Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.44
ENTSCHEID
vom 13.
November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
c/o [...]
vertreten durch D____, Fürsprecher,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. September 2018
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 7. Mai 2018 setzte C____ (Beschwerdegegnerin)
gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Unterhaltsforderung für Mai 2018 in Höhe
von CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2018 in
Betreibung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Auf entsprechendes
Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2018 erteilte ihr das
Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. September 2018 definitive
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und auferlegte dem Beschwerdeführer
die Prozesskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2018 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom
17. Mai 2018 um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, eventualiter die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2018 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort verzichtet werde. Mit Eingaben vom 26. Oktober
2018 und 1. November 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, das
Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und dem Beschwerdeführer
seien im zu ergehenden Abschreibungsbeschluss die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung
von CHF 250.– an die Beschwerdeführerin zu überbinden. Mit Eingabe vom
- November 2018 bestreitet der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit
des Beschwerdeverfahrens. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 Mit
Schreiben vom 18. und 24. September 2018 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
auf, den Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2018 einschliesslich Verzugszinsen
und die Prozesskosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens bis zum
21. September 2018 sowie die Zahlungsbefehlskosten bis zum 28. September 2018
zu bezahlen. Sie erklärte, sie werde gestützt auf den angefochtenen Entscheid
des Zivilgerichts die Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn die Zahlungen
nicht fristgerecht geleistet werden. Am 21. und 27. September 2018 bezahlte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte
Unterhaltsforderung einschliesslich Zinsen und die Kosten des erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Zahlungsbefehlskosten. Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, damit sei das Verfahren gegenstandslos geworden. Sie beantragt
deshalb dessen Abschreibung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers
(Eingaben vom 26. Oktober 2018 und 1. November 2018). Der Beschwerdeführer
macht geltend, das Beschwerdeverfahren sei nicht gegenstandslos geworden. Er
habe die Zahlung weder freiwillig noch in Anerkennung der Schuldpflicht,
sondern bloss vorläufig zur Vermeidung der drohenden Pfändung erbracht (Eingabe
vom 1. November 2018).
2.2 Für
die Prüfung der Prozessvoraussetzungen gilt ein partieller Untersuchungsgrundsatz.
Das Gericht hat von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen
das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Tatsachen, die für das
Vorliegen einer Prozessvoraussetzung sprechen, hat es hingegen in Verfahren, für
die der Verhandlungsgrundsatz gilt, nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den
Parteien nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 3.4, 4A_431/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Zur
Vermeidung von Entscheidungen in der Sache trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung
sind gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Noven im
kantonalen Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen (BGer 5A_801/2017
vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1 [für die Berufung]; AGE BEZ.2018.40 vom 8.
Oktober 2018 E. 1.2 [für die Beschwerde]). Da nach Eintritt der
Gegenstandslosigkeit kein Entscheid in der Sache mehr ergehen kann und die Gegenstandslosigkeit
von Amtes wegen festzustellen ist (Gschwend/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 242 ZPO N 16
f.), müssen der partielle Untersuchungsgrundsatz und die damit verbundene
Einschränkung des Novenrechts auch für Tatsachen gelten, die für die
Gegenstandslosigkeit sprechen. Folglich ist die nach dem angefochtenen Entscheid
erfolgte Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und der
Betreibungskosten zu berücksichtigen, sofern sich daraus die Gegenstandslosigkeit
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt. Bei der Beurteilung der
Beschwerde in der Sache ist die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung
und der Betreibungskosten hingegen nicht zu berücksichtigen. Gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte
Noven (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 326 N 5; Staehelin,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 84 SchKG N 90).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur insoweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. BGE 139
III 466 S. 471 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; BGer 5A_57/2016 vom 20. April
2016 E. 3.2.1; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 4a mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 BGG; Staehelin, in: Basler Kommentar,
Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 20a SchKG ad N 40e).
Echte Noven, d.h. solche, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden
sind, können nicht durch diesen veranlasst worden sein. Sie sind daher in jedem
Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. [zu Art. 99 Abs. 1
BGG]; Seiler, in: Seiler et
al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 99
N 20). Die nach dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts und vor dem
vorliegenden Entscheid des Appellationsgerichts erfolgte Zahlung wurde weder
durch den einen noch durch den anderen Entscheid veranlasst.
