Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.66
URTEIL
vom 8.
November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Marie-Louise Stamm,
Dr. Carl Gustav Mez
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch [...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. März 2018
betreffend Abweisung des
(sinngemässen) Gesuchs um Wieder-
erwägung der rechtskräftigen
Verfügungen vom 15. Juli 2015 und
- April 2016
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
war als Lenker eines Personenwagens am 6. Mai 2015 in einen Vorfall verwickelt,
bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden kam. In der Folge ordnete die
Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen (AMA) mit Verfügung vom 15.
Juli 2015 eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Abklärung der
Fahreignung des Rekurrenten an und drohte ihm andernfalls den ohne Weiteres
anzuordnenden, definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit an. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
mit Entscheid vom 6. August 2015 zufolge verspäteter Rekursanmeldung nicht ein.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.
Februar 2016 (VD.2015.202) ab.
Nachdem der
Rekurrent in der Folge die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung
nicht durchgeführt hatte, ordnete das AMA mit Verfügung vom 2. März 2016
den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an. Nach erfolgter
Rekurserhebung des Rekurrenten zog das AMA mit Verfügung vom 15. April 2016 die
angefochtene Verfügung vom 2. März 2016 in Wiedererwägung und hob sie aus
formellen Gründen auf. Gleichzeitig verfügte es aber nochmals den Sicherungsentzug
des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Den dagegen angemeldeten Rekurs zog
der Rekurrent am 2. Mai 2016 zurück, worauf das Rekursverfahren am
3. Mai 2016 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
Auf ein Gesuch
des Rekurrenten um Wiedererteilung des Führerausweises vom 7. Juni 2016
wurde mit verkehrspsychologischem Gutachten des Arbeits- und verkehrspsychologischen
Instituts (AVI) zur Abklärung der Fahrtauglichkeit festgestellt, dass eine
Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr derzeit nicht befürwortet werde, da
die kognitiven sowie die einstellungsmässigen Voraussetzungen beim Rekurrenten
nicht gegeben seien. In der Folge wurde das Gesuch des Rekurrenten um
Wiedererteilung des Führerausweises mit unangefochtenen gebliebener und rechtskräftig
gewordener Verfügung des AMA vom 30. September 2016 abgewiesen.
Auf neuerliche
Eingaben des Rekurrenten vom 12. und 26. Januar 2017, mit denen er wiederum um
Wiedererteilung des Führerausweises ersuchte, sandte ihm das AMA jeweils ein
Anmeldeformular für eine verkehrspsychologische Begutachtung zu.
Mit Schreiben
vom 9. März 2017 und 12. Mai 2017 stellte der Rekurrent beim AMA sinngemäss ein
Wiedererwägungsgesuch und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die
Verfügungen vom 15. Juli 2015 und 2. März 2016 (recte: 15. April 2016) nichtig
seien, weshalb ihm der Führerausweis herauszugeben sei. Dieses Gesuch wies das
AMA mit Verfügung vom 18. Mai 2017 ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 13. März 2018 ebenfalls
abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. März 2018 und 16. April
2018 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der
Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragt. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25. April 2018 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das JSD verzichtet mit Eingabe vom 26. Juni 2018 auf eine
Vernehmlassung und beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der
Rekurrent hat darauf verzichtet, sich zu dieser Eingabe zu äussern. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit
gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat
des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er
ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Der
Rekurrent hat sich mit seiner Rekursbegründung darauf beschränkt, die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Mit diesem wurde der Rekurs des
Rekurrenten vom Departement abgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, welchen
tatsächlichen Vorteil der Rekurrent aus der blossen Aufhebung des angefochtenen
Entscheids haben könnte. Dies gilt umso mehr, als auch schon das AMA mit seiner
ursprünglich angefochtenen Verfügung, mit der es das Gesuch um Wiedererwägung
der rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Juli 2015 und 15. April 2016 abgewiesen
hat, einen blossen negativen Entscheid getroffen hat. Daraus müsste gefolgert
werden, dass auf den Rekurs mangels eines tauglichen Antrages zur Wahrung
seines Rechtsschutzinteresses gar nicht eingetreten werden könnte. Wie es sich
damit verhält, kann aber offen bleiben, da der Rekurs auch dann abgewiesen
werden muss, wenn das Rechtsbegehren des Rekurrenten über den gestellten Antrag
hinaus so verstanden wird, dass es auf eine Gutheissung seines sinngemäss
gestellten Gesuchs um Wiedererwägung der beiden genannten rechtskräftigen Verfügungen
und auf eine Wiedererteilung des ihm entzogenen Führerausweises gerichtet ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
- Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Wiedererwägung der beiden Verfügungen vom
