Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.69
URTEIL
vom 18.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. März 2018
betreffend Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. März 2018 auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 13. November
2018 hin des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig erklärt
und zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Weiter wurden ihm
Verfahrenskosten von CHF 245.30 sowie eine Urteilsgebühr im Falle der
Berufung von CHF 800.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 5. April 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe
vom 26. Juni 2018 Berufung erklärt und diese begründet. Die Verfahrensleiterin
wies die Berufungsschrift mit Verfügung vom 28. Juni 2018 in Anwendung von
Art. 110 Abs. 4 sowie Art. 400 Abs. 1 bzw. Art. 385
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Verbesserung
zurück. Der Berufungskläger reichte die verbesserte Berufungsschrift innert
Nachfrist am 9. Juli 2018 ein. Er beantragt darin sinngemäss, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen. Weiter beantragt er sinngemäss,
die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine
Entschädigung von CHF 8‘650.– zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat
weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung
erklärt. Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 7. August 2018
gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche
Verfahren an. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
vorliegend relevant, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2018 ist gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung
der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO frist- und nach Einreichung der
nachgebesserten Berufungsschrift auch formgerecht angemeldete und erklärte
Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten. Ein diesbezüglicher Vorbehalt ist
zu machen für die diversen unverständlichen und nicht die Sache betreffenden
Ausführungen des Berufungsklägers auch in der nachgebesserten Berufungsschrift.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Die
Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 7. August 2018 die Behandlung der
Berufung im schriftlichen Verfahren angeordnet, da dem Berufungskläger vor-instanzlich
einzig eine Übertretung zur Last gelegt wurde (vgl. Art. 406 Abs. 1
lit. c StPO).
2.1 Der
Berufungskläger macht zunächst sinngemäss geltend, das vorinstanzliche Urteil
sei mangelhaft, da der erstinstanzliche Richter befangen und weiter die Praxis
der Fallzuteilung am Strafgericht Basel-Stadt verfassungswidrig gewesen sei.
Für letzteres Vorbringen bezieht sich der Berufungskläger auf einen Entscheid
des Bundesgerichts vom 20. März 2018 (BGer 1C_187/2017 und 1C_327/2017).
Das Vorliegen von Ausstandsgründen sowie anderer Organmängel führt nicht zur
Nichtigkeit des betreffenden Entscheids, sondern lediglich zu dessen
Anfechtbarkeit (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO; BGer 1B_514/2017 vom 19.
April 2018, E. 3.2).
2.2 Ausstandsgesuche
einer Partei müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug, nach der
Rechtsprechung innert Wochenfrist (vgl. statt vieler BGer 1B_514/2017 vom
19. April 2018 E. 3.2) nach Entdeckung des Ausstandsgrunds, geltend
gemacht werden. Auch Organmängel anderer Art, wie die vorliegend geltend
gemachte fehlerhafte Bestellung des Gerichts, sind nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101) ohne Verzug nach deren Kenntnis
vorzubringen. Wird der Ausstandsgrund erst anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entdeckt, so kann die behauptete Verletzung der
Ausstandspflicht bzw. der Organmangel im Rechtsmittel gegen den Endentscheid
gerügt werden (Boog, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 5 ff.). Die den Ausstand bzw.
den Organmangel begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen, und die Partei
hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des
Befangenheitsgrundes nachzuweisen (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 4 f., BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018
E. 3.2).
2.3 Der
Berufungskläger hatte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zu Protokoll gegeben, der befasste Strafgerichtspräsident sei befangen, ohne
diesen Vorwurf jedoch auch nur zu begründen. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
23. März 2018, Vorakten S. 269, 271). In der Berufung bringt er nun
vor, der vorinstanzliche Strafgerichtspräsident schulde ihm „eine grosse Summe
an Geldes“; er führt diese Behauptung aber nicht näher aus noch belegt er sie. Zwar
sind keine hohen Anforderungen an die Begründetheit eines Ausstandsgesuchs und
die Glaubhaftmachung von dessen Umständen zu stellen; das Vorbringen des
Berufungsklägers geht jedoch nicht über eine blosse Behauptung hinaus und
erfüllt damit diese Anforderungen klar nicht. Auf das Ausstandsgesuch ist daher
nicht einzutreten. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass der Berufungskläger
anlässlich der mündlichen Verhandlung erstmalig auf den befassten
Strafgerichtspräsidenten getroffen ist (Verhandlungsprotokoll vom 23. März
2018, Vorakten S. 269, 270 f.). Damit ist das Ausstandsgesuch überdies
unbegründet.
2.4 Der
Berufungskläger rügt weiter die Art der Zuteilung seines Falls an das
erstinstanzliche Einzelgericht. Das Bundesgericht stellte im zitierten
Entscheid im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle fest, § 12 des bis
zum 17. Oktober 2018 geltenden Organisationsreglements des Strafgerichts
vom 16. Dezember 2016 (SG 154.180) erfülle die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig, und hob diesen auf. § 12
des mittlerweile revidierten Organisationsreglements sah vor, dass die Kanzlei
A des Strafgerichts, in Ergänzung zu der von einem turnusgemäss wechselnden Präsidiumsmitglied
bestimmten Verfahrensleitung, den übrigen Spruchkörper „nach den gesetzlichen
Vorgaben und nach der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter bestimmt“. Das
Bundesgericht kritisierte ausschliesslich die Delegation der Bestimmung des restlichen
Spruchkörpers an die Kanzlei als nicht mit Art. 30 Abs. 1 BV
vereinbar; dieser komme ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da sie abgesehen
vom Kriterium der Verfügbarkeit an keine gesetzlichen Kriterien gebunden sei
(E. 7.3). Aus dem Gesagten erhellt, dass das zitierte Bundesgerichtsurteil
vorliegend keine Relevanz hat. Der Fall des Berufungsklägers wurde vom
Strafgericht als Einzelgericht beurteilt, wohingegen der vom
Bundesgericht kritisierte und aufgehobene § 12 des Organisationsreglements
die Zusammenstellung des Spruchkörpers bei mehreren Gerichtsmitgliedern
behandelte. Das Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids erweist
sich diesbezüglich als unbegründet.
3.1 Der
dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl
vom 13. November 2017, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift
gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, er habe am 30. Dezember 2015 „den nicht betriebssicheren
Personenwagen BS [...] (nichttypenkonformer Dachträger montiert, welcher
beidseitig über gefährliche, abstehende Ecken und Kanten verfügt) in Verkehr“
gesetzt, indem er diesen [...] in Basel parkierte. Die Vorinstanz hat diesen
Sachverhalt als erstellt erachtet.
3.2 Der
Berufungskläger führt dazu in seiner Berufung aus, es sei weder bewiesen noch
relevant noch richtig, dass es sich um einen nicht typengerechten
Dachgepäckträger gehandelt habe und dieser über die Fahrzeugbreite herausgeragt
sei. Weiter fehle es an einer Person, die durch diesen behaupteten Verstoss zu
Schaden gekommen wäre. Da der Dachgepäckträger die Fahrzeugbreite nicht überschritten
habe, sei auch keine Störung der übrigen Verkehrsteilnehmer möglich gewesen. Im
Übrigen sei ein Dachgepäckträger kein Fahrzeugteil.
3.3 Demnach
ist einzig strittig, ob der Dachträger typenkonform war und ob von diesem eine
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging. Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz
unterstellt, der Dachträger rage über die Fahrzeugbreite hinaus
(angefochtenes Urteil S. 3; Überweisung mit Antrag vom 4. Januar
2016, Vorakten S. 3; Bericht der Kantonspolizei vom 11. Dezember
2017, Vorakten S. 58). Der Berufungskläger bestreitet aber auch zu Recht
weder in der Berufungsanmeldung noch der -begründung, dass der Dachträger beidseits
über die Dachbreite hinausging. Dieser Umstand ist durch den
Kontrollrapport der Kantonspolizei in Wort und Bild dokumentiert. Aus den
Bildaufnahmen der Kantonspolizei geht ohne Weiteres hervor, dass der Dachträger
die Dachbreite beidseits um mehrere Zentimeter überragt; eine Quantifizierung
konnte angesichts dieses mit blossem Auge erkennbaren Befunds entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers unterbleiben (Überweisung mit Antrag vom 4. Januar
2016, Vorakten S. 3, 7-10; Berufungsanmeldung, Vorakten S. 277, 280).
3.4 Ob
der Dachträger typenkonform war oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang
tatsächlich nicht übermässig relevant. Nicht jeder nicht typenkonforme
Dachträger ist zugleich nicht betriebssicher und gefährlich für die übrigen
Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01). Immerhin führt die Bejahung eines nicht typenkonformen
Dachträgers aber überhaupt erst zur Überlegung, ob der angebrachte Dachträger
die Verkehrssicherheit möglicherweise beeinträchtigt. Für die Kantonspolizei
war dieser Umstand weiterhin relevant, da Dachträger, die nicht typengenehmigt
sind, einer separaten Prüfung in Form einer Einzelabnahme durch die
Motorfahrzeugkontrolle bedürfen (vgl. Bericht der Kantonspolizei vom 11. Dezember
2017, Vorakten S. 58). Fehlt diese Abnahme, liegt deshalb noch nicht per
se ein vorschriftswidriger Zustand im Sinne von Art. 29 SVG vor (vgl. zu
einer vergleichbaren Sachlage Schenk,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 29 SVG N 26). Dass der Dachträger
aber tatsächlich nicht typenkonform war, ergibt sich aus dem Umstand, dass
dieser zur erfolgreichen Montage auf dem Dach des Jeep Cherokee modifiziert
werden musste und zuletzt die Dachbreite nicht einhielt (dokumentiert in der
Überweisung mit Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 3, 7-10;
Bericht der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2017, Vorakten S. 58). Im
Übrigen hat auch der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren diesen Umstand
bestätigt, indem er aussagte: „Ja, ich habe den Dachträger montiert. Ich habe
lange nach einem passenden Modell gesucht. Es gibt aber auf dem Markt kein
Modell, welches für meinen Autotyp geeignet ist. Darum habe ich diesen
Nutzfahrzeug-Dachträger montiert“ (Überweisung mit Antrag vom 4. Januar
2016, Vorakten S. 4). Wenn der Berufungskläger im Berufungsverfahren diese
Äusserung nun sinngemäss revidieren möchte, muss dies als reine
Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
3.5 Die
Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger gestützt auf Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG, wonach mit Busse bestraft wird, „wer ein Fahrzeug führt, von
dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den
Vorschriften nicht entspricht“, in Verbindung mit Art. 29 SVG und
Art. 67 Abs. 1 sowie Art. 219 Abs. 1 lit. b der
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41).