2.3 Ein
Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand oder das
Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit
definitiv wegfällt (Gschwend/Steck,
a.a.O., Art. 242 ZPO N 5; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 23 N 32; vgl. Killias, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 242 ZPO N 1; Leumann/Liebster,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 242 N 2 f.). Von einem Wegfall des Streitgegenstands
ist auszugehen, wenn der streitige Anspruch aus einem vom Willen des
Anspruchsberechtigten unabhängigen rechtlichen oder faktischen Grund untergeht
(Killias, a.a.O., Art. 242
ZPO N 3; Leumann/Liebster,
a.a.O., Art. 242 N 2). Wenn der eingeklagte Anspruch im Lauf des
Verfahrens vollständig erfüllt wird, wird der Prozess infolge Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (Killias,
a.a.O., Art. 242 ZPO N 15). Der Eintritt eines ausserprozessualen
Erledigungsereignisses führt aber nur dann zur Gegenstandslosigkeit, wenn keine
Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung bzw. Entscheidung des
Rechtsstreits hat. Ein solches Streitfortführungsinteresse kann insbesondere
dann gegeben sein, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen
könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (vgl. Leumann Liebster,
a.a.O., Art. 242 N 3; Müller,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 59
N 25 FN 31).
2.4 Das
Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit ohne
materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsöffnungsgericht entscheidet nicht über
den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren
Vollstreckbarkeit (Vock, in: Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 84 N 1;
vgl. Vock/Aepli-Wirz,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl.,
Zürich 2017, Art. 84 N 1). Die in Betreibung gesetzte Forderung ist
somit nicht Streitgegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Folglich erfüllte
der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung
nicht den eingeklagten Anspruch. Gestützt auf den angefochtenen
Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts könnte die Beschwerdegegnerin trotz
Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und der Betreibungskosten ein
Fortsetzungsbegehren stellen. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer eine
Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erheben, um eine
Fortsetzung der Betreibung und damit eine Pfändung zu verhindern. Aus den
vorstehenden Gründen sind durch die Bezahlung der in Betreibung gesetzten
Forderung und der Betreibungskosten weder der Streitgegenstand noch das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Damit fehlt es bereits
an einem ausserprozessualen Erledigungsereignis.
Die Annahme der
Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens ist im vorliegenden Fall aber
auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer aus den nachstehenden
Gründen ein schutzwürdiges Streitfortführungsinteresse besitzt. Die
Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer auch für den Unterhaltsbeitrag
für Juni 2018. Gemäss den Angaben in der Beschwerde ist ein diesbezügliches
Rechtsöffnungsverfahren beim Zivilgericht hängig (Beschwerde Ziff. 16).
Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sie
inzwischen auch für den Unterhaltsbeitrag für Juli 2018 ein
Rechtsöffnungsgesuch eingereicht hat (vgl. Schreiben vom 24. September
2018). Die Frage, ob für den Unterhaltsbeitrag für Juni 2018 Rechtsöffnung zu
erteilen ist, ist gleich zu beantworten wie die Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildende Frage, ob das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch
für den Unterhaltsbeitrag für Mai 2018 zu Recht gutgeheissen hat. Bei der
Beantwortung der Frage, ob auch für den am 1. Juli 2018 und damit vor dem
Entscheid des Appellationsgerichts betreffend den nachehelichen Unterhalt vom
3. Juli 2018 fällig werdenden Unterhaltsbeitrag für Juli 2018 Rechtsöffnung zu
erteilen ist, stellen sich zunächst ebenfalls die gleichen Fragen wie im
vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein
erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung dieser Fragen durch
die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die
Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1
ZPO). Folglich kann die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Zustellung des
Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts das Fortsetzungsbegehren stellen.
Nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt unverzüglich die
Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Die Voraussetzungen für einen
Aufschub der Vollstreckbarkeit durch die Beschwerdeinstanz auf Gesuch des
Beschwerdeführers (Art. 325 Abs. 2 ZPO) dürften kaum erfüllt sein.
