Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2016.198
Verfügung vom 1. Dezember
2016
Beweistauglichkeit eines
polydisziplinären Gutachtens; kein Rentenanspruch
Tatsachen
I.
a)
Die am 23. April 1981 geborene Beschwerdeführerin liess sich im
Jahr 2005 ein Magenband einsetzen (Operationsbericht des Kantonsspitals C____
vom 21. September 2005, Akte 15 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], S. 26). Am 15. Februar 2011 wurde das
Magenband entfernt und eine Magenbypassoperation vorgenommen. Wenige Monate
später, im November 2011, wurde eine Notfalloperation aufgrund einer inneren
Hernie notwendig. Im Mai 2013 erfolgte ein Narbenhernienrepair (vgl. z.B.
Diagnosen im Bericht des D____spitals in [...] vom 18. September 2014,
IV-Akte 9, S. 15).
b)
Seit dem 18. November 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der
E____. Diese kündige das Arbeitsverhältnis am 18. September 2014 auf den
31. Oktober 2014 aufgrund „unklarer Absenzen/Fehlzeiten infolge Krankheit
sowie nicht rechtzeitige Meldung und Zusendung von Arztzeugnissen“
(Kündigungsschreiben, IV-Akte 7, und Fragebogen für Arbeitgebende vom
- Dezember 2014, IV-Akte 13).
c)
Am 23. Oktober 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Angabe verschiedener Beschwerden, namentlich einer inneren Hernie 2012 (recte:
2011) mit schlechter Narbenheilung, einem Narbenbruch im Jahr 2013 mit
schlechter Narbenheilung, Schmerzen am Oberbauch, Müdigkeit, Kraftlosigkeit,
mehrmals täglicher Stuhlinkontinenz und Einschlafen von Armen und Händen, bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge verschiedene Abklärungen ein. Sie
liess sich namentlich die Akten der Krankentaggeldversicherung der
Beschwerdeführerin zukommen (vgl. IV-Akten 3 und 33) und holte Berichte
der behandelnden Ärzte (vgl. IV-Akten 9, 17, 20, 28, 31, 32 und 34) und
Informationen der letzten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein (IV-Akten 13
und 19). Schliesslich gab sie über SuisseMED@P ein polydisziplinäres Gutachten ‑
unter Beteiligung der Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere
Medizin und Chirurgie ‑ bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F____
(nachfolgend: MEDAS F____) in Auftrag (vgl. die E-Mails betreffend die
Zuteilung vom 19. Dezember 2015 und vom 4. Januar 2015,
IV-Akten 41 bis 43). Die Gutachter der MEDAS F____ kamen in ihrem
Gutachten vom 18. Mai 2016 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, da diese einer ideal
leidensadaptierten Tätigkeit entspreche. Retrospektiv hielten sie einige drei-
bis vierwöchige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund verschiedener Operationen fest
(IV-Akte 50, insbesondere S. 18 f.).
d)
Mit Vorbescheid vom 27. September 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, das
Leistungsbegehren abzuweisen, da kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden vorliege
(IV-Akte 62). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Oktober
2016 Einwand (IV-Akte 64), den sie mit Schreiben vom 16. November
2016 (IV-Akte 66) innert der ihr erstreckten Frist (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2016, IV-Akte 65) begründete. Die
Beschwerdegegnerin hielt jedoch mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 68).
II.
a)
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Postaufgabe 17. Dezember
2016) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt reicht die Beschwerdeführerin
einen ebenfalls auf den 14. Dezember 2016 datierten Brief an die Beschwerdegegnerin
ein und bringt zum Ausdruck, dass sie mit deren Verfügung vom 1. Dezember
2016 nicht einverstanden ist.
b)
Am 20. Dezember 2016 verfügt die Instruktionsrichterin, die
Beschwerdeführerin habe den angefochtenen Entscheid einzureichen. Nachdem die
Beschwerdeführerin das entsprechende Schreiben des Gerichts nicht abholt,
erfolgt die nochmalige Zustellung an sie mit A-Post. Innert Frist bis zum
13. Januar 2017 reicht die Beschwerdeführerin jedoch den angefochtenen
Entscheid nicht ein. Die Instruktionsrichterin verfügt am 16. Januar 2017,
dass ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin bis zum 30. Januar 2017 davon
ausgegangen werde, sie wolle auf eine Beschwerde vor Gericht verzichten und
deshalb das Verfahren abgeschrieben werden könne.