Geschütztes Rechtsgut von Art. 93 SVG ist die Verkehrssicherheit, die in
einem weiteren Sinne auch die Gesundheit der Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer beinhaltet. Die Strafbestimmung soll vor allem die
Einhaltung von Art. 29 SVG gewährleisten, wonach Fahrzeuge nur in
betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen und so beschaffen
und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und
dass die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden
(Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG
N 1 m.w.H.). Gemäss Art. 67 Abs. 1 VTS dürfen Fahrzeuge „keine
scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die
bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl
für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die
äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und
Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen“.
3.6 Zunächst
gilt es festzuhalten, dass der Dachträger durch die Montage entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers klarerweise Bestandteil des Fahrzeugs geworden
ist. Zwar hat der Berufungskläger etwas Schaumstoff um die zwei vorderen, über
das Dach herausragenden Enden des Dachträgers gewickelt (Überweisung mit Antrag
vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 3, 8, 9). Doch auch mit diesen leichten
Schutzvorkehrungen bleibt es bei einer Verletzung von Art. 67 Abs. 1
VTS. Gemäss diesem müssen die überragenden Teile nämlich nicht spitz oder scharfkantig
sein; ausreichend ist das Vorliegen von Vorsprüngen, von denen im
Kollisionsfall eine zusätzliche Verletzungsgefahr ausgeht. Gemäss der zutreffenden
Erwägung der Vorinstanz befinden sich die relativ spitz zulaufenden vorderen Abschlüsse
des Rahmens des Dachträgers im Bereich der Kopfhöhe von Velofahrerinnen und
Velofahrern bzw. von (kleineren) Fussgängerinnen und Fussgängern, so dass im
Kollisionsfall eine erhöhte Verletzungsgefahr, konkret die Zufügung eines
stumpfen Traumas in Kopf- bzw. Brustbereich, von diesen Vorsprüngen ausgeht. Der
Berufungskläger erkannte das Gefahrenpotential des von ihm montierten
Dachträgers grundsätzlich, versuchte er doch durch das Anbringen von
Schaumstoffabdeckungen der erkannten Gefahr entgegenzuwirken (Überweisung mit
Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 4); wie ausgeführt war dieser
Versuch jedoch unzulänglich. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, spricht auch
das Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Vorführung seines
Fahrzeugs bei der MFK dafür, dass er sich der Gefährlichkeit seines
Dachträgerkonstrukts bewusst war (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 Absatz 4 mit
Hinweis auf Vorakten S. 3, 12 ff.). Dass sich die Verletzungsgefahr verwirklicht
hätte, behauptet weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz. Dieser
Umstand ist aber in Art. 67 Abs. 1 VTS auch nicht vorausgesetzt noch
Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (vgl.
Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG
N 19).
3.7 Demnach
ist die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Auch die
Strafzumessung durch die Vorinstanz ist überzeugend ausgefallen (angefochtenes
Urteil S. 5). Diese hat zutreffend verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass
der Dachträger fest montiert war und damit bei jeder Fahrt eine potentiell
erhöhte Verletzungsgefahr für Velofahrerinnen und Velofahrer sowie Passantinnen
und Passanten darstellte. Das Strafgericht hat weiter richtigerweise zu Gunsten
des Berufungsklägers gewertet, dass er Anstrengungen unternommen hatte, die
Verletzungsgefahr durch Anbringen von Schaumstoffabdeckungen zu verringern.
Verschuldensmindernd wirkte sich weiter der Umstand aus, dass in dubio
für den Berufungskläger davon auszugehen war, dass der Dachträger die
Gesamtbreite des Fahrzeuges nicht überragte. Mit der einwandfreien Einschätzung
der Vorinstanz ist vorliegend von einem eher leichten Verschulden auszugehen
und die ausgesprochene Bussenhöhe von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird
bei CHF 700.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 67 Abs. 1 und Art. 219 Abs.
1 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
sowie Art. 106 des Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte trägt die Kosten von
CHF 245.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Susanna Baumgartner
Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).