Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.102
URTEIL
vom 2. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...],
[...], [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2018
betreffend Genehmigung der
Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 23. November 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer und Verbeiständeter) eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB. Als Beistand setzte
sie [...] (Beistand) ein. Ihm wurden namentlich die folgenden Aufgaben übertragen
(Dispositiv-Ziff. 3):
a)
für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu
entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen,
c)
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
das Erledigen von Zahlungen,
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Auf sein Gesuch
vom 21. März 2018 hin ermächtigte die KESB den Beistand mit Entscheid vom
17. Mai 2018 in Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB,
die Wohnung des Verbeiständeten am [...] zu kündigen und seinen Haushalt nach
erfolgter Aufnahme eines detaillierten Mobiliarverzeichnisses aufzulösen. Die
KESB verzichtete darauf, für den Entscheid eine Gebühr zu erheben.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, er sei in die Wohnungskündigung einzubeziehen.
Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Mit einer Eingabe vom 14. September 2018 (eingegangen
am 17. September 2018) bat der Beschwerdeführer das Gericht, „den Termin
für den Rekurs zu verschieben“. Mit Replik vom 15. September 2018 (eingegangen
am 17. September 2018) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde
fest.
In der
Verhandlung vom 2. November 2018 wurden der Beschwerdeführer und der Beistand
befragt und die Vertreterin der KESB gelangte zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur
Beschwerde legitimiert.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des
Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272).
1.3 Um
rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der
beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich
ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67
ZPO). Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt im Beschwerdeverfahren
gegen die Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung für die Beschwerdebefugnis
die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom
7. Januar 2011 E. 2.1; Steck,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450 ZGB N 27; vgl.
auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit
haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen
(BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die
Urteilsfähigkeit der von der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung direkt
betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn
die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Für ein Rechtsmittelverfahren
unverzichtbar ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen
Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden
können. Zudem muss diese Einsicht eine gewisse Stabilität aufweisen und eine
Verständigung über den Prozessgegenstand möglich sein. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, zumal der Beschwerdeführer sowohl den Streitgegenstand als
auch die Parteistandpunkte in justiziabler Weise erfassen konnte (vgl. zum
Ganzen: VGE VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom
5. Februar 2014 E. 3.1).
1.4 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2)
und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch
ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom
-
Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.1 Gemäss
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB muss ein Beistand zur Liquidation
des Haushalts und zur Kündigung der von der verbeiständeten Person bewohnten
Wohnung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Diese Bestimmung
nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die
verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes
Handeln möglichst verhindern (Steck,
a.a.O., Art. 416/417 ZGB N 15, mit Hinweisen). Die Genehmigungspflicht
beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich hat die KESB bei
ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung
(Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten
Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt
der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine
Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das ZGB enthält hierzu keinerlei
Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa deren
wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am Preis bzw. am Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Prognosen über künftige Entwicklungen. Indessen ist nicht in jedem Fall das
materielle Interesse an einem Geschäft allein ausschlaggebend. Vielmehr ist das
eventuell wirtschaftlich günstigere Geschäft zu unterlassen bzw. nicht stets
das vorteilhaftere zu genehmigen. Der Erwachsenenschutz soll die Persönlichkeit
der betroffenen Person nicht einfach abstrakt schützen. Sie ist vielmehr in
ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen. Mit anderen Worten sind in einem konkreten
Einzelfall gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente
mit zu berücksichtigen (VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2;
Biderbost, in: Büchler et al.
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416 ZGB N 44).
2.2 Die
Liquidation des Haushalts sowie die Kündigung der Wohnräumlichkeiten sind sehr
einschneidende Massnahmen. Oftmals ist die verbeiständete Person von dieser
Entscheidung mehr und für sie fass- und fühlbarer betroffen als von der
Massnahmeerrichtung. Ausgangspunkt ist daher die Frage, ob die betroffene
Person in ihrem Handlungsbereich eingeschränkt ist oder nicht. Eingeschränkt
kann sie aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB) oder aber – als
Ausfluss der massgeschneiderten angeordneten Massnahme – aufgrund entsprechender
behördlicher Anordnung (z.B. nach Art. 394 Abs. 2 ZGB) sein. Bei
fehlender oder entsprechend eingeschränkter Handlungsfähigkeit der betroffenen
Person kann nicht auf deren allfällige Zustimmung abgestellt werden. Indessen
ist der Beistand oder die Beiständin verpflichtet, die betroffene Person in den
Entscheidfindungsprozess miteinzubeziehen (vgl. auch Art. 406 ZGB; zum
Ganzen: Biderbost, a.a.O.,
Art. 416 ZGB N 9 und 23).