Somit ist der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Pfändung gezwungen, die in
Betreibung gesetzte Forderung spätestens nach der Zustellung des
Rechtsöffnungsentscheids zu bezahlen. Die Inkaufnahme einer Pfändung ist ihm
nicht zumutbar. Folglich wäre eine Prüfung des Rechtsöffnungsentscheids durch
das Beschwerdegericht zumindest faktisch nie möglich, wenn angenommen würde,
das Beschwerdeverfahren werde durch die Bezahlung der in Betreibung gesetzten
Forderung gegenstandslos.
3.1 Beruht
die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der
Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Wird der Schuldner
in einem gerichtlichen Entscheid unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung
verurteilt, so kann er die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch
Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
2010, Art. 80 SchKG N 45; Vock/Aepli-Wirz,
a.a.O., Art. 80 N 23). Gestützt auf einen formell rechtskräftigen
Eheschutzentscheid ist insoweit definitive Rechtsöffnung zu erteilen, als er
Wirkung entfaltet hat und nicht rechtskräftig ersetzt oder aufgehoben worden
ist (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl.,
Bern 2014, N 5.01 und 5.06).
3.2 Vor
der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen
bleiben nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom
Scheidungsgericht nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 III 614
E. 3.3.2 S. 616; Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 276 ZPO N 1 und
10; Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. ZPO Art. 276
N 7; Sutter-Somm/Stanischewski,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 276 N 36 und 38; Art. 276 Abs. 2 ZPO).
3.3 Gemäss
Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch
dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die
Scheidungsfolgen aber andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137
Abs. 2 der vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 35) kann aus dem Umstand,
dass das Gesetz die Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach dem
Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete
Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der
Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
soweit ersichtlich einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3
ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB vielmehr ebenfalls, dass
bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im
Massnahmenentscheid ausdrücklich vorgesehen werden muss und ohne dass die
Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft neu angeordnet werden müssen (BGer 5A_659/2014
vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4,
5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; Bähler,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 12; Leuenberger,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; Zogg,
„Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018,
S. 47, 67; vgl. BGE 128 III 121 E. 3c.bb S. 123; BGer 5D_91/2012
vom 15. November 2012 E. 4.1, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4;
OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bohnet,Actions civiles, Basel 2014, § 16
N 9; Dolge, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 276
N 25; Spycher, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 22; Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy,
CPC commenté, Basel 2011, Art. 276 N 46). Dies gilt auch für
Eheschutzmassnahmen (Bähler,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 10; Bohnet,
a.a.O., § 16 N 9; Tappy,
a.a.O., Art. 276 N 46; Zogg,
a.a.O., S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1).
Dass Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB auch die Weitergeltung der vor dem
Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt angeordneten vorsorglichen
Massnahmen anordnet, hat das Bundesgericht mit deutlichen Worten festgehalten,
indem es erwog, „[D]ass die im Massnahmenverfahren festgelegten
Unterhaltsbeiträge über die rechtskräftige Scheidung hinaus fortdauern, hat
entgegen der Darstellung des Beklagten nicht das Bundesgericht ‚erfunden‘,
sondern steht im Gesetz (Art. 137 Abs. 2 ZGB, Satz 2)“ (BGer 5C.282/2002
vom 27. März 2003 E. 1.4). Entgegen der unrichtigen Behauptung des
Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 29) hat sich das Bundesgericht in seinem
Urteil BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 explizit zur Frage der Weitergeltung
von Eheschutzmassnahmen betreffend den ehelichen Unterhalt geäussert und
festgehalten, dass Eheschutzmassnahmen nach konstanter Rechtsprechung nicht nur
bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern bis zur Rechtskraft im
Rentenpunkt fortdauern (BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1).
Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt
einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über
die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (vgl. BGer 5A_659/2014 vom
31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1;
OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bähler,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 10 und 12; Dolge,
a.a.O., Art. 276 N 25; Leuenberger,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 N 46
und 50; Zogg, a.a.O., S. 67).
Damit ist die im Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ
begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht
an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im
Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der
(Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt geknüpft. Nur und erst mit Eintritt
dieser letzteren Bedingung endet die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids
(Zogg, a.a.O., S. 67).