c)
In einem Schreiben vom 19. Januar 2017 (Postaufgabe 23. Januar
2017) teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht sinngemäss mit, dass sie „gegen
den negativen Bescheid“ Beschwerde erheben wolle. Zudem bringt sie vor, sie
benötige einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, habe aber jedoch bisher keinen
Rechtsvertreter finden können.
d)
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar
2017 zu und informiert die Beschwerdeführerin über das notwendige Vorgehen zum
Erhalt des Kostenerlasses. Wiederum holt die Beschwerdeführerin das
Einschreiben nicht ab, weshalb es am 1. Februar 2017 nochmals per A-Post
versandt wird. Am selben Tag erreicht das Gericht eine erneute Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2017 (Postaufgabe 31. Januar 2017)
mit welchem sie die erste Seite der Verfügung vom 1. Dezember 2016 einreicht.
e)
Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin
unter Einreichung einer Verfügung der Sozialhilfe den Kostenerlass für das
vorliegende Gerichtsverfahren.
f)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. April
2017 auf Abweisung der Beschwerde.
g)
In ihrer Replik vom 11. Mai 2017 (Postaufgabe 12. Mai 2017)
nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin
und hält an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 fest.
h)
Innert der ihr von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist verzichtet
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Mai 2017 explizit auf eine
Duplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
a)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt
hat, findet am 4. Juli 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
b)
Das Bundesgericht heisst die daraufhin eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin
mit Urteil 9C_681/2017 vom 2. Februar 2017 teilweise gut mit der
Begründung, dass ihr Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt nicht behandelt worden sei. Es weist die Sache an das kantonale
Gericht zurück, damit dieses über die Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für die Beschwerdeführerin befinde und neu entscheide.
V.
a)
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung und
bestellt B____, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dies bestätigt sie mit
Verfügung vom 6. März 2018, nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist
keinen Widerspruch gegen die Verfügung erhoben hat.
b)
Mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin ‑ vertreten durch B____ ‑ die Verfügung vom
- Dezember 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2015
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom
- Dezember 2016 aufzuheben und die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen
erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.
c)
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin
erneut auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit „Replik“ vom 29. Juni 2018 und Eingabe vom 3. August 2018
halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
VI.
Wiederum hat keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt, daher findet am 26. September 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Bundesgericht hat die vorliegende
Streitsache zum Entscheid über die Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen und das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angewiesen, allenfalls nach Durchführung
eines weiteren Schriftenwechsels eine neuen Sachentscheid zu fällen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist sachlich und örtlich zur Beurteilung
der vorliegenden Sache zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden
der Beschwerdeführerin und damit auch das Vorliegen einer Invalidität im Sinne
des Gesetzes. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der MEDAS F____ vom 18. Mai 2016 (IV-Akte 50).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die medizinische Abklärung sei
lückenhaft. So hätten namentlich zusätzlich eine endokrinologische und eine
gastroenterologische Begutachtung stattfinden müssen um das Gesamtbild
beurteilen zu können. Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ sei weder
schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb nicht auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter abgestellt werden könne. Es sei
stattdessen auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen und der
Beschwerdeführerin dementsprechend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente der IV hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin
ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist und zu Recht auf das
polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ vom 18. Mai 2016 abgestellt
hat.
3.1.
Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich
bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl.
auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl.
Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist ‑ wobei es
auch Leistungen gibt, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Für die
einzelnen Leistungsarten sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen.
3.2.
Ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ‑
wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2017 anspricht
‑ besteht, wenn eine solche infolge bestehender oder drohender
Invalidität (vgl. BGE 124 V 108, 110 E. 2b) notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann
(Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinreichend eingegliedert
ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die
Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.
Der Invaliditätsgrad muss dabei ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben
(gemäss der Rechtsprechung eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 Prozent als Richtwert; vgl. BGE 139 V 399, 403 E. 5.3, BGE 130
V 488, 490 E. 4.2 und BGE 124 V 108, 110 f. E. 2b).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.1.
Da die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin
im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ vom
18. Mai 2016 (IV-Akte 50) verneinte, ist dessen Rechtskonformität zu
prüfen.
