Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.49
ENTSCHEID
vom 21.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Oktober 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum
- Dezember 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) unter der
Verfahrens-Nr. […] eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
A____ wurde am 25. Oktober 2018 in Basel festgenommen. Am 29. Oktober
2018 wurde über ihn für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum
24. Dezember 2018, die Untersuchungshaft verfügt. Nebst dem Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den
Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben.
Hiergegen erhob A____,
im Untersuchungsverfahren amtlich verteidigt, am 1. November 2018 persönlich
Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und er sei aus
der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2018
die Abweisung der Beschwerde. Hierauf replizierte A____ mit Schreiben vom 13.,
15. und 17. November 2018. Zwei nach Verstreichen der Replikfrist am
21. und am 22. November 2018 der Schweizerischen Post übergebene
Eingaben vom 16. und 20. November 2018 wurden mit Verfügungen vom
22. und 23. November 2018 aus dem Recht gewiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer
Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (AGE BES.2017.175 vom
9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2,
BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Der im
Haftbeschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer hat in seiner
Beschwerdeeingabe vom 1. November 2018 die Gründe, aus welchen er seiner
Ansicht nach freizulassen sei, dargelegt. Daraus lässt sich sinngemäss auf den
gestellten Antrag schliessen. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende
Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gemäss Haftantrag vom
27. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, er habe Mitte März 2018 B____ und C____
als sog. „Läufer“ für den Betäubungsmittelverkehr angeworben und anschliessend mit
den Kontaktangaben etwa vierzig mutmasslicher Kokainabnehmer und zumindest
einmal mit rund 100 Gramm zu verkaufenden Kokains versorgt. Am Verkaufserlös
soll er sich zu 40 % – 60 % beteiligt haben lassen. Später habe der
Beschwerdeführer B____ und C____ den Kontakt seines Zulieferers vermittelt,
woraufhin sich diese (oder teilweise nur B____) mehrfach direkt zum Zulieferer,
einem Albaner aus Spreitenbach/AG, begeben haben sollen, um Portionen von
100 Gramm Kokain für den Weiterverkauf zu beziehen. Auch am Erlös dieser
Verkäufe soll die finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers 40 % –
60 % betragen haben. Neben den Genannten soll der Beschwerdeführer zumindest
auf eine weitere Kurierin, D____, zurückgegriffen und über sie nach ähnlichem
Muster den Verkauf von Kokain organisiert haben.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt
dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom
23. Oktober 2015 E. 2.3.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Annahme eines
dringenden Tatverdachts vorgebracht. Er erwähnt indes, B____ sei nicht sein
Verkäufer gewesen, sondern habe auf eigene Rechnung gehandelt und den als
Zulieferer erscheinenden Albaner aus Spreitenbach/AG kenne er nicht
(act. 7). Aufgrund dieser Einlassungen kann der Tatverdacht nicht als zugestanden
betrachtet werden und ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägung zu prüfen.
3.3
3.3.1 Aus
den Haftakten erhellt, dass die angeblich als Läufer eingesetzten B____ und C____
am 7. August 2018 in Basel festgenommen wurden, und sich seither ebenfalls
in Untersuchungshaft befinden. Ersterer trug bei der Verhaftung 99.7 Gramm
Kokain auf sich. Die Auswertung ihrer Mobiltelefone ergab, dass beiden vom
Beschwerdeführer über WhatsApp zahlreiche Kontakte von Kokainabnehmern zugestellt
worden waren. Diesbezüglich gestand B____ ein, dass es sich um rund vierzig
Kontakte handle (Einvernahme B____ vom 20. September 2018, S. 5,
Extraction report des iPhones von A____). Den Chats lässt sich weiter
entnehmen, dass der Beschwerdeführer B____ und C____ teilweise in Echtzeit mit
den Namen und Adressen kaufwilliger Personen bediente und sie aufforderte,
diese zu beliefern, wobei man sich anschliessend über die benötigte Zeit für
den Kurierdienst verständigte und die Läufer dem Beschwerdeführer den Abschluss
der Transaktion rückmeldeten, bspw. durch ein WhatsApp „erledigt“
(exemplarisch: Verkauf an [...], Einvernahme B____ vom 27. August 2018,
S. 17 ff.). Aus dem bei C____ gesicherten Chatverlauf geht weiter
hervor, dass der Beschwerdeführer die Läufer mutmasslich auch selbst mit Kokain
belieferte. So schrieb C____ am 9. Juli 2018, dass er „10 Kessel für
baustel“ brauche und erkundigt sich, ob er diese auf Kommission erhalte, bzw.