3.4 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den materiell-rechtlichen Grundlagen des
Unterhaltsanspruchs (Beschwerde Ziff. 18-27) sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre in Frage zu
stellen. Der Umstand, dass sich die materiell-rechtliche Grundlage des
Unterhaltsanspruchs ändert, hat nicht notwendigerweise zur Folge, dass gestützt
auf die bisherige Grundlage erlassene Eheschutzmassnahmen keine Wirkung mehr
entfalten oder nicht mehr vollstreckbar sind. Dies wird durch den Beitrag von Zogg zu vorsorglichen
Unterhaltszahlungen im Familienrecht bestätigt. Dieser Autor vertritt zwar die
Auffassung, der eheliche Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bestehe materiell-rechtlich
nur bis zum Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt und ab diesem
Zeitpunkt könne nur noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125
ff. ZGB bestehen (Zogg, a.a.O., S.
48 f. und 65). Trotzdem hat er nichts einzuwenden gegen die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmen mit der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht dahinfallen, sondern bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren
fortdauern. Wie bereits erwähnt hält er vielmehr ausdrücklich fest, dass die im
Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ begründete
Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die
Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt,
sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt
geknüpft sei und die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids
erst mit dem Eintritt dieser letzteren Bedingung ende (Zogg, a.a.O., S. 67). Zogg
vertritt zwar die Auffassung, der Massnahmenentscheid könne die
Unterhaltsansprüche für die Dauer zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt
und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt nicht definitiv beurteilen, weil der
eheliche Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ff. ZGB, der Grundlage
des Massnahmenentscheids gebildet habe, mit der Teilrechtskraft im
Scheidungspunkt ende. Die nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt
entstandenen Unterhaltsansprüche seien deshalb nur echt provisorisch, d.h.
unter Vorbehalt einer rückwirkenden Überprüfung im Unterhaltsurteil, zugesprochen
(Zogg, a.a.O., S. 68). Da auch Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen definitive Rechtsöffnungstitel sein können (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG
N 10; Vock/Aepli-Wirz,
a.a.O., Art. 80 N 3), ändert dies aber nichts daran, dass der Massnahmenentscheid
auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin einen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Dementsprechend hält Zogg fest, dass ein bestehender Eheschutz-
bzw. Massnahmenentscheid seine Vollstreckbarkeit mit dem Eintritt der Teilrechtskraft
im Scheidungspunkt nicht verliere (Zogg,
a.a.O., S. 71).
Im Übrigen kann
aus der materiell-rechtlichen Grundlage des Unterhaltsanspruchs auch deshalb
nichts für die Geltungsdauer des Eheschutzentscheids abgeleitet werden, weil
die Frage nach der materiell-rechtlichen Grundlage umstritten und vom
Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt worden ist. Nach der Praxis des
Bundesgerichts zum alten Scheidungsrecht richtete sich die vorsorgliche Zusprechung
von Unterhaltsbeiträgen nach der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nach den
für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen (Art. 151 f. aZGB)
(BGE 111 II 308 E. 4 S. 313). Gemäss der Botschaft zur Revision des
ZGB vom 26. Juni 1998 wird damit, dass in Art. 137 Abs. 2 aZGB
für vorsorgliche Massnahmen die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen
sinngemäss anwendbar erklärt werden, klargestellt, dass sich der Unterhalt auch
dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist und die Parteien nur noch über die
Folgen der Scheidung prozessieren, nach Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht
nach Scheidungsrecht (Art. 125 ZGB) bemisst (Botschaft vom 15. November
1995, in: BBl 1996 I S. 1, 137). In der Literatur zum geltenden Recht ist
umstritten, ob die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge nach dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163
ZGB; so Tappy, a.a.O., Art. 276
N 47) oder auf der nachehelichen Unterhaltspflicht (Art. 125 ZGB; so Brunner, in: Hausheer/Spycher
[Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 04.114;
Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O.,
Art. 276 N 40; Zogg,
a.a.O., S. 48 f. insbesondere FN 9, S. 67 f. und S. 71) beruhen. Das
Bundesgericht liess die Frage für das geltende Recht bisher offen (BGer 5A_1003/2014
vom 26. Mai 2015 E. 4.2.2). Immerhin hat es entschieden, dass das
Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht trotz der Marginalie
„Nachehelicher Unterhalt“ von Art. 125 ZGB in Anwendung von Art. 126 Abs. 1
ZGB ausnahmsweise auch auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Teilrechtskraft
des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt festsetzen kann (BGE 142 III 193
E. 5.3 S. 194 f.). Dies spricht gegen die Auffassung, vor der
rechtskräftigen Scheidung sei nur ein ehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163
ZGB möglich und nach der rechtskräftigen Scheidung nur ein nachehelicher Unterhaltsanspruch
gemäss Art. 125 ZGB. Gemäss der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts
gilt für die Bemessung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags auch nach dem
Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin Eherecht (Art. 163
ZGB) (OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 4).
3.5
3.5.1 Auch
die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
grundsätzliche Weitergeltung von Eheschutzentscheiden betreffend Unterhalt über
die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus in Frage zu stellen.
3.5.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die automatische Weitergeltung des vom
Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrags über die Teilrechtskraft im
Scheidungspunkt hinaus würde dazu führen, dass er bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens betreffend den nachehelichen Unterhalt weiterhin
ehelichen Unterhalt bezahlen müsste, obwohl er rechtskräftig geschieden sei und
festgestellt worden sei, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Die
Beschwerdegegnerin könnte deshalb durch eine mutwillige Verzögerung des
Abschlusses des Scheidungsverfahrens die Weiterzahlung des ehelichen
Unterhaltsbeitrags erwirken (Beschwerde Ziff. 37). Dieser Einwand ist
unbegründet. Solange das Verfahren vor dem Berufungsgericht hängig gewesen ist,
hätte der Beschwerdeführer bei diesem die Aufhebung oder Änderung der
Eheschutzmassnahme beantragen können (vgl. BGer 5A_34/2015 vom 29. Juni
2015 E. 4; Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 N 38 f.). Für den Fall, dass die Voraussetzungen
dafür erfüllt gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer auf diese Weise eine
Überprüfung seiner Unterhaltspflicht und gegebenenfalls deren Aufhebung
verlangen und einem angeblich missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin
wirkungsvoll begegnen können (vgl. BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4).
Die Tatsache allein, dass die Parteien aufgrund des Eintritts der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht mehr als verheiratet gelten, stellt allerdings
gemäss dem Bundesgericht, dem Zürcher Obergericht und der herrschenden Lehre
keinen Grund für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen
Massnahmen dar (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH
LC060114 vom 27. April 2007 E. 4; Leuenberger,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; Spycher,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 22; Tappy,
a.a.O., Art. 267 N 47; differenzierend Zogg, a.a.O., S. 68).
3.5.3 In
BGE 111 II 308 hat das Bundesgericht nur entschieden, es sei nicht willkürlich
anzunehmen, dass die mit einem Eheschutzentscheid oder einem vorsorglichen
Massnahmenentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge in jedem Fall einer neuen
Überprüfung zu unterziehen seien, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt
in Teilrechtskraft erwachsen sei, und der Massnahmenentscheid somit nicht über
den Eintritt der Teilrechtkraft hinaus wirksam bleiben könne (BGE 111 II 308
Regeste und E. 4 S. 313). Im Übrigen stellte es fest, dass gemäss der
Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, des Appellationsgerichts des Kantons
Tessin und des Obergerichts des Kantons Thurgau die für die Dauer des
Scheidungsprozesses getroffenen Massnahmen so lange in Kraft bleiben, bis sich
das Gericht auch über alle Nebenfolgen der Ehescheidung ausgesprochen habe (BGE
111 II 308 E. 2 S. 310). In BGE 120 II 1 erwog das
Bundesgericht, „[m]it Eintritt der Rechtskraft der Scheidung fallen die vom Richter
gestützt auf Art. 145 ZGB für die Dauer des Verfahrens getroffenen
Anordnungen grundsätzlich dahin. Ist in diesem Zeitpunkt über die Nebenfolgen
der Scheidung noch nicht entschieden worden oder bilden diese noch Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens, so sind über die strittigen Punkte auf jeden Fall
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen“ (BGE 120 II 1 E. 2 S. 2). Aufgrund der
Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ kann aus diesem Entscheid nicht
geschlossen werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche
Massnahmen würden mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf
jeden Fall dahinfallen. Im Übrigen können die erwähnten Urteile für die Frage
der Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 32) für das
geltende Recht ohnehin keine Geltung mehr beanspruchen, weil die einschlägigen
gesetzlichen Grundlagen wesentlich geändert worden sind. In der bis am 31.