Die Gutachter der MEDAS F____ begutachteten die
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Disziplinen Psychiatrie,
Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Chirurgie. Sie stellten dabei keine
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Folgenden (IV-Akte 50,
S. 18):
Status nach
abdominalen Operationen:
o
Magenbandoperation
2005 inkl. Cholezystektomie
o
Konversion in
einen Magenbypass 2011 wegen Dilatation des Ösophagus proximal des Bands
o
Reoperation bei
innerer Hernie 2012
o
Implantation
eines Netzes bei Narbenhernie abdominal 2013, mit nachfolgenden Narbenschmerzen
Verdacht auf
Fissur (bei 6 Uhr in Steinschnittlage)
Nicht-organisch
bedingte Stuhlfrequenzerhöhung und anamnestisch Stuhlschmieren
CTS-Beschwerden
rechtsbetont, elektroneurographisch nicht operationswürdig
Status nach
lumbalgiformen Rückenschmerzen 2016, rasch abgeklungen
Anamnestisch
degenerative Veränderungen am Knie, OSG, ohne klinische Relevanz
Adipositas, BMI
30.2 kg/m2
Anhaltende
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Inkonstante
anamnestische Angabe von Nykturie
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer, neurologischer, allgemein-internistischer und
chirurgischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte in einem Zeitpensum von 8.5 Stunden zu 100% arbeitsfähig sei. Dasselbe
gelte für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Zum Fähigkeitsprofil führten sie
aus, es sollte eine Toilette in der Nähe sein, was im Beruf als kaufmännische
Angestellte sicher der Fall sei. Nicht zu empfehlen seien allerdings auswärtige
Kundenbesuche, wie z.B. im Verkauf. Beim Status nach Narbenhernie sollten
maximal passager mittelschwere körperliche Arbeiten abverlangt werden. Aus rein
psychiatrischer Sicht seien zudem bestehende Einschränkungen der Flexibilität
und der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit
ausserberufliche Aktivitäten zu initiieren leicht bis teilweise mittelschwer
ausgeprägt und in Abhängigkeit von den körperlichen Aktivitäten auftretend.
Ansonsten fänden sich keine Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten gemäss
mini-ICF. Dabei zeigten sich die Gutachter der Auffassung, dass die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als KV-Angestellte bereits als optimal anzusehen sei. In
zeitlicher Hinsicht erklärten sie, die Einschätzung einer vollen
Arbeitsfähigkeit gelte sowohl aus psychiatrischer als auch neurologischer Sicht
uneingeschränkt retrospektiv. Nach den Eingriffen habe jeweils eine
viszeralchirurgisch begründete interkurrente Arbeitsunfähigkeit bestanden: Nach
einer Magenbandoperation mit Cholezystektomie sei mit drei bis vier Wochen zu
rechnen, nach einer Konversion zum Magenbypass sowie nach der Operation bei
innerer Hernie und nach der Operation der Narbenhernie je mit maximal ca. vier
Wochen. Seitens des Bewegungsapparates hätten keine Arbeitsunfähigkeiten
bestanden, bzw. es seien keine derartigen dokumentiert. Internistisch begründete
Arbeitsunfähigkeiten bestünden keine und hätten, abgesehen von interkurrenten
Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten auch nicht
bestanden (IV-Akte 50, S. 18 f.).
4.2.
4.2.1 Das Gutachten wurde unter der Beteiligung von vier
medizinischen Disziplinen erstellt. Die Beschwerdeführerin kritisiert jedoch,
es hätten zusätzlich eine gastroenterologische und eine endokrinologische
Begutachtung stattfinden müssen. Ersteres aufgrund epigastrischer Beschwerden,
die infolge einer Magenbypassoperation im Jahr 2011 bzw. insbesondere einer
Folgeoperation aufgrund einer Narbenhernie im Jahr 2012 aufgetreten seien. Eine
endokrinologische Begutachtung sei notwendig, da bereits Dr. G____, FMH
Psychiatrie/Psychotherapie, in seinem Bericht vom 13. August 2015 vgl.