Der
Beschwerdeführer ist mit dem Entscheid der KESB vom 23. November 2017 in
seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt worden. Dem Beistand ist indes die
Aufgabe übertragen worden, für eine den persönlichen Umständen entsprechende
Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie den
Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen
Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Entscheid vom 23. November
2017, Dispositiv-Ziff. 3 lit. a). Die Wohnungskündigung und
Haushaltsauflösung stellen derartige Handlungen dar. Zu prüfen ist indes, ob sie
erforderlich sind und ob sich die Vertretung des Beschwerdeführers als notwendig
erweist sowie ob die streitbetroffenen Handlungen verhältnismässig sind.
3.1 Die
KESB erwog im angefochtenen Entscheid, aus dem ärztlichen Zeugnis vom 21. März
2018 und der ärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2018 gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seine Wohnung
zurückkehren und auch keinen Antrag zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung
erteilen könne. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen diesen Entscheid und
macht geltend, er werde damit „voll entmündigt“. Es sei notwendig, dass er bei
der Wohnungskündigung einbezogen werde. Es stünden ihm aber noch zwei nicht
terminierte Operationen am Bein bevor, welche seine Beteiligung an der
Wohnungskündigung und Räumung sehr erschweren würden. Er wolle bei der
Wohnungskündigung mitbestimmen (Beschwerde vom 22. Juni 2018). Dem hielt
die KESB entgegen, dass der Beschwerdeführer die Wohnungskündigung und -räumung
seit Monaten hinausschiebe und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen
auf sein Vermögen offensichtlich nicht erkennen könne. Er sei auf
Ergänzungsleistungen angewiesen. Es sei selbstverständlich möglich, den
Beschwerdeführer in die Räumung einzubeziehen, damit er seine ihm wichtigen
Effekten behalten könne. Dies sei auch schon im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit ihm besprochen worden (Vernehmlassung vom 24. Juli
2018, Rz. 3). Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von Mai bis
November 2017 stationär im Universitätsspital und im Felix-Platter Spital
behandelt worden. Da sich sein gesundheitlicher Zustand nicht gebessert habe,
habe er eine ärztliche Zweitmeinung einholen müssen. Mittlerweile werde er
anders behandelt, was zu einer wesentlichen Verbesserung seiner
gesundheitlichen Situation geführt habe. Nun stehe eine weitere Operation kurz
bevor. Er bitte daher um eine Verschiebung des Entscheids über seine Beschwerde
bis nach seinem Austritt aus dem Spital nach dieser Operation. Vielleicht sei
ja auch eine Rückkehr in seine Wohnung möglich (Replik vom 15. September
2018).
3.2 Der
heute 76-jährige Beschwerdeführer lebt derzeit im Alterszentrum […]. Mit Attest
vom 21. März 2018 bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
[...], dem Beistand, dass der Verbeiständete in Bezug auf die Auflösung der
bestehenden Wohnung und der möglichen Konsequenzen bei deren Unterlassung
„nicht umfassend entscheidfähig“ sei. Der Beistand berichtete der KESB mit
Schreiben vom 21. März 2018 daraufhin, dass der Verbeiständete in Bezug
auf die Auflösung seiner Wohnung äusserst ambivalent sei. Er rede häufig davon,
dass er wieder zurück in die Wohnung gehen wolle. Tatsächlich gehe es ihm
gesundheitlich aber zunehmend weniger gut – unter anderem, da er die somatische
Behandlung verweigere. Es sei extrem unwahrscheinlich, dass der Verbeiständete
in seine Wohnung zurückkehren könne. Dem Schreiben legte der Beistand das
vorgenannte Attest bei. Mit E-Mail vom 8. Mai 2018 ergänzte Dr. med. [...]
auf Anfrage der KESB hin, es sei zwar bisher keine psychiatrische Begutachtung
durchgeführt worden, da der Verbeiständete eine solche ablehne. Aufgrund des
Verhaltens bezüglich der medizinischen Probleme des Verbeiständeten mit ständiger
Aufschiebe- und Zuwartenstendenz sehe er das Problem bei der Wohnung jedoch
analog dazu. Daher bestätige er, dass der Verbeiständete in Bezug auf die
Wohnungsauflösung nicht mehr urteilsfähig sei. Auf Anfrage des Gerichts teilte
der Hausarzt des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. September 2018 mit,
er gehe davon aus, dass sich eine Rehabilitation von der Operation bis zur
Selbständigkeit über Monate ziehen werde. Ob der Beschwerdeführer die
notwendige Selbständigkeit erreiche, um sich in der Wohnung selber zu versorgen,
könne er nicht abschätzen.
3.3 Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer per 23. November 2017
über Guthaben (auf ganze Beträge gerundet) bei der […] von CHF 4'837.–,
bei der […] von CHF 136.– und bei der […] von CHF 3'104.– verfügte.
Er besass weiter 80 Namenaktien der […]. Zum damals aktuellen Kurs entsprach
dies einem Vermögen von CHF 6'652.–. Daneben besass er 163 Namenaktien
der […], 44 Namenaktien der […] und insgesamt 1'120 Namenaktien der […].
Per 23. November 2017 kam diesen Anlagen ein Marktwert von CHF 10'042.–
zu. Die Aktiven betrugen damit total CHF 24'770.–.
Seinen monatlichen
Ausgaben von insgesamt CHF 8'512.70 (inkl. der neben den Heimkosten anfallenden
Miete von CHF 1'111.–) vermochte der Beschwerdeführer mit seiner AHV-Rente
von CHF 1'466.– und seiner PK-Rente von CHF 3'128.– nicht zu decken.
Er bezog bzw. bezieht deshalb monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von
CHF 3'327.–.
3.4 In
den Akten findet sich weiter folgendes Inventar (erstellt per 1. November
2018):
Konti/Depots
in CHF
Bank
Kontoart
Konto-Nr.
Betrag
[…]
Sparkonto
[…]
77.29
[…]
Depot
[…]
0.00
[…]
Sparkonto
[…]f
1'200.55
[…]
Depot
[…]
0.00
[…]
Privatkonto
60+
[…]
1'777.87
[…]
Privatkonto
[…]
61.50
[…]
Depot
[…]
0.00
[…]
Mitarbeiterkonto
[…]
0.00
Übrige Guthaben
Betriebskonto
Amt für Beistandschaften
CHF
2'780.20
Konti/Depots
in Eigenverwaltung
Bank
Kontoart
Konto-Nr.
Betrag
[…]
Sparkonto
[…]
135.68
[…]
Privatkonto
[…]
75.28
[…]
Anlagesparkonto
[…]
429.40
[…]
Privatkonto
[…]
-33.00
Total Aktiven CHF 6'504.77
Anlässlich der
Verhandlung vom 2. November 2018 führte der Beistand zur aktuellen finanziellen
Situation des Beschwerdeführers aus, dass im Heimvertrag ein Heimdepot
vereinbart, jedoch noch nicht geleistet worden sei. Es sei auch noch nicht
aktiv eingefordert worden. Die Forderung sei indes legitim, weil der
Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres keinen Anspruch auf Erlass des Heimdepots
gehabt hätte. Ansonsten seien die Rechnungen mehrheitlich bezahlt. Offen seien beispielsweise
noch der Pflegeanteil an den Heimkosten der Oktoberrechnung im Betrag von
CHF 700.– sowie die Steuern für das Jahr 2017. Insgesamt seien Forderungen
von ungefähr CHF 11'600.– zu erwarten. Aufgrund der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers habe es bereits einen Vermögensverzehr gegeben. Die […]karte sei
im Betrag von CHF 2'800.– überzogen gewesen und für die Steuern 2016
hätten ebenfalls noch rund CHF 4'600.– bezahlt werden müssen. Darüber hinaus
seien die Renten für den Dezember 2017 nicht an das ABES, sondern noch an
den Verbeiständeten ausbezahlt worden, der diese verbraucht hätte. Sodann sei
absehbar, dass die Ergänzungsleistungen demnächst um die Wohnungsmiete gekürzt würden.
Denn im Fall eines Heimeintrittes würden die Wohnungskosten fortan längstens während
eines Jahres zusätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf ausgerichtet.
3.5 Zum
Zustand der 3-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers gab der Beistand zu
Protokoll, dass diese sehr voll sei; auch mit Neuwaren, die der Beschwerdeführer
bestellt habe. Zwei Zimmer seien mit dem Rollstuhl nicht begehbar. Die Räumung
der Wohnung und der Umzug würden schätzungsweise CHF 3'000.– bis 4'000.– kosten;
ein Teil dieser Kosten könne möglicherweise durch Verkäufe wieder reingeholt
werden.
4.1 Es
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen aktuell
nicht in der Lage ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten
selbständig zu erledigen. Er hat der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung denn auch zugestimmt. Aus den vorstehenden Erwägungen und
den genannten ärztlichen Berichten ergeben sich jedoch Zweifel an seinen
kognitiven Fähigkeiten. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner Wohnsituation urteilsfähig und damit in der Lage ist, vernunftgemäss zu
handeln.
4.2 Die
Urteilsfähigkeit ist ein fliessender Begriff und jeweils in Bezug auf die
konkret zur Debatte stehende Entscheidung im aktuellen Moment zu beurteilen
(sogenannte „Relativität der Urteilsfähigkeit“). Betreffend Handlungen bei der
Vornahme gewisser Alltagsgeschäfte sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen
Anforderungen zu stellen, weshalb sogar bei umfassender Beistandschaft grundsätzlich
„viel Raum für Urteilsfähigkeit“ besteht (vgl. zum Ganzen: Bigler-Eggenberger/Fankhauser, in:
Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 16 ZGB N 5, mit
Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die
Urteilsfähigkeit aus zwei Elementen: einem intellektuellen und einem willens-
bzw. charaktermässigen. Ersteres umfasst die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit
und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Letzteres steht für die
Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln
(BGer 5A_856/2016, 5A_865/2016 vom 13. Juni 2018 [zur Publikation
vorgesehen] E. 6.1.1, mit Hinweis auf BGE 134 II 235 E. 4.3.2
S. 239).
4.3 Vorliegend
ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zur Errichtung der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung über seinen finanziellen Möglichkeiten gelebt hat. So
überzog er die […]karte um CHF 2'800.‑, was damals rund 11 %
seines Vermögensstands ausmachte und rund 61 % seines Renteneinkommens entspricht.
Seine aktuelle finanzielle Situation ist angespannt; ein Grossteil seines
Vermögens ist bereits aufgebraucht. Aufgrund der anlässlich der Verhandlung vom
Beistand erwähnten finanziellen Verpflichtungen, die noch auf den
Beschwerdeführer zukommen werden, ist anzunehmen, dass sein Vermögen in naher
Zukunft gänzlich verzehrt sein wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich
insbesondere die Wohnungskündigung als dringlich.
Obschon weiter absehbar
ist, dass er die Mietzinsbeihilfe im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht mehr
länger erhalten wird, äusserte der Beschwerdeführer auch anlässlich der
Verhandlung den Wunsch, wieder in seine Wohnung zurückzukehren (vgl. zur
Mietzinsbeihilfe und deren Befristung: § 14 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes betreffend die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG/ELG, SG 832.700] in
Verbindung mit § 14 Abs. 1, 2 lit. a und 3 der Verordnung vom
12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VELG, SG 832.710]).
Zwar erweckte er den Eindruck, dass er nicht kompromisslos am streitbetroffenen
Mietverhältnis festhalten will; vielmehr schien es ihm in erster Linie wichtig zu
sein, an der Haushaltsauflösung dabei sein und mitbestimmen zu dürfen, welche
Effekten er behalten will und welche veräussert oder entsorgt werden können. Gleichwohl
lenkte er nicht in die Wohnungskündigung ein, indem er etwa die Beschwerde
zurückzog.
Aus dem bisher Gesagten
ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Tragweite einer Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht hinreichend beurteilen kann. Aus den gesamten Umständen
geht hervor, dass er Vor- und Nachteile nicht abzuwägen und für sich zu werten
vermag (vgl. zu diesem Erfordernis: Biderbost,
a.a.O., Art. 416 ZGB N 8). Insbesondere ist er nicht in der Lage, zu
erkennen bzw. abzuschätzen, wie es sich finanziell auswirken würde, wenn die
Wohnungskündigung nicht erfolgt. Aufgrund dieses Schwächezustandes des
Beschwerdeführers ist es demnach notwendig und auch verhältnismässig, seine
Wohnung zu kündigen und seinen Haushalt aufzulösen. Erst recht als verhältnismässig
erweist sich diese Massnahme, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer
wieder eine (andere) Wohnung mieten könnte, sollte er dereinst gesundheitlich
in der Lage und ganz allgemein fähig sein, wieder selbständig zu wohnen.
Dass der Beistand
den Beschwerdeführer in die Haushaltsauflösung miteinzubeziehen haben wird,
ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 406 ZGB); Entsprechendes gestanden
die KESB und der Beistand selber dem Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden
Verfahrens denn auch zu. Wie bereits anlässlich der Verhandlung vom
Vorsitzenden erläutert, wird der Beistand – soweit und sofern es angesichts der
zeitlichen Dringlichkeit vertretbar erscheint – bei der Terminierung der
Kündigung sicherzustellen haben, dass der Beschwerdeführer trotz den
anstehenden Operationen und der anschliessenden Rehabilitation bei der Räumung
wird mitwirken können. Damit wird dem Beschwerdeführer die grösstmögliche
Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) gewährt und seine Wünsche und
Vorstellungen insoweit berücksichtigt, als es die aktuelle Situation zulässt. Eine
Gesamtschau der Einzelumstände führt indes zum Schluss, dass die Wohnungskündigung
und die Haushaltsauflösung im Interesse des Beschwerdeführers sind, auch wenn
letzterer dies nicht gänzlich einzusehen vermag. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich zu
Lasten des Beschwerdeführers. Den Umständen entsprechend soll aber auf deren
Erhebung verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.