- Juli 2015 und 15. April 2016, deren Nichtigkeit der Rekurrent mit seinem
sinngemäss gestellten Wiedererwägungsgesuch geltend macht.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 6), kann
ein ursprünglich fehlerfreier Entscheid des ordentlichen Verfahrens aufgrund
nachträglich entstandener Sachverhalte in Wiedererwägung gezogen werden,
während mit einer Revision ein bereits ursprünglich fehlerhafter Entscheid
aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann. Die
Rechtsbehelfe der Wiedererwägung und Revision sind weder im OG für das verwaltungsinterne
Verfahren noch im VRPG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gesetzlich
geregelt. Sie stellen jedoch grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung
beanspruchende Verfahrensgarantien dar, wobei das Eintreten auf entsprechende
Vorbringen grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörden
liegt (vgl. VGE VD.2016.14 vom 22. Februar 2017 E. 4.1.2, VD.2014.110 vom 17.
Februar 2015 E. 1.2.1 und VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Wie die
Vorinstanz bereits richtig erläutert hat, besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) demgegenüber ein Anspruch auf Eintreten, wenn die Umstände sich
seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben (Wiedererwägung),
oder wenn (im Sinne der klassischen Revisionsgründe) Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der
Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Ob ein
Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln
ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die
Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in
Betracht fällt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung
neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen
geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den
gesetzlich geregelten Fällen gelten. Neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich bis
zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren zulässig war,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision nachsuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Mit dem Revisionsgesuch kann nicht
nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen
Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Diese Subsidiarität hat zur
Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene
Revisionsgrund bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorgebracht werden
können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung. Neue Gesuche, Wiedererwägungs-
oder Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder in Frage zu stellen und die gesetzlichen Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 und
127 I 133 E. 6 S. 137 f.; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2017.60
vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; Scherrer
Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 45, mit Hinweisen).
2.2 Jederzeit
zu beachten ist in einem Verfahren die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen
Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit
ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie
einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren
Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.
3.1 und VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1098). Inhaltliche
Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher
Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012
E. 1.2.1 und 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1). Selbst ein
nicht ausreichend geklärter Sachverhalt kann keinen Nichtigkeitsgrund begründen
(VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGer
6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2).
2.3 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die
Sachverhaltsdarstellungen in der Verfügung vom 15. Juli 2015, mit welcher eine
verkehrspsychologische Untersuchung des Rekurrenten angeordnet worden war,
decke sich weitgehend mit jener im Strafgerichtsurteil vom 23. September 2016.
Zudem werde der Sachverhalt auch in weiten Teilen durch eine Videoaufnahme
belegt (angefochtener Entscheid, E. 10). Es liege daher keine falsche
Sachverhaltsfeststellung vor. Ferner sei die Behörde bei Zweifeln in Bezug auf
den Sachverhalt auch nicht gehalten, einfach auf die für den Betroffenen günstigere
Variante abzustellen. Der den Behörden bekannte Sachverhalt habe beim AMA den
Zweifel an der Fahreignung geweckt. Ob dabei genügend hinreichend konkrete
Anhaltspunkte bestanden hatten, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Betroffenen aufkommen zu lassen und nach Art. 15d Abs. 1 SVG ein
verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen, wäre im
Rahmen des damaligen Verfahrens zu prüfen gewesen. Da die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung vom Grundsatz der Unschuldsvermutung losgelöst sei, habe
auch der Abschluss des Strafverfahrens nicht abgewartet werden müssen (E. 11). Die
Vorinstanz schloss daraus zusammenfassend, dass die Verfügung vom 15. Juli 2015
somit lediglich anfechtbar gewesen sei und nicht von ihrer Nichtigkeit
ausgegangen werden könne (E. 12). Da der Rekurrent darauf die angeordnete
verkehrspsychologische Untersuchung nicht vorgenommen habe, habe das AMA am 15.
April 2016 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.04) in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV;
SR 741.51]) den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit
verfügt. Ein offensichtlicher Mangel dieser Verfügung sei nicht ersichtlich. Eine
allfällige Mangelhaftigkeit dieser Verfügung wäre folglich im damaligen
Verfahren geltend zu machen gewesen, weshalb auch die Verfügung vom 15. April
2016 nicht nichtig sei. Zudem habe der damals anwaltlich vertretene Rekurrent
den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs zurückgezogen und sie damit
anerkannt. Schliesslich habe das verkehrspsychologische Gutachten vom 12.
September 2016 die Fahreignung des Rekurrenten verneint, was in jedem Fall den
Sicherungsentzug des Führerausweises nach Art. 16d SVG zur Folge gehabt habe. Mit
Verfügung vom 30. September 2016 sei das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises
abgewiesen worden, wogegen der Rekurrent keinen Rekurs erhoben habe und weshalb
diese Verfügung folglich auch in Rechtskraft erwachsen sei (E. 13). Am 12. Januar
2017 habe der Rekurrent beim AMA eine Bestätigung der Durchführung einer
Verkehrstherapie zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung
eingereicht und habe am 26. Januar 2017 sowie am 8. März 2017 erneut ein Gesuch
um Wiedererteilung des Führerausweises gestellt. Für die allfällige Aufhebung
des Fahrverbots und Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis sei seitens des AMA vom
Rekurrenten in den Verfügungen vom 15. April 2016 bzw. 30. September 2016 eine
verkehrspsychologische Untersuchung gefordert worden, welche ihm die
Fahreignung attestiert. In Anbetracht des rechtskräftig ausgesprochenen
definitiven Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit habe der
Rekurrent folglich für eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises eine
(neuerliche) verkehrspsychologische Untersuchung vorzunehmen (E. 14). Insgesamt
lägen somit keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor, die eine erst spätere
Anfechtung respektive eine Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Juli 2015 und
15. April 2016 rechtfertigen würden. Diese seien auch nicht nichtig, weshalb
das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen worden sei, wobei das AMA darauf
gar nicht hätte eintreten müssen (E. 15).
2.4
2.4.1 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Verfügung vom 15.
Juli 2015 beruhe auf einer Fiktion als Sachverhalt (Rekursbegründung, S. 2). Er
schildert den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht. Er macht geltend, die Feststellungen
ständen in offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation vom 6. Mai
2015. Für die Feststellungen in der Verfügung des AMA vom 15. Juli 2015 fehlten
entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil vom 23. September 2016.
Dies gelte für den ihm zur Last gelegten tätlichen Angriff auf den Radfahrer,
die Feststellung, er sei mit rund 5 km/h zugefahren und habe den Radfahrer auf
die Motorhaube aufgeladen. Das Strafurteil bestätige, dass es aufgrund des
Videos ausgeschlossen sei, dass er den Radfahrer gefährdet oder verletzt habe
(Rekursbegründung, S. 3).
2.4.2 Diesbezüglich
ist festzustellen, dass mit dem Urteil des Strafgerichts vom 23. September
2016 zwar tatsächlich festgestellt worden ist, dass eine Absicht des Rekurrenten,
den Radfahrer mit dem Auto anzufahren, nicht erstellt sei (Urteil des
Strafgerichts, S. 14). Als der Radfahrer den Verkehr ohne Grund und über
längere Zeit vor der Kreuzung blockiert habe und sich dieser hinter dem
Fahrzeug des Rekurrenten zu stauen begonnen habe, sei der Rekurrent
nachvollziehbar so unter Druck geraten, dass er durch langsames Vorwärtsfahren
den Radfahrer zur Freigabe der Fahrbahn habe bewegen wollen. Es sei aber ausgeschlossen,
dass er damit dessen Verletzungen in Kauf genommen habe. Auch beim zweiten,
bestimmteren Vorwärtsfahren habe der Radfahrer ohne Probleme weichen können
(Urteil des Strafgerichts, S. 15). Unbestritten sei aber, dass es initial zur
Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und dem Fahrradfahrer gekommen sei,
als er den mit dem Fahrrad über einen Fussgängerstreifen fahrenden Radfahrer
mit einer Lichthupe zurecht gewiesen habe, danach aus seinem Auto ausgestiegen sei
und das vor seinem Auto stehende Fahrrad zur Seite gestellt habe. Darauf sei er
wieder eingestiegen und auf den nach wie vor auf dem Fussgängerstreifen
stehenden Radfahrer zugefahren (Urteil des Strafgerichts, S. 13). Im
Zusammenhang mit der dem Rekurrenten vorgeworfenen Nötigung hat der
Strafrichter daher festgestellt, der Rekurrent habe die körperliche Integrität
eines Menschen gefährdet, indem er mit seinem Auto in eine Person gefahren sei,
um freie Fahrt zu erhalten. Darin liege eine Nötigung (Urteil des Strafgerichts,
S. 16).
2.4.3 Insgesamt
liegt damit entgegen der Behauptung des Rekurrenten keine wesentliche Differenz
zu den Feststellungen über den Vorfall vom 6. Mai 2015 in der Verfügung vom 15.
Juli 2015 vor. Dort hatte das AMA festgestellt, dass der Rekurrent am
Fussgängerstreifen bei der [...] habe anhalten müssen, weil ein Radfahrer
diesen überquert habe. Er habe die Hupe betätigt, was in der Folge zu einer zunächst
verbalen Auseinandersetzung geführt habe. Er sei dann ausgestiegen und habe den
Radfahrer tätlich angegangen, indem er diesen weggestossen habe. Danach habe er
sein Fahrzeug wenige Meter retour gesetzt und sei mit rund 5 km/h vorwärts auf
den Radfahrer zugefahren. Dadurch habe sich dieser auf dessen Motorhaube
gesetzt. So beladen sei er im Schritttempo abgebogen, worauf der Radfahrer von
der Haube runtergerutscht sei. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das AMA
erwogen, das Verhalten des Rekurrenten zeuge von unreifer Konfliktverarbeitung,
ausgeprägter Impulsivität und Aggressionsneigung sowie unausgeglichener Psyche.
Auch wenn sich die Feststellungen des AMA nicht in allen Punkten mit der
Sachverhaltsfeststellung des Strafrichters vollständig decken, ist nicht
erkennbar, warum der vom Rekurrenten behauptete und vom Strafrichter festgestellte
Sachverhalt, zu einem anderen Schluss hätte führen müssen oder die damalige,
rechtskräftig gewordene Verfügung gar nichtig wäre.
2.5 Vor
diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern vorliegend mit der
entsprechenden Behauptung des Rekurrenten eine Unterdrückung von Tatsachen bei
der Sachverhaltsfeststellung vorliegen sollte. Der Behauptung, der Rekurrent
sei ein „registriertes Neuopfer von amtlichen Einwirkungen“ (Rekursbegründung,
S. 4), fehlt daher jede Grundlage, weshalb auf die darauf gestützten
rechtlichen Ausführungen des Rekurrenten nicht weiter einzutreten ist.
2.6 Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Revision oder
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Juli 2015 und 15. April
2016 nicht vorliegen. Es ist nicht erkennbar, welche neuen Tatsachen vorlägen,
die nicht bereits in einem damaligen Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht
werden können. Insbesondere fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für eine
Nichtigkeit der damaligen Verfügungen.
- Nach
dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Ausgang entsprechend trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Tulay Sakiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.