(IV-Akte 34, S. 2 ff.) festgestellt habe, dass die von ihm diagnostizierte
somatoforme Störung im Sinne einer Fatigue (ICD-10 F48.0) auf eine
postoperative hormonelle Veränderung zurückzuführen sei. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin
es unterlassen habe, auch Begutachtungen in diesen Disziplinen anzuordnen, sei
keine Beurteilung des Gesamtbildes möglich und die Beschwerdegegnerin habe ihre
Abklärungspflicht verletzt.
4.2.2 Was zunächst die von der Beschwerdeführerin beklagten
Magen-Darm-Probleme, namentlich Schmerzen und Durchfall, betrifft, hat sich
Dr. H____, Facharzt FMH für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates und für Sportmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM, im chirurgischen Teilgutachten (IV-Akte 40, S. 40 ff.) intensiv
damit auseinander gesetzt. Auch Dr. I____, Facharzt FMH für Allgemeine
Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ist auf diese
Thematik eingegangen (IV-Akte 50, S. 9, 10, 12 und 17). Die Beschwerdeführerin
selbst bringt ihre Magen-Darm-Beschwerden mit den ab 2011 erfolgten Operationen
in Verbindung (vgl. Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018, Ziff. 8).
Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS F____ nannte sie die Schmerzen im
Bereich der Operationsnarbe von der zweiten Bauchhernie zudem als Hauptbeschwerden
(Gutachten vom 18. Mai 2016, IV-Akte 50, S. 14). Aus den Akten
geht dazu hervor, dass sie sich im September 2005 einer Magenbandoperation
unterzogen hatte (Bericht des Kantonsspitals C____ vom 26. September 2015,
IV-Akte 15, S. 25). Im Februar 2011 wurde das Magenband entfernt und
eine Magenbypassoperation durchgeführt (vgl. Bericht des D____ Spitals vom
18. Juli 2011, IV-Akte 15, S. 3) und in den Jahren 2012 und 2013
erfolgten Revisionsoperationen aufgrund einer inneren Hernie bzw. einer
Narbenhernie (Bericht des D____spitals vom 17. Mai 2013, IV-Akte 15,
S. 1). Diese Arten von Operationen fallen in das Fachgebiet eines
Allgemeinchirurgen, wie der Gutachter einer ist (vgl. Anhang I [Schwerpunkt
Allgemeinchirurgie und Traumatologie] zum Weiterbildungsprogramm für Fachärzte
für Chirurgie, S. 2; Download unter https://www.fmh.ch/bildung-siwf/fachgebiete/facharzttitel-und-schwerpunkte/chirurgie.html).
Schon daher kann nicht gesagt werden, die Gutachter hätten das notwendige
Fachwissen bezüglich der von ihr beklagten Magen-Darm-Beschwerden nicht
aufgewiesen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nachweislich auch nach
den erwähnten Operationen beim D____spital in Betreuung war. Die dortigen Ärzte
beschäftigten sich mit den von ihr beklagten Schmerzen, aber auch aus ihren
Berichten lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Notwendigkeit für
weitergehende Abklärungen hinweisen würde (vgl. z.B. Bericht vom 21. April
2015, IV-Akte 34, S. 7 ff., Bericht vom 1. Juli 2015,
IV-Akte 28, und Bericht vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 50,
S. 52 ff.). Auch aus dem Gutachten selbst ergeben sich keine
derartigen Hinweise. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie leide an einer
Laktoseintoleranz, vermag daran nichts zu ändern. Diese wird zwar im Bericht
des D____spitals vom 5. Oktober 2015 in der Zwischenanamnese erwähnt,
findet jedoch auch in diesem Bericht keinen Eingang in die Diagnoseliste
(IV-Akte 50, S. 52). Im Übrigen finden sich keine weiteren Informationen
dazu. Selbst wenn dem aber so wäre, so gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb
eine Laktoseintoleranz im Fall der Beschwerdeführerin eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
haben sollte ‑ insbesondere angesichts der mittlerweile vielfältigen
Auswahl an laktosefreien Produkten. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es
hätte zusätzlich eine gastroenterologische Begutachtung durchgeführt werden müssen,
kann daher nicht gefolgt werden.