wieviel er sonst dafür rechnen müsse. Am 27. Juli 2018 fordert er den
Beschwerdeführer auf, ihm „2 ganzi“ parat zu machen (Aktennotiz vom
18. Oktober 2018, Extraction report des WhatsApp-Chats zwischen C____ und
dem Beschwerdeführer „Blanco“, S. 10). Eine Verbindung zu D____ ergibt
sich sodann daraus, dass die Läufer vom Beschwerdeführer den Auftrag gefasst
haben sollen, D____ mit der etwas grösseren Menge von zehn Gramm Kokain zu
beliefern, wofür diese die Summe von CHF [...] bezahlte, welche die Läufer
daraufhin dem Beschwerdeführer weiterreichten. B____ gab an, er gehe davon aus,
dass D____ ihrerseits einen Teil des Erlöses dem Beschwerdeführer abführen
müsse (Einvernahme B____ vom 20. September 2010 S. 10, 11). Im
späteren Verlauf ihrer Tätigkeit kommunizierte der Beschwerdeführer mit den
Läufern über die App [...], sodass keine Rückschlüsse auf ältere
Kommunikationsinhalte mehr möglich sind. Indes ist der Beschwerdeführer sowohl
bei B____ als auch bei C____ als einer von nur drei respektive zwei Kontakten
verzeichnet, mit denen ein Chat stattgefunden hat. Ebenfalls über die App [...]
lief die Kommunikation zwischen B____ und dem angeblichen Zulieferer. So
schrieb der als „Spreitebach“ gespeicherte Zulieferer am 7. August 2018 um
18:17 Uhr: „danke bruder“ und „bist nexte mal bro“, woraufhin B____ etwa
eindreiviertel Stunden später in Basel 99. 7 Gramm Kokain auf sich tragend
verhaftet wurde (polizeilicher Bericht vom 10. Oktober 2018). Eine
Deliktsrelevanz in Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass B____
angibt, den Kontakt „Spreitebach“ vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Am
Tag zuvor tauschte er sich zudem auf WhatsApp mit C____ aus, wobei er ankündigte,
dass „morn e kleine Ikauf“ stattfinde und zur Finanzierung erwähnte: „A____
mues mir 500 geh“. Diesbezüglich räumte B____ ein, dass es um den Fall in
Spreitenbach und um 100 Gramm Kokain gehe (Einvernahme B____ vom
20. September 2018, S. 30). Schliesslich geht aus einer
Sprachmitteilung von B____ an C____ hervor, dass „A____“ ihm gesagt habe, er
sei sein „Läufer Nr. 1“. Auf entsprechenden Vorhalt räumte er ein, es sei nun
offensichtlich, dass er als Kokainverkäufer für den Beschwerdeführer tätig
gewesen sei (Einvernahme B____ vom 20. September 2018, S. 29).