Dezember 1999 geltenden Fassung des ZGB waren vorsorgliche Massnahmen nach
Einreichung der Scheidungsklage in Art. 145 geregelt. Diese Bestimmung sah
keine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen vor
und regelte die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen auch dann angeordnet werden
können, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen
aber andauert, nicht ausdrücklich. Erst im vom 1. Januar 2000 bis am 31.
Dezember 2010 geltenden Art. 137 Abs. 2 aZGB wurden die Bestimmungen
über die Eheschutzmassnahmen für die vorsorglichen Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens für sinngemäss anwendbar erklärt. Gemäss der Botschaft sei
damit klargestellt worden, dass für die vorläufige Bemessung der Rente
weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht der nach Art. 125 ZGB
geschuldete Unterhalt im Sinn einer Prognose massgebend sei (Botschaft, a.a.O.,
S. 137). In Art. 137 Abs. 2 aZGB wurde zudem erstmals ausdrücklich
festgehalten, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen kann,
wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert.
Damit wurde die bundesgerichtliche Praxis nicht nur bestätigt, sondern auch
klargestellt (Sutter/Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 137 N 44).
3.5.4 Die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog in einem Entscheid
betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217
StGB, der mit einem Eheschutzentscheid zugesprochene Unterhaltsbeitrag sei nur
solange geschuldet, als die Ehe weiter bestehe. Er falle dahin, wenn die Ehe
durch Scheidung aufgelöst sei (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3).
Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,
weil er sich nicht zur Frage äussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend
Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn
das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird.
Im vom Bundesgericht beurteilten Fall wurde gemäss den Angaben des damaligen
Beschwerdeführers im Scheidungsurteil auch der nacheheliche Unterhalt geregelt
(BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 Sachverhalt) und findet sich im Urteil
des Bundesgerichts kein Hinweis darauf, dass dieses Urteil im Scheidungspunkt
früher in Rechtskraft erwachsen sein könnte als im Unterhaltspunkt.
3.5.5 Staehelin vertritt die Auffassung,
Entscheide über Unterhaltsleistungen im Eheschutzverfahren seien nur bis zur
Auflösung der Ehe durch rechtskräftiges Scheidungsurteil definitive
Rechtsöffnungstitel. Wenn ein Scheidungsurteil bezüglich des Scheidungspunkts
in Teilrechtskraft erwachsen sei, bezüglich der Unterhaltsbeiträge indes mit
einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten worden sei, könne nach nicht
unumstrittener Praxis für einen von der ersten Instanz gestützt auf Art. 276
ZPO festgelegten Unterhaltsbeitrag keine definitive Rechtsöffnung mehr erteilt
werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80
SchKG N 10 und 12). Staehelin
begründet diese Auffassung allerdings mit keinem Wort und verweist bloss auf
Urteile aus der Zeit vor der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen
Scheidungsrechtsrevision. Eine Auseinandersetzung mit der Praxis des
Bundesgerichts und der Lehre zu Art. 137 aZGB und Art. 276 ZPO fehlt.
Unter diesen Umständen sind die Ausführungen von Staehelin nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehend
dargestellten und vom Zivilgericht vertretenen Auffassung in Frage zu stellen.
3.6 Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre kann das
Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht
rückwirkend mit der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt
oder erst mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkts beginnt, ist der Beginn
mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt aber die Regel (BGE 128 III 121
E. 3b S. 122 f.; BGer 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4, 5A_310/2010
vom 19. November 2011 E. 10.3; Gloor/Spycher,
in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 126 ZGB N 4; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob
[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 126 N 1; vgl. Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 126 N 14).
Von diesem Zeitpunkt ist auch auszugehen, wenn das Gericht den Beginn der
Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich regelt (Gloor/Spycher,
a.a.O., Art. 126 ZGB N 4; vgl. Schwenzer/Büchler,
a.a.O., Art. 126 N 14). Zogg
vertritt soweit ersichtlich als einziger Autor die Auffassung, die nacheheliche
Unterhaltspflicht beginne grundsätzlich rückwirkend mit der Teilrechtskraft im
Scheidungspunkt. Dies gelte auch dann, wenn das Scheidungsgericht den Beginn
der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich festgelegt hat (Zogg, a.a.O., S. 65 f.). Dieser der
ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre
widersprechenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung des
Zeitpunkts, ab dem die Feststellung des Scheidungsgerichts, ein Ehegatte
schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, Wirkung entfaltet, muss das
Gleiche gelten wie für die Bestimmung des Beginns der nachehelichen
Unterhaltspflicht. Das Gericht kann somit im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens frei bestimmen, ob es die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend
ab der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt oder erst ab der Teilrechtskraft im
Unterhaltspunkt verneint. Wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines
nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt worden ist und das Gericht den
massgebenden Zeitpunkt nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass
die Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen
Unterhalt, erst für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im
Unterhaltspunkt gilt und Wirkung entfaltet.
3.7 Im
Zug der Scheidung wird die eheliche Unterhaltspflicht durch die nacheheliche
Unterhaltspflicht abgelöst. Diese Ablösung erfolgt aber zumindest dann, wenn
der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil nicht
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festgelegt
wird, nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt,
sondern erst im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt
(vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). In diesem
Fall stellt ein Eheschutzentscheid für den Unterhalt für die Zeit zwischen dem
Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt und dem
Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Dies scheint auch der Auffassung des Bundesgerichts zu
entsprechen (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 2 und
4.3). Das Gleiche muss gelten, wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung
eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt wird und das Scheidungsgericht
nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem Zeitpunkt seine Feststellung, ein
Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, Wirkung
entfaltet. In diesem Fall bezieht sich der Entscheid des Scheidungsgerichts im
Unterhaltspunkt nur auf die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im
Unterhaltspunkt und bleibt der Eheschutzentscheid für die bis zu diesem
Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt ein definitiver Rechtsöffnungstitel.
Gemäss Zogg hat das Scheidungsgericht im
Unterhaltsentscheid die nacheheliche Unterhaltspflicht für die Zeit zwischen
der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im
Unterhaltspunkt rückwirkend zu überprüfen und fällt der Massnahmenentscheid
hinsichtlich dieser Zeitspanne mit dem Eintritt der Rechtkraft des
Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt von Gesetzes wegen rückwirkend dahin (Zogg, a.a.O., S. 68 und 71). Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie auf der mit der ständigen Praxis
des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nicht vereinbaren Meinung beruht,
der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der
Teilrechtskraft des Scheidungsurteils sei die Regel (vgl. dazu oben
E. 3.6). Unzutreffend ist auch die Auffassung von Zogg, bei einer Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem
Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt seien für die Zeit zwischen
der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im
Unterhaltspunkt überhaupt keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, weil damit
implizit eine rückwirkende Überprüfung und Verneinung einer nachehelichen
Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum verbunden sei (Zogg, a.a.O., S. 66 FN 84). Zumindest wenn die Zusprechung
nachehelichen Unterhalts nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft
im Scheidungspunkt beantragt wurde, prüft das Scheidungsgericht die Unterhaltspflicht
für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und
dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt überhaupt nicht, wenn es
den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des
Unterhaltspunkts festlegt oder diesen nicht regelt. In diesem Fall ist die
Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum nicht Streitgegenstand des
Scheidungsurteils. Da Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen unter
Vorbehalt einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen
Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren gelten (vgl. BGer 5A_659/2014
vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZGB
N 10 und 12; Dolge, a.a.O., Art. 276
N 25; Leuenberger, a.a.O.,
Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy,
a.a.O., Art. 276 N 46 und 50; Zogg,
a.a.O., S. 67), bleibt der Unterhalt für die Zeit zwischen dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im
Unterhaltspunkt gestützt auf den Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der
Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt geschuldet.
Dementsprechend räumt Zogg ein,
dass mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Beginn der
nachehelichen Unterhaltspflicht ab Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt die Regel
ist, wohl die Annahme verbunden sei, Unterhaltsbeiträge, die im Eheschutz- bzw. vorsorglichen
Massnahmenverfahren zugesprochen worden sind, seien in diesem Fall auch für die
Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der
Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt endgültig geschuldet (Zogg, a.a.O., S. 66 FN 84).
4.1 Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Eheschutzentscheid vom 8.