4.2.3 Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin, es habe
keine endokrinologische Begutachtung stattgefunden, fällt auf, dass in
verschiedenen Berichten des D____spitals ein Verdacht auf eine subklinische bzw.
latente Hyperthyreose als Diagnose aufgeführt wird (Berichte des D____spitals
vom 23. Oktober 2014, IV-Akte 9, S. 9, vom 25. November
2014, IV-Akte 17, vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 20, S. 10, vom
19. Januar 2015, IV-Akte 33, S. 8, vom 21. April 2015, IV-Akte 34,
S. 7, vom 1. Juli 2015, IV-Akte 28, und vom 5. Oktober
2015, IV-Akte 50, S. 52 ff.). Daraus ergeben sich jedoch
keinerlei Hinweise darauf, dass diese Hyperthyreose die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen könnte. Vielmehr wird die Diagnose im Bericht vom
25. November 2014 sogar unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgeführt (IV-Akte 17, S. 1). Dies erstaunt nicht, da es sich bei
der subklinischen Hyperthyreose um eine Überfunktion der Schilddrüse handelt,
bei welcher die Konzentration der Schilddrüsenhormone im Blut noch normal ist
und die im Gegensatz zur klinisch manifesten Hyperthyreose asymtpomatisch ist (Pschyrembel
- Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 964 f.). Hinzu
kommt, dass trotz der gestellten Diagnose keine Hinweise auf eine Behandlung
vorliegen. Auch die Beschwerdeführerin hat keine medizinischen Dokumente
eingereicht, die auf eine weitergehende Abklärung der subklinischen
Hyperthyreose oder gar eine Behandlung hinweisen würden. Es gibt daher keine
Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der subklinischen
Hyperthyreose. Andere Hinweise auf eine hormonelle Problematik, die für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant sein könnte,
liegen nicht ebenfalls nicht vor. Es ist daher der Beschwerdegegnerin nicht
vorzuwerfen, dass sie deswegen keine endokrinologische Begutachtung in die Wege
geleitet hat. Das Gutachten ist somit für die Streitigen Belange umfassend und
beruht auf allseitigen Untersuchungen.
4.2.4 Im Weiteren haben die Gutachter die von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und das Gutachten in
Kenntnis der Vorakten erstellt. Letztere wurden auszugsweise aufgelistet und
wiedergegeben. Sofern vorhanden, wurde in den einzelnen Teilgutachten zu
abweichenden Meinungen Stellung genommen. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und
nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen
Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. auch oben, E. 3.4.). Überdies
hat abschliessend auch eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V
281 stattgefunden (IV-Akte 50, S. 20 ff.). Damit steht dessen Beweiskraft
in formaler Hinsicht nichts entgegen.
4.3.
Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergeben sich keine
konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen
(vgl. dazu BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Insbesondere gibt es kaum
wesentliche Abweichungen zwischen den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und
der Gutachter (vgl. die entsprechenden Kommentare in allgemeinmedizinischer,
neurologischer und chirurgischer Hinsicht; IV-Akte 50, S. 13, 39 und
45 f.).
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. J____, FMH Innere
Medizin, weicht in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern ab.
Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2014 und bis auf
weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer Schmerzen im Oberbauch
(vgl. Bericht vom 15. November 2014, IV-Akte 9, vom 28. Februar
2015, IV-Akte 20 und vom 7. März 2015, IV-Akte 33, S. 5 ff.).
In psychiatrischer Hinsicht findet sich eine Abweichung in den Diagnosen und
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. G____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 13. August 2015
(IV-Akte 34, S. 2 ff.). Er diagnostizierte eine somatoforme
Störung im Sinne einer Fatigue (F48.0) seit 2011, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) seit 2013 und ein Status nach diversen bariatrischen
Eingriffen 2005 - 2013, alles mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur
letztgenannten Diagnose und zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine (gemäss seinen Angaben seinem Bericht
beigelegte) Kopie des Berichtes des D____spitals vom Januar 2015. Seinem
Bericht beigelegt war ein Bericht des genannten Spitals vom 21. April 2015
(IV-Akte 34, S. 7 ff.). In den Akten der Beschwerdegegnerin
findet sich zudem ein Bericht des D____spitals vom 19. Januar 2015
(IV-Akte 31, S. 4 f.). Letztendlich ist nicht entscheidend, auf
welchen Bericht sich Dr. G____ bezog, zumal die Diagnosen in beiden
Berichten identisch sind. Sie lauten: Adipositas WHO III, chronische Schmerzen
im Bereich der Bauchdecke, Verdacht auf Hyperthyreose, Fettschürze abdominal,
degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (OSG, Knie),
Carpaltunnelsyndrom rechts und (als Nebendiagnose) Dyslipidämie in Remission.