3.3.2 Weiter
liegt eine Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, E____, bei den
Haftakten. Diese sagte aus, ihr Mann sei seit zwei bis drei Jahren im
Drogengeschäft tätig. Er verkaufe Kokain und Gras, bzw. er lasse es von vier
oder fünf Arbeitern verkaufen und gehe selbst nur das Geld holen. Dieses
übergebe er anschliessend seiner Mutter, damit sie es in der elterlichen
Wohnung verstecke. Die Drogen beziehe er von einem Albaner. Namentlich als in
den Verkauf der Drogen involviert konnte E____ einerseits B____ und
andererseits D____ nennen. In ihrer Wohnung habe sie im April 2018 eine
grössere Menge Gras und vorherigen Winter selbst einmal ein grösseres Stück Kokain
von ca. 15 cm Durchmesser gefunden (Einvernahme E____ vom 5. August
2018, S. 5 ff.).
3.3.3 Eine
summarische Würdigung des Vorstehenden ergibt, dass zahlreiche, in sich
stimmige und miteinander in Einklang stehende Beweismittel sowohl subjektiver,
wie objektiver Art vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer
in den Betäubungsmittelhandel involviert ist. Insbesondere die Bestreitung,
nach welcher B____ nicht sein Verkäufer sei, erscheint beim gegenwärtigen Stand
der Dinge als haltlos. Damit ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf den
Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.
- Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Kollusionsgefahr
angenommen.
3.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion
oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person
Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem
sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des
Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der
Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der
Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien
für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich
namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im
Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen
Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGer 1B.388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 22).
3.2 Der
Beschwerdeführer wendet gegen das Vorliegen von Kollusionsgefahr im
Wesentlichen ein, B____ und C____ seien bereits im August 2018 verhaftet
worden, wovon er zeitnah Kenntnis erlangt habe. Es wäre ihm in den rund
zweieinhalb Monaten, die zwischen seiner Verhaftung und jener der Komplizen
lagen, ein Leichtes gewesen, kolludierend auf weitere Beteiligte einzuwirken.
Folglich sei die Untersuchungshaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzweckmässig.
Weiter seien sowohl B____ und C____ als auch seine Ehefrau, E____, unterdessen
zur Sache einvernommen worden. Den Aussagen von E____ widersprach er mit dem
Hinweis, seine Ehefrau und ihr Ex-Freund versuchten, ihn zu ruinieren
(act. 2, 6).
3.3 Demgegenüber
hält die Staatsanwaltschaft dafür, es seien Einvernahmen mit der Kurierin D____,
mit der Hauptabnehmerin F____, sowie mit weiteren Betäubungsmittelkunden
geplant. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer vorzeitigen
Entlassung aus der Untersuchungshaft die zu befragenden Personen kontaktiere
und auf Kosten der Wahrheitsfindung zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuche,
sei klar gegeben (act. 4).
3.4 Der
Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall
primär auf jene Personen bezieht, welche sich zu diesem Zeitpunkt in Freiheit
befinden, namentlich D____. Im Übrigen ergibt sich aus der Einvernahme von E____,
dass das Netz der für den Beschwerdeführer tätigen Läufer nicht bloss drei, sondern
allenfalls noch eine vierte oder eine fünfte Person umfassen könnte. Hinzu
kommt, dass auch der als „Albaner aus Spreitenbach/AG“ bezeichnete Zulieferer
noch nicht ausfindig gemacht werden konnte und diesbezüglich
Ermittlungshandlungen anstehen. Dass der Beschwerdeführer angibt, diesen nicht
zu kennen (vgl. E. 3.2), vermag die Kollusionsgefahr nicht zu mindern.
Entscheidend für
die Bejahung der Kollusionsgefahr ist sodann die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer seine Ehefrau zu einem Rückzug ihrer Aussagen bewegen könnte.
Zwar fand am 13. November 2018 eine Einvernahme mit E____ statt, welcher
der Beschwerdeführer mittels Videoübertragung folgen konnte, jedoch bringt er
selbst vor, dass sie in einem früheren Verfahren bereits einmal eine gegen ihn
gerichtete Aussage zurückgezogen habe (act. 1). Aus dem Haftantrag ergibt
sich sodann, dass E____ ursprünglich als Opfer häuslicher Gewalt bei der
Polizei vorstellig geworden und zu dieser Sache befragt worden war.
Diesbezüglich ist eine Fernhalteverfügung der Polizei Luzern vom
3. November 2018 aktenkundig. Dem auszugweise in den Haftakten
vorliegenden Einvernahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass sie dem
Beschwerdeführer primär vorwirft, sie geschlagen zu haben, bevor sie auf seine
Verstrickungen im Betäubungsmittelhandel zu sprechen kam. Weiter habe er ihr
angeblich „schon oft gesagt, dass er [sie] umbringen wird, wenn [sie] ihn
verpetzen wird“. Auch gab sie an, er schlage Leute zusammen, was sich insofern
in seinem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister widerspiegelt, als dass
dort zwei Urteile mit insgesamt fünf Gewaltdelikten verzeichnet sind
(Einvernahme E____ vom 5. August 2018, S. 5). Diese Umstände lassen
die Gefahr einer Beeinflussung als hoch erscheinen.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 343 Abs. 3
StPO eine unmittelbare Beweisabnahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlangt,
wenn eine „eigentliche Aussage gegen Aussage-Situation“ vorliegt und die
Bedeutung der Aussagen eines Hauptbelastungszeugen für den Ausgang des
Verfahrens sowie die Schwere der Tatvorwürfe einen persönlichen Eindruck des
Gerichts vom Aussageverhalten der befragten Person notwendig machen (BGE 140 IV
196 E. 4.4.2). Was den Fund von Betäubungsmitteln in der ehelichen Wohnung
und das regelmässige Verbringen grösserer Geldsummen zur Mutter des
Beschwerdeführers betrifft, liegen – soweit aus den Haftakten ersichtlich –
keine direkten Beweismittel vor und E____ ist die einzige Zeugin. Es besteht
somit ein Interesse daran, dass die Ehefrau im weiteren Verlauf des
Vorverfahrens nicht den zu erwartenden Einschüchterungsversuchen des
Beschwerdeführers ausgesetzt ist.
Zusammenfassend
ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen; die Beschwerde erweist
sich diesbezüglich als unbegründet.
4.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das
Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden
muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE
132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, m.w.H.).
4.2 Der
Beschwerdeführer rügt die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft bis zum
24. Dezember 2018 nicht substantiiert als unverhältnismässig. Er macht
jedoch geltend, die Staatsanwaltschaft hätte seit seiner Verhaftung genug Zeit
gehabt, die angebliche Kurierin D____ und die angebliche Hauptabnehmerin F____
zu befragen (act. 8). Bereits vorgängig hatte er Ersatzmassnahmen beantragt
(act. 6).
4.3 Was
die Dauer der Haft in Relation zu den ausstehenden Einvernahmen mit D____ und F____
betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kollusionsgefahr massgeblich
aus der drohenden Beeinflussung E____s ergibt (vgl. E. 3.4). Die
Durchführung der genannten Einvernahmen führt mithin nicht zum Dahinfallen der
Verhältnismässigkeit der Haft. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden
jedoch nicht davon, das Verfahren vordringlich durchzuführen und die ausstehenden
Ermittlungshandlungen rasch an die Hand zu nehmen (Art. 5 Abs. 2
StPO). Insofern, als sich der Beschwerdeführer mutmasslich am Umsatz von zumindest
100 Gramm Kokain beteiligt hat, rückt die Dauer der Untersuchungshaft auch
noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion.
Der
Beschwerdeführer hat nicht näher ausgeführt, mittels welcher Ersatzmassnahmen
der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen sei. Es ist auch nicht ersichtlich,
wie er in Freiheit wirksam davon abgehalten werden könnte, seine Ehefrau unter
Druck zu setzen.
Damit erweisen
sich die Untersuchungshaft als solche und die angeordnete Haftdauer bis zum
24. Dezember 2018 als verhältnismässig.
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gebühr für
das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des basel-städtischen
Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 400.– zu
bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Advokat [...] (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.