend von einem etwas kürzeren Deliktszeitraum, für den Absatz von rund 1 Kilogramm
Crystal Meth.
Es ist von einem
Reinheitsgrad der Drogen von 97 %, bezogen auf Methamphetamin-Hydrochlorid (Akten
- 1547), respektive von 78 %, bezogen auf die Base, auszugehen (vgl. Akten
- 1546 f.).
5.6.2 In
Bezug auf die Rollenverteilung zwischen der Berufungsklägerin und dem
Berufungskläger geht, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urteil SG S. 51)
aus den Telefonaufzeichnungen hervor, dass der Kontakt mit den Abnehmern zur
Hauptsache über die Berufungsklägerin A____ lief, welche telefonisch jeweils
die Treffen vereinbarte und anschliessend den Berufungskläger B____ über die bevorstehende
Ankunft des Kunden informierte. Als Inhaberin des Salons „[...]“ hatte sie
einerseits kantonsübergreifende Kontakte zu anderen Personen, insbesondere zu
thailändischen Kreisen, in denen die Droge beliebt ist, und anderseits zu
Kunden, denen die stimmungsaufhellende und leistungssteigernde Wirkung des
Methamphetamins willkommen war. Sie hatte die Kontakte und den Überblick über
die Abnehmer, verwaltete den Kundenstamm und ging, wie sich aus den überwachten
Telefonaten ergibt, auch aktiv mit Angeboten auf die Kunden zu. Der
Berufungskläger B____ bewahrte demgegenüber die Drogen bei sich auf – seine
Wohnung lag günstig in Nähe des Rotlichtmilieus – und gab die Drogen beispielsweise
in den Anklagekomplexen I.4, I.5, I.9. auch an die Abnehmer weiter. Sehr deutlich
wird die Zusammenarbeit der Berufungskläger etwa im Komplex Anklagepunkt I.9 (C____).
Dabei ergibt sich aufgrund des überwachten Telefonverkehrs auch, dass es die
Berufungsklägerin war, die die Federführung innehatte. So hat sie dem
Berufungskläger Anweisungen gegeben, etwa wann er die Drogen zu übergeben habe,
dass er sein Telefon abzustellen habe. Allerdings war der Berufungskläger nicht
bloss ein untergeordneter Mitläufer. Vielmehr versah er wichtige Aufgaben,
bewahrte die Drogen insbesondere auch in seiner Wohnung auf, bereitete sie vor
und übergab sie teilweise auch an die Abnehmer. Der Umstand, dass die
Berufungsklägerin den Berufungskläger beispielsweise nach der Anhaltung des C____
auch über dessen Ausstände informierte und ihm mitteilte, dieser werde sich am
Folgetag erklären, deutet darauf hin, dass der Berufungskläger über die
Drogen-Geschäfte umfassend auf dem Laufenden war – was bei einem rein
untergeordneten Funktionär wohl nicht der Fall wäre.
5.6.3 Schliesslich
hält die Vorinstanz (Urteil SG S. 52) auch noch korrekt fest, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Berufungskläger B____ von Anfang an in die
Verkaufstätigkeit der Berufungsklägerin A____ involviert gewesen ist. Bezüglich
des Deliktszeitraums ist aufgrund der Aussagen des G____ davon auszugehen, dass
die Berufungsklägerin bereits vor dem Jahr 2015 vereinzelt Crystal Meth
verkauft hat, während der Berufungskläger nachweislich erst im Verlaufe des
Jahres 2015 dazu gestossen ist, was sich insbesondere aus den Angaben des F____
ergibt. Dem kürzeren Deliktszeitraum hat die Vorinstanz dann, wie erwähnt, mit
der Annahme einer entsprechend geringeren umgesetzten Drogenmenge von rund 1
Kilogramm Methamphetamin Rechnung getragen, für dessen Absatz sich der
Berufungskläger B____ zu verantworten hat. Dies ist angemessen und nicht zu
beanstanden.
6.1 Gemäss
Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt unter
anderem lagert, veräussert, besitzt, aufbewahrt respektive zu einer entsprechenden
Widerhandlung Anstalten trifft (lit. b – d, g).
Durch ihr
Verhalten haben die Berufungsklägerin und der Berufungskläger den Tatbestand
von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und lit g BetmG erfüllt. Sie haben wie
ausgeführt nicht in genau derselben Weise am Betäubungshandel mitgewirkt. Die
Problematik der unterschiedlichen Tatbeiträge wird aber zu einem guten Teil
bereits im Gesetz aufgefangen. So zeigt sich in der weiten Formulierung der
Tathandlungen in Art. 19 Abs. 1 BetmG ein „Trend zur Einheitstäterschaft“:
Es sind auch Handlungen, die den Charakter einer blossen Teilnahme an
Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen, als selbständige Straftatbestände
eingestuft. Wer in solchen Fällen selbst alle Merkmale eines der gesetzlichen
Tatbestände objektiv wie subjektiv erfüllt, ist nach der bundesgerichtlichen
Praxis als Täter zu betrachten und untersteht der vollen Strafdrohung – auf die
sonst üblichen Abstufungen strafrechtlicher Verantwortung wird nach dem
gesetzgeberischen Konzept keine Rücksicht genommen. Die Auswirkungen
manifestieren sich besonders deutlich im Bereich der Gehilfenschaft, enthält
doch Art. 19 Abs. 1 BetmG gewisse typische Formen der Gehilfenschaft
als selbständige Tathandlungen (zum Ganzen, mit Kritik und dem Postulat einer
einschränkenden Tatbestandsauslegung: Albrecht,
Art. 19 Abs. 1 BetmG: Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft, in:
forumpoenale 2017 S. 337 ff.).
Gemäss der auch
für den illegalen Drogenhandel massgebenden Rechtsprechung ist somit Mittäter,
wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich
und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter
anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht
ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt.
Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung
mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu Eigen
macht (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 399 f. mit Hinweisen; BGer 6B_911/2009
vom 15. März 2010 E. 2.3.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist bei Betäubungsmitteldelikten Mittäterschaft in der Regel anzunehmen, wenn
der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in
welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall muss
er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zurechnen lassen.