Er führte insbesondere aus, dass er in den vergangenen Jahren einige wenige
Patienten erlebt habe, die nach einer bariatrischen Operation eine intensive,
therapieresistente Fatigue (ähnlich wie nach einer Chemotherapie) entwickelt
hätten, und bei der kein somatisches Korrelat habe gefunden werden können, was
aber auch darauf zurückzuführen sein könnte, dass in der Medizin längst nicht
alle postoperativen hormonellen Veränderungen bekannt seien. Im Hinblick auf
die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2014 bis zum Berichtsdatum.
Die oben genannten Berichte von Dr. J____ sind alle eher
knapp und enthalten keine vertieften Begründungen seiner Schlussfolgerungen.
Namentlich was die Arbeitsunfähigkeit betrifft, hält er lediglich fest, dass
diese aufgrund der Bauchschmerzen bestehe. Die Gutachter haben sich ‑ wie
erwähnt ‑ intensiv mit der von der Beschwerdeführerin beklagten
Magen-Darm-Problematik und auch ihrer Arbeitsfähigkeit auseinander gesetzt. Die
Berichte von Dr. J____ vermögen daher keine Zweifel am wesentlich
ausführlicheren polydisziplinären Gutachten zu wecken.
Was die genannten abweichenden psychiatrischen Diagnosen und
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angeht, so hat
sich der psychiatrische Gutachter mit den Diagnosen des behandelnden
Psychiaters auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er
anderer Auffassung ist (psychiatrisches Teilgutachten vom 12. Februar
2016, IV-Akte 50, S. 30 f.). In Bezug auf beide Diagnosen hat er
anhand der einzelnen Kriterien erklärt, weshalb diese eben gerade nicht
vorliegen. Die von Dr. G____ als somatoforme Störung im Sinne einer
Fatigue (ICD-10 F48.0) gestellte Diagnose bezeichneten die Gutachter dabei als
Neurasthenie (zu den einzelnen Diagnosen vgl. auch H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015,
S. 233 f. [anhaltende Schmerzstörung] und S. 235 ff.
[Neurasthenie]). Dabei ist er jedoch insofern nicht stark vom behandelnden
Psychiater abgewichen, als er eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 diagnostiziert hat.
Zudem sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren anhand der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2. und BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2). Die Gutachter haben ‑
im Gegensatz zu Dr. G____ in seinem Bericht vom 13. August 2015 (IV-Akte 34)
‑ eine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen (vgl. Gutachten vom
18. Mai 2016, IV-Akte 50, S. 20 ff.). Daran ist nichts zu
kritisieren. Aus diesen Gründen vermag auch der genannte Bericht von Dr. G____
das Gutachten vom 18. Mai 2016 nicht in Zweifel zu ziehen.
4.4.
Es ist im Übrigen verständlich, dass die häufigen Toilettenbesuche
für die Beschwerdeführerin nicht angenehm sind und sie sich durch ihre
Beschwerden subjektiv beeinträchtigt fühlt. Jedoch haben sich die Gutachter mit
der beklagten Schmerz- und Durchfallproblematik auseinandergesetzt. Sie haben
dazu namentlich festgehalten, dass die Angaben zu den abdominalen Schmerzen
nicht konsistent seien, da der Druck von Kleidern einmal als schmerzlindernd
(beim Tragen einer Lederjacke) und einmal als schmerzverstärkend (beim Tragen
von Hosen) beschrieben worden sei. Auch die Wertigkeit der geltend gemachten
Stuhlentleerungen bleibe unscharf. Eine Abschätzung der Relevanz zeige, dass
überwiegend wahrscheinlich keine für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
relevanten Einschränkungen bestünden. Es seien keine Parameter bekannt, welche
die Schwere von Durchfall belegen könnten. Eine eigentliche Stuhlinkontinenz
sei nicht nachvollziehbar, insbesondere, da im entsprechenden Gebiet nicht
operiert worden sei. Im Weiteren würden werde die Nacht als durchfall- und
schmerzfrei geschildert und auch die berichteten regelmässigen und langen
Spaziergänge mit dem Hund sprächen gegen eine relevante Beeinträchtigung. Die
Gutachter vermöchten keine wesentliche Einschränkung des Aktionsradius zu
erkennen, wenn Spaziergänge mit mehr als 30‘000 Schritten als „übertrieben“ und
Wadenbeschwerden verursachend und solche mit 10‘000 bis 20‘000 Schritten als