Februar 2013 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt mit Wirkung
ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20‘000.–
zu bezahlen. Dieser gleichentags in Rechtskraft erwachsene Entscheid ist ein
definitiver Rechtsöffnungstitel für die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 20‘000.–
(vgl. oben E. 3.1). Der Umstand, dass der Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2017 am 19. Februar 2018 im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft
erwachsen ist, ändert nichts daran, dass der Eheschutzentscheid vom 8. Februar
2013 weiterhin wirksam gewesen ist und auch für nach dem Zeitpunkt des
Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt entstandene
Unterhaltsansprüche einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. oben
E. 3.3-3.5).
4.2 Mit
Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 hat das Zivilgericht
das Unterhaltsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen und festgestellt, dass
sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.
Da die Beschwerdegegnerin unter anderem gegen diese Ziffer des Dispositivs
Berufung erhob, erwuchs der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 im
Unterhaltspunkt nicht in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 wies das
Appellationsgericht die Berufung der Beschwerdegegnerin im Unterhaltspunkt ab.
Dieser Entscheid wurde den Parteien vor dem Entscheid des Zivilgerichts vom 11.
September 2018 eröffnet. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Es fragt
sich, ob der Entscheid unter diesen Umständen bereits in Rechtskraft erwachsen
ist. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit
einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486
E. 3 S. 487 f.; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2011, Art. 103 BGG N 5). Ob
die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen Leistungs- und
Feststellungsurteile ein ordentliches Rechtsmittel ist, das den Eintritt der
formellen Rechtskraft hemmt, ist in der Lehre umstritten (dafür Meyer/Dormann, a.a.O., Art. 103 BGG
N 5; dagegen Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1684). Die Rechtsprechung zeichnet kein
einheitliches Bild (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011
E. 3.1, wonach ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Zeitpunkt
seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft erwachse, und BGer 5A_495/2015
vom 26. August 2015 E. 3.1, wonach die Beschwerde in Zivilsachen den
Eintritt der formellen Rechtskraft vorbehältlich einer abweichenden Anordnung
des Bundesgerichts nicht hemme; vgl. demgegenüber BGE 139 III 120 E. 3.1.1
S. 122 f., wonach die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft eines
Leistungsurteils hemme). Die Frage, ob der Entscheid des Appellationsgerichts
vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, kann offen bleiben, weil der
Beschwerdeführer daraus entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 39)
ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wie sich aus nachfolgender
Erwägung ergibt.
4.3 Im
erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei
festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei,
und beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu
verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF
20‘000.– zu bezahlen. Im Berufungsverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin
dieses Rechtsbegehren und beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der
Berufung. Betreffend den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung, dass sich die
Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, gelten bzw. der
nacheheliche Unterhalt geschuldet sein soll, stellten die Parteien keine
Anträge (Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 Tatsachen Ziff. 2-5;
Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Sachverhalt S. 2 f.).
Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 wies das
Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Beschwerdegegnerin ab und stellte fest,
dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge
schulden. Das Appellationsgericht wies die Berufung im Unterhaltspunkt mit
Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Weder das Zivilgericht noch das
Appellationsgericht äusserten sich zum Zeitpunkt des Beginns der
Unterhaltspflicht bzw. der Wirksamkeit der Feststellung, dass sich die
Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die Gerichte die nacheheliche
Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des
Scheidungsurteils im Unterhaltspunkts geprüft haben, und bezieht sich die
Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf diese Zeit (vgl. oben
E. 3.6 f.). Selbst für den Fall, dass der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 mit seiner Eröffnung in Rechtskraft
erwachsen ist, ersetzt er den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013
folglich erst für die Zeit nach seiner Eröffnung und bleibt der
Eheschutzentscheid für bis zur Eröffnung des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 entstandene Unterhaltsansprüche auch nach
dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts ein
definitiver Rechtsöffnungstitel.
5.1 Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Folglich hat er die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1
ZPO). Diese werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.–
festgesetzt. Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, schuldet der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Gesuch um Abschreibung des Verfahrens.
Folglich hat sie dem Beschwerdeführer für seine Stellungnahme zu diesem Gesuch
eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Diese wird in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2
der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG
291.400) auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
11. September 2018 ([...]) wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 750.–.
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF
300.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 23.10 zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.