In der Regel dürfte in solchen Fällen der Mittäterschaft gleichzeitig
bandenmässiges Handeln gegeben sein (Fingerhuth/
Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 138; vgl.
BGer 6P.65/2004 vom 7. Juli 2004 E. 6; 6S.361/2003 vom 3. Juli 2004
E. 6.1; AGE SB.SB.2012.17/SB.2012.7 vom 14. März 2013). Nach geltender
Gesetzgebung und Praxis steht ausser Frage, dass sowohl die Berufungsklägerin A____
als auch der Berufungskläger B____ als Täterin und Täter, und auch letzterer
nicht als blosser Gehilfe, gelten. Die ihnen nachgewiesenen Handlungen sind
zweifellos vom (weiten) Katalog des Art. 19 Ziff. 1 BetmG als
tatbestandsmässiges Verhalten erfasst. Namentlich sind die vom Berufungskläger B____
ausgeführten Tätigkeiten – namentlich Besitz, Lagerung und Übergabe von
Methamphetamin an diverse Abnehmer explizit von Art. 19 Abs. 1 BetmG
erfasst (vgl. BGer 6B_460/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 2). Ausgehend vom
Sachverhalt, den die Vorinstanz zutreffend ihrem Urteil zugrunde legt, sind sowohl
die Berufungskläger A____ als auch der Berufungskläger B____ von den gesamten
Tatumständen und ihrem Vorsatz her als Mittäter – und nicht als blosse Gehilfen
– einzustufen.
Dass beide
Berufungskläger auch vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt haben, steht
ausser Frage, war doch beiden offensichtlich bewusst, dass sie den Abnehmern
verbotene Betäubungsmittel verkauft haben. Dies erhellt ohne Weiteres aus den
konspirativ geführten Telefonaten.
6.2
6.2.1 Die
Vorinstanz hat ausserdem alle drei Qualifikationsgründe gemäss Abs. 2 der
Bestimmung für erfüllt gehalten.
6.2.2 Gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich der Täter der qualifizierten Widerhandlung
schuldig, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar
oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
Ein mengenmässig
qualifizierter Fall wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab 12 Gramm reinem
Heroin respektive ab 18 Gramm reinem Kokain, 200 LSD-Trips oder 36 Gramm
Amphetamin angenommen. Ausgangspunkt für diese Grenzwerte ist die Annahme, dass
sie 20 Personen gesundheitlich gefährden können, was für das Merkmal "Gesundheit
vieler Menschen" genügt (leading case BGE 109 IV 143, bestätigt
u.a. in BGE 119 IV 180 E. 2d und 121 IV 332, BGer 6B_558/2011 vom 11. November
2011 E. 3.3.2; für LSD: BGE 121 IV 332; für Amphetamin: BGE 113 IV 34 ff, BGer
1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.1; vgl. auch Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 176).
Entscheidend ist jeweils die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180).
Einen
Leitentscheid des Bundesgerichts zum Grenzwert bei Methamphetamin gibt es noch
nicht (vgl. immerhin BGE 136 IV 1 resp. BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E.
1.2: bei 1‘400 Gramm reinem Methamphetamin sei laut Vorinstanz die
Qualifikationsmenge des schweren Falles „je nachdem, welcher Grenzwert dafür
angenommen werde, um 51 bis 77 Mal überschritten“). Das in den Akten (S. 1519b
ff.) befindliche Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin
(SGMR) vom Juni 2010 schlägt vor, den Grenzwert bei Methamphetamin auf 12 Gramm
festzulegen, wobei sich diese Angabe auf Methamphetamin-Hydrochlorid bezieht.
Methamphetamin kann als Base oder in Salzform (meist als Hydrochlorid)
vorliegen; 1 Gramm Methamphetamin-Base entspricht dabei 1,24 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid.
Das Berner Obergericht hat in einem Entscheid vom 4. Juni 2009 die exakte
Angabe eines Grenzwertes offen gelassen. Es hat aber gestützt auf ein Gutachten
des IRM Zürich darauf hingewiesen, dass Methamphetamin ein ungefähr doppelt so
hohes Suchtpotential aufweise wie Amphetamin und ein vergleichbar hohes wie
Kokain. Daher sei der Grenzwert jedenfalls im Bereich zwischen 18 Gramm
(Kokain) und 36 Gramm (Amphetamin) reinem Wirkstoff anzusetzen (OGer BE
SK-Nr.2009/30 vom 4. Juni 2009). Der deutsche Bundesgerichtshof stuft
Methamphetamin hinsichtlich der mengenmässigen Qualifizierung gleich ein wie
Kokain und doppelt so schwer wie Amphetamin (vgl. BGHSt 53,89, vgl. auch BGE
113 IV 35 beim Vergleich Amphetamin-Kokain). Fingerhuth/Schlegel/Jucker
(a.a.O., Art. 19 N 183, 184) schlagen vor, den Grenzwert auf 18 Gramm
festzulegen, dies ausgehend von einer doppelten Gefährlichkeit im Vergleich mit
Amphetaminen und analog zu Kokain. Dieser Grenzwert von 18 Gramm erscheint
angemessen, gerade auch angesichts des Umstandes, dass Methamphetamin
jedenfalls ein wesentlich höheres Suchtpotential hat als Amphetamin (vgl. auch
Gutachten der SGMR, Akten S. 1519g). Letztlich kann hier die Bestimmung
eines exakten Grenzwertes für Methamphematin offen bleiben, denn der Grenzwert an
reinen Drogen – ob man ihn nun, wie hier vorgeschlagen auf 18 Gramm, oder auf 12
Gramm oder auf 36 Gramm festlegt – ist vorliegend jedenfalls bei beiden Beschuldigten
um ein Vielfaches überschritten. Es liegt ohne Zweifel ein mengenmässig
qualifizierter Fall vor.
6.2.3 Mit
der Erfüllung von Ziff. 2 lit. a liegt bereits ein schwerer Fall nach
Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt.
Noch weitere sind nur, aber immerhin, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen
– dort dann unabhängig von der genauen Einreihung in Ziff. 2: Sind mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt, führt das auch
nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens (BGE 120 IV 330
E. 1c; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011; vgl. deutlich und mit weiteren
Hinweisen BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2: „Ob weitere
Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit im Grunde belanglos, zumal sich
diese nur innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB
straferhöhend auswirken können; ebenso BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E.
1; vgl. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 237). Die Bandenmässigkeit kann, wenn schon ein mengenmässig
schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt, nur zu einer
Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens führen. Straferhöhend berücksichtigen
dürfte das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns angeführten Umstände
aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die Bandenmässigkeit nach Art. 19
Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (vgl. BGE 120 IV 330 E. 1c/bb).“
Das Strafgericht
hat vorliegend, wenn auch mit sehr knapper Begründung, zu Recht auch den Qualifikationsgrund
der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG angenommen. Dieser
Absatz erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammen gefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs.
2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Das
Strafgericht (Urteil SG S. 52) hat Bandenmässigkeit bejaht, weil die Berufungsklägerin
und der Berufungskläger aus freiem gemeinsamen Entschluss in stabilen,
gefestigten und auf gegenseitigem Vertrauen und Angewiesensein beruhenden
Strukturen über eine längere Zeit im Sinne des Qualifikationstatbestandes nach
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in arbeitsteiliger Vorgehensweise bandenmässig
gehandelt hätten. Ergänzend kann dazu Folgendes erwogen werden:
Es ist bereits
oben festgehalten worden, dass beide als Mittäter gehandelt haben und sich die
jeweiligen Tathandlungen anrechnen lassen müssen. Nach der Rechtsprechung ist
Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem
ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur
Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss (auch nur zweier Personen)
ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines
Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Für den Begriff der
Bande ist dabei weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den
Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen
(BGE 124 IV 86 E. 2b f. S. 88 f.; 135 IV 158; vgl. BGer 6B.294/2011 vom 16.
September 2011 E. 2.1]). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des
Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz
muss die Tatumstände umfassen, welche die Bandenmässigkeit begründen.
Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die
gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer
6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.1:BGE 135 IV 158 E. 2
und 3.4; 124 IV 86 E. 2b, S. 88
f., und 286 E. 2a, S. 293; 122 IV 265 E. 2b).
Vorliegend ist
das erforderliche Mindestmass an Organisation und Stabilität für das
Zusammenwirken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Diese standen über einen
längeren Zeitraum hinweg in intensivem und regelmässigem Kontakt zueinander und
haben den Drogenhandel organisiert und arbeitsteilig betrieben. Die
Berufungsklägerin war insbesondere im thailändischen Umfeld und im
Rotlichtmilieu – gute Absatzmärkte für Methamphetamin – gut vernetzt,
verwaltete den Kundenstamm und pflegte den direkten Kontakt mit der Kundschaft.
Der Berufungskläger bewahrte die Drogen in seiner strategisch günstig gelegenen
Wohnung – sie befand sich in Gehdistanz zur Wohnung der Berufungsklägerin, aber
nicht mehr im eigentlichen Rotlichtviertel, sondern in unauffälligerer Lage – auf
und setzte zu einem wesentlichen Teil die eingegangenen Bestellungen um –
fallweise auch in direktem Kontakt mit den Kunden, beispielsweise im
Anklagekomplex I.5 (F____). Bei dem ganzen Handel wirkten die Berufungsklägerin
und der Berufungskläger eng zusammen und arbeiteten als gut eingespieltes Team.
Ihr Zusammenwirken war organisiert und intensiv. Dies erhellt beispielsweise
deutlich in den Telefongesprächen im Anklagekomplex I.9 (C____, vgl. etwa Akten
S. 1741 ff.). Dass, insbesondere bei längerdauernder, intensiver und
professionell anmutender Zusammenarbeit wie vorliegend, auch ein blosses
Zweierteam als Bande anerkannt ist, entspricht gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 1.4 f mit Hinweisen). Das
Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist demnach vorliegend erfüllt.
Daran ändert nichts, dass die beiden Bandenmitglieder offenbar auch
freundschaftlich miteinander verbunden gewesen sind.
6.2.4 Die
Vorinstanz hat, mit knapper Begründung, auch die Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit bejaht und dafür auf die hohen umgesetzten Mengen Crystal
Meth verwiesen.
Zunächst gilt
das oben in Zusammenhang mit der Bandenmässigkeit Gesagte (E. 6.2.3,
erster Absatz). Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten
Verstoss im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch
gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.–,
erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S.
192, 253 E. 2.2 S. 255 f.; BGer 6B_1192/2014 vom 24. April 2015
E. 3.2). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn
sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist,
dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten
seiner Lebensgestaltung darstellen, wobei die „nebenberufliche“ deliktische
Tätigkeit genügen kann. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben
(BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1311/2017 vom 23. August 2018
E. 3.3, je m. Hinw.). Vorliegend haben die Beschuldigten in zahlreichen
Einzelakten gehandelt und dafür viel Zeit aufgewendet. Exemplarisch kann dafür
etwa auf den Tatkomplex I.9 C____ verwiesen werden, wo im Zeitraum November
2015 bis Februar 2016 in rund 25 Einzelakten insgesamt rund 565 Gramm veräussert
wurden.
Die Staatsanwaltschaft
geht in ihrer Anklage (I.1) bei einem sehr weiten Rahmen von „durchschnittlichen
Verkaufspreisen von ca. CHF 100.– bis 200.– pro Gramm Methamphetamin bzw.
ca. CHF 20.– pro Methamphetamin-Pille“ aus und folgert, der Handel der
Beschuldigten habe den Umsatz von CHF 100‘000.-- beziehungsweise den
Gewinn von CHF 10‘000.–, ausgehend von einer Gewinnmarge zwischen 20% bis
30%, bei weitem überstiegen. Während die Staatsanwaltschaft noch eine
veräusserte Menge von mehr als 1,6 kg. Methamphetamin und über 400
Methamphetamin-Pillen annahm, lastet die Vorinstanz der Berufungsklägerin noch den
Handel mit rund 1,27 Kilogramm Methamphetamin und den Verkauf respektive Ankauf
zum gewinnbringenden Weiterverkauf von insgesamt 226 Thai-Pillen an; dem
Berufungskläger lastet sie rund 1 Kilogramm Crystal Meth an, dessen Absatz er
mitzuverantworten hat. Auch auf Basis dieser etwas tieferen Mengen sind die
Schwellenwerte für die gewerbsmässige Qualifikation aber für beide
Berufungskläger klar überschritten. So ergibt sich aus der Anklage, dass ein
Grammpreis von CHF 100.– das absolute Minimum gewesen ist – so konnten die
„Grosskunden“ D____ und C____ die Drogen für CHF 100.– bis 120.– pro Gramm
beziehen, während beispielsweise E____ zu einem Grammpreis von CHF 120.–
bis 130 einkaufte, und G____ für 0,1 Gramm CHF 50.– bezahlt habe (vgl.
Akten S. 2463) – und die meisten Drogen für einen höheren Preis verkauft
worden sind, sodass auch dem Berufungskläger B____ ein CHF 100‘000.–
übersteigender Umsatz anzurechnen ist. Bei einer Gewinnmarge von mindestens 20
Prozent ist somit auch ein erheblicher Gewinn erzielt worden.
6.3 Die
Berufungsklägerin und der Berufungskläger sind somit des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g in Verbindung mit
Abs. 2 lit. a, b und c BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung,
Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären.
7.1 Die
Vorinstanz hat sie deswegen zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (A____
respektive zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (B____), jeweils unter Anrechnung
der ausgestandenen Haft, verurteilt. Sie ist bei der Berufungsklägerin A____
von einem erheblichen Verschulden ausgegangen, insbesondere angesichts ihres
regen Handels mit Crystal Meth von ausserordentlich hohem Wirkstoffgehalt,
wobei sie den Lead innegehabt und aus reinem Profitstreben gehandelt habe.
Polizeiliche Anhaltungen hätten sie nicht zum Überdenken ihres Tuns bewegt,
sondern sie habe vielmehr mit professioneller Abgebrühtheit reagiert. Zu Gute
gehalten werden könne ihr einzig, dass im thailändischen Rotlichtmilieu Crystal
Meth allgegenwärtig geworden sei, was sie in Versuchung geführt haben könnte,
ebenfalls in diesem lukrativen Geschäft mitzutun. Sie sei – wenn auch nicht
einschlägig – vorbestraft und habe die beurteilten Straftaten innert der
Probezeit begangen. Ihr Nachtatverhalten sei uneinsichtig und unkooperativ, so
dass ihr auch unter diesem Titel keine entlastenden Umstände zuzubilligen
seien. Den Berufungskläger B____ treffe ebenfalls ein erhebliches, allerdings geringfügig
leichteres Verschulden, da er punkto Organisation und Koordination der
Geschäfte hinter der Berufungsklägerin zurückgestanden sei und der
Deliktszeitraum und entsprechend die inkriminierte Drogenmenge etwas geringer
ausgefallen seien als bei der Berufungsklägerin. Im Übrigen treffe ihn dasselbe
Verschulden wie diese, so könne er namentlich keine Notlage oder
Betäubungsmittelabhängigkeit geltend machen, vielmehr sei auch er, in durchaus
komfortablen finanziellen Verhältnissen lebend, als Moneydealer anzusehen.
Immerhin könne ihm aufgrund seines vorgerückten Alters eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit
zugebilligt werden, auch dürfte er infolge seiner persönlichen Beziehung zur
Berufungsklägerin in einem gewissen Loyalitätskonflikt gestanden sein.
Die
Berufungsklägerin und der Berufungskläger beantragen zur Hauptsache einen
Freispruch, wenden sich aber – explizit jedenfalls die Berufungsklägerin – im
Eventualstandpunkt gegen die Strafzumessung. So moniert die Verteidigung der
Berufungsklägerin A____ insbesondere, dass die Vorinstanz die Täterkomponenten
zu wenig berücksichtigt habe und nicht nachvollziehbar darlege, weshalb sie von
einem schweren Verschulden ausgehe und eine derart hohe Strafe ausgesprochen habe.
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzt worden sei, was einen entsprechenden „Strafrabatt“ zur Folge
haben müsse. Der Verteidiger des Berufungsklägers B____ verlangt die Aufhebung
des angefochtenen Urteils – implizit gilt damit die Strafzumessung als mitangefochten.
7.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und
berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit),
ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht
besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu
ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das
objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung
der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das
Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische
verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte
hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger
Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. auch Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 23, 195 ff.).
7.3
7.3.1 Auszugehen
ist bei der Berufungsklägerin und beim Berufungskläger vom Strafrahmen für Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher von 1 Jahr bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG).
Es sind bei beiden
keine gesetzlichen Strafschärfungsgründe ersichtlich. Soweit eine Verurteilung
lediglich wegen Anstaltentreffens erfolgt, kann das Gericht die Strafe
nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Da dies indes nur
einen ganz marginalen Teil der inkriminierten Betäubungsmittelmenge betrifft –
nämlich rund 5 Gramm (Anklagepunkt I.22) – und da insbesondere auch nicht ersichtlich
ist, dass insoweit aus freien Stücken auf die Ausführung verzichtet wurde, ist
insoweit keine Strafmilderung angebracht.
7.3.2
7.3.2.1 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der
Tat – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten. Sie bestimmt sich
insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens
(bei mehreren Tätern auch Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive
Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat.
Beide Beschuldigte
haben gleich mehrere Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens von Art.
19 Abs. 2 StGB erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens
führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das Ausmass
eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b;
118 IV 142 E. 2b; BGer 6B_579/2013 E. 4.4). Auch darf auch das gleichzeitige
Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der
Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Nr.
6 Art. 47 StGB N 13 f.; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2; BGE 120 IV
330 E. 1c/aa).
7.3.2.2 Die
erhebliche Drogenmenge kann bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des
qualifizierten Strafrahmens straferhöhend gewertet werden. Der Menge der in
Verkehr gebrachten Drogen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei
der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu (BGer 118 IV 342 E. 2c,
bestätigt u.: in BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4.), doch ist sie einerseits
als Qualifikationsmerkmal, andererseits auch innerhalb der qualifizierten
Tatbestände als ein Zumessungskriterium zu berücksichtigen. Die
Betäubungsmittelmenge, welche die Berufungsklägerin umgesetzt hat – mehr als
1,2 Kilogramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid –, überschreitet den Grenzwert
zum qualifizierten Fall ganz erheblich und ist auch innerhalb des Bereichs der
mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes
beträchtlich. Die vom Berufungskläger B____ zu verantwortende Betäubungsmittelmenge
ist zwar etwas tiefer, aber mit beinahe einem Kilogramm reinem Methamphematin-Hydrochlorid
immer noch erheblich.
Fingerhuth/Schlegel/Jucker (a.a.O., Art.
47 StGB N 45) schlagen ein Strafzumessungsmodell mit der Betäubungsmittelmenge
als Ausgangspunkt vor. Bei einer Menge von 980 Gramm reinem Methamphetamin erachten
sie eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten und bei 1,4 Kilogramm von 48
Monaten für angemessen, dies jeweils für einen nicht geständigen und nicht
süchtigen Täter, der die Menge in rund 5 Geschäften umgesetzt hat. Bei deutlich
mehr als 5 Geschäften halten sie Zuschläge von 10 bis 20 Prozent
angebracht. Die Autoren betonen zu Recht, dass es hierbei nur um grobe
Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann.
Der Verteidiger
der Berufungsklägerin hat geltend gemacht, das Gefährdungspotential von
Methamphetamin sei nicht bekannt, dieses gelte als stimmungsaufhellende
„Partydroge“ und werde bei Bordellbesuchen verwendet. Es gebe keine Hinweise
auf Schwerstsüchtige oder auf die Ausnützung von sozialem Elend. Dem ist
entgegen zu halten, dass in den Akten befindliche Gutachten der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 (Akten S. 1519b ff.) bereits klar
die Gefährlichkeit des Methamphetamin, namentlich das hohe Suchtpotential, und
als Folgen des Langzeitkonsums gravierende Verschlechterung der phsyischen und
psychischen Gesundheit aufzeigt; Studien geben Hinweise darauf, dass
Langzeitkonsum neurotoxisch wirkt. Das Bewusstsein um das Gefährdungspotential
von Methamphetamin respektive Crystal Meth ist längst in der Gesellschaft
angekommen. Dies zweifellos auch im thailändischen Rotlichtmilieu, in welchem
sich die Berufungsklägerin und auch der Berufungskläger bewegt haben. So hat G____
am 18. Dezember 2015 (Akten S. 1579), der dieses Milieu offenbar gut
kennt, festgehalten: „Ich weiss nicht, was das ist in der Schweiz dass nichts
geschieht. Das Zeug [= Crystal Meth] macht in kürzester Zeit alles kaputt . …
Ich bin kein unbeschriebenes Blatt, aber das ist etwas anderes, ich sah, wie
jungen Mädchen das Leben genommen wurde in kürzester Zeit. Wer so etwas
vertreibt, verdient nichts anderes“. Die Gefährlichkeit und die Folgen der von
ihnen vertriebenen Drogen können den Berufungsklägerin und dem Berufungskläger nicht
verborgen geblieben sein – mögen sie dies allenfalls auch ausgeblendet haben.
7.3.2.3 Demgegenüber
fällt der weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit weit weniger stark
ins Gewicht, da es sich hier zwar um ein gut organisiertes und gut
funktionierendes, aber doch eher einfaches Gefüge von zwei Personen gehandelt
hat. Relevante Hinweise auf internationale Verbindungen beispielsweise gibt es
nicht. D____ äusserte anlässlich der Konfrontation mit den Berufungsklägern zwar
die Meinung, B____ habe das Sagen gehabt (Akten S. 2456 f.). Er begründete
seine Vermutung damit, dass er dies gesehen habe und dass die Berufungsklägerin
ihm sagte, sie müsse erst ihren Freund fragen, bevor sie ihm mehr Drogen auf
Kommission geben könne. Demgegenüber ist aufgrund der überwachten Telefonate indes
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es die Berufungsklägerin war, welche die
Führung innehatte. Aus der Telefonüberwachung ergibt sich, dass sie dem
Berufungskläger häufig sagte, was er tun solle. Exemplarisch kann insoweit auf
diverse Telefonate in Zusammenhang mit dem Tatkomplex C____ verwiesen werden
(vgl. etwa Gespräch vom 12. Dezember 2015, 00:27 Uhr, Akten S. 1708 [A____ ruft
B____ an und teilt ihm mit, dass „er“ noch 20–30 Minuten brauche, B____ solle
zuhause warten und dann die Türe öffnen, sie könne nicht kommen, sie sei
krank.]; 5. Januar 2016, 11:56 Uhr, Akten S. 1703 [A____ nimmt mit B____
Kontakt auf und teilt ihm mit, dass „sein Junge“ in einer Stunde „für 5“ kommen
werde, und gibt ihm klare Anweisungen „noch eine stunde er schon da du machen
tee, ich komme auch bye bye.“] oder vor allem das Gespräch vom 22. Januar 2016,
11:10 Uhr, Akten S. 1741 [A____ weist B____ nach der Anhaltung von C____ an,
seine Rufnummer zu vernichten und eine neue zu machen, und beklagt, dass C____
noch 4‘000.– schuldig sei; vgl. zur Rollenverteilung auch oben E. 5.6.2).
7.3.2.4 Nicht
wesentlich zu Lasten beider wirkt sich schliesslich der weitere
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aus, zumal dieser insbesondere mit
der erheblichen Menge umgesetzter Drogen korreliert, was hier insoweit nicht
doppelt berücksichtigt werden soll.
7.3.2.5 Das
objektive Verschulden ist bei der Berufungsklägerin A____ und beim
Berufungskläger B____ nach dem Gesagten als etwa mittelschwer zu bezeichnen.
Angesichts der tieferen umgesetzten Betäubungsmittelmenge und des Umstandes,
dass er punkto Organisation und Koordination etwas hinter der Berufungsklägerin
A____ zurückstand, ist das objektive Verschulden beim Berufungskläger B____ allerdings
leicht geringer zu gewichten.
7.3.2.6 Mit
Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren Eugster/Frischknecht (a.a.O., S. 327
ff.) in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien
als Orientierungshilfe und im Sinne der Rechtsgleichheit bei der Strafzumessung
(s. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 32 ff.). Eine Analyse der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zeigt laut diesen Autoren, dass der Funktion respektive der
Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln
(Heroin/Kokain) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre
Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische
Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle
Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation
korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht
im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen
Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet. Die
Berufungsklägerin und der Berufungskläger können jedenfalls nicht mehr der
untersten Stufe 5 (Einsatzstrafe bis 3 Jahre) zugeordnet werden. In diese
Kategorie fallen (süchtige) Täter in der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer,
insbesondere süchtige oder schlecht entlöhnte Läufer und „Einmal-Kuriere“. Sie
haben keine Unterstellten und keine selbstständigen Entscheidbefugnisse, müssen
ihre Verkaufserlöse sofort weitergeben und erzielen nur einen geringen (meist
pauschalen) Verdienst. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger, welche Drogen
über mehrere Monate insbesondere nicht nur an Endabnehmer, sondern auch an
Zwischenhändler verkauft haben (vgl. Tatkomplexe D____ und C____) gehören nicht
zu dieser tiefen Stufe. Angesichts der von Eugster/Frischknecht
zusammengetragenen Kriterien ergibt sich vielmehr, dass sie beide der Stufe 4 –
Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre – zuzuordnen sind.
7.3.3 Das
subjektive Tatverschulden erscheint sowohl bei A____ als auch bei B____ nicht
gering. Besonders belastet beide erheblich, dass sie offensichtlich aus rein
finanziellen Motiven gehandelt haben, ohne dass bei ihnen eine finanzielle
Notlage ersichtlich wäre. Weiter leicht erschwerend zu würdigen ist bei beiden,
dass sie sich selbst dann nicht von ihren Geschäften abbringen liessen, als die
Berufungsklägerin von der Polizei mit Drogen erwischt worden war respektive als
der Abnehmer C____ kurz nach einer Übergabe mit Drogen angehalten worden war.
Das hat vor allem die Berufungsklägerin lediglich veranlasst, erhöhte
Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wie namentlich die Rufnummer zu wechseln, um
hartnäckig ihre Drogengeschäfte weiter führen zu können.
Der
Berufungskläger B____ war seit 20 Jahren bei derselben Firma angestellt, wo er
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘000.– erzielt habe. Wenn während
der Wintermonate die Arbeit knapp sei, bezog er nach eigenen Angaben Gelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. Akten S. 26 ff., 2925). Sein Aufenthalt in der
Schweiz war gesichert, denn er verfügte über eine Niederlassungsbewilligung
(Akten S. 24). Drogen hat er nach eigenen Angaben nicht konsumiert, wofür auch
der negative Urintest spricht (Akten S. 1828). Angesichts seiner harten Arbeit
im Bereich des […]baus, die ihm angesichts seines Alters nicht mehr leicht
gefallen sein kann, mag es für ihn verlockend gewesen sein, durch den
lukrativen Handel mit Methamphetamin rasch und einfach zu Geld zu kommen. Auch mag
er, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, aufgrund seiner persönlichen
Beziehung zur Berufungsklägerin bei seinem Handeln in einem gewissen
Loyalitätskonflikt gestanden sein. Beides mindert sein beträchtliches subjektives
Verschulden leicht.
Die
Berufungsklägerin A____ hat während des gesamten Verfahrens auf Anraten ihrer
Verteidigung keine Aussagen gemacht und sich auch nicht zu ihrer Person und
ihren Lebensumständen geäussert, mit Ausnahme zu ihrer Situation in der
Strafanstalt […] (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Unter diesen Umständen
ist es schwierig, ihr subjektives Verschulden und dann auch die Täterkomponente
(unten E. 7.3.5) zu würdigen. Auch bei ihr sind jedenfalls einzig
finanzielle Anreize als Tatmotiv ersichtlich, ohne dass relevante Hinweise auf eine
Notlage vorliegen. Auf Frage hat sie an der Berufungsverhandlung klar angegeben,
sie sei nie süchtig gewesen. Der Einwand ihres Verteidigers, die Vorinstanz
habe bei der Strafzumessung ihre persönlichen Verhältnissen zu wenig Rechnung
getragen, ist unverständlich – die persönlichen Verhältnisse wurden ja explizit
nicht bekannt gegeben. So hat die Berufungsklägerin noch anlässlich der
Berufungsverhandlung auf die Frage, ob sie immer in einem Massagesalon
gearbeitet oder auch andere Arbeiten verrichtet habe, auf ihren Anwalt
verwiesen, der dann festhielt, sie werde sich nur zu ihrer Situation in […] äussern.
Aus den Akten (vgl. insbesondere S. 4 ff.) lässt sich immerhin entnehmen, dass
die Berufungsklägerin 1967 geboren und thailändische Staatsangehörige ist. Sie
ist mutmasslich in Thailand aufgewachsen und hat dort gelebt, bis sie im Jahre
2000, offenbar in Folge einer Eheschliessung, in die Schweiz eingereist ist.
Sie ist in (zweiter) Ehe mit O____ verheiratet, mit welchem sie offenbar auch zusammenlebte;
jedenfalls waren beide an derselben Adresse gemeldet. Auch ihr Aufenthalt in der
Schweiz war gesichert, sie verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. An der
[…] […] war sie Mieterin einer 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss der
Liegenschaft, welche durch sie und andere thailändische Frauen zur Prostitution
genutzt wurde. Das Leben und die Verdienstmöglichkeiten im Rotlichtmilieu
dürften für die im Deliktzeitpunkt beinahe 50-jährige Berufungsklägerin zweifellos
zunehmend schwieriger gewesen sein. Immerhin musste sie aber nicht der
Strassenprostitution nachgehen, sondern sie war gemäss Akten die Betreiberin eines
günstig im Herzen des Rotlichtmilieus gelegenen Salons, was auch daraus
erhellt, dass sie die Mieterin des Studios war (Akten S. 687) und dass sie
im Jahre 2013 unter anderem wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern verurteilt worden ist (vgl. Akten S. 17). Auch der Umstand, dass die
Berufungsklägerin Betreibungen von insgesamt rund CHF 34‘000.– und offene
Verlustscheine von rund 23‘000.– hatte (vgl. Akten S. 8 ff.), begründet keine finanzielle
Notlage. Immerhin mag es für die Berufungsklägerin verlockend gewesen sein,
durch Beteiligung am Handel mit Crystal Meth, welches im thailändischen
Rotlichtmilieu sehr verbreitet scheint, relativ einfach und schnell zu Geld zu
kommen, was bereits die Vorinstanz berücksichtigt hat und was auch hier leicht zu
ihren Gunsten berücksichtigt wird.
Auch das
subjektive Verschulden ist bei beiden Beschuldigten zusammengefasst jedenfalls nicht
gering, dies insbesondere angesichts ihrer rein finanziellen Motive.
7.3.4 Insgesamt
wiegt das Tatverschulden bei beiden innerhalb des Strafrahmens der Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz etwa mittelschwer, wobei das Verschulden,
insbesondere in objektiver Hinsicht, bei der Berufungsklägerin doch etwas
schwerer wiegt als beim Berufungskläger. Dem jeweiligen Verschulden entspricht nach
dem Gesagten bei der Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von etwas über 4
Jahren und beim Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von rund 3 ¾ Jahren.
7.3.5
7.3.5.1 Unter
dem Aspekt der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass über das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin A____ nur
wenig bekannt ist (vgl. dazu oben E. 7.3.3). Nicht unerheblich fällt zu
ihren Ungunsten ins Gewicht, dass sie, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft
ist (Akten S. 17, Strafbefehl vom 11. September 2013 wegen Förderung der
rechtswidrigen Einreise, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes,
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung: Geldstrafe
von 75 Tagessätzen zu CHF 60.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF
900.–). Einen Teil der hier beurteilten Drogendelikte hat sie also innert der noch
laufenden Probezeit begangen. Ein Geständnis oder Kooperation können nicht zu
ihren Gunsten berücksichtigt werden. Über ein schwieriges Vorleben oder andere
Umstände, welche strafmindernd berücksichtigt werden können, ist nichts
bekannt. Immerhin gibt der ausgesprochen positive Vollzugsbericht der Strafanstalt
[...] einen beschränkten Einblick in die persönlichen Umstände der Berufungsklägerin.
Dabei fallen vor allem ihre guten sozialen Kompetenzen und ihre
Hilfsbereitschaft gegenüber Mitinsassinnen auf, auch scheint sie durch ihre
ruhige Art einen guten Einfluss auf die Miteingewiesenen auszuüben. Ihre
persönlichen Verhältnisse im aktuellen Zeitpunkt können somit ganz leicht zu
ihren Gunsten berücksichtigt werden. Im Ergebnis führt die Berücksichtigung der
Täterkomponente zu einer leichten Erhöhung der Strafe für die
Berufungsbeklagte. Insgesamt erscheint unter Einbezug der Täterkomponente für
sie eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren angemessen.
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vom Verteidiger geltend gemachte
„Rabatt“ wegen der vom Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren BES.2016.114 festgestellten
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nicht
gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Verteidiger auch
nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass und weshalb dieser Umstand einen
Strafrabatt erheischt respektive rechtfertigt. Zwar kann das Verhalten des
Staates im Strafverfahren bei der Strafzumessung in bestimmten Konstellationen durchaus
Berücksichtigung finden (vgl. Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 N 178 ff.). Dies betrifft Verletzungen des Beschleunigungsgebotes,
den Einsatz von V-Leuten, oder längere Untätigkeit bei der Strafverfolgung. Hier
liegt nichts vergleichbares vor. Das Appellationsgericht hat im
Beschwerdeentscheid im Übrigen bereits förmlich die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren festgestellt; damit kann und
muss es sein Bewenden haben.
7.3.5.2 Dem
1955 geborenen Berufungskläger können weder ein Geständnis noch Kooperation zu
Gute gehalten werden. Sein Vorleben ist insoweit unauffällig, er ist nach eigenen
Angaben (Akten S. 26 ff., 2925 ff.) in der Türkei geboren, mit sechs
Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen, offenbar in armen Verhältnissen,
wobei er keine schlechte Jugendzeit erlebt habe. Nach 5 Jahren Primarschule,
habe er einen […]kurs in der Türkei besucht und kurze Zeit in diesem Bereich
und dann abwechslungsweise auf dem Bau oder in der Landwirtschaft gearbeitet.
Mit 14 Jahren habe er geheiratet, der Ehe entstammen vier Kinder. 1995 ist er,
offenbar infolge einer Eheschliessung in die Schweiz gekommen. Seither lebte er
hier, war seit rund 20 Jahren beim selben Arbeitgeber im Bereich […]bau tätig.
Nach der Scheidung seiner Ehe in der Schweiz habe er, offenbar wegen der
gemeinsamen Kinder, wieder seine Frau in der Türkei geheiratet, mit welcher er
aber nicht zusammen leben wolle. Diese Umstände sind neutral zu werten. Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger aufgrund seines vorgerückten Alters eine
gewisse Strafempfindlichkeit zugebilligt. Dies erscheint allerdings bei dem nun
knapp 63-jährigen, rüstig wirkenden Berufungskläger, der bei Berücksichtigung
der Möglichkeit der bedingten Entlassung den Strafvollzug noch vor Erreichen
des ordentlichen Pensionsalters sollte verlassen können, indes nicht angebracht
(vgl. Mathys, a.a.O., N 265 ff;
die Beispiele haben 75 – 87-jährige Beschuldigte betroffen). Dies auch vor dem
Hintergrund, dass der Berufungskläger den Strafvollzug offenbar gut verkraftet –
auch sein Vollzugsbericht ist sehr erfreulich. Aus der Täterkomponente ergibt
sich insgesamt kein Anlass für eine Änderung der ermittelten
verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren.
7.3.6 Es
werden somit Freiheitsstrafen von 4 ¼ Jahren (Berufungsklägerin A____) respektive
von 3 ¾ Jahren (Berufungskläger B____) ausgesprochen. Diese Strafen stehen
auch in angemessenem Verhältnis zueinander: Der rund 20 Prozent höheren
Drogenmenge und der etwas höheren Stellung der Berufungsklägerin entspricht
eine um gut 10 Prozent höhere Strafe. Überdies bewegen sich die ausgesprochenen
Strafen im Bereich der oben kurz dargelegten Strafzumessungmodelle.
Bei dieser
Strafhöhe ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ausgeschlossen (vgl.
Art. 42, 43 StGB). Die ausgestandene Haft und der vorläufige Strafvollzug
werden angerechnet (Art. 51 StGB).
7.4
Die Vorinstanz
hat die gegen A____ am 11. September 2013 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des
rechtswidrigen Aufenthalts und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
75 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Dies ist
nicht zu beanstanden. Der Widerruf ist formal noch möglich, da die
Verwirkungsfrist erst am 11. September 2018 abläuft (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB:
Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der PZ drei
Jahre vergangen sind). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die
bedingte Strafe, wenn die verurteilte Person während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere
Straftaten verüben wird. Die Berufungsklägerin hat während der laufenden Probezeit
in qualifiziertem Umfang mit Drogen gehandelt und somit ein Verbrechen
begangen. Deshalb und insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die
Berufungsklägerin während des gesamten vorliegenden Verfahrens keinerlei
Einsicht gezeigt hat, kann auch heute nicht von günstigen Bewährungsaussichten
ausgegangen werden. Im Berufungsverfahren wird nichts vorgebracht, was an
dieser Einschätzung etwas ändert. Der Widerruf ist somit gerechtfertigt.
Der Klarheit
halber ist noch Folgendes festzuhalten: Eine Gesamtstrafenbildung unter
Umwandlung der Strafart ist im revidierten Art. 46 StGB nicht mehr vorgesehen.
Die Geldstrafe gilt, abgesehen von der Busse, als die leichteste Strafe für
Strafmündige (vgl. Trechsel/Keller,
in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 34 N 1 mit Hinweisen). Da die Geldstrafe somit wohl – auch bei fehlender
Asperation – die mildere Sanktion ist als eine Gesamtfreiheitsstrafe, unter
Berücksichtigung der Asperation, dürfte das neue Recht hier anwendbar sein.
Ausserdem hatte die Vorinstanz auch keine Gesamtstrafenbildung unter Umwandlung
der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe vorgenommen – was von der Verteidigung
auch nicht gerügt wird –, so dass es auch unter dem Gesichtspunkt der reformatio
in peius bei einer Geldstrafe bleiben muss.
Die bei A____ sichergestellten
Betäubungsmittel und weiteren beschlagnahmten Gegenstände sowie die bei B____
beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme der Kleidungsstücke gemäss
Beschlagnahmeverzeichnissen 131209 und 131175. Ebenfalls einzuziehen ist der
Drogenerlös.
9.1 Die
Berufungen haben sich im Wesentlichen als unbegründet erwiesen. A____ und B____
unterliegen mit ihren Rechtsmitteln, ausser in einem innerhalb der von ihnen
gestellten Begehren, Anträgen und Ausführungen geringfügigen Punkt – Reduktion
der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Beide haben die
Strafzumessung nur am Rande gerügt; zudem haben sich die in diesem Zusammenhang
erhobenen Einwände insbesondere der Berufungsklägerin als nicht stichhaltig
erwiesen. Es handelt sich somit im Ergebnis um eine unwesentliche Abänderung
des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, in: Art.
428 N 12 ff.) Insbesondere ist der Entscheid des Strafgerichts hier nicht
fehlerhaft, denn dem Gericht kommt bei der Strafzumessung ein
Ermessensspielraum zu (vgl. Trechsel/Thommen,
a.a.O., Art. 47 N 35). Unter diesen Umständen tragen die Berufungskläger die
erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von je CHF 1‘000.–
(vgl. § 11 Gerichtsgebührenreglement SR 154.810, frühere Fassung in Kraft bis
31. Dezember 2017).
9.2 Den
amtlichen Verteidigern werden für die zweite Instanz Honorare gemäss ihren
Aufstellungen zugesprochen, zuzüglich gegebenenfalls Entschädigungen für die
Berufungsverhandlung und Nachbemühungen.
9.3 Da
B____ auch vor zweiter Instanz des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 2 lit.
a, b und c BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und
Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt wird und da auch kein übermässiger
Freiheitsentzug vorliegt, besteht vorliegend auch keine Grundlage für die
Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuung für die Haft. Dasselbe gilt für A____.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
- Juni 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freisprüche in den Anklagepunkten Ziffer I.2, I.6, I.7, I.20 und I.30.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin A____ im
erstinstanzlichen Verfahren.
A____ wird des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt
und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen
Vollzugs seit dem 13. Juni 2016,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b -
d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 11. September 2013 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-,
Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts und wegen Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 75 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
Die bei A____ sichergestellten Betäubungsmittel und
weiteren beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme der
Kleidungsstücke gemäss Beschlagnahmeverzeichnis 131209, welche ihr unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben werden.
B____ wird des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt
und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen
Vollzugs seit dem 19. Juni 2016,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d und g in
Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Die bei B____ beschlagnahmten Gegenstände werden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen,
mit Ausnahme der Kleidungsstücke gemäss Beschlagnahmeverzeichnis 131175, welche
ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben werden.
Der Drogenerlös in Höhe von CHF 1‘310.– wird in
Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 12‘063.50 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 3‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Ihr Kostendepot von
CHF 320.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Sie trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten von CHF 11‘868.80 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin A____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘582.60 und ein
Auslagenersatz von CHF 126.90 sowie Dolmetscherkosten von CHF 217.10,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 364.55 (8 % auf
CHF 652.– sowie 7,7 % auf CHF 4‘057.50), somit total
CHF 5‘291.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers B____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 103.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 470.55 (8 % auf CHF 208.05 sowie 7,7 % auf
CHF 5‘895.10), somit total CHF 6‘573.70, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).