üblich angegeben würden. Auch bei einer sehr gering angesetzten Schrittlänge
würden sich daraus mehrere Kilometer errechnen. Schliesslich wiesen die
Gutachter darauf hin, dass eine gewisse Durchfallneigung den im chirurgischen
Teilgutachten enthaltenen Therapievorschlägen gut zugänglich wäre (Gutachten
vom 18. Mai 2016, IV-Akte 50, S. 17 und S. 47). Diese
Ausführungen sind nachvollziehbar. Auch wenn die Schrittzahl tatsächlich nicht
mit Sicherheit auf die Entfernung der Beschwerdeführerin von ihrer Wohnung
schliessen lässt, so weist die Anzahl dennoch auf einen relativ langen,
zurückgelegten Weg hin bzw. eine längere Zeitdauer, welche die
Beschwerdeführerin insgesamt draussen verbringt. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, das Einschneiden eines Hosenbundes und den Halt gebenden Druck einer
Lederjacke seien nicht vergleichbar, so kann selbst wenn der in diesem Punkt
von den Gutachtern beschriebene Widerspruch weggedacht werden würde, nicht ohne
Weiteres von einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Magen-Darm-Erkrankung
ausgegangen werden, da ‑ wie von den Gutachter ausgeführt ‑ nach
wie vor die klaren Hinweise auf eine solche Erkrankung fehlen. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin vermögen die Schlussfolgerung der Gutachter nicht in
Frage zu stellen.
4.5.
Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre
Gutachten vom 18. Mai 2016 abgestellt. Gemäss dem Gutachten ist ‑
wie bereits erwähnt ‑ die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
kaufmännische Angestellte optimal, sodass sowohl für das Validen- als auch für
das Invalideneinkommen darauf abgestellt werden kann. Das führt dazu, dass
aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit kein Invaliditätsgrad und somit keine
Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliegen. Insbesondere erfüllt die
Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen der von ihr in ihrer Replik vom
11. Mai 2017 angesprochenen Umschulung (Art. 17 IVG; vgl. E. 3.2.),
noch jene für eine Rente im Sinne von Art. 28 ff.; vgl.
E. 3.3.). Da für Validen- und Invalideneinkommen auf denselben Lohn
abzustellen ist, müsste die Beschwerdeführerin über längere Zeit zu mindestens
40% arbeitsunfähig sein, um eine Invalidenrente zu erhalten. Eine solche Arbeitsunfähigkeit
lag gemäss den Gutachtern lediglich nach den verschiedenen Operationen und auch
dann nur für einige wenige Wochen vor (IV-Akte 50, S. 19, und
E. 4.1.). Das rechtfertigt zum heutigen Zeitpunkt nicht, in Abweichung von
den Gutachtern, eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die
Beschwerdeführerin hat aus diesen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen, wie sie bereits im Urteil im selben Verfahren vom 4. Juli
2017 verlegt wurden (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
5.3.
Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel
im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Beim vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die
Rechtsvertreterin den Fall erst nach der Rückweisung durch das Bundesgericht
übernommen hat, zusätzlich zu den Akten der Beschwerdegegnerin auch die Akten
und Entscheide des kantonalen Gerichts und des Bundesgerichts hinzukamen. Anschliessend
fand ein erneuter zweiter Schriftenwechsel statt. Wenngleich der Fall materiell
durchschnittlicher Natur ist, so war das Verfahren doch aufwändiger. Es ist
davon auszugehen, dass sich dies auch im Zeitaufwand der Rechtsvertreterin niederschlug.
Deshalb und unter Berücksichtigung der von ihr eingereichten Honorarnote ist ihr
ein erhöhtes Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 231.-- (die von
der Rechtsvertreterin eingereichten Rechtsschriften wurden beide im Jahr 2018
eingereicht, weshalb dieser Mehrwertsteuersatz massgebend ist) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit Urteil vom 4. Juli 2017
verlegten ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,
werden nach wie vor von der Beschwerdeführerin getragen und gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: